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1 KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE RICKENBACH TG B A U R E G L E M E N T 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Zonen des Baugebietes 3. Zonen ausserhalb des Baugebietes 4. Überlagerte Zonen 5. Regelbauweise 6. Allgemeine Bauvorschriften 7. Verfahren 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

2 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Zonen des Baugebietes 3 Art. 3 Zonen ausserhalb des Baugebietes 3 Art. 4 Überlagerte Zonen 3 Art. 5 Definitive Bauzonen und Reservebauzonen 3 2. Zonen des Baugebietes 4 Art. 6 Dorfzone D 4 Art. 7 Wohnzone 5 zwei-, drei- und viergeschossig W2, W3, W4 Art. 8 Wohn-/Gewerbezone 5 zwei-, drei- und viergeschossig WG2, WG3, WG4 Art. 9 Gewerbezone G 5 Art. 9a Spezialzone Mühle Mü 5/6 Art. 10 Dienstleistungszone Di 6 Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA 6 Art. 12 Freihaltezone F 6 3. Zonen ausserhalb des Baugebietes 7 Art. 13 Landwirtschaftszone L 7 Art. 14 Landschaftsschutzzone Ls 7 Art. 15 Naturschutzzone N 7 Art. 16 Forstzone Fo 7 4. Überlagerte Zonen 8 Art. 17 Ortsbildschutzzone O 8 Art. 17a Abgrenzung Wald / Bauzone 8 5. Regelbauvorschriften 9 Art. 18 Tabelle der Regelbauvorschriften 9 6. Allgemeine Bauvorschriften 10 Art. 19 Bauweisen allgemein 10 Art. 20 Grenzabstand allgemein, Mehrlängenzuschlag 10 Art. 21 Grenzabstand; Anlagen 10 Art. 22 Grenzabstand; Unterirdische Bauten und Anlagen 10 Art. 23 Grenzabstand; Untergeordnete Bauten 10 Art. 24 Grenzabstand; Sichtwände und Mauern 11 Art. 25 Gebäudeabstand 11 Art. 26 Höhenvorschriften 11 Art. 27 An- und Nebenbauten 11 Art. 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 12 Art. 29 Umgebungsgestaltung 12/13 Art. 30 Sicherheit und Gesundheit 13 Seite

3 2 7. Verfahren 14 Art. 31 Vollzug 14 Art. 32 Gebühren Übergangs- und Schlussbestimmungen 15 Art. 33 Übergangs- und Schlussbestimmungen 15

4 3 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Das Baureglement ergänzt in Verbindung mit dem Zonenplan und der Ergänzung zum Zonenplan (Kultur- und Naturobjekte) die Vorschriften des Bundes und des Kantons im Planungs- und Bauwesen sowie im Bereich des Umweltschutzrechts. Art. 2 Zonen des Baugebietes D Dorfzone W2, W3, W4 Wohnzone, zwei-, drei- und viergeschossig WG2, WG3, WG4 Wohn-/Gewerbezone, zwei-, drei- und viergeschossig G Gewerbezone Mü Spezialzone Mühle Di Dienstleistungszone ÖBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen F Freihaltezone Art. 3 Zonen ausserhalb des Baugebietes L Ls N Fo Landwirtschaftszone Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Forstzone Art. 4 Überlagerte Zonen O Ortsbildschutzzone Art. 5 Definitive Bauzonen und Reservebauzonen 1. Der Zonenplan unterteilt das Baugebiet in definitive Bauzonen und in Reservebauzonen. 2. Definitive Bauzonen stehen der Überbauung grundsätzlich offen. 3. Reservebauzonen dienen der Etappierung der Erschliessung. Sie sind auf Grund einer Planung, die eine systematische und rationelle Erschliessung gewährleistet, in definitive Bauzonen umzuwandeln. Der Gemeinderat bestimmt Gebiet und Zeitpunkt der Umwandlung. Die betroffenen Grundeigentümer können die Umwandlung beantragen.

5 4 2. Zonen des Baugebietes Art. 6 Dorfzone D 1. Die Dorfzone dient der Erhaltung, Wiederherstellung oder Erneuerung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortsbildes sowie dem Schutz geschichtlich oder architektonisch bedeutsamer Bauten und Anlagen. 2. Es sind Wohn- und Gewerbebauten, Dienstleistungsbetriebe sowie öffentliche Bauten erlaubt, sofern sie nur mässig stören. 3. Die Bauten müssen sich bezüglich Stellung, Baumasse, Massstab, Fassadengliederung, Dachgestaltung, Materialwahl, Farbgebung und Fenstereinteilung den vorschriftskonformen Bauten und dem Strassenbild anpassen. 4. Der Gemeinderat kann im Einzelfall die Bauflucht, Gebäudehöhe und Gebäudetiefe sowie Grenz- und Gebäudeabstände abweichend von den Regelbauvorschriften vorschreiben, sofern keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Er kann Weisungen für die äussere Gestaltung der Bauten, insbesondere für die Dach- und Fassadengestaltung, Farbgebung und Materialwahl erteilen. 5. Der Abbruch sowie jede Veränderung oder Erneuerung einschliesslich Farbanstriche von Bauten und Anlagen sind bewilligungspflichtig. Einer Bewilligung bedarf insbesondere jede Veränderung oder Erneuerung von Dächern, Fassaden oder deren Teilen wie Türen, Fenster, Läden oder Storen und charakteristischer Stilelemente sowie das Anbringen von Reklamen und Beschriftungen aller Art. 6. Der Abbruch eines Gebäudes in der Dorfzone ist nur zulässig, wenn gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann und dessen Erstellung sichergestellt ist oder wenn die Nichtüberbauung der Parzelle öffentlichen Interessen nicht widerspricht. 7. Baulücken in charakteristischen Häuserreihen der Dorfzone, die durch Brand oder durch andere Elementarereignisse entstehen, sind innert angemessener Frist zu schliessen. 8. Das Zusammenbauen an den Grenzen ist gestattet. Im übrigen beträgt der Grenzabstand 3 m. 9. Bei Neubauten und durchgreifenden neubauähnlichen Umbauten ist mindestens die Hälfte der Bruttogeschossfläche für Wohnzwecke vorzusehen und als solche zu nutzen. 10. Neubauten haben in der Regel dem bisherigen Bauvolumen zu entsprechen. Zusätzliches Bauvolumen kann nur bewilligt werden, wenn eine Verbesserung des Ortsbildes erreicht wird.

6 5 Art. 7 Wohnzone, zwei-, drei- und viergeschossig W2, W3, W4 1. Wohnzonen sollen ruhige Wohnverhältnisse gewährleisten. Nicht störende Kleingewerbe sind zugelassen. 2. Die Wohnzone W2 dient dem Bau von ein- bis zweigeschossigen Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern. 3. Die mehrgeschossige Wohnzone W3 und W4 ist für den Bau von drei- bzw. viergeschossigen Mehrfamilienhäusern bestimmt. Art. 8 Wohn-/Gewerbezone, zwei-, drei- und viergeschossig WG2, WG3, WG4 1. Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Bauten mit Wohnungen und mässig störenden Betrieben bestimmt. Als mässig störend gelten Betriebe dann, wenn die Einwirkungen sich im Rahmen herkömmlicher, ortsüblicher Handwerks- und Gewerbebetriebe halten, sich auf die ortsübliche Arbeitszeit beschränken und nur vorübergehend auftreten. 2. Lagerplätze sind zugelassen, wenn sie unmittelbar einem auf dem gleichen oder angrenzenden Grundstück liegenden Gewerbebetrieb dienen. Art. 9 Gewerbezone G 1. Die Gewerbezone ist für kleinindustrielle und gewerbliche Betriebe bestimmt. Das zulässige Immissionsmass richtet sich nach den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und seinen Verordnungen. 2. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. 3. Eine teilweise Überschreitung der regulären Gebäudehöhe um maximal 6 m kann bewilligt werden, wenn dies der Produktionsablauf unbedingt erfordert oder aus technischen Gründen notwendig ist. In diesem Fall muss der Grenzabstand um die Hälfte der Mehrhöhe vergrössert werden. Art. 9a 1 Spezialzone Mühle Mü 1. Die Spezialzone Mühle Mü bezweckt die Umnutzung der Bauten und Anlagen Eberle Mühlen für Wohn- und Gewerbezwecke unter Gewährleistung des Erscheinungsbildes der bestehenden Mühlebauten. 2. Gestattet sind Teilabbrüche und Umbauten. Neubauten sind lediglich für Infrastrukturzwecke zulässig. 1 Gemeindeversammlungsbeschluss 30. März 2006 / DBU-Entscheid Nr. 70 vom 14. August 2006

7 6 3. Neben Wohnungen sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie kulturelle Einrichtungen, nicht jedoch reine Verkaufsgeschäfte mit grossem Publikumsverkehr, gestattet. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV. 4. Die architektonische Qualität der äusseren Gestaltung der Bauten hat hohen Anforderungen zu genügen. Es besteht eine generelle Gestaltungsplanpflicht. Art. 10 Dienstleistungszone Di 1. Die Dienstleistungszone ist bestimmt für Einkaufszentren, grosse Einzelhandelsgeschäfte und andere Betriebe mit intensivem Publikumsverkehr und einem entsprechend grossen Bedarf an Kundenparkplätzen. In anderen Zonen sind solche Anlagen und Betriebe nicht zulässig. 2. Im übrigen gelten die Vorschriften von Art. 9 Abs. 2 und 3 (Gewerbezone). Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA 1. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist nur für Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, bestimmt. Es gelten die Vorschriften der WG3. Art Freihaltezone F 1. Die Freihaltezone F dient der Gliederung des Siedlungsgebietes sowie der Schaffung und Erhaltung von extensiv genutzten Erholungs- und Grünräumen innerhalb der Bauzonen. 2. Oberirdische Bauten und Anlagen sind grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind im Gebiet der beiden Weiher dem Schutzzweck nicht widersprechende Anlagen wie Kinderspiel- und Grillplätze, Stege, Wege und dergleichen, soweit diese mit den Schutzbestimmungen der sich in der Freihaltezone befindlichen Naturobjekte vereinbar sind. 1 Gemeindeversammlungsbeschluss 30. März 2006 / DBU-Entscheid Nr. 70 vom 14. August 2006

8 7 3. Zonen ausserhalb des Baugebietes Art. 13 Landwirtschaftszone L 1. Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologischen Ausgleich. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht. 2. Zulässige Bauten sind mit Sorgfalt in die Landschaft einzugliedern. Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der Zone W2. Silotürme dürfen die Höhe von 8 m nicht überschreiten. Es sind nur zylinderförmige Silotürme in geeigneter Farbgebung zulässig. Art. 14 Landschaftsschutzzone Ls 1. Die Landschaftsschutzzone bezweckt die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. 2. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, sofern sie zwingend auf einen Standort in dieser Zone angewiesen sind. In diesen Fällen gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Art. 15 Naturschutzzone N 1. Die Naturschutzzonen bezwecken einen umfassenden Schutz des ausgeschiedenen Gebietes in seiner heutigen Struktur mit der dazugehörenden Pflanzen- und Tierwelt. 2. Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Eingriffe irgendwelcher Art sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat holt vorgängig eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Fachstelle ein. 3. Weitergehende Bestimmungen betreffend Unterhalt und Pflege werden durch Verordnungen, privatrechtliche Verträge oder Grundbucheintragungen geordnet. Art. 16 Forstzone Fo Wald und Gehölze unterstehen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung über den Wald.

9 8 4. Überlagerte Zonen Art. 17 Ortsbildschutzzone O Diese Zone bezweckt die Erhaltung und die Pflege des Orts-, Quartier- und Strassenbildes. Die Vorschriften der Dorfzone sind sinngemäss anwendbar. Art. 17a 1 Abgrenzung Wald / Bauzone Für die Abgrenzung Wald / Bauzone sind die Waldfeststellungspläne sowie die Waldvorschriften des Kantons und des Bundes verbindlichen. 1 Gemeindeversammlungsbeschluss 30. März 2006 / DBU-Entscheid Nr. 70 vom 14. August 2006

10 9 5. Regelbauvorschriften Art. 18 Tabelle der Regelbauvorschriften Für die Regelbauweise gelten folgende Höchst- und Mindestmasse: D * W 2 WG 2 W 3 WG 3 W 4 WG 4 G Di Ausnützungsziffer - 0,4 0,5 0,6 0,6 0,75 0, Gebäudehöhe **** **** Firsthöhe Grosser Grenzabstand in Metern *** 4 *** Kleiner Grenzabstand 4 ** 4 ** in Metern *** 4 *** Maximale Gebäudelänge in Metern Empfindlichkeitsstufe *** (gemäss Art. 43 LSV) I I I I I I I I I I I I I I I I I I IV IV Fussnoten: * Gemäss Art. 6 BauR ** Bis 10.0 m Fassadenlänge *** Abweichende Zuordnungen sind im Zonenplan bezeichnet. Ausserhalb der Bauzonen gilt für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen die Empfindlichkeitsstufe III. **** Die Überschreitung der Gebäudehöhe um max. 6 m ist gestattet, wenn der Grenzabstand um die Hälfte der Mehrhöhe vergrössert wird (gemäss Art. 9 Abs. 3 bzw. Art. 10 Abs. 2 BauR).

11 10 6. Allgemeine Bauvorschriften Art. 19 Bauweisen allgemein In sämtlichen Zonen des Baugebietes ist offene und halboffene Bauweise zulässig. In der Dorfzone gilt auch die geschlossene Bauweise. Art. 20 Grenzabstand allgemein, Mehrlängenzuschlag 1. Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der am meisten nach Süden oder Westen gerichteten Hauptwohnseite einer Hauptbaute. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat, gegenüber welcher Fassade der grosse Grenzabstand einzuhalten ist. 2. Der kleine Grenzabstand gilt gegenüber den übrigen Fassaden. 3. Mehrlängenzuschläge werden zu den Grenzabständen hinzugerechnet, sofern die Gebäudelänge 20 m überschreitet. Sie betragen einen Drittel der Mehrlänge, höchstens jedoch 4 m. Sie sind nicht anzuwenden innerhalb der Gewerbe- und Dienstleistungszone gegenüber Gewerbebauten. Art. 21 Grenzabstand; Anlagen Für ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Spielwiesen und Spielplätze ohne wesentliche Immissionen gilt ein Grenzabstand von 0.50 m. Für alle übrigen Anlagen gilt der minimale Grenzabstand von 3 m. Art. 22 Grenzabstand; Unterirdische Bauten und Anlagen 1. Unterirdische Bauten und Anlagen, welche vollständig unter dem gewachsenen Terrain liegen, dürfen bis auf 0.50 m an die Nachbargrenze gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Einwirkungen aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3 m. 2. Erdkollektoren dürfen bis 0.50 m an die Nachbargrenze verlegt werden. Art. 23 Grenzabstand; Untergeordnete Bauten Untergeordnete Bauten können mit einem verminderten Grenzabstand von 1 m erstellt werden. Als untergeordnete Bauten gelten unbewohnte, freistehende und angebaute Bauten von höchstens 12 m 2 Grundfläche und maximal 2.50 m Gebäudehöhe.

12 11 Art. 24 Grenzabstand; Sichtwände und Mauern 1. Für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, gilt ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Höhe. 2. Licht- und luftdurchlässige tote Einzäunungen bis zu einer Höhe von 1,20 m im Baugebiet oder bis zu einer Höhe von 1,50 m ausserhalb des Baugebietes dürfen an die Grenze gestellt werden. Für höhere Einzäunungen dieser Art beträgt der Grenzabstand mindestens die Hälfte der Höhe, welche die Masse von 1,20 m oder 1,50 m überragen. Massive Sockel solcher Einzäunungen dürfen höchstens 0,30 m hoch sein. Art. 25 Gebäudeabstand 1. Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ohne zwischenliegende Grenze sowie bei der Gewährung von Näherbaurechten ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der den wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen genügt. 2. Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Bei anderen Bauten gilt diese Regel sinngemäss. Art. 26 Höhenvorschriften 1. Die Höhe von Gebäuden wird nach der Gebäudehöhe und der Firsthöhe gemessen. 2. Die Firsthöhe bezeichnet den höchsten Punkt des Daches und wird analog der Gebäudehöhe gemessen. Art. 27 An- und Nebenbauten 1. An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 3.0 m erstellt werden. Bei Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 2.0 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenen Fassadenseiten der Hauptbaute keine nach Art. 30 erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften. 2. Anbauten sind 1 Vollgeschoss umfassende Bauteile an Hauptbauten mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2, die höchstens 3.50 m Gebäudehöhe und höchstens 5.0 m Firsthöhe aufweisen. 3. Als Nebenbauten gelten 1 Vollgeschoss umfassende, nicht zu Wohnzwecken genutzte Baukörper, mit höchstens 3.50 m Gebäudehöhe und höchstens 5.0 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Gebäudegrundfläche von höchstens 40 m 2 aufweisen.

13 12 Art. 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 1. Bauten und Anlagen haben sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Dabei ist der spezifische Charakter der Umgebung entsprechend zu berücksichtigen. 2. Dachaufbauten (Bauteile, die über die Hauptdachfläche hinausragen) und Dacheinschnitte (Öffnungen, die unter die Dachhaut reichen) bei Steildächern sind nur zulässig, sofern sie höchstens auf einem Drittel der Gebäudelänge in Erscheinung treten und die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen. Dachaufbauten sind im Farbton des Hauptdaches zu halten. 3. Im Interesse eines einheitlichen Quartierbildes ist der Gemeinderat berechtigt, für benachbarte Bauten die Anpassung an bestehende Dachformen zu verlangen. 4. Fremdreklamen sind in der Dorfzone untersagt. Art. 29 Umgebungsgestaltung 1. Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung einer Baute oder Anlage ist der Eigentümer verpflichtet, auf eigenem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Einstellräume und Abstellplätze nach den folgenden Angaben zu erstellen oder gemäss Gebührenreglement der Politischen Gemeinde Rickenbach eine Ersatzabgabe zu leisten. - Wohnen 1,5 Abstellplatz pro Wohnung; 2 pro Einfamilienhaus / + 10 % für Besucher - Gewerbe 0,5 Abstellplatz pro Arbeitsplatz / oder nach den Normen der SNV - Restaurant 1,0 Abstellplatz pro 4 Sitzplätze Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen berechnet sich unter Berücksichtigung der Normen der SNV. Bei einem Bedarf von mehr als 10 Abstellplätzen ist der überwiegende Teil in Garagen, vorzugsweise unter Terrain anzuordnen. Ausgenommen sind Besucherparkplätze. Autoabstellplätze sind nach den Normen der SNV zu erstellen. Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze. Bei mehreren aneinandergrenzenden Abstellplätzen ist der Gemeinderat befugt, den Einbau sogenannter Rasensteine und eine Bepflanzung zu verlangen. 2. Für die Gestaltung von Zufahrten und Zugängen wird auf die Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege verwiesen. Die Sichtbermen sind nach kantonalem Gesetz über Strassen und Wege einzuhalten.

14 13 3. Bei Mehrfamilienhäusern oder verdichteter Bauweise wie beispielsweise Reihenhäusern sind auf dem gleichen Areal sonnige und verkehrsabseitige Kinderspielplätze im Ausmass von mindestens 20 % der Bruttogeschossfläche einzurichten. Sie sind kindergerecht anzulegen und auszustatten. Eigentumsverhältnisse, Bestand und Unterhalt sowie Benützungsrechte sind rechtlich sicherzustellen. 4. Der Gemeinderat kann genaue Standorte als Abstellplätze für Kehrichtsäcke und Container sowie Plätze für die Kompostierung auf privatem Grund bestimmen. Art. 30 Sicherheit und Gesundheit 1. Sämtliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen direkt ins Freie führende Fensteröffnungen von wenigstens 10 % der Grundfläche aufweisen. Abweichungen sind zulässig, insbesondere bei Dachzimmern in Altbauten sowie in Küchen. 2. Innenliegende Küchen und fensterlose Sanitärräume sind mit einer mechanischen Abluftanlage auszustatten. 3. Für Wohn- und Schlafräume gelten folgende Mindestmasse: - Bodenfläche mindestens 8 m 2 - lichte Raumhöhe mindestens 2.30 m Bei unterschiedlichen Raumhöhen muss der minimale Rauminhalt 20 m 3 betragen. Über einem Drittel der Bodenfläche ist eine lichte Raumhöhe von 2.20 m einzuhalten. 4. Begehbare Breiten in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern: Haustüren 1.00 m Wohnungstüren 0.90 m Haupttreppen - Treppenbreite inkl. Wangen 1.20 m - Treppenzugänge 1.40 m Hauptgänge 1.20 m 5. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind behindertengerecht zu erstellen. 6. Bei Dächern, die auf öffentlichen oder privaten Verkehrsraum ausladen, sind bei Neigungen über 30 geeignete Schneefänger anzubringen.

15 14 7. Verfahren Art. 31 Vollzug 1. Der Vollzug dieses Baureglementes ist Sache des Gemeinderates. 2. Für die Beurteilung von Baugesuchen und Bauvorentscheiden können Fachleute beratend beigezogen werden. 3. Neu- und Umbauten sowie Änderungen an ihrer Umgebung können bereits als Vorprojekt zur Begutachtung eingereicht werden. 4. Bauherr, Bauleitung und Unternehmer sind für die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften und für die Übereinstimmung der Bauten mit den Plänen verantwortlich. Art. 32 Gebühren Der Gemeinderat erhebt die Gebühren gemäss Gebührenreglement (Gebührentarif).

16 15 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 33 Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Das vorliegende Baureglement tritt mit Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2. Mit Inkrafttreten dieses Reglementes tritt das Baureglement vom 15. März 1994 ausser Kraft. 3. Bereits genehmigte Gestaltungs-, Arealüberbauungs- und Baulinienpläne behalten weiterhin Gültigkeit. 4. Beim Inkrafttreten dieses Reglementes sind noch nicht rechtskräftige Baubewilligungen und Planungsvorlagen nach den neuen Vorschriften zu behandeln. Öffentliche Auflage: 2. Oktober 2000 bis 1. November 2000 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 26. März 2001 Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin gez. Karl Brändle gez. Sandra Hollenstein Vom Regierungsrat genehmigt am 13. August 2001; RRB-Nr. 659

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