26. Januar 2018 / Nr. 01 / 15. Jahrgang

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1 26. Januar 2018 / Nr. 01 / 15. Jahrgang Postwurfsendung sämtliche Haushalte Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Parchimer Umland und der Gemeinden Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf und Zölkow

2 Parchimer Umland 2 Nr. 01/2018 Amt Parchimer Umland Seite Öffnungszeiten 2 Sprechzeiten der Bürgermeister 2 Die nächste Ausgabe erscheint 2 Kommunikationsliste 3 Amtliche Bekanntmachungen Freiwilliger Landtausch Herzberg I 4 Bodenordnungsverfahren Wessin 5 Öffentliche Bekanntmachung 5 Amtliche Mitteilungen Anwohnerinformation zu Bauarbeiten 6 Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht 6 Amtsseniorenfest Das Ordnungsamt informiert 7 Helferkreis Ludwigslust-Parchim 7 WTAZV Tourenplan 7 Weitere ehrenamtliche Pflegelotsen geschult 8 Friedhofsgebührenordnung Spornitz-Steinbeck 8 Friedhofsordnung Spornitz 9 Beschluss Schließung Friedhof Dütschow 15 Schiedsstelle 15 Veranstaltungskalender 16 Wir gratulieren Geburtstage Februar 17 Vereine und Sonstiges Aus der Gemeinde Spornitz 17 Fit ins Jahr Ferienlager und Camps Modellbahnausstellung 19 Reit- und Fahrverein e.v. Kladrum 19 Freiwillige Feuerwehren 19 Förderverein JFF e.v. 19 Veranstaltungspläne Jugendklubs 19 Kirchliche Nachrichten Kirchengemeinde Herzfeld 20 Kirchengemeinde Marnitz-Slate-Suckow 21 Walter-Hase-Str. 42, Parchim Telefon: Fax: info@amtpu.de homepage: Öffnungszeiten Montag 09:00-12:00 Uhr und 13:00-15:00 Uhr Dienstag 09:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr Donnerstag 09:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr Das Einwohnermeldeamt hat zusätzlich jeden ersten Samstag im Monat von 09:00-12:00 Uhr geöffnet. Sprechzeit des Amtsvorstehers: Bankverbindungen der Amtskasse: SPK Parchim-Lübz BLZ Kto-Nr IBAN: DE BIC: NOLADE21PCH VR Bank eg BLZ Kto-Nr IBAN: DE BIC: GENODEF1SN1 donnerstags zu den Öffnungszeiten Die nächste Ausgabe erscheint am Freitag, dem 23. Februar 2018 Annahmeschluss für Beiträge ist Montag, der 12. Februar 2018 bei Frau Janke, Amt Parchimer Umland, Tel oder an: janke@amtpu.de Sprechzeiten der Bürgermeister des Amtsbereiches Parchimer Umland Gemeinde Bürgermeister Sprechzeiten Domsühl Hans-Werner Beck jeden 2. Mittwoch (gerade KW) 17:30-18:30 Uhr in Domsühl, Büro des Bürgermeisters, Unter den Eichen 7 Tel Groß Godems Lothar Barsuhn nach tel. Vereinbarung Tel Karrenzin Anna Rieck nach Terminabsprache Tel Lewitzrand Wolfgang Hilpert dienstags, nach telefonischer Vereinbarung Tel Obere Warnow Norbert Wille nach Terminabsprache Tel Rom Dr. Volker Toparkus nach Terminabsprache Tel Spornitz Dieter Eckert nach Terminabsprache Tel Stolpe Volker Hecht nach Terminabsprache Tel Ziegendorf Petra Mannfeld nach Terminabsprache Tel Zölkow Gudrun Lübbe nach Terminabsprache Tel

3 Nr. 01/ Parchimer Umland Kommunikationsliste Zentrale: Fax: info@amtpu.de Homepage: Name, Vorname Funktion Zimmer- Telefon- adresse Nr. Nr. Hilpert, Wolfgang Amtsvorsteher hilpert@amtpu.de Hinz, Wolfgang Leitender Verwaltungsbeamter hinz@amtpu.de Hauptamt hauptamt@amtpu.de Schirdewahn, Christiane Amtsleiterin und stellv. LVB schirdewahn@amtpu.de Sawatzky, Martina SB Einwohnermeldeamt/Entgelt sawatzky@amtpu.de Stoffregen, Bernd SB Einwohnermeldeamt/Amtsjugendpfleger stoffregen@amtpu.de Dommer, Iris SB Wohngeld /Schulen dommer@amtpu.de Janke, Christine SB Sekretariat/Öffentlichkeit/Internet janke@amtpu.de Ebert, Evelin SB Personal/Sitzungsdienst/Tagespflege ebert@amtpu.de Helms, Paul Azubi helms@amtpu.de Possehl, Pamela Azubi possehl@amtpu.de Kämmerei kaemmerei@amtpu.de Arendt, Regina Amtsleiterin arendt@amtpu.de Rathsack, Sylvia SB allg. Finanzwirtschaft rathsack@amtpu.de Eichen, Andrè SB Kasse eichen@amtpu.de Bölk, Carola SB Steuern/Abgaben/Friedhöfe boelk@amtpu.de Kluth, Angret SB Vermögenswirtschaft kluth@amtpu.de Thestorf, Brigitte SB Vollstreckung thestorf@amtpu.de Wahls, Melanie SB Kommunale Finanzverwaltung wahls@amtpu.de Stappenbeck, Sabrina SB allg. Finanzwirtschaft stappenbeck@amtpu.de Skiba, Cornelia SB allg. Finanzwirtschaft skiba@amtpu.de Reupert, Martina SB allg. Finanzwirtschaft reupert@amtpu.de Bauamt bauamt@amtpu.de Ringhand, Renè Amtsleiter ringhand@amtpu.de Wulff, Roland SB Bauverwaltung wulff@amtpu.de Priehn, Jana SB Bauplanung priehn@amtpu.de Barta, Johanna SB Finanzbauverwaltung barta@amtpu.de Walden, Lars SB Finanzbauverwaltung walden@amtpu.de Nowack, Angelika MA allgem. Bauangelegenheiten nowack@amtpu.de Philipp, Martina SB Bauverwaltung/Liegenschaften philipp@amtpu.de Begunk, Stephanie SB Bauamt begunk@amtpu.de Sachgebiet Ordnung und Sicherheit Hinz, Wolfgang Verantwortlicher Sachgebiet hinz@amtpu.de Niemann, Hans-Joachim SB Ordnung und Sicherheit niemann@amtpu.de Weber, Karlo SB Ordnung und Sicherheit weber@amtpu.de Nachgeordneter Bereich Herr Bielke, Frau Oldenburg Schiedsstelle 19 Fax-Nr Impressum Mitteilungsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Parchimer Umland Herausgeber + Verlag: Linus Wittich Medien KG Röbeler Straße 9, Sietow Druck: Druckhaus Wittich An den Steinenden 10, Herzberg/Elster Tel /489-0 Telefon und Fax: Anzeigenannahme: Tel.: /57 90, Fax: / Redaktion: Tel.: / , Fax: / Internet und info@wittich-sietow.de Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS- Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleis tung.die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Gemäß 7 Abs. 4 des Landespressegesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 1993 wird darauf hingewiesen, dass Gesellschafter des Verlages und der Druckerei letztlich sind: Edith Wittich-Scholl, Michael Wittich, Georgia Wittich-Menne und Andrea Wittich- Bonk. Verantwortlich: Amtliche Bekanntmachungen: übriger redaktioneller Teil: Anzeigenteil: Erscheinungsweise: Auflagenhöhe: Amt Parchimer Umland Mike Groß (v. i. S. d.. P.) Jan Gohlke monatlich Einzelstücke zu beziehen beim Verlag zum Preis von 0,50 Euro zzgl. Versandkosten Exemplare

4 Parchimer Umland 4 Nr. 01/ Schwerin und in der Dienststelle Flurneuordungsbehörde) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. Freiwilliger Landtausch Herzberg I Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg - Flurneuordnungsbehörde - Bleicherufer Schwerin Freiwilliger Landtausch Herzberg I Landkreis Ludwigslust-Parchim Gemeinden Obere Warnow, Mestlin Aktenzeichen: (bitte bei Schriftverkehr angeben) Schwerin, AUSFERTIGUNG Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte I. a) Anordnungsbeschluss Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Herzberg I, Gemeinden Obere Warnow, Mestlin, Landkreis Ludwigslust-Parchim nach 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet. Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke: Landkreis: Ludwigslust-Parchim Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke Obere Warnow Herzberg 1 2/1 Obere Warnow Herzberg 1 2/2 Obere Warnow Herzberg 1 2/3 Obere Warnow Herzberg 1 3/5 Obere Warnow Herzberg 2 8 Obere Warnow Herzberg 2 21 Obere Warnow Herzberg 2 24 Obere Warnow Herzberg 2 25 Obere Warnow Herzberg 2 28 Obere Warnow Herzberg 2 29 Obere Warnow Herzberg 2 31 Obere Warnow Herzberg 2 40 Obere Warnow Herzberg 2 45 Obere Warnow Herzberg 2 48 Obere Warnow Herzberg 2 50 Obere Warnow Herzberg 2 69 Obere Warnow Herzberg 2 90 Obere Warnow Muschwitz 1 63 Mestlin Mestlin 5 75 Mestlin Mestlin 5 78 b) Gründe Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend zum Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur, beziehungsweise Forststruktur, dabei: zur Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen. zur Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen. zur Verkürzung der Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen. Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach 103a ff. FlurbG angeordnet. II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurneuordnungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Hausanschrift: Bleicherufer 13, Schwerin) anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbe-zeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbe-hörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden. Im Auftrag gez. (LS) A. Winkelmann Leiterin der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung Ausfertigungsvermerk: Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntmachung erstellt. Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 8,2112 ha. Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Markierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Hausanschrift: Bleicherufer 13,

5 Nr. 01/ Parchimer Umland Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg - Flurneuordnungsbehörde - Bleicherufer Schwerin Bodenordnungsverfahren Wessin Landkreis Gemeinde/Stadt Crivitz Ludwigslust-Parchim Barnin, Bülow, Zapel Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden. Im Auftrag gez. A. Winkelmann (LS) Leiterin der Abteilung Integrierte ländliche Entwicklung Ausfertigungsvermerk: Die Ausfertigung stimmt mit dem Original überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt. Aktenzeichen: (bitte bei Schriftverkehr angeben) Schwerin, Ausfertigung der Schlussfeststellung Gemäß 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen wird das Bodenordnungsverfahren mit folgender Feststellung abgeschlossen: 1. Die Ausführung nach dem Bodenordnungsplan ist bewirkt. 2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen 3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Bodenordnungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen. Gründe: Die Ausführung des Bodenordnungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt, Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Das Bodenordnungsverfahren ist daher gemäß 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung zu beenden. Öffentliche Bekanntmachung Entsprechend der Hauptsatzung des Amtes Parchimer Umland wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass nachfolgende Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse de unter dem Link Bekanntmachungen bekannt gemacht wurden: Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Spornitz Lesefassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Spornitz Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Spornitz Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Spornitz Bebauungsplan Nr. 5 Wohngebiet Dorfstraße/Große Reeps im OT Dütschow der Gemeinde Spornitz, SPA Vorprüfung

6 Parchimer Umland 6 Nr. 01/2018 Begründung zur Satzung der Gemeinde Spornitz zum B-Plan Nr. 5 Wohngebiet Dorfstraße/Große Reeps Planzeichnung Entwurf B-Plan Nr. 5 Wohngebiet Dorfstraße/ Große Reeps Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse zur Entlastung der Bürgermeisterin der Gemeinde Karrenzin für das Jahr 2013 Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014 und zur Entlastung der Bürgermeisterin der Gemeinde Karrenzin für das Jahr 2014 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lewitzrand für das Haushaltsjahr 2017 Satzung über die Benutzung der Trauerhalle in der Gemeinde Zölkow Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ziegendorf Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 5 Bioenergie Ziegendorf der Gemeinde Ziegendorf, OT STresendorf - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 Bioenergie Stresendorf - B-Plan Nr. 5 Bioenergie Stresendorf - Umweltbericht - Begründung zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ziegendorf - 3. Änderung F-Plan - Artenschutzrecht - FFH-Vorprüfung - FFH-Vorprüfung SPA Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre): Diese bezieht sich auf die Weitergabe von Daten an Dritte, wie etwa Religionsgesellschaften ( 42 Abs. 3 S. 2 BMG), Parteien ( 50 Abs. 1 u. 5 BMG), bei Alters- und Ehejubiläen ( 50 Abs. 2 u. 5 BMG), Adressbuchverlage ( 50 Abs. 3 u. 5 BMG) und das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ( 36 Abs. 2 BMG sowie 58c Soldatengesetz). Die Übermittlungssperre gilt bis auf Widerruf der betroffenen Person. Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen bei der Meldebehörde einzulegen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf. A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i. V. m.) 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. i. A. Janke SB Hauptamt Anwohnerinformation zu Bauarbeiten Neue Eisenbahnüberführung in Spornitz Ab dem 3. Juli starten die Bauarbeiten an der Ecke Kanalstraße/ Dammstraße Sehr geehrte Damen und Herren, ab dem 3. Juli 2018 um Uhr bis voraussichtlich zum 20. September 2018 wird die Eisenbahnüberführung in Spornitz an der Ecke Kanalstraße/Dammstraße (Eisenbahnstrecke 6935, Kilometer 18,414) durch ein neues Bauwerk ersetzt. Wir sind bemüht, die Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten so gering wie möglich zu halten. Trotzdem lassen sich Behinderungen und Lärmbelästigungen während der Bauphase nicht vollständig ausschließen. Dafür bitten wir Sie bereits vorab um Ihr Verständnis und Entschuldigung. Folgende Bauarbeiten werden an der Eisenbahnüberführung in Spornitz ausgeführt: - ab Februar 2018: Rodungen - ab Juli 2018: Beginn der Bauarbeiten an der Eisenbahnbrücke - ab September 2018: Nachbereitende Bauarbeiten, z. B. Pflastern der Straße, Verlegen von Kabeln sowie Wiederherstellungs- und Begrünungsarbeiten Ihre Deutsche Bahn Berlin, Januar DBNetz.Ost@deutschebahn.com B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören Sie können der Datenübermittlung gemäß 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. 42 Abs. 2 BMG widersprechen. C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Sie können der Datenübermittlung gemäß 50 Abs. 5 BMG i. V. m. 50 Abs. 1 BMG widersprechen. D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie können der Datenübermittlung gemäß 50 Abs. 5 BMG i. V. m. 50 Abs. 2 BMG widersprechen. E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie können der Datenübermittlung gemäß 50 Abs. 5 BMG i. V. m. 50 Abs. 3 BMG widersprechen. Erklärung der meldepflichtigen Person: O A O B O C O D O E Name: Vorname: Geburtsdatum: Datum, Unterschrift der meldepflichtigen Person oder einer Person mit Betreuungsvollmacht

7 Nr. 01/ Parchimer Umland Amtsseniorenfest 2018 Liebe Seniorinnen und Senioren! Ich wünsche Ihnen alles Gute für das Jahr 2018, vor allen Dingen Gesundheit. An dieser Stelle möchte ich Sie im Namen des Amtes Parchimer Umland recht herzlich zu unserem jährlichen Amtsseniorentreffen einladen. Wir sind schon bei den Vorbereitungen für den 20. April Gemeinsam mit Ihnen wollen wir einen bunten Nachmittag in der Mehrzweckhalle Spornitz gestalten. Weitere Informationen wird es im Amtsblatt für den Monat März geben. Bis dahin verbleibe ich mit den besten Grüßen Elke Prochnow (Verantw. f. Seniorenarbeit). Das Ordnungsamt informiert: Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, dass beim Führen von Hunden innerhalb geschlossener Ortschaften besondere Sorgfalt vom Hundeführer abverlangt wird. Worauf kommt es an? Jeder Hundeführer sollte sich darüber im Klaren sein, dass er für seinen Hund die volle Verantwortung trägt. Insbesondere ist es nicht statthaft, dass Hunde öffentliche und auch private Flächen mit Kot verunreinigen und dieser dann dort liegen bleibt. Die jeweiligen Grundstückseigentümer ärgern sich dann zu Recht über diese Art der Verunreinigung, da sie ja diese Flächen mähen und sauber halten müssen. Die Verpflichtung der Hundeführer, die Verunreinigungen ihre Hunde unaufgefordert zu beseitigen (Mitnahme von Tüten für die Hinterlassenschaften ihrer vierbeinigen Freunde), ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Außerdem gilt der allgemeine Grundsatz, dass Hunde so zu führen sind, dass dabei keine Gefahren für Dritte ausgehen dürfen. Am sichersten wird das erreicht, wenn die betr. Hunde zu mindestens innerorts, angeleint geführt werden. Jeder Hundehalter muss davon ausgehen, dass sein Hund beim Gassi gehen private und auch öffentliche Flächen verunreinigt. Dieses Bewusstsein muss aber dann zu der Einsicht führen, entsprechende Tüten für die Hinterlassenschaften der betreffenden vierbeinigen Freunde mitzuführen und diese auch zu benutzen. Anders als in Urlaubsgebieten haben sich die Hundehalter in unseren Gemeinden eigenständig mit entsprechenden Tüten, die für die Aufnahme der Hinterlassenschaften von Hunden geeignet sind, zu bevorraten. In vereinzelten Fällen ist es schon zu massiven Beschwerden gekommen. Nachweisliche Verstöße gegen das Verbot, öffentliche Flächen durch Hundekot zu verunreinigen, werden mit einem Bußgeld geahndet. Außerdem entscheiden die Gemeinden in eigener Hoheit, ob es geboten ist, die Hundesteuer infolge der massiven Verunreinigung öffentlicher Anlagen durch Hundekot und insbesondere der daraus resultierenden Kosten für dessen Beseitigung zu erhöhen. Niemann Amtsinspektor Helferkreis Ludwigslust - Parchim mit neuem Angebot: Haushaltsnahe Dienstleistungen im Landkreis Ludwigslust - Parchim Schwerin, Der Helferkreis Ludwigslust - Parchim der Comtact GmbH bietet im Bereich der Niedrigschwelligen Entlastungsangebote seit dem Haushaltsnahe Dienstleistungen im Landkreis Ludwigslust - Parchim an. Bei Vorliegen eines Pflegegrades können diese Dienstleistungen gegenüber der Pflegekasse im Rahmen der Entlastungsleistungen (125 EUR monatlich) abgerechnet werden. Zum Leistungsumfang zählen insbesondere die Haus- und Wohnungsreinigung, die Wäschepflege, Polster- und Teppichreinigung, die Fensterreinigung sowie Unterstützung beim Einkauf. Alle Leistungen werden durch hauswirtschaftlich ausgebildete Mitarbeiter der Comtact GmbH vorgenommen. Die Comtact GmbH hat gemeinsam mit dem Landkreis Ludwigslust - Parchim sowie den Pflegestützpunkten Ludwigslust und Parchim am Bundesmodellprogramm Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz teilgenommen, welches durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wurde. Seit 2015 bietet der Helferkreis pflegenden Angehörigen eine stundenweise Entlastung durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer an. Mit diesem erweiterten Angebot möchte der Helferkreis noch stärker auf die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen sowie pflegenden Angehörigen eingehen. Eine Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V liegt vor. Weitere Informationen rund um die Angebote erhalten Interessierte beim Helferkreis Ludwigslust-Parchim der Comtact GmbH telefonisch unter der Rufnummer Helferkreis Ludwigslust - Parchim Comtact GmbH Geschwister-Scholl-Str Schwerin Tel.: Fax: helferkreis@comtact-dienste.de Ansprechpartner: Mario Brusch Westprignitzer Trinkwasserund Abwasserzweckverband Tourenplan für die Entleerung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Gebiet des Amtes Parchimer Umland Februar bis August 2018 Anmeldung bei Frau Berger unter 03876/ oder unter Zentrale 03876/79980 Der Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband führt im Jahr 2018 die Entsorgung des in abflusslosen Sammelgruben anfallenden Schmutzwassers und in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes nach folgendem Tourenplan durch: Ortsteil Februar März April Mai Juni Juli August Pampin Platschow Wir bitten darum, Termine vorausschauend, mindestens 14 Tage vorab und entsprechend der Übersicht anzumelden. Vereinbarte Daueraufträge bleiben bestehen. Bitte beachten Sie, dass bei Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe ein Termin zur Abfuhr bei Bedarf und nach Empfehlung Ihrer Wartungsfirma vereinbart werden sollte. Für Sammelgruben und Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe muss die Entleerung von Fäkalwasser und Fäkalschlamm mindestens einmal jährlich erfolgen. Hinweis: In den Wintermonaten bitten wir Sie, zum vereinbarten Termin auf Ihrem Grundstück der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Des Weiteren sollte im Vorfeld eine Funktionskontrolle der Öffnungsmechanismen erfolgen.

8 Parchimer Umland 8 Nr. 01/ der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, Weitere ehrenamtliche Pflegelotsen geschult Im November wurden weitere Pflegelotsen geschult und sind in ihren Gemeinden für sie Ansprechpartner bei Pflegefragen. Sie geben Ihnen kostenfrei Informationen zu Pflegefragen, bieten Gespräche in einer Pflegesituation an und vermitteln bei Bedarf zu Fachleuten. Pflegelotsen sind geschulte Ehrenamtliche, die zu Fragen der Pflege informieren und weitervermitteln. Die Pflegelotsen in ihrer Region stellen sich vor. Termine nach tel. Vereinbarung. Gemeinde Karrenzin Elke Schultz Tel.: Schultz.herzfeld@gmx.de Gefördert von: 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden. 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Spomitz und Steinbeck vom Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Spornitz und Steinbeck. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen 4 Stundung und Erlass von Gebühren 5 Gebührenhöhe 6 Zusätzliche Leistungen 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts 8 In-Kraft-Treten 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet: 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist, 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist, 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, 4 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 5 Gebührenhöhe 1. Grabnutzungsgebühren Reihengrabstätte - für einen Sarg oder eine Urne für 25 Jahre 280,00 EUR Wahlgrabstätten - für einen Sarg je Grabbreite für 25 Jahre 300,00 EUR - für eine Urne je Grabbreite für 25 Jahre 250,00 EUR - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Sarggrabstätte je Grabbreite und Jahr 12,00 EUR - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Umengrabstätte je Grabbreite und Jahr 10,00 EUR Rasenwahlgrabstätte - für Särge oder Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 1.050,00 EUR - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes je Grabbreite und 42,00 EUR 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und betrügt für Spornitz und Steinbeck: 14,00 EUR Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben. 3. Bestattungs-/Verwaltungsgebühren - für Sargbestattung oder Urnenbeisetzung 65,00 EUR

9 Nr. 01/ Parchimer Umland 4. Verwaltungsgebühren Trauerfeier, Totengedenkfeiern 4 - Umschreibung einer Graburkunde 15,00 EUR Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 5 Durchführung der Ordnung und Befolgung - Genehmigung zur Errichtung der Anordnungen 6 eines Grabmals 21,00 EUR - Genehmigung zur Ausübung Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften eines Gewerbes 25,00 EUR Anmeldung der Bestattung 7 Verleihung des Nutzungsrechts 8 5. Benutzungsgebühr Grabstätte 9 - Kapellenbenutzung 120,00 EUR Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes Pflegegebühren durch Rasenmähen nach Särge 11 Ruhezeit 12 vorzeitiger Rückgabe frühestens nach 15 Jahren, je Grabbreite und Jahr 25,00 EUR Grabbelegung Umbettung Grab- und Bestattungsregister Die Pflegegebühren werden für die gesamte Vierter Abschnitt: Grabstätten Dauer im Voraus erhoben, zuzüglich Arten der Grabstätten 16 der Friedhofsunterhaltungsgebühren. Reihengrabstätten 17 Wahlgrabstätten 18 Urnengrabstätten 19 Rasengrabstätten 20 6 Zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest. 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit. 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung sowie deren Änderungen außer Kraft. Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche 21 Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche 22 Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Mindeststärke der Grabmale 23 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen 24 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 25 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 26 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 27 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten 28 Entfernung von Grabmalen 29 Der Beschluss über die Friedhofsgebührenordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am Friedhofsordnung vom Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch land erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Fried höfe der örtlichen Kirchen zu Spornitz und Brenz/Kirchengemeinde Spornitz. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs 1 Verwaltung 2 Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Ordnung auf dem Friedhof 3 Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten 30 Vernachlässigung der Grabstätten 31 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 32 Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften 33 Alte Rechte 34 Pastorengrabstätten 35 Gebühren 36 Schließung und Entwidmung 37 Rechtsbehelfe 38 Inkrafttreten 39 Friedhofsordnung für die Friedhöfe in Spornitz und Steinbeck Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs (1) Die Friedhöfe in Spornitz und Steinbeck stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Spornitz und Brenz. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spornitz. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Per sonen, die bei ihrem Ableben im Bereich

10 Parchimer Umland 10 Nr. 01/2018 der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnut zungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. 2 Verwaltung (1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschrif ten der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwalters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung. Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften 3 Ordnung auf dem Friedhof (1) Der Friedhof ist bei Tageslicht für den Besuch geöffnet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen be treten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder ein zelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere: a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen, d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, e) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmi gung erteilt ist, f) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, g) das Mitbringen von Hunde, h) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind, i) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenk feiern. 4 Trauerfeiern, Totengedenkfeiern (1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf grundsätzlich nicht für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müs sen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Ge bräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlun gen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. (4) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen be dürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenk feier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volks bund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen. 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof (1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, be trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ih re Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzu weisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragstel ler einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenaus weis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtig ten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Ar beiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und Uhr, außer am Büß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbli che Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftli chen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.

11 Nr. 01/ Parchimer Umland (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätig keiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend. 6 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen (1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Für den Fall, dass Gebote dieser Satzung nicht befolgt oder Verbote nicht beachtet werden, behält sich die Friedhofsverwaltung das Recht vor, über Ordnungswidrigkeiten zu befinden. (4) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden. Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften 7 Anmeldung der Bestattung (1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Ver merk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut zungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vor zulegen. (4) Der Pastor setzt Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags. 8 Verleihung des Nutzungsrechts (1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Fried hofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsbe rechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Per son übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrie ben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger be rechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allge meinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestal tungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen. 9 Grabstätte (1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten: a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m c) Urnengrabstätten 1 m x 1 m. 10 Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes (1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzube hör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen. 11 Särge Die Abmessungen der Särge dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind. 12 Ruhezeit (1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge und Urnen beträgt 25 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen

12 Parchimer Umland 12 Nr. 01/2018 haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie vom Friedhofsträger durchgeführt. 13 Grabbelegung (1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen. 14 Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Fried hofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. 15 Grab- und Bestattungsregister (1) Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nut zungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren. Vierter Abschnitt: Grabstätten 16 Arten der Grabstätten Die Grabstätten werden unterschieden in - Reihengrabstätten zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, - Wahlgrabstätten zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, - Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, - Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. 17 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit ( 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzel gräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jah ren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren über schritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet. 19 Urnengrabstätten (1) In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten mit einer Größe von 1m x 1m werden nur im Feld 04 angeboten. Es dürfen je Platz 2 Urnen beigesetzt werden. (3) In leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen darf je Grabbreite nur 1 Urne zusätzlich beige setzt werden. Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. (4) Die Bestimmungen des 18 Absatz 4 gelten entsprechend. (5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung. 20 Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte für Särge oder Urnen zu der It. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungs gebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasengrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten. (2) Je Grabbreite darf in ein leeres Rasengrab innerhalb der Ruhezeit nur 1 Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. (3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt durch den Friedhofs träger oder in seinem Auftrag. (4) In der bestehenden Rasengrabanlage im Feld 04 (rechts des Hauptweges) dürfen nur Grab steine durch einen Steinmetz in liegender Form, erdbündig verlegt werden. Der Grabstein soll bei Einzelgrabstätten die Größe von 30 cm x 40 cm, bei Doppelgrabstätten die Größe von 50 cm x 40 cm betragen. Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein. Der Erwerb des Grabmals erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. (5) Nach der Erstanlage der Grabstätte sind weiteren Bepflanzungen oder das Hinstellen von Blumenvasen/Schalen oder ähnliches, durch den Nutzungsberechtigten auf der Grabstätte verboten. Es ist nur möglich das Rondell in dieser Anlage zur Blumenablage zu nutzen. Sollten doch Blumen auf der Grabstätte abgelegt werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Beräumung berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. (6) In der neuen Rasengrabanlage im Feld 03 (links des Hauptweges) darf nur ein stehender Grabstein bis zu einer Höhe von maximal 70 cm incl. Sockel, auf einer ebenerdigen Platte, mit den Maßen 0,50 m x 0,65 m durch einen Steinmetz installiert werden. Vor Errichtung des Grabsteins ist ein schriftlicher Antrag der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen. Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter,

13 Nr. 01/ Parchimer Umland einfacher Schrift lesbar sein. Für den Erwerb des Grabsteins in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (7) Nach der Erstanlage der Grabstätte sind Bepflanzungen jeglicher Art verboten. Für das Hin stellen von Blumenvasen, Schalen oder ähnliches dient nur der freie Platz auf der Grabstein platte. Blumen, die auf der Rasenfläche abgelegt werden, werden durch den Friedhofsträger beräumt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. (8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des 18. Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirche 21 Benutzung der Kirche und der Friedhofskapelle (1) Die Kirche und die Friedhofskapelle sind für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kir chenmitgliedern bestimmt. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofs trägers. (3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapelle nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. (4) Das Öffnen und Schließen der Kirche und der Friedhofskapelle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge er folgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. (5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt. 22 Ausschmückung der Kirche und der Friedhofskapelle Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Kirche und der Friedhofskapelle behält sich der Friedhofsträger vor. Das beauftragte Bestattungsunternehmen hat dem Friedhofsträger bei jeder Bestattung rechtzeitig über die geplante Gestaltung/Ausschmückung zu informieren, so dass un ter Umständen Korrekturen möglich sind. Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen 23 Mindeststärke der Grabmale In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale: - ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m, - ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, - ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m - über 1,50 m Höhe 0,18 m. Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung. 24 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (1) Grabmale sind auf allen Grabstätten zu errichten und sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrund sätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Grabmale, Einfassungen und baulichen Anlagen dürfen nur aus Naturstein und vom Material her identisch sein. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zwei fach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 25 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen. 26 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durch geführt ist. 27 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssi cherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Ver zuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabma len oder Grabmalteilen verursacht wird. 28 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

14 Parchimer Umland 14 Nr. 01/ Entfernung von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Funda mentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Fried hofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, werden die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen. Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten 30 Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried hofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu ent fernen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 40 cm, Bäume und Sträucher eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsberech tigte verantwortlich. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungs recht nachzuweisen. Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwal tung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Rei hengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärt nerisch herzurichten. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffver bot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Das Einzäunen der Grabstätte und die ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Grabplatten, Stein, Steinsplitt oder ähnlichen Materialien und Folie als Untergrund sind verboten. Eine Abdeckung ist nur zu 75 % erlaubt. Es müssen mindestens 25 % für eine Bepflanzung frei bleiben. Das Einfassen der Grabstätten oder Grabhügel bleibt unerwünscht, um das einheitliche Erscheinungsbild zu erhalten. Der Abfall auf dem Friedhof ist nach organischen und anorganischen Stoffen zu trennen. Der organische Abfall ist in dem dafür vorgesehenen Container zu entsorgen. Die anorganischen Abfälle sollten zu Hause selbst entsorgt werden. 31 Vernachlässigung der Grabstätten Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortli che ( 30 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in nerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen, ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekannt machung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie hen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Ent ziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (4) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbständig gepflegt werden, kann frühestens nach Ablauf von 15 Jahren, unter Angabe der Gründe, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt wer den. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofs träger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen, in Höhe der it. Friedhofs gebührenordnung 5 Ziffer 5 festgesetzten Gebühr. Das Grabmal muss bis zum Ende der Ruhefrist stehen bleiben und wird erst dann durch den Nutzungsberechtigten bzw. seinen Nachkommen beräumt und entsorgt. Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen 33 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Ge bühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 34 Alte Rechte Bei Grabstätten, über weiche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 35 Pastorengrabstätten (1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen. 36 Gebühren Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

15 Nr. 01/ Parchimer Umland 37 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch land. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungs frist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann. 38 Rechtsbehelfe (1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch ge gen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, Güstrow einlegen. (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr. 16, Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbe scheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. 39 Inkrafttreten (1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Der Beschluss über die Ordnung wur Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spornitz Friedensstr Spornitz Beschluss zur Schließung des kirchlichen Friedhofes in Dütschow als Bestattungsplatz Auf Grund des 37 der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Spornitz hat der Kirchengemeinderat Spornitz den nachstehend zu veröffentlichenden Beschluss für den Friedhof in Dütschow am 13. Nov gefasst: Beschluss: Friedhof Dütschow, Gemarkung Dütschow, Flur 3, Flurstück 69, qm Der Friedhof in Dütschow wird zu Bestattungszwecken geschlossen. Bei Grabstätten deren Nutzungsdauer beendet ist, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht mehr möglich. Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, bleiben so lange erhalten, bis die letzte Ruhefrist abgelaufen ist. Bestehende Nutzungsrechte an teilbelegten Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, behalten das Recht auf Bestattung in der freien Grabstelle. In-Kraft-Treten Dieser Beschluss tritt nach am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Kirchengemeinderat am Die Schiedsstelle des Amtes Parchimer Umland führt ihre Sprechstunden im Amtsgebäude des Amtes Parchimer Umland, Walter-Hase-Str. 42, Parchim im Raum 105, durch. Während der Sprechzeiten erreichen Sie uns unter der Rufnummer sowie unter der Fax-Nr Die nächste Sprechstunde findet am 03. Februar 2018 von 10:00-12:00 Uhr statt. A. Oldenburg K. Bielke Schiedsfrau Schiedsmann

16 Parchimer Umland 16 Nr. 01/2018 Veranstaltungskalender Alle Vereine, Verbände und Interessengemeinschaften sowie auch Unternehmen aus der Region, können ihre Veranstaltungen, die für die gesamte Öffentlichkeit bestimmt sind, dem Amt Parchimer Umland, Frau Janke, übermitteln. Tel: Fax:

17 Nr. 01/ Parchimer Umland Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag sowie alles Gute zu folgenden Jubiläen im Monat Februar 2018 zum 90. Geburtstag Frau Gerda Haase Herrn Andreas Lompart zum 85. Geburtstag Frau Ilse Menck Herrn Horst Norden zum 80. Geburtstag Herrn Günter Jenitzky Herrn Paul Prochnow Frau Helga Krüger Herrn Dr. Horst Opitz Frau Inge Bretz zum 75. Geburtstag Herrn Manfred Kaatz Herrn Jörg Verdieck Frau Renate Münchow Herrn Peter Markwardt Frau Christa Ihde Herrn Hermann Rueß Frau Gitta Stach zum 70. Geburtstag Frau Edeltraud Korell Herrn Uwe Thiessen Herrn Karl-Heinz Hahn Frau Gisela Timmermann Frau Monika Bollow Zieslübbe Spornitz Spornitz Rusch Stralendorf Groß Niendorf Dütschow Matzlow Karrenzin Kladrum Klinken Karrenzin Zölkow Zölkow Klinken Bergrade Hof Ziegendorf Raduhn Garwitz Severin Matzlow Aus der Gemeinde Spornitz Der Bürgermeister der Gemeinde Spornitz, Herr Dieter Eckert, hatte 120 Bürger und Ehrengäste zum 13. Neujahrsempfang in das Van der Valk Landhotel Spornitz am eingeladen. Gewerbetreibende, Landwirte, Mitglieder der örtlichen Vereine, Gemeindevertreter und Ehrengäste aus der Landespolitik sowie Vertreter von der Kreis- und Amtsverwaltung waren der Einladung gefolgt. Der Bürgermeister begrüßte zur Eröffnung den Dorfchor mit der Leiterin und Ehrenbürgerin unserer Gemeinde Frau Dagma Willutzki. Für das Jahr 2017 konnte Bürgermeister Eckert eine positive Bilanz, besonders bei den Investitionen, abrechnen. Es gibt aber auch noch Nachholebedarf, der durch mangelnde Finanzausstattung entstanden ist. Das wichtigste Objekt - das Jugendzentrum mit Kita und Jugendklub - wurde fertiggestellt. Die Kirchendrift wurde neu gestaltet und ein neues Feuerwehrauto wurde übergeben. Der Radweg nach Parchim wurde begonnen und soll bis Juni diesen Jahres übergeben werden. Positiv war die Geburtenzahl im Jahr 2017 mit 12 Geburten; sie lag mit 3 Geburten höher als im Jahr Für 2018 sind wichtige Aufgaben: die Erneuerung der Gemeindestraße von Dütschow in die Lewitz sowie die Straße zum Gutshaus in Steinbeck, weiterhin die Sanierung im Sportkomplex an der Bahnhofstraße. Möglich wird es diese Aufgaben zu lösen durch die etwas bessere finanzielle Ausstattung der Gemeinde von ca Euro. Aufmerksam verfolgten die anwesenden Gäste die Ausführungen des Bürgermeisters über die erreichten Ergebnisse und die neuen Herausforderungen in der Zukunft. Die Zusammenarbeit zwischen dem Heimatverein der Gemeinde, der Kirchgemeinde und dem Van der Valk Landhotel wird auf Initiative unseres Pastors Herrn Kaufmann intensiviert. Der Heimatverein wird die Arbeit zur Ausstellung der Entwicklung in der Gemeinde in der Heimatstube bis Ende März abschließen. Öffnungszeiten sind mit dem Van der Valk Landhotel, der Kirchgemeinde und dem Heimatverein im Wesentlichen abgestimmt. Vorbereitet werden auch Veranstaltungen zur Pflege unserer Heimatsprache, dem Mecklenburger Platt, wie Lesungen

18 Parchimer Umland 18 Nr. 01/2018 und Theater. Die Jagdgenossenschaft Lewitzrand Spornitz plant auch in diesem Jahr für alle Jagdgenossen einen Ausflug per Flusskreuzfahrt für einen Tag am Mobiles Jugendtouristikzentrum Südwestmecklenburg Biber Jesse Tours Ferienlager und Camps 2018 Alfred Lobbe Ortschronist Fit ins Jahr 2018 Sie wollen fit und gesund ins Neue Jahr starten oder endlich Ihre guten Vorsätze in die Tat umsetzen? Dann sind Sie bei den Fitnesskursen von GesundheitsCoaching Schwarz in Domsühl und Friedrichsruhe genau richtig. Immer mittwochs um Uhr gibt es einen neuen Step-Aerobic-Kurs für Anfänger in der Turnhalle in Friedrichsruhe. Hierfür werden noch Mitstreiter gesucht. Einzige Voraussetzung zur Teilnahme ist Spaß an der Bewegung. Ab 14. Februar 2018 startet der Kurs Fit zum Dammer Eldelauf in 8 Wochen. Der Kurs bietet mit 2 mal Training pro Woche den perfekten Start ins Laufen oder Nordic Walken ohne Überforderung, dafür mit viel Spaß und Erfolgserlebnissen. 8 Wochen regelmäßige Vorbereitung genügen, um beim Dammer Eldelauf am 15. April 2018 nach 5 km Laufen oder 5 km Nordic Walking ans Ziel zu kommen. Mehr Informationen dazu bei Sandra Schwarz unter der Tel. Nr oder unter Fangen Sie an, starten Sie durch, gemeinsam Fit ins Jahr 2018! Angelcamp mit Prüfungsbescheinigung für Fischereischein In vier Unterrichtseinheiten zu den Themen Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde, Rechtskunde und drei praktischen Übungseinheiten am See, erwerbt ihr das Rüstzeug zur Prüfung für den Fischereischein am letzten Tag. Angelausrüstung ist für jeden Teilnehmer vorhanden, kann aber auch mitgebracht werden. Ein tolles Freizeitangebot im Indoor- Sportcenter, auf der Kegelbahn, beim Minigolf, einer Kanutour, ein Grillabend und vieles mehr runden das Programm ab. Mit den Anmeldeunterlagen erhaltet ihr eine Lern-CD zur Vorbereitung auf das Camp. Leistungen: 5 Ü/VP, Unterrichts- Prüfungsgebühren, Ferienprogramm mit päd. Betreuung Alter: Jahre für Mädchen und Jungen Termin: Preis: 295,00 EUR/Pers. ohne Übernachtung 160,00 EUR/Pers. Fußballcamp - werde Fußballstar der Griesen Gegend! In 5 Tagen absolviert ihr 7 Trainingseinheiten, dazu gehören Stationstraining, Technik, Koordination, Ausdauer, Kondition, Ballannahme, Dribbelschule, Kopfball- und Torschusstraining sowie Taktik und Regelkunde. Euch erwartet ein Fußballturnier und die Prüfung für das Fußballabzeichen des DFB. In der verbleibenden Zeit gibt es ein interessantes Freizeitprogramm. Dazu zählen Klettern im Indoor- Sportcenter in Jessenitz, Minigolf, eine Kanutour auf der Sude, ein Grillabend und vieles mehr. Leistungen: 4 Ü/VP, Ferienprogramm mit päd. Betreuung, Bilder CD Alter: 8-14 Jahre für Mädchen und Jungen Termin: Preis: 220,00 EUR/Pers. ohne Übernachtung 112,00 EUR/Pers. Fit und Fun-Camp für Mädchen und Jungen von 8-14 Jahren Mit Sport, gesunder Ernährung, Spiel und Spaß erlebt Ihr die Kleine Paddelschule mit Badespaß am See und eine Paddeltour, Ihr stellt selber Ketchup her, mahlt Getreide, backt Dinkelvollkornbrötchen und Pizza im Steinbackofen. Den Höhepunkt bildet die verrückte Olympiade. Die verbleibende Zeit nutzt Ihr für Lagerfeuer, Mitternachtskino, Klettern und anderer Fun- Sportarten in unserer Spiel- und Bewegungshalle sowie Minigolf und vieles mehr Leistungen: 4 Ü/VP, Ferienprogramm mit päd. Betreuung, Bilder CD Alter: 8-14 Jahre für Mädchen und Jungen Termine: Preis: 220,00 EUR/Pers. ohne Übernachtung 112,00 EUR/Pers. Anmelden können Sie sich ab sofort über unsere Internetseite, Telefon, Handy oder Fax. Alle weiteren Unterlagen senden wir Ihnen dann zu Ihr Ansprechpartner: Herr Dirk Bretschneider JAW e.v. Schloßstraße Lübtheen OT Jessenitz Dorf Telefon: Telefax: Mobil: info@jawev.de Internet:

19 Nr. 01/ Parchimer Umland Reit- und Fahrverein e. V. Kladrum Der Reit- und Fahrverein e. V. Kladrum gratuliert seinen Mitgliedern recht herzlich zum Geburtstag und wünscht ihnen viel Erfolg und und Gesundheit im weiteren Leben. Im Januar Februar erhalten die besten Glückwünsche Hans Werner Müller am Anna Dittberner am Wolfgang Witkowski am Silvia Holz am Sylvia Rathsack Freiwillige Feuerwehr Zieslübbe Die herzlichsten Geburtstagsgrüße im Monat Januar gehen an: Förderverein JFF e. V. Der Förderverein JFF e. V. gratuliert seinen Mitgliedern recht herzlich zum Geburtstag und wünscht ihnen viel Erfolg und Gesundheit im weiteren Leben. Die herzlichsten Geburtstagsgrüße im Monat Februar 2018 erhalten: Ruth Klawuhn in Klein Niendorf am Petra Stenzel in Rom am Erika Holweg in Klein Niendorf am Der Vorstand Veranstaltungen Jugendklub Gemeinde Lewitzrand des Fördervereins JFF e. V. Das Klubjahr 2018 beginnt mit Berliner backen. Torsten Bettac am Hans Beier am Wilfried Marckwardt am Wir wünschen allen Mitgliedern der Feuerwehren Zieslübbe, Severin und Domsühl, den Mitgliedern der Gemeindejugendfeuerwehr Domsühl, Sponsoren und Freunden der Feuerwehren nebst ihren Angehörigen ein frohes und gesundes Jahr Wehrführung FFw Zieslübbe Wehrführer stellv. Wehrführer Gruppenführer Raik Marckwardt Gemeindejugendwart Stefan Warnke Michael Hoffmann Freiwillige Feuerwehr Matzlow-Garwitz Zum Geburtstag im Januar gratulieren wir den Kameraden: Horst Pingel am Tobias Warncke am Christopher Hahn am Rainer Herder am Die Kameradinnen und Kameraden der FFw Matzlow-Garwitz Ferienprogramm im Klub: ab 14:00 Uhr DVD-Nachmittag ab 12:00 Uhr Wir kochen gemeinsam Mittag ab 14:00 Uhr Rommèturnier ab 14:00 Uhr Wir backen Quarkwaffeln ab 16:00 Uhr Klubnacht - mit gemeinsamen Abendbrot und Frühstück - Ende am um 10:00 Uhr

20 Parchimer Umland 20 Nr. 01/2018 An alle Senioren der Gemeinde Lewitzrand! Der nächste Seniorennachmittag findet am 25. Januar 2018 um 15:00 Uhr in der Gaststätte Zur Schleuse in Garwitz statt. Hierzu lade ich recht herzlich ein. Hannelore Fischer Veranstaltungen des Jugendklubs Rom/ Klein Niendorf des Fördervereins JFF e. V. tägliches Angebot: Basteln, Malen, Brett -und Kartenspiele, PC- Spiele, Wii, Tischkicker u. v. m. Achtung veränderte Öffnungszeiten! Ab Februar 2018 bleibt der Jugendklub in Lancken geschlossen. Monat Februar Uhr montags dienstags mittwochs donnerstags freitags Weiterbildung, geschlossen Klein Niendorf Klein Niendorf Klein Niendorf Rom Rom Uhr Plattdeutsch Winterferien - nur mit Anmeldung Drybrushing - eine Art der Keramikmalerei Basteln zum Valentinstag Fahrt ins Müritzeum/Waren weitere Infos im Klub Mutter-Kind Treff am in Klein Niendorf Und er kam schon wieder Kurz vor Weihnachten machten sich einige Kinder mit Weihnachtskugeln im Gepäck auf den Weg nach Lancken. Dort schmückten sie den Weihnachtsbaum in der Kirche für den Heiligabend. Dies war ein besonderes Erlebnis, denn wir hatten die Kirche ganz für uns allein. Und so konnten wir das Innenleben genau bestaunen. Herr Nienkerk aus Lancken zeigte uns die Orgel und erklärte die alten Kostbarkeiten der Kirche. Vielen Dank. Am stand doch tatsächlich der Weihnachtsmann im Klub. Alle Kinder waren aufgeregt, obwohl es ihn ja angeblich nicht gibt. Kleine Gedichte und sogar gemeinsame Lieder aller Kinder erfreuten den roten Mann. Natürlich hatte er für jeden eine kleine Überraschung mit dabei. Gemeinsam spielten wir Mister Pups, schauten einen Minion-Film und machten selbst Pizza. Wir hatten viel Spaß. Veranstaltungen des Kinder- und Jugendklubs Herzfeld/ Wulfsahl des Fördervereins JFF e. V. täglich im Angebot: Brett- und Kartenspiele, Basteln, Malen u. v. m. Monate Januar/Februar Öffnungszeiten: 13:30 Uhr - 18:30 Uhr montags dienstags mittwochs donnerstags Herzfeld Herzfeld Wulfsahl Wulfsahl Fahrt nach Waren Weiterbildung - Klub geschlossen Seniorennachmittag um 14:30 Uhr in Herzfeld Seniorennachmittag um 14:30 Uhr in Herzfeld Die Angebote für die Winterferien hängen in den Jugendklubs aus. Änderungen vorbehalten! Kirchengemeinde Herzfeld Gottesdienste: :30 Uhr Herzfeld :00 Uhr Ziegendorf :30 Uhr Herzfeld Nachmittagstreffs Herzfeld 14. Februar 2018 Ziegendorf 14. Februar 2018 Barkow 21. Februar 2018 Wulfsahl 28. Februar 2018

21 Nr. 01/ Parchimer Umland Gesprächskreis Am 28. Februar 2018 um 19:30 Uhr im Pfarrhaus Herzfeld Sie sind herzlich willkommen in unserer Runde. Einmal im Monat wollen wir ins Gespräch kommen, mit und über die Bibel und alles drum herum. Worüber Sie schon immer mal mehr erfahren und wissen wollten. Nutzen Sie die einmalige Gelegenheit. Es ist immer wieder spannend, was es hier alles zu entdecken gibt. Bibliothek im Pfarrhaus Ziegendorf Freitags von 17:00 bis 19:00 Uhr, Ansprechpartnerin Bettina Degel Computerkurs Markus Lehmann lädt jeden ein, der Lust hat, dienstags um 14:00 Uhr in die Computertasten zu greifen. Der Computerkurs richtet sich an alle, die ihre Nase in die Welt der Computertechnik stecken möchten. Jeweils am 1. Sonntag im Monat in Herzfeld: 10:30 Uhr Gottesdienst mit Kindergottesdienst Slate: Kinderstunde am Freitag, 16:00-17:00 Uhr im Pfarrhaus ab Vorschulalter im Pfarrhaus Slate Jeden Dienstag trifft sich der Leitungskreis von 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr im Pfarrhaus Slate. Es kann jeder, der Fragen oder Anregungen hat, anrufen oder selbst vorbeikommen. Tel.: Am um 19:30 Uhr Lobpreisabend in Slate. Vom bis Kinderfreizeit eigene Gemeinde in Slate. Chorproben Die Sängerinnen und Sänger treffen sich jeden Montag, 19:30 Uhr im Pfarrhaus Herzfeld unter der Leitung von Kantor Fritz Abs. Alle Sangesfreudigen sind herzlich eingeladen! Christenlehre ist immer am Dienstag um 15:30 Uhr im Pfarrhaus Herzfeld und um 17:00 Uhr im Pfarrhaus Ziegendorf. Dort treffen sich die Schulkinder der Klassen 1-6. Anfragen immer gern bei Gemeindepädagogin Dorina Weber Konfirmanden treffen sich am Mittwoch: 16:30-17:30 Uhr im Pfarrhaus Herzfeld Kirchengemeinde Marnitz-Slate-Suckow Jahreslosung 2018 Gott spricht: Ich will dem Durstigen geben von der Quelle des lebendigen Wassers umsonst. Offenbarung 21,6 Monatsspruch Februar Es ist das Wort ganz nahe bei dir, in deinem Mund und deinem Herzen, das du es tust. 5 Mose 30,14 Gottesdienste :00 Uhr Predigtgottesdienst in Groß Godems :00 Uhr Lektoren Gottesdienst in Slate :00 Uhr Abendmahlsgottesdienst in Slate :00 Uhr Predigtgottesdienst in Groß Godems :00 Uhr Lektoren Gottesdienst in Slate :00 Uhr Predigtgottesdienst in Slate :00 Uhr Abendmahlsgottesdienst in Groß Godems :30 Uhr Abendmahlsgottesdienst in Poltnitz :00 Uhr Lektoren Gottesdienst in Slate Angebote für Kinder und Jugendliche ab 1. Schultag Marnitz: Kinderstunde am Montag in der 6. Unterrichtsstunde (bis 13:00 Uhr) in der Grundschule Groß Godems: Kinderstunde am Montag 16:00-17:00 Uhr Treffpunkt Grundschule ab Vorschulalter Suckow: Teen Treff am Montag, 18:00-19:30 Uhr im Pfarrhaus ab 11 Jahren/6. Klasse Kinderstunde am Mittwoch um 16:30-17:30 Uhr im Pfarrhaus ab Vorschulalter, interessierte Kinder aus Marnitz werden abgeholt! 27 Weigere dich nicht, dem Bedürftigen Gutes zu tun, wenn deine Hand es vermag. 28 Sprich nicht zu deinem Nächsten: Geh hin und komm wieder; morgen will ich dir geben -, wenn du es doch hast. 29 Trachte nicht nach Bösem gegen deinen Nächsten, der arglos bei dir wohnt. 30 Geh nicht mutwillig mit jemand vor Gericht, wenn er dir kein Leid getan hat. 31 Sei nicht neidisch auf den Gewalttätigen und erwähle seiner Wege keinen, 32 denn wer auf Abwegen geht, ist dem HERRN ein Gräuel, aber den Aufrechten ist er freund. 33 Im Hause des Frevlers ist der Fluch des HERRN, aber das Haus der Gerechten wird gesegnet. 34 Er wird der Spötter spotten, aber den Demütigen wird er Gnade geben. 35 Die Weisen werden Ehre erben, aber die Toren werden Schande davontragen. Sprüche Ihre Verbundene Kirchgemeinde Marnitz Slate Suckow In der Kälte Haut sicher schützen: Draußen windig-kalt, drinnen heiß und trocken. Der ständige Wechsel, dem wir in der kalten Jahreszeit ausgesetzt sind, macht unsere Haut trocken, rau und juckend-spröde. Speziell die Gesichtshaut unserer Kleinen leidet darunter. Die neue, optimierte Rezeptur der Wind & Wettercreme des deutschen Kinderhaut-Spezialisten Paedi Protect nimmt speziell auf die besonderen Anforderungen von Kindern Bedacht: Eine aufwendige Wasser-in-Öl-Emulsion (W/O) bettet das enthaltene Wasser in einen wohlabgestimmten Mix an hochwertigen pflanzlichen Ölen (Nachtkerzen-, Hagebuttenkern- und Mandelöl) ein. Das schützt nicht nur vor Erfrierungen, sondern bietet auch eine wohltuende feuchtigkeitsspeichernde, rückfettende und regenerierend-beruhigende Wirkung. Zusätzlich - Anzeige - Wind & Wettercreme für Groß und Klein hält der nachgewiesene Lichtschutzfaktor 15 gefährliche UV-Strahlen ab, die auch im Winter präsent sind. Die PAEDIPROTECT Wind & Wettercreme kommt ohne die Verwendung von Palmöl und Mikroplastikpartikel aus und setzt damit ebenso ein ökologisches Statement. Des Weiteren wurde konsequent auf Parabene, Silikone, Mineralöle, Farbstoffe und allergieverdächtige Duftstoffe verzichtet. Die Hautverträglichkeit an sensibler/empfindlicher Haut ist dermatologisch bestätigt. Somit genügt die PAEDIPROTECT Wind & Wettercreme nicht nur den hohen Ansprüchen von Baby- und Kinderhaut, sondern stellt auch einen verlässlichen Schutz für jeden dar, der sich im Winter häufig im Freien aufhält oder sportelt. Erhältlich in den Drogerien Müller und dm sowie online unter

22 Parchimer Umland 22 Nr. 01/2018 MEDIZIN aktuell -Anzeige- Kreatives Kochen begeistert! Heute mal ein neues Rezept ausprobieren und die Familie oder Freunde mit etwas Neuem überraschen! Die Zutaten sind eingekauft, jetzt noch schnell die Gewürze aus dem Bord bereitstellen... doch der Griff ins obere Regal tut weh, denn die Schulter macht sich mit einem akuten Schmerz bemerkbar. Schulterschmerzen was tun? Schulterschmerzen treten oft nur auf einer Seite auf, also ausschließlich rechts oder links. Besonders peinigend sind sie bei alltäglichen Bewegungen. Gemüseschneiden oder Umrühren kann bei der Zubereitung von Mahlzeiten regelrecht zur Qual werden! Schon eine ruckartige Bewegung beim Kochen kann ausreichen, um eine lädierte Schulter zu überfordern, untrainierte Muskeln zu strapazieren und bestehende Schmerzen zu intensivieren. Ibuprofen sorgt für Entspannung! Wer im Alltag häufig von Schulterschmerzen gequält wird, muss trotzdem nicht auf den Spaß am Kochen verzichten: Mit der proff Schmerzcreme aus der Apotheke werden Schmerzen gezielt und effektiv gelindert und die Beweglichkeit wiederhergestellt! Der Wirkstoff Ibuprofen besitzt sowohl schmerzlindernde als auch entzündungshemmende Eigenschaften und eignet sich ideal zur Behandlung von Gelenkschmerzen vor und auch nach der Küchenarbeit. Tiefenwirkung ohne Umwege Injektionen oder Tabletten sind meist gar nicht nötig! Bei äußerlicher, lokaler Behandlung mit der hautverträglichen proff Schmerzcreme gelangt der Wirkstoff Ibuprofen durch die Haut ohne Umwege gezielt zum betroffenen Gewebe. Bereits kurze Zeit nach dem Auftragen stellt sich Africa Studio / Adobe Frische Zutaten vorbereiten, Gemüse schnippeln, Topf und Pfanne auf den Herd... braten, rühren, abschmecken... ein selbst gekochtes Mittagessen sorgt für Genuss, Gesundheit und Wohlbefinden. Doch Schulterbeschwerden können die Freude am Kochen regelrecht verderben. die Tiefenwirkung ein: Die Schwellung geht zurück, die Entzündung wird gelindert und die Aussendung von Schmerzsignalen unterbunden. Studien belegen die Wirksamkeit Spürbare Besserung der Schmerzen bei 88 % aller Patienten* Spürbare Besserung der Beweglichkeit bei 88 % aller Patienten* * Schimek, J. et al.: Therapiewoche, 41, 1991, S. 1075, 1076 Immer in Bewegung bleiben Regelmäßige Bewegung durch sanfte Gymnastik und lockernde Schulterübungen beugen Schulterbeschwerden vor! Dabei ist es wichtig, beide Schultern möglichst symmetrisch zu bewegen und auch mal die Arme zur Kräftigung lang gestreckt an der Seite zu halten. Denn starke Muskeln sind der beste Gelenkschutz! proff Schmerzcreme. Wirkstoff: Ibuprofen Anwendungsgebiete: Zur äußerlichen oder unterstützenden Behandlung bei Muskelrheumatismus, degenerativen schmerzhaften Gelenkerkrankungen (Arthrosen), entzündlichen rheumatischen Erkrankungen der Gelenke und Wirbelsäule, Schwellung bzw. Entzündung der gelenknahen Weichteile (z. B. Schleimbeutel, Sehnen, Sehnenscheiden, Bänder und Gelenkkapsel), Schultersteife, Kreuzschmerzen, Hexenschuss, Sport- und Unfallverletzungen wie Prellungen, Verstauchungen, Zerrungen. Warnhinweis: Enthält Methyl-4-hydroxybenzoat-Natrium und Propylenglycol. Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren. Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker! Stand: Januar Dolorgiet GmbH & Co. KG, Otto-von-Guericke-Straße 1, Sankt Augustin Schmerzpatienten bestätigen die schmerzlindernde Wirkung von proff Schmerzcreme: Morgens ging es schon los mit den Schulterschmerzen. Ans Mittagessen zubereiten war gar nicht zu denken. Dank proff Schmerzcreme kann ich das Kochen leckerer Mahlzeiten wieder so richtig genießen! Gemüse schneiden und Kräuter hacken war für mich Jeanette Dietl / Adobe Pedro / Adobe undenkbar. Seitdem ich die proff Schmerzcreme verwende, sind meine Schulterschmerzen gelindert und ich kann das Mittagessen wieder entspannt zubereiten. Unser Tipp: Fragen Sie in Ihrer Apotheke gezielt nach der gelben Schmerzcreme aus der Apotheke. proff Schmerzcreme (PZN )

23 Nr. 01/ Parchimer Umland Hauptstraße Brenz Tel / Öffnungszeiten Mo. - Fr Uhr Sa Uhr Im stillen Gedenken Liebevolles Gedenken Mit stilvollen und individuellen Grablaternen der Trauer Ausdruck verleihen (djd). Für viele Trauernde hat die Gestaltung und Pflege der letzten Ruhestätte eines geliebten Menschen eine ganz besondere, emotionale Bedeutung. Das Entzünden eines Grablichtes ist dabei für viele Hinterbliebene unverzichtbar, denn es spendet Trost, symbolisiert Liebe und ewiges Leben und hält die Erinnerung lebendig. Doch Licht ist nicht gleich Licht - immer mehr Menschen möchten ihrer Trauer individuell Ausdruck verleihen. Optisch ansprechende und ausdrucksstarke Grablichte gibt es beispielsweise von Bolsius mit den außergewöhnlich gestalteten Grablaternen der Marke Selections. Neu im Sortiment sind dabei die Effektlichte aus Glas in den Farben Himmel und Natur. Die hochwertigen Grablaternen schmücken Motive wie zarte Kirschblüten und herbstlich gefärbte Blätter, die in ihrer Ästhetik auf den Kreislauf der Natur und gleichzeitig auf die Vergänglichkeit verweisen. Transparente Stellen auf den Sleeves der Effektlichte lassen dabei das warme, tröstende Kerzenlicht durchscheinen. Durch das Anzünden des Nachfüllers in den Grablaternen entsteht ein edler, farbiger Leuchteffekt. Hergestellt aus qualitativ hochwertigen Rohstoffen und durch den Deckel der Grablaternen vor Witterungen geschützt, garantiert der RAL-zertifizierte Nachfüller eine besonders lange Brenndauer und ein stetiges Brennverhalten mit deutlich sichtbarer Flamme. Die Grablaternen sind für 7,99 Euro pro Stück inklusive einem Nachfüller erhältlich, weitere Nachfüller für 1,49 Euro pro Stück (jeweils UVP). Mehr Informationen gibt es unter Besuchen Sie unsere neue Homepage - jetzt mit virtuellem Wegweiser! Sabine Labahn Bestattungen Hilfe, die von Herzen kommt. Wenn du gehst, Sabine Labahn Wir sind da, wenn Sie uns brauchen. Jederzeit. Neue Adresse Ziegenmarkt 4-7 Parchim Neue Tel.-Nr / Simone Plötz dann geht nur ein Teil von dir, im Herzen wirst du immer bei uns sein!

24 Parchimer Umland 24 Nr. 01/2018 Haus & Heim Bauen Renovieren Einrichten Wann ist es Zeit für einen Fenstertausch? Die Fenster eines Hauses haben es wahrlich nicht leicht: Sie sollen beste Aussicht bieten, frische Luft, aber keine Zugluft hereinlassen, vor Lärm schützen, blendendes Sonnenlicht aussperren und dafür sorgen, dass die wohlige Heizwärme im Inneren der eigenen vier Wände bleibt. Während sie all diesen Aufgaben nachgehen, sind sie Wind und Wetter ausgesetzt. Nicht alle Fenster erfüllen diese Anforderungen. Deshalb ist es an der Zeit, sie einer kleinen Bestandsaufnahme zu unterziehen. Worauf dabei zu achten ist, wann sich ein Fensteraustausch lohnt und was es sonst noch Wissenswertes rund ums Thema gibt, steht auf 22 Seiten im aktuellen E-Book Ratgeber Fenster, das unter de zum kostenlosen Download bereit steht. Dachdecker & Dachklempner Reetdachdecker FESTNETZ UND MOBILFUNK VON IHREM FACHHÄNDLER MOBILFUNK KRISCHKE PARCHIM Buchenweg 20/ Krakow am See foto cristovao31 Tel / Funk 0160/ Funk 0152/ Mobilfunk, LTE, 4G Festnetz, DSL, Kabel, TV Handys und Zubehör Telekom Partner Shop Parchim Lange Straße Parchim Telefon: Treppenlifte für jede Treppenart! Beratung kostenlos & individuell bei Ihnen vor Ort. sind für Sie ganz in Ihrer Nähe. Wir 2-Raum-Whg. im Ostring 4, 3. OG, ca. 51,21 m2, bezugsfrei ab , Balkon, Bad mit Wanne, Kabelanschluss, Keller Gesamtmiete 400,- EUR 3-Raum-Whg., Bergstr. 33, 2. OG, ca. 61,58 m², bezugsfrei ab Wanne, Kabelanschluss, Balkon Gesamtmiete 475,- EUR 3-Raum-Whg. in der Bergstr. 35, 2. OG, ca. 56,21 m², bezugsfrei ab , Balkon, Dusche, Kabelanschluss, Keller Gesamtmiete 440,- EUR Günstiges Wohnen für Azubis 3-Raum-Whg. in der Weststadt, 4. OG, ca m², bezugsfrei ab sofort, Bad mit Wanne, Kabelanschluss, Gesamtmiete 280,- EUR AWG Güstrow Parchim und Umgebung eg Ostring Parchim Tel.: ( ) Ansprechpartner: Roland Schumacher an: Rufen Sie kostenloser Ratgeber zum Download 7 Tipps zur Vermeidung der größten Fehler beim Kauf eines Treppenliftes H. Neumann, Am Wodenweg 29, Stralendorf

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