Migration und Flüchtlinge

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1 Migration und Flüchtlinge Krisen im Nahen und Mittleren Osten und in Afrika sowie Perspektivlosigkeit und Ausgrenzung auf dem Westbalkan haben dazu geführt, dass auch auf der EU ein starker Migrationsdruck lastet. Rund 65 Millionen Menschen befinden sich heute weltweit auf der Flucht. Deutschland und Europa stehen der größten Zahl von Flüchtlingen seit Ende des zweiten Weltkriegs gegenüber. Im Jahr 2015 haben in Deutschland und der EU so viele Menschen um Asyl und internationalen Schutz ersucht, wie noch nie. Dabei kamen in 2015 rund 1 Millionen Schutzsuchende nach Deutschland, Menschen allein nach Hessen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) registrierte mit rund Erst- und Folgeersuchen 2015 mehr Anträge als zu bisherigen Höchstzeiten Mitte der 1990er-Jahre im Zusammenhang mit dem Krieg im ehemaligen Jugoslawien. Auch in diesem Jahr war und ist die Flüchtlingsthematik das dominierende Thema auf nationaler und europäischer Ebene. Die Zahlen der in Hessen ankommenden Flüchtlinge sind als Folge des EU-Türkei-Abkommens (siehe dazu weiter unten) seit März 2016 indes stark zurückgegangen. Im September 2016 wurden Flüchtlinge in Hessen aufgenommen. Im November 2015 waren es noch Menschen. Damit wurden bis Ende September für das Jahr 2016 bislang Neuzugänge in Hessen verzeichnet. I. Fluchtursachen Die Hauptursachen der derzeitigen Migrationsbewegungen sind Kriege, Verfolgung und Diskriminierung in vielen Regionen der Welt. Sie führen zu Armut, Hunger, Tod und Vertreibung. Aber auch die immer spürbarer werdenden Folgen des Klimawandelns führen dazu, dass immer mehr Menschen ihr Heimatland verlassen. Die weitaus größte Zahl der Flüchtlinge stammt derzeit aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Aber auch aus den afrikanischen Ländern Somalia, Sudan und Äthiopien drängt eine Vielzahl von Menschen nach Europa. In Syrien herrscht seit über 5 Jahren Krieg. Dabei wurden bislang mehr als Menschen getötet. Besonders dramatisch ist die Situation für die Menschen in Syrien durch den Mehrfrontenkrieg. Hierdurch wurden mehr als 11 Millionen Syrer vom Assad-Regime, den aufständischen Truppen und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in die Flucht getrieben - die meisten von Ihnen als Binnenvertriebene im eigenen Land. Im Irak konnte sich der IS besonders weit ausbreiten und quasistaatliche Strukturen schaffen. Hierdurch wurden ca. 4 Millionen Menschen vertrieben. In Afghanistan hat der Terror seit 2015 dramatisch zugenommen. Mindestens 2,6 Millionen 1

2 Afghanen sind derzeit auf der Flucht. Die Hauptaufnahmeländer der Flüchtenden sind aktuell die Türkei, der Iran und Pakistan sowie der Libanon, der etwa 1 Million syrische Flüchtlinge beherbergt. Auch in Afrika gibt es eine Vielzahl an Ländern, in denen seit Jahren blutige Auseinandersetzungen stattfinden, die auf politische, wie auch gesellschaftliche Konflikte zurückzuführen sind. Hierzu zählen Länder wie der Sudan mit bzw. der Südsudan mit Flüchtlingen. In Somalia, von wo aus bisher ca. 1,1 Millionen Menschen geflohen sind, finden sich faktisch kaum noch staatliche Strukturen. II. Europäische Maßnahmen Die Europäische Kommission hat auf Basis ihrer Europäischen Migrationsagenda eine Vielzahl an Anstrengungen unternommen, europäische Lösungen für die aktuelle Flüchtlingskrise zu finden. 1. Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) Bereits seit 1999 arbeitet die EU an einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) und an der Verbesserung des jeweiligen Rechtsrahmens. Aufgrund der enormen Flüchtlingsströme im letzten Jahr hat die EU dieses weiter ausgearbeitet. Am 04. Mai 2016 und 13. Juli 2016 hat die Kommission Vorschläge zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgelegt. Die neuen EU-Vorschriften sollen hohe Standards und eine stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander festschreiben, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass Asylbewerber in allen Mitgliedstaaten der EU gleich behandelt werden. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem umfasst fünf verschiedene Rechtsakte: die Dublin- Verordnung (a), die Asylverfahrensrichtlinie (b), die Anerkennungsrichtlinie (c), die Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen (d) und die EURODAC-Vorschriften zur Abnahme von Fingerabdrücken (e). Die Vorschläge sehen ferner die Umwandlung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) in eine vollumfängliche EU-Asylagentur vor (e), um ihrer erweiterten Rolle im neuen Asylsystem Rechnung zu tragen. a) Dublin-Verordnung Die Dublin-Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Asylanträge (sog. Dublin-System) und bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Hier galt bislang der Grundsatz, dass Asylbewerber ihren Antrag in dem Land stellen müssen, in dem sie zuerst europäischen Boden betreten. Mit den Vorschlägen zur Reform des 2

3 Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vom 04. Mai 2016 soll diese Regelung durch einen Korrekturmechanismus (Fairness-Mechanismus) ergänzt werden, wenn das Asylbewerberaufkommen in einzelnen Ländern gemessen an ihrer Größe, ihrem relativen Wohlstand und der Zahl der bisher aufgenommenen Flüchtlinge einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. In diesem Fall werden alle weiteren neuen Asylbewerber (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) nach einer Prüfung ihres Antrags auf Zulässigkeit auf die übrigen EU- Mitgliedstaaten verteilt, bis das Asylbewerberaufkommen wieder unter den betreffenden Schwellenwert sinkt. Ein Mitgliedstaat hat auch die Möglichkeit, vorübergehend nicht an dem Umverteilungsmechanismus teilzunehmen. In diesem Fall zahlt er einen Solidarbeitrag von EUR pro Person an den Mitgliedstaat, der an seiner Stelle einen ihm nach dem Fairnessmechanismus zugedachten Asylbewerber aufnimmt. Gleichzeitig hat die Kommission in ihren Vorschlag Regelungen aufgenommen, die insbesondere Sekundärmigration und damit die Weiterreise von Asylsuchenden in einen anderen Mitgliedstaat verhindern sollen. Hier wurden klare Rechtspflichten für Asylbewerber wie etwa die Pflicht zum Verbleib in dem für ihren Antrag zuständigen Mitgliedstaat, räumliche Beschränkungen für den Erhalt materieller Leistungen und Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen eingeführt. b) Asylverfahrensrichtlinie Die ursprüngliche Asylverfahrensrichtlinie legte bereits Schutzstandards und Garantien fest, um Asylsuchenden Zugang zu einem fairen und zügigen Asylverfahren zu gewährleisten. Am 13. Juli 2016 hat die Kommission im Rahmen ihrer Vorschläge zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems indes vorgeschlagen, die frühere Asylverfahrensrichtlinie durch eine entsprechende Verordnung zu ersetzen. Ziel der Verordnung ist es, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Anerkennungsquoten weiter abzubauen, Sekundärbewegungen zu verhindern und noch wirkungsvollere Verfahrensgarantien für Asylbewerber sicherzustellen. Dabei soll das Asylverfahren gekürzt und gestrafft werden, so dass Entscheidungen innerhalb von sechs Monaten getroffen werden. Zudem sollen Asylbewerber ein garantiertes Anrecht auf ein persönliches Gespräch und kostenlosen Rechtsbeistand schon während des Verwaltungsverfahrens erhalten. Auch sind neue Pflichten für Asylbewerber zur Zusammenarbeit mit den Behörden geplant, sowie strengere Konsequenzen bei einem Pflichtenverstoß. c) Anerkennungsrichtlinie Mit der Anerkennungsrichtlinie wurden bislang Standards für die Zuerkennung internationalen Schutzes festgelegt. Sie gewährte zudem eine Reihe von Rechten im Hinblick auf Aufenthaltstitel, Reisedokumente, Zugang zu Arbeit und Bildung und soziale Absicherung und 3

4 Gesundheitsversorgung. Um diese Schutznormen in der EU weiter zu harmonisieren und Sekundärbewegungen sowie das Asylshopping noch weiter einzudämmen, hat die Kommission im Rahmen ihrer Vorschläge zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am 13. Juli 2016 auch bezüglich der Anerkennungsrichtlinie vorgeschlagen, diese durch eine Verordnung zu ersetzen. Hintergrund hierfür ist ebenfalls eine noch stärkere Vereinheitlichung der Art des zuerkannten Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigungsdauer für Personen, die internationalen Schutz genießen. Aus diesem Grund sollen die Mitgliedstaaten in der neuen Verordnung verpflichtet werden, einschlägige Gutachten der Europäischen Asylagentur zur Lage im Herkunftsland der Asylbewerber zu berücksichtigen und interne Schutzalternativen zu bewerten. Dabei soll der Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt geachtet werden. Rechte und Pflichten von Personen, die internationalen Schutz genießen im Hinblick auf Sozialversicherung und Sozialleistungen sollen zudem präzisiert werden. Ebenso kann nach der neuen Verordnung der Zugang zu bestimmten Sozialleistungen von der Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig gemacht werden. d) Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen Die Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen legt gemeinsame Mindeststandards für die Lebensbedingungen von Asylbewerbern fest und gewährleistet, dass Asylbewerber Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung erhalten. Auch diese Richtlinie soll durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems neu gefasst werden, damit Asylbewerber in der gesamten EU einheitliche und menschenwürdige Aufnahmebedingungen vorfinden. Auf diese Weise soll Sekundärbewegungen vorgebeugt werden. Dazu werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, menschenwürdige Aufnahmebedingungen zu schaffen sowie Notfallpläne auszuarbeiten und regelmäßig zu aktualisieren, um auch im Falle eines unverhältnismäßigen Anstiegs der Flüchtlingszahlen in ausreichendem Umfang angemessene Aufnahmekapazitäten bereitstellen zu können. Um zu gewährleisten, dass Asylbewerber erreichbar bleiben, können diesen nach der überarbeiteten Richtlinie Wohnsitzund Meldeauflagen erteilt werden. e) EURODAC-Vorschriften Um die Umsetzung des reformierten Dublin-Systems in der Praxis zu unterstützen, hat die Kommission ebenso eine Anpassung und Konsolidierung des EURODAC-Systems vorgeschlagen. Mit der EURODAC-Verordnung wurde die europäische Datenbank zum Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern geschaffen. Unabhängig davon, wo Asylsuchende einen Antrag auf Asyl stellen, werden deren Fingerabdrücke an das zentrale 4

5 EURODAC-System übermittelt. Mit den Vorschlägen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 04. Mai 2016 soll der Geltungsbereich des EURODAC- Verordnung ausgeweitet werden, um den Mitgliedstaaten die Speicherung und Abfrage der Daten von Drittstaatlern und Staatenlosen zu gestatten, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich illegal in der EU aufhalten. Hintergrund ist die Bekämpfung irregulärer Migration und die Erleichterung von Rückführungen. Daher soll im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften die Speicherung zusätzlicher Angaben zur Person wie Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Personalien oder Reisedokumente und Lichtbilder erlaubt werden. f) Schaffung einer Asylagentur Schließlich sieht der Vorschlag zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 04. Mai 2016 die Umwandlung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) in eine vollumfängliche EU-Asylagentur vor. Geplant ist dabei, dass diese ein erweitertes Mandat erhält mit erheblich weiter gefassten Aufgaben, um die strukturellen Schwächen anzugehen, die bei der Anwendung des EU-Asylsystems bisher zutage getreten sind. Eine der Hauptaufgaben der Agentur soll dabei die Handhabung des Schwellenwerts sein, auf dem der Fairnessmechanismus des neuen Dublin-Systems zur Umverteilung von Asylbewerbern fußt. Darüber hinaus soll sie eine EU-weit einheitlichere Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz und eine engere praktische Zusammenarbeit sowie einen intensiveren Informationsaustausch der Mitgliedstaaten gewährleisten, um so allgemein hohe Standards bei Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und der Gewährung von Schutz zu fördern. Zudem ist auch eine Ausweitung der Aufgaben der Asylagentur insoweit angedacht, als dass sie die Befugnis erhalten soll, Unterstützungsteams für Asylfragen aus einer Einsatzreserve von mindestens 500 Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und eigenen abgestellten Sachverständigen zu entsenden. Zugleich soll sie operative und technische Unterstützung leisten, wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats durch eine außergewöhnlich hohe Zahl dringender Asylanträge übermäßig belastet sind und unter Druck geraten. 2. Bisherige Umsetzung der Umsiedlungsbeschlüsse Auf Vorschlag der Kommission hatten sich die Mitgliedstaaten in zwei Ratsbeschlüssen vom September 2015 darauf verständigt, bis September Menschen aus Italien und Griechenland sowie gegebenenfalls auch aus anderen stark belasteten Mitgliedstaaten innerhalb 5

6 der EU auf andere Mitgliedstaaten umzuverteilen. Gegen die Beschlüsse haben die Slowakei und Ungarn im Dezember 2015 Klage beim EuGH erhoben. Nach dem jüngsten Fortschrittsbereich der Kommission vom 09. November 2016 konnten im Zeitraum von April bis Anfang November Asylsuchende aus Griechenland und Italien in andere EU-Staaten umverteilt werden. 3. Neuansiedlung Am 08. Juni 2015 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Regelung der Neuansiedlung von schutzbedürftigen Vertriebenen, um diesen Schutz zu gewähren, an. Der Vorschlag ist Teil der in der Europäischen Migrationsagenda dargelegten langfristigen Strategie für eine bessere Steuerung der Migration. Die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten stimmten gemeinsam mit den assoziierten Dublin-Staaten diesem Vorschlag am 20. Juli 2015 zu und beschlossen innerhalb von zwei Jahren Personen aus Ländern außerhalb der EU, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, aufzunehmen. Im Anschluss an das Gipfeltreffen der europäischen Staats- und Regierungschefs mit der Türkei vom 29. November 2015 wurde zudem der Aktionsplan EU-Türkei angenommen. Zentraler Bestandteil des Plans ist die freiwillige Aufnahme von Asylsuchenden aus der Türkei durch die Mitgliedstaaten der EU. Damit sollte die Türkei bei der Bewältigung der Flüchtlingszahlen unterstützt und schutzbedürftigen Menschen ein sicherer und legaler Weg in die EU eröffnet werden. In der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 wurde schließlich vereinbart, dass für jeden von den griechischen Inseln in die Türkei zurückgeführten Syrer, ein anderer Syrer aus der Türkei mit Aussicht auf ein Bleiberecht in der EU neu angesiedelt werden soll. Vorrang haben dabei solche Migranten, die zuvor noch nicht irregulär in die EU eingereist sind und dies auch nicht versucht haben. Am 13. Juli 2016 legte die Kommission einen Vorschlag für einen dauerhaften Neuansiedlungsrahmen vor, um die europäischen Neuansiedlungsbemühungen besser auszurichten. Hierfür soll es jährliche Neuansiedlungspläne geben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission angenommen und durch gezielte EU-Neuansiedlungsprogramme in die Praxis umgesetzt werden. Die Neuansiedlungspläne sollen dabei unter anderem sowohl eine Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen festschreiben als auch die allgemeinen geografischen Prioritäten enthalten, auf deren Grundlage die Neuansiedlungen erfolgen sollen. Zudem ist geplant, in dem neuen EU-Neuansiedlungsrahmen ein gemeinsames Standardverfahren für die Auswahl und Behandlung von Neuansiedlungskandidaten sowie die Zulassungskriterien für die Neuansiedlung festzulegen. 6

7 Bis Ende Oktober 2016 wurden bisher Personen und damit über die Hälfte der vereinbarten Menschen neu angesiedelt. Die Zahl der Neuansiedlungen aus der Türkei ist in den letzten Monaten stetig gestiegen. Seit dem 04. April 2016 wurden Syrer aus der Türkei in der EU neu angesiedelt, darunter 603 allein im Oktober An der Neuansiedlung beteiligen sich nach dem aktuellen Bericht der Kommission vom Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Irland, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich. 4. Umsetzung des Hotspot -Konzepts Im Juni 2015 wurde die Einrichtung sog. Hotspots in Italien und Griechenland beschlossen. Hierbei handelt es sich um Registrierungszentren, in denen die Neuankömmlinge in Italien und Griechenland bei ihrer Ankunft zunächst ordnungsgemäß identifiziert und registriert werden. Dies beinhaltet etwa die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß der EURODAC-Verordnung, die gemeinsam mit den jeweiligen persönlichen Daten der Asylsuchenden mit der EU- Sicherheitsdatei abgeglichen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass diese anonym in Europa einreisen. Wirtschaftsmigranten sollen auf diese Weise von Flüchtlingen getrennt und Terroristen herausgefiltert werden. Es besteht die Möglichkeit, schon in den Hotspots einen Asylantrag zu stellen. Seit Inkrafttreten des EU-Türkei Abkommens im März 2016 wird in den Hotspots zudem verstärkt geprüft, ob die Asylsuchenden überhaupt Aussicht auf ein Bleiberecht oder einen Flüchtlingsstatus haben. Ist dies nicht der Fall, werden sie bereits von dort wieder in die Türkei zurückgeführt. Alle anderen Asylsuchenden dagegen werden von den Hotspots aus gemäß den zwei Ratsbeschlüssen zur Umsiedlung (siehe oben) in andere Mitgliedstaaten umverteilt. In Griechenland wurden bislang fünf Hotspots auf den Inseln Lesbos, Chios, Leros, Samos und Kos errichtet. In Italien koordiniert die regionale Zentrale in Catania (Sizilien) Hotspots in vier Häfen: Lampedusa, Trapani, Pozzallo und Porto Empedocle. Zwei weitere Registrierungszentren sollen bis Ende des Jahres 2016 in Augusta und Taranto entstehen. 5. Grenzsicherung Ein besonderes Problem der Migrations- und Flüchtlingslage waren und sind die Schwierigkeiten vieler Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung effizienter Außengrenzkontrollen und bei der Aufnahme und Erfassung der ankommenden Migranten. Am 12. Mai 2016 hat der Rat daher einen Durchführungsbeschluss mit einer Empfehlung angenommen, wonach zeitlich befristete Kontrollen an den Binnengrenzen des Schengenraums 7

8 unter außergewöhnlichen Umständen beibehalten werden können. Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen sollten für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten vorübergehende Grenzkontrollen an bestimmten Abschnitten ihrer Grenzen durchführen können. Am hat die Kommission empfohlen, die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten zu verlängern. Bereits am 15. Dezember 2015 schlug die Europäische Kommission zur Bewältigung der durch die Migrationskrise entstandenen neuen Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit zudem die Einrichtung einer auf den bestehenden Frontex-Strukturen aufbauenden Europäischen Grenz- und Küstenwache vor. In weniger als neun Monaten wurde diese vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen. Bereits am nahm sie an der bulgarischen Grenze ihre Arbeit auf. Anders als Frontex (Europäische Agentur für die Operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) ist die neue Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache dabei nicht länger auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Schutz ihrer Außengrenzen beschränkt. Vielmehr soll sie als eine ihrer Hauptaufgaben die Außengrenzen der EU überwachen und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten potenzielle Sicherheitsbedrohungen für die EU-Außengrenzen identifizieren und angehen. Dazu überwacht sie die Migrationsströme in die EU und innerhalb der EU und erstellt Risikoanalysen. Durch den Einsatz von Grenz- und Küstenwache-Teams soll die Agentur dafür sorgen, dass vor Ort auch dann gehandelt wird, wenn ein Mitgliedstaat nicht in der Lage oder gewillt ist, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der europäischen Außengrenzen zu treffen. Die Agentur erhält zudem ein Mandat zur Entsendung von Verbindungsbeamten und zur Organisation gemeinsamer Einsätze mit benachbarten Drittstaaten auch in deren Hoheitsgebiet. Ab Januar 2017 soll die Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache zudem eine stärkere Rolle bei der Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern und Drittstaatsangehörigen spielen, die sich illegal in der EU aufhalten. Hierzu werden eine europäische Rückführungsstelle innerhalb der Agentur sowie europäische Einsatzteams für Rückführungen mit Begleitpersonen, Beobachtern und Rückführungsfachleuten bereitgestellt. Hierfür soll die Zahl der ständigen Mitarbeiter bis zum Jahr 2020 schrittweise auf Personen aufgestockt werden. Damit wird die Personalausstattung der Europäischen Agentur für Grenzund Küstenwache mehr als doppelt so hoch sein wie die von Frontex. 6. Bekämpfung der Schleuserkriminalität 8

9 Die Bekämpfung der Schleuserkriminalität ist als ein wesentliches Ziel in der Europäischen Migrationsagenda 2015 festgelegt. Zudem wird in der von der Kommission am 28. April 2015 angenommenen Europäischen Sicherheitsagenda die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Migrantenschleusung innerhalb der EU sowie mit Drittstaaten als vorrangiges Ziel im Kampf gegen organisierte kriminelle Schleusernetze genannt. Ziel ist es, die Ausbeutung von Migranten durch Schleuser zu verhindern und die Anreize für irreguläre Migration zu verringern. Der am 27. Mai 2015 vorgelegte Aktionsplan gegen Schleuser für die Jahre 2015 bis 2020 dient dabei als Grundlage zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität in Europa. Hierin enthalten sind vier Aktionsschwerpunkte: - Schärferes polizeiliches und justizielles Vorgehen. Um die Migrantenschleusung zu einem höchst risikoreichen und wenig rentablen Geschäft zu machen, soll vor allem das Geschäftsmodell der Täter beseitigt werden. Daher ist geplant, dass die Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten zur Ermittlung und Verfolgung von Schleusernetzen ausweiten und die Unterstützung der EU-Agenturen verbessern. Als konkrete Maßnahmen beabsichtigt die Kommission unter anderem die Erstellung einer Liste verdächtiger Schiffe und deren Überwachung sowie eine Zusammenarbeit mit den Finanzinstituten, die darauf abgestellt ist, illegal erlangtes Vermögen zu ermitteln und sicherzustellen. - Bessere Sammlung und Weitergabe von Informationen. Die Weitergabe von Informationen über die Vorgehensweise der Täter, deren verwendete Routen und Geschäftsmodelle sind nach Auffassung der Kommission von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Bekämpfung der Schleuserkriminalität. Als spezifische Maßnahmen sieht die Kommission daher eine Reihe von Verbesserungen der Informationssammlung und -weitergabe in Drittländern sowie eine ausgedehnte Überwachung von Internet-Inhalten und die Entwicklung einer Wissensdatenbank vor. - Verstärkte Vorbeugung gegen die Migrantenschleusung und Unterstützung schutzbedürftiger Menschen. Um zu vermeiden, dass besonders schutzbedürftige Personen in die Hände von Schleusern geraten, will die Kommission eine verstärkte Aufklärung betreiben. Hierzu sollen vor allem Aufklärungs- und Präventionskampagnen in Drittländern über die mit der Schleuserkriminalität verbundenen Gefahren beitragen. Zudem plant sie Rückübernahmeabkommen mit den wichtigsten Herkunftsländern irregulärer Migranten, die vor allem eine wirksamere und schnellere Rückführung illegal eingereister Flüchtlinge bewirken sollen. 9

10 - Engere Zusammenarbeit mit Drittländern. Die EU ist bestrebt, durch eine anhaltende, enge Zusammenarbeit gemeinsam mit den Herkunfts- und Transitländern gegen die Ursachen der irregulären Migration vorzugehen. Schwerpunkt soll hierbei insbesondere die unter anderem auch finanzielle Unterstützung der Drittstaaten in den Bereichen Grenzverwaltung, Jugend und Beschäftigung sowie Mobilität sein. Am 22. Februar 2016 eröffnete Kommissar Avramopoulos das neue Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung bei Europol, welches die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von kriminellen Netzwerken organisierter Schleuser unterstützt. 7. Einstufung bestimmter Drittländer als sichere Herkunftsstaaten Nach internationalem Recht der Genfer Konvention und dem EU-Recht (Asylverfahrens- Richtlinie) gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn dieser ein demokratisches System hat und durchgängig keine staatliche Verfolgung, keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, keine Androhung von Gewalt und kein bewaffneter Konflikt in dem jeweiligen Land stattfinden. In 12 EU-Mitgliedstaaten existieren bereits nationale Listen sicherer Herkunftsländer. In Deutschland gelten derzeit Länder wie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und die ehemalige jugoslawische Republik, Serbien, Kosovo, Montenegro, Ghana und der Senegal als sicher und sind daher in die nationale Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen. Geplant ist jedoch auch eine gemeinsame europäische Liste mit als sicher ausgewiesenen Staaten. Die Kommission schlug am 9. September 2015 eine Verordnung vor, nach der alle Westbalkanstaaten sowie die Türkei als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden sollen. Ein Abschluss der Verhandlungen gestaltet sich derzeit aber schwierig, da sich die Mitgliedstaaten bisher hinsichtlich der Einstufung der Türkei als sicherem Herkunftsstaat sowie des weiteren Verfahrens zur Listenänderung nicht einigen können. Strittig ist auch das Verhältnis zwischen einer EU-Liste und den nationalen Listen. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass nach einer Übergangszeit von fünf Jahren nur noch eine einheitliche europäische Liste sicherer Herkunftsstaaten geführt wird. Im März 2016 verständigte sich der Ausschuss der Ständigen Vertreter darauf, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) um Einschätzungen hinsichtlich der Aufnahme der genannten Staaten zu bitten, um in der Folge in Verhandlungen mit dem EP treten zu können. Der Innenausschuss des Europaparlaments in Straßburg hat einer Ablösung nationaler Listen durch eine EU-weite Liste in fünf Jahren im Juli 2016 zugestimmt. 10

11 8. Verbesserung der legalen Zuwanderungsmöglichkeiten Am 6. April 2016 veröffentlichte die Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung Auf dem Weg zu einer Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und zur Schaffung sicherer und legaler Einwanderungswege in die EU auch ihre Planungen für eine Verbesserung legaler Zuwanderungsmöglichkeiten in die EU. Diese umfassen ein strukturiertes System für die Neuansiedlungen, die Unterstützung der Ansiedlung innovativer Unternehmer aus dem Ausland, eine REFIT-Evaluierung der im Bereich der legalen Zuwanderung bestehenden Regelungen sowie eine Fortsetzung der engen Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der bestehenden politischen Dialoge und der operativen Zusammenarbeit auf der Grundlage des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Reform der sog. Blue Card - Richtlinie zu. Ähnlich wie die Green Card in den USA, erlaubt die Blaue Karte EU die Einreise und den Aufenthalt für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten. Diese dürfen sich danach für einen begrenzten Zeitraum, der je nach Mitgliedstaat variiert, legal in der EU aufhalten, um einer Tätigkeit nachzugehen. 9. Finanzielle Unterstützung innerhalb der EU Im März 2016 einigten sich die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2016 bis Millionen EUR als Soforthilfeinstrument für schnellere Krisenreaktionen innerhalb der EU bereitzustellen. Die Soforthilfe soll dabei in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Einrichtungen wie UN-Organisationen, Nichtregierungsorganisationen oder internationalen Organisationen bereitgestellt werden. Sie ist zunächst für die Grundversorgung der Flüchtlinge insbesondere in Griechenland gedacht und umfasst auch medizinische Hilfsgüter. Angedacht ist, diese ebenso für andere Notfälle über die Bewältigung der Flüchtlingskrise hinaus, wie Terroranschläge oder Epidemien einzusetzen. Mit der Soforthilfe wurde erstmals ein Instrument auf Unionsebene geschaffen, welches zur Bewältigung von Krisen mit einem hohen humanitären Bedarf innerhalb der EU eingesetzt werden kann. 10. Rückführung von Drittstaatsangehörigen Am 13. Oktober 2016 hat der Rat eine Verordnung verabschiedet, mit der ein einheitliches europäisches Reisedokument für die Rückkehr von sich in der EU illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen eingeführt werden soll. Die Verordnung enthält dabei Vorgaben zum Format, zu Sicherheitsmerkmalen und technische Spezifikationen des Dokuments. Durch die 11

12 verbesserten Sicherheitsmerkmale und die technischen Spezifikationen des neuen einheitlichen Reisedokuments soll die Anerkennung durch Drittstaaten erleichtert und auf diesem Wege die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in die EU oder den Aufenthalt dort nicht oder nicht mehr erfüllen, beschleunigt werden. Hintergrund dieser Maßnahme sind die sehr langwierigen Verwaltungsverfahren und der enorme administrative und bürokratische Aufwand, der für die Rückkehr und Rückübernahme von sich illegal in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen bislang erforderlich war. Insbesondere die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen ohne gültige Papiere als Staatsangehörige ihrer Herkunftsstaaten und die Ausstellung neuer gültiger Ausweispapiere hatte in der Vergangenheit sehr häufig zu großen Verzögerungen geführt. Laut EU-Kommission konnten so im Jahr 2014 weniger als 40 % aller Entscheidungen zur Rückführung von sich in der EU illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen durchgesetzt werden. Parallel zur Einführung des Europäischen Reisedokuments sieht die Verordnung vor, dass die Union oder die Mitgliedstaaten mit den jeweiligen Drittländern Rückübernahmeabkommen oder andere Vereinbarungen abschließen, die sowohl die Anerkennung des einheitlichen europäischen Reisedokuments umfassen als auch förmliche Vereinbarungen über eine geregelte Zusammenarbeit mit diesen Staaten bei Rückkehrmaßnahmen enthalten. 11. Die externe Dimension Mit Herkunfts- und Transitländern will die EU auf eine weitgehende Unterbindung irregulärer Migration und die Beseitigung der Ursachen der Migration hinarbeiten. Seit 2005 ist der Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM) der umfassende Rahmen der externen EU-Migrations- und Asylpolitik. Dieser fokussiert sich auf 4 Prioritäten: 1. Bessere Organisation der legalen Migration und die Unterstützung von gut gesteuerter Mobilität 2. Vorbeugung und Bekämpfung irregulärer Migration sowie die komplette Beseitigung des Phänomens Menschenhandel 3. Maximierung des Entwicklungspotentials von Migration und Mobilität 4. Förderung des internationalen Schutzes und der externen Dimension von Asyl. Der GAMM wird durch verschiedene politische Instrumente (u.a. regionale und bilaterale politische Dialoge, Aktionspläne und Mobilitätspartnerschaften) sowie durch rechtlich verbindliche Vereinbarungen wie Rücknahme- und Visaliberalisierungsabkommen umgesetzt. 12

13 Daneben stellt das Thema Migration auch einen Schwerpunkt im Bereich der Beitrittsverhandlungen und der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) dar. a) Zusammenarbeit mit der Türkei Im Rahmen der aktuellen Migrationsherausforderungen nimmt das EU-Nachbarland Türkei aufgrund seiner Lage als Transit- und Aufnahmestaat insbesondere für syrische Flüchtlinge sowie seines Beitrittskandidatenstatus eine Sonderposition ein. Am 29. November 2015 fand ein erster EU/Türkei-Flüchtlings-Gipfel statt, bei dem ein gemeinsamer Aktionsplan zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise beschlossen wurde. Dieser sieht u.a. Maßnahmen zur Stärkung der Kooperation zwischen der EU und der Türkei bei der Unterstützung der über 1 Million syrischen Flüchtlinge in der Türkei und der Bekämpfung der illegalen Migration vor. Die Türkei verpflichtete sich, Flüchtlinge zu registrieren und mit entsprechenden Dokumenten auszustatten, um so eine schnelle Umsetzung des Rückübernahmeabkommens für abgelehnte Asylbewerber oder illegal in die EU eingereiste Personen bis Oktober 2016 zu erreichen. Im Gegenzug sollen innerhalb der Türkei Projekte zur Verbesserung der Lage der Flüchtlinge im Wert von 3 Mrd. EUR von der EU gefördert werden und die EU-Beitrittsverhandlungen intensiviert werden (u.a. durch Eröffnung des Kapitels zur Wirtschafts- und Währungspolitik). Zudem wurden als eine wesentliche Zusage Visaliberalisierungen für türkische Staatsbürger unter bestimmten Umständen in Aussicht gestellt. Anlässlich zweier weiterer EU-Türkei-Gipfel am 7. und 17./18. März 2016 wurde schließlich vereinbart, dass sämtliche, nach dem 20. März 2016 aus der Türkei auf den griechischen Inseln ankommende irreguläre Migranten in die Türkei zurückgebracht werden. Soweit diese einen Asylantrag stellen, durchlaufen sie ein beschleunigtes Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit. Für jeden Syrer, der in die Türkei rückgeführt wird, soll ein syrischer Flüchtling aus der Türkei neu in der EU angesiedelt werden (siehe dazu oben). Hierfür werden zunächst die verbliebenen Plätze im Rahmen der im Juli 2015 vereinbarten EU-Neuansiedlungsregelung genutzt. Die Teilnahme an der Neuansiedlung aus der Türkei ist für die Mitgliedstaaten freiwillig. Die Wirkungen des EU-Türkei-Abkommens sind mittlerweile spürbar. Die Kommission teilte mit der Veröffentlichung ihres Berichts zur Umsetzung der EU-Türkei-Erklärung vom 28. September 2016 mit, dass sich die Zahl der in Griechenland aus der Türkei ankommenden Migranten deutlich reduziert habe. Lag diese zwischen Juni und September 2015 noch bei täglich rund Menschen, so reduzierte sie sich seit Juni auf etwa 81 Personen pro Tag. Auch die Todesfälle in der Ägäis gingen seit Inkrafttreten der Erklärung auf 11 statt 270 im gleichen Zeitraum des vorherigen Jahres zurück. Im Gegenzug nahm die EU Syrer aus der Türkei 13

14 auf. Derzeit wurden bereits 2,2 Milliarden EUR der für den Zeitraum 2016/2017 vorgesehenen 3 Milliarden EUR an Finanzmitteln im Rahmen der Flüchtlingsfazilität an die Türkei ausgezahlt. b) Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan Die Europäische Union hat mit der Regierung in Kabul Anfang Oktober 2016 das Abkommen Ein gemeinsamer Weg nach vorne über die Rückführung illegaler Migranten und abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan geschlossen. Ziel des Abkommens ist es, die problemlose und schnelle Rückkehr von Afghanen zu ermöglichen, die die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der EU nicht erfüllen. Die Regierung in Kabul sagte darin zu, die für eine Abschiebung benötigten Reisedokumente binnen vier Wochen auszustellen und die ausreisepflichtigen Staatsbürger zurückzunehmen. Bislang scheitere eine zügige Ausreise von Afghanen zumeist an nicht vorhandenen Reisdokumenten. Darüber hinaus verpflichtete sich die afghanische Regierung, die Migration in die EU durch Informationskampagnen eindämmen zu wollen. Die Mitgliedstaaten verpflichteten sich im Gegenzug dazu, die Reisekosten für die Rückkehrer zu übernehmen. Zudem finanziert die EU besondere Programme, um den zurückgekehrten Afghanen dabei zu helfen, sich wieder in Afghanistan einzuleben. Das Abkommen ist für eine Dauer von zwei Jahren vorgesehen. Die EU-Mitgliedstaaten einigten sich ferner im Rahmen der Afghanistan-Konferenz am 04./05. Oktober 2016 auf jährliche Finanzhilfen von 1,2 Milliarden EUR bis 2020 und damit insgesamt auf 4,8 Milliarden EUR. Die Mittel sollen für Wirtschaftsreformen und zum Aufbau des Rechtsstaates verwendet werden. c) Zusammenarbeit mit Afrika Hinsichtlich des afrikanischen Kontinents bilden die Strategische Partnerschaft Afrika-EU und die Gemeinsame Afrika-EU-Strategie neben dem GAMM den Rahmen der EU- Migrationspolitik. Auf dem EU-Afrika-Migrationsgipfel am 11./12. November 2015 in La Valletta wurde ein gemeinsamer Aktionsplan beschlossen, der sich auf folgende Ziele fokussiert: Beseitigung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung (u.a. durch Bekämpfung von Schleusertätigkeiten und Menschenhandel), Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich legaler Migration und Mobilität, Schutz von Migranten und Asylbewerbern, Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rückführung und der Rückübernahme. Zur Umsetzung des Aktionsplans wurde auf dem Valletta-Gipfel der EU-Treuhandfonds für Afrika förmlich ins Leben gerufen. Er soll Finanzmittel bündeln und dient der Förderung der Stabilität, der Migrationssteuerung durch Bekämpfung der Ursachen von Vertreibung und 14

15 irregulärer Migration sowie der Förderung von Sicherheit und Entwicklung. Die Hauptzielregionen sind die Sahelzone, die Region des Sees Tschad, des Horns von Afrika und Nordafrika. Die Kommission hat den Fonds mit 1,8 Milliarden EUR aus dem EU-Haushalt ausgestattet und die Mitgliedstaaten aufgerufen, sich gemeinsam in derselben Höhe zu beteiligen. Der Fonds ist außerdem für Beiträge Dritter (Drittstaaten und Private) offen. Am 7. April 2016 fand zudem in Addis Abeba eine gemeinsame Sitzung von Vertretern der Europäischen Kommission und der Kommission der Afrikanischen Union statt, auf der u.a. ebenfalls das Thema Migration besprochen wurde und die Eindämmung irregulärer Migration, der Kampf gegen Schleuserbanden sowie die Stärkung von Menschenrechten, Demokratie und guter Regierungsführung als wichtige Kooperationsbereiche unterstrichen wurden. Zudem wollen sich beide Seiten stärker für die Rolle der Frauen bei friedensbildenden Maßnahmen, für die Gleichstellung und gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen einsetzen. Daneben hat die EU zusätzlich mit dem Senegal, Mali, Äthiopien, Niger und Nigeria Migrationspartnerschaften abgeschlossen. Ziel auch dieser Partnerschaften ist die Bekämpfung von Fluchtursachen. Die erste Bilanz der Kommission zu den Migrationspartnerschaften mit den afrikanischen Staaten vom 18. Oktober 2016 ist dabei positiv ausgefallen. Nach vier Monaten der Umsetzung seien bereits erste operative Ergebnisse vor Ort sichtbar. Zudem habe der Nothilfe- Treuhandfonds für Afrika mit der Umsetzung von 24 Projekten bereits Erfolge verzeichnen können, so dass die Kommission den Mitgliedstaaten eine Aufstockung um 500 Millionen EUR vorgeschlagen hat. Die Beauftragte für Außen- und Sicherheitspolitik Mogherini und einige ihrer Kommissarskollegen besuchten im Rahmen dieser Abkommen zudem mehrere afrikanische Länder, um gezielt auf die Anforderungen der EU und Partnerländer reagieren zu können. Als Teil des neuen Partnerschaftsrahmens haben die Europäische Kommission und Nigeria am 26. Oktober 2016 Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen aufgenommen. Dieses soll die Rückführung und Rückkehr irregulärer Migranten nach Nigeria regeln. d) Initiativen hinsichtlich des Syrienkonflikts Neben den diplomatischen Bemühungen der EU zur Beendigung des nunmehr über fünf Jahre andauernden syrischen Bürgerkrieges liegt der Schwerpunkt der EU-Initiativen auf der Unterstützung der durch die Syrienkrise vertriebenen Flüchtlinge und ihrer Aufnahmestaaten, insbesondere der syrischen Nachbarländer Jordanien, Irak, Libanon und der Türkei. Insgesamt ist die EU gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten einer der größten Geber von Hilfen zur Bekämpfung der Folgen der Syrien-Krise. Seit 2011 haben die EU und die Mitgliedstaaten zusammen genommen mehr als 6,5 Milliarden EUR für humanitäre Zwecke und Entwicklungs-, 15

16 Wirtschafts- und Stabilisierungshilfe bereitgestellt. Allein für das Jahr 2016 hat die EU auf der internationalen Konferenz in London im Februar 2016 weitere Finanzhilfen in Höhe von 3 Milliarden EUR zugesagt. Der überwiegende Teil der nicht humanitären Hilfe für die syrischen Nachbarländer wird über den im Dezember 2014 eingerichteten Regionalen Treuhandfonds der EU (EUTF-Madad) mit mehr als 730 Millionen EUR bereitgestellt. Dieser gehört zu den wichtigsten Instrumenten der EU zur Bewältigung der Folgen des Syrienkriegs. 660 Millionen EUR wurden davon für konkrete Hilfsprogramme für Flüchtlinge und deren Aufnahmegemeinschaften in der Region zugewiesen. Im Vordergrund der Hilfsprogramme steht unter anderem die Förderung und Fortentwicklung des Kinderschutzes und der Bildung, die Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsinfrastruktur sowie Unterstützung im Hinblick auf wirtschaftliche Möglichkeiten und soziale Inklusion. Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen werden sowohl in Abstimmung mit den Regierungen der maßgeblichen Aufnahmeländer als auch im Einklang mit den jeweiligen nationalen Krisenplänen durchgeführt, etwa dem Krisenplan Jordanien , dem Krisenplan Libanon und den nationalen Plänen Türkei und Irak. Der Treuhandfonds steht dabei sämtlichen internationalen Gebern offen und zählt 21 Mitgliedstaaten. Zuletzt wurden Belgien, die Niederlande, Polen und das Vereinigte Königreich als Geber aufgenommen. 16

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