Statuten des FC Neftenbach

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1 Statuten des FC Neftenbach Sämtliche sich auf Personen beziehende Begriffe in den Statuten beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, unabhängig vom Geschlecht des Begriffs. Art. 1 - Grundlagen Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Fussballclub Neftenbach (nachstehend FCN genannt) wurde am gegründet und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Neftenbach. Er ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und dem Fussballverband Region Zürich (FVRZ). Er bezweckt die Ausübung des Fussballsportes sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. 1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Art. 2 - Mitgliedschaft Personen 2.1 Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten, offizielle Vorschriften und Anweisungen des FCN, anerkennt. Mitglieder 2.2 Der Verein besteht aus: - Aktiven, Senioren, Veteranen - Junioren - Passivmitgliedern - Ehrenmitgliedern - Funktionären Aufnahme 2.3 Aufnahmegesuche sind schriftlich an die verantwortliche Stelle im Vorstand zu richten, der über eine provisorische Aufnahme entscheidet. Die definitive Aufnahme erfolgt durch Abstimmung an der nächsten Generalversammlung. 1

2 Eintritte 2.4 Aufnahmegesuche aller minderjährigen Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung der elterlichen Sorge oder des gesetzlichen Vertreters. Passivmitglieder 2.5 Passivmitglied kann jeder werden, der den Verein unterstützen will. Ehrenmitglieder 2.6 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer für den Verein besondere Verdienste geleistet hat. Die Vorschläge sind vom Vorstand der Generalversammlung zu unterbreiten. Funktionäre 2.7 Sind Mitglieder, die eine Funktion (Trainer, Schiedsrichter, Platzwart etc.) beim FCN ausüben. Austritte 2.8 Der Austritt ist jederzeit möglich, sofern sämtliche finanziellen Verpflichtungen für das ganze laufende Vereinsjahr erfüllt sind. Von einem austretenden Mitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden. Anteilige Mitgliederbeiträge werden austretenden Mitgliedern nicht zurückerstattet. Ausschluss 2.9 Wer sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist oder wer seinen finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand informiert darüber an der nächsten Generalversammlung. Mutationen 2.10 Mutationen werden an jeder Generalversammlung bekanntgegeben. Mitgliedschaftsrecht 2.11 Aktive, A-Junioren, Senioren, Veteranen, Funktionäre sowie Ehrenmitglieder besitzen das Stimmund Wahlrecht. Mitgliedschaftspflicht 2.12 Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des FCN zu wahren sowie die Statuten, die offiziellen Vorschriften und Anweisungen des FCN, die Reglements und Beschlüsse des FVRZ, des SFV, der FIFA sowie der UEFA zu befolgen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen Beitrag zur Durchführung des Spielbetriebes zu leisten, zum Gelingen von Veranstaltungen beizutragen sowie allfällige Frondienstarbeit zu verrichten. Sollte ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann ihm der Vorstand eine Busse von bis zu CHF erteilen (gem. GV Beschluss ). Beitragspflicht 2.13 Die Mitglieder bezahlen die Jahresbeiträge bis zum 30. September (gem. GV Beschluss ). Die Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und Funktionäre sind beitragsfrei. Organe 3.1 Der FCN besteht aus folgenden Organen: - Generalversammlung - Vorstand - Rechnungsrevisoren Art. 3 Organisation 2

3 Art. 4 Generalversammlung Einladung zur Generalversammlung 4.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich bis Mitte März einzuberufen. Die Einladung mit der Traktandenliste hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen. Der Besuch der Generalversammlung ist für Aktive, A-Junioren, Senioren, Veteranen und Funktionäre obligatorisch. Geschäfte der Generalversammlung 4.2 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte, wobei die Reihenfolge der Traktanden durch den Vorstand festgelegt wird. - Appell - Wahl der Stimmenzähler - Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung - Mutationen - Jahresberichte - Rechnungsabnahme, Revisorenbericht und Decharge erteilen - Jahresprogramm - Budget - Festsetzung des Jahresbeitrages - Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren - Statutenrevision - Anträge - Ehrungen - Verschiedenes Antrag Generalversammlung 4.3 Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen 14 Tage vorher dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nur mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung an der Generalversammlung vorgebracht werden. Ausserordentliche Generalversammlung 4.4 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch: - Die ordentliche Generalversammlung - Den Vorstand - Die Rechnungsrevisoren - 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder Die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung muss bis spätestens 30 Tage nach Eingang des Begehrens erfolgen. Beschlussfassung 4.5 Jede statutengemässe einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Stimmrecht und Modus 4.6 Mitglieder gemäss Ziffer 2.11 haben jeweils ein Stimmrecht. Bei Abstimmungen ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Durchführung verlangt. Wahlen 4.7 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. 3

4 Art. 5 Vorstand Zusammensetzung 5.1 Der Vorstand des FCN besteht mindestens aus: - Präsident - Aktuar - Finanzchef - Sowie mindestens eine Vertretung des Spielbetriebs Die zusätzlichen Funktionen, die benötigt werden, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, werden vom Vorstand bestimmt. Das Organigramm muss von der Generalversammlung abgenommen werden. Amtsdauer 5.2 Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Wahl 5.3 Die Generalversammlung wählt alle Vorstandsmitglieder. Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ad Interim ersetzt werden. An der folgenden Generalversammlung können diese dann gewählt werden. Einberufung und Beschlussfähigkeit 5.4 Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag von mehreren Vorstandsmitgliedern einberufen. Für die Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Den Stichentscheid fällt der Vorsitzende. Aufgaben 5.5 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung unterbreitet werden müssen. Der Vorstand konstituiert sich selber und bestimmt die Pflichtenhefte der einzelnen Vorstandsmitglieder. Er ist befugt, Kommissionen zu bilden, deren Kompetenzen festzulegen und sich über deren Arbeiten orientieren zu lassen. Beitragsbefreiung 5.6 Der Vorstand ist beitragsfrei. Unterschrift 5.7 Der Präsident zeichnet mit Einzelunterschrift. Davon ausgenommen sind Beträge, welche CHF übersteigen. Diese müssen kollektiv mit dem Finanzchef oder dem Aktuar unterzeichnet werden. Im Zahlungsverkehr zeichnet der Finanzchef mit Einzelunterschrift, bei dessen Abwesenheit der Präsident oder der Aktuar. Finanzkompetenz 5.8 Der Vorstand kann über einen von der Generalversammlung festgesetzten Betrag im Rahmen des Budgets beschliessen. 4

5 Art. 6 - Rechnungsrevisoren Rechnungsrevisoren 6.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Kontrollstelle 6.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit schriftlich Bericht zuhanden der Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen. Suppleant 6.3 An der nächsten Generalversammlung rückt der Suppleant als zweiter Rechnungsrevisor nach. Der ausscheidende Rechnungsrevisor ist als Suppleant wieder wählbar. Art. 7 Finanzen Vereinsjahr 7.1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Einnahmen 7.2 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: - Mitgliederbeiträgen - Freiwilligen Beiträgen - Schenkungen und Zuwendungen - Zinsen aus der Vermögensverwaltung - Allfälligen Überschüssen von Vereinsanlässen - Eintrittsgeldern von Veranstaltungen - Werbe- und Sponsoring-Einnahmen Ausgaben 7.3 Aus der Vereinskasse werden bestritten: - Administrative Kosten - Wettkampfeinsätze - Entschädigung an Schiedsrichter, Trainer und andere Funktionäre - Materialanschaffungen - Allfällige Defizite aus Vereinsanlässen - Unvorhergesehenes Haftpflicht 7.4 Für Unfälle und andere Schäden irgendwelcher Art übernimmt der FCN gegenüber den Mitgliedern keine Verantwortung, gegenüber Dritten jedoch im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Verbindlichkeiten 7.5 Für die vom FCN eingegangenen Verbindlichkeiten haftet maximal das Vereinsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder und jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen für strafbare Handlungen. Art. 8 - Datenschutz 8.1 Der FCN hält sich bezüglich des Umgangs mit Mitgliederdaten an die Vorschriften und Bestimmungen des Bundes sowie des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Die detaillierten Bestimmungen sind auf der Webseite des FCN ( ersichtlich. 5

6 Art. 9 Statutenrevision Revision 9.1 Eine Änderung oder Revision dieser Statuten kann nur an einer Generalversammlung oder einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen. Unvorhergesehenes 9.2 Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand gemäss ZGB Art. 60 ff. Art Auflösung oder Fusion Antrag auf Auflösung oder Fusion 10.1 Die Auflösung oder Fusion des FCN kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung, zu der in der Einladung speziell auf dieses Traktandum hingewiesen worden ist, beantragt werden. Eine Auflösung darf nicht erfolgen, solange noch mindestens 15 Mitglieder den Fortbestand des Vereins verlangen. Vermögen 10.2 Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung des FCN der Politischen Gemeinde Neftenbach übergeben mit der Verpflichtung, dieses für sportliche Zwecke zu verwenden. Art. 11 Schlussbestimmungen Publikation 11.1 Das offizielle Publikationsorgan ist die Webseite des FCN ( Inkrafttreten 11.2 Diese überarbeiteten Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 1. März 2013 genehmigt und ersetzen alle früheren Statuten. Sie treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den FVRZ, sofort in Kraft. Gerichtsstand 11.3 Der Gerichtsstand ist Winterthur. Der Präsident Die Aktuarin Marco Pauletto Janina Sutz 7. Version: 31. Januar

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