und kantonalen Vorschriften.
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- Swen Günther
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1 WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE SEUZACH Allgemeine Bestimmungen Art.1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Bau, den Betrieb und den Unterhalt sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung und den Bezügern, soweit die Vorschriften des Bundes oder des Kantons nichts Abweichendes enthalten. Art.2 Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde erstellt, betreibt und unterhält ihre Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Die Wasserversorgung ist ein gewerblicher Betrieb des öffentlichen Rechtes, und sie steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Aufsicht und Verwaltung der Kommission Gemeindebetriebe (nachfolgend KoGB genannt). Der Aufgabenbereich der KoGB ist in der Gemeindeordnung (Art. 36 ff) der Politischen Gemeinde geregelt. Art. 3 Umfang der Versorgung Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe zu den Bedingungen des Wasserversorgungsreglementes und den jeweiligen Tarifbestimmungen. Gleichzeitig sorgt die Wasserversorgung in diesem Umfang für den Brandschutz. Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Art. 4 Generelles Wasserversorgungsprojekt Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde werden aufgrund eines nach dem kantonalen Richtlinien ausgearbeiteten generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt. Der Perimeter des Versorgungsgebietes entspricht demjenigen des Baugebietes der Ortsteile Seuzach, Ober-Ohringen und Unter-Ohringen. Ausserhalb des Baugebietes ist die Wasserversorgung nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sie fördert jedoch entsprechend ihren Möglichkeiten die Versorgung von bestehenden sowie standortgebundenen Liegenschaften, die ausserhalb des Baugebietes liegen.
2 Art. 5 Leitungsnetz. Definition Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen und die öffentlichen Brunnen. Hauptleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, von denen aus die Versorgungsleitungen angespeist werden. In der Regel zweigen keine Anschlussleitungen von den Hauptleitungen ab. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach Massgabe der baulichen Entwicklung und aufgrund des generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt. Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, an die Hausanschlussleitungen angeschlossen sind. Die Versorgungsleitungen dienen der Erschliessung der Grundstücke. Art. 6 Erstellung Für die technische Disposition der Haupt- und Versorgungsleitungen ist die Wasserversorgung oder deren Beauftragter zuständig. Die Anlagen sind nach den Bedingungen der zuständigen kantonalen Instanzen sowie der technischen Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) auszuführen. Art. 7 Hydrantenanlagen Die Hydrantenanlage wird der Feuerwehr unbeschränkt zur Verfügung gestellt. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung. Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten. Art. 8 Betätigung von Hydranten und Schiebern Das Öffnen der Hydranten, das Entlüften und Entleeren, sowie das Umstellen von Schiebern ist Unbefugten verboten. Art. 9 Brunnen Der Betrieb der öffentlichen Brunnen untersteht der Wasserversorgung. Art. 10 Beanspruchung von Privatgrund Jeder Bezüger bzw. Grundeigentümer ist gehalten, Durchleitungsrechte für Leitungen zu gewähren, und er gestattet das Versetzen von Schiebern und Hydranten sowie das Anbringen der entsprechenden Hinweistafeln auf seinem Privatgrund. Vorbehalten bleiben Art. 676 und 742 ZGB.
3 Hausanschlussleitungen Art. 11 Definition Die Hausanschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation. In Ausnahmefällen kann der Anschluss auch an eine Hauptleitung erfolgen. Art. 12 Erstellung Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung wird durch die Wasserversorgung bestimmt. Art. 13 Ausführung Der Bezüger bzw. Grundeigentümer darf die Hausanschlussleitung nur durch die Wasserversorgung oder den von der Wasserversorgung konzessionierten Installateur und entsprechend den Weisungen der Wasserversorgung ausführen lassen. Art. 14 Technische Bedingungen Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die KoGB für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für Überbauungen grösserer Ausdehnung können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden. In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an der Versorgungsleitung und - wenn möglich - im öffentlichen Grund zu plazieren ist. Art. 15 Erwerb Durchleitungsrecht Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht ist auf Kosten des Berechtigten ins Grundbuch einzutragen. Der Wasserversorgung ist unaufgefordert ein Grundbuchauszug zuzustellen. Insbesondere bei gemeinsamen Anschlussleitungen sind die dadurch bedingten Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderungen durch alle Beteiligte als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. Art. 16 Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung Die Anlageteile der Hausanschlussleitung im öffentlichen Grund gehen nach Erstellung ins Eigentum der Wasserversorgung über.
4 Art. 17 Unterhalt Die Hausanschlussleitung wird durch die Wasserversorgung oder durch den von ihr beauftragten konzessionierten Installateur unterhalten und erneuert. Im privaten Grund übernimmt die WV die Installationsarbeiten an der Leitung bis und mit Wasserzähler. Im privaten Grund gehen das notwendige Offenlegen bei Leitungsbrüchen oder Leitungserneuerungen sowie das fachgerechte Wiedereindecken, alle Wiederinstandstellungsarbeiten, inkl. Rohrisolation im Gebäudeinnern, und Kulturschäden zu Lasten des Bezügers bzw. des Grundeigentümers. Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung zeigen, sind der Wasserversorgung sofort mitzuteilen. Werden im Bereich der Wasserleitungen Erdbewegungen durchgeführt, so sind die Gemeindebetriebe zu benachrichtigen. Allfällige Schäden sind in jedem Falle durch den betreffenden Grundeigentümer zu übernehmen. Art. 18 Stillegung Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten des Eigentümers von der Versorgungsleitung oder der gemeinsamen Hausanschlussleitung abgetrennt, sofern der Eigentümer nicht schriftlich innert 30 Tagen nach Ankündigung eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zusichert. Hausinstallationen Art. 19 Erstellung Der Wasserbezüger hat die Hausinstallation auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Als Hausinstallation gelten alle Anlagen nach dem Wasserzähler. Diese dürfen nur durch Installateure, die sich über das nötige Fachwissen ausweisen können, erstellt, erweitert, verändert oder unterhalten werden. Alle Installationsarbeiten sind der Wasserversorgung zu melden. Art. 20 Abnahme Eine Abnahme der Hausinstallationen findet in der Regel nicht statt. Die Wasserversorgung ist aber berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Die Wasserversorgung übernimmt durch solche Kontrollen keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate. Art. 21 Kontrolle Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Hausinstallationen sowie zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu ermöglichen. Bei vorschriftswidrig ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Hausinstallationen hat der Wasserbezüger auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung die Mängel innert der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt er dies, so kann die Wasserversorgung die Mängel auf seine Kosten beheben lassen.
5 Art. 22 Technische Vorschriften Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und zum Betrieb der Verbrauchsanlagen sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) sowie allenfalls besondere Vorschriften der Wasserversorgung verbindlich. Art. 23 Unterhalt Der Bezüger hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren seiner Anlagen zu sorgen. Art. 24 Wasserbehandlungsanlagen Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, welche vom Bundesamt für Gesundheitswesen genehmigt wurden. Vor dem Einbau ist eine Bewilligung des kantonalen Laboratoriums, Abteilung Trinkwasser, einzuholen. Wasserabgabe Art. 25 Umfang und Garantie der Wasserlieferung Die Wasserversorgung liefert normalerweise ausreichend Brauchwasser. Sie übernimmt indessen hierfür und für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung (Härte, Temperatur des Wassers usw.) sowie eines konstanten Druckes keine Gewähr. Art. 26 Einschränkung der Wasserabgabe Die Organe der Wasserversorgung können die Wasserabgabe einschränken oder zeitweise unterbrechen: im Falle höherer Gewalt bei Betriebsstörungen bei Wasserknappheit bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen in der Belieferung besorgt. Sie übernimmt aber keinerlei Haftung für irgendwelche nachteilige Folgen und gewährt deswegen auch keine Ermässigung des Wasserzinses. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden den Wasserbezügern rechtzeitig bekanntgegeben.
6 Art. 27 Anschlussgesuch Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein Anschlussgesuch einzureichen. Schriftliche Wasseranschlussgesuche sind mit dem entsprechenden Formular und den dort verlangten Unterlagen einzureichen. Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieses Reglementes und des zugehörigen Wassertarifes. Solange Installationen und Apparate nicht den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung einen Hausanschluss verweigern. Art. 28 Haftung des Wasserbezügers Der Wasserbezüger haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die er durch unsachgemässe Handhabungen der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie ungenügenden Unterhalt der Wasserversorgung zufügt. Er hat auch für Mieter, Pächter und andere Personen einzustehen, die mit seinem Einverständnis solche Anlagen benutzen. Art. 29 Wasserableitungsverbot Es ist untersagt, ohne besondere Bewilligung der Wasserversorgung Wasser an Dritte abzugeben. Als Dritte gelten auch andere Grundstücke des gleichen Eigentümers. Ebenso ist das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten. Art. 30 Unberechtigter Wasserbezug Wer unbefugt Wasser bezieht, hat die Benützungsgebühren gemäss Tarifverordnung zu bezahlen, und er wird gebüsst. Art. 31 Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser Der Bezug von Bauwasser oder von Wasser für andere vorübergehende Zwecke bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung. Der Bezug ab Hydranten ist nur mit Bewilligung der Wasserversorgung zulässig, und er ist gebührenpflichtig. Art. 32 Kündigung des Wasserbezuges Will ein Wasserbezüger vom gesamten Wasserbezug zurücktreten, so hat er dies der Wasserversorgung schriftlich mitzuteilen. Der Hausanschluss wird dann auf Kosten des Wasserbezügers vom Leitungsnetz der Wasserversorgung abgetrennt. Art. 33 Abnahmepflicht Die Bezüger bzw. Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, welche einwandfreies Wasser liefern.
7 Art. 34 Wasserabgabe für besondere Zwecke a. Der Anschluss einer Kühl- oder Klimaanlage ist bewilligungspflichtig. Die Wasserzuteilung richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Kühltechnik. b. Dach- und Fensterberieselungen sind grundsätzlich verboten. c. Jeder Anschluss eines privaten Bassins oder künstlichen Teiches an das Leitungsnetz bedarf einer speziellen Bewilligung. Die KoGB ist befugt, zum Zwecke der Einsparung von Trinkwasser für Bassins Wasseraufbereitungsanlagen zu verlangen. Art. 35 Überhöhte Spitzenbezüge Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen Wasserversorgung und Bezüger. Wasserzähler Art. 36 Einbau Die Abgabe und die Verrechnung des Wassers erfolgen nach dem Verbrauch. Dieser wird durch einen Wasserzähler festgestellt. Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Art. 37 Haftung Der Wasserbezüger haftet für Beschädigungen, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Art. 38 Standort Der Standort des Wasserzählers wird von der Wasserversorgung, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grundeigentümers, bestimmt. Dieser hat den Platz für den Einbau des Wasserzählers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler muss frostsicher, in der Regel ausserhalb des Heizraumes, eingebaut und stets leicht zugänglich sein. Bei Neubauten kann die Wasserversorgung eine Fernübertragung in den elektrischen Zählerkasten vorschreiben. Die Kosten für die elektrischen Installationen sowie für die Energie gehen zu Lasten des Wasserbezügers. Art. 39 Technische Vorschriften Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Im weiteren sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW zu beachten.
8 Art. 40 Messung Auf Kosten der Wasserversorgung werden die Wasserzähler periodisch revidiert. Wird vom Wasserbezüger die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz von ±5% bei 10% Nennbelastung liegt, so trägt der Grundeigentümer die daraus entstandenen Kosten. Im anderen Fall übernimmt die Wasserversorgung die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten. Art. 41 Störungen Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Festsetzung des Wasserzinses der Normalverbrauch aus dem Verbrauch eines entsprechenden Zeitraumes vor oder nach dem Defekt berechnet. Eine Korrektur erfolgt höchstens für die letzten 12 Monate. Art. 42 Mehrere Wasserzähler Wünscht ein Wasserbezüger weitere Wasserzähler, so hat er die Kosten für Anschaffung, Einbau und Unterhalt zu tragen. Die technischen Vorschriften sind einzuhalten. Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, die Ablesung dieser privaten Zähler zu übernehmen. Finanzierung Art. 43 Eigenwirtschaftlichkeit Art. 44 Betriebsfremde Leistungen Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung muss selbsttragend sein. Für die Kostendeckung stehen die nachfolgenden Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung: Erschliessungsbeiträge bzw. teilweise oder volle Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer Anschluss- und Benützungsgebühren der Wasserbezüger Abgeltung betriebsfremder Leistungen sonstige Zahlungen Dritter und Subventionsbeiträge Die Wasserversorgung kann sich an den Kosten für betriebsfremde Leistungen, wie gemeindeeigene Brunnenanlagen, Spülungen der Gemeindestrassen usw., in angemessenem Umfang beteiligen. Art. 45 Bemessung der Gebühren Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden.
9 Art. 46 Kostentragung, Hauptleitungen und Versorgungsleitungen Die Kosten der Erstellung der Hauptleitungen trägt in der Regel die Wasserversorgung. Die Versorgungsleitungen sind durch die Grundeigentümer zu finanzieren, oder sie haben Erschliessungsbeiträge gemäss 49 des Kant. Wassergesetzes* und den 42 ff des kant. EG zum Gewässerschutzgesetz zu entrichten. *zukünftig 29 des Kant. Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2.Juni Art. 47 Erschliessungsbeiträge Die Grundeigentümer, deren Grundstück durch den Bau einer Versorgungsleitung Mehrwerte oder Sondervorteile erlangt, haben Beiträge zu entrichten. Im Sinne der Gleichbehandlung haben auch jene Grundeigentümer adäquate Kostenbeiträge an den Leitungsbau zu übernehmen, deren Bauten direkt aus Hauptleitungen versorgt werden. Die Höhe der Beiträge ist in der Tarifordnung geregelt. Art. 48 Kostentragung Hausanschlussleitung Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan und Anschluss an das Verteilnetz (inkl. T-Stück) sind vom Grundeigentümer zu tragen. Art. 49 Festsetzung der Gebühren Die Höhe der einzelnen Gebühren ist in der separaten Tarif-, Beitrags- und Gebührenordnung im Anhang zum Wasserversorgungsreglement geregelt. Der Gemeinderat wird zu deren Erlass und zu Anpassungen im Sinne von Artikel 43 ausdrücklich ermächtigt. Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der KoGB. Art. 50 Anschlussgebühren Für den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgung wird eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Dies gilt für alle sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, und zwar auch für diejenigen ohne Wasseranschluss. Die Anschlussgebühr bemisst sich nach der zur Zeit der Bauvollendung massgebenden Gebäudeversicherungssumme. Bei Höherschätzungen von Gebäuden durch bauliche Massnahmen ist eine Nachzahlung zu leisten.
10 Art. 51 Benützungsgebühr (Wasserzins) Die jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchergebühr zusammen. Eine Grundgebühr wird pro Haushaltung, Gewerbe oder Landwirtschaftsbetrieb erhoben. Für andere Bauten wird die Grundgebühr von Fall zu Fall festgelegt. Die Verbrauchergebühr wird pro Kubikmeter Wasser aufgrund des tatsächlichen Verbrauches verrechnet. Art. 52 Abgeltung von Sonderleistungen Sonderleistungen sind abzugelten. Diese sind in der Tarif-, Beitrags- und Gebührenordnung zu regeln. Art. 53 Fälligkeiten Die Verrechnung der Anschlussgebühr und des Bauwassers erfolgt nach Festsetzung der Gebäudeversicherungswerte der Bauten. Die wiederkehrenden Benützungsgebühren werden jährlich bis spätestens Ende Oktober durch die Finanzverwaltung bezogen. Art. 54 Gebührenpflichtige Schuldner Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter einer Liegenschaft war. Bei Stockwerkeigentum erfolgt die Rechnungsstellung gesamthaft an die Verwaltung der Stockwerkeigentümer. Diese haftet für die Weiterverrechnung (einmalige Gebühren und Benützungsgebühren). Bei Handänderungen während des Jahres haben der alte und der neue Eigentümer ausseramtlich über die Gebühren abzurechnen. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 55 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement und gegen entsprechende Beschlüsse der zuständigen Behörde werden vom Gemeinderat mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen oder die Überweisung an den Statthalter. Art. 56 Rechtsmittel Gegen Beschlüsse der KoGB oder des Gemeinderates kann innert 20 Tagen - von der Zustellung an gerechnet - schriftlich und begründet beim Bezirksrat Winterthur rekurriert werden.
11 Übergangsbestimmungen Art. 57 Übergangsbestimmungen Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 19. Oktober Für Liegenschaften, deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde vor Inkrafttreten dieses Reglementes bewilligt worden ist, gilt bezüglich Anschlussgebühren das bisherige Recht, in technischer Hinsicht jedoch das neue Reglement, soweit Leitungen und Anschlüsse nicht bereits erstellt sind. Art. 58 Inkrafttreten Dieses Reglement über die Wasserversorgung tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Genehmigungen Seuzach, den 25. Juli 1991 Namens des Gemeinderates Seuzach Der Präsident: Der Schreiber: sig. P. Schumacher sig. R. Rüegg Seuzach, den 29. November 1991 Namens des Gemeinderates Seuzach Der Präsident: Der Schreiber: sig. P. Schumacher sig. R. Rüegg Der Gemeinderat hat dieses Reglement auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.
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