GEMA, GVL, VG Wort, ZWF und VG Media Kiel,

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1 Mitglieder-Info 312/2016 GEMA, GVL, VG Wort, ZWF und VG Media Kiel, Auslaufen / Kündigung von Gesamtverträgen Aufgrund europäischer sowie deutscher Rechtsprechung besteht Grund zu der Annahme, daß die Forderungen der Verwertungsgesellschaften gegenüber Krankenhausträgern zu hoch sind bzw. teilweise ganz entfallen dürften. Einzelne mit Verwertungsgesellschaften bestehende Gesamtverträge laufen zum Ende des Jahres aus bzw. wurden seitens der DKG gekündigt. Mit KGSH-Mitglieder-Infos 78/2012 und 33/2016 hatten wir Sie über einzelne positive Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), des Bundesgerichtshofes (BGH) sowie des Landgerichts Köln informiert. Rechtsprechung Die relevanten Entscheidungen, die mittlerweile in diesem Zusammenhang ergangen sind, stellen sich in der Übersicht wie folgt dar: C C EuGH, Entscheidung vom , Rs. C-117/15 (Reha-Training - Zur Installation von Fernsehgeräten durch den Betreiber eines Rehabilitationszentrums), EuGH, Entscheidung vom , Rs. C-351/12, (OSA - Zur Wiedergabe von Rundfunksendungen in den Zimmern einer gewerblich tätigen Kureinrichtung), C BGH, Urteil vom , Az.: I ZR 14/14 (Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen), C BGH, Urteil vom , Az.: I ZR 228/14 (Ramses), C BGH, Urteil vom , Az.: I ZR 21/14 (Königshof), C Landgericht Köln, Urteil vom , Az.: 14 S 10/12, rechtskräftig (Physiotherapeutische Praxis). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat die DKG mittlerweile einzelne Gesamtverträge gekündigt bzw. läßt Gesamtverträge zum Jahresende auslaufen und hat Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften geführt bzw. aufgenommen. Während die Verwertungsgesellschaften die Auffassung vertreten, daß die Feststellungen der Gerichte nicht auf den Krankenhausbereich im positiven Sinne übertragbar seien und für die kommenden Jahre eine Erhöhung der Tarife anstreben, vertritt die DKG die Gegenauffassung, wonach zumindest eine Reduzierung der Tarife wenn nicht sogar deren Entfallen angezeigt ist.

2 Seite 2 Rechtsanwaltskanzlei Um eine fundierte Rechtsauffassung bilden zu können, hatte sich die DKG zuvor anwaltlich von entsprechenden Urheberrechtsexperten beraten lassen. Diese vertreten die Auffassung, daß die Auswertung der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe und die hieran anknüpfenden Entscheidungen des BGH zeigen, daß eine öffentliche Wiedergabe bei der Verbreitung von Fernsehen oder Radio in Aufenthalts- und Warteräumen / -bereichen [hier werden die sog. Wiedergabetarife R, FS, M-U, BT erhoben] in Krankenhäusern mit überzeugenden Argumenten gänzlich in Frage gestellt werden könne; ebenso seien die Forderungen in Patientenzimmern [hier wird der sog. Weiterleitungstarif, z.b. bei der GEMA WR-S 2, erhoben] in Frage zu ziehen. Hinzu komme, daß eine Reduzierung der Tarife aufgrund eines heute veränderten Nutzerverhaltens sowie aufgrund neuer technischer Entwicklungen (z.b. Streamen von Filmen usw.) angezeigt sei, die in den Tarifen in keiner Weise abgebildet seien. Gutachten Des weiteren hat die DKG ein Gutachten von einem Urheberrechtsexperten erstellen lassen. Der Titel des Gutachtens lautet wie folgt: Gutachten für die Deutsche Krankenhausgesellschaft zur Frage der Ansprüche von Verwertungsgesellschaften wegen ggf. stattfindender öffentlicher Wiedergaben im Sinne der 15 ff. UrhG in Krankenhäusern Bei dem Urheberrechtsexperten handelt es sich um Prof. Dr. jur. Thomas Dreier M.C.J., der das Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) in Karlsruhe leitet und Kommentator eines Urheberrechtskommentars ist (Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz Kommentar, Dreier / Schulze). Das Gutachten arbeitet die Feststellungen der o.g. Rechtsprechung auf und überträgt diese auf die Situation in den deutschen Krankenhäusern. Danach sei aus der Rechtsprechung zu schließen, daß in der Zugänglichmachung von Rundfunksendungen jedenfalls für Warte- und Aufenthaltsbereiche von Krankenhäusern bereits keine öffentliche Wiedergabe vorliege. Auch hinsichtlich der Zugänglichmachung von Rundfunksendungen in Patientenzimmern vertritt der Gutachter die Auffassung, daß mit guten Argumenten vertreten werden könne, daß auch hier keine öffentliche Wiedergabe vorliege. Da der Gutachter das Bestehen von Gebührenforderungen mit konkreten Worten erheblich in Frage stellt, bestärkt auch dies die DKG in ihrer Rechtsauffassung. Sofern einzelne Krankenhäuser dieses Gutachten als Argumentationshilfe im Rahmen von Prozessen mit Verwertungsgesellschaften benötigen sollten, wird dieses auf Anfrage bei der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Verhandlungsstand mit den Verwertungsgesellschaften im einzelnen Im Nachfolgenden soll nunmehr über den Verhandlungsstand bzw. das weitere Vorgehen hinsichtlich der einzelnen Verwertungsgesellschaften berichtet werden.

3 Seite 3 1. GEMA Da der aktuell mit der GEMA bestehende Gesamtvertrag zum ausläuft, hat die DKG bereits frühzeitig Verhandlungen mit der GEMA aufgenommen. Als Ergebnis mehrerer Verhandlungsrunden läßt sich festhalten, daß die GEMA insgesamt die Auffassung vertritt, daß die o.g. Rechtsprechung nicht auf den Krankenhausbereich übertragbar sei, da sich keines der Urteile explizit mit Krankenhäusern befasse. Während die GEMA also eine Anhebung der aktuellen Tarife fordert, strebt die DKG eine erhebliche Minderung der Tarife bzw. hinsichtlich Aufenthaltsräumen / Wartebereichen an, daß gar keine Zahlungen zu leisten sind. Auf dieser Grundlage ist die Verhandlung eines neuen Gesamtvertrages, der ab dem gelten würde, gescheitert. Insofern hat der Fachausschuß Recht und Verträge im Rahmen seiner 90. Sitzung am folgendes Vorgehen beschlossen: Die DKG wird keinen weiteren Gesamtvertrag mit der GEMA abschließen, der an den zum auslaufenden Gesamtvertrag anschließt. Vielmehr wird die DKG die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anrufen, um die streitigen Fragen zu klären. Die auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei ist bereits mit der Erarbeitung des Schiedsstellenantrages beauftragt worden. Was müssen die einzelnen Krankenhausträger tun: Hinsichtlich der Frage, was dies für die einzelnen Krankenhausträger zu bedeuten hat, gilt Nachfolgendes: Die zwischen der GEMA und den einzelnen Krankenhausträgern bestehenden Einzelverträge müssen die Krankenhäuser nicht kündigen, sondern können diese weiterlaufen lassen. Die Krankenhäuser können auf der Grundlage der GEMA-Rechnungen weiterhin Zahlungen für die GEMA-Tarife (sowie GVL und VG Wort; vgl. hierzu die Ausführungen unter 2.) leisten und brauchen ansonsten nichts weiter tun. Damit ist eine rechtmäßige Nutzung der Werke sichergestellt. Schadensersatzforderungen der GEMA drohen nicht. Vorbehaltsschreiben seitens der Krankenhäuser an die GEMA bedarf es nicht. Da ab dem kein Gesamtvertrag zwischen der GEMA und der DKG besteht, wird den Krankenhäusern allerdings der Gesamtvertragsnachlaß nicht gewährt. Die Rechnungen werden also höher sein. Der Gesamtvertragsnachlaß ist jedoch nicht verloren. Eine Verrechnung erfolgt rückwirkend. Im Rahmen des Schiedsverfahrens wird voraussichtlich ein neuer Gesamtvertrag festgesetzt werden, der zeitlich rückwirkend an den sodann Ende 2016 ausgelaufenen Gesamtvertrag anschließt, mithin rückwirkend zum Geltung beansprucht.

4 Seite 4 Das Positive an dieser Vorgehensweise ist, daß ggf. während des Verfahrens zu viel gezahlte Beträge zurückgezahlt werden und, daß die Krankenhäuser an dem Ergebnis dieses Schiedsstellenverfahrens partizipieren können, ohne ihre Einzelverträge kündigen zu müssen und auch ohne sich Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sehen. Besonders praktikabel ist zudem, daß der Aufwand der Krankenhäuser so gering wie nur möglich ist. Sie müssen abgesehen von den Zahlungen der Rechnungen nichts tun. Nachteilig ist, daß die auf der Grundlage der Einzelverträge gezahlten Vergütungen von den Krankenhäusern nicht zurückgefordert werden können, sofern zu einem späteren Zeitpunkt gerichtlich [aufgrund der Klage der GEMA gegenüber einem Krankenhaus!] festgestellt wird, daß eine öffentliche Wiedergabe gar nicht vorliegt. Weiterhin nachteilig ist, daß sich auf diesem Wege vor der Schiedsstelle nicht verbindlich klären läßt, ob überhaupt eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, sprich ob überhaupt Gebühren zu zahlen sind. Die DKG gibt in diesem Zusammenhang ihre Grundposition auf, daß die Wiedergabetarife schon dem Grunde nach nicht in Aufenthaltsräumen und Wartebereichen bestehen und läßt sich darauf ein, im Hinblick auf ein weniger aufwendiges Verfahren für die Krankenhausträger eine Mindestvergütung zu akzeptieren. Klagen einzelner Krankenhausträger Sollten einzelne Krankenhausträger mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein und für sich eine eindeutige Klärung herbeiführen wollen, besteht die Möglichkeit, den Rechtsstreit auf eine andere Ebene zu verlagern, weg von den Gesamtvertragspartnern GEMA DKG hin zu den Einzelvertragspartnern GEMA einzelnes Krankenhaus. Das seitens der DKG vorgeschlagene Procedere ist für die Krankenhäuser nicht bindend sondern lediglich als ein Angebot zu verstehen. Sofern Krankenhäuser diesen Weg wählen sollten, was vereinzelte Häuser bereits tun, müßten die Krankenhausträger die zwischen ihnen und der GEMA bestehenden Einzelverträge kündigen und keine Zahlungen mehr leisteten. In diesen Fällen würde die GEMA höchstwahrscheinlich Klagen gegen diese Krankenhäuser erheben, da nach der Auffassung der GEMA eine unberechtigte Nutzung stattfände. Äußerst positiv an einer derartigen Vorgehensweise wäre, daß hier tatsächlich eine gerichtliche Klärung der Frage stattfände, ob dem Grunde nach Ansprüche der GEMA gegenüber Krankenhäusern bestehen. Für den Fall, daß die Gerichte zu dem Ergebnis kommen, daß dies nicht der Fall ist, müßten die Krankenhäuser nicht einmal eine Mindestvergütung hinnehmen. Zahlungen unter Vorbehalt und Hinterlegung Als Alternative zu der letztgenannten Vorgehensweise besteht zudem die Möglichkeit, daß einzelne Krankenhäuser eine Art Mittelweg gehen: In diesem Falle müßten die Krankenhäuser ebenfalls die Einzelverträge mit der GEMA kündigen und Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten.

5 Seite 5 Dabei müßten die Krankhausträger jedoch einen anerkannten Betrag (Mindestbetrag) als unstreitig an die GEMA zahlen und den restlichen Betrag als streitige Forderung ausweisen und diesen bei den jeweiligen Amtsgerichten hinterlegen. Bei dieser Vorgehensweise droht keine Klage der GEMA, da durch die Vorbehaltszahlung eine Rechteeinräumung erfolgt. Die Klärung der Angelegenheit würde auf einen späteren Zeitpunkt verlagert. 2. GVL und VG Wort Die Frage der Vorgehensweise hinsichtlich des Umgangs mit den Forderungen für die Verwertungsgesellschaften GVL sowie VG Wort, mit denen die DKG keine Gesamtverträge geschlossen hat, sind mit dem GEMA-Procedere abgedeckt, da die GEMA diesbezüglich über das Verhandlungsmandat verfügt. 3. ZWF Den mit der ZWF bestehenden Gesamtvertrag hat die DKG zum gekündigt. Ab dem besteht also auch hier ein gesamtvertragsloser Zustand. Das hinsichtlich der GEMA Dargestellte gilt hinsichtlich der ZWF weitestgehend entsprechend. Allerdings sind die Verhandlungen mit der ZWF noch nicht derart weit vorangeschritten wie mit der GEMA. Der weitere Fortgang der Verhandlungen bleibt zunächst abzuwarten. Kommt diesbezüglich keine Einigung zustande, wird es auch hier auf eine Klärung vor der Schiedsstelle hinauslaufen. Die ZWF hat allerdings telefonisch mitgeteilt, der GEMA Mitteilung machen zu wollen, ab dem gegenüber den Krankenhäusern keine ZWF-Forderungen mehr in Rechnung zu stellen, da ab diesem Zeitpunkt ein gesamtvertragsloser Zustand besteht. Über den weiteren Verhandlungsstand werden wir unterrichten. 4. VG Media Mit der VG Media bestehen aktuell zwei Gesamtverträge. Der Gesamtvertrag vom / , der den in den Patientenzimmern zu zahlenden Tarif betrifft, läuft noch bis Ende 2017 und steht mithin zum aktuellen Zeitpunkt nicht zur Debatte. (Nachdem sich VG Media und DKG im Februar / März 2015 auf eine Ergänzung dieses Gesamtvertrages geeinigt hatten, beläuft sich der Mitglieds-Tarif bis Ende 2017 auf 5,10.) Demgegenüber hat die DKG den interimistischen Gesamtvertrag, auf dessen Grundlage in Aufenthaltsräumen / Wartebereichen Zahlungen gefordert werden, zum gekündigt. Im einzelnen fordert die VG Media als sog. Kleines Wiedergaberecht folgende Zuschläge in Aufenthaltsräumen / Wartebereichen:

6 Seite 6 Zuschlag i.h.v. 15 %, abzüglich des Mitgliedsrabattes: i.h.v. 12 % für die Radio wiedergabe des GEMA-Tarifs (R), Zuschlag i.h.v. 25 %, abzüglich des Mitgliedsrabattes: i.h.v. 20 % für die Fernsehwiedergabe des GEMA-Tarifs (FS), Diesbezüglich hat die DKG bereits mehrfach darauf hingewiesen, erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bestehens dieses Tarifes zu haben, was insbesondere daher rührt, daß die VG Media gegenüber der DKG bisher nicht nachgewiesen hat, daß sie die entsprechenden Rechte innehat. Hinsichtlich der auch mit der VG Media geführten Verhandlungen steht insofern hier maßgeblich die Frage im Vordergrund, ob der VG Media tatsächlich die entsprechenden Wiedergaberechte zustehen. Es geht also im Vergleich zu den anderen Verwertungsgesellschaften zunächst um eine Vorstufe, nämlich um die Frage der Rechteinhaberschaft. Die VG Media vertritt die Auffassung, daß die Frage der Rechteinhaberschaft gerichtlich geklärt sei. Das Verwaltungsgericht München hatte sich mit einer nach jahrelanger Prüfung vom DPMA erlassenen Anordnung zu befassen. Da das DPMA als Aufsichtsbehörde den Tarif der VG Media nicht bestätigt hatte, sondern der VG Media vielmehr die Anordnung erteilt hatte, diesen zurückzunehmen, hatte die VG Media Klage vor dem Verwaltungsgericht München erhoben. Durch diese Anordnung des DPMA hat sich die DKG in ihrer Rechtsauffassung bestätigt gesehen, daß erhebliche Zweifel an der Rechteinhaberschaft der VG Media bestehen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der VG Media zwar stattgegeben. Die schriftlichen Urteilsgründe, die zunächst sorgfältig auszuwerten sind, liegen noch nicht vor. Bislang hat das Gericht den Parteien also lediglich das Ergebnis seiner Entscheidung mitgeteilt. Allein auf dieser Grundlage hat die VG Media die DKG dazu aufgefordert, einen weiteren Gesamtvertrag zu schließen. Der Fachausschuß Recht und Verträge hat im Rahmen seiner 90. Sitzung am folgendes Vorgehen beschlossen: Da es bei der VG Media nicht nur um die grundsätzliche aufgrund der Rechtsprechung zu klärende Frage geht, ob überhaupt eine öffentliche Wiedergabe in Aufenthaltsräumen / Wartebereichen in Krankenhäusern stattfindet, sondern vielmehr die VG Media ihre Rechteinhaberschaft gegenüber der DKG noch nicht nachgewiesen hat, wird die DKG keinen weiteren Gesamtvertrag mit der VG Media schließen, solange ihr kein Nachweis der Rechteinhaberschaft vorliegt. Vielmehr muß zumindest das Absetzen des Entscheidungstextes ebenso abgewartet werden wie dessen Erwachsen in Rechtskraft. Ferner sind sodann die Entscheidungsgründe dieses Urteils sorgfältig danach auszuwerten, ob die Frage der Rechteinhaberschaft der VG Media darin geklärt wird.

7 Seite 7 Was bedeutet dies für die einzelnen Krankenhausträger: Hinsichtlich der Frage, was dies für die einzelnen Krankenhausträger zu bedeuten hat, sei vorab erwähnt, daß die DKG grundsätzlich gerne bereit ist, mit entsprechenden Verwertungsgesellschaften Gesamtverträge zu verhandeln bzw. auch zum Abschluß zu bringen. Als Grundvoraussetzung dafür muß sich die DKG jedoch gemäß der aktuellen Rechtslage sicher sein, daß die jeweiligen Forderungen auch bestehen. Dessen vergewissert sich die DKG in der Regel durch folgende Vorgehensweise: Die DKG wertetet etwaige Gesetzesänderungen aus. Die DKG wertet etwaige einschlägige Rechtsprechung aus. Die DKG wendet sich an das DPMA als Aufsichtsbehörde und bittet um Bestätigung, daß in der Forderung der Verwertungsgesellschaft kein Fehlverhalten zu erkennen ist, sprich, daß die Verwertungsgesellschaft die Forderungen gegenüber Krankenhäusern rechtmäßiger Weise erheben darf, usw. Im vorliegenden Fall ist dazu folgendes auszusagen: Eine Gesetzesänderung ist nicht zu verzeichnen. Eine rechtskräftige Entscheidung zu der Frage der Rechteinhaberschaft der VG Media liegt noch nicht vor. Jedoch selbst für den Fall, daß die Rechteinhaberschaft der VG Media zu einem Zeitpunkt geklärt sein sollte, so wäre damit nur die erste Stufe der Rechteinhaberschaft geklärt und nicht die sich daran anschließende Frage der öffentlichen Wiedergabe in Aufenthaltsräumen / Wartebereichen an sich. Gemäß der oben zu den Verwertungsgesellschaften im Allgemeinen gemachten Ausführungen sprechen die Rechtsprechung des EuGH sowie des BGH aus Sicht der DKG dagegen, daß eine öffentliche Wiedergabe in Aufenthaltsräumen / Wartebereichen stattfindet. Diesbezüglich gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Aufsichtsbehörde hat jahrelang den Tarif der VG Media Wiedergabe von Funksendungen geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der veröffentlichte Tarif von der VG Media zurückgenommen werden muß! Über den diesbezüglich anhängigen Rechtsstreit ist nach unserer Kenntnis noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Nach all diesen Unwägbarkeiten / Unsicherheiten war es der DKG nicht möglich, diese Problematik für die Krankenhäuser zu klären. Hier verlagert sich der Streit also auf die Ebene VG Media einzelne Krankenhausträger. Da insofern aus Sicht der DKG die VG Media ihre Rechteinhaberschaft nicht nachgewiesen hat, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Sollte es zwischen der VG Media und einzelnen Krankenhausträgern zum Abschluß von Einzelverträgen gekommen sein, wovon nicht ausgegangen wird, sollten diese von den Krankenhäusern gekündigt werden. Die GEMA-Rechnungen sollten um den Rechnungsposten VG Media, kleines Wiedergaberecht hinsichtlich Aufenthaltsbereichen / Warteräumen gekürzt werden.

8 Seite 8 Mögliche Risiken und Vorteile In diesem Zusammenhang müssen sich die Krankenhäuser allerdings des Risikos bewußt sein, daß die VG Media gegen die Nicht-Zahlungen gerichtlich gegen die einzelnen Krankenträger vorgehen könnte. Ob die VG Media dies auch tatsächlich tun wird, kann die DKG nicht abschätzen. Der Aufwand für die VG Media dürfte hierbei zumindest sehr hoch sein. Das Positive an einer gerichtlichen Klärung wäre, daß dies der einzige Weg ist, um verbindlich zu klären, ob 1. die VG Media die Rechte tatsächlich innehat und 2. ob in Aufenthaltsräumen / Wartebereichen in Krankenhäusern überhaupt eine öffentliche Wiedergabe stattfindet. Zuletzt sei noch die Bitte geäußert, sofern Krankenhäuser sich für den Klageweg entscheiden bzw. verklagt werden sollten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie unterrichten. Ansprechpartner Carmen Brinkmann Telefon / Telefax / KGSH 2016 Feldstraße Kiel

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