3204 E a. B e s c h l u s s
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1 3204 E a B e s c h l u s s Das Präsidium des Amtsgerichts hat die Geschäftsverteilung im richterlichen Dienst für die Zeit vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wie folgt beschlossen A. Es bearbeiten: I. Richterin am Amtsgericht Goß 1. Die Dienstaufsichts- und Verwaltungssachen sowie die besonders zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung 2. Familiensachen H und I, sowie P bis R einschließlich diesbezüglicher AR-Sachen 3. Vormundschaftssachen H und I, sowie P bis R einschließlich diesbezüglicher AR-Sachen 4. Ermittlungsrichtersachen, - die im jeweiligen Einzelfall ausschließlich Maßnahmen aus den Amtsgerichtsbezirken Arnsberg, Meschede und Schmallenberg betreffen, - die im jeweiligen Einzelfall ausschließlich Maßnahmen aus den Amtsgerichtsbezirken Soest, Warstein und Werl betreffen 5. alle nicht besonders aufgeführten Sachen II. Richter am Amtsgericht Hanfland 1. Zivilsachen N S sowie U und V 2. AR-Zivilsachen 3. Registersachen mit den Endziffern 6 0 einschließlich AR-Sachen Nachlasssachen mit den endziffern Landwirtschaftssachen 6. Grundbuchsachen III. Richterin am Amtsgericht Jennißen 1. Einzelrichterstrafsachen A F einschließlich übernommener Bewährungen
2 Einzelrichterstrafsachen G K einschließlich übernommener Bewährungen 3. Einzelrichterstrafsachen L Z einschließlich übernommener Bewährungen 4. AR-Sachen in Strafsachen 5. Beisitz im erweiterten Schöffengericht 6. Privatklagesachen IV. Richter am Amtsgericht Kruse 1. Familiensachen A F, O einschließlich diesbezüglicher AR-Sachen 2. Vormundschaftssachen A F, O einschließlich diesbezüglicher AR- Sachen 3. Vorsitz im Jugendschöffengericht einschließlich Wahl und Auslosung der Jugendschöffen 4. Bewährungs- und Vollstreckungssachen, in denen ein Jugendschöffengericht entschieden hat 5. Beurkundungssachen I 6. Insolvenzsachen, A, B, M bis Q einschließlich diesbezüglicher AR- Sachen V. Richter am Amtsgericht Werthmann, D. 1. Vorsitz im erweiterten Schöffengericht 2. Vorsitz im Schöffengericht, einschließlich Wahl und Auslosung der Schöffen 3. Bewährungssachen, in denen ein Schöffengericht entschieden hat 4. aus dem Bereich der Betreuungssachen - die von anderen Gerichten an das Amtsgericht Arnsberg abgegebenen Unterbringungssachen im Sinne der 312 Nr. 1, 314 FamFG in den Monaten Mai bis August - alle übrigen Unterbringungs- und Betreuungssachen, in denen der die Zuständigkeit des Amtsgerichts Arnsberg begründende Umstand in Sundern liegt oder zuletzt lag, einschließlich dort anfallender AR-Sachen - alle übrigen Unterbringungs- und Betreuungssachen, in denen der die Zuständigkeit des Amtsgerichts Arnsberg begründende Umstand in Arnsberg liegt oder zuletzt lag, einschließlich dort anfallender AR-Sachen 5. PsychKG-Verfahren
3 Haftsachen in geraden Kalenderwochen mit fortdauernder Zuständigkeit 7. Abschiebehaftsachen in geraden Kalenderwochen 8. Freiheitsentziehende und sonstige Maßnahmen nach dem PolG VI. Richter am Amtsgericht Kurz 1. Zivilsachen H und Z 2. Registersachen mit den Endziffern 1 5 einschließlich AR-Sachen Jugendeinzelrichterstrafsachen einschließlich übertragener Bewährungen und Vollstreckungen 4. Vollzugsleiter in Jugendarrestsachen VII. Richterin am Amtsgericht Bannert 1. Zivilsachen I - M, T, W, X, Y und WEG 2. Insolvenzsachen C, D, R - Z einschließlich diesbezüglicher AR-Sachen VI. Richter am Amtsgericht Dr. Özen 1. Familiensachen G, J bis N einschließlich diesbezüglicher AR-Sachen 2. Vormundschaftssachen G, J bis N einschließlich diesbezüglicher AR- Sachen 3. aus dem Bereich der Betreuungssachen - die von anderen Gerichten an das Amtsgericht Arnsberg abgegebenen Unterbringungssachen im Sinne der 312 Nr. 1, 314 FamFG in den Monaten Januar bis April - alle Unterbringungs- und Betreuungssachen, in denen der die Zuständigkeit des Amtsgerichts Arnsberg begründende Umstand in Arnsberg (PLZ-Bezirk und 59757) liegt oder zuletzt lag, einschließlich dort anfallender AR-Sachen 4. Standesamtssachen IX. Richterin am Amtsgericht Werthmann, K. Aus dem Bereich der Betreuungssachen
4 die von anderen Gerichten an das Amtsgericht Arnsberg abgegebenen Unterbringungssachen im Sinne der 312 Nr. 1, 314 FamFG in den Monaten September bis Dezember - alle übrigen Unterbringungs- und Betreuungssachen, in denen der die Zuständigkeit des Amtsgerichts Arnsberg begründende Umstand in Arnsberg (Postleitzahlbezirk und 59759) liegt oder zuletzt lag, einschließlich dort anfallender AR- Sachen X. Richterin am Amtsgericht Hamm 1. Familiensachen S bis Z einschließlich diesbezüglicher AR-Sachen 2. Vormundschaftssachen S bis Z einschließlich diesbezüglicher AR- Sachen 3. Insolvenzsachen E bis L einschließlich diesbezüglicher AR-Sachen 4. Zwangsvollstreckungssachen Register II 5. Ermittlungsrichtersachen Gs - die Maßnahmen nach 100 a StPO bis 100 i StPO betreffen oder weitere Anträge, die mit solchen Maßnahmen unmittelbar verbunden sind; - mit denen gleichzeitig Maßnahmen in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken beantragt werden; - die Maßnahmen nach dem StrEG sowie nach 161 a Abs. 2 StPO betreffen; - die Maßnahmen außerhalb des Landgerichtsbezirks Arnsberg betreffen. XI. Richter am Amtsgericht Gerdes 1. Zivilsachen A G 2. Beurkundungssachen II (inkl. WEG bis ) 3. Nachlasssachen Endziffer Haftsachen in ungeraden Kalenderwochen mit fortdauernder Zuständigkeit 4. Abschiebehaftsachen in ungeraden Kalenderwochen 5. Verfahren nach 62, 96 OWiG 6. Verfahren nach 98 OWiG XII. Richterin Noack 1. Ordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene inkl. AR
5 Ordnungswidrigkeiten gegen Jugendliche und Heranwachsende inkl. AR 3. Ermittlungsrichtersachen (Gs), die im jeweiligen Einzelfall ausschließlich Maßnahmen aus den Amtsgerichtsbezirken Brilon, Marsberg, Medebach und Menden betreffen
6 - 6 - B. Vertretungsregelung: Es werden vertreten: I. Richterin am Amtsgericht Goß 1. in Verwaltungssachen durch Richter am Amtsgericht Hanfland 2. in Familiensachen durch Richter am Amtsgericht Dr. Özen durch Richter am Amtsgericht Kruse 3. in den übrigen Sachen durch Richter am Amtsgericht Gerdes II. Richter am Amtsgericht Hanfland 1. in Registersachen durch Richter am Amtsgericht Werthmann, D. 2. in Nachlasssachen durch Richter am Amtsgericht Gerdes III. Richterin am Amtsgericht Jennißen 1. hinsichtlich des Beisitzes im erweiterten Schöffengericht
7 in den übrigen Sachen durch Richter am Amtsgericht Werthmann, D. durch Richter am Amtsgericht Kruse IV. Richter am Amtsgericht Kruse durch Richterin am Amtsgericht Hamm in Insolvenzsachen durch Richterin am Amtsgericht Bannert in den übrigen Sachen V. Richter am Amtsgericht Werthmann, D. 1. in Haftsachen und Abschiebehaftsachen durch Richter am Amtsgericht Gerdes 2. in Betreuungssachen und PsychKG-Sachen durch Richter am Amtsgericht Dr. Özen durch Richterin am Amtsgericht K. Werthmann 3. in den übrigen Sachen durch Richterin am Amtsgericht Jennißen durch Richter am Amtsgericht Kruse
8 - 8 - VI. Richter am Amtsgericht Kurz 1. In Zivilsachen durch Richter am Amtsgericht Gerdes durch Richterin am Amtsgericht Bannert 2. in Registersachen durch Richter am Amtsgericht Hanfland durch Richter am Amtsgericht Werthmann, D. 3. in den übrigen Sachen durch Richterin am Amtsgericht Jennißen durch Richter am Amtsgericht Gerdes VII. Richterin am Amtsgericht Bannert 1. in Insolvenzsachen durch Richter am Amtsgericht Kruse durch Richterin am Amtsgericht Hamm 2. in den übrigen Sachen durch Richter am Amtsgericht Hanfland VIII. Richter am Amtsgericht Dr. Özen 1. in Familiensachen und Standesamtssachen durch Richterin am Amtsgericht Hamm 2. in Betreuungssachen durch Richterin am Amtsgericht K. Werthmann
9 - 9 - durch Richter am Amtsgericht Werthmann, D. IX. Richterin am Amtsgericht Werthmann, K. durch Richter am Amtsgericht Werthmann, D. durch Richter am Amtsgericht Dr. Özen X. Richterin am Amtsgericht Hamm 1. in Familiensachen durch Richter am Amtsgericht Kruse durch Richter am Amtsgericht Dr. Özen 2. in Gs-Sachen durch Richter am Amtsgericht Gerdes 3. in den übrigen Sachen durch Richterin am Amtsgericht Bannert durch Richter am Amtsgericht Kruse XI. Richter am Amtsgericht Gerdes 1. in Zivil- und Beurkundungssachen II durch Richter am Amtsgericht Hanfland 2. in Nachlasssachen
10 durch Richter am Amtsgericht Hanfland 3. in Haftsachen und Abschiebehaftsachen durch Richter am Amtsgericht D. Werthmann 4. in den übrigen Sachen durch Richterin Noack durch Richterin am Amtsgericht Werthmann, K. XII. Richterin Noack 1. in Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Richterin am Amtsgericht Jennißen durch Richterin am Amtsgericht Hamm 2. in Gs-Sachen durch Richterin am Amtsgericht Hamm durch Richter am Amtsgericht Gerdes C. Bereitschaftsdienst Nach 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (Bereitschaftsdienst - VO - 22c GVG) ist mit Wirkung ab für die Amtsgerichte Arnsberg, Meschede und Schmallenberg ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt worden.
11 Die Einzelheiten der Durchführung dieses Bereitschaftsdienstes regelt der Präsidiumsbeschlusses des Landgerichts Arnsberg (3204 E AbgLG (2016) 1.3), der diesem Beschluss als Anlage beigefügt ist. Soweit danach Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Arnsberg für die Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes zuständig sind, nehmen sie den Dienst in der aus nachfolgender Übersicht zu entnehmenden Reihenfolge war. Wo von bis Dienstag Dienstag Hamm Kruse Kurz Jennißen N.N Goß Bannert (Ostern) Dr. Özen Gerdes Werthmann, K (0,5) Hamm Kruse Kurz Jennißen N.N Goß Dr. Özen Gerdes Noack (0,5) Hamm
12 Werthmann, D Kruse Kurz Jennißen N.N Goß Bannert Dr. Özen Gerdes Werthmann, K. (0,5) Hamm Werthmann, D Präsidiumsbeschluss Präsidumsbeschluss Betreffend die Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes in der 51. und 52. Kalenderwoche wird noch ein gesonderter Präsidiumsbeschluss ergehen. Ist der zuständige Bereitschaftsdienstrichter verhindert oder weggefallen, dann vertritt der/die jeweils erste erreichbare Richter/in in der Reihenfolge der nachstehend aufgeführten Liste der Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Arnsberg. Bannert Werthmann, K. Dr. Özen Gerdes Hamm Hanfland Werthmann, D. Kruse Kurz Jennißen N.N. Goß
13 N.N. wird noch durch gesonderten Beschluss bestimmt werden, wenn die Stelle des Direktors/der Direktorin neu besetzt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Woche, die derzeit N.N. zugeordnet ist, von dem Richter wahrgenommen, der in der Liste N.N. nach folgt mit der Folge, dass der jeweils nachfolgende Richter aufrückt. Richterinnen und Richter, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Eildienst befreit. Der Bereitschaftsdienst sowohl an dienstfreien wie auch an nicht dienstfreien Tagen kann vor Antritt zwischen den Richterinnen und Richtern im gegenseitigen Einvernehmen getauscht werden. Das Präsidium ermächtigt den Direktor des Amtsgerichts einen solchen Tausch zu genehmigen. Der Tausch ist der Verwaltung vor Beginn des Bereitschaftsdienstes anzuzeigen und wird dort in einer Liste vermerkt. Mit Eintragung des Tausches vor Beginn des Bereitschaftsdienstes gilt die Genehmigung des Direktors des Amtsgerichts als erteilt. An Arbeitstagen ist der Bereitschaftsdienst zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr allerdings erst dann zuständig, wenn sowohl der zuständige Richter als auch seine Vertreter als auch die aufgrund der vorstehenden Vertretungskette zuständigen Richter nicht erreichbar sind. Der Wechsel des Bereitschaftsdienstes findet jeweils zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr am Dienstag einer Woche statt. In der Zeit vom bis einschließlich , 8:00 Uhr ist der Richter am Amtsgericht Werthmann, D. zuständig. Für Bereitschaftsdienstwochen über Weihnachten, Silvester/Neujahr und Ostern wird jeweils der nachfolgende Bereitschaftsdienst erlassen. Ist der zuständige Bereitschaftsdienstrichter verhindert oder weggefallen, dann vertritt der jeweils erste erreichbare Richter in der Reihenfolge der vorstehend aufgeführten Liste der Richter des Amtsgerichts. Reicht die Arbeitskraft des planmäßig eingeteilten Bereitschaftsdienstrichters zur Bewältigung der anfallenden Amtshandlungen in angemessener Zeit nicht aus, so sind als weitere Richter die als erste erreichbaren Richter in der Reihenfolge der vorstehend aufgeführten Liste der Richter des Amtsgerichts heranzuziehen.
14 D. Güterichter Zum Güterichter gem. 278 Abs. 5 ZPO wird der bei dem Landgericht Arnsberg bestimmte Güterichter bestellt. D. Vertretung in Sonderfällen Bei internen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes entscheidet das Präsidium, es sei denn, dass die Meinungsverschiedenheit auf einer unterschiedlichen Auffassung über eine auf Gesetz beruhende Aufgabenverteilung zwischen den Spruchkörpern besteht. Der unter Ziffer B. aufgeführte Vertreter ist auch für Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters zuständig. Wird ein Verfahren aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen oder scheidet ein Richter durch Ablehnung oder aus sonstigem Grund auf Dauer aus einem Verfahren aus, so tritt der unter Ziffer B. genannte zuständige Vertreter an die Stelle des bisherigen Richters. Bei Kollisionsfällen in einem Dezernat geht die in der Geschäftsverteilung zuerst genannte Aufgabe vor. Für den Fall, dass die nach dem Verteilungsplan zunächst berufenen Richter verhindert sind, treten an ihre Stelle diejenigen Richter, welche im Ziffer C für den Eildienst zuständig sind, und zwar in der dort aufgeführten Reihenfolge. Arnsberg, Das Präsidium des Amtsgerichts gez. (Goß) Richterin am Amtsgericht gez. (Hanfland) Richter am Amtsgericht gez. (Werthmann) Richter am Amtsgericht gez. (Kurz) Richter am Amtsgericht gez. (Bannert) Richterin am Amtsgericht
15 Anlage zum Beschluss des Präsidiums vom Die ursprüngliche Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn der Name des Beklagten usw. sich ändert, berichtigt oder ergänzt wird, wenn der die Zuständigkeit bestimmende Beklagte usw. fortfällt oder die Klage erledigt ist und nur noch die Widerklage zur Entscheidung steht oder wenn ähnliche veränderte Umstände nach der Anhängigkeit der Sache eintreten. 2. Bei Klage gegen den Insolvenzverwalter ist der Name des Gemeinschuldners maßgebend. Entsprechendes gilt bei Klage gegen den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Vormund, Pfleger, Betreuer. 3. Bei Klage gegen Personen, die einen aus mehreren Worten bestehenden Familiennamen tragen, entscheidet der erste Buchstabe des Hauptwortes. Demgemäß ist bei Klagen gegen An der Brügge, Grafen von Landsberg der unterstrichene Buchstabe maßgebend. 4. Wenn gegen eine Firma (juristische Person) geklagt wird, die einen Personennamen enthält, so entscheidet dieser, und zwar der Zuname. Daher ist bei einer Klage gegen die Vereinsbrauerei Scharbeck & Co. AG in Paderborn der Buchstabe S maßgebend. Bei unpersönlichen Firmenbezeichnungen ist der erste Buchstabe des in der Klageschrift angegebenen Firmennamens entscheidend, also bei einer Klage gegen die Rheinische Pferde- und Viehversicherungsgesellschaft AG in Köln der Buchstabe R; entsprechendes gilt von Klagen gegen Vereine, Stiftungen usw. Bei einer Einzelfirma ist der Name des Inhabers maßgebend. Enthält der Firmenname einer juristischen Person zwei oder mehr Personennamen, so ist der erste in der Firma genannte Personenname ausschlaggebend. Bei Klagen gegen eine GbR, die zwei oder mehr Personennamen enthält, entscheidet der Personenname, dessen Anfangsbuchstabe der erste im Alphabet ist. Firmennamen, die Zahlen enthalten werden so behandelt, als wenn die Zahlen ausgeschrieben wären. 5. Bei Klagen gegen Gemeinden usw., Kirchengemeinden, Sparkassen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist der Name der politischen Gemeinde usw. entscheidend, also bei Klagen gegen die Gemeinde Mark, die Katholische Kirchengemeinde St. Agnes in Hamm, den Ortsverband in Dortmund, den Landschaftsverband Westfalen, die Städtische Sparkasse in Münster der unterstrichene Buchstabe. Der Zusatz Bad gilt nicht als Teil des Namens der politischen Gemeinde. Hat eine Kirchengemeinde oder Sparkasse die alte Ortsbezeichnung beibehalten, obwohl die politische Gemeinde durch Eingemeindung geändert worden ist, so entscheidet die beibehaltene alte Ortsbezeichnung. 6. Bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Beklagten oder Antragsgegner, bei dessen Namen der Anfangsbuchstabe - bei gleichen Anfangsbuchstaben der zweite Buchstabe pp. - im Alphabet an vorderer Stelle steht. Das gilt entsprechend für Klagen gegen eine GbR. Bei Schadensersatzklagen aus Verkehrsunfällen ist jedoch maßgebend für die Zuständigkeit der Name der beklagten Haftpflichtversicherung.
16 Arreste und einstweilige Verfügungen sowie selbständige Beweisverfahren werden von dem Richter bearbeitet, der für die Hauptsache zuständig ist oder sein würde. 8. Vollstreckungsgegenklagen werden von dem Richter bearbeitet, der für das vorangegangene Hauptsacheverfahren zuständig war. 9. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Zuständigkeit in Insolvenzverfahren. 10. In Familiensachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namensbestandteil, den beide Parteien führen. Bei Namensverschiedenheit ist die erste anhängige Sache für alle weiteren zuständigkeitsbegründend. In Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des ältesten beteiligten Kindes. Über Abänderungsanträge entscheidet der Richter, der für das vorangegangene Hauptsacheverfahren zuständig war. 11. Bei mehreren Betroffenen (OWi-Sachen) sowie Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des ältesten Betroffenen, Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten. 12. In Strafsachen umfasst die aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtliche Zuständigkeit jeweils auch die Strafbefehle aus dem genannten Sachgebiet. 13. Soweit in Gs-Sachen von Maßnahmen die Rede ist, die im jeweiligen Einzelfall ausschließlich einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk betreffen, liegt eine solche Maßnahme dann vor, wenn es sich um eine einzelne Maßnahme handelt und eine strafprozessuale Zuständigkeit in einem Amtsgerichtsbezirk des Landgerichtsbezirks begründet ist. Soweit eine Abgrenzung der einzelnen Maßnahmen notwendig werden sollte, richtet sich die Zuständigkeit zunächst nach dem ersten feststellbaren Tatort und soweit ein solcher nicht feststellbar ist nach dem Wohnort in entsprechender Anwendung von Ziffer Bei der Verbindung zweier Rechtsstreitigkeiten, für die die Zuständigkeit zweier Richter gegeben ist (z. B. Verbindung zweier Schadensersatzprozesse als Klage und Widerklage) ist der Richter zuständig, bei dem die Klage zuerst anhängig geworden ist. 15. In Betreuungssachen, in denen der ständige Aufenthalt der Betreuten nicht mehr im hiesigen Bezirk liegt, ist auf den letzten ständigen Aufenthalt im hiesigen Bezirk abzustellen. Arnsberg, Das Präsidium des Amtsgerichts gez. (Goß) Richterin am Amtsgericht gez. (Hanfland) Richter am Amtsgericht
17 gez. (Werthmann) Richter am Amtsgericht gez. (Kurz) Richter am Amtsgericht gez. (Bannert) Richterin am Amtsgericht
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3204 E a B e s c h l u s s Mit Ablauf des 13.03.2016 endete die Zuweisung der Richterin Noack an das Amtsgericht Arnsberg. Mit Beginn des 01.04.2016 wird dem Amtsgericht Arnsberg Richter Dr. Siepe zugewiesen.
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