Erste Hilfe in Schulen
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- Berthold Beck
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1 GUV-Informationen GUV-X Ausgabe Bayern Erste Hilfe in Schulen In Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus 2. unveränderte Auflage Januar 2007 Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband Bayerische Landesunfallkasse Unfallkasse München
2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung Seite 2. Ausstattung der Schulen Meldeeinrichtungen 2.2 Erste-Hilfe-Raum 2.3 Erste-Hilfe-Material 3. Aus- und Fortbildung Erste-Hilfe-Ausbildung von Lehrkräften 3.2 Erste-Hilfe-Ausbildung von Schülern 4. Schulsanitätsdienst 7 5. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls Versorgung eines verletzten Schülers 5.2 Durchführung des Verletztentransports 6. Dokumentation eines Unfalls Unfallanzeige 6.2 Verbandbuch 7. Weitere Sicherheitseinrichtungen in Schulen Gesetzliche Bestimmungen 13 Mustervorlage für Dokumentation 15 von Erste-Hilfe-Leistungen Inhalt des kleinen Verbandkastens 16 DIN , Typ C 2
3 1. Vorbemerkung Nach 21 Sozialgesetzbuch VII und 10 Arbeitsschutzgesetz ist in Schulen eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. Zu den Aufgaben der Sachaufwandsträger von Schulen (= Unternehmer im äußeren Schulbereich) gehört es, die sachlichen Voraussetzungen zur Ersten Hilfe zu schaffen; Aufgabe der Schulträger (= Unternehmer im inneren Schulbereich), vertreten durch die Schul - leitungen, ist die Organisation der Ersten Hilfe (siehe Abschnitt Gesetzliche Bestimmungen ). Der Bayerische Gemeindeunfallversiche-rungsverband, die Bayerische Landesunfallkasse und die Unfallkasse München als Träger der gesetzlichen Schüler-Unfall - versicherung in Bayern (UV-Träger) wollen mit der vorliegenden Broschüre grundlegende Informationen zur Ersten Hilfe für Schüler in allgemein bildenden und beruflichen Schulen geben und häufig gestellte Fragen beantworten. Neben den Voraussetzungen für eine wirksame Erste Hilfe werden Hinweise für organisato - rische Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls und den Transport von Verletzten gegeben. Die Bezeichnungen Lehrer, Schüler, Schulleiter usw. werden in dieser Schrift als geschlechtsneutrale Begriffe verwendet und schließen Lehrerinnen, Schülerinnen, Schulleiterinnen usw. stets mit ein. 3
4 2. Ausstattung der Schulen 2.1 Meldeeinrichtungen Während der Betriebszeiten der Schule muss es jederzeit möglich sein, Hilfe herbei zu holen. Ein Notruf kann über folgende Einrichtungen getätigt werden: Amtsberechtigter Fernmeldeanschluss, Haustelefonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle oder Handy (der Notruf 110 und 112 ist auch ohne PIN-Nummer möglich). Die Meldeeinrichtung befindet sich in zentraler Lage und zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung (z.b. Sport- und Schwimmhalle, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Werkräume und Fachräume gewerblicher Berufsfelder in berufsbildenden Schulen). 2.2 Erste-Hilfe-Raum GUV-SI 8020 An der Meldeeinrichtung ist ein Aushang mit folgenden Rufnummern anzubringen: Ersthelfer Rettungsleitstelle/Rettungsdienst Ärztlicher Notdienst oder nächster Arzt Polizei Giftzentrale Taxizentrale Hinweis: In Bayern ist der Rettungsdienst unter den Rufnummern 112 oder erreichbar. Bitte notieren Sie die für Ihre Schule geltende Notrufnummer im Aushang. In jeder Schule soll ein Raum zur Ver - fügung stehen, in dem Personen betreut werden können. Dieser soll für den Rettungsdienst gut zugänglich und mit fließendem Wasser ausgestattet sein. Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen (GUV-I 8577) Im Sportbereich muss ein Raum mit einer Liege und einer Krankentrage nach DIN vorhanden sein. Erste-Hilfe-Einrichtungen werden mit einem weißen Kreuz auf grünem Grund gekennzeichnet. 4
5 2.3 Erste-Hilfe-Material Entsprechend den aktuellen DIN-Normen für Verbandkästen wird folgendes Erste- Hilfe-Material empfohlen: Kleiner Verbandkasten C (DIN 13157) in allen unfallgefährdeten Bereichen, z. B. Sport, Werken usw. Großer Verbandkasten E (DIN 13169) in zentralen Bereichen und Sporthallen großer Schulen Sanitätstasche (DIN 13160) Umhängetasche für Gebirgswanderungen, Schullandheimaufenthalte, Sportver - anstaltungen außerhalb der Schule und Vergleichbares. Kleines Verbandmaterial für Schul - wanderungen (z.b. Erste-Hilfe-Set). Darüber hinaus ist als zusätzliche Ausstattung zu empfehlen: Verbandbuch für Aufzeichnungen (siehe 6.2 und Anhang) Kältepackungen für stumpfe Verletzungen (kein Kältespray!) Zusätzliche Einmalhandschuhe. Die Ausstattung der Schulen mit Verbandkästen und -taschen nach DIN-Norm ist eine Empfehlung und kann durch nicht genormte Behältnisse ersetzt werden, wenn mindestens der Norminhalt enthalten ist. Hinweis Medikamente und Desinfektionslösungen sind kein Erste-Hilfe-Material und dürfen deshalb nicht verwendet werden. Die Medikamentierung bei chronischen Erkrankungen auf Wunsch der Eltern ist keine Erste-Hilfe-Maßnahme und deshalb nach ärztlichen Angaben zulässig. 5
6 3. Aus- und Fortbildung Mit der Durchführung der Erste-Hilfe- Kurse sind ermächtigte Stellen betraut. Dazu zählen die bisher anerkannten fünf Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariterbund ASB, Deutsche Lebensrettungs - gesellschaft DLRG, DRK LV Bayerisches Rotes Kreuz BRK, Johanniter-Unfallhilfe JUH und Malteser-Hilfsdienst MHD) sowie weitere Organisationen, die vom Unfallversicherungsträger ermächtigt sind. Die Anschriften der ermächtigten Stellen sind unter abzurufen. 3.1 Aus- und Fortbildung von Lehrkräften Es ist anzustreben, dass alle Lehrkräfte eine Grundausbildung (acht Doppelstunden) in Erster Hilfe haben, um im Notfall qualifiziert Erste Hilfe leisten zu können. Um Kenntnisse aufzufrischen oder Grundlagen zu vermitteln, kann eine Fortbildung in Form eines Spezialtrainings Erste Hilfe für Lehrkräfte durchgeführt werden. Das Training richtet sich inhaltlich nach den Vorgaben der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministe riums für Unterricht und Kultus (KMBek.) Spezialtraining Erste Hilfe für Lehrkräfte, vom KWMBl I-6/2001. Der Kurs umfasst vier Doppelstunden und behandelt schwerpunktmäßig Erste-Hilfe- Maßnahmen bei Schulunfällen. Teilnehmen können neben Lehrkräften auch weitere an Schulen beschäftigte Personen, z.b. Schulsekretärinnen, Hausmeister und Personal der Mittagsbetreuung, nicht jedoch Schüler oder Eltern. Eine wiederholung des Trainings sollte nach jeweils drei Jahren eingeplant werden. Das Anmeldeformular kann über die Homepage des Unfallversicherungs - trägers abgerufen werden und ist per Post oder per Fax einzureichen. Zum Antrag für ein Spezialtraining Erste-Hilfe für Lehrkräfte: Eine Kostenübernahmeerklärung ist vorher vom zuständigen Unfallversicherungsträger einzuholen. Andernfalls ist haushaltsrechtlich eine Übernahme der Kosten nicht möglich. Die aktuelle Regelung zur Organisation und Durchführung ist zu beachten*. Der Erste-Hilfe-Ausbilderschein für Lehrkräfte kann in einem Kurs im Umfang von 20 Doppelstunden bei den ermächtigten Stellen vor Ort erworben werden. Der Ausbilderschein ist in der Regel alle drei Jahre aufzufrischen. Dabei sind die jeweiligen Regelungen der ermächtigten Stellen zu berücksichtigen. * Siehe aktuelles Anmeldeformular im Internet beim zuständigen UV-Träger. 6
7 4. Schulsanitätsdienst 3.2 Erste-Hilfe-Ausbildung von Schülern Regelungen zur Ausbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe finden sich in der KMBek vom KWMBl I S.141. Einige ermächtigte Stellen in Bayern bieten regional unterschiedlich Lehreinheiten zur Ersten Hilfe für Schüler an, z.b. Juniorhelfer, Ersthelfer/Kinder, Ersthelfer von morgen, Abenteuer Helfen. Informationen zu diesen empfehlens - werten Programmen erhalten Sie bei Ihren örtlichen ermächtigten Stellen. Ab der 7. Jahrgangsstufe können Grundkurse in Erste-Hilfe in der Schule durchgeführt werden. Diese Kurse umfassen acht Doppelstunden und werden von Lehrkräften mit Ausbilderschein als Wahlunterricht oder von Lehrbeauftragten der ermächtigten Stellen abgehalten. Für weitere Informationen empfiehlt es sich, mit den Lehrkräften mit Ausbildungsschein oder den örtlichen ermächtigten Stellen Kontakt aufzunehmen. Der Schulsanitätsdienst wird von einer Lehrkraft betreut und ist eine Organisationsform für Erste Hilfe in der Schule. Aus- und fortgebildete Schüler betreuen und versorgen ein fache Verletzungen unter der Aufsicht einer Lehrkraft. Bei schwereren Verletzungen fordert die Lehrkraft über die Schulleitung weitere Hilfe an. Bei Bedarf werden Erste-Hilfe-Leistungen bei Unfällen während des Unterrichts, im Pausenhof, bei Sportveranstaltungen, Wandertagen und sonstigen schulischen Veranstaltungen durchgeführt. Grundsätzlich können Schulsanitäter ihrem Alter und Ausbildungsstand entsprechend in allen Jahrgangsstufen, auch in der Grundschule, tätig werden. Darüber hinaus ist ein Schulsanitätsdienst ein wichtiges Element im Schulprofil: Helfen stärkt das Selbstwertgefühl und das Selbstbewusstsein, Helfen erhöht die soziale Kompetenz, wer hilft übernimmt Verantwortung und Helfen macht Spaß. In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Ausbildung von Schülern in Erster Hilfe vom 4. Juni 1997 finden Sie weitere Hinweise zum Schulsanitätsdienst. Informationen erhalten Sie auch von den Geschäftsstellen der ermächtigten Stellen in Bayern ( Liste der ermächtigten Stellen). 7
8 5. Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls 5.1 Versorgung eines verletzten Schülers Bei einem Unfall muss sichergestellt sein, dass fachgerecht Erste Hilfe geleistet werden kann. Reichen die Erste-Hilfe-Maßnahmen für die Versorgung des Verletzten nicht aus, ist zu entscheiden, ob er einem Arzt vorgestellt oder in ein Krankenhaus transportiert werden muss. Diese Entscheidung ist abhängig von Art und Schwere der Verletzung sowie von den örtlichen Gegebenheiten: Ist eine schnelle notfallmedizinische Versorgung notwendig, so ist sofort die Rettungsleitstelle bzw. der Rettungsdienst zu verständigen. Alle weiteren Maßnahmen werden von dort veranlasst. In anderen Fällen genügt es, den nächstgelegenen Arzt aufzusuchen. Dieser entscheidet aufgrund der Schwere der Verletzung und der voraussichtlichen Behandlungsdauer, ob ein Durchgangsarzt* zugezogen werden muss. Wenn ein Schüler eine isolierte Zahn-, Augen- oder Hals-Nasen-Ohrenverletzung erlitten hat, ist er einem entsprechenden Facharzt vorzustellen (Anschrift von entsprechenden Fachärzten bereithalten). In jedem Fall sind die Eltern des verletzten Schülers so schnell wie möglich zu benachrichtigen. * Durchgangsärzte sind vom Unfallversicherungsträger be stellte, besonders qualifizierte Fachärzte mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. 8
9 5.2 Durchführung des Verletztentransports Ein schneller und fachgerechter Transport des Verletzten zum Arzt bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Bei der Wahl des Verkehrsmittels kommt es darauf an, um welche Verletzung es sich handelt, wie weit der Weg zum Arzt ist, wie alt der Schüler ist, usw. Die Entscheidung kann nur für den Einzelfall vor Ort fallen, generelle Aussagen können nicht getroffen werden. Im Zweifelsfall ist die Rettungsleitstelle oder der Rettungsdienst zu verständigen. Bei leichten Verletzungen kann es durchaus angemessen sein, den Schüler zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi oder Privatwagen zum Arzt bringen zu lassen, z.b. durch seine Eltern, eine Lehrkraft oder den Hausmeister. Werden Schüler mit dem Privat-PKW zum Arzt transportiert, ist zu bedenken, dass sich das Befinden des Verletzten während der Fahrt verschlechtern kann. Zudem unterliegt der Fahrer einer ungewöhnlichen Stresssituation und kann sich nicht in der erforderlichen Weise auf den Straßenverkehr konzentrieren. Der PKW muss mit altersgemäßen Rück - haltesystemen ausgestattet sein. In allen Fällen ist der Verletzte durch eine Begleitperson zu betreuen. Bei schweren Verletzungen entscheidet der Arzt oder Rettungsdienst über die Wahl des Transportmittels. Es ist auch hier dringend anzuraten, für eine Begleitperson des Verletzten zu sorgen. 9
10 6. Dokumentation eines Unfalls 6.1 Unfallanzeige Bei allen Schulunfällen, bei denen ärzt - liche Behandlung in Anspruch genommen wird, muss die Schule eine Unfallanzeige erstellen. Diese wird von der Schulleitung unterschrieben und an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet werden. Der Sicherheitsbeauftragte erhält Kenntnis vom Unfallgeschehen an der Schule. Die Unfallanzeige ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck binnen drei Tagen nach bekannt werden des Unfalls dem Unfallversicherungsträger zuzusenden. Sie darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht per übermittelt werden. Eine Benachrichtigung des UV-Trägers bei Unfällen mit Todesfolge, Massenunfällen und Unfällen mit schweren Verletzungen muss sofort telefonisch, per Telefax oder erfolgen. Diese Benachrichtigung ersetzt nicht die Erstellung einer Unfallanzeige. Bei der Schilderung des Unfallhergangs sollen detaillierte Angaben zum Unfallgeschehen und zu den näheren Umständen gemacht werden. Bei Schulsportunfällen sind zusätzlich die Sportart und die Art der Veranstaltung z.b. regulärer Sportunterricht, Schulsportwettbewerb, anzugeben. Die Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass bei Schulwegunfällen oder wenn nach einem Schulunfall ärzt - liche Behandlung erst später in Anspruch genommen wird, die Schule zur Abfassung einer Unfallanzeige über die näheren Umstände zu informieren ist. Die Vordrucke der Unfallanzeige sind im Buchhandel erhältlich oder im Internet auf der Homepage der Unfallversicherungsträger abrufbar. Die Unfallanzeigen sind fünf Jahre aufzubewahren. 10
11 6.2 Verbandbuch Es wird dringend empfohlen, bei Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch er - folgt, den Unfall zu vermerken. Dies kann z.b. im Verbandbuch oder in einer PC- Datei erfolgen. So kann bei Spätfolgen eines nicht durch Unfallanzeige gemeldeten Unfalls der schulische Zusammenhang nachgewiesen werden. Zudem wird im Verbandbuch dokumentiert, dass die Schulleitung bzw. die Lehrkraft ihrer Verpflichtung zur Erste-Hilfe- Leistung nachgekommen ist. Die Unfallanzeige ersetzt einen Eintrag in das Verbandbuch. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzu - bewahren. Aus ihnen sollten Angaben hervorgehen über: Zeit, Ort (Gebäudeteil), Hergang des Unfalls, Unfallfolgen, Zeitpunkt und Art der Erste-Hilfe-Maßnahmen, Namen der/des Verletzten, Namen der/des Zeugen, Namen der Person(en), die Erste Hilfe leisteten. Verbandbücher sind im Fachhandel er hält - lich. Darüber hinaus kann ein Mustervordruck für ein Verbandbuch dem Anhang dieser Broschüre als Kopiervorlage entnommen werden. 11
12 7. Weitere Sicherheitseinrichtungen in Schulen Um die Sicherheit während des Schul - betriebs zu gewährleisten und bei Gefahr Schüler und Personal rechtzeitig infor - mieren und evakuieren zu können, sind technische Sicherheitseinrichtungen vorgeschrieben. Zusätzlich muss durch organisatorische Maßnahmen sowie Verhaltensvorschriften und -empfehlungen auf einen Notfall vorbereitet werden. Technische Sicherheitseinrichtungen sind z.b. Fluchttüren, Flucht- und Rettungswege, Panikbeschläge Rauchabschnittstüren, Brandabschnittstüren Feuerlöscher, Meldeeinrichtungen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Verhaltensvorschriften und -empfehlungen Bei Alarm das Gebäude auf dem fest - gelegten Fluchtweg geordnet verlassen und am Sammelplatz einfinden Türen zu den Klassenzimmern schließen Bei Alarm nicht in verrauchte Bereiche gehen Sicherheitseinrichtungen sind stets funktionsfähig zu halten und regelmäßig zu prüfen Rauchabschnittstüren dürfen nicht verkeilt werden (Strafgesetzbuch 316 b)! Nähere Informationen finden Sie auch in der Bekanntmachung des Staatsministe - riums für Unterricht und Kultus vom 30. Dezember 1992 und in der Broschüre Feueralarm in der Schule (GUV-SI 8051). Organisatorische Maßnahmen sind z. B. Alarmpläne, Probealarm Sicherheitsunterweisungen von Schülern und Personal Erstellung eines Sicherheitskonzepts 12
13 8. Gesetzliche Bestimmungen Jeder ist verpflichtet, Erste Hilfe zu leis - ten. Aussagen zum Thema unterlassene Hilfeleistung sind im 323 c Strafgesetzbuch (StGB) enthalten: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Trotzdem bestehen immer wieder Un - sicherheiten in Bezug auf die Verantwortung bei Erste-Hilfe-Leistungen. Handelt der Ersthelfer nach bestem Wissen und Gewissen und leistet er seinen Fähig - keiten entsprechend Hilfe, schließt der Gesetzgeber zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Konsequenzen aus (s. Broschüre Rechtsfragen bei Erste- Hilfe-Leistung GUV-I 8512). Außerdem ist jeder Ersthelfer gesetzlich unfallversichert, und somit kommen auf Ersthelfer, die bei einer Erste-Hilfe-Leistung einen Unfall erleiden, keine Kosten zu (z.b. Praxis- und Rezeptgebühren, Eigenanteile für Behandlungsmaßnahmen). Zu diesen Leistungen wird ggf. auf Antrag ein entstandener Sachschaden ersetzt. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Grundsätzliche Aussagen zur Ersten Hilfe an Arbeitsplätzen finden sich insbesondere im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind und Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Erste Hilfe übernehmen ( 10 ArbSchG). Verantwortlich für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist der Unternehmer, ver treten durch den Schulleiter ( 21 Abs. 1 SGB VII). Auch die Versicherten haben nach Möglichkeit alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen ( 21 Abs. 3 SGB VII). In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung (KM-Bek vom Nr. 1/2003) sind die Aufgaben der Schulen bezüglich Erster Hilfe angesprochen: Der Schulleiter sorgt im Zusammen - wirken mit dem Sachaufwandsträger für eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen und wenn erforderlich für einen fachgerechten Transport zur ärztlichen Behandlung. 13
14 Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen den Schulleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Unfallverhütung und Ersten Hilfe, z.b. bei der Sicherstellung einer reibungs - losen Ersten Hilfe (Ersthelfer, Material, Alarmierung), bei der Erstellung der Unfallanzeigen, bei der Ermittlung von Unfallursachen und -hergang und bei der Ermittlung von Unfallschwerpunkten. Außerdem haben sich die Lehrkräfte regelmäßig fortzubilden, um bei Schulunfällen fachgerecht Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht GUV-SI 8070 enthalten Hinweise zur Ersten Hilfe insbesondere im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht. 14
15 Mustervorlage für Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen 15
16 Inhalt des kleinen Verbandkastens (DIN 13157, Typ C) Anzahl Benennung 1 Heftpflaster DIN A 5 x 2,5 8 Wundschnellverband DIN E 10 x 6 5 Fingerkuppenverband 5 Wundschnellverband DIN E 18 x 2 10 Pflasterstrips 3 Verbandpäckchen DIN M 2 Verbandpäckchen DIN G 1 Verbandtuch DIN BR 1 Verbandtuch DIN A 6 Kompresse 100 mm x 100 mm 2 Augenkompresse 1 metallisierte Polyesterfolie als Rettungsdecke, Oberfläche Aluminium, Rückseite farbig, Mindestmaße 2100 mm x 1600 mm, Mindestfoliendicke 12 μm 3 Fixierbinde DIN FB 6 3 Fixierbinde DIN FB 8 1 Netzverband für Extremitäten, mindestens 4 m gedehnt 1 Dreiecktuch DIN D 1 Schere DIN B Vliesstoff-Tuch, Mindestmaße 200 mm x 300 mm Mindestgewicht 15 g/m 2 2 verschließbare Folienbeutel aus Polyethylen, Mindestmaße 300 mm x 400 mm, Mindestfoliendicke 45μm 4 Einmalhandschuhe aus PVC nach DIN EN und DIN EN 455-2, nahtlos, groß 1 Erste-Hilfe-Broschüre 1 Inhaltsverzeichnis 16
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