2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor."

Transkript

1 BUNDESFINANZHOF Organschaft: Schwach ausgeprägte wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft und Übereignung eines Grundstücks durch Organträger sowie Ausführung der Baumaßnahmen durch Organgesellschaft als einheitliche Leistung 1. Bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche Eingliederung und damit eine Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen Geschäftsbeziehungen vorliegen. 2. Weder das UStG noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor. 3. Die Übertragung eines zu bebauenden Grundstücks kann auch dann zu einer einheitlichen Leistung führen, wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger das Gründstück übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft durchzuführen sind. UStG Abs. 2 Nr. 2, 4 Nr. 9 Buchst. a, 9 Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07 Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 4. Juli K 225/07 (EFG 2007, 1640)

2 G r ü n d e I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren als Einzelunternehmer im Immobilienbereich beim An- und Verkauf von unbebauten Grundstücken, als Bauherr und Baubetreuer sowie als Vermittler unternehmerisch tätig. Er war darüber hinaus Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer einer im August 1992 gegründeten GmbH. Unternehmensgegenstand dieser GmbH war der An- und Verkauf von bebauten Grundstücken sowie die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherrin und Baubetreuerin. Der Kläger verpachtete das Inventar (einen PKW und die Büroausstattung) seiner Einzelfirma an die GmbH. Die GmbH bebaute ein Grundstücksareal, das der Kläger im Mai 1992 erworben hatte, mit 29 "Reihenhausscheiben". Der Kläger teilte die Grundstücke in Sonder- und Miteigentum auf. Die noch zu bebauenden Grundstücksteile verkaufte er an verschiedene Erwerber; eine der Wohnungen (Nr. 4) vermietete der Kläger --von Dezember 1994 bis zum 31. März an die GmbH, die darin eine Musterwohnung einrichtete. Die jeweils notariell beurkundeten Kaufverträge sahen vor, dass der Kläger ein Wohnungseigentumsrecht bestehend aus einem Miteigentumsanteil an dem jeweiligen Grundstück verkaufte, der mit Sondereigentums- und Sondernutzungsrechten verbunden war. Zugleich "verkaufte" der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH in deren Namen alle Erschließungsmaßnahmen sowie Planungskosten und verpflichtete sich im Namen der GmbH, "das Wohnungseigentum schlüsselfertig mit Außenanlagen erstellen zu lassen". Nach dem jeweiligen Kaufvertrag waren zum einen für die Baumaßnahme ohne Grundstücks

3 - 2 - anteil ein "Gesamterstellungspreis" zuzüglich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer und zum anderen ein "Kaufpreis für Grund und Boden" ohne Umsatzsteuer zu entrichten. Gesamterstellungspreis und Kaufpreis für Grund und Boden wurden zu einem "Gesamtkaufpreis" zusammengefasst. Der Kläger behandelte den Verkauf der Miteigentumsanteile am Grund und Boden entsprechend der vertraglichen Regelung als umsatzsteuerfrei; die GmbH versteuerte die Erstellung. Im Rahmen einer Außenprüfung ging der Prüfer davon aus, dass zwischen dem Kläger als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestanden habe. Es sei nicht zulässig, die Veräußerung der Miteigentumsanteile am Grund und Boden umsatzsteuerfrei zu behandeln, da Grund und Boden sowie Gebäude nur einheitlich umsatzsteuerpflichtig veräußert werden könnten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ für die Streitjahre entsprechende Änderungsbescheide. Einspruch und Klage hatten im Ergebnis keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass zwischen dem Kläger und der GmbH eine Organschaft nach 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) bestanden habe. Neben der --unstreitigen-- finanziellen und organisatorischen liege auch die wirtschaftliche Eingliederung vor. Diese ergebe sich aus dem abgestimmten Zusammenwirken des Klägers und der GmbH. In den zusammengefassten Notarverträgen hatten sich der Kläger zum Grundstücksverkauf und die GmbH zur Gebäudeerrichtung verpflichtet, wodurch sich Kläger und GmbH gefördert und ergänzt hätten. Leistungsgegenstand sei das bebaute Grundstück, da nach dem Urteil des Gerichtshofs der - 3 -

4 - 3 - Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 --Breitsohl-- (Slg. 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452, Randnr. 50) Grundstück und Gebäude für Zwecke der Mehrwertsteuer nicht getrennt behandelt werden dürften. Dass die Leistungen zivilrechtlich von zwei unterschiedlichen Vertragspartnern erbracht worden seien, sei unerheblich, da aus Sicht der Käufer ein Bündel von Leistungen des Klägers vorgelegen habe. Da der Kläger nicht zur Umsatzsteuer optiert habe, sei die Lieferung des bebauten Grundstücks gemäß 4 Nr. 9 Buchst. a UStG in vollem Umfang steuerfrei und der Vorsteuerabzug somit nach 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Die von der GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schulde der Kläger als Organträger nach 14 Abs. 2 UStG. Hieraus ergebe sich eine höhere Steuerschuld als bei der vom FA angenommenen Steuerpflicht der Grundstückslieferung. Eine Schlechterstellung des Klägers scheide aber nach 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1640 veröffentlicht. Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bejaht. Eine wirtschaftliche Eingliederung habe nicht vorgelegen. Es liege auch keine einheitliche Leistung vor, da Grundstückslieferung und Bauleistung von unterschiedlichen Rechtspersonen erbracht worden seien. Nach der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers würden bereits im Hinblick auf die eigenständigen Gewährleistungsregelungen auch umsatzsteuer

5 - 4 - rechtlich zwei Leistungen vorliegen, für die umsatzsteuerrechtlich unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten könnten. Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 vom 13. Februar 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2004 dahingehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze für 1993 um ,96 DM, für 1994 um ,74 DM und für 1995 um ,26 DM geringer angesetzt werden und die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung geringerer Vorsteuerbeträge für 1994 in Höhe von 2 728,50 DM und für 1995 in Höhe von DM entsprechend niedriger festgesetzt wird. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen ( 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bejaht. Dies bewirkt die Zusammenfassung der Übertragung von Grund und Boden sowie der Bauleistung zu einer einheitlichen Leistung, die nach 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfrei ist. 1. Zwischen dem Kläger und der GmbH liegt eine Organschaft i.s. von 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor. Nach dieser Vorschrift wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - 5 -

6 - 5 - über die Umsatzsteuern -- Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) Gebrauch gemacht (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2008 V R 76/05, zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 1410, m.w.n.). a) Eine Organschaft setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH zunächst voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375). Vorliegend war der Kläger als Organträger nicht nur als Einzelunternehmer im Immobilienbereich tätig, sondern vermietete auch einen PKW, die Büroausstattung und ab Dezember 1994 die Wohnung Nr. 4 an die GmbH. Dass seine unternehmerische Betätigung im Vergleich zu derjenigen der GmbH nur von untergeordneter Bedeutung war, ist insoweit unerheblich. b) Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671), wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und organisatorisch eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451). Da hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist, erfordert die Annahme einer Organschaft nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1410; vom - 6 -

7 April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; vom 22. Juni 1967 V R 89/66, BFHE 89, 402, BStBl III 1967, 715; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, 2 Rz 106, m.w.n.). So liegen die Verhältnisse im Streitfall. aa) Die GmbH war finanziell in das Unternehmen des Klägers eingegliedert, da der Kläger als alleiniger Gesellschafter der GmbH über sämtliche Stimmrechte verfügte. bb) Die organisatorische Eingliederung folgt daraus, dass der Kläger zugleich einziger Geschäftsführer der GmbH war. cc) Für die wirtschaftliche Eingliederung ist --entgegen der klägerischen Ansicht-- nicht ein bestimmtes Mindestumsatzverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft erforderlich. Im Hinblick auf die deutliche Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1410). Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. z.b. BFH-Urteile vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober - 7 -

8 V B 158/03, V S 16/03, BFH/NV 2004, 236). Zwischen dem Unternehmen des Klägers und der GmbH bestand nach den Feststellungen des FG dadurch ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung, dass Verkauf von Grund und Boden durch den Kläger und die Bebauung durch die GmbH aufeinander abgestimmt waren. Der Kläger stand auch in nicht unerheblichem Umfang in Geschäftsbeziehungen zu der GmbH, indem er durch Vertrag vom 30. Dezember 1992 den PKW und die Büroausstattung seines Unternehmens an die GmbH verpachtete sowie von Dezember 1994 bis März 1996 die Wohnung Nr. 4 an die GmbH vermietete, die diese als Musterwohnung für Kaufinteressenten nutzte. c) Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt zwingend zum Eintritt der damit einhergehenden Rechtsfolgen. Soweit dagegen in jüngster Zeit grundsätzliche Einwände geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 11. März V 2395/07, Umsatzsteuer-Rundschau --UR , 542; Stadie, UR 2008, 540 Anm. 2), hält der Senat diese nicht für durchgreifend. aa) Der BFH hat sich im Urteil vom 17. Januar 2002 V R 37/00 (BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373) eingehend mit dieser Frage befasst und erkannt, dass das Gemeinschaftsrecht für finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundene Unternehmen kein Wahlrecht vorsieht, von den Regeln der umsatzsteuerlichen Organschaft Gebrauch zu machen. Nach dem BFH-Beschluss vom 28. November 2002 V B 126/02 (BFH/NV 2003, 515) ist es "zweifelsfrei", dass das Gemeinschaftsrecht für eingegliederte Unternehmen kein Wahlrecht vorsieht (zustimmend Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.o., 2 Rz 92; Birkenfeld, UR 2008, 2, 6)

9 - 8 - Der Senat sieht keinen sachlichen Grund, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. bb) Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen ergibt sich --entgegen der Ansicht von Stadie (UR 2008, 540)-- auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 22. Mai 2008 Rs. C-162/07 --Ampliscientifica und Amplifin-- (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 878). Der Wortlaut der Nr. 1 des Tenors ("Bei Art. 4 Abs. 4 Unterabs handelt es sich um eine Norm,... die es... Personen... gestattet,...") erweckt zwar den Anschein eines Wahlrechts. Eine derartige Auslegung widerspräche jedoch nicht nur dem klaren Wortlaut der zitierten Norm, sondern auch Randnr. 20 der Urteilsgründe: "Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie setzt somit, wenn ein Mitgliedstaat von ihm Gebrauch macht, zwingend voraus, dass die nationale Umsetzungsregelung einen einzigen Steuerpflichtigen vorsieht..." Gegen die von Stadie (UR 2008, 540) vertretene Ansicht spricht weiterhin, dass auch das vorlegende italienische Gericht durch die Formulierung der Vorlagefrage in Randnr. 16 Nr. 1 von einer Gestattung der Mitgliedstaaten ausgeht: "Ist Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie als eine Vorschrift, die nicht hinreichend klar gefasst ist und den Mitgliedstaaten die Umsetzung der dort vorgesehenen Regelung für bestimmte Fälle eines wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Verbundenseins verschiedener Steuerpflichtiger gestattet, oder..." Schließlich folgt aus der Antwort des EuGH, wonach --bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft-- nur der Organträger als Steuerpflichtiger gelte, dass die Rechtsfolgen einer Organschaft als zwingend anzusehen sind (vgl. auch Nieskens, UR 2008, 538 Anm. 1)

10 - 9 - d) Soweit der Kläger auf das Verfahren unter dem Az. I R 43/07 hinweist, ist die Entscheidung dieses Verfahrens für den Streitfall ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848). Das Verfahren betraf keine umsatzsteuerliche, sondern eine gewerbesteuerliche Organschaft ( 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes 1991 i.v.m. 14 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1991). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen von Gewerbesteuer- und Umsatzsteuergesetz (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 1988 V B 115/87, BFH/NV 1988, 471) und die nur umsatzsteuerlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung gelten für die umsatzsteuerliche Organschaft andere Voraussetzungen als für die Organschaft im Ertragsteuerrecht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1410; BFH-Beschluss vom 3. September 2001 V B 228/00, BFH/NV 2002, 376; ebenso Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.o., 2 Rz 107; Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, 2 Rz 319; Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, 2 UStG Rz 65). 3. Die Übertragung von Grund und Boden und die Bauleistung sind eine einheitliche Leistung, die insgesamt nach 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist. a) Für die Abgrenzung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen, gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist; zugleich darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Daher ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine

11 einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Teil oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein Teil oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Darüber hinaus ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.b. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 --CPP--, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28 ff.; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19 ff.; vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 --Ludwig--, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 17 f.; BFH-Urteile vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98; vom 19. Juli 2007 V R 68/05, BStBl II 2008, 208; vom 6. September 2007 V R 14/06, BFH/NV 2008, 624). b) Ist Gegenstand der zu erbringenden Leistung ein bebautes Grundstück, liegt auf der Grundlage des EuGH-Urteils in Slg. 2000, I-4321 (Breitsohl) eine einheitliche Leistung vor, die im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. So kann nach dem EuGH-Urteil in Slg. 2000, I-4321, Randnr. 51 (Breitsohl) der Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Lieferung bebauter Grundstücke nicht auf den Gebäudeanteil beschränkt werden. Gleiches gilt für die Übertragung eines durch den Grundstücksverkäufer zu bebauenden Grundstücks (vgl. Klenk in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, 4 Nr. 9 Rz 36; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG 4 Nr. 9 Rz 31.1). c) Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leis

12 tung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen ist jedoch, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt. Entgeltliche Leistungen verschiedener Unternehmer sind auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden und die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung erfüllt sind (vgl. z.b. BFH-Urteile vom 7. Februar 1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737; vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316; BFH-Beschluss vom 18. April 2007 V B 157/05, BFH/NV 2007, 1544). d) Eine einheitliche Leistung kann --im Gegensatz zur Beurteilung bei Leistungen mehrerer Unternehmer (s. oben unter c)-- auch im Verhältnis von Organträger und Organgesellschaft vorliegen. Zwar beschränken sich nach 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen des Organkreises. Diese Unternehmensteile sind aber als ein Unternehmen zu behandeln ( 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG). Letzterem kommt Vorrang zu, da sich die Rechtsfolgen der Organschaft nach allgemeiner Auffassung nicht auf Innenleistungen beschränken, sondern z.b. dazu führen, dem Organträger die Umsätze seiner Organgesellschaften zuzurechnen (vgl. z.b. Stadie in Rau/ Dürrwächter, a.a.o., 2 Rz 657, m.w.n.). Die Organschaft bewirkt dabei nicht nur eine Zurechnung von Umsätzen, sondern beeinflusst auch die Höhe der für den Organträger entstehenden Steuer. So kommt es z.b. für den Vorsteuerabzug des Organträgers auf die Verhältnisse des gesamten Organkreises an. Bezieht der Organträger eine Leistung, die er an eine Organgesellschaft weitergibt, bestimmt sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung der Leistung bei der Organgesellschaft (vgl. z.b. Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.o., 2 Rz 660 f.; Reiß in

13 Reiß/Kraeusel/Langer, UStG 2 Rz 104.1). Weitergehend beeinflusst die Behandlung der Unternehmensteile als ein Unternehmen gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG auch die steuerrechtliche Qualifikation der durch den Organkreis erbrachten Umsätze. Liefert der Organträger ein Grundstück, das durch die Organgesellschaft bebaut wird, führt die Behandlung als ein Unternehmen daher gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG dazu, dass --ebenso wie wenn sich eine Person zur Lieferung eines noch zu bebauenden Grundstücks verpflichtet-- eine einheitliche Leistung vorliegt (vgl. kk in Kölner Steuerdialog 1997, 11122, a.a. jedoch Klenk in Rau/Dürrwächter, a.a.o., 4 Nr. 9 Rz 29). Hierfür spricht, dass die Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Leistung und mehreren selbständigen Leistungen verhindern soll, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems künstlich aufgespalten wird (s. oben unter a). Dieses Ziel ist bei allen Leistungen zu beachten, die durch einen Unternehmer erbracht werden, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei diesem Unternehmer um eine Person oder mehrere Personen handelt, die im Rahmen einer Organschaft als ein Unternehmen zu behandeln sind. Da die nach der EuGH-Rechtsprechung maßgebliche Sicht des Durchschnittsverbrauchers die künstliche Aufspaltung einheitlicher Leistungen verhindern soll, bezieht sich die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers nur auf die Zusammenfassung oder Trennung von Leistungsinhalten, nicht aber auf die Frage, ob eine Organschaft vorliegt. e) Nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen liegt im Streitfall eine einheitliche Leistung vor, die in vollem Umfang steuerfrei ist

14 aa) Die beiden zivilrechtlichen Verträge wurden jeweils in einer notariellen Urkunde gebündelt und die Beteiligten vereinbarten einen Gesamtkaufpreis, auf den Kaufpreisteile zu entrichten waren ( 2 Abs. 3 der jeweiligen Verträge). Darüber hinaus trat der Kläger in den notariellen Verträgen mit den Käufern als Einzelunternehmer und zugleich als Geschäftsführer der GmbH auf, sodass er aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als der Leistende erschien; dass bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise eventuelle Gewährleistungsansprüche nicht ausschließlich gegenüber dem Kläger persönlich, sondern hinsichtlich der Bauleistungen gegenüber der GmbH hätten geltend gemacht werden müssen, tritt demgegenüber in den Hintergrund. bb) Nach den für den Senat bindenden und nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen ( 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger nicht gemäß 9 UStG auf die Steuerfreiheit nach 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichtet. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung liegt nicht vor. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH der Verzicht auch in anderer Weise, insbesondere durch schlüssiges Verhalten, erklärt werden. Dies setzt aber nach dem Urteil des Senats vom 16. Juli 1997 XI R 94/96 (BFHE 183, 301, BStBl II 1997, 670) voraus, dass aus den Erklärungen und sonstigen Verlautbarungen der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht. Der Verzicht kann sich auch aus dem Steuerausweis in einer Rechnung über die steuerfreie Leistung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695). Die Würdigung des FG, dass aus dem Steuerausweis für den Bebauungsanteil der Lieferung nicht auf die Abgabe einer Verzichtserklärung zu schließen ist, da die Organgesellschaft des Klägers von einer originär steuerpflichtigen Lieferung ausging, sodass dem Steuerausweis kein weitergehender Bedeutungsinhalt beizumessen ist, ist revisionsrechtlich

15 aber nicht zu beanstanden. Die Versagung des Vorsteuerabzugs ergab sich somit zwingend aus 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. 4. Soweit der Kläger auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 2. April K 333/06 (EFG 2008, 975) hinweist, ist die dem EuGH vorgelegte Frage, ob die kumulative Erhebung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass die in dem Vorlagebeschluss geäußerten Zweifel nicht die Umsatz-, sondern die --zusätzliche-- Erhebung von Grunderwerbsteuer betreffen, sind die Leistungen des Klägers im Streitfall insgesamt umsatzsteuerfrei. 5. Der Senat hält eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für erforderlich. Soweit der Kläger meint, die Annahme einer Organschaft widerspreche europäischem Recht, wenn im Rahmen der wirtschaftlichen Eingliederung die Höhe der zwischen ihm und der GmbH getätigten Umsätze nicht berücksichtigt werde, finden sich dafür in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem keinerlei Anhaltspunkte. Diese Normen setzen "wirtschaftliche Beziehungen" zwischen den verschiedenen Personen voraus, enthalten aber keine Vorgaben dazu, wie diese Beziehungen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen.

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

StE STEUERN DER ENERGIEWIRTSCHAFT

StE STEUERN DER ENERGIEWIRTSCHAFT Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; insbesondere organisatorische Eingliederung (15.08.2008 ) Sachverhalt: Streitig sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze)

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze) BUNDESFINANZHOF Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze) 1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht

Mehr

EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: BUNDESFINANZHOF EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein Steuerpflichtiger bereits dann

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes BUNDESFINANZHOF Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes 1. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche

Mehr

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Januar K 76/06 (EFG 2008, 891) G r ü n d e

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Januar K 76/06 (EFG 2008, 891) G r ü n d e BUNDESFINANZHOF Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch

Mehr

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG

Mehr

3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen. BUNDESFINANZHOF 1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ( 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug. 2.

Mehr

Rechtsanwalt Holger Owe

Rechtsanwalt Holger Owe Bundesfinanzhof vom 22.04.2010 - V R 9/09 - Seite 1 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.4.2010 V R 9/09 Leitsatz Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht Seite 1 von 7 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

BFH, Urteil vom 22. November V R 5/06

BFH, Urteil vom 22. November V R 5/06 1. Eine Geschäftsveräußerung i.s. von 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für

Mehr

2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil.

2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil. BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.11.2007, V R 5/06 Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten bzw. teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn

Mehr

UStG 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 3f Satz 1, 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 5, MwStSystRL Art. 16, Art. 31, Art. 32, Art. 146 Abs. 1 Buchst.

UStG 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 3f Satz 1, 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 5, MwStSystRL Art. 16, Art. 31, Art. 32, Art. 146 Abs. 1 Buchst. Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung Die Entnahme eines PKW

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 16/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 16/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 16.01.2003, Az.: V R 16/02 Zusatzgarantie ist umsatzsteuerfrei Bietet ein Autohändler einem Kunden beim Kauf eines Wagens gegen Aufpreis eine über die Werksgarantie hinausgehende

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung ( 6 Abs. 4 UStG i.v.m. 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GrEStG 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 12/03

BUNDESFINANZHOF. GrEStG 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 12/03 BUNDESFINANZHOF Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber

Mehr

Dokument: Bundesfinanzhof

Dokument: Bundesfinanzhof Seite 1 von 3 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.6.2011, V R 35/08 Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Leistungen des Betreibers eines Imbiss-Stands - Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von zubereiteten

Mehr

Urteil Az. V R 8/11. Leitsätze. Tatbestand. BFH 15. September 2011

Urteil Az. V R 8/11. Leitsätze. Tatbestand. BFH 15. September 2011 Urteil Az. V R 8/11 BFH 15. September 2011 Leitsätze Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maÿgeblichen Verhältnisse ändern sich i.s. des Ÿ15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpichtige während

Mehr

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887)

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887) BUNDESFINANZHOF Beim "sale-and-lease-back"-verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion

Mehr

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b UStG Abs. 1 a, 4 Nr. 8, 4 Nr. 9, 4 Nr. 12 Buchst. a und c, 9 Abs. 2

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b UStG Abs. 1 a, 4 Nr. 8, 4 Nr. 9, 4 Nr. 12 Buchst. a und c, 9 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.s. des 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann. 2. Zu den

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform BFH v. 16.04.2008 - XI R 73/07 Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform Leitsatz 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.

Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. BUNDESFINANZHOF Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. GewStG 2 Abs. 1, 9 Nr. 1 Satz 2 EStG 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03

Mehr

Organschaft. Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Organschaft. Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Organschaft Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Übersicht: Eingliederung: Finanzielle Eingliederung Organisatorische Eingliederung Beteiligte Personen Ende der Organschaft

Mehr

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende

Mehr

Zum Leitsatz Zur Normenkette Zur Passivzitierung Zu den Fundstellen

Zum Leitsatz Zur Normenkette Zur Passivzitierung Zu den Fundstellen Zum Leitsatz Zur Normenkette Zur Passivzitierung Zu den Fundstellen Entscheidungsstichwort (Thema) Einschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten durch 15 Abs. 1 a Nr. 1

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 28/13

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 28/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 16.01.2014, Az.: V R 28/13 Der Hinweis auf Vertragsunterlagen reicht - auch ohne Anlage - aus Enthält eine Eingangsrechnung den Hinweis auf einen Vertrag, der der Rechnung zugrunde

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 6/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 6/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 07.09.2006, Az.: V R 6/05 Umsatzsteuer: Auch privat kann Testamentsvollstrecker steuerpflichtig sein Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum unternehmerisch

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG Abs. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2. Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03

BUNDESFINANZHOF. UStG Abs. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2. Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03 BUNDESFINANZHOF Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als selbständig i.s. des 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen sein. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 74/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 74/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 03.04.2008, Az.: V R 74/07 Umsatzsteuer: Auf verkaufte Golfbälle wird keine Umsatzsteuer fällig Zwar sind grds. nur die ausgerichteten sportlichen Veranstaltungen gemeinnütziger

Mehr

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung Dok.-Nr.: 0950418 Bundesfinanzhof, V-R-26/15 Urteil vom 20.10.2016 Fundstellen Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Gründe. Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug. BFH v V R 39/08 BStBl 2011 II S. 658

Gründe. Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug. BFH v V R 39/08 BStBl 2011 II S. 658 BFH v. 01.09.2010 - V R 39/08 BStBl 2011 II S. 658 Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug Leitsatz Verwendet ein Unternehmer nach 3d Satz 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.07.2004, Az.: IX R 54/02 Teils geschenkt, teils gekauft = volle Abschreibung Wird einem Ehepaar von den Eltern der Frau ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus überschrieben,

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 29/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 29/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 11.04.2013, Az.: V R 29/10 Auch "betriebliche" Strafverteidigungskosten können "privat" veranlasst sein Wird ein Bauunternehmer in einem Verfahren von einem Strafverteidiger vertreten,

Mehr

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene

Mehr

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching)

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) FG München, Beschluss v. 06.12.2012 14 V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006 4 Nr 21 Buchst

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

Unberechtigter Steuerausweis nach 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben - Rechnungsbegriffe im UStG. Leitsätze

Unberechtigter Steuerausweis nach 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben - Rechnungsbegriffe im UStG. Leitsätze BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17.2.2011, V R 39/09 Unberechtigter Steuerausweis nach 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben - Rechnungsbegriffe im UStG Leitsätze 1. Ein unberechtigter Steuerausweis

Mehr

Kölner Kolloquium zum Steuerrecht

Kölner Kolloquium zum Steuerrecht Kölner Kolloquium zum Steuerrecht 1. Februar 2016 Aktuelle Probleme des Umsatzsteuerrechts: Umsatzsteuerliche Organschaft Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Ruprecht Karls-Universität Heidelberg

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02 Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00

Mehr

Der Quittungsblock in der Umsatzsteuer

Der Quittungsblock in der Umsatzsteuer Der Quittungsblock in der Umsatzsteuer Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.09.2013 (XI R 41/12) entschieden, dass ein Kleinunternehmer, der Kleinbetragsrechnungen auf einem Quittungsblock schreibt,

Mehr

Organschaft: Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Organschaft: Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft BUNDESFINANZHOF Organschaft: Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft 1. Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann von der finanziellen Eingliederung weder auf die organisatorische

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 4/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 4/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.08.2007, Az.: V R 4/05 Umsatzsteuer: Nur unmittelbare Lehrerin ist befreit Zwar ist eine selbständige Lehrerin, die in allgemeinen und berufsbildenden Einrichtungen Unterricht

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.3.2011, XI R 19/10 Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform)

Mehr

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 55/09

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 55/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 02.09.2010, Az.: V R 55/09 Steuerrecht: Bei falscher Steuernummer guckt auch unschuldiger Empfänger in die Röhre Ist die Steuernummer in einer Eingangsrechnung fehlerhaft, kann

Mehr

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3608/11. Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3608/11. Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft) FG München, Urteil v. 21.03.2013 14 K 3608/11 Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft) Normenketten: 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005 UStG VZ 2008 UStG VZ 2009 UStG VZ 2010 Orientierungsätze:

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.3.2005, V R 29/03 Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers Leitsätze Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als selbständig

Mehr

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 418).

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 418). BFH: Umsatzsteuerfreiheit für Schönheitsoperationen Urt. v. 15.7.2004 V R 27/03 Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 18/08

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 18/08 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.09.2009, Az.: XI R 18/08 Steuerrecht: Privater Anbau hilft dem Betrieb keine Umsatzsteuer sparen Baut ein Unternehmer ein ausschließlich privat genutztes Einfamilienhaus an eine

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 58/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 58/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 08.10.2008, Az.: XI R 58/07 Umsatzsteuer: Bei gemischt genutzten Gebäuden gibt es keinen Vorsteuerabzug Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine

Mehr

Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises (Konsequenzen der EuGH-Urteile vom

Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises (Konsequenzen der EuGH-Urteile vom Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT MR Dr. Rolf Schmidt Vertreter des Unterabteilungsleiters

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98 BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand 1 von 5 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.10.2009, V R 14/08 Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz - Keine Beendigung der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Leitsätze 1. Der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 16 Abs. 3 Satz 1. Urteil vom 14. März 2006 VIII R 80/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 16 Abs. 3 Satz 1. Urteil vom 14. März 2006 VIII R 80/03 BUNDESFINANZHOF 1. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF zurück zur Übersicht Seite 1 von 7 Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile)

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 414/14 Titel: (Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006

Mehr

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. August K 5856/02 U (EFG 2007, 300)

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. August K 5856/02 U (EFG 2007, 300) BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17. Februar 2009 XI R 67/06 Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. August 2006 5 K 5856/02 U (EFG 2007, 300) Leitsätze: 1. Umsätze aus einer Betreuungstätigkeit im Jahr 1999 waren

Mehr

Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt BFH Beschluss v. 26.01.2017 I R 66/15 Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt EStG 32b Abs 1 Satz 2 Nr 2; EStG 2a Abs 2 Satz 1; DBA

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E

S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Leistungsbündel Betreutes Wohnen ist umsatzsteuerfrei Wohlfahrtsverbände umsatzsteuerlich aber weiter unter Druck

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 311/13

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 311/13 FG München, Urteil v. 28.05.2014 14 K 311/13 Titel: (Organschaft bei einer GmbH & Co. KG - Umsatzsteuerpflicht der von der Komplementär-GmbH vereinnahmten Vergütung des Aufwands und der Haftung) Normenketten:

Mehr

AKTUELLES ZUR UMSATZSTEUERLICHEN ORGANSCHAFT

AKTUELLES ZUR UMSATZSTEUERLICHEN ORGANSCHAFT AKTUELLES ZUR UMSATZSTEUERLICHEN ORGANSCHAFT Österreichischer Steuerrechtstag Innsbruck, 27.5.2016 Sebastian Tratlehner AKTUELLES ZUR UMSATZSTEUERLICHEN ORGANSCHAFT Aufbau: Rechtliche Grundlagen und Einordnung

Mehr

J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste

J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste BFH, Urteil vom 19.03.2013, Az. XI R 47/07 Tatbestand I. Die Klägerin und

Mehr

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606) BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der

Mehr

BFH: Umsatzsteuerbefreiung abhängig vom Kostenträger?

BFH: Umsatzsteuerbefreiung abhängig vom Kostenträger? BFH: Umsatzsteuerbefreiung abhängig vom Kostenträger? Beschl. v. 2.3.2011 XI R 47/07 Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder

Mehr

MS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil

MS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil MS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil Keine Betriebsaufgabe bei Umbau von Wirtschaftsgebäuden BFH, Urteil vom 20.01.2005 IV R 35/03 Nach Entscheidung des BFH führt der Umbau und die Vermietung von Stallgebäuden zu

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03 BUNDESFINANZHOF Die erweiterte Kürzung gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft

Mehr

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r46_08 letzte Aktualisierung: 12.5.2010 BFH, 17.3.2010 - II R 46/08 ErbStG 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB 1755 Abs. 1 Keine Anwendung der Steuerklassen

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

("Mähdrescher II": Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen bei Veräußerung eines im Bruchteilseigentum erworbenen Gegenstandes durch einen Gemeinschafter)

(Mähdrescher II: Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen bei Veräußerung eines im Bruchteilseigentum erworbenen Gegenstandes durch einen Gemeinschafter) FG München, Urteil v. 24.01.2013 14 K 2068/11, 14 K 2068/11 ( Titel: ("Mähdrescher II": Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen bei Veräußerung eines im Bruchteilseigentum erworbenen Gegenstandes durch einen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/10

BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/10 1. Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches einer Scheune, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00 Hotelrechnungen dürfen um Mehrwertsteuer gekürzt werden Die seit April 1999 geltende Regelung, nach der die auf Geschäfts-oder Dienstreisen der Unternehmer

Mehr

Grunderwerbsteuer: Keine Begünstigung einer Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand -- kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

Grunderwerbsteuer: Keine Begünstigung einer Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand -- kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht BUNDESFINANZHOF Grunderwerbsteuer: Keine Begünstigung einer Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand -- kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht Die Vergünstigungsvorschrift des 5 Abs. 1 GrEStG ist

Mehr