BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz"

Transkript

1 Geschäftspartner Betriebliche Altersversorgung März 2018 FAQ s BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz I. Allgemeines 1. Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz? II. Arbeitsrechtliche Änderungen 1. Was ist das Sozialpartnermodell bzw. die Sozialpartnerrente? 2. Was beinhaltet das Sozialpartnermodell? 3. Was ist eine reine Beitragszusage? 4. Was bedeutet»opting-out«? 5. Was ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss außerhalb des Sozialpartnermodells? 6. Was passiert mit bisher freiwillig gezahlten Arbeitgeberzuschüssen? 7. Kann der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers den Vertrag einer Direktzusage oder Unterstützungskasse privat fortführen? 8. Was ändert sich im VVG? III. Steuerrechtliche Änderungen 1. Wie hoch ist das staatliche Fördervolumen ab 2018? 2. Inwieweit sind die Beiträge sozialversicherungsfrei? 3. Welche Neuregelungen gibt es bezüglich der Vervielfältigungsregelung ( 3 Nr. 63 S. 3 EStG)? 4. Können Beiträge steuerfrei nachgezahlt werden? IV. Geringverdienerförderung 1. Was ist der Förderbetrag für Geringverdiener? 2. Wer erhält die Förderung nach 100 EStG? 3. Können auch geringfügig Beschäftigte in die Förderung nach 100 EStG einbezogen werden? 4. Greift die Steuerförderung auch bei dem geringfügig beschäftigten Ehepartner? 5. Welche gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen gelten für den förderfähigen Arbeitgeberbeitrag? 6. Muss der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer (auch die mehr als verdienen) einen Arbeitgeberbeitrag zahlen? Liegt hier eine Diskriminierung vor, wenn nur die Geringverdiener versorgt werden oder gilt hier das AGG? 7. Inwieweit wird die Einkommensgrenze für die Geringverdiener (2.200 im mtl. Lohnabrechnungszeitraum) in den nächsten Jahren dynamisch an sich ändernde Einkommensverhältnisse angepasst? 8. Sind auch vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der Geringverdienerförderung des 100 EStG förderfähige Beiträge, wenn sie zum Aufbau einer bav genutzt werden? 9. Sind die Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1a, 23 Abs. 2 BetrAVG) nach 100 EStG förderfähig? 10. Ist der arbeitgeberfinanzierte Sicherungsbeitrag des 23 Abs. 1 BetrAVG beim Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage aufgrund Tarifvertrags) nach 100 EStG förderfähig? 11. Ist bei einer Versorgung mit Geringverdienerförderung ein Kapitalwahlrecht steuerschädlich? bav

2 12. Gelten die Vorgaben der ALTE LEIPZIGER zu Mindestbeitrag bzw. Mindestrente (Grenzbestimmungen) auch bei einer Versorgung für Geringverdiener? 13. Welche Entgeltbestandteile sind bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen? 14. Ein Mitarbeiter fällt wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Förderung nach 100 EStG heraus. Ist durch eine einfache Mitteilung des Versicherungsnehmers die Beitragszuordnung auf den Förderrahmen 3 Nr. 63 EStG möglich? 15. Welchen Aufwand hat der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung? Wie verläuft die Abwicklung? 16. Dürfen im Hinblick auf eine mögliche Geringverdienerförderung zwingend nur noch ungezillmerte Tarife angeboten werden? 17. Die Geringverdienerförderung setzt ungezillmerte Tarife voraus. Gilt dies auch bei Beitragserhöhungen, um die Fördervoraussetzungen für den Mindestbeitrag zu erfüllen? Abkürzungen AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bav Betriebliche Altersversorgung BBG Beitragsbemessungsgrenze BetrAVG Betriebsrentengesetz BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz EStG Einkommensteuergesetz PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VVG Versicherungsvertragsgesetz bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 2 von 8

3 I. Allgemeines 1. Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz? Das BRSG ist am durch den Bundesrat beschlossen worden und am in Kraft getreten. Dieses Artikelgesetz ist in Verbindung mit den Änderungen durch die EU-Mobilitätsrichtlinie die dritte große Reform des Betriebsrentenrechts in den letzten 40 Jahren. Es ändert eine Vielzahl bestehender Gesetze und Rechtsverordnungen, wie z.b. das BetrAVG und das EStG. Zentraler Inhalt des BRSG ist die Verbesserung der bav. Besondere Schwerpunkte zur Erreichung der Ziele sind nachfolgende Maßnahmenpakete: Das Sozialpartnermodell bzw. die Sozialpartnerrente mit Zusage einer Zielrente ohne Garantien (reine Beitragszusage) Verbesserung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen II. Arbeitsrechtliche Änderungen 1. Was ist das Sozialpartnermodell bzw. die Sozialpartnerrente? Das Sozialpartnermodell stellt eine neue Form der bav dar und existiert neben den bisherigen Regelungen. Es steht nur dann zur Verfügung, wenn es von den Sozialpartnern (Tarifparteien, z.b. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) in entsprechenden Tarifverträgen vereinbart ist. Deshalb wird das Modell auch Sozialpartnerrente oder Tarifrente genannt. 2. Was beinhaltet das Sozialpartnermodell? Das Sozialpartnermodell hat einige arbeitsrechtliche Besonderheiten: Reine Beitragszusage Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer, sowohl bei arbeitgeberfinanzierten als auch bei arbeitnehmerfinanzierten Verträgen, ausschließlich einen Beitrag zu Garantien für Leistungen werden hier nicht gegeben, da diese nach 22 Abs. 1 BetrAVG bzw. 244b Abs. 1 VAG ausgeschlossen sind. Dies führt zu variablen Rentenhöhen, die vom Anlageerfolg der jeweils gewählten Versorgungseinrichtung abhängig sind. Das Anlagerisiko trägt allein der Arbeitnehmer. Somit entfällt die Einstandspflicht des Arbeitgebers und damit seine Haftung für die Leistungen (»pay and forget«). Sofortige Unverfallbarkeit Anwartschaften im Rahmen des Sozialpartnermodells sind von Beginn an gesetzlich unverfallbar unabhängig von der Art der Finanzierung. Lebenslange Renten Im Rahmen der Beitragszusage gibt es als Leistungsform nur lebenslange Renten. Das Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen. Durchführungswege Das Sozialpartnermodell ist ausschließlich über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich. Bei der Umsetzung des Sozialpartnermodells können die Tarifparteien gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner nutzen oder neu gründen. Alternativ dazu können aber auch bestehende Versorgungseinrichtungen, wie z.b. Lebensversicherungsunternehmen, genutzt werden. Steuerung und Beteiligung der Sozialpartner Sobald eine bav in Form einer Beitragszusage vereinbart wird, müssen sich die Tarifparteien an der Umsetzung und Steuerung der Tarifrenten beteiligen ( 21 Abs. 1 BetrAVG). So ist eine Einflussnahme beispielsweise über Beiräte oder geeignete Gremien (z.b. Kapitalanlageausschuss) möglich. Je Sozialpartnermodell ist ein eigenes Sicherungsvermögen bzw. ein eigener Anlagestock zu bilden. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss Für Neuabschlüsse ab im Rahmen des Sozialpartnermodells gilt: Die Arbeitgeber sind zur Weitergabe ihrer Sozialversicherungsersparnis (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) an die Arbeitnehmer verpflichtet. Voraussetzung ist, dass sie durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist von Beginn an unverfallbar. bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 3 von 8

4 Freiwilliger Sicherungsbeitrag Die Tarifpartner können einen zusätzlichen, rein arbeitgeberfinanzierten Sicherungsbeitrag vereinbaren, um die Schwankungen der Leistung für die Arbeitnehmer abzumildern. Dieser Zusatzbeitrag ist freiwillig und dessen Höhe weder vorgegeben noch beschränkt. Der Sicherungsbeitrag wird unter bestimmten Voraussetzungen nach 3 Nr. 63a EStG gesondert steuerfrei gestellt. Portabilität Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen oder das Versorgungskapital auf eine neue Versorgungseinrichtung übertragen. Bietet der neue Arbeitgeber die reine Beitragszusage nicht an, besteht kein Rechtsanspruch auf Übertragung. Keine Benachteiligung für bestehende Versorgungssysteme bzw. nicht tarifgebundene Partner Bereits bestehende Betriebsrentensysteme sind laut Gesetz angemessen zu berücksichtigen, jedoch ohne rechtliche Verpflichtung. Nicht tarifgebundene Unternehmen können die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags vereinbaren, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Entsprechendes geregelt oder zwischen Unternehmen und Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen wird. 3. Was ist eine reine Beitragszusage? Die reine Beitragszusage stellt eine neue Form der bav dar. Sie kann nur im Rahmen eines Sozialpartnermodells aufgrund eines Tarifvertrags genutzt werden. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber ausschließlich zur Zahlung des in der Zusage vereinbarten Beitrags. Die Höhe der Leistungen dagegen wird nicht zugesagt und damit auch nicht garantiert (Garantieverbot). Weitergehende Verpflichtungen des Arbeitgebers wie z.b. eine Anpassungsprüfungspflicht oder die Insolvenzsicherungspflicht sind nach 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG ausgeschlossen. Die Höhe der aus den Beiträgen resultierenden Leistung ist vom Erfolg der Kapitalanlage abhängig und kann schwanken. Das Anlagerisiko trägt allein der Versorgungsberechtigte. 4. Was bedeutet»opting-out«? Beim Optionsmodell wird automatisch ein zuvor festgelegter Teil des Lohns bzw. Gehalts durch Entgeltumwandlung zum Aufbau einer bav verwendet. Möchte der einzelne Arbeitnehmer das nicht, muss er der Umwandlung ausdrücklich widersprechen (Opting-Out). Dies soll als Instrument für die kollektive Umsetzung einer bav dienen. In Zukunft besteht die Möglichkeit, Optionsmodelle rechtssicher über Tarifverträge einzuführen. Für die rechtssichere Einführung eines Optionsmodells aufgrund eines Tarifvertrages müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein ( 20 BetrAVG): Schriftliches Angebot Der Arbeitgeber muss sein Angebot für eine bav durch Entgeltumwandlung schriftlich mindestens 3 Monate vor der erstmaligen Fälligkeit der Entgeltumwandlung abgeben. Inhalt des Angebots Das Arbeitgeberangebot muss zwingend über Höhe und Art des umzuwandelnden Lohns bzw. Gehalts informieren. Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden und kann ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang des Angebots widersprechen. Der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass eine Beendigung der Entgeltumwandlung ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zum nächsten Umwandlungstermin möglich ist. Bestandsschutz für bestehende Optionsmodelle In einer Übergangsregel wird klargestellt, dass die vorher genannten Voraussetzungen nicht für Optionsmodelle gelten, die auf Grundlage einer Betriebs- / Dienstvereinbarung vor dem eingeführt worden sind ( 30j BetrAVG). bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 4 von 8

5 5. Was ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss außerhalb des Sozialpartnermodells? Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts wird Pflicht, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart ( 1a Abs. 1a BetrAVG). Dies gilt für alle neuen Zusagen ab dem Für bereits bestehende Zusagen ist der Arbeitgeberzuschuss erst nach einer Übergangsfrist ab dem zu leisten ( 26a BetrAVG). Die Regelung betrifft ausschließlich die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. 6. Was passiert mit bisher freiwillig gezahlten Arbeitgeberzuschüssen? Der Arbeitgeberzuschuss wird im Hinblick auf Sozialversicherungsersparnisse des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung geleistet und ist auf gesetzliche, tarifvertragliche oder durch Betriebsvereinbarung resultierende Zuschussverpflichtungen anrechenbar. Es wird empfohlen alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen anzupassen. Alternativ kann die Versorgungsordnung mit einer Ausstiegsklausel ergänzt werden, welche dem Arbeitgeber aufgrund von gesetzlichen und steuerlichen Änderungen ermöglicht, seinen Arbeitgeberzuschuss zu reduzieren oder komplett einzustellen. Werden die bestehenden Vereinbarungen nicht an die neuen rechtlichen Vorgaben angepasst, kann es passieren, dass der Arbeitgeber zu seinem bereits gezahlten Zuschuss den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zahlen muss. 7. Kann der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers den Vertrag einer Direktzusage oder Unterstützungskasse privat fortführen? Ja. Nach 8 Abs. 3 BetrAVG kann künftig eine zur Rückdeckung einer Direkt- oder Unterstützungskassenzusage abgeschlossene Versicherung von der versorgungsberechtigten Person privat fortgesetzt werden, wenn die Zusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. Entscheidet sich der Berechtigte für diese Möglichkeit, wird er selbst Versicherungsnehmer. Über die Wahlmöglichkeit informiert der PSVaG als Träger der Insolvenzversicherung. Die Entscheidungsfrist beträgt 6 Monate ab Information. Wird der Vertrag übernommen, gelten die Verfügungsbeschränkungen des 2 Abs. 2 S. 4-6 BetrAVG entsprechend. Bisher wurden derartige Verträge im Sicherungsfall auf den PSVaG übertragen. 8. Was ändert sich im VVG? Das bisherige Zustimmungserfordernis der versicherten Person zum Abschluss des Versicherungsvertrages nach 150 Abs. 2 VVG wird für den Fall von Versicherungen im Rahmen der bav aufgehoben. Bisher galt diese Ausnahme lediglich bei Kollektivversicherungen in der bav. III. Steuerrechtliche Änderungen 1. Wie hoch ist das staatliche Fördervolumen ab 2018? Ab 2018 ist ein Fördervolumen an steuerfreien Beiträgen in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung West (BBG West) vorgesehen (2018: 520 / Monat; / Jahr). Der zusätzlich steuerfrei einzahlbare Betrag von pro Jahr (wenn keine Direktversicherung nach 40b EStG a.f. bestand), ist entfallen. Nun werden tatsächlich geleistete Beiträge in einem Vertrag nach 40 b EStG a.f. von den möglichen 8 % abgezogen. Die Erhöhung von 4 % auf 8 % der BBG betrifft nur den steuerlichen Höchstbeitrag. Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher 4 % der BBG. 2. Inwieweit sind die Beiträge sozialversicherungsfrei? Die Beiträge für versicherungsförmige Durchführungswege sind bis 4 % der BBG West (Stand 2018: jährlich) sozialversicherungsfrei. Auch die Beiträge für die Geringverdienerförderung werden angerechnet. Die Höchstgrenze gilt also für 3 Nr. 63 EStG und 100 EStG insgesamt. bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 5 von 8

6 3. Welche Neuregelungen gibt es bezüglich der Vervielfältigungsregelung ( 3 Nr. 63 S. 3 EStG)? Der steuerfreie Betrag infolge des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bemisst sich folgendermaßen: Dienstjahre x 4 % der BBG West dient der Vereinfachung der Vervielfältigungsrechnung. Maximierung auf 10 Dienstjahre d.h. max (Stand 2018) sind steuerfrei. 4. Können Beiträge steuerfrei nachgezahlt werden? Der neue Satz 4 des 3 Nr. 63 EStG ermöglicht die steuerfreie Nachzahlung von Beiträgen in Höhe von 8 % der BBG West (Stand 2018: max ) pro Kalenderjahr für entgeltfreie Zeiten im Inland z.b. wegen längerer Krankheit, Elternzeit, Sabbatical oder Entsendung ins Ausland, in dem das 1. Dienstverhältnis vollständig ruhte. Die steuerfreie Nachzahlung ist max. für bis zu 10 Jahre möglich. IV. Geringverdienerförderung 1. Was ist der Förderbetrag für Geringverdiener? Im Rahmen des BRSG wurde zum der 100 EStG eingeführt. Dieser soll die Verbreitung von betrieblicher Altersversorgung bei Geringverdienern erhöhen. Leistet der Arbeitgeber pro Kalenderjahr 240 bis 480, wird ihm ermöglicht, 30 % des bav-beitrags von der abzuführenden Lohnsteuer einzubehalten (max. 144 ). Somit wendet er im Ergebnis nur 70 % auf. Für diese Beiträge bestehen keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Die Voraussetzungen: Das monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers beträgt max (ohne sonstige Bezüge, z.b. Urlaubsgeld). Der Arbeitgeber zahlt zwischen 240 und 480 im Jahr in den Vertrag ein. Der Vertrag ist ausschließlich arbeitgeberfinanziert und in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich. Der Tarif muss ungezillmert sein, d.h. die Vertriebskosten müssen über die gesamte Laufzeit verteilt werden. Es handelt sich um das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers (Lohnsteuerklasse I-V) mit einem Lohnsteuerabzug in einem Lohnsteuerabzug in Deutschland. Die Leistungen werden als lebenslange Rente oder in Form eines Auszahlungsplans gewährt. Der Förderbetrag für Geringverdiener tritt neben die bisherigen Fördermöglichkeiten und wird nicht mit 3 Nr. 63 EStG oder einer Riester-Förderung verrechnet. 2. Wer erhält die Förderung nach 100 EStG? Die Förderung erhält der Arbeitgeber, indem er die abzuführende Lohnsteuer kürzt. Durch den Förderbetrag sollen Arbeitgeber motiviert werden, zusätzliche Beiträge für Geringverdiener in die bav einzuzahlen und so die Versorgungssituation von unter- bzw. nicht versorgten Personengruppen zu verbessern. 3. Können auch geringfügig Beschäftigte in die Förderung nach 100 EStG einbezogen werden? Begünstigt können alle Arbeitnehmer sein, auch geringfügig Beschäftigte, sogar bei ruhenden Arbeitsverhältnissen. Bei der Ermittlung des Einkommens zur Prüfung der maßgeblichen Einkommensgrenze wird auf den pauschal besteuerten Arbeitslohn / das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt abgestellt (BMF-Schreiben , Rdnr. 106, 109). 4. Greift die Steuerförderung auch bei dem geringfügig beschäftigten Ehepartner? Sofern ein steuerlich anerkanntes Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. Prüfung bei bav für mitarbeitende Ehegatten von beherrschenden Geschäftsführern), spricht bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen aus heutiger Sicht nichts gegen eine entsprechende Förderung. Besondere Bedeutung wird wohl in diesen Fällen der Fremdvergleich erlangen: Nur wenn auch eine nichtangehörige Person auch eine entsprechende bav erhält, kann die Förderung in Anspruch genommen werden. bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 6 von 8

7 5. Welche gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen gelten für den förderfähigen Arbeitgeberbeitrag? Nach 1b Abs. 1 muss die Zusage der bav ab dem mindestens drei Jahre bestanden und der Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen das 21. Lebensjahr vollendet haben. 6. Muss der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer (auch die mehr als verdienen) einen Arbeitgeberbeitrag zahlen? Liegt hier eine Diskriminierung vor, wenn nur die Geringverdiener versorgt werden oder gilt hier das AGG? Der Gesetzgeber möchte eine bestimmte Arbeitnehmergruppe durch den Aufbau einer bav besonders fördern. Daher liegt aus unserer Sicht keine Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern vor. Geringverdiener sind eine objektiv abgrenzbare Personengruppe, bei der sachliche Gründe (das geringe, objektiv abgrenzbare Einkommen sowie das geringe Versorgungsniveau) für eine gesonderte Behandlung vorliegen. 7. Inwieweit wird die Einkommensgrenze für Geringverdiener (2.200 im monatlichen Lohnabrechnungszeitraum) in den nächsten Jahren dynamisch an sich ändernde Einkommensverhältnisse angepasst? Eine fest vorgegebene dynamische Entwicklung ist nicht zu erwarten. Eine Anpassung wird es frühestens geben, wenn es zu einer Evaluierung des BRSG kommt. 8. Sind auch vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der Geringverdienerförderung des 100 EStG förderfähige Beiträge, wenn sie zum Aufbau einer bav genutzt werden? Sind die vermögenswirksamen Leistungen Bestandteil des arbeitsrechtlichen (z.b. auch tarifvertraglichen) Entgelts, handelt es sich nicht um einen zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Arbeitgeberbeitrag, sondern um eine Entgeltumwandlung. Eine Förderung ist in diesem Fall nicht möglich. 9. Sind die Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1a, 23 Abs. 2 BetrAVG) nach 100 EStG förderfähig? Die Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung sind nicht förderfähig nach 100 EStG. Sie werden steuerlich wie die zugrundeliegende Entgeltumwandlung behandelt (BMF-Schreiben , Rdnr. 112). 10. Ist der arbeitgeberfinanzierte Sicherungsbeitrag des 23 Abs. 1 BetrAVG beim Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage aufgrund Tarifvertrags) nach 100 EStG förderfähig? Der Sicherungsbeitrag ist nicht förderfähig nach 100 EStG. Dies gilt sowohl bei kollektiver Verwendung (Puffer) als auch bei individueller Zurechnung (BMF-Schreiben , Rdnr. 112). 11. Ist bei einer Versorgung mit Geringverdienerförderung ein Kapitalwahlrecht steuerschädlich? Ein Kapitalwahlrecht an sich ist nicht steuerschädlich. Erst die tatsächliche Ausübung führt zum Wegfall der Förderung. Allerdings wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn das Kapitalwahlrecht innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, wie auch bei 3 Nr. 63 EStG, ausgeübt wird (BMF-Schreiben , Rdnr. 136). 12. Gelten die Vorgaben der ALTE LEIPZIGER zu Mindestbeitrag bzw. Mindestrente (Grenzbestimmungen) auch bei einer Versorgung für Geringverdiener? Bei den modernen Renten (Tarife AR10, AR20) und der fondsgebundenen Rente (Tarif FR20) werden die Grenzbestimmungen in der Beratungssoftware E@SY WEB LEBEN unter folgenden Voraussetzungen (ab voraussichtlich Mai) aufgehoben: Rein arbeitgeberfinanziert Mindestbeitrag 20 pro Monat Maximalbeitrag 8 % der BBG Auswahl der Tarifgruppen H und L bei FR20 Auswahl der Tarifgruppen H, L und T bei AR10 und AR20 bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 7 von 8

8 Vorerst können Angebotsvorschläge bei bav-ang, unserer Angebotsabteilung der betrieblichen Altersversorgung ( Tel.: ), berechnet werden. Auch die klassischen Renten (Tarife RV15, RV25, RV30) können für die Förderung nach 100 EStG genutzt werden (hier werden die Grenzbestimmungen allerdings nicht aufgehoben). 13. Welche Entgeltbestandteile sind bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen? Steuerfreie Lohnbestandteile wie z.b. aus 3 Nr. 63 EStG oder steuerfreie Teile nach Doppelbesteuerungsabkommen bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt. D.h. sie erhöhen das zu berücksichtigende Einkommen nicht (BMF- Schreiben , Rdnr. 108). 14. Ein Mitarbeiter fällt wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der Förderung nach 100 EStG heraus. Ist durch eine einfache Mitteilung des Versicherungsnehmers die Beitragszuordnung auf den Förderrahmen 3 Nr. 63 EStG möglich? Ja. Begleitend sollte in der zugrundeliegenden Versorgungsordnung geregelt sein, dass bei nicht mehr vorliegenden Fördervoraussetzungen wegen Änderung des Verdienstes die Förderung nach 3 Nr. 63 EStG im Rahmen der steuerlichen Förderhöchstgrenzen in Anspruch genommen wird. 15. Welchen Aufwand hat der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung? Wie verläuft die Abwicklung? Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine einfache Abwicklung gewünscht. Daher erfolgt der Abzug des Förderbetrags nach 100 EStG direkt von der abzuführenden Lohnsteuer, d.h. die Lohnsteuer darf um den Förderbetrag gekürzt werden. Die Förderung erfolgt nicht über eine Steuerrückerstattung sondern wird direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. D.h. der Förderbetrag wird direkt von der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten. Falls die Lohnsteuer nicht ausreicht, erfolgt eine Erstattung durch das Betriebsstättenfinanzamt (BMF-Schreiben , Rdnr. 101, 102). 16. Dürfen im Hinblick auf eine mögliche Geringverdienerförderung zwingend nur noch ungezillmerte Tarife angeboten werden? Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen sollte v.a. in Unternehmen mit potenziellen Berechtigten für eine Geringverdienerförderung (z.b. viele Teilzeitbeschäftigte, Niedriglohnsektor) auf die Geringverdienerförderung nach 100 EStG und deren Voraussetzungen (insbesondere ungezillmerte Tarife) hingewiesen werden. 17. Die Geringverdienerförderung setzt ungezillmerte Tarife voraus. Gilt dies auch bei Beitragserhöhungen, um die Fördervoraussetzungen für den Mindestbeitrag zu erfüllen? Eine Erhöhung kann in einem ehemals gezillmerten Vertrag erfolgen. Bei der ALTE LEIPZIGER wäre die Erhöhung für sich wieder gezillmert, d.h. auf den Erhöhungsbetrag fallen erneut einmalige Abschlusskosten an, und daher nicht förderfähig. Die Förderung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bei einer Erhöhung für die Restlaufzeit des Vertrages sichergestellt ist, dass die verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten jeweils als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden (BFM-Schreiben , Rdnr. 137). bav Vertriebsunterstützung bav-partner@alte-leipziger.de Seite 8 von 8

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017 Das Betriebsrentenstärkungsgesetz L-FK-FVB Juni 2017 Eckpunkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Inkrafttreten am 01.01.2018 Verbesserung der Rahmenbedingungen EStG, VAG und SGB XII Sozialpartnermodell

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Betriebsrentenstärkungsgesetz Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Im Sommer 2017 haben Bundestag und Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

Dezember Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Neue Chancen für die Alterssicherung

Dezember Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Neue Chancen für die Alterssicherung Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Neue Chancen für die Alterssicherung Ab 2018: Bessere Rahmenbedingungen für die zusätzliche Altersvorsorge durch das BRSG. Was will der Gesetzgeber? Mehr Verbreitung

Mehr

Berlin, Oktober Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Das ändert sich ab 2018

Berlin, Oktober Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Das ändert sich ab 2018 Berlin, Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Das ändert sich ab 2018 Ab 2018: Bessere Rahmenbedingungen für die zusätzliche Altersvorsorge durch das BRSG. Was will der Gesetzgeber? Mehr Verbreitung der

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz Betriebsrentenstärkungsgesetz 1 Zeitplan Betriebsrentenstärkungsgesetz 01.06.2017: Zweite und dritte Lesung im Bundestag 07.07.2017: Zweiter Durchgang im Bundesrat 01.01.2018: Inkrafttreten Unsere Empfehlung

Mehr

Das BRSG Inhalte und Tipps.

Das BRSG Inhalte und Tipps. Das BRSG Inhalte und Tipps. Zum 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Der Gesetzgeber will so die betriebliche Altersversorgung (bav) stärken und Vorteile für Arbeitgeber

Mehr

Service für Unternehmer und Personalverantwortliche Wenn man einen Partner hat, der alles verständlich erklärt.

Service für Unternehmer und Personalverantwortliche Wenn man einen Partner hat, der alles verständlich erklärt. Wenn man einen Partner hat, der alles verständlich erklärt. Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das zum 1.1.2018 in Kraft tritt, möchte der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung

Mehr

Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht

Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht funktioniert das? AssCompact Forum betriebliche Versorgung 28. Juni 2017 Hans Ludwig Flecken Bundesministerium

Mehr

NEWSLETTER 12/2016 NEWSLETTER 6/2016

NEWSLETTER 12/2016 NEWSLETTER 6/2016 Betriebsrentenstärkungsgesetz das soll sich ab 2018 ändern Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4. November 2016 den Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht und

Mehr

DLPQuarterly. Betriebsrentenstärkungsgesetz 3/2017. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe

DLPQuarterly. Betriebsrentenstärkungsgesetz 3/2017. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe DLPQuarterly 3/2017 Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh Betriebsrentenstärkungsgesetz Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist beschlossen, auch der Bundesrat hat als letzte Instanz am

Mehr

Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz - wesentliche Inhalte

Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz - wesentliche Inhalte Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz - wesentliche Inhalte HDI Fachcenter bav; September 2017 Versprechen der Regierung Auszug Koalitionsvertrag: Die Alterssicherung steht im demografischen

Mehr

Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.v.

Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.v. Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.v. BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ Falk Schuster Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft Überblick Marktentwicklungen und Gesetzgebungsverfahren

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht * Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze bavs-93410 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Vergleich traditionelle bav (bav I) und Sozialpartnermodell (bav II)

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Vergleich traditionelle bav (bav I) und Sozialpartnermodell (bav II) Betriebsrentenstärkungsgesetz Vergleich traditionelle bav (bav I) und Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen. Steigerung des Verbreitungsgrads der bav Einführung eines Sozialpartnermodells Einführung eines

Mehr

Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018

Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 22.11.17 www.die GeFrAgmbh.de 1 Stichwort Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Mehr

Neuer Schwung für die Betriebsrente: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Übersicht und Marktausblick

Neuer Schwung für die Betriebsrente: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Übersicht und Marktausblick Neuer Schwung für die Betriebsrente: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Übersicht und Marktausblick Ziel der Politik Neuer Schwung für die Betriebsrente von Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen Neuer

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet!

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet! Juli 2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet! Am 07.07.2017 hat der Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet und damit den Weg für eine Neuausrichtung der betrieblichen

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege Betriebsrentenstärkungsgesetz Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen. Steigerung des Verbreitungsgrads der bav Einführung eines Sozialpartnermodells

Mehr

Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden

Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Am 1. Januar 2018 tritt ein neues Gesetz in Kraft, welches das Ziel verfolgt,

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

Perspektiven aus der politischen Diskussion. Michael Littig

Perspektiven aus der politischen Diskussion. Michael Littig Perspektiven aus der politischen Diskussion. Michael Littig Bundesweite Unterstützung von Finanzdienstleistern insbesondere in der bav Michael Littig Mittelständler Kaiserslautern Leitung Kommission Arbeit

Mehr

So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus

So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus (BETRIEBLICHE) ALTERSVERSORGUNG So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt)

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung der Firma ( ) (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Nachfolgenden geschlechtsneutral Arbeitnehmer genannt.

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Die steuerrechtlich relevanten Änderungen

Betriebsrentenstärkungsgesetz Die steuerrechtlich relevanten Änderungen Betriebsrentenstärkungsgesetz Die steuerrechtlich relevanten Änderungen Allgemeines zum BRSG Hintergrund o Im Koalitionsvertrag wurde die Stärkung der bav vereinbart o Beseitigung von Hemmnisse für eine

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung 1. Gibt es den Arbeitgeberzuschuss auch in der

Mehr

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Frank Wörner, Jurist Grundsatzfragen Recht

Frank Wörner, Jurist Grundsatzfragen Recht Frank Wörner, Jurist Grundsatzfragen Recht 21.12.2016 Gesetzentwurf Kabinett 10.2.2017 Erster Durchgang Bundesrat 9./10.3.2017 Erste Lesung Bundesrat 27.3.2017 Anhörung Bundesrat 1.6.2017 zweite und dritte

Mehr

Das BRSG aus arbeitsrechtlicher Prespektive: Möglichkeiten und Grenzen

Das BRSG aus arbeitsrechtlicher Prespektive: Möglichkeiten und Grenzen AXA bav-symposium 2017 Das BRSG aus arbeitsrechtlicher Prespektive: Möglichkeiten und Grenzen Rechtsanwalt Prof. Dr. Mathias Ulbrich, LL.M. Köln, 16.03.2017 Inhalt 1 Das Ziel und der lange Weg 2 Kernpunkte

Mehr

DIREKTVERSICHERUNG ZUSÄTZLICHE STEUERFREIE ZAHLUNGEN IM RAHMEN DES 3 NR. 63 ESTG NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BRSG

DIREKTVERSICHERUNG ZUSÄTZLICHE STEUERFREIE ZAHLUNGEN IM RAHMEN DES 3 NR. 63 ESTG NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BRSG FACHINFORMATION BAV DIREKTVERSICHERUNG ZUSÄTZLICHE STEUERFREIE ZAHLUNGEN IM RAHMEN DES 3 NR. 63 ESTG NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BRSG INHALTSVERZEICHNIS 1. STEUERN SPAREN BEI AUSSCHEIDEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS...

Mehr

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Wegweiser für die neuen Regelungen in der betrieblichen Altersvorsorge.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Wegweiser für die neuen Regelungen in der betrieblichen Altersvorsorge. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Wegweiser für die neuen Regelungen in der betrieblichen Altersvorsorge. Aktuelles Gesetz. Worum es geht. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird am 1. Januar 2018 in Kraft

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig

Mehr

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

FAQ des Webinars "bav kompakt: Alles Wichtige für Arbeitgeber"

FAQ des Webinars bav kompakt: Alles Wichtige für Arbeitgeber FAQ des Webinars "bav kompakt: Alles Wichtige für Arbeitgeber" Wird bei einer Entgeltumwandlung unter Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen

Mehr

Herzlich. Betriebsrentenstärkungsgesetz. Online-Seminar IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann

Herzlich. Betriebsrentenstärkungsgesetz. Online-Seminar IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann 01.01.2010 Betriebsrentenstärkungsgesetz Online-Seminar 10.10.2017 Seite 1 1 Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Uwe Frank Seite

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge Sparteninformation

Betriebliche Altersvorsorge Sparteninformation Seite 02/07 Schon jetzt an später denken! Zusätzliche Altersvorsorge macht nicht nur Sinn, sondern ist existenziell wichtig! Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist

Mehr

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / ) L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung ALTE LEIPZIGER Pensionsmanagement GmbH Bewertung und Versorgungsmanagement Alte Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel Fax: 06171 66-4510 (Name und Anschrift des Auftraggebers)

Mehr

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010

Mehr

Die neue Betriebsrente Poker statt Alterssicherung

Die neue Betriebsrente Poker statt Alterssicherung Die neue Betriebsrente Poker statt Alterssicherung Positionspapier, 24. Juli 2017 Positionspapier als PDF herunterladen Positionspapier des Arbeitskreises Soziales, Gesundheit und Rente Verantwortlich:

Mehr

Der Überarbeitung werden die folgenden Ausführungen zugrunde gelegt werden:

Der Überarbeitung werden die folgenden Ausführungen zugrunde gelegt werden: Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08.11.2017 7. Beitragsrechtliche Beurteilung

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: Franke Versicherungsmakler GmbH Alt-Moabit 108 a 10559 Berlin Tel.: 030

Mehr

Bisher können die Träger der gesetzlichen. zum Aufbau einer staatlich

Bisher können die Träger der gesetzlichen. zum Aufbau einer staatlich Betriebsrentenstärkungsgesetz und betriebliche Altersversorgung Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz - BRSG) beschlossen.

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: Reckers + Krohn Versicherungsmakler GmbH Drosselweg 64 47574 Goch Tel.: 02823 / 928 82 58 Fax: 02823 /

Mehr

Hintergrundinformationen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Hintergrundinformationen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) Hintergrundinformationen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Allgemeines Betriebsrenten stellen als Ergänzung zur gesetzlichen Rente eine wichtige Zusatzversorgung

Mehr

Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge

Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Alles Wichtige für den täglichen Einsatz Bearbeitet von Robert Schwarz 1. Auflage 2013. Buch. XIII, 139 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 02845 9 Format (B x L):

Mehr

CAMPUS INSTITUT Absolventenworkshop und Erfahrungsaustausch am

CAMPUS INSTITUT Absolventenworkshop und Erfahrungsaustausch am CAMPUS INSTITUT Abslventenwrkshp und Erfahrungsaustausch am 20.09.2017 BRSG und alte bav-welt, Vrtrag vn M. Kisters-Kölkes CAMPUS INSTITUT für Persnalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2017 Seite 1 Agenda

Mehr

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung 1 Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung bei der Klinikum Ingolstadt GmbH KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0

Mehr

HDI hilft. Wenn unser Chef und der Staat mehr aus unserer Rente machen. Informationen für Arbeitnehmer

HDI hilft. Wenn unser Chef und der Staat mehr aus unserer Rente machen. Informationen für Arbeitnehmer Informationen für Arbeitnehmer Betriebliche Altersversorgung Direktversicherung Wenn unser Chef und der Staat mehr aus unserer Rente machen. HDI hilft. www.hdi.de/bav Besser geht s nicht: Mit einer Direktversicherung

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz. gültig ab

Betriebsrentenstärkungsgesetz. gültig ab Betriebsrentenstärkungsgesetz gültig ab 01.01.2018 Koalitionsvertrag Die Alterssicherung steht im demografischen Wandel stabiler, wenn sie sich auf mehrere starke Säulen stützt. Deswegen werden wir die

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Chance ohne Garantie?

Betriebsrentenstärkungsgesetz Chance ohne Garantie? Betriebsrentenstärkungsgesetz Chance ohne Garantie? Betriebliche Altersversorgung ist weit mehr als nur Versicherung Was Makler und Arbeitgeber jetzt wissen und tun sollten 1 11.07.2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung AKK Assekuranzkontor Köln GmbH Beratung durch: akk Assekuranzkontor Köln GmbH Otto-Hahn-Str.

Mehr

Flexibilität, Sicherheit, Wachstum. Hier ist alles für Sie drin. Direktversicherung Informationen für den Arbeitgeber

Flexibilität, Sicherheit, Wachstum. Hier ist alles für Sie drin. Direktversicherung Informationen für den Arbeitgeber Flexibilität, Sicherheit, Wachstum. Hier ist alles für Sie drin. Direktversicherung Informationen für den Arbeitgeber Staatliche Unterstützung nutzen Mitarbeiter motivieren Der Staat fördert die Direktversicherung

Mehr

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE Durch Gehaltsverzicht finanziert, vom Staat gefördert, aber den Erwartungswert der Bürger durch Einbehalte von bis zu 18,25 % zur

Mehr

Zukunftssicherung durch betriebliche Altersvorsorge

Zukunftssicherung durch betriebliche Altersvorsorge Zukunftssicherung durch betriebliche Altersvorsorge Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Zu den Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung

Mehr

Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung?

Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung? Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung? Dr. Richard Herrmann Vorsitzender des DAV-Fachausschusses Altersversorgung Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen

Mehr

Inhaltsübersicht. Band I

Inhaltsübersicht. Band I Inhaltsübersicht Ausführliche Inhaltsverzeichnisse siehe jeweils vor den einzelnen Teilen Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Band I Rdnr. Einführung Einf. I. Die Anfänge der betrieblichen Altersversorgung...

Mehr

Flexibilität, Sicherheit, Wachstum. Hier ist alles für Sie drin. Direktversicherung Informationen für den Arbeitgeber

Flexibilität, Sicherheit, Wachstum. Hier ist alles für Sie drin. Direktversicherung Informationen für den Arbeitgeber Flexibilität, Sicherheit, Wachstum. Hier ist alles für Sie drin. Direktversicherung Informationen für den Arbeitgeber Staatliche Unterstützung nutzen Mitarbeiter motivieren Der Staat fördert die Direktversicherung

Mehr

NEUES IN K BAV Personalabrechnung (PROVIA)

NEUES IN K BAV Personalabrechnung (PROVIA) Stand 14.12.2017 NEUES IN K4.3.0 - BAV Personalabrechnung (PROVIA) INHALT 1. Allgemeines... 1 1.1. Steuerliche Bewertung... 2 1.2. Förderbetrag... 2 1.3. Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung... 3

Mehr

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz: Großer Wurf oder doch nur ein Reförmchen?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz: Großer Wurf oder doch nur ein Reförmchen? Das Betriebsrentenstärkungsgesetz: Großer Wurf oder doch nur ein Reförmchen? Anne Fischer, LL.M. 13. Juni 2017, Forum V Versicherungsmathematisches Kolloquium an der FAU Allen & Overy 2017 Agenda 1 Einführung

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: Erich Sohst Versicherungsmakler GmbH Lauterbachstr. 3 1.OG 21073 Hamburg

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung bav-historie Was ist eigentlich eine bav? Formen der Finanzierung

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg,

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg, Betriebsrentenstärkungsgesetz Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg, 24.08.2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz am 01.06. verabschiedet: Bundestag ratifiziert Überarbeitung des

Mehr

PensionLine Direktversicherung.

PensionLine Direktversicherung. PensionLine. Betriebliche Altersversorgung. Für Ihr Unternehmen. Für Ihre Mitarbeiter. www.continentale.de Wegweiser Die richtige Richtung. betriebliche Altersversorgung mit der Continentale. Wege zur

Mehr

Unterstützungskasse Information für Arbeitnehmer

Unterstützungskasse Information für Arbeitnehmer sepy, Fotolia #66029338 Information für Arbeitnehmer Beratung durch: Finanz Kontor RKM Oliver Rauber Michelfelder Str. 13 97318 Kitzingen Tel.: 09321 385100 Fax: 09321 385101 kontakt@finanzkontor-rkm.com

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg,

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg, Betriebsrentenstärkungsgesetz Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg, 06.06.2017 Bundestag ratifiziert Überarbeitung des BetrAVG Das Gesetz beinhaltet fünf Themenblöcke und wird

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Was ändert sich in der bav? Fragen und Antworten

Betriebsrentenstärkungsgesetz Was ändert sich in der bav? Fragen und Antworten Betriebsrentenstärkungsgesetz Was ändert sich in der bav? n und en Abschnitt A: Allgemeines A1 Wann tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft? Das BRSG tritt zum 01.01.2018 in Kraft. A2 Welche

Mehr

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz Was erwartet die Betriebe zum Haftungsrisiken in der bav. Lüneburg 30. August 2017

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz Was erwartet die Betriebe zum Haftungsrisiken in der bav. Lüneburg 30. August 2017 Das Betriebsrentenstärkungsgesetz Was erwartet die Betriebe zum 1.1.2018 Haftungsrisiken in der bav Lüneburg 30. August 2017 Wir stellen uns vor 1925 gegründet: von den Vorgängerverbänden von BDI und BDA

Mehr

Kurzüberblick über die Neuerungen des BMF-Schreibens vom 6. Dezember 2017 zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Kurzüberblick über die Neuerungen des BMF-Schreibens vom 6. Dezember 2017 zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung Anlage 2 Kurzüberblick über die Neuerungen des BMF-Schreibens vom 6. Dezember 2017 zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung Randnummer (Rnr.) 3 (Rnr. 286 Entwurf 1 ) sowie Rnr. 5 (Rnr.

Mehr

Das Einmaleins der bav-praxis

Das Einmaleins der bav-praxis Das Einmaleins der bav-praxis überarbeitet Taschenbuch. Paperback ISBN 978 3 89577 534 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte Betriebliche Altersversorgung September 2015 Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung Diese Muster-Versorgungsordnung sollte immer

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse

Mehr

Kurzbeschreibung zur Direktversicherung

Kurzbeschreibung zur Direktversicherung Kurzbeschreibung zur Direktversicherung Inhalt I. Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung 1. Wie funktioniert eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung? 2. Auswirkungen beim Arbeitnehmer a) in der

Mehr

Herbert. Meyer. GmbH

Herbert. Meyer. GmbH bav Check Up Konzeptmappe Jan Meyer GGF-Versorgung GGF Ludwig Meyer bav-quick Check Herbert Meyer GmbH Unterstützungskasse Versorgungsordnung Mercedes Meyer Ehegattenversorgung Belegschaft Direktversicherung

Mehr

bav-update 2018 Wesentliche Neuerungen

bav-update 2018 Wesentliche Neuerungen ibav-news * ibav-news * ibav-news * ibav-news bav-update 2018 Wesentliche Neuerungen Sehr geehrte Damen und Herren, die bav befindet sich im größten Umbruch seit Einführung der verpflichtenden Entgeltumwandlung

Mehr

WICHTIGE ÄNDERUNGEN DES BETRIEBSRENTENGESETZES

WICHTIGE ÄNDERUNGEN DES BETRIEBSRENTENGESETZES WICHTIGE ÄNDERUNGEN DES BETRIEBSRENTENGESETZES Informationen und Handlungsnotwendigkeiten Das Betriebsrentenstärkungsgesetz und das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bringen zum 1. Januar

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen Zwischen dem Industrieverband Textil Service intex e. V. Frankfurter Strasse 10 14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und

Mehr

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Person Frank J. Kontz 1987, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Handel, Berufsakademie Heidenheim

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Chance ohne Garantie?

Betriebsrentenstärkungsgesetz Chance ohne Garantie? Betriebsrentenstärkungsgesetz Chance ohne Garantie? Betriebliche Altersversorgung ist weit mehr als nur Versicherung Was Makler und Arbeitgeber jetzt wissen und tun sollten 1 11.07.2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

DIE NEUE BETRIEBSRENTE

DIE NEUE BETRIEBSRENTE DIE NEUE BETRIEBSRENTE Gut gestärkt das Betriebsrentenstärkungsgesetz kann kommen Allianz Pension Partners AGENDA: 1. WICHTIGE TERMINE 2. ALLGEMEINE BRSG-INHALTE 3. SOZIALPARTNERMODELL 4. DAS IST JETZT

Mehr

HDI hilft. Wenn Vorsorge auch Chefsache ist. Informationen für Arbeitgeber zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

HDI hilft. Wenn Vorsorge auch Chefsache ist. Informationen für Arbeitgeber zum Betriebsrentenstärkungsgesetz Informationen für Arbeitgeber zum Betriebsrentenstärkungsgesetz Betriebliche Altersversorgung Arbeitgeberinformation Wenn Vorsorge auch Chefsache ist. HDI hilft. www.hdi.de/brsg Dank des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Mehr

Das Steuer fest in der Hand (Steuer)rechtliches für Finanzdienstleister

Das Steuer fest in der Hand (Steuer)rechtliches für Finanzdienstleister 3. IHK-Forum für Finanzdienstleister Das Steuer fest in der Hand (Steuer)rechtliches für Finanzdienstleister Dipl.-Kfm. Marco van den Broek Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Inhaltsübersicht 1. Transparenzregister

Mehr

b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder

b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder 24.04.2017 Mobilitätsrichtlinie: Präparieren Sie sich für 2018 Welche NEUREGELUNGEN gibt es? Neue Dynamisierungsregeln: Ein vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer darf im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren

Mehr

Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. AVW Wohnwirtschaftliche Versicherungstagung 2017

Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. AVW Wohnwirtschaftliche Versicherungstagung 2017 Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes AVW Wohnwirtschaftliche Versicherungstagung 2017 Altersversorgung in Deutschland die Ausgangssituation Lebenserwartung und Altersvorsorgebedarf in Deutschland

Mehr

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung September 2015 Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Diese Muster-Versorgungsordnung sollte immer

Mehr

bav-tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Attraktiver Arbeitgeberbeitrag - Neuer Tarifvertrag gilt ab beste bav-verkaufschancen schon in 2011

bav-tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Attraktiver Arbeitgeberbeitrag - Neuer Tarifvertrag gilt ab beste bav-verkaufschancen schon in 2011 Vertriebsinformation bav-tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Attraktiver Arbeitgeberbeitrag - Neuer Tarifvertrag gilt ab 1.1.2012 beste bav-verkaufschancen schon in 2011 Ab August 2011 mit der neuen

Mehr

Neuerungen in der bav - Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) -

Neuerungen in der bav - Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) - Neuerungen in der bav - Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) - 5. Münchner Finanzplanertag Sebastian Schäfer Betriebswirt bav (FH) Vertriebsunterstützung bav Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH München,

Mehr

Staatlicher Zuschuss zur bav bei Kleinverdienern ein Mittel zur Mitarbeiterbindung

Staatlicher Zuschuss zur bav bei Kleinverdienern ein Mittel zur Mitarbeiterbindung BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Staatlicher Zuschuss zur bav bei Kleinverdienern ein Mittel zur Mitarbeiterbindung von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen Ab 2018 wird mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

Das Presse-OL-Konzept

Das Presse-OL-Konzept Das Presse-OL-Konzept Altersversorgungs-Tarifvertrag für festangestellte Redakteure an Zeitschriften (ATV) VAS Regio-Fachtag Direktversicherung Vertragsverhältnisse 2 Die Versicherungspflicht der hauptberuflichen

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz aus Arbeitgebersicht

Betriebsrentenstärkungsgesetz aus Arbeitgebersicht Betriebsrentenstärkungsgesetz aus Arbeitgebersicht Alexander Gunkel Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Mitglied der Hauptgeschäftsführung Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch zur

Mehr

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Grundinformation Der sagt (direkt) eine Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall selbst. durch eine Unterstützungskasse

Mehr