Ausserrhoden plant Wahlreform
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- Axel Richter
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1 3. Mai 2015, 02:35 Uhr Ausserrhoden plant Wahlreform Nach dem Fall Heiden ist der Kanton Appenzell Ausserrhoden unter Druck, seine strenge Wohnsitzpflicht zu lockern. Modell stehen könnten die Kantone St. Gallen oder Thurgau. ROGER BRAUN Die Überraschung war gross, als der Ausserrhoder Regierungsrat der Gemeinde Heiden mitteilte, die Wahl fürs Gemeindepräsidium müsse wiederholt werden. Gallus Pfister aus Wil hatte am 12. April klar das Rennen gemacht. Weil er aber zum Zeitpunkt des Urnengangs nicht in Heiden wohnte, sei die Wahl ungültig, entschied die Regierung nach einer entsprechenden Beschwerde. Beim Kanton ist man auch nicht glücklich über die strenge Regelung. Der Departementssekretär für Inneres und Kultur, Thomas Wüst, sagt: «Kandidaten für Gemeindeämter sind immer schwieriger zu finden. Deshalb ist es falsch, wenn wir externen Kandidaten Knüppel zwischen die Beine werfen.» Bis zu den nächsten Wahlen Anscheinend laufen in der Ausserrhoder Verwaltung schon länger Anstrengungen, die Wohnsitzpflicht zu lockern. Allerdings sei man nicht so schnell vorwärtsgekommen wie gewünscht, sagt Wüst. «Ziel ist eine sinnvolle Lösung allerspätestens bis zu den Gesamterneuerungswahlen in den Gemeinden in vier Jahren.» Anschauungsmaterial könnten die Kantone St. Gallen oder Thurgau bieten. Dort muss ein Kandidat erst zum Zeitpunkt der Amtsübernahme in der Gemeinde wohnen und nicht bereits bei der Wahl. Zudem werden in begründeten Fällen
2 befristete Ausnahmen gewährt. Zum Beispiel, wenn der gewählte Kandidat noch keine passende Wohnung ausfindig machen konnte. Der Direktor des Schweizerischen Gemeindeverbands, Reto Lindegger, mahnt ebenfalls zur Vorsicht bei strenger Wohnsitzpflicht. Der Mangel an geeigneten Gemeinderäten beschäftige die Schweizer Kommunen stark. Jede zweite Gemeinde sei davon betroffen. Liberale Regelung bevorzugen «Wenn man die Hürden für auswärtige Kandidierende zu hoch ansetzt, hilft das den Gemeinden nicht, politisches Personal zu finden», sagt er. Liberalere Regelungen wie diejenige von St. Gallen machen deshalb in den Augen von Lindegger mehr Sinn. SEITEN Diesen Artikel finden Sie auf St.Galler Tagblatt Online unter: am sonntag/front/ausserrhoden plant Wahlreform;art304170, COPYRIGHT ST.GALLER TAGBLATT AG ALLE RECHTE VORBEHALTEN. EINE WEITERVERARBEITUNG, WIEDERVERÖFFENTLICHUNG ODER DAUERHAFTE SPEICHERUNG ZU GEWERBLICHEN ODER ANDEREN ZWECKEN OHNE VORHERIGE AUSDRÜCKLICHE ERLAUBNIS VON ST.GALLER TAGBLATT ONLINE IST NICHT GESTATTET.
3 3. Mai 2015, 02:35 Uhr Wenn Auswärtige regieren wollen In Heiden muss der Gemeindepräsident nochmals gewählt werden wegen der
4 Wohnsitzpflicht. (Bild: Haltmeier Herbert) Die Wohnsitzpflicht für politische Amtsträger ist überall anders geregelt. In der Ostschweiz gilt: Die beiden Appenzell sind streng, St. Gallen und Thurgau liberal. ROGER BRAUN Gallus Pfister hatte sich zu früh gefreut. Als der in Wil wohnhafte Kandidat am 12. April zum Gemeindepräsident von Heiden gewählt wurde, war der Jubel gross. Und auch eine kurze Zeit später eingereichte Stimmrechtsbeschwerde war zunächst kein Anlass zur Sorge. Der Beschwerdeführer beantragte eine Wahlwiederholung, da Pfister zum Zeitpunkt der Wahl nicht in Heiden wohnhaft war. Die Gemeinde Heiden räumte dem Einspruch keine grosse Chance ein. Sie ging davon aus, dass die Wohnsitzpflicht erst zum Zeitpunkt der Amtsübergabe greife. Dieser Meinung war auch Pfister, der zugesichert hatte, bis zum Amtsantritt nach Heiden zu ziehen. Es kam anders: Am Mittwoch hiess der Ausserrhoder Regierungsrat als Rekursinstanz die Stimmrechtsbeschwerde überraschend gut. Die Wahl sei zu wiederholen, weil Pfister zum Zeitpunkt der Wahl nicht in Heiden lebte. Das kantonale Recht wolle es so. Kurios: Einige Tage vorher glaubte Heiden noch eine Gesetzeslücke ausgemacht zu haben. Juristenfutter in Ausserrhoden Thomas Wüst, Sekretär des Ausserrhoder Departements für Inneres und Kultur, räumt ein, dass die gesetzliche Lage nicht ganz einfach sei. Es gebe tatsächlich keinen expliziten Gesetzesartikel, der die Frage behandle. Allerdings könne man die Wohnsitzpflicht anderweitig ableiten. So heisse es im Gesetz über die politischen Rechte: «Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt.» Unter Stimmrecht sei das aktive und das passive Stimmrecht zu verstehen. «Wer also dieses Stimmrecht zum Zeitpunkt der Wahl in der Gemeinde nicht hat, kann auch nicht gewählt werden», begründet Wüst.
5 So juristisch, so kompliziert. Eines lässt sich aber fern jeder Juristerei festhalten: Mit der Wohnsitzpflicht zum Zeitpunkt der Wahl ist Appenzell Ausserrhoden sehr streng mit auswärtigen Kandidatinnen und Kandidaten. Ganz egal, ob sie für einen Gemeinderat, den Kantonsrat oder den Regierungsrat kandidieren: Die Wohnsitzpflicht am Wahltag gilt für alle Ämter. St. Gallen ist weniger streng Das Gegenstück zum Kanton Appenzell Ausserrhoden ist der Kanton St. Gallen. Nirgends in der Ostschweiz sind die Regeln liberaler als dort. Zwar gibt es auch in St. Gallen eine Wohnsitzpflicht, allerdings gilt diese erst zum Zeitpunkt der Amtsausübung. Anders gesagt: Gallus Pfister aus Wil hätte in Gossau kandidieren und erst nach erfolgter Wahl den Wohnort wechseln können. Der Kanton geht gar noch weiter: «Wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist, kann die gewählte Person auch nach Amtsantritt umziehen. Voraussetzung dafür ist eine kantonale Ausnahmebewilligung», sagt Thomas Schweizer vom St. Galler Amt für Gemeinden. Hauptgrund für einen späteren Zuzug ist vor allem die Wohnungssuche. «In begründeten Fällen akzeptieren wir einen späteren Umzug von maximal einem Jahr», sagt Schweizer. Ausnahmebewilligungen kämen zudem auch bei Wegzügen vor. «Wenn zum Beispiel ein Gemeinderat in eine nahe gelegene Gemeinde zieht und sein Sitz noch nicht besetzt werden konnte, bewilligen wir eine befristete Ausnahme der Wohnsitzpflicht.» Bei Regierungsrats und Kantonsratswahlen gibt es keine Ausnahmen. Hier muss spätestens bis Amtsantritt der Zügelwagen vorfahren. Prominentes Beispiel dafür ist der heutige St. Galler Regierungsrat Martin Klöti, der zum Zeitpunkt seiner Wahl noch in Arbon lebte und erst zum Amtsantritt in den Kanton St. Gallen zog. Bei den Kantonsratswahlen weist der Kanton St. Gallen eine weitere Eigenheit auf. Innerhalb des Kantons ist man nämlich frei, in welchem Wahlkreis man kandidiert etwas, das in keinem anderen Ostschweizer Kanton möglich ist. Gallus Pfister
6 aus Wil hätte also gut und gerne im Wahlkreis Toggenburg für den Kantonsrat kandidieren können und selbst nach Amtsantritt in Wil verbleiben können. Die Regelung im Thurgau ist jener in St. Gallen relativ nahe. Die Wohnsitzpflicht greift erst bei Amtsantritt, und Gemeinderäte können sich in begründeten Fällen etwas mehr Zeit lassen. Strenger geht der Thurgau hingegen mit seinen Kantonsräten um. Diese müssen bereits bei der Einreichung des Wahlvorschlags den Wohnsitz im Wahlkreis haben, wo sie antreten. Dies ist deutlich früher als in anderen Kantonen, müssen im Thurgau die Wahlvorschläge doch gut drei Monate vor der Wahl bereits eingereicht werden. Weg fällt gegenüber St. Gallen auch die Möglichkeit, in einem anderen Wahlkreis anzutreten. Pragmatisches Innerrhoden Der Kanton Appenzell Innerrhoden kennt ähnlich wie sein Nachbarkanton Ausserrhoden keine ausdrückliche Bestimmung zum passiven Wahlrecht. «Die Frage, ob eine Person, die keinen Wohnsitz im Wahlkreis hat, wählbar ist, hat sich bisher noch nicht gestellt», sagt Michael Bührer, Leiter des Rechtsdiensts. In Appenzell gehe man von einer Wohnsitzpflicht aus. Als rechtliche Grundlage könne die Bundesverfassung herangezogen werden, wonach die politischen Rechte am Wohnsitz ausgeübt werden. Verbindlich entschieden würde die Frage erst bei einer allfälligen Stimmrechtsbeschwerde. Aussergewöhnlich ist in Innerrhoden, dass nicht an der Urne, sondern an Bürgerversammlungen gewählt wird. Anders als in anderen Kantonen fällt zudem der Zeitpunkt der Wahl mit dem Amtsantritt zusammen. Die Amtszeit beginnt also gleich im Anschluss an die Wahl. Die zeitliche Lücke zwischen Wahl und Amtsantritt, in der noch ein Umzug möglich wäre, entfällt also von vornherein. Ausserrhoden handelt In Ausserrhoden überlegt man sich seit längerem, ob man den Zeitpunkt der Wohnsitzpflicht nicht auf die Amtsübernahme verschieben soll. Thomas Wüst sagt: «Kandidaten für Gemeindeämter sind immer schwieriger zu finden. Deshalb
7 ist es falsch, wenn wir externen Kandidaten Knüppel zwischen die Beine werfen.» Laut Wüst laufen die Vorarbeiten innerhalb der Verwaltung schon länger. Leider sei man aber mit den Arbeiten nicht so schnell vorwärtsgekommen wie gewünscht. «Ziel ist es, dass möglichst bald, allerspätestens bis zu den Gesamterneuerungswahlen in den Gemeinden in vier Jahren, eine sinnvolle Lösung steht.» Diesen Artikel finden Sie auf St.Galler Tagblatt Online unter: am sonntag/thema/wenn Auswaertigeregieren wollen;art304168, COPYRIGHT ST.GALLER TAGBLATT AG ALLE RECHTE VORBEHALTEN. EINE WEITERVERARBEITUNG, WIEDERVERÖFFENTLICHUNG ODER DAUERHAFTE SPEICHERUNG ZU GEWERBLICHEN ODER ANDEREN ZWECKEN OHNE VORHERIGE AUSDRÜCKLICHE ERLAUBNIS VON ST.GALLER TAGBLATT ONLINE IST NICHT GESTATTET.
8 3. Mai 2015, 02:35 Uhr Der Fall Heiden spottet dem Ideal der Schweiz ROGER BRAUN Die Schweiz ist ein liberales und demokratisches Land. Staatlichen Vorschriften steht man skeptisch gegenüber, und wenn sie denn akzeptiert werden, müssen sie klar und gut begründet sein. Das letzte Wort hat zudem der Bürger, schliesslich ist es ja auch er, der die Schose ausbaden muss. Was hat das nun mit dem Fall Heiden zu tun? Sehr viel! Da kandidiert jemand für das Gemeindepräsidium in der Überzeugung, dass es reicht, wenn er den Wohnort erst nach der Wahl (aber vor der Amtsübernahme) nach Heiden verlegt. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wählen in diesem Bewusstsein den auswärtigen Gallus Pfister mit grossem Abstand zum Gemeindepräsidenten. Danach das grosse Erwachen: Der Regierungsrat annulliert die Wahl mit Verweis auf das kantonale Gesetz. Der auswärtige Kandidat sei nicht wählbar gewesen, weil er zum Zeitpunkt der Wahl nicht in der Gemeinde gelebt habe. Dies ist auf verschiedenen Ebenen irritierend. Erstens war Gallus Pfister von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Hätte er gewusst, dass die Wohnsitzpflicht bei der Wahl gilt, hätte er seinen Wohnort früher wechseln oder ganz auf die Kandidatur verzichten können. Verständliche Regelungen sehen anders aus. Zweitens stellt sich die Frage, ob die Art der Wohnsitzpflicht, wie sie der Kanton Appenzell Ausserrhoden praktiziert, nicht zu weit geht. Ist es nicht verständlich, dass ein Kandidat zuerst wissen will, ob er gewählt wird, bevor er umzieht? Wer sich über den Mangel an Gemeinderäten beklagt, tut mit einer
9 Wohnsitzpflicht, die bereits bei der Wahl gilt, ganz sicher niemandem einen Gefallen. Liberale und eindeutige Regelungen wie im Kanton St. Gallen, wo für sämtliche Ämter die Wohnsitzpflicht erst ab Amtsübernahme gelten, sind da vorzuziehen. Gleichzeitig stellt sich aber auch eine grundlegende Frage: Wieso braucht es überhaupt staatlich verordnete Wohnsitzvorschriften? Vor was oder wem muss da der Stimmbürger genau geschützt werden? Ein kleines Gedankenexperiment: Angenommen es gibt eine schwache, wenig motivierte Kandidatin aus der eigenen Gemeinden und eine topmotivierte, gut qualifizierte Kandidatin aus der Nachbargemeinde. Wäre es hier nicht besser, wenn der Bürger die Güterabwägung zwischen Qualifikation und Verbundenheit mit der Gemeinde selbst vornähme? Mit dem demokratischen Prinzip der Schweiz wäre das auf alle Fälle besser vereinbar als die aktuellen Vorschriften, die das Wahlrecht beschneiden. am sonntag.ch Diesen Artikel finden Sie auf St.Galler Tagblatt Online unter: am sonntag/reflexe/der Fall Heiden spottetdem Ideal der Schweiz;art302975, COPYRIGHT ST.GALLER TAGBLATT AG ALLE RECHTE VORBEHALTEN. EINE WEITERVERARBEITUNG, WIEDERVERÖFFENTLICHUNG ODER DAUERHAFTE SPEICHERUNG ZU GEWERBLICHEN ODER ANDEREN ZWECKEN OHNE VORHERIGE AUSDRÜCKLICHE ERLAUBNIS VON ST.GALLER TAGBLATT ONLINE IST NICHT GESTATTET.
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