Das neue Datenschutzrecht. Stand: 08. März 2018
|
|
- Helge Adenauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das neue Datenschutzrecht Stand: 08. März
2 I. Datenschutzgesetze in Deutschland Meilensteine: 1970: erstes Datenschutzgesetz der Welt: Landesdatenschutzgesetz Hessen 1977: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 1990: Anpassung des BDSG an das Volkszählungsurteil 1995 Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG 2000: Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta 2009: 3 Datenschutznovellen (Arbeitnehmerdatenschutz, Auskunfteien und Scoring, Auftragsdatenverarbeitung) 2018: EU-Datenschutzgrundverordnung 2
3 I. Inkrafttreten und unmittelbare Geltung der DS-GVO: Bereits im April 2016 Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung DS-GVO durch die EU Die DS-GVO wird ergänzt/ausgefüllt durch das Datenschutz-Anpassungs-und -Umsetzungsgesetz EU DSAnpUGEU -, welches an die Stelle des bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) tritt. Inkrafttreten ab dem Als Verordnung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten der EU. Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht und geht den Regelungen des DSAnpUGEU vor. Hinweis: Für die Rechtsanwendung müssen damit sowohl die Regelungen der DS-GVO und des DSAnpUGEU geprüft werden müssen. Im Internet sind synoptische Gegenüberstellungen verfügbar. 3
4 I. Inkrafttreten, unmittelbare Geltung und Ziele der DS-GVO: Ziele der DS-GVO: Anpassung des Datenschutzrechts an den technologischen Fortschritt, Vereinfachung der Verfahren, europaweite Vereinheitlichung des Rechts und dessen Anwendung, Stärkung der Betroffenenrechte, umfangreiche Verpflichtungen der verantwortlichen Stellen zur Dokumentation und Compliance. 4
5 I. Inkrafttreten, unmittelbare Geltung und Ziele der DS-GVO: Anpassungsbedarf nach Art. 52 Abs. 4 DS-GVO?? 5
6 II. Anwendungsbereich: Verarbeitung von Daten: Erfassen Verbreiten Bereitstellen Weitergeben Erheben Verknüpfen Auslesen Abgleichen Speichern Verwenden Verändern Übermitteln Einschränken Anpassen Organisieren Abfragen Ordnen Vernichten Löschen 6
7 II. Anwendungsbereich: Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Personenbezogene Daten sind solche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Für die Identifizierbarkeit einer betroffenen Person genügt die Möglichkeit zur indirekten, d. h. unter Nutzung von Zusatzwissen erfolgenden Identifizierung. Zu berücksichtigen ist auch Wissen, das bei Dritten vorhanden ist. Beispiel: Über das KFZ-Kennzeichen und die Möglichkeit der Halterabfrage bei den KFZ- Zulassungsstellen kann eine Identifizierung des Halters ermöglicht werden. Insofern ist bereits das KFZ-Kennzeichen ein personenbezogenes Datum. 7
8 Rechtfertigung für Datenerhebung und verarbeitung Die Datenerhebung und -verarbeitung muss wie nach geltendem Recht gerechtfertigt sein ( Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ). Erlaubnistatbestände sind: Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DS-GVO), Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DS-GVO), Verarbeitung aufgrund rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DS-GVO), Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO). 8
9 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtfertigungsgrund verpflichtet bei Vorliegen eines Schadens zum Schadenersatz und zur Haftung (Art. 82 DS-GVO). Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde zur Verhängung einer Geldbuße berechtigt. 9
10 Rechenschafts- und Dokumentationspflichten erhebliche Änderungen im Bereich der Organisationspflichten (Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DS-GVO) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung [der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten] des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung [d. h. die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze des Art. 5 Abs. 1] nachweisen können [,Rechenschaftspflicht ]. Handlungsbedarf:Vor dem Hintergrund der Haftungsgefahr sowie der Rechenschafts-und Dokumentationspflichten sollten die personenbezogenen Daten, die im Unternehmen verarbeitet werden, identifiziert und der jeweilige Rechtfertigungsgrund für ihre Verarbeitung dokumentiert werden. 10
11 Inhalt der Rechenschaftspflicht Die Unternehmen müssen jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die technisch-organisatorischen Anforderungen und die Datenschutzgrundsätze der DS-GVO einhalten. Folge ist eine Beweislastumkehr gegenüber den Aufsichtsbehörden und u. U. auch in sonstigen (z.b. zivilrechtlichen) Streitigkeiten wegen Datenschutzverstößen. Dies bedeutet, dass sich zukünftig die Unternehmen entlasten müssen. Dazu ist eine entsprechende Dokumentation vorzulegen. 11
12 Inhalt der Datenschutz-Dokumentation : die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Unternehmen, Risiko-und Datenschutzfolgeabschätzungen zu allen relevanten Verarbeitungstätigkeiten im Unternehmen, bereits eventuell identifizierte Datenschutzrisiken, Nachweise über die jeweils durchgeführten Datenschutzschulungen von Mitarbeitern und deren Dokumentation, Regeln für Kontrollen, Optimierung und Anpassung aller Datenschutzmaßnahmen. 12
13 Handlungsbedarf:Es besteht dringender Handlungsbedarf. Es sollte zügig mit der Vorbereitung einer Datenschutz-Dokumentation begonnen werden. Bestandsaufnahme bestehender Datenschutzstrukturen und Inventarisierung personenbezogener Daten im Unternehmen, Identifikation der Systeme, in welchen personenbezogene Daten gespeichert sind, Analyse der Verarbeitungsprozesse und deren Dokumentation. Ggf. identifizierte Datenschutzrisiken sind zu minimieren. Verpflichtung zur Errichtung eines Datenschutz-Managementsystem nach dem Vorbild eines Compliance-Managementsystems?? 13
14 Verfahrensverzeichnis Aktuelle Rechtslage : Aktuell hat der Datenschutzbeauftragte ein öffentliches Verfahrensverzeichnis zu erstellen und zu führen ( 4g Abs. 2 BDSG). Das Verfahrensverzeichnis ist eine Übersicht über die laufenden Datenverarbeitungen eines Unternehmens. Künftiges Recht: Künftig sind die Verantwortlichen (und nicht mehr der Datenschutzbeauftragte) verpflichtet, ein schriftliches oder elektronisches Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten im Unternehmen ( Verfahrensverzeichnis ) zu führen (Art. 30 Abs. 1 DS-GVO). 14
15 Davon erfasst sind z. B. personenbezogene Daten in: der Personaldatenverwaltung (einschließlich z. B. Zeiterfassung, Lohnbuchhaltung, Personalinformations- und Entwicklungssysteme etc.), Mandantendatenbanken eventuell im Unternehmen genutzten Customer-Relations-Systeme, -Systemen, Internetanschlüssen und Videoüberwachungssystemen. 15
16 Das Verfahrensverzeichnis hat folgende Pflichtangaben zu enthalten: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie seines etwaigen Datenschutzbeauftragten, die jeweiligen Zwecke der Verarbeitung, die Kategorien von betroffenen Personen (z. B. Beschäftigte, Kunden und deren Mitarbeiter etc.) und die Kategorien von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, Anschriften, - Adressen, Personalstammdaten, Standortdaten, Gesundheitsdaten etc.), Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern, 16
17 Das Verfahrensverzeichnis hat folgende Pflichtangaben zu enthalten: Übermittlungen von personenbezogenen Daten in Drittländer, wenn möglich, die Fristen für die Löschung der personenbezogenen Daten. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen, die das Unternehmen nach Art. 32 DS-GVO vorsieht. 17
18 Hinweis: Da die Aufsichtsbehörden künftig bei Kontrollen zunächst nach dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten fragen werden (gem. Art. 30 Abs. 4 DS-GVO ist das Verzeichnis den Behörden auf Verlangen vorzulegen), sollte dieses Verzeichnis sorgfältig erstellt und gepflegt werden. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben eine Muster-Vorlage sowie weitere Hinweise für ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO bereitgestellt (Kurzpapiere der Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 1 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Art. 30 DS- GVO; presseinformationen/auslegungshilfen_zum_neuen_datenschutzrecht/auslegungshilfen-zum-neuendatenschutzrecht html) 18
19 Datenschutz- Folgenabschätzung und Konsultationspflicht Datenschutz durch Technik ( privacybydesign ) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ( privacy by default ) Stärkung der Rechte der Betroffenen Pflicht zur Information Nach aktuellem Recht bestehen lediglich eingeschränkte Informationspflichten gegenüber den Betroffenen ( 33 BDSG). Nach der Neuregelung (Art. 12 DS-GVO) müssen die von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die in Art. 13 und Art. 14 DS-GVO genannten Informationen unterrichtet werden. 19
20 Podolski geht nach Japan Der deutsche Fußball-Spieler Lukas Podolskispielt demnächst in einem anderen Verein. Der Verein ist in dem Land Japan. Er heißt Vissel Kobe. Podolski hat gesagt: Das ist eine neue Heraus- Forderung für mich. Der Vorsitzende von dem Verein VisselKobe heißt Hiroshi Makitani. Er hat gesagt: Wir freuen uns auf Lukas Podolski. 20
21 Als Beispiel für eine Information in präziser, transparenter, verständlicher und klaren und einfachen Sprache werden häufig die Datenschutzhinweise der Deutschen Telekom AG genannt (noch auf der Grundlage der aktuell geltenden Rechtslage). Grds. sind folgende Informationen mitzuteilen (Art. 13 DS-GVO): die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Datenschutzbeauftragten, die Zwecke der Datenverarbeitung, die Empfänger der Daten, ggf. bestehende Absicht der Übermittlung der Daten in ein Drittland, die Dauer der Speicherung der Daten sowie Hinweise auf die Rechte der DS-GVO nach Art (z.b. auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung). 21
22 22
23 Recht auf Auskunft Recht auf Erhalt einer Kopie Pflicht zur Berichtigung Pflicht zur Löschung (einschließlich des neuen Rechts auf Vergessenwerden ) Pflicht zur Benachrichtigung Recht auf Sperrung Recht auf Datenübertragbarkeit 23
24 technischen und organisatorischen Maßnahmen ( TOMs ), Handlungsbedarf:Von höherer Priorität. Handlungsbedarf besteht danach insbesondere in Bezug auf die beiden neuen Punkte, die Pseudonymisierung und die Verfahren zur Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der TOMs. Auftragsdatenverabeitung Bestehende Auftragsdatenverarbeitungsverträge sind im Hinblick auf die Neuregelungen aus der DS-GVO zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Handlungsbedarf:Zunächst von geringerer Priorität. Die Verträge müssen im Mai 2018 überarbeitet sein. Dazu sind die Literatur und insbesondere auch die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden zu verfolgen, welche Empfehlungen für den künftig geltenden Vertragstext gegeben werden. 24
25 IV. Rechtsfolgen bei Datenschutzverstößen: Eine weitere deutliche Änderung tritt bei der Haftungfür Verstöße gegen das neue Datenschutzrecht ein. Verstöße können sich z.b. aus dem Nichtvorhalten der notwendigen Dokumentation, einer Verarbeitung ohne Rechtfertigungsgrundlage, wie z.b. dem Fehlen der wirksamen Einwilligung, der Nichtgewährung der Rechte der Betroffenen oder Verstößen gegen allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung ergeben. Aktuell besteht ein Bußgeldrahmen von maximal , der im Ermessen der Aufsichtsbehörde steht ( 43 Abs. 3 BDSG). Künftig können Bußgelder bis zu 4 % des global erzielten Unternehmensumsatzes des jeweils vergangenen Jahres oder alternativ bis zu 20 Mio. betragen. 25
26 V. Datenschutzverletzung Meldepflichten: Führt eine Schutzverletzungvoraussichtlich zu einem Risiko für persönliche Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, dann meldet der Verantwortliche ohne unangemessene Verzögerung (höchstens 72 Stunden) an die Aufsichtsbehörde. Führt die Schutzverletzung zu einem hohen Risiko für persönliche Rechte und Freiheiten, dann benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung. Ausnahmen: Daten sind verschlüsselt ODER es ist durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass ein hohes Risiko aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht. Information der betroffenen Person kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen 26
27 V. Datenschutzverletzung Meldepflichten: Inhalt der Meldung: Beschreibung der Art der Schutzverletzung Angabe der Kategorien der personenbezogenen Daten der betroffenen Person Anzahl der betroffenen Personen betroffene Datenkategorien Anzahl der betroffenen Datensätze Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder eines anderen Ansprechpartners 27
28 V. Datenschutzverletzung Meldepflichten: Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen Beschreibung der ergriffenen/vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen Beschreibung der ergriffenen/vorgeschlagenen Maßnahmen zur Eindämmung möglicher nachteiliger Auswirkungen Darüberhinaus: Dokumentation der Schutzverletzung, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Jede Schutzverletzung muss dokumentiert werden! 28
29 VI. Datenschutzbeauftragter: Wenn i.d.r. mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist eindatenschutzbeauftragter zu bestellen (Art. 37 DS-GVO, 38 DSAnpUG EU). Handlungsbedarf:Soweit noch nicht erfolgt, sollte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diesem muss Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem neuen Recht auseinanderzusetzen und Mitarbeiterschulungen vorzubereiten und umzusetzen. 29
30 Referent: RA/StB Alexander Hamminger Tel.:
- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? -
EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - PALLAS SECURITY-BREAKFAST Köln, den 15. November 2016 Harald Eul HEC GmbH 50321 Brühl Tel 02232
MehrDIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG
DIE NEUE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG DR. MARKUS FRANK LL.M. RECHTSANWALT A-1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, Tel +43/1/523 44 02, Fax -10, office@frank-law.at Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
MehrBvD. Management-Summary. Überblick in 10 Schritten
www.bvdnet.de BvD Management-Summary Überblick in 10 Schritten Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.v. Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
MehrWer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M.
Wer schreibt, der bleibt Dokumentationspflichten in der neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Jens Nebel, LL.M. 12. Mai 2016 Paradigmenwechsel (1) 1. Datenschutz bisher kompliziert für Unternehmen viel
MehrDie neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes
Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Was kommt auf die Unternehmen und deren IT-Verantwortliche zu? NIK - Nürnberg, 08. November 2016 Ulrich Neef in Zusammenarbeit mit ODN - INTERNET
MehrDuD Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit. Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung?
DuD 06 8. Jahresfachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit Was bedeutet die EU-DSGVO für die Auftragsdatenverarbeitung? Berlin, 4.06.06 Dr. Jens Eckhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Datenschutz-Auditor
MehrDie erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT
Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT SK-Consulting Group GmbH Donnerstag, 29. September 2016 Vorstellung Alexander Jung Diplom-Jurist (Univ.) Senior Consultant Datenschutz
MehrQuo vadis, Datenschutz?
Quo vadis, Datenschutz? EU-Datenschutz-Grundverordnung Tim Hoffmann Roadshow Cybercrime 23. November 2016 IHK zu Bochum Unternehmensgruppe Quo vadis, Datenschutz? // Dipl.-Kfm. Tim Hoffmann 2 Dienstleistungen
MehrVorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de
Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. www.dids.de Agenda 06.04.2016 I. Organisatorisches II. Literaturempfehlung III. Grundlagen 1. Historisches zum Datenschutzrecht
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame
MehrEU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis
EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.
MehrGrundlagen des Datenschutzes
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2009: BDSG (2) & Kundendatenschutz (1) 2.1 Schema zu 28 BDSG Aufgabe: Erstellen Sie ein Schema zu 28 BDSG, aus der hervorgeht, wann eine Datenerhebung,
MehrEU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern?
EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern? DB Mobility Logistics AG Konzerndatenschutz Karen Sokoll, LLM 20.04.2013 Agenda 1. Überblick: Ziel & Stand des Gesetzgebungsverfahrens
MehrDatenschutz muss nicht trocken sein
Datenschutz muss nicht trocken sein Dr. Martin Grentzer & Carsten Knoop 16. Juni 2016 Datenschutz muss nicht trocken sein aconso AG 16. Juni 2016 1 www.aconso.com Ihre Referenten Dr. Martin Grentzer Vorstand
MehrAuftragsdatenverarbeitung
Auftragsdatenverarbeitung Inhaltsverzeichnis Präambel 1 1 Definitionen 1 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit 1 3 Pflichten des Auftragnehmers 2 4 Pflichten des Auftraggebers 3 5 Anfragen Betroffener
MehrDatenschutz in der Anwaltskanzlei
Gerhard Dobmeier Datenschutz in der Anwaltskanzlei Theorie und Forschung, Bd.807 Rechtswissenschaften, Bd.127 S. Roderer Verlag, Regensburg 2004 Ili Inhaltsverzeichnis A. Gegenstand der Arbeit 1 I. Einleitung
MehrDatenschutz im Web
Datenschutz im Web - 20.07.2016 Überblick -Dschungel Begrifflichkeiten Grundsätze im BDSG Einwilligung Analyse und Tracking Social Media Verstöße und Rechtsfolgen Gesetze Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
MehrBetriebliche Organisation des Datenschutzes
Betriebliche Organisation des Datenschutzes Die EU-Datenschutzgrundverordnung: Fragen und Antworten zur praktischen Umsetzung Hamburg, 26. April 2016 Philipp Kramer Rechtsanwalt, Gliss & Kramer, Hamburg
MehrMan kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat.
Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. (Aus den»fliegenden Blättern«, humoristisch-satirische Zeitschrift, die von 1844-1944 in München erschien) 1 8.2.1.Der
MehrDie Europäische Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz
Folie 1 Die Europäische Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz Diplom-Informatiker Werner Hülsmann - Datenschutzsachverständiger - Münchener Str. 101 / Geb.
MehrEU-DS-GVO: Folgen für die Wirtschaft. Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung und ihre Folgen für die Wirtschaft
Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung und ihre Folgen für die Wirtschaft RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.v. Seite 2 Inhalt: Folgen
MehrDas bundesdeutsche Anpassungsgesetz zur EU-DSGVO
Das bundesdeutsche Anpassungsgesetz zur EU-DSGVO 8. Hessischer kommunaler Datenschutztag 12. Oktober 2016 Dr. Jost Onstein Referent im Bundesministerium des Innern I. Die Datenschutz-Grundverordnung ein
MehrEinführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)
Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen
MehrBerlin, 7. Dezember Inhaltsverzeichnis
Digitale Gesellschaft e. V. Singerstraße 109 10179 Berlin +49 30 97894230 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, 7. Dezember 2016 Stellungnahme des Digitale Gesellschaft
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrGründe für ein Verfahrensverzeichnis
1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in
MehrInhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis 1 KaDitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Outsourcing und Datenschutz 3 2.1 Begriff und Bedeutung des Outsourcings von Datenverarbeitung 3 2.2 Beispiele für Formen des DV-
MehrDatenschutzvereinbarung
Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und
MehrTechniken der Ausspähung bedrohte Privatheit
Der gläserne Mensch was wir von uns preisgeben? Christian Goltz, Wirtschaftsabteilung bei der StA Chemnitz Saarbrücken, 18.09.2008 Ausblicke für Datenverarbeitung in der Zukunft Heute: Computer (PC/Großrechner)
MehrDatenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN
Datenschutz von A-Z 2011 Ausgabe 2011 2011. Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 648 01726 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung Zu Inhaltsverzeichnis
MehrDatenschutz im Verein
Qualifix-Themenfeld: Recht Datenschutz im Verein Guten Tag! Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Seminarverlauf. 1 Was bedeutet Datenschutz? Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten!
MehrAnlage zum Vertrag vom. Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
Anlage zum Vertrag vom Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag O durch Wartung bzw. O Fernwartung *Zutreffendes bitte ankreuzen Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen
MehrSie haben etwas Einmaliges zu vergeben: Ihr Vertrauen
Sie haben etwas Einmaliges zu vergeben: Ihr Vertrauen es spricht Rechtsanwalt Frank A. Semerad H/W/S Dr. Pipping Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Stuttgart 23. Juli 2014 Rechtliche Anforderungen im Bereich
MehrStabsstelle Datenschutz. Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle...
Stabsstelle Datenschutz Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag (personenbezogene Daten) Zwischen.., vertreten
MehrDatenschutz im Betriebsratsbüro. Referent: Lorenz Hinrichs TBS Niedersachsen GmbH lh@tbs-niedersachsen.de
Datenschutz im Betriebsratsbüro Referent: Lorenz Hinrichs TBS Niedersachsen GmbH lh@tbs-niedersachsen.de Datenschutz im BR-Büro Seite 2 Ausgangssituation Ausgangssituation Kurz gefasst ist es Euer Job
MehrPolizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg
Polizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg von Karl Würz Polizeirat, Landes-Polizeischule Freiburg RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis
Mehr#mittelstand Online Marketing Recht
#mittelstand Online Marketing Recht 27.4.16 Überblick -Dschungel Begrifflichkeiten Grundsätze im BDSG Einwilligung Analyse und Tracking Social Media Verstöße und Rechtsfolgen Gesetze Bundesdatenschutzgesetz
MehrArbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,
MehrDIE EU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG
DIE EU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG - EIN ÜBERBLICK - 1 Grundsätzliches zur Datenschutzgrundverordnung Die EU Datenschutz- Grundverordnung Überblick über wesentliche Inhalte Überblick zur Datenschutzorganisation
MehrDatenschutz in Schulen
Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept
MehrDatenschutzreform in der EU und der Schweiz: Neuer Fokus Datensicherheit (Schutzmassnahmen und «Data Breach Response»)
Datenschutzreform in der EU und der Schweiz: Neuer Fokus Datensicherheit (Schutzmassnahmen und «Data Breach Response») simsa Provider Day 2016 Zürich, 8. Juni 2016 Dr. Thomas Steiner, LL.M. (Berkeley)
MehrVertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung
Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der dna Gesellschaft für IT Services, Hamburg - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / der... - nachstehend Auftragnehmer genannt - 1. Gegenstand
MehrEU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA?
EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund Übermittlung personenbezogener Daten
MehrAnlage zur Auftragsdatenverarbeitung
Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsdatenverarbeitung
MehrVorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung
Sonderrundbrief Januar 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, am 15. Dezember 2015 haben sich der Berichterstatter des Europäischen Parlaments der deutsche Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht und die luxemburgische
MehrDienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
MehrDie rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).
Datenschutzerklärung Geltungsbereich Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrWinfried Rau Tankstellen Consulting
Winfried Rau Tankstellen Consulting Teil 1 Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?... 4f BDSG, nicht öffentliche Stellen die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten innerhalb eines Monats
MehrDQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen - Frau Bettina Ilgner - August-Schanz-Straße 21 60433 Frankfurt am Main
DQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen - Frau Bettina Ilgner - August-Schanz-Straße 21 60433 Frankfurt am Main Achtung! Auftragsdatenverarbeitung Datenschutz-Kurzcheck
MehrSecorvo. Partner und Unterstützer
Partner und Unterstützer Datenschutz Anspruch und Wirklichkeit im Unternehmen Karlsruher IT-Sicherheitsinitiative, 31.03.2004 Dirk Fox fox@secorvo.de Secorvo Security Consulting GmbH Albert-Nestler-Straße
MehrHosted Cloud: Kundendatenschutz, Datenschutzmanagement und Auftragsdatenverarbeitung
Hosted Cloud: Kundendatenschutz, Datenschutzmanagement und Auftragsdatenverarbeitung 27. September 2016 Rechtsanwalt Boris Reibach Agenda I. Warum Datenschutz? II. Auftragsdatenverarbeitung III. Ausblick
MehrGliederung. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung 1. Darstellung 2. Ziel
Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung 1. Darstellung 2. Ziel II. Was ist Datenschutzrecht? 1. Beispiel 2. Ansatzpunkt: Schutz des Persönlichkeitsrechts 3. Datensicherung 4. Datenschutzrechtliches
MehrAktiver Datenschutz mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Löschung von Daten Auskunftsrecht Privatsphäre Informationelle Selbstbestimmung Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt Geschützte Daten Sperrung von Daten Geldbußen Meldepflicht Version 1.03 Einleitung
MehrAnsätze zur Abgrenzung von Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung
Ansätze zur Abgrenzung von Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung Definition Definitionen Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einen Dritten
MehrBundesdatenschutzgesetz
Wolfgang Däubler Thomas Klebe Peter Wedde Thilo Weichert Bundesdatenschutzgesetz Kompaktkommentar zum BDSG 5., vollständig neu bearbeitete Auflage BUND VERLAG Inhaltsverzeichnis Vorwort '......... 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrEINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz...
EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 ERSTERTEIL DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE... 5 1. Datenschutz... 5 2. Personenbezogene Daten...5 3. Unternehmen
MehrBig Data in der Medizin
Big Data in der Medizin Gesundheitsdaten und Datenschutz Dr. Carola Drechsler Sommerakademie 2013 Inhalt Was bedeutet Big Data? Welche datenschutzrechtlichen Fragestellungen sind zu berücksichtigen? Welche
MehrCookie Cookie Name Zweck Ablaufzeitpunkt
Datenschutz Online-Datenschutzprinzipien der BASF BASF freut sich über Ihren Besuch auf unserer Website und Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Das Thema Datenschutz hat bei BASF höchste Priorität. Daher
MehrDatenschutz-Grundverordnung
Datenschutz-Grundverordnung Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
MehrDatenschutz 2013 Mindestanforderungen, Maßnahmen, Marketing CINIQ - Wie sicher sind Ihre Daten? 9. April 2013
Datenschutz 2013 Mindestanforderungen, Maßnahmen, Marketing CINIQ - Wie sicher sind Ihre Daten? 9. April 2013 Karsten U. Bartels LL.M. HK2 Rechtsanwälte 1 Meine Punkte Cloud Service Provider 2 IT-Outsourcing
MehrAuftragsdatenverarbeitung für den Auftraggeber: Rechte und Pflichten
Auftragsdatenverarbeitung für den Auftraggeber: Rechte und Pflichten Dr. Bernd Schütze Frühjahrstagung KHiT, Leipzig, 07. April 2016 Dr. Bernd Schütze Studium > Studium Informatik (FH-Dortmund) > Studium
MehrDASSAULT SYSTEMES GROUP DATENSCHUTZRICHTLINIE FÜR BEWERBER
DASSAULT SYSTEMES GROUP DATENSCHUTZRICHTLINIE FÜR BEWERBER Bei ihrer Geschäftstätigkeit erheben Dassault Systèmes und seine Tochtergesellschaften (in ihrer Gesamtheit als 3DS bezeichnet) personenbezogene
MehrBundesdatenschutzgesetz
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Spiros Simitis [Hrsg.] Bundesdatenschutzgesetz 7., neu bearbeitete Auflage Dr. Ulrich Dammann, Ministerialrat a.d. im Amt des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
MehrLeseprobe zu. Härting. Datenschutz Grundverordnung. Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Härting Datenschutz Grundverordnung Das neue Datenschutzrecht
MehrGrundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E)
Zwei-Stufen-Modell 1. Stufe: Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie und Ergänzung durch einige innovative Neuregelungen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Datenschutz-Audit
MehrMeldepflicht nach 4d BDSG
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Meldepflicht nach 4d BDSG Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981) 53-1300 Telefax: (0981) 53-5300
MehrDatenschutz nach. Herzlich Willkommen. bei unserem Datenschutz-Seminar. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutz nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Herzlich Willkommen bei unserem Datenschutz-Seminar 1 Vorstellung Matthias A. Walter EDV-Sachverständiger (DESAG) Datenschutzbeauftragter (TÜV) 11 Jahre
MehrCheckliste zum Datenschutz
Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf
MehrDIE EU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG
DIE EU-DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG - EIN ÜBERBLICK - OTFRIED BÜTTNER, LL.M. GDD stellvertretender ERFA-Kreisleiter Mülheim an der Ruhr/Essen/Oberhausen IHK Gesprächsforum Datenschutz migosens GmbH 1 Die
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
MehrDatenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
MehrDatenschutzgestaltung durch Technik Eine Kurzeinführung
Agenda Fachkundig beraten Datenschutzgestaltung durch Technik Eine Kurzeinführung Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht it-sa, Nürnberg, den 20.10.2016 Rödl & Partner 06.12.2012
MehrBundesdatenschutzgesetz
NomosKommentar Simitis [Hrsg.] Bundesdatenschutzgesetz 8. Auflage Nomos NomosKommentar Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Spiros Simitis [Hrsg.] Bundesdatenschutzgesetz 8., neu bearbeitete Auflage Dr. Ulrich Dammann,
MehrBDSG - Interpretation
BDSG - Interpretation Materialien zur EU-konformen Auslegung Christoph Klug Rechtsanwalt, Köln Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e. V., Bonn 2. aktualisierte und erweiterte Auflage DATAKONTEXT-FACHVERLAG
Mehr1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.
Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang
MehrBerliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit An der Urania 4 10, 10787 Berlin Europäische Kommission Generaldirektion
MehrDiese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung
Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (Teil 1)
Gliederung zur Vorlesung im Sommersemester 2006 an der Universität Ulm von 1. Geschichte des 1.1 Sieben Schutzziele des 1.1.1 Datenschutz als Abwehrrecht 1. Schutz vor Missbrauch 2. Schutz vor unzulänglichen
MehrÖffentliches Verfahrensverzeichnis
Öffentliches Verfahrensverzeichnis Organisationen, die personenbezogene Daten verwenden, müssen ihren KlientInnen auf Wunsch den Umgang mit deren Daten transparent darlegen. Diese Darstellung erfolgt in
MehrGrundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2)
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2) 3.1 Virenschutz & TKG 100 Abs. 1 TKG, da virenverseuchte Mails zur Störung von Kommunikationsanlagen
MehrTÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV )
TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525 Hamburg
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v.
Sehr geehrte(r) Herr/Frau, aufgrund Ihrer ehrenamtlichen/beruflichen Aufgabenstellung/Tätigkeit bei dem Nordrhein- Westfälischer Ruder-Verband e.v. werden Sie hiermit auf das Datengeheimnis nach 5 des
Mehr... - nachstehend Auftraggeber genannt - ... - nachstehend Auftragnehmer genannt
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 Bundesdatenschutzgesetz zwischen... - nachstehend Auftraggeber genannt - EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Wirtschaftsinformatiker,
MehrDATENSCHUTZ & NETZ UND INFORMATIONSSICHERHEIT in der EU
DATENSCHUTZ & NETZ UND INFORMATIONSSICHERHEIT in der EU Peter Burgstaller Rechtsanwalt, Linz Professor for IT and IP Law University of Applied Science Upper Austria Verschränkung von Daten und Informationssicherheit
MehrSteuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren
Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren Grundsätzlich ist jeder Steuerberater zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, es sei denn, er beschäftigt
MehrDas neue Datenschutzgesetz 2009 - Konsequenzen für den betrieblichen Datenschutz
Das neue Datenschutzgesetz 2009 - Konsequenzen für den betrieblichen Datenschutz Eine Veranstaltung der IHK Regensburg am 27.10.2009 Referentin: Sabine Sobola, Rechtsanwältin, Lehrbeauftragte für IT-Recht
MehrRichtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer
Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer Der Senat der Hochschule Emden/Leer hat in seiner Sitzung am 02.12.2014 die nachstehende Fassung der Richtlinie
MehrDatenschutzbestimmungen im Vergleich D.A.CH
Österreich Markante Phasen der Entwicklung: Datenschutzgesetz (1978) - Grundrecht auf Datenschutz, Definitionen (Daten, Betroffene, Auftraggeber, Verarbeiter, ), Meldung der Verarbeitung, Auskunftsrecht,
MehrII 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team
Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des
MehrIT Sicherheit Rechtlicher Rahmen und Risikomanagement. bayme vbm / TÜV Süd IT-Sicherheit ist Chefsache 6. Dezember 2016, München
www.skwschwarz.de Berlin Düsseldorf Frankfurt/Main Hamburg München IT Sicherheit Rechtlicher Rahmen und Risikomanagement bayme vbm / TÜV Süd IT-Sicherheit ist Chefsache 6. Dezember 2016, München Dr. Matthias
MehrNormatives Dokument ICELT D 1006:2015 ICELT-Datenschutzrichtlinie
Normatives Dokument ICELT D 1006:2015 ICELT-Datenschutzrichtlinie ICELT-Datenschutzrichtlinie ICELT e.v. An der Ziegelei 2 D-37124 Rosdorf Tel: +49 (0)551 / 30 66 288-0 Fax: +49 (0)551 / 30 66 288-9 E-Mail:
MehrOnline-Marketing Praxistag 2016
Online-Marketing Praxistag 2016 Zu meiner Person Johnny Chocholaty LL.B. Wirtschaftsjurist und Geschäftsführender Gesellschafter der Website-Check GmbH Schwerpunkt meiner Tätigkeit: Absicherung von Internetseiten,
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Mustermann GmbH Musterstr. 123 12345 Musterstadt Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund Ihrer Aufgabenstellung in unserem Unternehmen gilt
MehrModul 3, 13. Oktober DSGVO Geltungsbereich, Bearbeitungsgrundsätze, Informationspflichten. David Rosenthal
Modul 3, 13. Oktober 2016 Webinar@Weblaw: DSGVO Geltungsbereich, Bearbeitungsgrundsätze, Informationspflichten. David Rosenthal Massnahmen zur Datensicherheit, Meldepflicht im Zusammenhang mit Data Breaches,
MehrDatenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was
MehrStabsstelle Datenschutz. Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch Wartung bzw. Fernwartung...
Stabsstelle Datenschutz Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch Wartung bzw. Fernwartung... Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch
MehrDatenschutz und Privacy in der Cloud
Datenschutz und Privacy in der Cloud Seminar: Datenbankanwendungen im Cloud Computing Michael Markus 29. Juni 2010 LEHRSTUHL FÜR SYSTEME DER INFORMATIONSVERWALTUNG KIT Universität des Landes Baden-Württemberg
Mehr