BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz
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- Christian Egger
- vor 6 Jahren
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1 Geschäftspartner Betriebliche Altersversorgung März 2018 FAQ s BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz I. Allgemeines 1. Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz? II. Arbeitsrechtliche Änderungen 1. Was ist das Sozialpartnermodell bzw. die Sozialpartnerrente? 2. Was beinhaltet das Sozialpartnermodell? 3. Was ist eine reine Beitragszusage? 4. Was bedeutet»opting-out«? 5. Was ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss außerhalb des Sozialpartnermodells? 6. Was passiert mit bisher freiwillig gezahlten Arbeitgeberzuschüssen? 7. Kann der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers den Vertrag einer Direktzusage oder Unterstützungskasse privat fortführen? 8. Was ändert sich im VVG? III. Steuerrechtliche Änderungen 1. Wie hoch ist das staatliche Fördervolumen ab 2018? 2. Inwieweit sind die Beiträge sozialversicherungsfrei? 3. Welche Neuregelungen gibt es bezüglich der Vervielfältigungsregelung ( 3 Nr. 63 S. 3 EStG)? 4. Können Beiträge steuerfrei nachgezahlt werden? IV. Geringverdienerförderung 1. Was ist der Förderbetrag für Geringverdiener? 2. Wer erhält die Förderung nach 100 EStG? 3. Können auch geringfügig Beschäftigte in die Förderung nach 100 EStG einbezogen werden? 4. Greift die Steuerförderung auch bei dem geringfügig beschäftigten Ehepartner? 5. Welche gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen gelten für den förderfähigen Arbeitgeberbeitrag? 6. Muss der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer (auch die mehr als verdienen) einen Arbeitgeberbeitrag zahlen? Liegt hier eine Diskriminierung vor, wenn nur die Geringverdiener versorgt werden oder gilt hier das AGG? 7. Inwieweit wird die Einkommensgrenze für die Geringverdiener (2.200 im mtl. Lohnabrechnungszeitraum) in den nächsten Jahren dynamisch an sich ändernde Einkommensverhältnisse angepasst? 8. Sind auch vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der Geringverdienerförderung des 100 EStG förderfähige Beiträge, wenn sie zum Aufbau einer bav genutzt werden? 9. Sind die Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1a, 23 Abs. 2 BetrAVG) nach 100 EStG förderfähig? 10. Ist der arbeitgeberfinanzierte Sicherungsbeitrag des 23 Abs. 1 BetrAVG beim Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage aufgrund Tarifvertrags) nach 100 EStG förderfähig? 11. Ist bei einer Versorgung mit Geringverdienerförderung ein Kapitalwahlrecht steuerschädlich? bav
2 12. Gelten die Vorgaben der ALTE LEIPZIGER zu Mindestbeitrag bzw. Mindestrente (Grenzbestimmungen) auch bei einer Versorgung für Geringverdiener? 13. Welche Entgeltbestandteile sind bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen? 14. Ein Mitarbeiter fällt wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Förderung nach 100 EStG heraus. Ist durch eine einfache Mitteilung des Versicherungsnehmers die Beitragszuordnung auf den Förderrahmen 3 Nr. 63 EStG möglich? 15. Welchen Aufwand hat der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung? Wie verläuft die Abwicklung? 16. Dürfen im Hinblick auf eine mögliche Geringverdienerförderung zwingend nur noch ungezillmerte Tarife angeboten werden? 17. Die Geringverdienerförderung setzt ungezillmerte Tarife voraus. Gilt dies auch bei Beitragserhöhungen, um die Fördervoraussetzungen für den Mindestbeitrag zu erfüllen? Abkürzungen AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bav Betriebliche Altersversorgung BBG Beitragsbemessungsgrenze BetrAVG Betriebsrentengesetz BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz EStG Einkommensteuergesetz PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VVG Versicherungsvertragsgesetz bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 2 von 8
3 I. Allgemeines 1. Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz? Das BRSG ist am durch den Bundesrat beschlossen worden und am in Kraft getreten. Dieses Artikelgesetz ist in Verbindung mit den Änderungen durch die EU-Mobilitätsrichtlinie die dritte große Reform des Betriebsrentenrechts in den letzten 40 Jahren. Es ändert eine Vielzahl bestehender Gesetze und Rechtsverordnungen, wie z.b. das BetrAVG und das EStG. Zentraler Inhalt des BRSG ist die Verbesserung der bav. Besondere Schwerpunkte zur Erreichung der Ziele sind nachfolgende Maßnahmenpakete: Das Sozialpartnermodell bzw. die Sozialpartnerrente mit Zusage einer Zielrente ohne Garantien (reine Beitragszusage) Verbesserung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen II. Arbeitsrechtliche Änderungen 1. Was ist das Sozialpartnermodell bzw. die Sozialpartnerrente? Das Sozialpartnermodell stellt eine neue Form der bav dar und existiert neben den bisherigen Regelungen. Es steht nur dann zur Verfügung, wenn es von den Sozialpartnern (Tarifparteien, z.b. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) in entsprechenden Tarifverträgen vereinbart ist. Deshalb wird das Modell auch Sozialpartnerrente oder Tarifrente genannt. 2. Was beinhaltet das Sozialpartnermodell? Das Sozialpartnermodell hat einige arbeitsrechtliche Besonderheiten: Reine Beitragszusage Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer, sowohl bei arbeitgeberfinanzierten als auch bei arbeitnehmerfinanzierten Verträgen, ausschließlich einen Beitrag zu Garantien für Leistungen werden hier nicht gegeben, da diese nach 22 Abs. 1 BetrAVG bzw. 244b Abs. 1 VAG ausgeschlossen sind. Dies führt zu variablen Rentenhöhen, die vom Anlageerfolg der jeweils gewählten Versorgungseinrichtung abhängig sind. Das Anlagerisiko trägt allein der Arbeitnehmer. Somit entfällt die Einstandspflicht des Arbeitgebers und damit seine Haftung für die Leistungen (»pay and forget«). Sofortige Unverfallbarkeit Anwartschaften im Rahmen des Sozialpartnermodells sind von Beginn an gesetzlich unverfallbar unabhängig von der Art der Finanzierung. Lebenslange Renten Im Rahmen der Beitragszusage gibt es als Leistungsform nur lebenslange Renten. Das Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen. Durchführungswege Das Sozialpartnermodell ist ausschließlich über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich. Bei der Umsetzung des Sozialpartnermodells können die Tarifparteien gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner nutzen oder neu gründen. Alternativ dazu können aber auch bestehende Versorgungseinrichtungen, wie z.b. Lebensversicherungsunternehmen, genutzt werden. Steuerung und Beteiligung der Sozialpartner Sobald eine bav in Form einer Beitragszusage vereinbart wird, müssen sich die Tarifparteien an der Umsetzung und Steuerung der Tarifrenten beteiligen ( 21 Abs. 1 BetrAVG). So ist eine Einflussnahme beispielsweise über Beiräte oder geeignete Gremien (z.b. Kapitalanlageausschuss) möglich. Je Sozialpartnermodell ist ein eigenes Sicherungsvermögen bzw. ein eigener Anlagestock zu bilden. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss Für Neuabschlüsse ab im Rahmen des Sozialpartnermodells gilt: Die Arbeitgeber sind zur Weitergabe ihrer Sozialversicherungsersparnis (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) an die Arbeitnehmer verpflichtet. Voraussetzung ist, dass sie durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist von Beginn an unverfallbar. bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 3 von 8
4 Freiwilliger Sicherungsbeitrag Die Tarifpartner können einen zusätzlichen, rein arbeitgeberfinanzierten Sicherungsbeitrag vereinbaren, um die Schwankungen der Leistung für die Arbeitnehmer abzumildern. Dieser Zusatzbeitrag ist freiwillig und dessen Höhe weder vorgegeben noch beschränkt. Der Sicherungsbeitrag wird unter bestimmten Voraussetzungen nach 3 Nr. 63a EStG gesondert steuerfrei gestellt. Portabilität Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen oder das Versorgungskapital auf eine neue Versorgungseinrichtung übertragen. Bietet der neue Arbeitgeber die reine Beitragszusage nicht an, besteht kein Rechtsanspruch auf Übertragung. Keine Benachteiligung für bestehende Versorgungssysteme bzw. nicht tarifgebundene Partner Bereits bestehende Betriebsrentensysteme sind laut Gesetz angemessen zu berücksichtigen, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung. Nicht tarifgebundene Unternehmen können die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags vereinbaren, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Entsprechendes geregelt oder zwischen Unternehmen und Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen wird. 3. Was ist eine reine Beitragszusage? Die reine Beitragszusage stellt eine neue Form der bav dar. Sie kann nur im Rahmen eines Sozialpartnermodells aufgrund eines Tarifvertrags genutzt werden. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber ausschließlich zur Zahlung des in der Zusage vereinbarten Beitrags. Die Höhe der Leistungen dagegen wird nicht zugesagt und damit auch nicht garantiert (Garantieverbot). Weitergehende Verpflichtungen des Arbeitgebers wie z.b. eine Anpassungsprüfungspflicht oder die Insolvenzsicherungspflicht sind nach 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG ausgeschlossen. Die Höhe der aus den Beiträgen resultierenden Leistung ist vom Erfolg der Kapitalanlage abhängig und kann schwanken. Das Anlagerisiko trägt allein der Versorgungsberechtigte. 4. Was bedeutet»opting-out«? Beim Optionsmodell wird automatisch ein zuvor festgelegter Teil des Lohns bzw. Gehalts durch Entgeltumwandlung zum Aufbau einer bav verwendet. Möchte der einzelne Arbeitnehmer das nicht, muss er der Umwandlung ausdrücklich widersprechen (Opting-Out). Dies soll als Instrument für die kollektive Umsetzung einer bav dienen. In Zukunft besteht die Möglichkeit, Optionsmodelle rechtssicher über Tarifverträge einzuführen. Für die rechtssichere Einführung eines Optionsmodells aufgrund eines Tarifvertrages müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein ( 20 BetrAVG): Schriftliches Angebot Der Arbeitgeber muss sein Angebot für eine bav durch Entgeltumwandlung schriftlich mindestens 3 Monate vor der erstmaligen Fälligkeit der Entgeltumwandlung abgeben. Inhalt des Angebots Das Arbeitgeberangebot muss zwingend über Höhe und Art des umzuwandelnden Lohns bzw. Gehalts informieren. Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden und kann ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang des Angebots widersprechen. Der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass eine Beendigung der Entgeltumwandlung ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zum nächsten Umwandlungstermin möglich ist. Bestandsschutz für bestehende Optionsmodelle In einer Übergangsregel wird klargestellt, dass die vorher genannten Voraussetzungen nicht für Optionsmodelle gelten, die auf Grundlage einer Betriebs- / Dienstvereinbarung vor dem eingeführt worden sind ( 30j BetrAVG). bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 4 von 8
5 5. Was ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss außerhalb des Sozialpartnermodells? Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts wird Pflicht, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart ( 1a Abs. 1a BetrAVG). Dies gilt für alle neuen Zusagen ab dem Für bereits bestehende Zusagen ist der Arbeitgeberzuschuss erst nach einer Übergangsfrist ab dem zu leisten ( 26a BetrAVG). Die Regelung betrifft ausschließlich die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. 6. Was passiert mit bisher freiwillig gezahlten Arbeitgeberzuschüssen? Der Arbeitgeberzuschuss wird im Hinblick auf Sozialversicherungsersparnisse des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung geleistet und ist auf gesetzliche, tarifvertragliche oder durch Betriebsvereinbarung resultierende Zuschussverpflichtungen anrechenbar. Es wird empfohlen alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen anzupassen. Alternativ kann die Versorgungsordnung mit einer Ausstiegsklausel ergänzt werden, welche dem Arbeitgeber aufgrund von gesetzlichen und steuerlichen Änderungen ermöglicht, seinen Arbeitgeberzuschuss zu reduzieren oder komplett einzustellen. Werden die bestehenden Vereinbarungen nicht an die neuen rechtlichen Vorgaben angepasst, kann es passieren, dass der Arbeitgeber zu seinem bereits gezahlten Zuschuss den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zahlen muss. 7. Kann der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers den Vertrag einer Direktzusage oder Unterstützungskasse privat fortführen? Ja. Nach 8 Abs. 3 BetrAVG kann künftig eine zur Rückdeckung einer Direkt- oder Unterstützungskassenzusage abgeschlossene Versicherung von der versorgungsberechtigten Person privat fortgesetzt werden, wenn die Zusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. Entscheidet sich der Berechtigte für diese Möglichkeit, wird er selbst Versicherungsnehmer. Über die Wahlmöglichkeit informiert der PSVaG als Träger der Insolvenzversicherung. Die Entscheidungsfrist beträgt 6 Monate ab Information. Wird der Vertrag übernommen, gelten die Verfügungsbeschränkungen des 2 Abs. 2 S. 4-6 BetrAVG entsprechend. Bisher wurden derartige Verträge im Sicherungsfall auf den PSVaG übertragen. 8. Was ändert sich im VVG? Das bisherige Zustimmungserfordernis der versicherten Person zum Abschluss des Versicherungsvertrages nach 150 Abs. 2 VVG wird für den Fall von Versicherungen im Rahmen der bav aufgehoben. Bisher galt diese Ausnahme lediglich bei Kollektivversicherungen in der bav. III. Steuerrechtliche Änderungen 1. Wie hoch ist das staatliche Fördervolumen ab 2018? Ab 2018 ist ein Fördervolumen an steuerfreien Beiträgen in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung West (BBG West) vorgesehen (2018: 520 / Monat; / Jahr). Der zusätzlich steuerfrei einzahlbare Betrag von pro Jahr (wenn keine Direktversicherung nach 40b EStG a.f. bestand), ist entfallen. Nun werden tatsächlich geleistete Beiträge in einem Vertrag nach 40 b EStG a.f. von den möglichen 8 % abgezogen. Die Erhöhung von 4 % auf 8 % der BBG betrifft nur den steuerlichen Höchstbeitrag. Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher 4 % der BBG. 2. Inwieweit sind die Beiträge sozialversicherungsfrei? Die Beiträge für versicherungsförmige Durchführungswege sind bis 4 % der BBG West (Stand 2018: jährlich) sozialversicherungsfrei. Auch die Beiträge für die Geringverdienerförderung werden angerechnet. Die Höchstgrenze gilt also für 3 Nr. 63 EStG und 100 EStG insgesamt. bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 5 von 8
6 3. Welche Neuregelungen gibt es bezüglich der Vervielfältigungsregelung ( 3 Nr. 63 S. 3 EStG)? Der steuerfreie Betrag infolge des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bemisst sich folgendermaßen: Dienstjahre x 4 % der BBG West dient der Vereinfachung der Vervielfältigungsrechnung. Maximierung auf 10 Dienstjahre d.h. max (Stand 2018) sind steuerfrei. 4. Können Beiträge steuerfrei nachgezahlt werden? Der neue Satz 4 des 3 Nr. 63 EStG ermöglicht die steuerfreie Nachzahlung von Beiträgen in Höhe von 8 % der BBG West (Stand 2018: max ) pro Kalenderjahr für entgeltfreie Zeiten im Inland z.b. wegen längerer Krankheit, Elternzeit, Sabbatical oder Entsendung ins Ausland, in dem das 1. Dienstverhältnis vollständig ruhte. Die steuerfreie Nachzahlung ist max. für bis zu 10 Jahre möglich. IV. Geringverdienerförderung 1. Was ist der Förderbetrag für Geringverdiener? Im Rahmen des BRSG wurde zum der 100 EStG eingeführt. Dieser soll die Verbreitung von betrieblicher Altersversorgung bei Geringverdienern erhöhen. Leistet der Arbeitgeber pro Kalenderjahr 240 bis 480, wird ihm ermöglicht, 30 % des bav-beitrags von der abzuführenden Lohnsteuer einzubehalten (max. 144 ). Somit wendet er im Ergebnis nur 70 % auf. Für diese Beiträge bestehen keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Die Voraussetzungen: Das monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers beträgt max (ohne sonstige Bezüge, z.b. Urlaubsgeld). Der Arbeitgeber zahlt zwischen 240 und 480 im Jahr in den Vertrag ein. Der Vertrag ist ausschließlich arbeitgeberfinanziert und in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich. Der Tarif muss ungezillmert sein, d.h. die Vertriebskosten müssen über die gesamte Laufzeit verteilt werden. Es handelt sich um das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers (Lohnsteuerklasse I-V) mit einem Lohnsteuerabzug in einem Lohnsteuerabzug in Deutschland. Die Leistungen werden als lebenslange Rente oder in Form eines Auszahlungsplans gewährt. Der Förderbetrag für Geringverdiener tritt neben die bisherigen Fördermöglichkeiten und wird nicht mit 3 Nr. 63 EStG oder einer Riester-Förderung verrechnet. 2. Wer erhält die Förderung nach 100 EStG? Die Förderung erhält der Arbeitgeber, indem er die abzuführende Lohnsteuer kürzt. Durch den Förderbetrag sollen Arbeitgeber motiviert werden, zusätzliche Beiträge für Geringverdiener in die bav einzuzahlen und so die Versorgungssituation von unter- bzw. nicht versorgten Personengruppen zu verbessern. 3. Können auch geringfügig Beschäftigte in die Förderung nach 100 EStG einbezogen werden? Begünstigt können alle Arbeitnehmer sein, auch geringfügig Beschäftigte, sogar bei ruhenden Arbeitsverhältnissen. Bei der Ermittlung des Einkommens zur Prüfung der maßgeblichen Einkommensgrenze wird auf den pauschal besteuerten Arbeitslohn / das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt abgestellt (BMF-Schreiben , Rdnr. 106, 109). 4. Greift die Steuerförderung auch bei dem geringfügig beschäftigten Ehepartner? Sofern ein steuerlich anerkanntes Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. Prüfung bei bav für mitarbeitende Ehegatten von beherrschenden Geschäftsführern), spricht bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen aus heutiger Sicht nichts gegen eine entsprechende Förderung. Besondere Bedeutung wird wohl in diesen Fällen der Fremdvergleich erlangen: Nur wenn auch eine nichtangehörige Person auch eine entsprechende bav erhält, kann die Förderung in Anspruch genommen werden. bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 6 von 8
7 5. Welche gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen gelten für den förderfähigen Arbeitgeberbeitrag? Nach 1b Abs. 1 muss die Zusage der bav ab dem mindestens drei Jahre bestanden und der Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen das 21. Lebensjahr vollendet haben. 6. Muss der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer (auch die mehr als verdienen) einen Arbeitgeberbeitrag zahlen? Liegt hier eine Diskriminierung vor, wenn nur die Geringverdiener versorgt werden oder gilt hier das AGG? Der Gesetzgeber möchte eine bestimmte Arbeitnehmergruppe durch den Aufbau einer bav besonders fördern. Daher liegt aus unserer Sicht keine Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern vor. Geringverdiener sind eine objektiv abgrenzbare Personengruppe, bei der sachliche Gründe (das geringe, objektiv abgrenzbare Einkommen sowie das geringe Versorgungsniveau) für eine gesonderte Behandlung vorliegen. 7. Inwieweit wird die Einkommensgrenze für Geringverdiener (2.200 im monatlichen Lohnabrechnungszeitraum) in den nächsten Jahren dynamisch an sich ändernde Einkommensverhältnisse angepasst? Eine fest vorgegebene dynamische Entwicklung ist nicht zu erwarten. Eine Anpassung wird es frühestens geben, wenn es zu einer Evaluierung des BRSG kommt. 8. Sind auch vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der Geringverdienerförderung des 100 EStG förderfähige Beiträge, wenn sie zum Aufbau einer bav genutzt werden? Sind die vermögenswirksamen Leistungen Bestandteil des arbeitsrechtlichen (z.b. auch tarifvertraglichen) Entgelts, handelt es sich nicht um einen zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Arbeitgeberbeitrag, sondern um eine Entgeltumwandlung. Eine Förderung ist in diesem Fall nicht möglich. 9. Sind die Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1a, 23 Abs. 2 BetrAVG) nach 100 EStG förderfähig? Die Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung sind nicht förderfähig nach 100 EStG. Sie werden steuerlich wie die zugrundeliegende Entgeltumwandlung behandelt (BMF-Schreiben , Rdnr. 112). 10. Ist der arbeitgeberfinanzierte Sicherungsbeitrag des 23 Abs. 1 BetrAVG beim Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage aufgrund Tarifvertrags) nach 100 EStG förderfähig? Der Sicherungsbeitrag ist nicht förderfähig nach 100 EStG. Dies gilt sowohl bei kollektiver Verwendung (Puffer) als auch bei individueller Zurechnung (BMF-Schreiben , Rdnr. 112). 11. Ist bei einer Versorgung mit Geringverdienerförderung ein Kapitalwahlrecht steuerschädlich? Ein Kapitalwahlrecht an sich ist nicht steuerschädlich. Erst die tatsächliche Ausübung führt zum Wegfall der Förderung. Allerdings wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn das Kapitalwahlrecht innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, wie auch bei 3 Nr. 63 EStG, ausgeübt wird (BMF-Schreiben , Rdnr. 136). 12. Gelten die Vorgaben der ALTE LEIPZIGER zu Mindestbeitrag bzw. Mindestrente (Grenzbestimmungen) auch bei einer Versorgung für Geringverdiener? Bei den modernen Renten (Tarife AR10, AR20) und der fondsgebundenen Rente (Tarif FR20) werden die Grenzbestimmungen in der Beratungssoftware E@SY WEB LEBEN unter folgenden Voraussetzungen (ab voraussichtlich Mai) aufgehoben: Rein arbeitgeberfinanziert Mindestbeitrag 20 pro Monat Maximalbeitrag 8 % der BBG Auswahl der Tarifgruppen H und L bei FR20 Auswahl der Tarifgruppen H, L und T bei AR10 und AR20 bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 7 von 8
8 Vorerst können Angebotsvorschläge bei bav-ang, unserer Angebotsabteilung der betrieblichen Altersversorgung ( Tel.: ), berechnet werden. Auch die klassischen Renten (Tarife RV15, RV25, RV30) können für die Förderung nach 100 EStG genutzt werden (hier werden die Grenzbestimmungen allerdings nicht aufgehoben). 13. Welche Entgeltbestandteile sind bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen? Steuerfreie Lohnbestandteile wie z.b. aus 3 Nr. 63 EStG oder steuerfreie Teile nach Doppelbesteuerungsabkommen bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt. D.h. sie erhöhen das zu berücksichtigende Einkommen nicht (BMF- Schreiben , Rdnr. 108). 14. Ein Mitarbeiter fällt wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Förderung nach 100 EStG heraus. Ist durch eine einfache Mitteilung des Versicherungsnehmers die Beitragszuordnung auf den Förderrahmen 3 Nr. 63 EStG möglich? Ja. Begleitend sollte in der zugrundeliegenden Versorgungsordnung geregelt sein, dass bei nicht mehr vorliegenden Fördervoraussetzungen wegen Änderung des Verdienstes die Förderung nach 3 Nr. 63 EStG im Rahmen der steuerlichen Förderhöchstgrenzen in Anspruch genommen wird. 15. Welchen Aufwand hat der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung? Wie verläuft die Abwicklung? Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine einfache Abwicklung gewünscht. Daher erfolgt der Abzug des Förderbetrags nach 100 EStG direkt von der abzuführenden Lohnsteuer, d.h. die Lohnsteuer darf um den Förderbetrag gekürzt werden. Die Förderung erfolgt nicht über eine Steuerrückerstattung sondern wird direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. D.h. der Förderbetrag wird direkt von der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten. Falls die Lohnsteuer nicht ausreicht, erfolgt eine Erstattung durch das Betriebsstättenfinanzamt (BMF-Schreiben , Rdnr. 101, 102). 16. Dürfen im Hinblick auf eine mögliche Geringverdienerförderung zwingend nur noch ungezillmerte Tarife angeboten werden? Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen sollte v.a. in Unternehmen mit potenziellen Berechtigten für eine Geringverdienerförderung (z.b. viele Teilzeitbeschäftigte, Niedriglohnsektor) auf die Geringverdienerförderung nach 100 EStG und deren Voraussetzungen (insbesondere ungezillmerte Tarife) hingewiesen werden. 17. Die Geringverdienerförderung setzt ungezillmerte Tarife voraus. Gilt dies auch bei Beitragserhöhungen, um die Fördervoraussetzungen für den Mindestbeitrag zu erfüllen? Eine Erhöhung kann in einem ehemals gezillmerten Vertrag erfolgen. Bei der ALTE LEIPZIGER wäre die Erhöhung für sich wieder gezillmert, d.h. auf den Erhöhungsbetrag fallen erneut einmalige Abschlusskosten an, und daher nicht förderfähig. Die Förderung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bei einer Erhöhung für die Restlaufzeit des Vertrages sichergestellt ist, dass die verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten jeweils als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden (BFM-Schreiben , Rdnr. 137). bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 8 von 8
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