DER SIEDLUNGSGEMEINSCHAFT LINDENWIS GENOSSENSCHAFT,
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- Gretel Bösch
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1 STATUTEN DER SIEDLUNGSGEMEINSCHAFT LINDENWIS GENOSSENSCHAFT, 9032 ENGELBURG (gültige Neufassung ab 20. September 2012)
2 Übersicht (nach Artikeln) I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck II Eigentum Art. 3 Eigentum III Mitgliedschaft Art. 4 Mitgliedschaft IV Rechte und Pflichten der Genossenschafter Art. 5 Rechte und Pflichten V Haftung Art. 6 Haftung VI Finanzen Art. 7 Finanzen VII Organisation Art. 8 Organe der Genossenschaft Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Befugnisse der Generalversammlung Einberufung Durchführung Stimmrecht und Vertretung Beschlussfassung Verhandlungsprotokoll Wahl / Zusammensetzung des Vorstandes Befugnisse des Vorstandes Einberufung zu Sitzungen Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung Zeichnungsberechtigung Verhandlungsprotokoll Kontrollstelle VIII Schlussbestimmungen Art. 22 Statutenrevision Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Liquidation Bekanntmachungen Verantwortlichkeit Generalregelung durch OR und ZGB Inkrafttreten Statuten, Seite 2 von 8
3 STATUTEN der SIEDLUNGSGEMEINSCHAFT LINDENWIS GENOSSENSCHAFT, 9032 ENGELBURG I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Art.2 Unter dem Namen Siedlungsgemeinschaft Lindenwis Genossenschaft besteht eine parteipolitisch und konfessionell neutrale Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR mit Sitz in Engelburg (Pol. Gemeinde Gaiserwald). Die Dauer der Genossenschaft ist unbeschränkt. Zweck der Genossenschaft ist die Verwaltung, der Betrieb und der Unterhalt der Genossenschaftsanlagen wie: - Abwartshaus (Grundstück Nr Versicherungs-Nr.1295) - Zentrale Heizungs- und Wasserversorgung, inkl. Fernleitungen gemäss Details im Betriebsreglement - interne Kanalisationsanlagen - internes Abfallhäuschen - zwei Tiefgaragen für Autos mit einer Waschbox - Zivilschutzräume - Veloräume - Parkplätze im Freien - Schwimmbad - Clubraum - Sauna-Anlagen - Kindergarten (neben Clubraum) - Verkehrsflächen (Strassen, Plätze, Wege und Treppen): Kinderspielplätze und weitere Grünflächen (gemäss Grundbucheintrag vom 25. Oktober 1993, Unterbeleg 528a) Verwaltung, Betrieb und Unterhalt der Genossenschaftsanlagen haben nach kaufmännischen und umweltschonenden Prinzipien zu erfolgen. Die Anlagen sind insbesondere fachgemäss zu warten. II. Art. 3 EIGENTUM Die Genossenschaft ist Eigentümerin aller Genossenschaftsanlagen. III. Art. 4 MITGLIEDSCHAFT Mitglieder der Genossenschaft (Genossenschafter) sind automatisch alle Eigentümer und Miteigentümer von Wohnbauliegenschaften und Ateliers der Siedlung Lindenwis und bleiben dies, solange sie Eigentümer sind. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt ohne Weiteres mit dem Eigentumserwerb. Mieter haben kein Anrecht auf Mitgliedschaft, haben aber ein Benützungsrecht an den Genossenschaftsanlagen. Diese Bestimmung wird auf allen Grundbuchblättern der zur Siedlung gehörenden Liegenschaften vorgemerkt (Art. 850 OR). Stirbt ein Genossenschafter, treten die Erben mit allen Rechten und Pflichten automatisch an die Stelle des Erblassers. Statuten, Seite 3 von 8
4 IV. Art. 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER GENOSSENSCHAFTER Die Genossenschafter sind berechtigt, mit den mit ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Mitbewohnern, die Genossenschaftseinrichtungen zu benützen. Grundsätzlich stehen die Genossenschaftseinrichtungen auch den Gästen der Genossenschafter und den Mietern zur Verfügung. Richtlinien und Einschränkungen der Benützung werden in der Siedlungsordnung festgelegt. Die Genossenschafter haben die Statuten und die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane zu befolgen und den vertraglichen und finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Die Genossenschafter haben bei der Ausübung ihrer Rechte die nötige Sorgfalt und Rücksicht walten zu lassen. Weitergehende Bestimmungen können in der Siedlungsordnung oder im Betriebsreglement aufgenommen werden. V. Haftung Art. 6 Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber Dritten haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Eine Änderung dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung aller im Genossenschafter-Register aufgeführten Genossenschafter. VI. Art. 7 Finanzen Die Genossenschaft beschafft sich die nötigen Geldmittel wie folgt: - aus Beiträgen der Genossenschafter für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Genossenschaftsanlagen und - aus Beiträgen der Genossenschafter an den Erneuerungsfonds Der Vorstand kann im Rahmen des von der Generalversammlung jährlich genehmigten Budgets die nötigen Ausgaben veranlassen. Im Betriebsreglement werden Beitragspflicht und Kostenverteilung geregelt. VII. Art. 8 ORGANISATION Die Organe der Genossenschaft sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Kontrollstelle Art. 9 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder b) Wahl der Kontrollstelle Statuten, Seite 4 von 8
5 c) Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und des Geschäftsberichtes des Präsidenten d) Genehmigung des Betriebs-Budgets für das kommende Geschäftsjahr e) Genehmigung des Investitions-Budgets f) Genehmigung des Berichtes der Kontrollstelle g) Entlastung des Vorstandes h) Festsetzung des Beitrages der Genossenschafter zugunsten des Erneuerungsfonds i) Festsetzung und Änderung von Artikeln der Statuten (gem. Art. 22) j) Auflösung der Genossenschaft (gem. Art. 23) k) Festlegen von verbindlichen Richtlinien (mit qualifiziertem Mehr) für das Erscheinungsbild der Siedlung l) Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind Über Anträge der Genossenschafter kann die Generalversammlung nur beschliessen, wenn sie dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht und auf der Einladung traktandiert sind. Art. 10 Einberufung: Die Generalversammlung der Genossenschafter tritt ordentlicherweise einmal jährlich, innerhalb von 5 Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, sooft es der Vorstand als nötig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Ort, Zeit und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich anzuzeigen. Art. 11 Durchführung: Die Generalversammlung der Genossenschafter wird vom Präsidenten oder von einem durch ihn bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet. Art. 12 Stimmrecht und Vertretung: Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung je Wohneinheit/Ateliers eine Stimme, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes zwingend bestimmt ist. Eigentümer von mehreren Wohneinheiten oder Ateliers können das Stimmrecht für jede Einheit separat ausüben. Jeder Genossenschafter kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts an der Generalversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jeder an der Versammlung Anwesende darf max. 5 Stimmen auf sich vereinen. Art. 13 Beschlussfassung: Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustandegekommen. Statuten, Seite 5 von 8
6 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Genossenschafter geheime Abstimmungen verlangt. Art. 14 Verhandlungsprotokoll: Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Genossenschaftern bis spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung zuzustellen ist. Art. 15 Wahl und Zusammensetzung des Vorstands: Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und drei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Art. 16 Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu: a) Führung der Geschäfte, welche mit der Verwaltung, dem Betrieb und dem Unterhalt der Genossenschaftsanlagen zusammenhängen b) Der Vorstand kann alle aufgelisteten Aufgaben an Dritte zur Ausführung übertragen c) Einstellung und Entlassung des Abwartes d) Erstellen der Stellenbeschreibung für den Abwart e) Aufstellung des ordentlichen Budgets und des Budgets betreffend Erneuerungsfonds zuhanden der Generalversammlung f) Erstellung der Betriebsrechnung, der Bilanz und des Geschäftsberichtes zuhanden der Generalversammlung g) Verfassen und Verteilen der Siedlungsordnung, welche als Benützungsreglement für die Siedlungsbewohner gilt h) Führung des Genossenschafter-Registers i) Vertretung der Genossenschaft gegenüber Dritten j) Erlass von Reglementen, wie z.b. dem Betriebsreglement k) Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind Art. 17 Einberufung zu Sitzungen: Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten sooft es die Geschäfte der Genossenschaft erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied eine Sitzung verlangt. Art. 18 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Statuten, Seite 6 von 8
7 Für das Zustandekommen eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Der Präsident hat Stichentscheid. Zirkulationsbeschlüsse kommen nur bei Einstimmigkeit zustande. Art. 19 Zeichnungsberechtigung: Der Vorstand bestimmt diejenigen seiner Mitglieder, welche neben Präsident und Vizepräsident Unterschriftsberechtigung haben. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft erfolgt kollektiv zu zweien. Art. 20 Verhandlungsprotokoll: Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu führen, welche vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Der Vorstand kann Genossenschaftern Einblick in die Sitzungsprotokolle gewähren, wenn dies verlangt wird. Art. 21 Kontrollstelle: Die Generalversammlung wählt nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor. Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestimmt sich nach OR 906 Abs. 1, in Verbindung mit OR 729. Ihre Aufgaben richten sich nach OR 906 Abs. 1, in Verbindung mit OR 729a ff. Die Genossenschaft kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn sie die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt, nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und sämtliche Genossenschafter zustimmen. Ein Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Beschlüsse der Generalversammlung nach OR 879 Abs. 2 Ziff. 3 dürfen dann aber erst bei Vorliegen des Revisionsberichtes gefasst werden. Bei einem Opting-out (Verzicht auf eine eingeschränkte Revision) finden alle, die Revisionsstelle betreffenden Statutenbestimmungen, keine Anwendung. Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) gewählt werden. Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahr/e gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie kann jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Der Genossenschaft steht es zudem frei, jederzeit eine interne Kontrollstelle zu bestimmen. Zu diesem Zweck kann die Generalversammlung eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften (Kollektivoder Kommanditgesellschaften) für zwei Jahre wählen. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der internen Kontrollstelle müssen nicht gleichzeitig Genossenschafter sein, sie müssen aber ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben. Die Aufgaben und Kompetenzen der internen Kontrollstelle werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen. Statuten, Seite 7 von 8
8 VIII. Art. 22 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Statutenrevision: Der Vorstand kann die vorliegenden Statuten jederzeit revidieren lassen. Die Revision der Statuten bedarf gemäss Art. 888 Abs. 2 OR der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Genossenschafter. Art. 23 Liquidation: Zur Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung aller an der Generalversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dieser Beschluss kann nur an einer Generalversammlung gefasst werden, an der mehr als die Hälfte der Genossenschafter vertreten ist. Ist die erste Generalversammlung zum Zweck der Genossenschaftsauflösung bestimmt, nicht beschlussfähig, kann innert drei Monaten eine zweite Generalversammlung einberufen werden; diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses entscheidet gemäss Art. 913 Abs. 4 OR die Generalversammlung. Art. 24 Bekanntmachungen: Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Mitteilungen an die Genossenschafter ergehen schriftlich an die dem Vorstand gemeldete und im Register der Genossenschafter eingetragenen Adressen. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich. Art. 25 Verantwortlichkeit: Die Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Kontrolle oder Liquidation betrauten Personen richtet sich nach den Vorschriften der Art. 916 ff. OR. Art. 26 Soweit diese Statuten keine anderslautende Regelung enthalten, gelten Art. 828 bis 926 OR und die Bestimmungen über die Vereine gemäss Art. 60 ff. ZGB. Art. 27 Inkrafttreten: Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. März 1995 in Kraft gesetzt, durch die Generalversammlung vom 21. September 2011 revidiert (Art. 21) und erneut revidiert durch die Generalversammlung vom 19. September Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Der Präsident: Der Vizepräsident: J. Hammer P. Wüst Hinweis: Der Einfachheit halber wurde in den Statuten nur die männliche Form verwendet, selbstverständlich beinhaltet sie auch die weibliche Form.) Statuten, Seite 8 von 8
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