VERTRIEB VON KRAFTFAHRZEUGEN

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION IV - WETTBEWERB IV/9509/95DE Investitionsgüter- und Konsumgüterindustrie Kraftfahrzeuge, sonstige Verkehrsmittel und damit verbundener Maschinenbau VERTRIEB VON KRAFTFAHRZEUGEN (Verordnung (EG) Nr. 1475/95, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 145 vom 29 Juni 1995) L E I T F A D E N EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion IV Wettbewerb Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien - Büro: C150-1/57 Telefon: Durchwahl: (+32-2) , Zentrale Telefax: Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

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3 LEITFADEN ZUR VERORDNUNG (EG) NR. 1475/95 DER KOMMISSION VOM 28. JUNI 1995 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON VERTRIEBS- UND KUNDENDIENSTVEREINBARUNGEN ÜBER KRAFTFAHRZEUGE 3

4 INHALT Seite Vorwort 3 I.Klarstellung des Anwendungsbereichs der Verordnung 4 1.Anwendungsbereich der Verordnung 4 2.Klauseln und Verhaltensweisen der "Schwarzen Liste" 5 3.Entzug des Vorteils der Freistellung 9 4.Laufzeit der Verordnung 10 II. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Vertragshändler Mehrmarkenvertrieb Mengenmäßige Zielvorgaben Laufzeit und Kündigung einer Vereinbarung Einschalten eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters Direktverkäufe 19 III. Verbesserter Marktzugang für Ersatzteilehersteller/-vertriebshändler und unabhängige Reparaturbetriebe Ersatzteile Technische Informationen 24 IV. Größere Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher im Einklang mit den Prinzipien des Binnenmarktes Parallelimporte Herstellergarantie Werbung außerhalb des Vertragsgebiets Leasing 29 V. Verhältnis zu anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts 31 4

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6 VORWORT In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben die Kfz-Hersteller ihre Erzeugnisse über selektive Händlernetze. Die den Händlernetzen zugrundeliegenden Vertriebsvereinbarungen enthalten Bestimmungen, die den Wettbewerb beschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Sie werden deshalb von Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages erfaßt. Das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages kann für nicht anwendbar erklärt werden, wenn eine Vereinbarung insgesamt wirtschaftliche Vorteile erbringt, die zumindest die Nachteile für den Wettbewerb ausgleichen. Freistellungen können durch Entscheidungen in Einzelfällen oder durch Verordnungen für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen gewährt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85, die eine Gruppenfreistellung enthielt, lief am 30. Juni 1995 aus und wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge 1 ersetzt. Diese Verordnung wurde von der Kommission am 28. Juni 1995 erlassen. Mit den in der Verordnung enthaltenen Änderungen sollen der Wettbewerb im Kfz-Sektor angeregt, die Funktionsweise des Binnenmarktes für Kraftfahrzeuge verbessert und die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten neu gewichtet werden. Die Änderungen bezwecken insbesondere folgendes: - die Kfz-Händler, bei denen es sich überwiegend um kleine oder mittelständische Unternehmen handelt, sollen gegenüber den Herstellern eine größere geschäftliche Unabhängigkeit erlangen; - den unabhängigen Herstellern von Ersatzteilen und Vertriebshändlern soll der Zugang zu den verschiedenen Märkten und insbesondere den Vertragshändlern erleichtert werden; - die Stellung der Verbraucher soll gemäß den Grundsätzen des Binnenmarktes verbessert und - die Trennlinie zwischen zulässigen und nichtzulässigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen klarer gezogen werden. Da es sich hierbei um bedeutende Änderungen für den Vertrieb und Kundendienst von Kraftfahrzeugen handelt, hat die Kommission diesen rechtlich nicht verbindlichen Leitfaden erstellt, der sich insbesondere an Händler und Verbraucher wendet. Er enthält keine Kommentare zu den einzelnen Rechtsvorschriften der Verordnung, sondern vielmehr Antworten auf Fragen, die sich Herstellern, Händlern, Ersatzteileherstellern und unabhängigen Reparaturbetrieben bei der praktischen Anwendung der Verordnung stellen. Außerdem enthält er Informationen darüber, wie die Verbraucher ihre mit der Verordnung garantierte Freiheit wahrnehmen können, ein Kraftfahrzeug überall in der Gemeinschaft gemäß den Grundsätzen des Binnenmarktes zu erwerben. 1 ABl. L 145 vom , S. 25 6

7 I. Klarstellung des Anwendungsbereichs der Verordnung 1. ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG Artikel 1 Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auf Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte zur Benutzung auf oeffentlichen Wegen vorgesehene neü drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge sowie in Verbindung damit deren Ersatzteile innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes 1. nur an ihn oder 2. nur an ihn und eine bestimmte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes zu liefern. Frage 1: Ist die Verordnung auf den Vertrieb und die Wartung jeglicher Art von Kraftfahrzeugen anwendbar? Ist sie auf den getrennten Vertrieb von Ersatzteilen anwendbar? Die Verordnung ist auf den Vertrieb von (1) neuen (2) drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen anwendbar, die (3) zur Benutzung auf öffentlichen Wegen vorgesehen sind [Artikel 1]. Gebrauchtfahrzeuge sind nicht Gegenstand der Verordnung. Die Trennlinie zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ist gemäß dem Handelsbrauch so zu ziehen, daß eine Umgehung der Verordnung verhindert wird. Landwirtschaftliche Fahrzeuge wie z. B. Traktoren, sind nicht Gegenstand der Verordnung, da sie in erster Linie nicht für den Verkehr auf öffentlichen Wegen vorgesehen sind. Die Verordnung ist auf den Vertrieb und die Wartung von Motorrädern nicht anwendbar. Der getrennte Vertrieb von Ersatzteilen, der keinerlei Verbindung mit dem Vertrieb von Kraftfahrzeugen hat, ist ebenfalls nicht Gegenstand der Verordnung. 7

8 2. KLAUSELN UND VERHALTENSWEISEN DER "SCHWARZEN LISTE" (1) Die Freistellung gilt nicht, Artikel 6 1. wenn beide Vertragspartner oder mit ihnen verbundene Unternehmen Kraftfahrzeuge herstellen, oder 2. wenn die Vertragspartner ihre Vereinbarung mit Bestimmungen verknüpfen, die von dieser Verordnung nicht erfaßte Waren oder Dienstleistungen betreffen oder ihre Vereinbarung auf derartige Waren oder Dienstleistungen anwenden, oder 3. wenn die Vertragspartner in bezug auf drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge, deren Ersatzteile oder Dienstleistungen Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich freigestellt sind, oder 4. wenn die Vertragspartner in bezug auf drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge oder deren Ersatzteile Vereinbarungen treffen oder Verhaltensweisen abstimmen, für die die Nichtanwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 oder (EWG) Nr. 1984/83 in einem Umfang erklärt wurde, der über die vorliegende Verordnung hinausgeht, oder 5. wenn die Vertragspartner zugunsten des Lieferanten den Vorbehalt vereinbaren, mit bestimmten anderen ihre Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebiets ausübenden Unternehmen Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragswaren zu schließen oder das Vertragsgebiet zu verändern, oder 6. wenn der Hersteller, der Lieferant oder ein anderes Unternehmen des Vertriebsnetzes unmittelbar die Freiheit des Händlers einschränkt, beim Weiterverkauf von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren Preise und Preisnachlässe selbst festzulegen, oder 7. wenn der Hersteller, der Lieferant oder ein anderes Unternehmen des Vertriebsnetzes unmittelbar oder mittelbar die Freiheit der Endverbraucher, der bevollmächtigten Vermittler oder der Vertragshändler einschränkt, innerhalb des Gemeinsamen Markts bei einem Unternehmen des Vertriebsnetzes ihrer Wahl Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zu erwerben und Kundendienst dafür in Anspruch zu nehmen, oder die Freiheit der Endverbraucher einschränkt, Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren weiterzuverkaufen, vorausgesetzt daß dieser Verkauf nicht zu kommerziellen Zwecken durchgeführt wird, oder 8. wenn der Lieferant den Händlern Entgelte gewährt, die ohne sachlich gerechtfertigten Grund nach Maßgabe des Bestimmungsortes der weiterverkauften Kraftfahrzeuge oder des Wohnsitzes des Käufers berechnet werden, oder 9. wenn der Lieferant unmittelbar oder mittelbar die Freiheit des Händlers einschränkt gemäß Artikel 3 Nummer 5 bei einem dritten Unternehmen seiner Wahl Ersatzteile zu beziehen, die mit den Vertragswaren in Wettbewerb stehen und deren Qualitätsstandard erreichen, oder 10. wenn der Hersteller unmittelbar oder mittelbar die Freiheit der Anbieter von Ersatzteilen einschränkt, diese Waren an Wiederverkäufer ihrer Wahl einschließlich der Unternehmen des Vertriebsnetzes zu liefern, sofern diese Ersatzteile den Qualitätsstandard der Vertragswaren erreichen, oder 11. wenn der Hersteller unmittelbar oder mittelbar die Freiheit der Teilehersteller einschränkt, an den für den Ersteinbau oder die Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren gelieferten Teilen ihr Firmen- oder Markenzeichen an leicht erkennbarer Stelle fest anzubringen, oder 12. wenn der Hersteller sich weigert, nicht dem Vertriebsnetz angehoerigen Reparaturunternehmen die für die Instandsetzung und -haltung von Vertragswaren oder diesen entsprechenden Erzeugnissen oder für die Durchführung von Bestimmungen zum Umweltschutz erforderlichen technischen Informationen, gegebenenfalls gegen Entgelt, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, diese Informationen sind Gegenstand geistiger Eigentumsrechte oder stellen wesentliches, geheimes und in einer geeigneten Form identifiziertes technisches Wissen dar; in diesem Fall dürfen die notwendigen technischen Informationen nicht in mißbräuchlicher Weise verweigert werden. 8

9 (2) Unbeschadet der Folgen für die übrigen Klauseln der Vereinbarung entfällt in den unter Absatz 1 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Fällen die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen der betroffenen Vereinbarung; in den unter Absatz 1 Nummern 6 bis 12 aufgeführten Fällen entfällt die Freistellung nur für diejenigen wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen, die zugunsten des Herstellers, des Lieferanten oder eines anderen Unternehmens des Vertriebsnetzes, das an einer beanstandeten Verhaltensweise beteiligt war, vereinbart wurden. (3) Unbeschadet der Folgen für die übrigen Klauseln der Vereinbarung entfällt in den unter Absatz 1 Nummern 6 bis 12 aufgeführten Fällen die Freistellung nur für die zugunsten des Herstellers, des Lieferanten oder eines anderen Unternehmens des Vertriebsnetzes vereinbarten wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen in denjenigen Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen, die für das Gebiet innerhalb des Gemeinsamen Marktes gelten, in welchem der Wettbewerb durch die beanstandete Verhaltensweise verfälscht wird; die Freistellung entfällt nur solange, wie die beanstandete Verhaltensweise andauert. Frage 2: Verbietet die Verordnung die Einbeziehung bestimmter Klauseln und/oder Verhaltensweisen in exklusive und selektive Vertriebsvereinbarungen? a) Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 1. bis 5. enthält eine Liste von Klauseln, die nicht in einer Vereinbarung über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen enthalten sein sollten und die Nichtanwendbarkeit der Verordnung sowie den automatischen Verlust des Vorteils der Gruppenfreistellung bewirken. Die Gruppenfreistellung wird nicht gewährt, wenn: - beide Parteien einer Vereinbarung Kfz-Hersteller sind 2 [Artikel 6 Absatz 1 Ziff 1]. - wenn die Verpflichtungen der Vereinbarung auf andere Erzeugnisse als Kraftfahrzeuge und Ersatzteile und andere Dienstleistungen erweitert werden [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 2]; - wenn die Vereinbarung Verpflichtungen zugunsten des Herstellers oder Händlers enthält, die über das nach der Verordnung Erlaubte hinausgehen [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 3]; - wenn die Parteien Verpflichtungen vereinbaren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 3 über Alleinvertriebsvereinbarungen oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 4 über Alleinbezugsvereinbarungen zwar zulässig wären, jedoch über das mit der neuen Verordnung Erlaubte hinausgehen [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 4]; - wenn dem Hersteller oder Lieferanten in der Vereinbarung das Recht verliehen wird, das Vertragsgebiet während der Laufzeit der Vereinbarung einseitig zu ändern oder im Vertragsgebiet Vertriebs- und Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen Unternehmen zu schließen [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 5] Unter Hersteller ist gegebenenfalls auch Lieferant zu verstehen. ABl. L 173 vom , S. 1 ABl. L 173 vom , S. 5 9

10 b) Außerdem erhält die Liste "schwarze Verhaltensweisen", die ebenfalls zum automatischen Verlust der Freistellung führen, wenn sie systematisch oder wiederholt begangen werden [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 5. bis 12., Erwägungsgrund 20]. "Wiederholt" bedeutet, daß die Verhaltensweise mehrere Male begangen worden sein muß. Eine einmalige Verhaltensweise ist nur dann "systematisch", wenn sie Bestandteil eines Planes ist. "Schwarze Verhaltensweisen" sind: - der Hersteller, Lieferant oder ein anderes Unternehmen des Vertriebsnetzes setzen dem Händler seinen Weiterverkaufspreis für Kraftfahrzeuge, Ersatzteile oder Vertragswaren und ihnen entsprechenden Waren fest [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 6.]; - der Hersteller, Lieferant oder ein anderes Unternehmen des Vertriebsnetzes hindern die Endverbraucher, deren bevollmächtigte Vermittler oder den Vertragshändler daran, ein Fahrzeug an dem für sie günstigsten Ort zu kaufen [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 7.]; - der Hersteller oder Lieferant macht das Entgelt des Händlers, ohne sachlichen Grund, vom Bestimmungsort des Verkaufs abhängig [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 8.]; - der Hersteller oder Lieferant schränkt direkt oder indirekt die Freiheit seiner Händler ein, Ersatzteile des gleichen Qualitätsstandards von einem Lieferanten ihrer Wahl zu beziehen [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 9.]; - der Hersteller oder Lieferant behindert direkt oder indirekt die Verkäufe eines Lieferanten von Ersatzteilen, obwohl dessen Erzeugnisse denselben Qualitätsstandard wie die vom Hersteller erworbenen Ersatzteile erreichen [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 10.]; - der Hersteller hindert die Ersatzteilehersteller direkt oder indirekt daran, ihr Marken- oder Firmenzeichen auf Ersatzteilen anzubringen, die von dem Hersteller gekauft bzw. an das Händlernetz geliefert wurden [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 11.]; - der Hersteller weigert sich, für die Wartung seiner Fahrzeuge notwendige technische Informationen an unabhängige Reparaturunternehmen weiterzugeben, ohne dafür sachlich gerechtfertigte Gründe zu nennen [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 12]. Der Inhalt der Klauseln und Verhaltensweisen der "Schwarzen Liste" wird nachstehend im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Rechten der Vertragshändler (Kapitel II), Ersatzteilehersteller und -vertriebshändler (Kapitel III), und Verbraucher (Kapitel IV) näher erläutert. Frage 3: Was bedeutet der automatische Verlust des Vorteils der Freistellung für ein Vertriebssystem? Es ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen je nachdem, ob die Nichtanwendbarkeit der Gruppenfreistellung auf die Einbeziehung von "schwarzen Klauseln" in eine exklusive und selektive Vertriebsvereinbarung oder auf eine "schwarze Verhaltensweise" zurückzuführen ist. 10

11 a) "Schwarze Klauseln" [Artikel 6(1) 1. bis 5.]: Vereinbaren die Parteien, eine verbotene Klausel in ihre Vertriebsvereinbarung aufzunehmen, so ist die Gruppenfreistellung nicht nur für die verbotene Klausel nicht anwendbar, sondern auch im Hinblick auf alle übrigen in der Vereinbarung enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen. Damit sind auch die wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen einer Vertriebsvereinbarung, die nach Artikel 1 bis 4 der Verordnung zulässig sind, nicht mehr freigestellt, unabhängig davon, ob diese Wettbewerbsbeschränkungen zugunsten des Herstellers oder des Händlers vereinbart wurden. Da die Verordnung diese wettbewerbsbeschränkenden Klauseln nicht mehr freistellt, fallen sie unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EGV und sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung null und nichtig. Außerdem kann die Kommission gegen die Parteien der Vereinbarung, Geldbußen festsetzen [Artikel 15 (2) (a) der Verordnung Nr. 17/62 des Rates]. Die Parteien können exklusive und selektive Vertriebsvereinbarungen, die "schwarze Klauseln" enthalten, bei der Kommission anmelden, um eine Einzelfreistellung zu beantragen. Eine solche Einzelfreistellung wird nur unter außergewöhnlichen Umständen aufgrund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Falles erteilt werden. Die Anmeldung bewirkt eine Freistellung von Geldbußen, allerdings nur solange bis die Kommission den Unternehmen mitgeteilt hat, daß nach einer ersten Prüfung Artikel 85 Absatz 1 des EG- Vertrages ihrer Ansicht nach anwendbar und die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EG-Vertrages nicht zu rechtfertigen ist [Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates] und eine Entscheidung erläßt, mit der die Freistellung von Geldbußen aufgehoben wird. Die Verordnung sagt nichts darüber aus, ob die den Wettbewerb nicht beschränkenden Klauseln einer Vereinbarung in diesem Fall gültig bleiben. Dies ist grundsätzlich eine Frage des nationalen Rechts und deshalb auch von den nationalen Gerichten zu entscheiden. b) "Schwarze Verhaltensweisen" [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 6 bis 12]. Es handelt sich um Verhaltensweisen, die meist von einem Hersteller, Importeur eines Herstellers oder Vertragshändler ausgehen. Die rechtlichen Konsequenzen beschränken sich auf das Unternehmen, dem diese Verhaltensweise zuzurechnen ist [Artikel 6 Absatz 2]. Bei einer "schwarzen Verhaltensweise" entfällt der Vorteil der Gruppenfreistellung nur für diejenigen wettbewerbsbeschränkenden Klauseln, die zugunsten des für das "schwarze Verhalten" verantwortlichen Unternehmen vereinbart wurden. Räumlich sind die Folgen dieses "schwarzen" Verhaltens auf das Vertragsgebiet beschränkt, in dem die Wettbewerbsverfälschung stattfindet. Wird der Wettbewerb jedoch in einem größeren Gebiet verfälscht, so wird der Vorteil der Freistellung für sämtliche für dieses Gebiet geschlossenen Vertriebsverträge solange entzogen, wie die unzulässige Verhaltensweise andauert. 11

12 Dies bedeutet in der Praxis, daß wenn der Hersteller oder sein Importeur für die "schwarze Verhaltensweise" verantwortlich ist, die Vertragshändler dadurch von jeglichen Verpflichtungen entbunden werden, die ihnen in der Vertriebsvereinbarung zugunsten des Herstellers oder seines Importeurs auferlegt worden sind. Wenn dem Vertragshändler "schwarze Verhaltensweisen" vom Hersteller auferlegt werden und der Vertragshändler durch sein tatsächliches Verhalten zeigt, daß er diese akzeptiert, so ist dies eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, die verboten ist [Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag]. Wie im Falle der "schwarzen Klauseln" kann die Kommission Geldbußen gegen die Parteien der Vereinbarung festsetzen [Artikel 15(2)(a) der Verordnung Nr. 17/62 des Rates]. c) Die nationalen Gerichte können feststellen, daß "schwarze Klauseln" und "schwarze Verhaltensweisen" gegen die Wettbewerbsregeln der europäischen Gemeinschaft verstoßen [Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag], und daß die entsprechenden Vereinbarungen oder Teile davon untersagt und nichtig sind; außerdem können sie einstweilige Anordnungen erlassen und auf Schadensersatz erkennen. 3. ENTZUG DES VORTEILS DER FREISTELLUNG Artikel 8 Die Kommission kann den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG entziehen, wenn sie in einem Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen zeitigt, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages genannten Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere 1. wenn Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht mit Waren in Wettbewerb stehen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks und ihres Preises als gleichartig angesehen werden; 2. wenn für Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren dauernd Preise oder Bedingungen angewendet werden, die im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen, und die erheblichen Unterschiede überwiegend auf Verpflichtungen beruhen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind; 3. wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes bei der Belieferung von Händlern mit Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unterschiedliche Preise oder Verkaufsbedingungen anwendet. Frage 4: Gibt es andere Gründe, nach denen einer Vereinbarung der Vorteil der Gruppenfreistellung entzogen werden kann? In Artikel 8 der Verordnung sind Fälle aufgeführt, in denen die Kommission befugt ist, den Vorteil der Gruppenfreistellung zu entziehen. Im Gegensatz zu den Konsequenzen der "schwarzen Liste", entfällt in diesen Fällen der Vorteil der Freistellung nicht automatisch, sondern kann nur aufgrund eines offiziellen Verfahrens von der Kommission entzogen werden. Die Kommission kann das entsprechende Verfahren aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eröffnen. 12

13 Der Vorteil der Freistellung kann zwar auch aus anderen Gründen entzogen werden, zu den häufigsten Gründen zählen aber folgende: - die Vertragswaren sind keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt [Artikel 8 Absatz1]; - das Vertriebssystem bewirkt über einen längeren Zeitraum Unterschiede bei den Preisen und Verkaufsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten [Artikel 8 Absatz 2]; - der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebssystems wendet gegenüber den Vertragshändlern, ohne sachlich gerechtfertigte Gründe, unterschiedliche Preise oder Verkaufsbedingungen an [Artikel 8 Absatz 3]. Die Kommission hat bereits in einer Bekanntmachung zur Verordnung (EWG) Nr. 123/85 5 erläutert, was unter zulässigen und nichtzulässigen Preisunterschieden zu verstehen ist. Diese Bekanntmachung ebenso wie die Bekanntmachung über die Klarstellung der Tätigkeiten der Kfz-Vermittler 6 behält auch unter der neuen Verordnung ihre Gültigkeit. 4. LAUFZEIT DER VERORDNUNG Artikel 7 Das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 30. September 1996 für Vereinbarungen, die am 1. Oktober 1995 bereits bestanden und die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 erfüllten. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie ist ab dem 1. Oktober 1995 bis 30. September 2002 anwendbar. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 bleiben bis zum 30. September 1995 anwendbar. Frage 5: Ab wann ist die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 anwendbar und wann läuft sie aus? Die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie regelt, daß die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 bis zum 30. September 1995 anwendbar bleiben [Artikel 13], um den Betroffenen ausreichend Zeit zu geben, ihre Vertriebssysteme den sich aus der neuen Verordnung ergebenden Änderungen anzupassen. Ein zusätzlicher Übergangsszeitraum von einem Jahr gilt für exklusive and selektive Vertriebsvereinbarungen, die am 1. Oktober 1995 bereits in Kraft waren und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 erfüllten [Artikel 7]. Ab dem 1. Oktober 1996 müssen aber sämtliche Vereinbarungen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erfüllen, um in den Genuß der Gruppenfreistellung zu kommen. Die Verordnung bleibt sieben Jahre lang in Kraft und läuft am 30. September 2002 aus. 5 6 ABl. C 17 vom , S. 4 ABl. C 329 vom , S

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15 II. STÄRKUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER VERTRAGSHÄNDLER 1. MEHRMARKENVERTRIEB Artikel 3 Die Freistellung gilt auch, wenn die in Artikel 1 genannte Verpflichtung mit der Verpflichtung des Händlers verbunden ist, 3. von anderen als dem Hersteller angebotene Neufahrzeuge nur in räumlich getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung mit eigener Rechtspersönlichkeit und in einer Weise zu vertreiben, die eine Verwechslung der Marken ausschließt; 4. bei Arbeiten im Rahmen des Kundendienstes, die in einer gemeinsamen Werkstatt ausgeführt werden, dafür zu sorgen, daß kein Dritter unberechtigt Nutzen aus Investitionen zieht, die von dem Lieferanten insbesondere bezüglich der Ausstattung der Werkstatt oder der Ausbildung des Personals erbracht wurden; 6. ohne Zustimmung des Lieferanten mit innerhalb des Vertragsgebiets tätigen Unternehmen keine Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren zu schließen und getroffene Vereinbarungen dieser Art nicht zu ändern oder zu beenden; Artikel 4 (1) Der Freistellung stehen die Verpflichtungen des Händlers nicht entgegen, 1. Mindestanforderungen an Vertrieb und Kundendienst zu beachten, die insbesondere betreffen: a) die Ausstattung des Geschäftsbereichs und die technischen Einrichtungen für den Kundendienst; b) die fachliche und technische Ausbildung des Personals; c) die Werbung; d) die Übernahme, Lagerung und Auslieferung von Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren sowie den Kundendienst für sie; e) die Instandsetzung und -haltung von Vertragswaren und ihnen entsprechenden Waren, insbesondere in bezug auf das sichere und zuverlässige Funktionieren des Kraftfahrzeugs; 2. Vertragswaren beim Lieferanten nur zu bestimmten Zeitpunkten oder innerhalb bestimmter Zeiträume zu bestellen, sofern der Abstand zwischen den Bestellterminen nicht mehr als drei Monate beträgt; 3. sich zu bemühen, in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens in dem Umfang abzusetzen, der von den Vertragspartnern einvernehmlich oder bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragswaren durch einen sachverständigen Dritten anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und der Vorausschätzungen für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet und in dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt worden ist; 4. Vertragswaren in einem Umfang zu bevorraten, der nach dem Verfahren in Nummer 3 festzulegen ist; 5. bestimmte Vorführwagen des Vertragsprogramms oder eine bestimmte Anzahl derselben vorzuhalten, die nach dem Verfahren in Nummer 3 festzulegen ist; 6. für Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren Gewähr, unentgeltlichen Kundendienst und Kundendienst im Rahmen von Rückrufaktionen zu leisten; 7. im Rahmen von Gewährleistung, unentgeltlichem Kundendienst und Rückrufaktionen für Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren nur Ersatzteile des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Ersatzteile zu verwenden; 8. Endverbraucher in allgemeiner Form darauf hinzuweisen, dass bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren auch Ersatzteile Dritter verwendet werden; 9. Endverbraucher darauf hinzuweisen, dass bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren Ersatzteile Dritter verwendet worden sind. 9. Endverbraucher darauf hinzuweisen, daß bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren Ersatzteile Dritter verwendet worden sind. 15

16 Artikel 5 (1) Die Freistellung gilt in jedem Fall nur unter der Voraussetzung, 2. daß der Lieferant a) seine Zustimmung zu Abschluß, Änderung oder Beendigung von Unterverträgen nach Artikel 3 Nummer 6 ohne sachlich gerechtfertigte Gründe nicht versagt; (2) Sofern der Händler nach Artikel 4 Absatz 1 Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung unter der Voraussetzung, 1. daß der Lieferant darin einwilligt, den Händler von Verpflichtungen nach Artikel 3 Nummer 3 zu entbinden, falls der Händler nachweist, daß sachlich gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen; Artikel 6 (1) Die Freistellung gilt nicht, 2. wenn die Vertragspartner ihre Vereinbarung mit Bestimmungen verknüpfen, die von dieser Verordnung nicht erfaßte Waren oder Dienstleistungen betreffen oder ihre Vereinbarung auf derartige Waren oder Dienstleistungen anwenden, oder 3. wenn die Vertragspartner in bezug auf drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge, deren Ersatzteile oder Dienstleistungen Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich freigestellt sind, oder Frage 6: Darf ein Vertragshändler mehrere Kraftfahrzeugmarken in denselben Verkaufslokalen verkaufen? Wenn ein Hersteller den Vorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch nehmen möchte, muß er seinen Händlern das Recht einräumen, auch konkurrierende Marken zu verkaufen. Nach der Verordnung kann der Hersteller jedoch seine Vertragshändler dazu verpflichten, jede Marke (1) nur in räumlich getrennten Verkaufslokalen (2) unter getrennter Geschäftsführung mit (3) getrennter Rechtspersönlichkeit und (4) in einer Weise zu vertreiben, die eine Verwechslung der einzelnen Marken ausschließt [Artikel 3 Ziff. 3, Erwägungsgrund 7]. "Räumlich getrennte Verkaufslokale" dürfen sich in demselben Gebäude befinden. "Getrennte Geschäftsführung" bedeutet grundsätzlich, daß Bücher, Konten und das Verkaufspersonal getrennt geführt werden. Die dritte Bedingung, "eigene Rechtspersönlichkeit", bedeutet, daß für jeden Vertriebsvertrag eine eigene Firma gegründet werden muß. Die rechtliche Struktur dieser Firma bestimmt sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats. "In einer Weise zu vertreiben, die eine Verwechslung der Marken ausschließt" bedeutet z.b., daß Werbematerial für eine Fahrzeugmarke getrennt zu halten ist von dem Material für eine andere Marke. Auch beim Verkauf sollte diese Bedingung beachtet werden, da etwa das Anbringen von Firmenzeichen mehrerer Hersteller an der Kleidung des Verkaufspersonals die Verbraucher verwirren könnte. 16

17 Frage 7: Darf der Hersteller seinen Händlern stets die vier Bedingungen auferlegen, um die Trennung von Marken zu gewährleisten? Nein. Wenn der Hersteller seine Vertragshändler dazu verpflichtet hat, Mindestanforderungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst (z.b. das Abholen, Lagern und Ausliefern von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren und die Dienstleistungen bei Verkauf und Kundendienst [Artikel 4(1)]) einzuhalten, muß er den Händler von Verpflichtungen zur Markentrennung dann entbinden (siehe Frage 6), wenn dieser dafür sachlich gerechtfertigte Gründe nachweisen kann [Artikel 5 Absatz 2 Ziff. 1]. Es wird von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles abhängen, ob der Hersteller seine Vertragshändler von sämtlichen vier oder nur von den Verpflichtungen entbinden muß, die sich in diesem Fall nachteilig auf den Geschäftsbetrieb des Händlers auswirken. Ein sachlich gerechtfertigter Grund kann vorliegen, wenn sich die Verpflichtungen zur Markentrennung als zu weitreichend erweisen (Erwägungsgrund 18). Ein sachlich gerechtfertigter Grund wäre beispielsweise eine Verpflichtung, die es dem Händler unmöglich machen würde, seine Geschäfte rentabel zu führen. Frage 8: Darf ein Hersteller durch bestimmte Maßnahmen die Fortsetzung des "Einmarkenvertriebs" fördern? Hauptziel der Verordnung ist die Öffnung der sachlichen und räumlichen Märkte für die Wettbewerber. Deshalb gestattet die Verordnung grundsätzlich den Mehrmarkenvertrieb und überläßt allein dem Händler die Entscheidung über den Vertrieb einer zweiten Marke. Die Freiheit des Händlers, eine autonome wirtschaftliche Entscheidung zu treffen, darf vom Hersteller weder direkt noch indirekt eingeschränkt werden. Maßnahmen des Herstellers zur Durchsetzung des Einmarkenvertriebs wie z.b. die Gewährung höherer Rabatte für Einmarkenvertragshändler, werden als eine in der Verordnung nicht ausdrücklich freigestellte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 3], die den automatischen Entzug des Vorteils der Freistellung bewirkt. Frage 9: Darf ein Händler Fahrzeuge unterschiedlicher Marken in derselben Werkstatt reparieren? Ja. Der Hersteller kann von seinen Vertragshändlern nicht verlangen, getrennte Werkstätten zu unterhalten [Artikel 3 Ziff. 4]. Er kann seine Händler jedoch veranlassen, dafür zu sorgen, daß kein Dritter unberechtigt Nutzen aus seinen Investitionen zieht, z.b. wenn der Hersteller die Kosten für den Erwerb technischer Ausrüstungen der Händlerwerkstatt getragen hat. Der Hersteller kann verlangen, daß diese Ausrüstungen nicht für die Reparatur von Fahrzeugen einer anderen Marke benutzt werden. Die Finanzierung der Ausrüstungen durch den Hersteller darf dem Händler jedoch nicht aufgezwungen werden. 17

18 Bezüglich der Ausbildung des Personals mag diese Anforderung schwieriger zu erfüllen sein. In diesem Zusammenhang bedeutet "unberechtigt", daß vom Hersteller erhaltene Kenntnisse, die nicht ganz allgemein für Reparaturarbeiten nützlich sind, sondern ein spezielles Know-how darstellen, das dem Personal eine zusätzliche Qualifikation verleiht, für andere Marken nicht verwendet werden darf. Dies kann in der Praxis dazu führen, daß ein Händler veranlaßt werden kann, das für eine jeweilige Marke eingesetzte Personal zu benennen. Frage 10: Kann ein Händler durch Investitionen in andere Unternehmen am Vertrieb von Wettbewerbermarken teilnehmen? Es steht den Händlern selbst im Vertragsgebiet frei, Unternehmen, die den Händlernetzen anderer Hersteller angehören, zu besitzen oder daran Besitzanteile zu halten. Frage 11:Kann ein Händler Unterhändler benennen? Ja, aber vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller darf seine Zustimmung nur mit sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern, die nicht zu einer Diskriminierung des Händlers führen und die vernünftig und angemessen sind [Artikel 3 Ziff. 6 und Artikel 5 Absatz 1 Ziff. 2 a)]. Frage 12:Darf ein Hersteller seine Vertragshändler zur Zusammenarbeit mit bestimmten Finanzinstituten oder Versicherungsgesellschaften verpflichten? Die Verordnung läßt eine derartige Klausel in einer Vereinbarung nicht zu. Bank- oder Versicherungsdienstleistungen zählen nicht zu den Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Verordnung sind. Nach Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 2 gilt die Freistellung in einem solchen Falle nicht. 2. MENGENMÄßIGE ZIELVORGABEN Artikel 3 Die Freistellung gilt auch, wenn die in Artikel 1 genannte Verpflichtung mit der Verpflichtung des Händlers verbunden ist, 10. an einen Wiederverkäufer a) Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren nur zu liefern, wenn dieser ein Unternehmen des Vertriebsnetzes ist oder 18

19 Artikel 4 (1) Der Freistellung stehen die Verpflichtungen des Händlers nicht entgegen, 3. sich zu bemühen, in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens in dem Umfang abzusetzen, der von den Vertragspartnern einvernehmlich oder bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragswaren durch einen sachverständigen Dritten anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und der Vorausschätzungen für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet und in dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt worden ist; 4. Vertragswaren in einem Umfang zu bevorraten, der nach dem Verfahren in Nummer 3 festzulegen ist; 5. bestimmte Vorführwagen des Vertragsprogramms oder eine bestimmte Anzahl derselben vorzuhalten, die nach dem Verfahren in Nummer 3 festzulegen ist; Artikel 6 (1) Die Freistellung gilt nicht, 3. wenn die Vertragspartner in bezug auf drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge, deren Ersatzteile oder Dienstleistungen Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich freigestellt sind, oder Frage 13:Kann ein Hersteller seinen Händlern Verkaufsziele und Lagermengen auferlegen? Verkaufsziele und Lagermengen können nur durch eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Händler festgelegt werden. Bei fehlendem Einvernehmen zwischen den Parteien über die jährliche Festsetzung dieser Mengenvorgaben hat ein sachverständiger Dritter [Artikel 4 Absatz 1 Ziff. 3., 4.und 5.; Fragen 17 bis 19] oder ein nationales Gericht darüber zu befinden. Die Verordnung geht davon aus, daß die Parteien in der Regel die Mindestzahlen für die Verkäufe, Lagervorräte und Vorführwagen jährlich vereinbaren. Für einen kürzeren Zeitraum vereinbarte Mindestanforderungen dürfen nur als Richtwerte gelten. Werden sie verbindlich gemacht, so kann dies zu einem automatischen Verlust des Vorteils der Gruppenfreistellung führen [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 3.]. Das bedeutet, daß der Händler von der Verpflichtung entbunden ist, innerhalb dieses kürzeren Zeitraums nach bestem Bemühen die vereinbarte Mindestanzahl an Vertragswaren abzusetzen. Frage 14:Ist ein Vertragshändler berechtigt, innerhalb des Vertriebsnetzes Neufahrzeuge in anderen Teilen des Gemeinsamen Marktes zu beziehen? Ein Vertragshändler darf nicht daran gehindert werden, an einen anderen Vertragshändler innerhalb der Gemeinschaft zu verkaufen oder von ihm Waren zu beziehen. Nach der Verordnung darf der Hersteller seine Vertragshändler lediglich am Verkauf an einen dem Vertriebsnetz nicht angehörenden Weiterverkäufer hindern [Artikel 3 Ziff.10 a)]. Der Händler darf jedoch nicht dazu verpflichtet werden, nur vom Hersteller zu beziehen. Eine Bestimmung in einer Vertriebsvereinbarung, die den Händler verpflichtet, ausschließlich beim Hersteller zu beziehen, wäre eine "schwarze Klausel" und die Freistellung würde nicht gelten [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 3.]. 19

20 3. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG EINER VEREINBARUNG Artikel 5 (2) Sofern der Händler nach Artikel 4 Absatz 1 Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung unter der Voraussetzung, 2. daß die Dauer der Vereinbarung mindestens fünf Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt; diese Frist verkürzt sich auf mindestens ein Jahr, - wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat, oder - wenn es sich um den Beitritt des Händlers zum Vertriebsnetz und die erste vereinbarte Vertragsdauer oder Möglichkeit zu ordentlicher Kündigung handelt; 3. daß jeder Vertragspartner sich verpflichtet, den anderen mindestens sechs Monate vor Beendigung der Vereinbarung davon zu unterrichten, daß er eine auf bestimmte Dauer geschlossene Vereinbarung nicht verlängern will. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Freistellung berühren nicht - das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, - das Recht eines Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung, wenn die andere Vertragspartei eine der ihr obliegenden wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. In jedem dieser Fälle müssen die Vertragspartner bei fehlendem Einvernehmen einem zügigen Verfahren zur Beilegung der streitigen Angelegenheit durch Inanspruchnahme eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters zustimmen; das Recht der Vertragspartner, das nach nationalem Recht zuständige Gericht anzurufen, bleibt unberührt. Artikel 6 (1) Die Freistellung gilt nicht, 5. wenn die Vertragspartner zugunsten des Lieferanten den Vorbehalt vereinbaren, mit bestimmten anderen ihre Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebiets ausübenden Unternehmen Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragswaren zu schließen oder das Vertragsgebiet zu verändern, oder Frage 15:Welche Bestimmungen gelten für die Mindestlaufzeit einer Vereinbarung und die Kündigungsfrist? Eine Vereinbarung kann für einen begrenzten oder einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen werden [Artikel 5 Absatz 2]. Wird die Vereinbarung für einen begrenzten Zeitraum geschlossen, so beträgt deren Mindestlaufzeit fünf Jahre. Sie muß eine Klausel enthalten, wonach die Partei, die eine Vereinbarung nicht verlängern möchte, die andere Partei von dieser Absicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung in Kenntnis setzt [Artikel 5 Absatz 2 Ziff. 3]. Wird eine Vereinbarung für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen, stimmen die Parteien damit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zu. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn der Hersteller eine Entschädigung zu zahlen hat [Artikel 5 Absatz 2 Ziff.2 erster Spiegelstrich] oder wenn die Vereinbarung mit einem dem Netz neu beitretenden Händler geschlossen wird [Artikel 5 Absatz 2 Ziff. 2, zweiter Spiegelstrich]. 20

21 Frage 16:Gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung der Vereinbarung? Die Verordnung ermöglicht eine vorzeitige Kündigung in zwei Fällen: a) Der Hersteller ist zu einer vorzeitigen Kündigung (mit einjähriger Kündigungsfrist) berechtigt, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Diese Notwendigkeit wird zwischen den Parteien einvernehmlich oder auf Verlangen des Händlers durch einen sachverständigen Dritten oder Schiedsrichter festgestellt. Das Einschalten eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters berührt nicht das Recht der Parteien, das zuständige Gericht nach nationalem Recht anzurufen [Artikel 5 Absatz 3]. Behält sich der Lieferant in dem Vertrag einseitig Rechte vor, nach denen er eine Kündigung aussprechen kann, die über die in der Verordnung niedergelegten Grenzen hinausgehen, entfällt für ihn automatisch der Vorteil der Gruppenfreistellung [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 5.; siehe auch I.2.]. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung wurde vorgesehen, um dem Hersteller eine flexible Anpassung an Veränderungen in den Vertriebsstrukturen zu ermöglichen [Erwägungsgrund 19]. Ein Umstrukturierungsbedarf kann sich aufgrund des Verhaltens von Wettbewerbern oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen ergeben, wobei letztere unabhängig davon sind, ob sie auf interne Entscheidungen des Herstellers oder auf äußere Einflüsse wie z.b. die Schließung eines Unternehmens mit einem großen Personalbestand in einem bestimmten Gebiet zurückzuführen sind. In Anbetracht der Vielzahl der möglichen Sachverhalte, ist es nicht möglich, alle denkbaren Gründe aufzuzählen. Ob ein "wesentlicher Teil" eines Händlernetzes betroffen ist, ist anhand des spezifischen Aufbaus eines Händlernetzes in jedem Einzelfall zu entscheiden. "Wesentlich" hat sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen räumlichen Aspekt; letzterer kann sich auf das Vertriebsnetz oder eines Teils dessen in einem Mitgliedstaat beziehen. Der Hersteller muß mit dem/den Händler(n), dessen/deren Vereinbarung beendet werden soll, eine Einigung - gegebenenfalls durch Einschaltung eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters - erzielen, und nicht mit anderen von der vorzeitigen Beendigung nur indirekt betroffenen Händlern. b) Beide Vertragspartner haben das Recht, die Vereinbarung jederzeit fristlos zu kündigen, wenn der jeweils andere Partner seinen grundlegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch hier müssen die Parteien einvernehmlich oder, bei fehlendem Einvernehmen, durch Einschalten eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters und/oder durch Anrufung des zuständigen Gerichts gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts klären, ob die Gründe für eine außerordentliche Kündigung hinreichend sind [Artikel 5 Absatz 3]. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann z.b. der Verstoß einer Partei gegen die vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 bis 4 dieser Verordnung sein. 21

22 4. EINSCHALTEN EINES SACHVERSTÄNDIGEN DRITTEN ODER SCHIEDSRICHTERS Artikel 4 (1) Der Freistellung stehen die Verpflichtungen des Händlers nicht entgegen, 3. sich zu bemühen, in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens in dem Umfang abzusetzen, der von den Vertragspartnern einvernehmlich oder bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragswaren durch einen sachverständigen Dritten anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und der Vorausschätzungen für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet und in dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt worden ist; 4. Vertragswaren in einem Umfang zu bevorraten, der nach dem Verfahren in Nummer 3 festzulegen ist; 5. bestimmte Vorführwagen des Vertragsprogramms oder eine bestimmte Anzahl derselben vorzuhalten, die nach dem Verfahren in Nummer 3 festzulegen ist; Artikel 5 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Freistellung berühren nicht - das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, - das Recht eines Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung, wenn die andere Vertragspartei eine der ihr obliegenden wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. In jedem dieser Fälle müssen die Vertragspartner bei fehlendem Einvernehmen einem zügigen Verfahren zur Beilegung der streitigen Angelegenheit durch Inanspruchnahme eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters zustimmen; das Recht der Vertragspartner, das nach nationalem Recht zuständige Gericht anzurufen, bleibt unberührt. Frage 17:Unter welchen Voraussetzungen sieht die Verordnung vor, daß Hersteller und Händler bei fehlendem Einvernehmen einen sachverständigen Dritten oder Schiedsrichter einschalten? Nach der Verordnung sollen Hersteller und Vertragshändler einen sachverständigen Dritten einschalten, wenn sie bei der jährlichen Festsetzung (1) der Verkaufsziele [Artikel 4 Absatz 1 Ziff. 3] (2) der Bevorratungsmengen [Artikel 4 Absatz 1 Ziff. 4] und (3) der vorzuhaltenden Vorführwagen [Artikel 4 Absatz 1 Ziff. 5] kein Einvernehmen erzielen können. Die Einschaltung eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters ist im Falle der vorzeitigen Kündigung einer Vereinbarung vorgesehen. Die Verordnung überläßt den Parteien die Wahl, ob sie sich an einen sachverständigen Dritten oder an einen Schiedsrichter wenden wollen [Artikel 5 Absatz 3]. Die Einschaltung eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters muß jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt bleiben. Die Parteien können darauf auch in anderen Fällen einer fehlenden Übereinstimmung zurückgreifen, wenn sich sich darüber vorher einigen. 22

23 Frage 18:Wie ist das Recht auf Anrufung des zuständigen Gerichts mit der Einschaltung eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters zu vereinbaren? Nach der Verordnung müssen sich die Parteien zur Klärung von Streitfällen im Hinblick auf ein schnelles und wirksames Verfahren zuerst an einen sachverständigen Dritten oder einen Schiedsrichter wenden. Diese Verpflichtung berührt jedoch nicht das Recht der Parteien, ein nationales Gericht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften anzurufen. Frage 19:Wer darf als sachverständiger Dritter oder Schiedsrichter auftreten und wie erfolgt deren Ernennung? Jedermann kann als sachverständiger Dritter oder Schiedsrichter ernannt werden, vorausgesetzt dessen Eignung für diese Funktion wird von beiden Parteien anerkannt. Die Parteien können - wenn der Fall eintritt - selbst entscheiden, wen sie als sachverständigen Dritten oder Schiedsrichter ernennen wollen und ob sie eine, zwei, drei oder mehr Personen dafür vorsehen möchten. Keine Partei darf jedoch einseitig entscheiden, wer als Sachverständiger oder Schiedsrichter auftreten soll. Bei fehlendem Einvernehmen haben die Parteien auf das in derartigen Fällen übliche Ernennungsverfahren zurückzugreifen, z.b. Ernennung durch den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts oder den Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer. Es wird angeraten, im Händlervertrag festzulegen, auf welches Ernennungsverfahren Hersteller und Händler gegebenenfalls zurückgreifen möchten. 5. DIREKTVERKÄUFE Artikel 2 Die Freistellung gilt auch, wenn die in Artikel 1 genannte Verpflichtung mit der Verpflichtung des Lieferanten verbunden ist, innerhalb des Vertragsgebiets keine Vertragswaren an Endverbraucher zu vertreiben und dafür keinen Kundendienst zu leisten. Frage 20:Dürfen sich die Hersteller das Recht vorbehalten, unmittelbar an die Endverbraucher zu liefern? Nach Artikel 2 der Verordnung kann sich der Hersteller verpflichten, keine Vertragswaren an Endverbraucher zu verkaufen und im Vertragsgebiet dafür keinen Kundendienst zu leisten. Ist eine derartige Verpflichtung im Vertriebsvertrag nicht enthalten, so steht es dem Hersteller frei, an Endverbraucher im Vertragsgebiet zu liefern. Allerdings dürfen dem Händler keinerlei Kundenbeschränkungen auferlegt werden; dies würde zum automatischen Entzug der Gruppenfreistellung führen. Der Hersteller kann somit einen Vertragshändler nicht an der Belieferung derjenigen Endverbraucher hindern, die er selbst beliefern möchte. Schließlich sollte der Hersteller darauf achten, daß er durch Direktverkäufe nicht die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vertragshändlers untergräbt, da dann die Grundlage der Vereinbarung selbst zerstört werden könnte. Es ist Sache der nationalen Gerichte, in diesem Bereich Streitfälle beizulegen. 23

24 24

25 III. VERBESSERTER MARKTZUGANG FÜR ERSATZTEILEHERSTELLER/- VERTRIEBSHÄNDLER UND UNABHÄNGIGE REPARATURBETRIEBE 1. ERSATZTEILE Artikel 3 Die Freistellung gilt auch, wenn die in Artikel 1 genannte Verpflichtung mit der Verpflichtung des Händlers verbunden ist, 5. Ersatzteile, die mit Vertragswaren im Wettbewerb stehen und den Qualitätsstand der Vertragswaren nicht erreichen, weder zu vertreiben noch bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren zu verwenden; 10. an einen Wiederverkäufer a) Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren nur zu liefern, wenn dieser ein Unternehmen des Vertriebsnetzes ist oder b) Ersatzteile des Vertragsprograms nur zu liefern, soweit dieser sie bei der Instandsetzung oder -haltung eines Kraftfahrzeugs verwendet; Artikel 4 (1) Der Freistellung stehen die Verpflichtungen des Händlers nicht entgegen, 7. im Rahmen von Gewährleistung, unentgeltlichem Kundendienst und Rückrufaktionen für Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren nur Ersatzteile des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Ersatzteile zu verwenden; 8. Endverbraucher in allgemeiner Form darauf hinzuweisen, daß bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren auch Ersatzteile Dritter verwendet werden; 9. Endverbraucher darauf hinzuweisen, daß bei der Instandsetzung oder -haltung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren Ersatzteile Dritter verwendet worden sind. Artikel 5 (1) Die Freistellung gilt in jedem Fall nur unter der Voraussetzung, 2. daß der Lieferant c) im Rahmen von Preisnachlaßsystemen das Zusammenrechnen von Mengen oder Umsätzen von Waren, die der Händler binnen bestimmter Zeiträume bei ihm und bei mit ihm verbundenen Unternehmen bezogen hat, mindestens hinsichtlich der Bezüge von - Kraftfahrzeugen des Vertragsprogramms, - Ersatzteilen des Vertragsprogramms, bei denen der Händler auf Angebote der Unternehmen des Vertriebsnetzes angewiesen ist, und - sonstigen Waren getrennt vornimmt; 25

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