Empfehlung zur Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs der TSI (ERA/REC/ /INT)

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1 Empfehlung zur Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs der TSI (ERA/REC/ /INT) Version: 1.00 Datum: Status: öffentlich Verfasser: ERA Referat Interoperabilität Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs der TSI

2 Europäische Eisenbahnagentur AUSWEITUNG DES GEOGRAFISCHEN GELTUNGSBEREICHS DER TSI (ERA/REC/ /INT) DER DIREKTOR, GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur, 1 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1335/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, 2 GESTÜTZT auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, 3 GESTÜTZT auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, 4 geändert durch die Richtlinie 2008/57/EG und die Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, 5 GESTÜTZT auf die Entscheidung der Kommission K(2007)3371 endg. vom 13. Juli 2007 über ein allgemeines Mandat für die Europäische Eisenbahnagentur zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, GESTÜTZT auf das Arbeitsprogramm der Agentur für 2009, das vom Verwaltungsrat am 28. Oktober 2008 angenommen wurde, in der Erwägung, dass: (1) Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG wie folgt lautet: Der Geltungsbereich der TSI wird - unbeschadet der Ausnahmen in Bezug auf die Anwendung von TSI gemäß Artikel 9 - schrittweise gemäß Artikel 8 auf das gesamte Eisenbahnsystem ausgeweitet, einschließlich Schienenanschlüssen zu den Terminals und Haupteinrichtungen von Häfen, die von mehr als einem Benutzer genutzt werden oder genutzt werden können. (2) Artikel 8 () der Richtlinie 2008/57/EG wie folgt lautet: 1 ABl. L 164 vom , S. 1, Berichtigung im ABl. L 220 vom , S ABl. L 354 vom , S ABl. L 191 vom , S ABl. L 164 vom , S. 44, Berichtigung im ABl. L 220 vom , S ABl. L 345 vom , S. L 62. Empfehlung zur 2/

3 (1) Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren ein oder mehrere Mandate zur Ausarbeitung neuer und/oder Überarbeitung bereits angenommener TSI, um noch nicht erfasste Strecken und Fahrzeuge einzubeziehen. (2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5, in dem die Möglichkeit der Berücksichtigung von Sonderfällen vorgesehen ist, und des Artikels 9, wonach unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zulässig sind, wird im Rahmen des ersten Mandats eine erste Gruppe von neuen TSI und/oder von TSI-Änderungen bestimmt, die bis Januar 2012 zu beschließen sind. Dieses erste Mandat stützt sich auf eine Empfehlung der Agentur bezüglich der zu erarbeitenden und/oder zu ändernden TSI, die sich nach der voraussichtlichen Kostenwirksamkeit jeder vorgeschlagenen Maßnahme und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen richten. Hierbei werden Anhang I Nummer 4 und das notwendige Gleichgewicht zwischen den Zielen eines ununterbrochenen Zuglaufs und der technischen Harmonisierung einerseits und dem jeweiligen transeuropäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Verkehrsaufkommen andererseits angemessen berücksichtigt. (3) Anhang 1 (Anwendungsbereich) Abschnitt 4 (Ausweitung des Geltungsbereichs) der Richtlinie 2008/57/EG wie folgt lautet: 4.1. Netz- und Fahrzeugunterkategorien Der Geltungsbereich der TSI wird schrittweise auf das gesamte Eisenbahnsystem nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 4 ausgeweitet. Im Interesse einer kostengünstigen Verwirklichung der Interoperabilität werden innerhalb aller in diesem Anhang genannten Netz- und Fahrzeugkategorien erforderlichenfalls weitere Unterkategorien festgelegt. Die in Artikel 5 Absatz 3 genannten funktionellen und technischen Spezifikationen können je nach Unterkategorie gegebenenfalls unterschiedlich ausfallen Kostenbegrenzung Bei der Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Maßnahmen wird unter anderem Folgendes berücksichtigt: - Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, - Vorteile für die Interoperabilität durch Ausweitung des Geltungsbereichs auf bestimmte Netz- und Fahrzeugkategorien, - Senkung der Kapitalkosten und Aufwendungen durch Größenvorteile und eine bessere Ausnutzung der Fahrzeuge, - Senkung von Investitions- und Instandhaltungs-/Betriebskosten durch größeren Wettbewerb zwischen Herstellern und Instandhaltungsunternehmen, - positive Auswirkungen für die Umwelt durch technische Verbesserungen des Schienensystems, Empfehlung zur 3/

4 - Erhöhung der Betriebssicherheit. Außerdem werden in dieser Bewertung die zu erwartenden Auswirkungen auf alle betroffenen Betreiber und Wirtschaftsbeteiligten angegeben. (4) Abschnitt (Erweiterung des Geltungsbereichs (von TSI)) des allgemeinen Mandats für die Europäische Eisenbahnagentur zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG wie folgt lautet: Die Agentur prüft, inwieweit der geografische Geltungsbereich der in Abschnitt 2.1 genannten TSI ausgeweitet werden kann, und erarbeitet ein Programm zur Ausarbeitung neuer und/oder Überarbeitung bereits angenommener TSI, um gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG auch die noch nicht erfassten Strecken und Fahrzeuge einzubeziehen. EMPFIEHLT: 1. Die Überarbeitung der TSI mit dem Ziel, noch nicht erfasste Strecken und Fahrzeuge einzubeziehen (d. h. den geografischen Geltungsbereich der TSI auszuweiten), sollte entsprechend den Fristen in der nachfolgenden Tabelle erfolgen: TSI Beginn Vorlage des endgültigen Entwurfs der TSI Infrastruktur Januar 2010 Juli 2012 Energie Januar 2010 Juli 2012 Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr Güterwagen (laufende Revision gemäß Abschnitt des Anhangs des allgemeinen Mandats) Juli 2010 Juli 2012 Januar 2010 Juli 2012 Januar 2010 Dezember 2010 Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung Juli 2010 Juli 2012 Bevor die TSI Entwürfe vorgelegt werden ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Folgeabschätzung einen wirtschaftlichen Nutzen der TSI mit erweitertem Geltungsbereich ausgewiesen haben. 2. Die Überarbeitung der TSI für das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sollte unter Einbeziehung realisierbarer Umsetzungsstrategien und unter Berücksichtigung der Zwänge und Möglichkeiten von Infrastruktur und Fahrzeugen erfolgen. Empfehlung zur 4/

5 3. Die Überarbeitung TSI bezüglich Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr sollte so erfolgen, dass sich ihr Geltungsbereich zwar auf das gesamte Eisenbahnsystem der Gemeinschaft bezieht und TSI-konforme Fahrzeuge in einem einheitlichen Genehmigungsverfahren sowohl für das transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN) als auch für nicht zum TEN gehörende Strecken zugelassen werden, die Bestimmungen dieser TSI jedoch für Fahrzeuge, die nicht auf den TEN eingesetzt werden, nicht obligatorisch sind. 4. Der Geltungsbereich der TSI bezüglich Güterwagen, die gegenwärtig überarbeitet wird, sollte auf das unter Richtlinie 2008/57/EG fallende Eisenbahnnetz ausgeweitet werden. Dies sollte so erfolgen, dass sich die TSI zwar auf das gesamte Bahnsystem der Gemeinschaft bezieht und TSI-konforme Wagen in einem einheitlichen Genehmigungsverfahren sowohl für das transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN) als auch für nicht zum TEN gehörende Strecken zugelassen werden, die Bestimmungen dieser TSI jedoch für Wagen, die nicht auf den TEN eingesetzt werden, nicht obligatorisch sind. 5. Mit der Überarbeitung der TSI sollten gleichzeitig generell vorhandene Lücken geschlossen werden. Vor allem sollten bei der Überarbeitung der TSI für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie und Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr des konventionellen Eisenbahnsystems die Lücken in Bezug auf die Spurweite 1520/1524 mm gemäß Empfehlung der Agentur zum Verhältnis zu Eisenbahnnetzen mit einer Spurweite von 1520/1524 mm geschlossen werden (ERA/REC/ /INT). 6. Mit der Überarbeitung der TSI für das Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung sollte auch die Zusammenführung der entsprechenden TSI für das Hochgeschwindigkeits- und das konventionelle Bahnsystem in einem einzigen Dokument erfolgen. 7. Von der Agentur sind die folgenden ergänzenden Untersuchungen durchzuführen: a) Ergänzende Untersuchung der Frage, ob es angebracht ist, die für das Hochgeschwindigkeits- und das konventionelle Bahnsystem geltenden TSI der Teilsysteme Infrastruktur, Energie und Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr in einer TSI für jedes Teilsystem zusammenzuführen. Alternativ sollte bei dieser ergänzenden Untersuchung die Beibehaltung von zwei separaten Dokumenten für jedes Teilsystem untersucht werden (eines für das Hochgeschwindigkeitssystem und eines für das konventionelle Bahnsystem), die jedoch überarbeitet werden sollten, um die Stimmigkeit untereinander zu gewährleisten. Die Vor- und Nachteile beider Optionen sollten dabei analysiert werden.ergänzende Untersuchung der Frage, ob es angebracht ist, die Bestimmungen in den horizontalen TSI zur Sicherheit in Eisenbahntunneln (Entscheidung 2008/163/EG), zu eingeschränkt mobilen Personen (Entscheidung 2008/164/EG) und Fahrzeugelärm des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (Entscheidung 2006/66/EG TSI) direkt in die TSI für die einzelnen Teilsysteme zu übernehmen. Die Vor- und Nachteile der beiden bestehenden Optionen (einschließlich Aufnahme der Anforderungen in die TSI für die einzelnen Teilsysteme oder Beibehaltung getrennter horizontaler TSI) sind zu analysieren. Auf jeden Fall sollten der geografische Geltungsbereich und der Inhalt Empfehlung zur 5/

6 dieser TSI so behandelt werden, dass sie mit den TSI für die einzelnen Teilsysteme übereinstimmen. b) Ergänzende Untersuchung des Geltungsbereichs der Umsetzung der TSI zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr in Europa (Verordnung (EG) Nr. 62/2006). Diese Untersuchungen sind innerhalb von neun Monaten nach Notifizierung des in Artikel 8 der Richtlinie 2008/57/EG erteilten Mandats durchzuführen. Ausgehend von den Ergebnissen der genannten ergänzenden Untersuchungen treffen die Kommission und der in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannte Ausschuss die entsprechenden Entscheidungen für die Aktualisierung des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Mandats, die von der Agentur bei der Überarbeitung der TSI zu berücksichtigen sind. 8. Die wichtigsten Schritte bei der Überarbeitung der TSI zur Ausweitung ihres geografischen Geltungsbereichs beinhalten Folgendes: a) Ermittlung, in wie weit die Ziele der TSI für das transeuropäische Verkehrsnetz bereits erreicht wurden (Ermittlung der Teile, bei denen die Ziele erreicht bzw. nicht erreicht wurden). b) Erfassung der derzeitigen Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten. Da zu diesem Zeitpunkt Richtlinie 2008/57/EG noch nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt sein wird, erfolgt eine vorläufige Erfassung, wobei zum geografischen Umsetzungsbereich zunächst mit Annahmen gearbeitet wird. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten diese Richtlinie mit demselben Anwendungsbereich umsetzen wie Richtlinie 2004/49/EG (Sicherheitsrichtlinie). Diese Annahme ist zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen. Bei der Erfassung ist abzuschätzen, in welchem Maße die bestehenden Teilsysteme für die Bereiche, die nicht zu den TEN gehören, den Anforderungen der geltenden TSI (deren Geltungsbereich auf die TEN begrenzt ist) angenähert sind. c) Untersuchung der Notwendigkeit von weiteren Optionen im Rahmen des Zielsystems für den Bereich außerhalb des TEN, gegebenenfalls Festlegung neuer Kategorien (Kategorien von Strecken und dazu gehörige Leistungsparameter im Falle der Infrastruktur-TSI, Versorgungsspannungen und Stromabnahmesysteme im Falle der Energie-TSI, Spurweiten im Falle der TSI für das Teilsystem Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr usw.). d) Festlegung der wichtigsten Grundsätze der Strategie zur Umsetzung der TSI. Diese Aufgabe steht in engem Zusammenhang mit der Festlegung der neuen Kategorien und sollte gleichzeitig mit dieser in Angriff genommen werden. Fälle, in denen aufgrund der Merkmale des bestehenden Teilsystems die Anwendung einer bestimmten TSI oder eines Teils dieser TSI bei der Erneuerung oder Nachrüstung wirtschaftlich nicht durchführbar ist, sind mitzuteilen, damit eine besondere Vorgehensweise festgelegt werden kann (z. B. freiwillige Anwendung in Zusammenhang mit Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG, Sonderfälle oder Ausschluss vom Geltungsbereich der TSI). Empfehlung zur 6/

7 Dabei ist das Tempo anzugeben, mit dem die TSI in jedem Mitgliedstaat ausgeweitet werden muss. e) Festlegung der Spezifikationen für die grundlegenden Parameter gemäß den festgelegten Kategorien. Es kann sein, dass aufgrund der Ergebnisse der Folgenabschätzung einige der Parameter für die Nicht-TEN-Bereiche nicht geregelt werden können, insbesondere bei Erneuerung und/oder Nachrüstung. f) Festlegung der Spezifikationen für die einzelnen Interoperabilitätskomponenten gemäß den festgelegten Kategorien. g) Festlegung der Konformitätsbewertungsverfahren. h) Ausarbeitung der TSI-Umsetzungsstrategie gemäß den zuvor festgelegten wichtigsten Grundsätzen und Festlegung von Sonderfällen und Übergangszeiten. Darüber hinaus sind nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG die oben unter Buchstabe (b) erwähnten Annahmen zu überprüfen und der geografische Geltungsbereich der TSI unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ausschlusselemente festzulegen. Die Reihenfolge der genannten Schritte sollte ein gewisses Maß an Überlappung aufweisen und der jeweiligen TSI angepasst sein. Von der Anlaufphase an und während der gesamten Ausarbeitung der TSI ist dem Management der Schnittstellen zwischen den einzelnen Teilsystemen besonderes Augenmerk zu schenken. Soweit die Ergebnisse der Arbeit am Referenzdokument der nationalen technischen Vorschriften (Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG) vorliegen, sind zu berücksichtigen sofern es die Fristen für die Durchführung des Programms zur Erarbeitung der TSI erlauben. Während des gesamten TSI-Überarbeitungsprozesses ist eine wirtschaftliche Evaluierung durchzuführen. [Gezeichnet] Valenciennes, Marcel Verslype Leitender Direktor Empfehlung zur 7/

8 Abschlussbericht über die Der leitende Direktor Empfehlung zur 8/

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