der erzbischöflichen Maria-Ward-Mädchenrealschule Traunstein-Sparz
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- Margarethe Bergmann
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1 Sparz Traunstein Tel.: Fax: sekretariat@sparz.de Internet: Schulvertrag Die erzbischöfliche Maria-Ward-Mädchenrealschule Traunstein-Sparz ist eine katholische Schule in freier Trägerschaft gemäß can. 803 des Codex Iuris Canonici und Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie Art. 134 der Verfassung des Freistaates Bayern. Als Schule in freier Trägerschaft ist sie im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. Sie ist als staatlich anerkannte Ersatzschule verpflichtet, bei der Aufnahme, beim Vorrücken und beim Schulwechsel sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Zwischen als Schulträger vertreten durch und der Schülerin geboren am wohnhaft in Konfession: der Erzdiözese München und Freising der erzbischöflichen Maria-Ward-Mädchenrealschule Traunstein-Sparz den/die Schulleiter/in (im Folgenden als Schule bezeichnet) einerseits in vertreten durch den / die Erziehungsberechtigte(n) Frau Herr (im Folgenden als Erziehungsberechtigte bezeichnet) wohnhaft in Konfession: sowie dem/der/den eben genannten Erziehungsberechtigten selbst wird folgender Schulvertrag geschlossen: andererseits
2 1 Bildungs- und Erziehungsziele Die Schule erfüllt den in Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen genannten Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dabei sind die Aussagen der biblischen Offenbarung und die daraus folgenden christlichen Glaubens- und Wertvorstellungen Grundlage für den Auftrag und die Merkmale der Schule, wie sie in der Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern näher niedergelegt sind. Die Schule will den Schülerinnen helfen, ihre individuellen Begabungen und Fähigkeiten zu entwickeln, notwendige Kenntnisse und Einsichten zu gewinnen, das bewährte Erbe der vergangenen Generationen aufzunehmen und zu pflegen und den Sinn für Werte zu entwickeln. Darüber hinaus will sie als Schule in kirchlicher Trägerschaft die Schülerinnen befähigen, ein Leben aus dem Glauben zu führen und sich in der Welt christlich zu verhalten sowie in Verantwortung für Kirche und Welt einzusetzen. 2 Aufnahme (1) Die Schule nimmt die Schülerin zu dem im Anmeldeformular vermerkten Datum in die auf dem Anmeldeformular vermerkte Jahrgangsstufe auf. (2) Die Schülerin unterliegt nach der Aufnahme der in 6 Abs. 3 GSO/ 7 Abs. 2 RSO geregelten Probezeit. Das Nichtbestehen der Probezeit stellt eine auflösende Bedingung des Vertrages dar. 3 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind in der jeweils gültigen Fassung: a) die Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (GrOKS), b) die Elternmitwirkungsordnung, c) der Zusatz zum Schulvertrag für Schülerinnen und Schüler, die keiner christlichen Konfession angehören, d) die Rahmenordnung für Pädagogische Maßnahmen an den Schulen der Erzdiözese München und Freising (PMO-M). 4 Schule (1) Die Schule erfüllt ihren Auftrag in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten. Das erfordert sowohl Übereinstimmung von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen in den Bildungs- und Erziehungszielen und in der Arbeit der Schule zur Erreichung dieser Ziele als auch vertrauensvolles Zusammenwirken. (2) Der Religionsunterricht ist wesentlicher Bestandteil des Unterrichts. Januar 2018 Seite 2 von 10
3 5 Schüler/Schülerin (1) Die Schule wünscht und fördert die Mitarbeit der Schülerinnen in der Schülermitverantwortung. (2) Die Schülerin hat die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule zu achten und nach Kräften dazu beizutragen, sie zu verwirklichen, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen, insbesondere sich auch am religiösen Schulleben zu beteiligen und sich an die Hausordnung zu halten. (3) Die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden. Bei ihrer Anwendung wird die Schule nicht hoheitlich tätig und ist nicht an das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhaltende Verfahren gebunden. Die Schule kann unabhängig davon schuleigene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen treffen. 6 Erziehungsberechtigte (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, in angemessenen Zeitabständen über Leistung und Verhalten der Schülerin Auskunft zu erhalten. (2) Die Erziehungsberechtigten haben die Schülerin zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Sie sind ferner verpflichtet, - die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule zu achten und nach Kräften dazu beizutragen, sie zu verwirklichen, - die Schülerin zur Beachtung der Hausordnung der Schule anzuhalten, - Verbindung mit Schulleitung und Lehrkräften zu halten, insbesondere auf deren Wunsch zu Besprechungen über Leistung oder Verhalten der Schülerin in die Schule zu kommen, - Änderungen der Sorgeberechtigung unverzüglich der Schule mitzuteilen. (3) Die Erziehungsberechtigten erklären sich bereit, nach Kräften in den Einrichtungen der Elternmitwirkung mitzuarbeiten. 7 Haftung Die Schule und ihre gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt insbesondere für den Verlust mitgebrachter Sachen. 8 Dauer (1) Der Schulvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Januar 2018 Seite 3 von 10
4 (2) Der Schulvertrag kann von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin mit einer Frist von zwei Monaten zum Schulhalbjahr (dem für öffentliche Schulen staatlicherseits festgesetzten Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) oder zum Schuljahresende (31. Juli) gekündigt werden. Bei einer Erhöhung des Schulgelds ( 10 (2)) ist die Kündigung zum für die Erhöhung vorgesehenen Zeitpunkt möglich. Bei einer von der Schule zu vertretenden Pflichtverletzung ist die Kündigung jederzeit möglich. (3) Der Schulvertrag kann von der Schule mit einer Frist von zwei Monaten zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende gekündigt werden. (4) Der Schulvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Schule ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann insbesondere vorliegen, - bei Abmeldung vom Religionsunterricht oder bei Austritt der Schülerin aus der Kirche, - wenn die Erziehungsberechtigten oder die Schülerin die christlichen Glaubens- und Wertvorstellungen oder das christliche Menschenbild missachten (z. B. mit rassistischen oder ausländerfeindlichen Äußerungen oder Aufrufen zu Gewalt oder bei Mitgliedschaft in Scientology oder nahestehenden Organisationen), - bei erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung, - bei Mobbing oder Gewalt gegenüber Schülerinnen oder Lehrkräften (dazu zählen auch ehrverletzende oder rufschädigende Handlungen im Internet (z. B. auf Youtube) oder in sozialen Netzwerken (z. B. Facebook, Twitter, WhatsApp etc.). (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 9 Volljährigkeit der Schülerin Mit Eintritt der Volljährigkeit des Schülers / der Schülerin scheiden die Erziehungsberechtigten aus dem Schulvertrag aus. Auch nach der Volljährigkeit darf den früheren Erziehungsberechtigten Auskunft über Leistung und Verhalten des Schülers / der Schülerin gegeben werden. 10 Schulgeld und sonstige Zahlungen (1) Das Schulgeld beträgt derzeit monatlich 40 je Unterrichtsmonat (Sept. - Juli). Der Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG beträgt derzeit 100. Die Schule erhält Ersatzleistungen gemäß 22 AVBaySchFG monatlich zur Verrechnung. Das darüber hinausgehende Schulgeld in Höhe von derzeit 40 ist von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin direkt an die Schule zu entrichten. Der Einzug des Schulgeldes erfolgt jeweils zum Monatsanfang per Lastschriftverfahren. Januar 2018 Seite 4 von 10
5 (2) Erhöhungen des Schulgeldes sowie von Gebühren, Materialkosten und sonstigen Auslagen, die zur Kostendeckung nötig sind, wird zugestimmt. Die Erhöhung des Schulgeldes wird frühestens 3 Monate nach der Mitteilung wirksam. 11 Zusätzliche Vereinbarungen Ergänzend wird folgendes vereinbart: Die Teilnahme an Skikursen, Schullandheimaufenthalten, Besinnungstagen und dergleichen ist verpflichtend. Dieser Schulvertrag bildet die rechtliche Grundlage für die genannten Schulfahrten. Ein Reisevertrag gemäß 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird nicht begründet. 12 Form, Nichtigkeit einer Vereinbarung Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag nichts geregelt oder eine Vereinbarung nichtig ist, gelten kirchliche Regelungen. Sind solche nicht vorhanden, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere die Vorschriften über den Dienstvertrag. Ort, Datum Schule Ort, Datum Eltern/Erziehungsberechtigte, zugleich handelnd als gesetzliche Vertreter Eltern/Erziehungsberechtigte, zugleich handelnd als gesetzliche Vertreter Unterzeichnet nur eine/r der beiden gemeinsam Sorgeberechtigten, so ist eine Einverständniserklärung des/der anderen Sorgeberechtigten beizufügen. Sollte der unterzeichnende Elternteil allein sorgeberechtigt sein, ist dies durch Vorlage der gerichtlichen Entscheidung nachzuweisen. oder Volljährige Schülerin Januar 2018 Seite 5 von 10
6 Empfangsbestätigung: Wir bestätigen den Empfang a) der Ausfertigung dieses Vertrags, b) der Grundordnung Katholische Schule in Bayern (Kurzfassung), c) der Elternmitwirkungsordnung (EMO-M), d) des Zusatzes zum Schulvertrag für Schülerinnen und Schüler, die keiner christlichen Konfession angehören, e) der Rahmenordnung für Pädagogische Maßnahmen an den Schulen der Erzdiözese München und Freising (PMO-M) f) der Hausordnung Ort, Datum Eltern/Erziehungsberechtigte Eltern/Erziehungsberechtigte oder Volljährige Schülerin Januar 2018 Seite 6 von 10
7 Zusatz zum Schulvertrag für Schülerinnen, die keiner christlichen Konfession angehören Katholische Schulen sind grundsätzlich auch für Schülerinnen offen, die keiner christlichen Konfession angehören. Von diesen wird ebenso erwartet, dass sie und ihre Eltern offen sind für die spezifischen pädagogischen Angebote und das christliche Profil der katholischen Schulen. 1) Die Schülerin achtet in ihren Äußerungen und ihrem Verhalten das Fundament, den Auftrag und die Merkmale der Erzbischöfliche Maria-Ward-Mädchenrealschule Traunstein-Sparz als katholische Schule (siehe Grundordnung Katholische Schulen). 2) Die Schülerin ist bei religiösen Veranstaltungen der Schule (z. B. Morgengebet, Andachten, Gottesdienste) anwesend und verhält sich dem Anlass angemessen. 3) a) Die Schülerin nimmt wahlweise am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht teil. b) Die Schülerin nimmt an den Schülerfahrten (Klassenfahrten, Schülerwanderungen, Studienfahrten etc.) ihrer Klasse oder Stufe teil. 4) Muslimische Schülerinnen können außer beim Sportunterricht oder bei sonstigen sportlichen Aktivitäten ein Kopftuch tragen. Kopfbedeckungen, die das Gesicht oder Teile des Gesichts verhüllen, entsprechen nicht den Wertevorstellungen katholischer Schulen insbesondere z. B. einer offenen, direkten Kommunikation und können daher nicht getragen werden. Beim Schwimmunterricht können muslimische Schülerinnen einen Ganzkörperbadeanzug (sog. Burkini) tragen. 5) Die Schülerin unternimmt gegenüber ihren Mitschülerinnen keine Abwerbeversuche für ihre Religion. 6) Die Vornahme ritueller, kultischer oder sonstiger religiös motivierter Handlungen einer nicht-christlichen Religion ist auf dem Schulgelände und während schulischer Veranstaltungen nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin in Abstimmung mit dem Schulträger. Dieser Zusatz ist Bestandteil des Schulvertrags. Bei Zuwiderhandlung gegen die Punkte 1. bis 6. liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (siehe 8 Abs. 4 des Schulvertrags) vor. Ort, Datum Unterschrift der Erziehungsberechtigten Schulträger Unterschrift der Schülerin Januar 2018 Seite 7 von 10
8 Erklärung zur Sorgeberechtigung Schülerin: Name der Mutter: Name des Vaters: Anschrift: Anschrift: Telefon: Telefon: Sorgeberechtigt ja nein Sorgeberechtigt ja nein Sollte nur ein Elternteil sorgeberechtigt sein, ist dies durch Vorlage der gerichtlichen Entscheidung nachzuweisen. Die Schülerin lebt bei dem Vater der Mutter Unterschrift der Mutter Unterschrift des Vaters Januar 2018 Seite 8 von 10
9 Vollmacht Nur auszufüllen bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Das Ausfüllen der Vollmacht ist freigestellt! Hiermit bevollmächtige ich Frau/Herrn (Name der Mutter oder des Vaters, der die Interessen des Kindes gegenüber der Schule wahrnimmt) meine Tochter (Name der Schülerin) an der Erzbischöfliche Maria-Ward-Mädchenrealschule Traunstein-Sparz anzumelden und sie in allen schulischen Angelegenheiten gegenüber der Schule zu vertreten. Die Vollmacht gilt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf Ort, Datum Unterschrift des bevollmächtigenden Elternteils Januar 2018 Seite 9 von 10
10 Datenschutz Sehr geehrte Eltern, Erzbischöfliche Maria-Ward-Mädchenrealschule Traunstein-Sparz im Datenschutzgesetz ist festgeschrieben, dass es Schulen untersagt ist, persönliche Daten von Schülern an Dritte weiterzugeben. Ausnahmen von dieser Vorschrift können nur gemacht werden, wenn die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegt. An unserer Schule finden in fast jeder Jahrgangsstufe diverse Klassenfahrten bzw. externe Wettbewerbe statt. Dazu müssen die Schüler von den verantwortlichen Kollegen zum Teil beim Veranstalter angemeldet werden. Dies kann z. B. eine Klassenliste für die Unterkunft oder eine Klassenliste mit Geburtsdatum für die Liftgesellschaft beim Skikurs sein. Es handelt sich also nur um die Namen und evtl. das Geburtsdatum der Schülerinnen. Das betrifft unter anderem die unten aufgeführten Fahrten/Wettbewerbe usw.: Schullandheim Skikurs Abschlussfahrten Studienfahrten Sprachdiplome DELF und PET Bayerischen Schülerleistungsschreiben Veranstaltungen zur Berufsberatung Ehrungen für besondere Leistungen Verschiedene Wettbewerbe (Fußball, Skisport, Schulsanitäter ) Wir versichern Ihnen, dass wir außer in den genannten Fällen niemals persönliche Daten Ihrer Kinder an Dritte weitergeben werden. Wir bitten Sie aus diesem Grund um Ihre Unterschrift. Mit freundlichen Grüßen Rita Follner, RSDin Hiermit geben wir unsere Zustimmung zur Weitergabe der persönlichen Daten zur Anmeldung bei Schulfahrten/Wettbewerben usw. Name der Schülerin: Klasse: Datum: Unterschrift: Januar 2018 Seite 10 von 10
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