Heimvertrag Landespflegezentren

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1 RICHTLINIE gültig von undefiniert Medizin/Pflege Zweck Diese Richtlinie beinhaltet den aktuellen Heimvertrag. Aufgrund der strengen Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes sowie des darin geforderten Transparenzgebotes wurde der Heimvertrag überarbeitet und an die gesetzlichen Vorgaben angepasst. Insbesondere wurden die einzelnen Textpassagen durch beispielhafte Aufzählungen klargestellt. Der gegenständliche Heimvertrag ist von allen Landespflegezentren verpflichtend zu verwenden. Letzte Änderung Die Anlage "Heimstatut" wurde überarbeitet. Anlagen/Mitgeltend Verordnung: SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 LEVO-SHG 2017 Heimstatut Hausordnung Heimvertrag Erläuterungen Die aktuelle Fassung des StSHG und die diesbezüglichen LEVO Kontakt Schmölzer Maja, Mag. Redaktion KAGes-Management/RR Letzte Änderung KAGes 2017 Hinweis: Nur die Online-Version im Intranet ist die aktuellste und gültige. Deckblatt S. 1/1

2 H e i m v e r t r a g gemäß der Vereinbarung zwischen Land Steiermark und Heimträger im Sinne des Punktes E-IX.7. auf Grund der Bestimmung des 13 Abs. 1 Stmk. Sozialhilfegesetz, LBGl. Nr. 29/1998, in der jeweils gültigen Fassung. ( Zutreffendes bitte ankreuzen) 1. Vertragspartner und Vertragsdauer 1.1. Allgemeines Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen Herrn/Frau, geb. am.., zuletzt wohnhaft in. im Folgenden Bewohnerin/Bewohner genannt vertreten durch Herrn/Frau.., als Sachwalter/in mit Aufgabenbereich des Abschlusses dieses Heimvertrags Bevollmächtigte/r und der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.h., 8010 G raz, Stiftingtalstraße 4 6 (FN 49003p, Landesgericht für ZRS Graz, UID ATU , DVR ), als Rechtsträgerin des Landespflegezentrums (LPZ), im Folgenden kurz Einrichtung genannt,., vertreten durch die Heimleitung und die Pflegedienstleitung im Folgenden kurz Heimträger genannt Vertragsdauer Der Vertrag beginnt/hat am begonnen und wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. befristet abgeschlossen und endet automatisch am, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung bedarf Vertragsende mangels Kostentragung durch den Sozialhilfeträger Der Vertrag mit Personen, die der zumindest teilweisen Kostentragung durch den Sozialhilfeträger bedürfen, wird automatisch aufgelöst, wenn: Seite 1 von 15

3 a. die Bewohnerin/der Bewohner innerhalb von vierzehn Tagen ab der Aufnahme in die Einrichtung keinen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde stellt, oder b. die Bewohnerin/der Bewohner zwar innerhalb der in lit. a v orgegebenen Frist einen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde stellt, dieser Antrag jedoch vor Rechtskraft des darüber ergangenen Bescheides zurückgezogen wird, oder c. der Bewohnerin/dem Bewohner ein Bescheid der örtlich und sachlich zuständigen Behörde zugestellt wird, wonach die Kosten oder Restkosten der Unterbringung der Einrichtung nicht übernommen werden und dieser Bescheid in Rechtskraft erwächst. 2. Rechte der BewohnerInnen Den BewohnerInnen kommen alle bundes- oder landesrechtlich verankerten Rechte uneingeschränkt zu. Sie haben jedenfalls das Recht auf: freie Entfaltung der Persönlichkeit, anständige Begegnung, Achtung der Würde und Selbstbestimmung, freie Meinungsäußerung, Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses; Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung; Versammlung und Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der BewohnerInnen, wozu die Abhaltung von Bewohnerversammlungen und die Wahl von Interessensvertretern gehört (der Heimträger soll mindestens einmal jährlich eine Bewohnerversammlung organisieren; im Rahmen dieser Versammlung informiert der Träger über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes, insbesondere über geplante Leistungsänderungen); Achtung der Privat- und Intimsphäre; Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses; Verkehr mit der Außenwelt und grundsätzlich unbeschränkte Besuchsmöglichkeiten sowie die Benützung von Fernsprechanlagen; zeitgemäße medizinische Versorgung, eine adäquate Schmerzbehandlung sowie freie Arzt- und Therapiewahl; Beachtung der persönlichen Gewohnheiten und des eigenen Lebensstils, dazu gehören auch die persönliche Kleidung und die individuelle Gestaltung der Räumlichkeiten, nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten, gesetzlicher Bestimmungen sowie behördlicher Auflagen und unter Berücksichtigung der Interessen allfälliger Mitbewohner ( z.b. durch eigene Einrichtungsgegenstände); freie Arztwahl sowie Aufklärung über und Einwilligung oder Ablehnung von medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen; Dokumentation und Beachtung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten; Einsichtnahme in über sie geführte Aufzeichnungen und Kopien gegen Seite 2 von 15

4 angemessenen Kostenersatz; Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist; angemessene Bearbeitung von Beschwerden. Die Interessen der BewohnerInnen werden durch die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark kostenfrei vertreten. Detaillierte Informationen enthält die Hausordnung. 3. Unterkunft Der Bewohnerin/dem Bewohner stehen im Haus... (Hausname + Adresse) folgende Räume zur Verfügung: 3.1. Wohneinheit Einzelzimmer Zweibettzimmer Dieses Zimmer ist ausgestattet mit: einer pflegegerechten Nasszelle/Dusche und Toilette; einem Pflegebett;.Tisch,. Stuhl,. Kleiderschrank versperrbar, (Nacht-)Kästchen, Garderobe; Vorraum; Balkon; Fernseher- und Telefonanschluss; Kabel-TV; Reinigung/Sonstiges: Die Grundreinigung des Wohnraums (Fußbodenreinigung, Aufräumen) erfolgt täglich, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen;......; Seite 3 von 15

5 ......; 3.2. Wohnraumwechsel Der Heimträger kann der Bewohnerin/dem Bewohner eine andere, grundsätzlich gleichwertige, Wohneinheit zuteilen, wenn dies aufgrund pflegerischer oder betrieblicher Erfordernisse notwendig ist. Die Verlegung in eine andere Wohneinheit ohne ausdrückliche neuerliche Zustimmung der Bewohnerin/des Bewohners ist nur zulässig, wenn eine Ehepaar-Wohneinheit nur von einer Person benützt wird; ein Einzelzimmer stellt dann regelmäßig, auch bei wesentlich geringerer Größe (Verkleinerung von mehr als 5 m²), eine gleichwertige Wohneinheit dar; wenn sich der Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners so verschlechtert, dass die damit verbundenen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf den dann notwendigen zeitlichen und sachlichen Pflege- und Betreuungsaufwand, welcher über die Unterstützung bei der Basisversorgung (gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005) hinausgeht, einer Mitbewohnerin/einem Mitbewohner nicht mehr zugemutet werden können; wenn BewohnerInnen eines Mehrbettzimmers ein weiteres Zusammenleben dezidiert ablehnen und eine einvernehmliche Lösung zwischen den Betroffenen nicht erzielt werden kann; wenn eine Bewohnerin/ein Bewohner in eine Demenzeinheit oder eine andere besondere Betreuungseinheit verlegt werden soll, um ihr/ihm eine nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft verbesserte Betreuung zu ermöglichen; Voraussetzung ist in diesem Fall, dass eine aktuelle Entscheidung bei der betroffenen Person auf Grund des Gesundheitszustandes nicht eingeholt werden kann; wenn durch die Verlegung in einen anderen Teil der Einrichtung Freiheitsbeschränkungen (im Sinne des HeimAufG) vermieden werden können, weil die Bewohnerin/der Bewohner z.b. nicht mehr automatisch zum Hauptausgang gelangt. Die Verlegung in eine andere Wohneinheit ist auch dann zulässig wenn, In hier nicht angeführten Fällen kann der Heimträger der Bewohnerin/dem Bewohner eine andere Wohneinheit nur dann zuteilen, wenn die Änderung geringfügig (insbesondere hinsichtlich der Größe, der Ausstattung und der Erreichbarkeit des Zimmers) und sachlich gerechtfertigt und daher der Bewohnerin/dem Bewohner zumutbar ist. Seite 4 von 15

6 Dies kommt auch dann zum Tragen, wenn etwa kurzzeitige und v orübergehende Änderungen der Unterkunft (z.b. Renovierungsarbeiten im Zimmer, im und am Gebäude etc.) unbedingt erforderlich und sachlich gerechtfertigt sind. Ein Wechsel oder die Änderung der Wohneinheit (Verlegung in ein anderes Zimmer bzw. Aufnahme einer neuen Zimmernachbarin/eines neuen Zimmernachbarn) aus insbesondere organisatorischen Gründen ist bei Gleichwertigkeit der Wohneinheit und Zumutbarkeit für die Bewohnerin/den Bewohner jedenfalls zulässig. Die Beurteilung der Zumutbarkeit und der Gleichwertigkeit erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen der Bewohnerin/des Bewohners und des Heimträgers Gemeinschaftsräume Die Bewohnerin/der Bewohner ist berechtigt, alle Gemeinschaftsräume grundsätzlich jederzeit zu nutzen. Zeitweise Einschränkungen im Interesse der MitbewohnerInnen oder aus betrieblichen Notwendigkeiten sind jedoch möglich. Zu den Gemeinschaftsräumen zählen: die Gemeinschaftsräume in jedem Stockwerk / in jeder Einheit (Mindestausstattung: Sitzgelegenheiten / Tische / Fernseher / Radio); zentraler Gemeinschaftsraum im.stock; die Gänge und Stiegenhäuser sowie Aufzüge; der Garten; Gemeinschaftsbalkon(e)/Gemeinschaftsterrasse(n) im.stock; Pflegebad (in jeder Einheit, in jedem Stock); Gemeinschaftstoiletten (in jeder Einheit, in jedem Stock); Gemeinschaftsküche im.stock ; Keller;......;......; Das Haus und die Räume wurden besichtigt; nicht besichtigt; Seite 5 von 15

7 4. Verpflegung A. Allgemeine Verpflegung Täglich werden Frühstück, Vormittagsjause, Mittagessen, Nachmittagsjause und Abendessen angeboten. Das Mittagessen wird immer und das Abendessen mindestens dreimal pro Woche als Warmspeise serviert. Ein Menüplan wird ausgehängt. Zu den Mahlzeiten wird jeweils ein alkoholfreies Getränk gereicht. Tee oder Saft wird ganztägig zur Verfügung gestellt. B. Besondere Verpflegung Weitere Speisen und Getränke werden bei entsprechendem (Pflege-)Bedarf bereitgestellt. Schon- und Diätkost wird entsprechend der ärztlichen Anordnung und im Einvernehmen mit der Bewohnerin/dem Bewohner serviert. Die Bewohnerin/der Bewohner ernährt sich ausschließlich vegetarisch; koscher;...; Bei jeder Mahlzeit wird eine dementsprechende Speise angeboten. 5. Grundbetreuung Die Grundbetreuung umfasst: die Pflege im Krankheitsfall; die Vermittlung und Unterstützung von ärztlichen Behandlungen, Therapien, seelsorgerische Betreuung, Fußpflege, Maniküre, Friseur etc., wobei klargestellt wird, dass ein eigener Arzt in der Einrichtung nicht zur Verfügung steht und die medizinische Versorgung nach Möglichkeit weiterhin durch den Hausarzt der Bewohnerin/des Bewohners erfolgen soll; die Besorgung von Medikamenten; die Organisation einer Hilfestellung bei Banken- und Behördenwegen (z.b. bei Pensions-, Pflegegeld-, Sozialhilfe- und Krankenversicherungsangelegenheiten) sowie die Organisation einer Hilfestellung bei Einkäufen im notwendigen Ausmaß (z.b. Kleidung, Geschenke, besondere Lebensmittel); die Organisation regelmäßiger sozialer und kultureller Angebote; Mobilisation, Gymnastik, Beschäftigungen, Spiele, Spazierengehen; Kommunikation, psychosoziale Betreuung etc. nach Bedarf; die Zurverfügungstellung entsprechender Räumlichkeiten; den Bereitschaftsdienst; Hygieneartikel; Seite 6 von 15

8 die Wäscheversorgung. 6. Besondere Pflegeleistungen 6.1. Entsprechend dem jeweiligen Pflegebedarf werden folgende Pflegeleistungen angeboten: Alltagshilfen; Hilfe beim Essen und Trinken; Hilfe bei der Körperpflege; Hilfe im Bereich der Mobilität; besondere Aufsicht/Zuwendung; Hilfe im Bereich der Ausscheidung; ärztlich angeordnete Maßnahmen. Zu den Pflegeleistungen zählen keine Verrichtungen, die die Bewohnerin/der Bewohner ganz oder teilweise selbst unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel erledigen kann Art und das Ausmaß der Pflegeleistungen richten sich nach dem der aktuellen Pflegegeldeinstufung gem. Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idgf zugrunde gelegten Pflegegeldgutachten. Für Bewohner, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung über keine Pflegegeldeinstufung verfügen, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens zunächst der Pflegezuschlag der Stufe 4 verrechnet. Nach Abschluss des Pflegegeldverfahrens erfolgt eine der tatsächlichen Pflegegeldeinstufung entsprechende Nachverrechnung. Bei einer Änderung der Pflegegeldstufe erfolgt eine automatische Anpassung der Pflegeleistungen und des Pflegeentgelts Die Bewohnerin/der Bewohner verpflichtet sich, bei Heimantritt ein allenfalls vorliegendes Pflegegeldgutachten vorzulegen und bevollmächtigt den Heimträger, die Zuerkennung bzw. Erhöhung des Pflegegeldes zu beantragen sowie allenfalls Klage bei Gericht zur Durchsetzung dieses Anspruchs einzubringen Der Heimträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflegehilfsmittel, deren Erfordernis sich aus dem tatsächlichen Pflegebedarf ergibt, in jenem Maße zur Verfügung stehen, wie sie vom Sozialversicherungsträger bzw. von den Sozialhilfeverbänden/Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung gestellt werden Derzeit entspricht der Pflegebedarf der Bewohnerin/des Bewohners der Pflegestufe... Dies ergibt sich aus dem der aktuellen Pflegegeldeinstufung zugrunde gelegten aktuellen Pflegegeldgutachten Seite 7 von 15

9 dem vorläufig vorliegenden Pflegegeldgutachten, wobei eine Neubemessung beantragt wird bzw. bereits beantragt wurde der vorläufigen automatischen Einstufung 6.6. Die Pflege orientiert sich am Pflegemodell nach.. Weiters werden bei Bedarf folgende Pflegetechniken angeboten: 7. Zusatzleistungen Folgende Leistungen werden gegen zusätzliche Bezahlung vereinbart: Einzelzimmer (Kosten:... pro Tag); Kurzzeitpflege (Kosten:... pro Tag); Zimmertelefon (Kosten: nach Abrechnung); Rundfunk, Fernsehen (Kosten: zurzeit keine); besondere nicht vom Arzt verschriebene Therapien; Entgelt 8.1. Die Hotelkomponente beträgt pro Tag im Jahre ,31 Davon entfallen auf die Unterkunft 46,10 auf die Verpflegung 13,47 und auf die Grundbetreuung 4,74 Als Entgelt für die Pflegeleistungen wird der im Vertrag zwischen Land Steiermark und der Einrichtung bzw. der in der Anlage 2 zur LEVO-SHG festgelegte Pflegezuschlag vereinbart, der sich am Pflegebedarf orientiert. Das Entgelt für die Pflegeleistungen beträgt derzeit in der Pflegestufe pro Tag Insgesamt beträgt der Leistungspreis derzeit pro Tag Die Bezahlung der im 8.1. bezeichneten Kosten erfolgt direkt durch den Sozialhilfeträger innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung. Der Heimträger ist nicht berechtigt, mit den BewohnerInnen oder Dritten Zusatzvereinbarungen über Zuschläge für jene Leistungen abzuschließen, die von der Seite 8 von 15

10 Hotelkomponente und dem Pflegezuschlag abgedeckt werden. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten bei SelbstzahlerInnen: Das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und Pflegeleistungen ist bis zum 10. Tag eines jeden Monats im Nachhinein zu zahlen. Zusatzleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungslegung zu bezahlen. Alle Zahlungen erfolgen auf das Konto bei der., IBAN.. BIC. Zahlungsmöglichkeiten sind Dauerauftrag, Abbuchungsauftrag sowie Einzahlung mittels Erlagschein Hinzu kommt noch das Entgelt für die vereinbarten Zusatzleistungen gemäß Punkt 7. dieses Heimvertrages. Ein Einzelzimmerzuschlag ist bei BewohnerInnen ohne eigenen Pensionsanspruch unzulässig (gilt nicht für SelbstzahlerInnen), sofern ein Einbettzimmer auf Grund des begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Für Zusatzleistungen, die keine Dauerleistungen darstellen und die die Bewohnerin/ der Bewohner auf Grund des Gesundheitszustandes nicht in Anspruch nehmen kann, wird kein Entgelt verrechnet. Dies bezieht sich beispielsweise auf Einzelleistungen wie besondere Therapien oder besonderes Service. Demgegenüber besteht für Dauerleistungen (z.b. Einzelzimmer, Telefon, Fernseher) selbst bei einem Krankenhausaufenthalt der Bewohnerin/ des Bewohners Entgeltanspruch. Die Bezahlung der Kosten für die Zusatzleistungen erfolgt durch die Bewohnerin/den Bewohner innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungslegung. Das Entgelt wird für alle Zusatzleistungen gemeinsam höchstens einmal im Monat vorgeschrieben. Für die Zusatzleistungen erhält die Bewohnerin/der Bewohner Zahlungsbelege Verrechnungsmodalitäten bei SelbstzahlerInnen: Der Aufnahmetag wird voll verrechnet. Der Tag des Austritts aus der Einrichtung oder der Verlegung in eine andere Einrichtung ist nicht zu verrechnen. Dies gilt nicht im Ablebensfall oder bei Austritt im Rahmen einer Kurzzeitunterbringung (dies ist eine Unterbringung für maximal 6 Wochen). Seite 9 von 15

11 9. Kaution Die Bewohnerin/der Bewohner hat keine Kaution zu hinterlegen. Die Bewohnerin/der Bewohner hinterlegt eine Kaution in Höhe von.....; Wird das Entgelt teilweise oder zur Gänze vom Träger der Sozialhilfe geleistet, beträgt die Kaution maximal 300,00 In allen anderen Fällen (SelbstzahlerInnen) beträgt die Kaution maximal das Entgelt für einen Monat. Die Kaution wird vom Heimträger auf das von ihm gesondert angelegte Treuhandkonto IBAN... BIC... einbezahlt. Die Kaution dient ausschließlich der Abdeckung von Entgelt-, Schadenersatzund Bereicherungsansprüchen des Heimträgers. Dazu zählen nicht die normalen Instandhaltungsarbeiten oder übliche Reparaturen. Der Heimträger hat der Bewohnerin/dem Bewohner sowie deren/dessen Vertreter und deren/dessen Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kaution zu bestätigen. Wenn der Heimträger die Kaution in Anspruch nehmen will, muss er die Bewohnerin/den Bewohner, dessen Vertreter und die Vertrauensperson davon schriftlich unter Angabe der Gründe verständigen. Soweit der Heimträger die Kaution nicht in Anspruch nimmt, muss er sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zuzüglich der für Sichteinlagen geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der von ihm geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten, der Bewohnerin/dem Bewohner oder deren/dessen Rechtsnachfolger erstatten. 10. Tariferhöhung und -senkung Der Heimträger ist berechtigt und verpflichtet, das Entgelt ohne Zustimmung des Bewohners/der Bewohnerin zu erhöhen oder zu senken, wenn sich die bisherige Berechnungs- bzw. Kalkulationsgrundlage des Entgelts durch Umstände, die unabhängig vom Willen des Heimträgers sind, maßgeblich verändert haben. Hiebei handelt es sich um Änderungen der vereinbarten Löhne und Gehälter im Zuge von Änderungen der Kollektivverträge oder Vertragsbedienstetengesetze; Änderungen der öffentlichen Abgaben; Änderungen der gesetzlichen Grundlagen betreffend die gesetzliche Arbeitszeit und die Urlaubsansprüche sowie den Personalschlüssel oder Ausbildungsstand des Personals, gesetzliche oder durch die Heimaufsichtsbehörde bescheidmäßig vorgeschriebene Änderung der Standards der Wohnungen, Hygiene- und Küchenstandards sowie Sicherheits- und Umweltstandards; Seite 10 von 15

12 Veränderungen der Tagsätze bzw. Tarife durch Bescheid oder Verordnung der Träger der Sozialhilfe, sofern diese Entgeltänderung vom Willen des Heimträgers unabhängig ist; Änderungen betreffend den Leistungsumfang von Sozialversicherungsträgern, soweit der Heimträger infolgedessen seinen Leistungsumfang ausweitet bzw. reduziert. Eine durch den Heimträger einseitig vorgenommene Erhöhung muss jedenfalls angemessen und sachlich gerechtfertigt sein. Das gilt auch für den Einzelzimmerzuschlag. Entgelterhöhungen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor der tatsächlichen Erhöhung dem/der Bewohner/in bekannt zu geben. Entgeltsenkungen sind dem/der Bewohner/in unverzüglich bekannt zu geben und gutzuschreiben bzw. bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen. 11. Entgeltrückerstattung Wenn Leistungen ohne Verschulden der Bewohnerin/des Bewohners nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden, sind die Kosten entsprechend dem Wert der nicht oder schlecht erbrachten Leistung an die Bewohnerin/den Bewohner rückzuerstatten. Diese/dieser kann aber auch auf Verbesserung oder Nachtrag der nicht erbrachten Leistung bestehen. Die Höhe der Entgeltminderung richtet sich nach Dauer und Schwere des Mangels Bei Abwesenheiten der Bewohnerin/des Bewohners bis zur maximalen Dauer von siebzig Tagen je Kalenderjahr reduziert sich das Entgelt für die Hotelkomponente im Ausmaß von 8,14% pro Tag wie folgt: Bei Abwesenheiten der Bewohnerin/des Bewohners wegen eines Krankenhaus-, Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes tritt die Reduzierung ab dem auf die Aufnahme in die jeweilige Krankenanstalt, Kur oder Rehabilitationseinrichtung folgenden dritten Tag ein und gilt für die gesamte Dauer der Abwesenheit. Bei sonstigen Abwesenheiten (zb Urlaub) der Bewohnerin/des Bewohners tritt die Reduzierung ab dem vierten Tag der Abwesenheit ein. Die reduzierte Hotelkomponente wird für die Dauer von maximal vierzehn Tagen gewährt. Zur Berechnung der Abwesenheiten werden alle Abwesenheiten (sowohl Krankenhaus-, Kur- oder Rehabilitationsabwesenheiten als auch sonstige Abwesenheiten) gerechnet. Alle Abwesenheiten dürfen zusammengerechnet siebzig Tage p ro Kalenderjahr nicht überschreiten. Wird das Entgelt vom Träger der Sozialhilfe geleistet, ist eine Verrechnung von den Zeitraum von siebzig Tagen übersteigenden Abwesenheiten wegen eines Krankenhaus-, Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes oder einer sonstigen Abwesenheit vom Heimträger beim Land als Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Der Heimträger hat im Antrag die Dauer der Abwesenheit und die Gründe für die Notwendigkeit der Weiterverrechnung anzuführen und entsprechende schriftliche Nachweise anzuschließen. Seite 11 von 15

13 Die Rückerstattung von Gewährleistungsansprüchen und Abwesenheitsvergütungen an die Bewohnerin/den Bewohner erfolgt im Folgemonat. 12. Aufbewahrung von Wertsachen Der Heimträger bietet folgende Aufbewahrungsmöglichkeit für Geld und Wertgegenstände (z.b. Kostbarkeiten, Geldbeträge, Wertpapiere): Zimmertresor; versperrbarer Schrank; Hinterlegung beim Heimträger; diese bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Heimträger haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Geld und Wertgegenstände, die nicht entsprechend der hier angebotenen Möglichkeiten aufbewahrt werden, haftet der Heimträger im Rahmen der Gastwirtehaftung nicht. Die Haftung des Heimträgers für von ihm oder seinem Personal verursachte Schäden wird dadurch nicht eingeschränkt. Der Heimträger kann die Aufbewahrung von Wertsachen ablehnen, wenn diese der Höhe nach das vertretbare Haftungsrisiko übersteigen. 13. Datenschutz Der Heimträger ist verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten der Bewohnerin/des Bewohners, insbesondere auch bei seinen Beschäftigten, sicherzustellen. Die Bewohnerin/der Bewohner stimmt aber zu, dass Daten aus der Krankengeschichte sowie der Pflegedokumentation, soweit sie für die Behandlung in Krankenanstalten und die Antragstellung auf Sozialhilfe und Pflegegeld erforderlich sind, erhoben und automationsunterstützt verarbeitet werden; der behandelnde Arzt die Mitarbeiter des Heimträgers über etwaige besondere Erfordernisse bei der täglichen Pflege informiert und die dazu erforderlichen Diagnosen schriftlich bekannt gibt; der Heimträger automationsunterstützt bewohnerbezogene Daten in anonymisierter Form an die Landesregierung zum Zweck der Evaluierung weitergibt. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. 14. Vertragsende Der Vertrag endet mit: einvernehmlicher Vertragsauflösung. Seite 12 von 15

14 Kündigung durch die Bewohnerin/den Bewohner unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist. dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners. schriftlicher Kündigung durch den Heimträger. Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Dazu zählen insbesondere, wenn der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird, der Gesundheitszustand des Heimbewohners sich so verändert hat, sodass eine sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und Pflege in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann, der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des Trägers und trotz der von diesem dagegen ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann, oder der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt, hat der Heimträger eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Der Heimträger ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer Kündigung zu setzen sowie im Falle einer Kündigung sich bei Bedarf um eine Alternativunterkunft zu bemühen. Über das Vertragsende informiert der Heimträger den zuständigen Sozialhilfeträger (gilt nicht für SelbstzahlerIn, wenn diese/dieser sich dagegen ausspricht). Guthaben der Bewohnerin/des Bewohners nach Vertragsauflösung werden innerhalb von zwei Wochen nach Abholung der eingebrachten Sachen rückerstattet. 15. Bezug des Wohnraumes Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, den Wohnraum ab.. Uhr des vereinbarten Aufnahmetages zu beziehen. 16. Schlüssel für die Wohneinheit Die Bewohnerin /der Bewohner erhält auf Wunsch einen / keinen Schlüssel für die Wohneinheit (bitte Unzutreffendes streichen). Die Kaution für den Schlüssel beträgt EUR Der Schlüssel bleibt im Eigentum des Heimträgers. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Heimträgers. Der Verlust ist unverzüglich zu melden. 17. Tierhaltung Die Haltung von eigenen Haustieren ist möglich/nicht möglich (bitte Unzutreffendes streichen). Seite 13 von 15

15 Sie bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: Vergabe der Wohneinheit nach Vertragsende Der Heimträger ist berechtigt, die Wohneinheit ab dem dritten Tag nach Vertragsende neuerlich zu vergeben. Zu diesem Zweck werden alle Sachen der Bewohnerin/des Bewohners, nach Möglichkeit unter Beiziehung der Vertrauensperson, eines anderen Angehörigen oder zweier sonstiger Zeugen in ein Inventar aufgenommen und gegen ein ortsüblich angemessenes Tagesentgelt eingelagert. Wertsachen wie Schmuck, Uhren, Bargeld, Sparbücher etc. werden im Haussafe gratis verwahrt. Gegenstände geringen Werts (Kleidung, alte Möbel), die nicht innerhalb eines Monats nach Vertragsende abgeholt werden, werden auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners oder des Nachlasses entsorgt. 19. Streitschlichtung Bei Errichtung einer Schlichtungsstelle durch das Land Steiermark für Rechtsstreitigkeiten zwischen Einrichtung und Heimbewohner verpflichtet sich die Rechtsträgerin der Einrichtung dieser innerhalb von 3 Monaten beizutreten. 20. Änderung des Vertrages Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Zustimmung beider Vertragspartner in Schriftform. Erklärungen zugunsten der Bewohnerin/des Bewohners sind aber jedenfalls wirksam. 21. Hausordnung, Heimstatut Die Hausordnung sowie das Heimstatut sind Bestandteile des Vertrages und wurden von der Bewohnerin/dem Bewohner (von der Vertreterin/vom Vertreter) eingesehen und werden diesem Heimvertrag als Anlage 1 ( Heimstatut) und als Anlage 2 (Hausordnung) beigeschlossen. Die einzelnen Bestimmungen der Hausordnung (2., 8., 9., 12., 13.) können im Interesse der Mehrzahl der betroffenen BewohnerInnen oder auf Grund betrieblicher Erfordernisse einseitig durch den Heimträger geändert werden. Die Bedürfnisse und Interessen der BewohnerInnen sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Seite 14 von 15

16 22. Anlagen Heimstatut Hausordnung 23. Unterfertigung.. am.. (Ort) (Datum) Für den Heimträger.. am.. (Ort) (Datum) Unterschrift der Bewohnerin/des Bewohners bzw. Vertreterin/Vertreter (laut Punkt1.1.) Seite 15 von 15

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