28. November 2004 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern

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1 8. November 004 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern Änderung des Personalgesetzes 1. Vorlage des Grossen Rates. Volksvorschlag

2 Was ist ein Volksvorschlag? Bei Gesetzesvorlagen und Grundsatzbeschlüssen des Grossen Rates können die Stimmberechtigten des Kantons Bern seit 1995 einen Änderungsvorschlag den Volksvorschlag als Variante einbringen. Dieser benötigt gültige Unterschriften. Der Volksvorschlag wird auch als konstruktives Referendum bezeichnet. Kommt der Volksvorschlag zustande, werden sowohl die Vorlage des Grossen Rates als auch der Volksvorschlag den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. Abgestimmt wird gleichzeitig über die Vorlage des Grossen Rates und über den Volksvorschlag. Die Stimmberechtigten können eine der beiden Vorlagen annehmen und die andere verwerfen. Sie können beide Vorlagen verwerfen. Sie können aber auch beiden Vorlagen zustimmen. In diesem Fall entscheidet eine Stichfrage (vgl. Seite 10). Die Stimmberechtigten entscheiden über eine Änderung des Gesetzes über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz). Die Teilrevision, die im November 003 vom Grossen Rat beschlossen wurde, betrifft das Lohnsystem der Kantonsangestellten. Der gesetzlich vorgeschriebene Erfahrungsaufstieg soll aufgehoben werden. Gegen diesen Beschluss reichte ein Komitee einen Volksvorschlag ein. Der Grosse Rat empfiehlt den Stimmberechtigten, seine Vorlage anzunehmen und den Volksvorschlag abzulehnen.

3 Änderung des Personalgesetzes 1. Vorlage des Grossen Rates. Volksvorschlag Der Kanton Bern hat rund Vollund Teilzeitangestellte (ohne Lehrerschaft). Ihr Lohn richtet sich nach den Anforderungen ihrer jeweiligen Stelle. Jede Stelle ist einer entsprechenden Gehaltsklasse zugeordnet. Individuelle Lohnerhöhungen erfolgen durch Gewähren von Gehaltsstufen. Sofern die Anforderungen der Stelle erfüllt sind, wird den Kantonsangestellten nach bisherigem Recht jährlich eine zusätzliche Gehaltsstufe gewährt, bis die Stufe 4 erreicht ist (Erfahrungsaufstieg). Zudem wäre gemäss Gehaltsdekret vorgesehen, zusätzliche Gehaltsstufen zu gewähren, falls die Leistung gut oder sehr gut beurteilt wird (Leistungsaufstieg). Die vom Grossen Rat für die nächsten Jahre vorgesehenen finanziellen Mittel reichen nur gerade aus, um den Erfahrungsaufstieg zu finanzieren und die Teuerung auszugleichen. Gegen diesen Beschluss reichte ein Komitee einen Volksvorschlag ein. Dieser will beim Lohnaufstieg zwingend sowohl die Erfahrung wie die individuelle Leistung berücksichtigen. Bei der Zuteilung der finanziellen Mittel für den individuellen Lohnaufstieg soll der Regierungsrat nach Rücksprache mit den Personalverbänden Erfahrung und Leistung ausgewogen berücksichtigen. Der Grosse Rat hat den Volksvorschlag in der Juni-Session 004 mit 94 zu 65 Stimmen bei 6 Enthaltungen, abgelehnt. Er empfiehlt den Stimmberechtigten ebenfalls ein Nein zum Volksvorschlag. Mit der Teilrevision des Personalgesetzes wollen der Regierungsrat und eine Mehrheit des Grossen Rates auf den Erfahrungsaufstieg verzichten. Dadurch werden die bisher hiefür gebundenen Mittel frei, um gute und sehr gute Leistungen durch Gewähren von Gehaltsstufen anzuerkennen. Diese Neuerung ermöglicht auch in Zeiten knapper Finanzen eine leistungsbezogene Lohnpolitik. Der Grosse Rat hat das Personalgesetz in der November- Session 003 mit 9 zu 74 Stimmen bei 6 Enthaltungen entsprechend geändert. 3

4 Die Ausgangslage Lohnsystem gilt seit 1997 Der Kanton Bern hat für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1997 das neue Lohnsystem BEREBE eingeführt (siehe Kasten). Das System kann dann richtig funktionieren, wenn jährlich unabhängig von einem allfälligen Teuerungsausgleich 1,5 Prozent der Lohnsumme für Lohnerhöhungen des Personals eingesetzt werden können: 0,5 Prozent für den Erfahrungsaufstieg und 1 Prozent für den Leistungsaufstieg. Das finanzpolitische Umfeld Im November 00 hatte der Grosse Rat mit Blick auf die angespannte Finanzlage und die mittel- und langfristigen finanzpolitischen Ziele des Kantons die restriktive Lohnpolitik des Regierungsrates bestätigt. Dies wirkte sich in den Jahren 003 und 004 unmittelbar aus: Das Lohnsummenwachstum wurde auf insgesamt 1 Prozent beschränkt. Mit diesem finanzpolitischen Eckwert dürfte das Lohnsummenwachstum auch in den kommenden Jahren 1 Prozent nicht übersteigen. Kein Geld für Leistungsaufstieg Um den nach BEREBE zwingend bestehenden Rechtsanspruch auf Erfahrungsaufstieg zu gewähren, werden bereits 0,5% der Lohnsumme beansprucht. Werden nun weitere 0,5% für den Teuerungsausgleich benötigt, ist der aktuell zur Verfügung stehende Rahmen für das Lohnsummenwachstum bereits ausgeschöpft. Das Lohnsystem BEREBE Jede der rund Stellen in der Kantonsverwaltung (ohne Lehrkräfte) wurde mit der Einführung des Lohnsystems BEREBE systematisch bewertet und entsprechend den Anforderungen in eine der 30 Gehaltklassen eingereiht. Der Lohn der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt sich aus dem Grundgehalt der entsprechenden Gehaltsklasse (Minimallohn = 100 Prozent) und maximal 40 Gehaltstufen von je 1,5 Prozent des Grundgehalts zusammen. Die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anfangsgehalt) erfolgt aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrungen und Fähigkeiten. Der Lohnaufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Erfahrung sowie von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig (Ausnahmen: Hochschulprofessoren, Richterinnen, Regierungsstatthalter u.a.m.). Nach bisherigem Recht wird jährlich bis zur Stufe 4 eine Gehaltsstufe angerechnet. (Erfahrungsaufstieg), sofern die Anforderungen der Stelle grundsätzlich erfüllt werden. Gestützt auf das Resultat der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung können weitere Gehaltsstufen angerechnet werden (Leistungsaufstieg), sofern die erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind. 4

5 Die Vorlage des Grossen Rates Da eine Besserung der Finanzlage, die ein grösseres Lohnsummenwachstum ermöglichen würde, vorläufig nicht zu erwarten ist, sollen die vorhandenen Mittel sachgerecht eingesetzt werden. Das ist allerdings mit dem geltenden Recht nicht möglich. Deshalb soll mit der Teilrevision des Personalgesetzes die Vorschrift aufgehoben werden, wonach bis zur Stufe 4 jährlich eine Gehaltsstufe zu gewähren ist (Erfahrungsaufstieg). Die verfügbaren Mittel sollen vielmehr für leistungsabhängige individuelle Lohnerhöhungen verwendet werden. Mehrheit des Grossen Rates sagt ja Der Grosse Rat hat die Teilrevision des Personalgesetzes am 0. November 003 mit 9 gegen 74 Stimmen bei 6 Enthaltungen gutgeheissen. Die Mehrheit im Kantonsparlament will dem Regierungsrat mehr personalpolitischen Spielraum geben, um auch in Zeiten knapper Finanzen eine leistungsbezogene Lohnpolitik verfolgen zu können. Neu 80 Gehaltsstufen Das System mit den 30 Gehaltsklassen und dem Grundgehalt als Basis bleibt bestehen. Neu soll es jedoch 80 Gehaltsstufen von je 0,75 Prozent geben (bisher: 40 Gehaltsstufen von je 1,5 Prozent). Der Lohnaufstieg über die Gehaltsstufen ist inskünftig von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig. Der Regierungsrat regelt die Kriterien und das Verfahren für eine systematische Beurteilung von Leistung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auf den Gehaltsaufstieg gibt es keinen Anspruch mehr. 5

6 Der Volksvorschlag Der Volksvorschlag ist vom «Aktionskomitee für ein gerechtes Lohnsystem», dem 15 Personal- und andere Verbände angehören, mit Unterschriften eingereicht worden. Er verlangt, dass die vom Grossen Rat beschlossene Fassung von Artikel 3c des Personalgesetzes geändert wird. Erfahrung und Leistung berücksichtigen Für den Lohnaufstieg über die Gehaltsstufen sollen die Erfahrung und die individuelle Leistung berücksichtigt werden. Der Regierungsrat soll die Regeln für die Anrechnung der Erfahrung und für die systematische Leistungsbeurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erlassen. Und die Kantonsregierung soll nach Rücksprache mit den Personalverbänden bei der Zuteilung der finanziellen Mittel für den individuellen Lohnaufstieg für eine ausgewogene Berücksichtigung von Erfahrung und Leistung sorgen. Der Grosse Rat empfiehlt Ablehnung des Volksvorschlags Der Grosse Rat hat den Volksvorschlag am. Juni 004 mit 94 gegen 65 Stimmen bei 6 Enthaltungen abgelehnt und empfiehlt den Stimmberechtigten ebenfalls ein Nein zum Volksvorschlag. Die Mehrheit im Kantonsparlament lehnt den Volksvorschlag ab, weil er unzweckmässige Vorschriften enthält: Er will auch in Zukunft einen Teil des Lohnsummenwachstums zwingend für die Abgeltung der Erfahrung verwenden. Damit wirkt sich die Erfahrung auch dann lohnmässig aus, wenn sie nicht zu einer individuellen Leistungssteigerung führt. Gleichmässige Verteilung des Lohnsummenwachstums Das Komitee will mit seiner Lösung die Grundlage für ein flexibles Lohnsystem schaffen, das Erfahrung und Leistung ausgewogen berücksichtigt. Es will zudem eine gleichmässige Verteilung des Lohnsummenwachstums ermöglichen. Der Volksvorschlag verpflichtet den Regierungsrat, den individuellen Lohnaufstieg nicht nur von der Leistung, sondern zwingend auch von der Erfahrung abhängig zu machen. 6

7 Verwendung der Mittel Gehaltsaufstieg 1 Prozent (aktuelles Beispiel): Individueller Genereller Aufstieg: 0,5 % Aufstieg: 0,5 % Bisherige Regelung Bei 0,5% für den individuellen Lohnaufstieg müssen sämtliche Mittel für den Erfahrungsaufstieg eingesetzt werden. Damit bleibt für die Honorierung von guten und sehr guten Leistungen nichts mehr übrig. Teilrevision Personalgesetz Mit der Teilrevision wird bezweckt, dass die Mittel für den individuellen Gehaltsaufstieg leistungsbezogen eingesetzt werden können. Nach dieser Regelung wird die Erfahrung auch belohnt, aber nur, wenn sie die Leistung positiv beeiflusst. Erfahrungsaufstieg Teuerungsausgleich Leistungsaufstieg Teuerungsausgleich Leistungsaufstieg Erfahrungsaufstieg Teuerungsausgleich Volksvorschlag Nach dem Volksvorschlag muss ein Teil der Mittel, die für den individuellen Lohnaufstieg eingesetzt werden, weiterhin zwingend für den Erfahrungsaufstieg beansprucht werden. Die Aufteilung zwischen Leistungsanteil und Erfahrungsanteil muss ausgewogen sein und erfolgt durch den Regierungsrat nach Rücksprache mit den Personalverbänden. 7

8 Stellungnahme des Referendumskomitees Erfahrung kann man nicht kaufen aber fair entlöhnen! Bedingung für ein gerechtes Lohnsystem ist eine faire Entlöhnung der Erfahrung, welche für die Sicherung der Qualität im Service public entscheidend ist. Ja zum Volksvorschlag Mit einem «JA zum Volksvorschlag» und einem «NEIN zum Lohn-Bschiss» kann der soziale Frieden und die langfristige Motivation des Personals erhalten werden. Nein zum Lohn-Bschiss Der Grosse Rat will den Lohnaufstieg allein von der Leistungsbeurteilung abhängig machen. Zahlreiche Studien und die im Kanton Bern gemachten Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass ein solches Lohnsystem die Angestellten in den unteren Lohnbereichen benachteiligt. Nicht mehr aber fair! Mit dem «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» soll hingegen ein flexibles Lohnsystem geschaffen werden, welches Erfahrung und Leistung ausgewogen berücksichtigt. Mit einer fairen Verteilung des Lohnsummenwachstums wird allen eine Lohnperspektive ermöglicht, ohne dass dadurch Mehrkosten entstehen. Der bisher geltende Erfahrungsaufstieg ist in der Vergangenheit immer wieder als «Automatismus» bezeichnet worden. Obwohl dieser Vorwurf sachlich falsch ist, wird mit dem Volksvorschlag auf das Erfahrungsaufstieg-System verzichtet. 8

9 Die Argumente für die Vorlage des Grossen Rates Die Argumente für den Volksvorschlag Der Grosse Rat hat der Teilrevision des Personalgesetzes mit 9 Ja und 74 Nein bei 6 Enthaltungen zugestimmt. Ziel der Vorlage ist die Abschaffung des Erfahrungsaufstiegs und damit eine Chancengleichheit für alle Kantonsangestellten auf eine Leistungshonorierung. Die Aufhebung des Erfahrungsaufstiegs hat nichts mit Geringschätzung des Personals zu tun. Wenn nur 1 Prozent Lohnsummenwachstum zur Verfügung steht, bleibt heute die Leistung gänzlich unberücksichtigt. Das führt bei Leistungsträgern und Kader zu Enttäuschungen. Nur wer eine gute Leistung erbringt, erhält mehr Lohn. Es stört, wenn die überdurchschnittliche Leistung eines Mitarbeiters nicht honoriert werden kann. Der Kanton braucht auch in Lohnfragen Flexibilität für das gesamte Personal. Mit dem Leistungssystem wird ja die Erfahrung mitberücksichtigt: Denn mit der Erfahrung steigt auch die Leistung. Die Erfahrung ist also in der Leistung enthalten. Der Grosse Rat hat den Volksvorschlag mit 94 Ja zu 65 Nein bei 6 Enthaltungen abgelehnt. Er empfiehlt den Stimmberechtigten, den Volksvorschlag abzulehnen. Sämtliche Vorschläge der Personalverbände wurden abgelehnt. Somit blieb dem Personal keine andere Möglichkeit, als notwendige Verbesserungen mit einem Volksvorschlag einzufordern. Mit dem Volksvorschlag geht es darum, eine faire Lohnentwicklung für alle Beschäftigten zu erreichen. Die Annahme des Volksvorschlags würde keinen Automatismus bedeuten und hätte auch keine Mehrkosten zur Folge. Das neue System soll nicht ausschliesslich chefabhängige, besoldungsrelevante Leistungskriterien enthalten. Es geht um eine ausgewogene Berücksichtigung von Erfahrung und Leistung. Die Leistungsbeurteilung wird nicht prinzipiell in Frage gestellt. Gefordert wird nicht mehr Geld, dieses soll aber anders verteilt werden. Der Vorschlag ist kostenneutral. 9

10 Stimmzettel für die kantonale Volksabstimmung vom 8. November 004 Bulletin de vote pour la votation cantonale du 8 novembre 004 Änderung des Gesetzes über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz) Loi sur le statut général de la fonction publique (Loi sur le personnel) (Modification) 1 Wollen Sie die Vorlage Antwort: des Grossen Rates annehmen? ja oder nein Acceptez-vous le projet Réponse: du Grand Conseil? oui ou non Wollen Sie den Volksvorschlag Antwort: annehmen? ja oder nein Acceptez-vous le projet Réponse: populaire? oui ou non Die Fragen 1 und können je mit «Ja» oder «Nein» beantwortet werden. Vous pouvez répondre aux questions 1 et par «oui» ou par «non». Stichfrage Für den Fall, dass sowohl die Vorlage des Grossen Rates als auch der Volksvorschlag angenommen werden. Question subsidiaire Si les deux projets sont acceptés. Zutreffendes ankreuzen Mettre une croix dans la case qui convient so/ainsi: 3 Soll die Vorlage des Grossen Vorlage GR Volksvorschlag Rates (Vorlage GR) oder der Projet GC Projet populaire Volksvorschlag in Kraft treten? Lequel de ces deux textes doit entrer en vigueur, le projet du Grand Conseil (projet GC) ou le projet populaire? Bei Frage 3 darf nur ein Feld angekreuzt werden; sonst gilt die Frage als nicht beantwortet. Quant à la question 3 veuillez cocher une seule case, car sinon, la réponse est réputée non valable. 10 Vom Stimmausschuss auf der Rückseite abstempeln lassen Veuillez faire timbrer au verso par le bureau électoral 15.76

11 Gesetz über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 5. November 199 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) wird wie folgt geändert: Art. 3 1 Unverändert. Der Grosse Rat legt die Grundzüge der Gehalts- und Zulagenordnung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Dekret fest. 3 Unverändert. Gehalt Art. 3a (neu) Das Gehalt setzt sich aus dem Grundgehalt und gegebenenfalls Gehaltsstufen bzw. Anlaufstufen zusammen. Jede Anlaufstufe reduziert, jede Gehaltsstufe erhöht das Gehalt. Grundgehalt, Gehaltsklassen, Gehaltsstufen, Anlaufstufen 1 Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Gehalts- Art. 3b (neu) klasse. Jede Gehaltsklasse setzt sich aus dem Grundgehalt von 100 Prozent und 80 Gehaltsstufen von je 0,75 Prozent zusammen. 3 Die Gehaltsklassen und die entsprechenden Grundgehälter sind im Anhang aufgeführt. Die Beträge entsprechen einem Jahresgehalt bei vollem Beschäftigungsgrad einschliesslich 13. Monatsgehalt. Sie werden im Ausmass des gewährten Teuerungsausgleichs jeweils angepasst. 4 Dem Grundgehalt sind zwölf Anlaufstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts vorangestellt. Individueller Gehaltsaufstieg Art. 3c (neu) 1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der individuellen Leistung und vom Verhalten abhängig. 774/4 11

12 3 Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz die Kriterien und das Verfahren für eine systematische Beurteilung von Leistung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4 Auf den Gehaltsaufstieg besteht unter Vorbehalt von Regelungen gemäss Absatz 5 kein Anspruch. 5 Der Regierungsrat bestimmt die Funktionen, deren Gehalt nicht leistungsabhängig ist und legt für diese den Gehaltsaufstieg oder die Gehaltsstufe fest. Rückstufung Art. 4 1 Werden Leistung und Verhalten in zwei aufeinanderfolgenden Beurteilungen als ungenügend qualifiziert, kann das Gehalt vom darauffolgenden Jahr an um bis zu vier Gehaltsstufen reduziert werden. Das Gehalt kann nicht unter das Grundgehalt reduziert werden. Teuerungsausgleich Art. 4a 1 Zur Erhaltung der Kaufkraft passt der Regierungsrat jeweils per 1. Januar die Gehälter für die Behördemitglieder, das Personal der kantonalen Verwaltung sowie für die Lehrerschaft der Teuerung an. Der Regierungsrat baut die Teuerungszulage jährlich in die Gehälter ein. Die Teuerung ist unter Vorbehalt von Absatz 3 nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bis zum mutmasslichen Stand am Jahresanfang auszugleichen. Der ausgeglichene Indexstand ist im Beschluss festzuhalten. 3 Der Regierungsrat kann bei schwieriger finanzieller Lage des Kantons unter Berücksichtigung der Konjunkturlage, der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft die Teuerung nicht oder nur teilweise ausgleichen. Er kann dabei unter Berücksichtigung der Gehaltshöhe unterschiedliche Regelungen treffen. 4 Soweit es die finanzielle Lage des Kantons, die Konjunkturlage, die Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft zulassen, kann der Regierungsrat einen gekürzten Teuerungsausgleich in späteren Jahren mittels Anpassung des massgebenden Indexes auf den Jahresanfang ausgleichen. Ein rückwirkender Ausgleich ist ausgeschlossen. 5 Vor der Beschlussfassung über den vorgesehenen Teuerungsausgleich wird mit den Personalverbänden eine Aussprache geführt. Überdies sind Organisationen der Privatwirtschaft anzuhören. Finanzierung Art. 4b (neu) 1 Zur Finanzierung des individuellen Gehaltsaufstiegs und des Teuerungsausgleichs wird jeweils per 1. Januar gesamthaft mindestens ein Prozent der Gehaltssumme zur Verfügung gestellt. In 1

13 3 Berücksichtigung der finanziellen Lage des Kantons, der Konjukturlage, der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft kann von dieser Regelung teilweise oder ganz abgewichen werden. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat periodisch über die Verwendung des Gehaltssummenanteils für den individuellen Gehaltsaufstieg bzw. den Teuerungsausgleich. Leistungsprämien Art. 4c 1 Für ausserordentliche Leistungen können einmalige Prämien ausgerichtet werden. Die Prämie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr und Person. Innovationsprämien Andere individuelle Anreizsysteme Art. 4d 1 Für innovative Vorschläge können Prämien nach Massgabe des Nutzens und des Werts ausgerichtet werden. Der Regierungsrat regelt Berechnung und Verfahren durch Verordnung. Art. 4e (neu) Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere, nicht bonusabhängige Anreizsysteme zur Leistungsförderung und zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt schaffen. Anhang zu Artikel 3b Jahresgehälter für die einzelnen Gehaltsklassen Stand 31. Januar 003 (entspricht 10,3 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise / Basis Mai 000 = 100) Gehaltsklasse Grundgehalt CHF

14 4 Gehaltsklasse Grundgehalt CHF II. Übergangsbestimmungen 1. Vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses angerechnete Gehaltsstufen bleiben erhalten. Sie werden in Gehaltsstufen nach neuem Recht umgewandelt.. Per 1. Januar 005 wird kein Erfahrungsaufstieg nach bisherigem Recht angerechnet. Inkrafttreten Diese Änderung tritt am 1. Januar 005 in Kraft. Bern, 0. November 003 Im DerNamen Vizesstaatsschreiber: des Grossen Rates Krähenbühl Der Präsident: Rychiger Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl 14

15 Grossratsbeschluss betreffend den «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 59c des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. Es wird davon Kenntnis genommen, dass der vom bernischen «Aktionskomitee für ein gerechtes Lohnsystem» eingereichte Volksvorschlag mit gültigen Unterschriften zu Stande gekommen ist (Regierungsratsbeschluss Nr. 14 vom 8. April 004).. Der Volksvorschlag richtet sich gegen die vom Grossen Rat am 0. November 003 verabschiedete Teilrevision des Gesetzes vom 5. November 199 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG) (Änderung) und lautet wie folgt: «Titel und Ingress: Text gemäss Grossratsbeschluss vom 0. November 003, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 17. Dezember 003. Art. 3, 3a und 3b: Text gemäss Grossratsbeschluss vom 0. November 003, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 17. Dezember 003. Art. 3c (neu) 1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Erfahrung und von der individuellen Leistung abhängig. 3 Der Regierungsrat erlässt unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz in der Verordnung die Regeln für die Anrechnung der Erfahrung und für die systematische Beurteilung der Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4 Der Regierungsrat sorgt nach Rücksprache mit den Personalverbänden bei der Zuteilung der für den individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung stehenden Mittel für eine ausgewogene Berücksichtigung von Erfahrung und Leistung. 996/ 15

16 5 Der Regierungsrat bestimmt die Funktionen, deren Gehalt nicht leistungsabhängig ist, und legt für diese den Gehaltsaufstieg oder die Gehaltsstufe fest. Art. 4, 4a, 4b, 4c, 4d und 4e sowie Anhang zu Art. 3b: Text gemäss Grossratsbeschluss vom 0. November 003, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 17. Dezember 003. Übergangsbestimmung Vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses angerechnete Gehaltsstufen bleiben erhalten. Sie werden in Gehaltsstufen nach neuem Recht umgewandelt. Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.» 3. Der «Volksvorschlag für ein gerechtes Lohnsystem» wird gültig erklärt. 4. Der Volksvorschlag wird der Volksabstimmung mit der Empfehlung auf Ablehnung unterbreitet. Bern,. Juni 004 Im DerNamen Vizestaatsschreiber: des Grossen Rates Krähenbühl Der Präsident: Dätwyler Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl 16

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