Schulreglement Rettungsdienstliche Ausbildung

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1 Schulreglement Rettungsdienstliche Ausbildung Schulreglement RDA Schutz & Rettung Zürich (SRZ) Höhere Fachschule für Rettungsberufe (HFRB) Abteilung Rettungsdienstliche Ausbildung (RDA) csnr: 3715 Seite 1 von 6 Freigabe am: Version 4

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 2. Schulleitung RDA 4 3. Fachkommission RDA 4 4. Schulteam RDA 4 5. Leitung Studiengänge RDA 4 6. Studierende RDA 4 7. Versicherung und Haftung 5 8. Disziplinarwesen 6 9. Einsprachen Inkrafttreten der Bestimmungen 6 csnr: 3715 Seite 2 von 6 Freigabe am: Version 4

3 Die Fachkommission RDA der Höheren Fachschule für Rettungsberufe Zürich erlässt, gestützt auf Art. 29 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung BBG das nachstehende Schulreglement Rettungsdienstliche Ausbildung (Schulreglement RDA) 1. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Die Organe der Höheren Fachschule für Rettungsberufe Zürich, nachfolgend als HFRB bezeichnet, sind: Trägerschaft Bereich HFRB Abteilung RDA Schulleitung RDA Leitung Studiengang Fachkommission RDA Einsprachekommission RDA Trägerin der HFRB ist Schutz & Rettung Zürich, eine Dienstabteilung des Sicherheitsdepartementes der Stadt Zürich. Die HFRB ist ein Bereich von Schutz & Rettung Zürich (SRZ). Eine Abteilung ist die RDA. Dieses Reglement gilt für diese Abteilung. Die Abteilung RDA führt unter anderem, basierend auf der Verordnung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen und dem Rahmenlehrplan vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die Ausbildung zur diplomierten Rettungssanitäterin HF und zum diplomierten Rettungssanitäter HF durch. Die Schulleitung RDA setzt sich zusammen aus der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter RDA und den Teamleiterinnen und Teamleiter der Abteilung. Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter RDA ist verantwortlich für die Führung der RDA und die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen. Die Aufgaben der Mitarbeitenden der HFRB richten sich nach dem jeweiligen Stellenbeschrieb. Die Rechte und Pflichten sind durch die Anstellung geregelt. Die Berufsausbildungen unterstehen der Aufsicht durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA). Das Schulreglement RDA und die Promotionsordnung RDA, werden von der Fachkommission RDA erlassen. csnr: 3715 Seite 3 von 6 Freigabe am: Version 4

4 2. Schulleitung RDA Art. 9 Aufgaben der Schulleitung RDA sind: Gesamtleitung der RDA Weiterentwicklung der RDA Gewährleistung um Umsetzung eines Qualitätsmanagements Erstellung und Einhaltung des Budgets Aufsicht über das Ausbildungsprogramm Pflege der Kontakte zur Kundschaft Evaluation und Einsatz von Lehrkräften und Dozenten Organisation des Schulbetriebes Vertretung der Abteilung RDA nach Aussen operative Führung der Lehrgänge Organisation und Planung der Lehrgangsinhalte 3. Fachkommission RDA Art. 10 Die Fachkommission RDA überwacht die Umsetzung des Rahmenlehrplanes. Sie stellt die Einsprachekommission RDA. Die Organisation ist in der Geschäftsordnung der Fachkommission RDA der HFRB geregelt. 4. Schulteam RDA Art. 11 Mitglieder der Schulteams RDA sind alle Mitarbeitenden welche bei SRZ angestellt sind und der Abteilung RDA angehören. Diese müssen den Anforderungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen erfüllen. 5. Leitung Studiengänge RDA Art. 12 Die Leitung eines Studienganges wird durch Mitglieder des Schulteams wahrgenommen. Sie sind die primäre Ansprech- und Vertrauenspersonen für die Studierenden in den entsprechenden Studiengängen. Die eingesetzten Personen sowie deren Anzahl werden durch die Teamleiterin oder den Teamleiter RS- Lehrgänge festgelegt. 6. Studierende RDA Art. 13 Die Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildungen haben, wo dies der Kanton Zürich vorgibt: das vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt vorgegebene Aufnahmeverfahren zu bestehen und sich einer vom Ausbildungsbetrieb zu organisierenden vertrauensärztlichen Untersuchung über die psychische und physische Berufstauglichkeit zu unterziehen. csnr: 3715 Seite 4 von 6 Freigabe am: Version 4

5 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Über die Ausbildung wird zwischen den Studierenden RDA und der HFRB ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Die HFRB schliesst mit den Ausbildungsbetrieben der Studierenden RDA einen Vertrag ab, in dem die Verantwortlichkeiten und die Zusammenarbeit zwischen der HFRB und den Ausbildungsbetrieben geregelt werden. Die reguläre Ausbildung zur diplomierten Rettungssanitäterin HF oder zum diplomierten Rettungssanitäter HF dauert drei Jahre. Die verkürzte Ausbildung dauert zwei Jahre. Jene der Transportsanitäterin oder zum Transportsanitäter ein Jahr. Die Voraussetzungen für die Promotion sowie die Abschlussprüfungen richten sich nach der Promotionsordnung der jeweiligen Ausbildung; ebenso die Absenzenregelung. Die Studierenden RDA sind mitverantwortlich für ihre Ausbildung und verpflichtet, sich dafür einzusetzen. Die Regeln der HFRB sind einzuhalten. Die Studierenden RDA unterstehen der Schweigepflicht gemäss Art. 321 des Schweiz. Strafgesetzbuches. Sie haben insbesondere über Kenntnisse von persönlichen Angelegenheiten von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen sowie über betriebsinterne Vorkommnisse Stillschweigen zu wahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach Abschluss der Ausbildung weiter. Für Ausbildungsveranstaltungen ausserhalb der Schulräumlichkeiten kann die HFRB einen zusätzlich kostendeckenden Beitrag verlangen. Die Berufskleidung wird vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt. 7. Versicherung und Haftung Art. 23 Alle Versicherungen, insbesondere auch diejenigen gegen Unfall und Krankheit und die Privathaftpflichtversicherung sind Sache der Studierenden RDA. Die Studierenden RDA sind für die von ihnen absichtlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden an Gebäuden und Einrichtungen namentlich an Fahrzeugen, Apparaten, Geräten und Kleininventar haftbar. Sie sind während der Ausbildung ausschliesslich beim Ausbildungsbetrieb angestellt. Sie sind keine Mitarbeitenden der HFRB. csnr: 3715 Seite 5 von 6 Freigabe am: Version 4

6 8. Disziplinarwesen Art. 24 Bei unangemessenem Verhalten von Studierenden RDA kann die Schulleitung RDA folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: mündliche Ermahnung schriftlicher Verweis Schulausschluss Der Ausbildungsbetrieb wird über allfällige Disziplinarmassnahmen informiert. Art. 25 Das Ausbildungsverhältnis kann nach Vorgabe der Promotionsordnung des jeweiligen Lehrganges und gemäss den Vertragsbestimmungen aufgelöst oder beendet werden. 9. Einsprachen Art. 26 Gegen Entscheide der Schulleitung RDA kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einsprachekommission RDA schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Entscheid gilt als zugestellt, sobald er in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt. Wird die Empfängerin oder der Empfänger anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt, so gilt der Entscheid als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Für die Bearbeitung der Einsprache kann die HFRB eine Bearbeitungsgebühr erheben. Entscheidungen, die den Schulabbruch beinhalten, wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Ausbildung kann nur wieder aufgenommen werden, wenn ein solcher Entscheid rechtskräftig aufgehoben wird. 10. Inkrafttreten der Bestimmungen Art. 27 Das vorliegende Schulreglement wurde mit Beschluss der Fachkommission RDA vom 15. April 2015 erlassen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt und ersetzt alle bisherigen Versionen. Schutz & Rettung Zürich Höhere Fachschule für Rettungsberufe Vorsitzender der Fachkommission RDA Jann Rehli csnr: 3715 Seite 6 von 6 Freigabe am: Version 4

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