Alkoholbedingte Störungen im öffentlichen Raum aus Sicht der Ordnungsbehörde
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- Gisela Ursler
- vor 6 Jahren
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1 Stadt Nürnberg - Ordnungsamt Alkoholbedingte Störungen im öffentlichen Raum aus Sicht der Ordnungsbehörde Fachtagung Kommunale Suchtprävention - Prävention von Alkoholmissbrauch im öffentlichen Raum am
2 Problemlage Alkohol im öffentlichen Raum: Konsum immer häufiger und exzessiver? BZgA-Daten 2017 und Jugendamt: Tendenz zu regelmäßigen Alkoholkonsum durch junge Menschen sowie kritische Konsummuster eher rückläufig dennoch auf relativ hohem Niveau Informelle Treffpunkte von jungen Menschen im öffentlichen Raum (Parks, Haltestellen, Spiel- und Bolzplätze usw.)» kein neues Phänomen» auch im Falle des Verzehrs von mitgebrachten Alkoholika nicht automatisch Problemfeld für Sicherheitsbehörden» Differenzierte Betrachtungsweise 2
3 Problemlage Alkohol im öffentlichen Raum Konsens bzw. gemeinsame Erkenntnisse in Nürnberg:» der öffentliche Raum ist für alle da gerade auch für jungen Menschen» Alkoholkonsum auf Plätzen als Teil einer urbanen Kultur in der Freiluftsaison» Gesetzliche Abkehr von alter Sperrzeitregelung von Gaststätten 2005 fördert Verlagerung des Ausgehverhaltens in die späten Nachtstunden und damit auch Vorglühen Foto: Nikolas Pelke aus infranken.de 3
4 Problemlage Alkohol im öffentlichen Raum: Nutzungskonflikte u. negative Begleiterscheinungen Grenze des gemeinsamen Konsens dort, wo gegenläufige berechtigte Interessen und subjektives Sicherheitsgefühl Dritter beeinträchtigt werden ( Fremdgefährdung) :» Pöbeleien» Lärm» Vermüllung» Urinieren» Vandalismus» Straftaten, insb. Rohheits- und Sexualdelikte => Handlungsauftrag Sicherheitsbehörden und Grenze bei Eigengefährdung bzw. Selbstschädigung => Handlungsauftrag der Präventionsfachstellen 4
5 Situationsanalyse Nürnberg: Jahresstatistik des Rechtsamts Nürnberg (Zentrale Bußgeldstelle) Gesetz Tatbestand * ** Jugendschutzgesetz (JuSchG) Alkoholverbotsverordnung Grünanlagensatzung (GrünanlS) Bay. Straßen- u. Wegegesetz (BayStrWG) Abgabe alkoholischer Getränke Konsumieren o. Mitsichführen alk. Getränke im Verbotsbereich Niederlassen zum Zweck des Alkoholkonsums Alkohol auf öffentlicher Straße * Verminderter Anzeigeneingang aufgrund der bayern- bzw. bundesweit geänderten Sicherheits- und Einsatzlage ** Stand
6 Situationsanalyse Nürnberg: Alkoholbedingte Sicherheitsstörungen 6
7 Situationsanalyse Nürnberg: Alkoholbedingte Sicherheitsstörungen im (erweiterten)bereich Hbf. 7
8 Situationsanalyse Nürnberg: Alkoholbedingte Sicherheitsstörungen im (erweiterten)bereich Hbf. 8
9 Handlungsauftrag für die kommunale Alkoholprävention Nürnberg: POLIZEI STADT NÜRNBERG EXTERNE STELLEN z.b. Stadtmission Nürnberg e.v., VAG 9
10 Gemeinsame Ziele der kommunalen Alkoholprävention Verringerung des kritischen Alkoholmissbrauchs bei jungen Menschen Beratungs-, Informations- und Hilfsangebote Verknappung des Angebots (auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) Positive Gestaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Befriedung von Konfliktfeldern Reduzierung der Fremdgefährdungen im öffentlichen Raum 10
11 Gemeinsame Abstimmung von Maßnahmen - Sicherheitsrat (alle 3 Monate, Steuerung von Grundsatzfragen) - Arbeitskreis Sicherheit und Sauberkeit (monatlich, fachübergreifend) - ortsteilbezogene Runde Tische stellen Handlungsfelder fest strategische Weichenstellungen erarbeiten situative, einzelfallbezogene Handlungskonzepte 11
12 Konkrete Handlungsfelder der Nürnberger Alkoholprävention aus ordnungsrechtlicher Sicht: Sperrzeit Volksfeste und Kirchweihen Örtliche Alkoholverbote inkl. öff. Nahverkehr Kooperation mit örtl. Gastronomie Tankstellen und Einzelhandel am Hbf. Jugendschutzkontrollen 12
13 Handlungsfeld: Sperrzeit (Fast-) Wegfall der alten Sperrzeit 2005 führte bayernweit zu deutlicher Zunahme von alkoholbedingten Störungen in den Nachtzeiten am Wochenende => + 70,4% alkoholbeeinflusste Gesamtstraftaten Nachtzeit => + 89,9% KV-Delikte jeweils im Zeitraum => 55% betrunkene tatverdächtige Heranwachsende (aus Bericht der AG Alkoholmissbrauch des PP Ofr 2010 Zahlen 2008 Sperrzeitregelung als Angebotsverknappung von Alkohol in den Nachstunden 13
14 Handlungsfeld: Sperrzeit - Auszug aus der Augsburger Allgemeine vom Kommt die nächtliche Sperrzeit? Das sagt die Polizei dazu Im Augsburger Nachtleben darf bis fünf Uhr früh gefeiert werden. Für Polizisten ist das eine Belastung. Die Politik sieht keinen Anlass, etwas zu ändern mit einer Ausnahme. Von Jörg Heinzle Städtische, flächendeckende Sperrzeit-VO rechtlich äußerst schwierig wegen Nachweispflicht, dass besonderes öff. Bedürfnis Verlängerung der Sperrzeit rechtfertigt Daneben: politische Diskussionen Unser Nachtleben muss attraktiv bleiben! Forderung nach einer landesweit geltenden Sperrzeit! Die Polizei wird immer wieder zu Zwischenfällen im Nachtleben gerufen. Aus ihrer Sicht würde eine Sperrstunde helfen. Foto: Ulrich Wagner 14
15 Handlungsfeld: Sperrzeit Sperrzeitregelung als sinnvolle Angebotsverknappung von Alkohol in den Nachstunden einerseits (vgl. auch Studie des Norwegischen Instituts für Alkohol und Drogenforschung: Verschiebung der Sperrzeit nach hinten pro Stunde bewirkt Zunahme von Gewaltdelikten ) Andererseits wirksames Steuerungsinstrument, um bei Missständen in Betrieben bzw. Problemlagen im Außenbereich schnell reagieren zu können. Sinn ist nicht die Restriktion des Nachtlebens => Unproblematische Betriebe: Sperrzeitverkürzungen! 15
16 Handlungsfeld: Volksfest und Kirchweihen Anstieg von alkoholbedingten Aggressionsdelikten wie z.b. gefährliche Körperverletzung oder Sachbeschädigungen Erhöhte Einsatzzahlen der Polizei Massiver Konsum von mitgebrachten Alkoholika durch ortsfremde und konfrontationsbereite Jugendliche/Heranwachsende v.a. im Randbereich der Kirchweih Überforderung der Veranstalter Foto: dpa 16
17 Handlungsfeld: Volksfeste und Kirchweihen Gemeinsamer Lösungsansatz von Stadt, Polizei und Veranstalter: Erlass eines Mitbring- und Mitführverbots von Alkohol auf bestimmten (vorbelasteten) Kirchweihen Ergänzende Maßnahmen: Sensibilisierung der Veranstalter Etablierung von Sicherheitsdiensten in den Zelten Entwicklung einer Musterhausordnung für Bierzelte Verstärkung der Kontrollen durch Polizei und Jugendamt 17
18 Handlungsfeld: Volksfeste und Kirchweihen Bewertung im Nachgang: deutliche Verbesserung der Situation aber auch Feststellung der Verschiebung der Problematik auf andere, bisher nicht belastete Kirchweihen Kirchweih als Anlass, nicht Ursache! Einbeziehung aller Kirchweihen durch Kirchweih-VO 18
19 Handlungsfeld: Volksfeste und Kirchweihen Reaktion der Öffentlichkeit: 19
20 Handlungsfeld: Alkoholkonsumverbote - Grünanlagensatzung, Rechtsgrundlage Art. 21 GO - Sondernutzungssatzung, Rechtsgrundlage BayStrWG - - Kirchweih- und Volksfestverordnung, Rechtsgrundlage Art. 23 LStVG - Alkoholverbotsverordnung, Rechtsgrundlage Art. 30 LStVG 20
21 Handlungsfeld: Alkoholkonsumverbote; hier Alkoholverbots-VO Einführung des Art. 30 LStVG am als Reaktion auf Forderungen der bayerischen Gemeinden Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (1) 1 Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen (außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen) den Verzehr alkoholischer Getränke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. 2 Die Verordnungen nach Satz 1 sind längstens auf vier Jahre zu befristen. 3 In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind. (2) Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung im Sinn des Abs. 1 liegen vor, wenn die Sicherheit in der Öffentlichkeit sowie sonstige bedeutsame Interessen der Allgemeinheit in besonderer Weise beeinträchtigt werden. (3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. 21
22 Handlungsfeld: Alkoholkonsumverbote; hier Alkoholverbots-VO Erfasst auch Alkoholkonsum im Gehen oder bei kurzer Verweildauer im öff. Raum (von bisherigen Alkoholverbote nicht umfasst) Voraussetzungen: tatsächliche Anhaltspunkte, dass dort [d.h. im betreffenden Bereich] aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. Notwendige Feststellungen: regelmäßige Sicherheitsstörungen und zum dortigen Alkoholkonsum im öffentlichen Raum (im Gegensatz zum Konsum in den Gaststätten), Ortsbezug dieser Feststellungen ( dort ) Nachweise dieser Feststellungen: Wesentliche Bedeutung polizeilicher Lagebilder (hier: Klingenhof, Kohlenhof, Hauptbahnhof mit Altstadt) und polizeilicher Statistiken, örtliche Vergleiche 22
23 Handlungsfeld: Alkoholkonsumverbote; hier Alkoholverbots-VO Erster Anlauf in Nürnberg: RWA am Bild: Berny Meyer Kohlenhofareal; KV-Delikte 2013: 480 Bild: Rockfabrik Klingenhofareal; KV-Delikte 2013: 121 Bild: Philipp Frank Altstadt; KV-Delikte Kneipenbereich blau 2013: 145 Bild: Horst Linke Hauptbahnhof; KV- Delikte 2013:
24 Handlungsfeld: Alkoholkonsumverbote; hier Alkoholverbots-VO 24
25 Handlungsfeld: Alkoholkonsumverbote; hier Alkoholverbots-VO Zweiter Anlauf in Nürnberg: RWA am AlkVVO als Teil eines Maßnahmenpakets - KV-Delikte 2015: 289, bis 09/2016: Über 75% der Tatverdächtigen alkoholisiert - Fast 80% der TV Alkoholisierungsgrad über 1 Promille - Inkrafttreten: April Gilt von 22-6 Uhr - Befristet auf 4 Jahre Bild: Roland Fengler 25
26 Handlungsfeld: Kooperation mit örtlicher Gastronomie - freiwilliger Verzicht auf Billig- oder Flatratepartys 26
27 Handlungsfeld: Kooperation mit örtlicher Gastronomie; hier Kampagne Nachtbar und Nachbar Aktuelle Probleme: Jungesell*innenabschiede Kneipen werden zu Clubs Sperrzeit Außenbereich 27
28 Handlungsfeld: Tankstellen und Einzelhandel an Hauptbahnhöfen - Privilegierung hins. Öffnungszeiten - Problem: Alkohol in kleineren Mengen als sog. Reisebedarf i.s.d. Ladenschlussgesetzes - Tankstellen: gemeinsame Anschreiben Ordnungs- und Jugendamt, gezielte Kontrollen - Hauptbahnhof: Verkauf: Discounter verdeckt ab 20:00 Uhr alkohol. Getränke mittels Rollo Alkoholkonsum: Hausrecht der DB, seit 2012 Alkoholverbot in den Zeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr an Fr und Sa und vor Feiertagen 28
29 Handlungsfeld: ÖPNV -Alkoholverbot im öffentlichen Nahverkehr auf Grund konkreter Kundenwünsche; gilt seit als Teil der Hausordnung - Überwachung durch VAG-Personal, gezielte Kontrollen bei größeren Veranstaltungen und im Bereich von Diskothekenarealen. Foto: Berny Meyer 29
30 Fazit - Ordnungsrechtliche Maßnahmen als wirkungsvoller Baustein in der kommunalen Alkoholprävention: Oberstes Ziel rechtlicher Maßnahmen ist nicht die Verhinderung des Alkoholkonsums, sondern eine Verhaltensbesserung und die Verhinderung von Störungen der öffentliche Sicherheit und Ordnung bei/nach Alkoholkonsum. - konsequente Überwachung notwendig - aber 30
31 Fazit Möglichkeiten der Kommunen zur Angebotsverknappung und damit wirksamen Steuerung übermäßigen Alkoholkonsums begrenzt. Wünschenswert wäre: - Zeitliche Ausweitung der Ermächtigungsgrundlage für Alkoholverbotsverordnung (bisher nur von 22-6 Uhr möglich) - Einschränkung der Verfügbarkeit: Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und in Bahnhöfen außerhalb der Ladenschlusszeiten (analog Baden-Württemberg und Hessen) - Werbung? Besteuerung? 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Katrin Kurr Leiterin Ordnungsamt Stadt Nürnberg Dienststelle Thema 32
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