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1 // Alleen in Parkanlagen müssen verkehrssicher sein. //

2 Was sind Gefahrenbäume? Wer entscheidet darüber, wann ein Baum zur Gefahr wird? Und wie sind Gefahrenbäume an Straßen rechtlich zu behandeln? Antworten gibt Rainer Hilsberg in unserer Fragestunde zu Baum und Recht*. Text Rainer Hilsberg Ab welchem Status kann man von einem Gefahrenbaum sprechen? denn wirklich das Recht, über Leben und Sterben eines Baumes zu entscheiden? ZTV-Baumpflege oder den Baumkontrollrichtlinien näher definiert. Bei Gefahrenbäumen ist in der Regel die Rede von Bäumen, die umstürzen können. Das ist solange korrekt, wenn man von Pilzbefall im Stammfuß oder anderen Symptomen im statischen Bereich spricht. Wie sieht es aber aus mit Bäumen, die weitestgehend abgängig oder fast schon abgestorben sind? Diese Bäume können zwar in sich selbst statisch in Ordnung sein, aber die Kronen trocknen zu Totholz heran, was gefährlich werden kann. Auf der anderen Seite kann man bei solchen Bäumen bereits vom zeitlichen Limit sprechen, zumindest dann, wenn sich eine Totholzentnahme aufgrund der Masse nicht mehr lohnt. Würde man sie trotzdem beschneiden, würden manchmal (statisch sichere) Marterpfähle zurückbleiben. Will man das? Kann der Ausdruck Gefahrenbaum auch in diesem Fall Verwendung finden? Die Ressourcen eines Straßenbaulastträgers sind viel zu sehr limitiert, als dass man mal eben mit dem Steiger in die Kronen steigt, um totes Holz zu entfernen, nur um drei Monate später wiederzukommen, um die nächsten Äste zu beseitigen. Das lässt sich auch botanisch nicht begründen. Kein Baum ist durch eine Totholzentnahme zu retten! Straßenbaulastträger haben die Pflicht, Bäume zu pflanzen, zu pflegen, zu erhalten, Naturschutzbehörden sollen diese dann aufgrund Naturschutzgesetzen (be-)schützen. Wer hat Antwort: Nach ständiger Rechtsprechung 1 erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder solche Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Gefahrenbaum Ausgehend von diesem Grundsatz sind stand- und/oder bruchgefährdete Gehölze im Straßenbegleitgrün rechtzeitig zu entfernen. Unter Standsicherheit versteht man die ausreichende Verankerung des Baumes im Boden gegenüber Lasten wie zum Beispiel Sturm, Schnee, Eis und Eigengewicht 2. Bruchsicherheit bedeutet die ausreichende Fähigkeit und Beschaffenheit eines Baumes, dem Bruch von Stamm- und Kronenteilen beim Einwirken von Lasten wie zum Beispiel Sturm, Schnee, Eis und Eigengewicht zu widerstehen 3. Bäume beziehungsweise deren Baumteile, die nicht stand- oder bruchsicher sind, werden üblicherweise als Gefahrenbäume bezeichnet. Im Übrigen ist der Begriff Gefahrenbaum weder gesetzlich noch in den einschlägigen baumfachlichen Regelungswerken wie Tendenziell verlangt die Rechtsprechung bei Straßenbäumen eine zeitnahe Beseitigung von Gefahren für die Straßenbenutzer. Nach dem OLG Dresden 4 müssen bei Straßenbäumen erkannte Mängel grundsätzlich unverzüglich beseitigt werden. Namentlich erkanntes Totholz muss umgehend entfernt werden, um die Verkehrsteilnehmer vor der bestehenden Gefahr durch herabstürzende Äste zu schützen. Fallen bei einer Baumkontrolle Schäden an einem Baum auf, so sind nach dem OLG Brandenburg 5 entsprechende Maßnahmen je nach dem zu Tage tretenden Grad der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu veranlassen. Zumutbarkeit der Maßnahmen Der Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bestimmt sich unter anderem nach der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen. Grundsätzlich sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben (auch wirtschaft- * Rainer Hilsberg beschränkt sich auf eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen. Für eine individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an die niedergelassenen Rechtsanwälte. TASPO BAUMZEITUNG 04/

3 // Wenn ausreichend kontrollierbar ist auch der Verfall eines Alleebaumes möglich. // Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der unteren Landschaftsbehörde (nur) anzuzeigen ( 47a Abs. 2 S. 3 LG NRW). Auch wenn der Straßenbaulastträger naturschutzrechtlich dazu verpflichtet ist, den langen Erhalt der Alleebäume zu gewährleisten, können kostenintensive Pflegemaßnahmen nur unter Berücksichtigung der Reststandzeit des betroffenen Baumes verlangt werden. Bereits tote oder im Absterben begriffene Bäume, bei denen die Verkehrssicherheit durch baumpflegerische Maßnahmen nicht wieder nachhaltig hergestellt werden kann, verlieren nach Sinn und Zweck der Schutzregelung faktisch ihren Schutzstatus und dürfen prinzipiell gefällt werden. Eine gegebenenfalls zu beachtende Pflicht zur Ersatzpflanzung bleibt davon unberührt ( 47a Abs. 2 S. 4 LG NRW). lich) zumutbar sind 6. Ob ein Gefahrenbaum gefällt oder die Verkehrssicherheit durch entsprechende Schnittmaßnahmen wiederhergestellt wird, muss je nach konkretem Einzelfall abgewogen und entschieden werden. Dabei spielt auch eine Rolle, ob es sich um einen besonderen Baum handelt, der erhalten werden soll. Bei nachlassender Vitalität kann eine Kroneneinkürzung oder als radikalere Maßnahme ein Kronensicherungsschnitt nach ZTV-Baumpflege 2006 (Ziffer Sondermaßnahmen) erfolgen. Solche wiederkehrenden Maßnahmen sind gegebenenfalls alle zwei bis fünf Jahre durchzuführen 7. Maßnahmen, die zwar weniger stark in den Baum eingreifen, dafür aber in sehr kurzen Zeitabständen wiederholt werden müssen, sind in der Regel wirtschaftlich nicht zumutbar und können nicht verlangt werden. Dies gilt erst recht, wenn der Baum aufgrund seines Alters oder sonstiger Ereignisse bereits die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht hat. Dann entspricht es natürlicher Betrachtung, ihn als abgängig zu behandeln und eine Fällung vorzunehmen. Einschränkungen durch Naturschutzrecht Einschränkungen in Bezug auf beabsichtigte Fällungen oder andere Baumpflegemaßnahmen können sich allerdings aus dem Naturschutzrecht ergeben. Den rechtlichen Rahmen für die Gehölzpflege an öffentlichen Straßen bilden insbesondere die Eingriffsregelung in 14 BNatSchG, Naturdenkmalverordnungen ( 28 BNatSchG), Baumschutzverordnungen/-satzungen ( 29 BNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile), landesrechtliche Regelungen zum Alleenschutz ( 29 Abs. 3 BNatSchG), der gesetzliche Biotopschutz ( 30 BNatSchG), der allgemeine Artenschutz ( 39 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG) und der besondere Artenschutz ( 44 BNatSchG). Unter Berücksichtigung der in der Frage angesprochenen Probleme sind hier in erster Linie der Alleenschutz sowie der besondere Artenschutz relevant. Alleenschutz In einigen Bundesländern existieren eigenständige gesetzliche Regelungen zum Alleenschutz. Diese sind nach 29 Abs. 3 BNatSchG ausdrücklich zulässig. Beispielsweise dürfen nach 47a LG NRW Alleen insbesondere nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst nachteilig verändert werden. Gemäß 47a Abs. 1 S. 2 LG NRW sind aber (fachgerechte) 8 Pflegemaßnahmen von den Verbotsregelungen des S. 1 ausgenommen. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Die in 30 BNatSchG gegebenenfalls in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz aufgeführten Biotoptypen dabei kann es sich je nach landesrechtlicher Regelung auch um Alleen handeln, vgl. 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LNatSchG SH sind unter besonderen Schutz gestellt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten ( 30 Abs. 2 BNatSchG). Allerdings gelten in Schleswig- Holstein gemäß 21 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG SH diese Verbote nicht für die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Abgesehen davon kann von den Beeinträchtigungsverboten des 30 Abs. 2 BNatSchG nach 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (vgl. 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG). Ist ein Ausgleich nicht möglich, kommt eine Befreiung nach 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses in Betracht. Besonderer Artenschutz 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet bei wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten insbesondere die Zerstörung aktueller oder regelmäßig genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Zu diesen besonders geschützten Arten 9 zählen zum 54 TASPO BAUMZEITUNG 04/2016

4 Beispiel nahezu alle heimischen Säugetierarten (wie Eichhörnchen), alle Fledermausarten sowie bestimmte Holzinsekten wie der Rosenkäfer. Darüber hinaus sind sämtliche europäischen Vogelarten besonders geschützt. Innerhalb der Schutzkategorie der besonders geschützten Arten unterliegen die streng geschützten Arten einem weitergehenden Schutz. Nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist bei streng geschützten Tierarten 10 sowie bei europäischen Vogelarten 11 jede erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten verboten. Unter diesen Schutz fallen insbesondere alle Fledermausarten sowie bestimmte Holzinsekten, wie etwa der Eremit. Von den Verboten des 44 BNatSchG kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG erteilt werden. Eine solche Ausnahme liegt im Einzelfall im Interesse der Gesundheit des Menschen sowie der öffentlichen Sicherheit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erhaltungszustand der Population einer Art sich dadurch nicht verschlechtert (was nur ausnahmsweise der Fall sein wird) und keine zumutbare Alternative vorhanden ist ( 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG). Bei der Herstellung der Verkehrssicherheit an bestehenden Straßen gibt es hinsichtlich des Standorts keine zumutbare Alternative. Die Straße kann nicht verlegt werden. Zu prüfen ist allerdings, ob im Einzelfall Ausführungsalternativen möglich sind. Gerade bei Maßnahmen zur Verkehrssicherung ist es nicht immer erforderlich, den Baum vollständig zu entfernen. Häufig kann ein Hochstubben erhalten und so das Weiterleben zum Beispiel von holzbewohnenden Käfern gesichert werden. Generell ist die Kappung keine fachgerechte Maßnahme im Sinne der ZTV-Baumpflege und nur in besonders begründeten Einzelfällen zur Gewährleistung des Artenschutzes in Betracht zu ziehen. Die auf diese Weise entstehenden Marterpfähle sind aus Gründen des Artenschutzes hinzunehmen. Naturschutz contra Verkehrssicherheit Bei einer Kollision von Naturschutzrecht und Verkehrssicherheit ist davon auszugehen, dass vor allem der Artenschutz nach der Gesetzeslage formal gegenüber Verkehrssicherungsmaßnahmen vorrangig ist 12. Allerdings gilt auch, dass die Ziele des Artenschutzes nicht auf Kosten der Sicherheit verwirklicht werden können. Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein. In der Frage, wie die Sicherheit gewährleistet wird, kommt dem Artenschutz aber durchaus eine Vorrangstellung zu. Es geht also nicht um die Frage, ob die Verkehrssicherheit hergestellt wird, sondern um die Art und Weise, wie dies erfolgt 13. Zur Lösung des Konflikts gibt es grundsätzlich die Instrumente der Ausnahme ( 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatschG) und der Befreiung ( 67 BNatschG, 69 LG NRW). Dabei müssen im Rahmen der zu treffenden Abwägung alle zumutbaren Alternativen geprüft werden. Sofern der artenschutzrechtliche Eingriff vermindert werden kann (zum Beispiel im Wege der Verschiebung der Fällung durch temporär wirksame Schnittmaßnahmen), sind solche Maßnahmen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit stets vorrangig. Selbstverständlich muss die Verkehrssicherheit bei öffentlichen Straßen gegeben sein. Deshalb ist vor allem das Totholz an Straßenbäumen zu beseitigen, soweit von ihm eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer ausgeht. Wer entscheidet? Nach 4 S. 1 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Gemäß S. 2 gilt, dass es behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden nicht bedarf. Da 4 S. 2 FStrG auch für die Unterhaltung gilt, muss der Straßenbaulastträger bei Bundesfernstraßen folglich keine naturschutzrechtlichen Genehmigungen einholen, sondern ist für die Beachtung des materiellen Rechts selbst verantwortlich 14. Gleiches gilt bei gleichlautenden Regelungen in den Landesstraßengesetzen. So sind beispielsweise nach 9a Abs. 2 S. 1 StrWG NRW die Straßen vom Träger der Straßenbaulast so herzustellen und zu unterhal- AUTOR Rainer Hilsberg ist Jurist in der öffentlichen Verwaltung in Bayern. Er ist mit Seminaren zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume als nebenamtlicher Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule tätig und leitet die Rechtsreferendarausbildung im Regierungsbezirk Schwaben. ten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen 15. Dabei bedarf es gemäß 9a Abs. 2 S. 2 StrWG NRW, ausgenommen für Gebäude, keiner Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung und Abnahme, wenn die bauliche Anlage zur Erfüllung der Straßenbaulast unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde erstellt wird. Zu der Straße gehörte nach 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW die Bepflanzung, welche sonach von der Pflicht des 9a Abs. 2 S. 1 StrWG NRW erfasst und von der Freistellung des 9a Abs. 2 S. 2 StrWG NRW umfasst wird. Die Freistellung beschränkt sich nicht auf bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung. Der Begriff erfasst nach Sinn und Zweck der Regelung, die Verfahrenszuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau und Unterhalt der Straßen auf den Straßenbaulastträger zu konzentrieren, in gleicher Weise wie der Begriff der Bauten in der Freistellungsregelung des 4 S. 2 FStrG i. V. m. 4 S. 1 FStrG, die Straße als Baumaßnahme eingeschlossen des Zu- Anzeige TASPO BAUMZEITUNG 04/

5 Landschaftspflege Rechnung zu tragen, zum Ausdruck gebracht ist. Die Wahrung dieser Verpflichtung obliegt jedoch ausschließlich dem Straßenbaulastträger und nicht den Naturschutzbehörden. Folgerichtig führen die zuständigen Ministerien in den Hinweisen für die Gehölzpflege an Bundesfern- und Landesstraßen in Nordrhein-Westfalen 17 aus, dass die Unterhaltung und Pflege des Straßenbegleitgrüns gemäß 4 FStrG und 9a Abs. 2 StrWG NRW der Eigenverantwortung des Trägers der Straßenbaulast für die Sicherheit und Ordnung seiner Anlagen unterliegt. Einer Anzeige bzw. einer Genehmigung oder Überwachung durch andere Behörden bedarf es verfahrensmäßig nicht. Allerdings genügt die Pflege und Unterhaltung von straßenbegleitenden Gehölzbeständen im Sinne dieser Hinweise nur dann den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung, wenn sie auch den naturund artenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Deshalb ist eine fachliche Beteiligung der unteren Landschaftsbehörden vor der geplanten Durchführung von Pflegemaßnahmen angezeigt. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass Verstöße gegen natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften vermieden werden. Dabei ist eine gute fachliche Zusammenarbeit unter gegenseitiger Respektierung der vom Träger der Straßenbaulast und der unteren Landschaftsbehörde zu vertretenden fachlichen Anforderungen anzustreben. // Hochstubben können aus Artenschutzgründen sinnvoll sein. // behörs 16. Materiell ist der Straßenbaulastträger im Grundsatz an die Regelungen des Naturschutzes gebunden, was in den Verpflichtungen in 9 Abs. 2 StrWG NRW, beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen die Belange des Umweltschutzes angemessen zu berücksichtigen, und 32 Abs. 1 StrWG NRW, im Rahmen der Straßenbepflanzung dem Naturschutz und der Fotos: Hilsberg Fazit Zumindest bei den mit dem Wortlaut des 4 FStrG übereinstimmenden landesrechtlichen Regelungen entscheidet der Straßenbaulastträger letztlich eigenverantwortlich. Naturschutz kann nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit betrieben werden. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Straßenbaulastträger aufgrund der festgestellten Defektsymptome das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und damit den Schutz von Leib und Leben im Einzelfall höher bewertet, als das Interesse an dem unveränderten Fortbestand der Bäume 18. // NOCH FRAGEN? Haben Sie auch noch Rechtsfragen zum Thema Baum? Dann schicken Sie uns einfach eine an baumredaktion@gmx.de Literatur: 1) OLG Saarbrücken NJW-RR 2016, 221; BGH NJW 2014, 1588, NJW 2004, 1381, VersR 1965, 475 2) Vgl. Begriffsbestimmung in Baumkontrollrichtlinien 2010, Anhang A, S. 44 3) Vgl. Begriffsbestimmung in Baumkontrollrichtlinien 2010, Anhang A, S. 35 4) OLG Dresden MDR 2001, 937 5) OLG Brandenburg MDR 2002, 1067; hinsichtlich des Zeitrahmens für die Totholzbeseitigung für eine bestimmte Fallkonstellation etwas großzügiger: OLG Hamm, Beschl. v i.v.m. (Hinweis-)Beschl. v , 11 U 113/14, juris; Hilsberg BaumZeitung 1/16, 43 6) BGH VersR 1965, 475 7) Klug, Praxis Baumpflege, Kronenschnitt an Bäumen, 2. Aufl., 115 8) Maßnahmen müssen den Vorgaben von ZTV Baum-StB 04 und ZTV Baumpflege 2006 entsprechen. 9) 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.v.m. FFH-RL 92/43/EWG Anh. IV und Vogelschutz-RL 79/409/EWG 10) 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG i.v.m. FFH-RL 92/43/EWG Anh. IV 11) 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i.v.m. Vogelschutz-RL 79/409/EWG, z.b. Saatkrähe 12) Wagner, Jahrbuch d. Baumpflege 2012, 59 13) Detter/Akontz, Jahrbuch der Baumpflege 2013, 25 14) Lau, UPR 2015, 361 unter Verweis auf OVG Greifswald NuR 2008, 506; ähnlich VG Cottbus, Beschl. v , VG 3 L 787/15, juris 15) Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urt. v , 28 K 8502/14, BeckRS 2016, ) Dünchheim in Marschall, FStrG, 6. Auflage (2012), 4 RdNr. 3 17) Ausgabe 2013, unter Ziffer 5., S ) VG München, Urt. v , 11 S , juris 56 TASPO BAUMZEITUNG 04/2016

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