Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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1 Leitzsatz: Verlangt die Gemeinde nach Art. 28 BayFwG Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen, entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. 4 CS M 7 S G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ******* ******************** ************ **** *** ***** ******** - Antragstellerin - bevollmächtigt: Rechtsanwalt **** ** *********** *********** * * **** ***** ******** gegen Gemeinde Denkendorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, ********* ** ***** *********** - Antragsgegnerin - bevollmächtigt: ****** ************** ********** ** ***** ********

2 - 2 - beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, ********** *** ***** ******** wegen Feuerwehraufwendungsersatz (Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO); hier: Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Februar 2011, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker ohne mündliche Verhandlung am 18. August 2011 folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 138 Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 26. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Juni 2010 zum Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG in Höhe von 553,95 Euro herangezogen. Die Antragstellerin hat nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid des Land-

3 - 3 - ratsamts Eichstätt vom 28. Oktober 2010) Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. 2 Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin beantragt, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Februar 2011 festgestellt, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Zwar liege es nahe, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zunächst dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehre. Dies scheide jedoch aus, weil die Klage bereits gemäß 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Der Kostenersatzbescheid stelle keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinn des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar. Der demnach auf Beachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Rechtsschutzantrag sei weil die Antragsgegnerin jedenfalls von einer sofortigen Vollziehbarkeit ihres Kostenersatzbescheids ausgehe zulässig und begründet. 3 Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Die Beteiligte ist der Auffassung, beim Kostenersatz gemäß Art. 28 BayFwG handele es sich um eine Abgabe im Sinn von 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Abgaben, die nicht Steuern, Beiträge oder Gebühren seien, müssten neben der Finanzierungsfunktion und der gesetzlichen Bestimmung der Abgabenpflicht weitere Voraussetzungen erfüllen, begegne Bedenken. Dem Aufwendungsersatz nach Art. 28 BayFwG komme eine Finanzierungsfunktion zu, die das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage rechtfertige. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes im Ermessen der Gemeinde stehe. Unter Bezugnahme auf die Broschüre Die Feuerwehren Bayerns im Zahlenspiegel des Bayerischen Staatsministeriums des Innern wurde vorgetragen, dass in den meisten Fällen Kostenersatz verlangt werden könne, auch wenn Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Tieren dienten, nicht kostenpflichtig seien. Dass die Ausrüstung der Feuerwehr durch die Gemeinde vorfinanziert werden müsse, könne ebenfalls kein Ausschlusskriterium sein; auf die Rechtslage bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen werde hingewiesen. Die Gemeinde könne aufgrund statistischer Erfahrungswerte aus den Vorjahren die Höhe der Einnahmen aus Kostenersatz kalkulieren und diese im Haushaltsansatz ebenso berücksichtigen wie die für den Unterhalt der Feuerwehr erforderlichen Gesamtausgaben. Auf den kontinuierlichen Eingang des Kostenersatzes

4 - 4-4 sei die Gemeinde angewiesen, u.a. um für verbrauchte Einsatzmittel Ersatz beschaffen und die an private Arbeitgeber gezahlten Erstattungen ausgleichen zu können. Das Verwaltungsgericht hätte da die Klage keine aufschiebende Wirkung habe den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnen müssen, weil der angefochtene Kostenersatzbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids offensichtlich rechtmäßig sei. 5 Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Antragsgegnerin beantragt, der Beschwerde stattzugeben. II. 6 Die zulässige Beschwerde, die nur anhand der dargelegten Gründe geprüft wird ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in entsprechender Anwendung des 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin festgestellt und zutreffend entschieden, dass es sich bei dem verlangten Aufwendungsersatz nach Art. 28 BayFwG nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinn des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Der Senat hält insoweit an seiner bereits in den Beschlüssen vom (Az. 4 CS und 3134 <juris> jeweils RdNr. 5) geäußerten Rechtsansicht fest. 7 Zwar beschränkt sich der Abgabenbegriff des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht auf Steuern, Gebühren und Beiträge im Sinn der Abgabenordnung. Auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und (zumindest in nennenswertem Umfang) zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen, kommen in Betracht. Indes ist zu beachten, dass die in 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist, so dass die Vorschrift des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO restriktiv auszulegen ist. Insofern ist einschränkend insbesondere die für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung zu berücksichtigen, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten. Nur die sicherzustellende Stetigkeit des Mittelflusses und die darauf gründende Sicherung einer ge-

5 - 5 - ordneten Haushaltsführung, nicht hingegen das staatliche Haushaltsinteresse schlechthin kann - als vorrangig zu schützendes Gemeinschaftsgut - eine Durchbrechung der aufschiebenden Wirkung ( 80 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen. Die bloße Einnahmeerzielung als solche scheidet als Rechtfertigungsgrund aus, denn sie ist letztlich Zweck jedes Geldleistungsanspruchs. Nach dem Rechtsschutzkonzept des 80 VwGO soll jedoch gerade nicht jede Geldforderung eines Hoheitsträgers schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein, zumal die Bestimmung des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, nicht hingegen pauschal die Anforderung von Geldleistungen erfasst (vgl. zum Ganzen ThürOVG vom Az. 3 EO 838/07 <juris> RdNr. 3 m.w.n.). 8 Der Aufwendungsersatz nach Art. 28 BayFwG dient nicht der Stetigkeit des Mittelzuflusses in die öffentlichen Kassen und damit der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Denn hierzu ist er von vornherein nicht geeignet. Die Mittel für den Einsatz der Feuerwehr sind jeweils von deren Träger vorzufinanzieren. Dieser darf sich auf den Eingang von Aufwendungsersatzmitteln nicht verlassen, weil im vorhinein nicht feststeht, in welchem Umfang die Tätigkeit der Feuerwehr dem Grundsatz der Entgeltlichkeit oder dem kostenfreien ursprünglichen Kernbereich unterfallen wird (vgl. Forster/Pemler, BayFwG, RdNr. 5 zu Art. 28). Der Aufwendungsersatz richtet sich zudem nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, weshalb seine Erhebung in das Ermessen des Trägers gestellt ist. Der Aufwendungsersatzanspruch liegt mithin nicht vorab fest; daran kann auch der Erlass einer Satzung nach Art. 28 Abs. 4 S. 1 BayFwG nichts ändern (ThürOVG a.a.o. Rdnr. 7; vgl. des weiteren Urteil des Senats vom VGH n.f. 61, 131). 9 Diesen Befund kann die Beteiligte mit ihrem Sachvortag, der erwartete Kostenersatz werde im jeweiligen kommunalen Haushalt kalkuliert, und statistisch unterfalle die weit überwiegende Anzahl der Feuerwehreinsätze dem Grundsatz der Entgeltlichkeit, nicht erschüttern. Denn damit ist schon nicht ansatzweise dargelegt, dass dem Kostenersatz in nennenswertem Umfang Finanzierungsfunktion zukommt. Insoweit bedürfte es der Glaubhaftmachung, dass die Erhebung des Kostenersatzes es den Aufwandsträgern der Feuerwehren tatsächlich ermöglicht, ihre Kosten nicht nur zu einem geringen Teil zu decken. Dies ist indes nicht ersichtlich. So liegt beispielsweise nach dem Haushaltsplan 2011 der Landeshauptstadt (S. 101, abrufbar unter der Kostendeckungsgrad im Bereich Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung unter 10%.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 47 Abs. 1 i.v.m. 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG i.v.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). 12 Dr. Zöllner Dr. Wagner Greve-Decker

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