Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe
|
|
- Mina Keller
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/1536 NEUDRUCK! Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe A Problem Seit dem 1. August 2003 gilt für die Altenpflegeausbildung in allen Ländern das Bundesaltenpflegegesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Bundes. Der Bund hat es dabei den Ländern überlassen, bestimmte Regelungen zu konkretisieren bzw. auszufüllen. In Nordrhein-Westfalen fehlen verbindliche Regelungen für die theoretische und praktische Ausbildung, die für eine landesweit einheitliche und verzahnte Ausbildung erforderlich sind. Durch die der In-Kraft-Setzung des Bundesgesetzes voraus gegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat sich der Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers zu einem nicht-ärztlichen Heilberuf gewandelt. Die Ausbildung ist deshalb entsprechend weiterzuentwickeln. Dies gilt auch für die Qualifikation der Lehrkräfte. Dabei ist jedoch eine Vertrauensschutzsicherung für die bereits in der Altenpflegeausbildung tätigen Lehrkräfte erforderlich. Bedingt durch den demographischen Wandel wird der Bedarf an Fachkräften in der Pflege ebenso steigen wie die Anforderungen an die Fachkräfte in der Pflege selbst. Das Bundesgesetz ermöglicht Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern mit lediglich dem sog. Hauptschulabschluss A nur bei staatlicher Anerkennung den Zugang zur ansonsten nur Absolventen mit mittlerem Bildungsabschluss vorbehaltener Fachkraftausbildung. Eine solche staatlich geregelte Altenpflegehilfeausbildung gibt es bislang in Nordrhein-Westfalen nicht. B Lösung Mit dem Landesausführungsgesetz zum Bundesaltenpflegegesetz wird die notwendige rechtliche Grundlage für eine verbindlich einzuführende Richtlinie für die theoretische Ausbildung geschaffen. Gleiches gilt für einen Rahmenlehrplan für die praktische Ausbildung, der nach Erprobung und Anhörung der beteiligten Verbände die dringend notwendige verbindliche Verzahnung zwischen theoretischer und praktischer Altenpflegeausbildung herstellen soll. Datum des Originals: /Ausgegeben: Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Postfach , Telefon (0211) , zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
2 Mit der Regelung für die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte, die das Bundesgesetz ausdrücklich nicht regelt, werden Mindestmaßstäbe gesetzt und zugleich begründete Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen. Dies bietet vor allem denjenigen Lehrkräften Vertrauensschutz, die bereits in der Altenpflegeausbildung tätig sind oder ihre Ausbildung zum Pflegelehrer derzeit absolvieren bzw. beendet haben und noch keine Lehrtätigkeit aufgenommen haben. Sicherheit und Klarheit wird auch für die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter bei den praktischen Ausbildungsstellen durch die verbindliche Einführung des Standard für die Praxisanleitung geschaffen, der ebenfalls seit einiger Zeit in der Erprobung ist. Die erstmalige Einführung einer staatlich anerkannten Altenpflegehilfeausbildung füllt den durch das Bundesgesetz vorgegebenen Rahmen für den Zugang auch von Hauptschülern mit dem sog. Hauptschulabschluss A. Damit wird einem Großteil der Hauptschulabgänger nach erfolgreicher Absolvierung der zwölfmonatigen Ausbildung ebenfalls der Zugang zur Fachkraftausbildung geebnet. Durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zur Altenpflegehilfeausbildung wird zudem die Grundlage für die Abnahme der Prüfungen für die derzeit bereits in 30 Modellprojekten in der Ausbildung befindlichen rund 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmer geschaffen. C Alternativen Keine D Kosten Zusätzliche Kosten entstehen nicht. Die dreijährigen Altenpflegeausbildungen werden im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und der geltenden Förderrichtlinien gefördert. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung ist eine Finanzierungsregelung ausdrücklich nicht getroffen worden. Die in der Vergangenheit durchgeführten Kurse, ohne staatliche Anerkennung, wie die derzeit im Rahmen des Modellprojektes durchgeführten Maßnahmen, werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und durch die örtlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) nach den Sozialgesetzbüchern II und III gefördert. E Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Beteiligt sind die Staatskanzlei, das Finanzministerium, das Innenministerium und das Justizministerium. F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergeben sich keine wesentlichen Belastungen im Sinne des Konnexitäts-Ausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360). G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte Keine H Befristung Gemäß 8 wird dem Landtag bis spätestens 31. Dezember 2011 über die Auswirkungen dieses Gesetzes Bericht erstattet. 2
3 Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (AltPflG NRW) Abschnitt 1 Altenpflegefachkraftausbildung 1 Zuständigkeit Zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 27 AltPflG übertragen. 2 Ausbildung zur Altenpflegefachkraft Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische Ausbildung gegeben werden. 3 Qualifikation der Lehrkräfte und Praxisanleiter (1) Hauptamtliche, pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent bedürfen einer für die Altenpflegeausbildung besonderen Qualifikation, die insbesondere durch folgende Abschlüsse nachgewiesen werden kann: 1. Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums mit ausgewiesenem pflegepädagogischem Schwerpunkt. 2. Absolventen des Studiums Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflege- oder Gesundheitswissenschaft. 3. Absolventen anderer berufsspezifischer Studiengänge, soweit sie pädagogische Zusatzqualifikationen von mindestens 400 Stunden Umfang nachweisen. Bei Vorlage adäquater Leistungsnachweise über den entsprechenden Umfang in einer Hochschulausbildung kann der Erwerb der o.g. Zusatzqualifikation auf Antrag von der Bezirksregierung erlassen werden. (2) Die Voraussetzungen unter Absatz 1 gelten für hauptamtliche Lehrkräfte als erfüllt, wenn sie bei In-Kraft-Treten dieser Regelung eine Schule leiten oder als hauptamtliche Lehrkraft an einem Fachseminar für Altenpflege arbeiten oder deren praktische Tätigkeit in diesem Bereich nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. (3) Die Qualifizierung der Praxisanleiter richtet sich nach einem von dem für die Altenpflegeausbildung zuständigen Ministerium zu erlassenden Standard für Praxisanleitung, durch den die Zahl der Stunden und der Inhalt der Qualifizierung verbindlich festgeschrieben werden. 3
4 4 Erprobungsklausel Unter den Voraussetzungen des 4 Abs. 6 AltPflG kann das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium Abweichungen von 4 Abs. 2 bis 4 AltPflG und von der nach 9 AltPflG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zulassen. 5 Fachseminare (1) Die anerkannten Altenpflegeschulen tragen den Namen "Fachseminar für Altenpflege". (2) Die Anerkennung eines Fachseminars soll widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren kein neuer Kurs für eine Fachkraftausbildung begonnen hat. Abschnitt 2 Altenpflegehilfeausbildung 6 Ausbildung in der Altenpflegehilfe (1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung. (2) Die Berufsbezeichnungen staatlich anerkannte Altenpflegehelferin und staatlich anerkannter Altenpflegehelfer dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. (3) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind. (4) Die Ausbildung dauert zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 750 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von zwei Jahren durchgeführt werden. (5) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zugangsvoraussetzungen, die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1, ferner das Nähere hinsichtlich der Anerkennung von Unterbrechungs- und Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung und der Anerkennung der Fachseminare für die bedarfsgerechte Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung zu regeln. 4
5 Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen 7 Aufhebung bisheriger Regelungen, Übergangsbestimmungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (1) Es werden aufgehoben: 1. Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG) vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 335), geändert durch Gesetz vom 5. März 1997 (GV. NRW. S. 28), 2. die Verordnung für die Ausbildungen und Prüfung in der Altenpflege (APO Altenpflege) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 836), 3. die Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung Umlage VO) vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 843), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (GV. NRW. S. 947) und 4. 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693). (2) Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2003 nach diesen Vorschriften begonnen haben, sind die Regelungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 bis zum Abschluss der Ausbildungsverhältnisse weiter anzuwenden. (3) Die durch Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch eine Verordnung geändert werden. 8 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Auswirkungen dieses Gesetzes. 5
6 6
7 Begründung Zu 1 Zuständigkeit: Gemäß 26 Abs. 3 AltPflG haben die Länder die zur Durchführung des Altenpflegegesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die in 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für die nichtärztlichen und nichttierärztlichen Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW. S. 47) erfolgte Bestimmung der Zuständigkeit, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693), wird gestrichen: siehe 7 Abs.1 Nr. 4. Zu 2 Ausbildung: Die Empfehlende Richtlinie und der in Arbeit befindliche Rahmenlehrplan für die praktische Ausbildung bedürfen für die Festsetzung von Verbindlichkeit einer landesgesetzlichen Grundlage. Zu 3 Qualifikation der Lehrkräfte: Das Bundesgesetz regelt die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte nicht. Mit der vorgeschlagenen Regelung werden Mindestmaßstäbe für die Qualifikation gesetzt und zugleich zu begründende Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen. Dies betrifft vor allem Fälle des Vertrauensschutzes von Lehrkräften, die bereits in der Altenpflege tätig sind oder ihre Ausbildung zum Pflegelehrer bereits vor einem Erlass zur Lehrkräftequalifikation bereits begonnen haben. Durch einen verbindlichen Standard für die Praxisanleitung, bereits entwickelt unter Einbeziehung der verschiedenen Trägergruppen, wird für die bei den praktischen Ausbildungsstellen tätigen Praxisanleiter Sicherheit und Klarheit hinsichtlich ihrer Qualifikation geschaffen. Zu 4 Erprobungsklausel: Durch die Regelung wird die Zuständigkeit des Fachressorts für den Erlass der Verordnung nach 9 Altenpflegegesetz begründet. Zu 5 Fachseminare: Die Namensbestimmung setzt die bisherige landesrechtliche Regelung fort. Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren keine neuen Kurse für die Fachkraftausbildung begonnen haben, spätestens nach Ablegung der Prüfung des letzten Teilnehmers. Die hierfür zuständige Behörde wird zu prüfen haben, ob zu diesem Zeitpunkt kein Kurs für eine Fachkraftausbildung oder eine Altenpflegehilfequalifizierung in der Durchführung ist. In diesen Fällen kann die Anerkennung erst widerrufen werden, sobald kein Kurs mehr in der Durchführung ist. 7
8 Zu 6 Ausbildung in der Altenpflegehilfe: Abs. 1 regelt die Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung einschließlich der Abnahme der Prüfungen. Abs. 2 schützt die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin bzw. Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer, für die erstmals in Nordrhein-Westfalen durchgeführte staatlich anerkannte Altenpflegehilfequalifizierung. Abs. 3 formuliert die Zielsetzung der Qualifizierung in der Altenpflegehilfe. Abs. 4 legt die Dauer der 12-monatigen Ausbildung in Vollzeit und die Höchstdauer der Teilzeitqualifizierung mit zwei Jahren sowie den Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichtes fest. Abs. 5 ist die Ermächtigung des zuständigen Ministeriums, eine umfassende Ausbildungsund Prüfungsordnung zu erlassen. Zu 7 Aufhebung bisheriger Regelungen, Übergangsbestimmungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang: Abs. 1 bestimmt die Aufhebung des bisherigen Landesgesetzes, der Verordnung für die Ausbildungen und Prüfung in der Altenpflege sowie der Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem bisherigen Altenpflegegesetz und die Aufhebung der bisherigen Regelung in der ZuständigkeitsVO. Abs. 2 stellt klar, dass für die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes begonnenen Ausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Abs. 3 regelt die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang für die genannten Regelungen in Abs. 1. Zu 8 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht: Mit der vorgesehenen Berichtspflicht gegenüber dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 wird der Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes einschließlich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Altenpflegehilfequalifizierung sichergestellt. 8
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2113 08.03.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes A Problem In den Berufsgesetzen
MehrArtikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5545 09.04.2014 Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz A
MehrGesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/493 31.08.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6192 30.06.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge
MehrGesetzentwurf. Drucksache 17/3557. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3557 07.09.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaltenpflegegesetzes A Problem Das Land unterstützt seit
MehrGesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8385 15.04.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse A Problem Die Gemeinden
MehrZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13989 17.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose A Problem
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein- Westfalen - Änderungsgesetz BauGB-AG NRW -
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2566 08.05.2018 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12987 21.09.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht A Problem
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 12. Dezember 2018 folgendes Gesetz beschlossen:
17/46 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 12. Dezember 2018 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeberufereform in Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Umsetzung der Pflegeberufereform
MehrGesetzentwurf. Drucksache 15/975. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode der Landesregierung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/975 22.12.2010 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl A Problem Das Gesetzesvorhaben verfolgt das Ziel, die
MehrKindheitspädagoginnen und Kindheitspädagoginnen (Sozialberufe-
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8547 28.04.2015 Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Beschlussempfehlung (Drs. 16/8468) des Ausschusses
MehrGesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrAntrag. Drucksache 16/1892. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1892 16.01.2013 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Staatsvertrag zwischen
MehrFünftes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/491 06.09.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Fünftes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen A Problem Im Koalitionsvertrag
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine Nordrhein-Westfalen (TierschutzVMG NRW)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4107 06.11.2018 2.Neudruck Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
MehrFünftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Schulrechtsänderungsgesetz)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/1061 11.01.2011 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fünftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7147 28.10.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung
MehrVorlage zur Beschlussfassung
18. Wahlperiode Drucksache 18/0542 15.09.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29. April 2015 folgendes Gesetz beschlossen:
16/147 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29. April 2015 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
MehrGesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/10493 16.12.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes A Problem Die stark gestiegene Zahl
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose GHBG
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15 01.06.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose GHBG A Problem Das Gesetz
MehrGesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1183 24.10.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen A Problem Die aktuelle
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4690 18. Wahlperiode 2016-09-29 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Aufbau der Bergbehörden Federführend
Mehrzu Punkt... der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
Bundesrat Drucksache 111/1/09 19.02.09 Empfehlungen der Ausschüsse G - K zu Punkt der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009 Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten
MehrGesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/1924 10.05.2011 Neudruck Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE Gesetz über die Festsetzung
Mehr16/ 1932.~. ßg ',VORLAGE. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG..,, NORORHlElN-'WES1lFAUEN : 16..
MehrGesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/1684 05.04.2011 Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer A Problem Der Haushalt
MehrGesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes NRW (AbgG NRW)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/10379 08.12.2009 Neudruck Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
MehrDa die Höhe der Zulage seid ihrer Einführung 2007 nicht angepasst wurde, ist eine Anhebung nunmehr erforderlich.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4575 10.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer
MehrGesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9578 25.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz
MehrUnterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 20.04.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3243 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8243
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe
MehrGesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14161 08.02.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes Datum
MehrBremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag 20.01.04 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 20. Januar 2004 Entwurf eines Gesetzes über die Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer-
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1065 19. Wahlperiode 2018-12-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias von Pein (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft
MehrGesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)
17/22 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. Juli 2018 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) Gesetz zur Neuregelung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/1080 16. Wahlperiode 14.11.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen:
16/10 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1003 19. Wahlperiode 23.10.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes Federführend ist das Ministerium für Soziales,
MehrBetrifft: ALTENPFLEGEAUSBILDUNG. Jetzt bundeseinheitlich geregelt!
Betrifft: ALTENPFLEGEAUSBILDUNG Jetzt bundeseinheitlich geregelt! Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mehr als zwei Millionen alte Menschen sind heute in Deutschland pflegebedürftig. In den kommenden Jahrzehnten
MehrGesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13313 31.10.2016 Neudruck Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Änderung
MehrEntwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Prüfverord-. nung mit Begründung
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MHKBG Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn
MehrAmtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 2. August 2018 Nr. 39/2018 I n h a l t : Ordnung zur Verleihung der staatlichen Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit der Universität
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Satzung) für die Ausbildung in dem Beruf der Altenpflege (AprOAPfl) im dualen Bachelorstudiengang Pflege an der Universität zu Lübeck vom 7. November 2017 Tag der Bekanntmachung
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/309 16. Wahlperiode 2005-10-18 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin
MehrDie Ministerin. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben. zur Weiterentwicklung der
Ministerium für Gesundheit. Emanzipation. Pflege und Alter des landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Frau Carina Gödecke MdL
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 14. Juli 2015
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3233 18. Wahlperiode 14. Juli 2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gesetzen über staatliche Auszeichnungen Federführend
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1626 6. Wahlperiode 05.03.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
MehrVerordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (GefahrgutbeförderungsZustVO - GGBefZustVO) Vom 11. April 2000 (GV. NRW. 2000,
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1620 12. 12. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose A.
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes
Mehr- A1 16/44. Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Eckhard Uhlenberg MdL Platz des Landtags Düsseldorf
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Eckhard Uhlenberg MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDT/\G NOt--::[)PHE1N-VJESTFALEN 16.
MehrEntwurf einer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf 5. Juli 2016 Seite 1 von 1 Entwurf einer
MehrAmtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52,
1 Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52, 16.09.2016 Ordnung über das Praxissemester für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaft (viersemestrig) und Financial Management (viersemestrig)
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung
Bundesrat Drucksache 168/06 01.03.06 Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen G - K Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte A. Problem und Ziel Nach allgemeiner Ansicht
MehrV e r t r a g. über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung
Stand: 12. Juni 2014 V e r t r a g über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1655 02. 01. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
MehrDritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule
Es wird verordnet aufgrund von Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule Vom 18. Juli 2003 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat
MehrMit dem Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes 2013 werden folgende notwendige Veränderungen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4000 13.09.2013 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/591 16.11.2016 Gesetzentwurf Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Der Landtag wolle beschließen:
MehrGesetz über die Bestimmung des 31. Oktober 2017 als 500. Jahrestag der Reformation zum Feiertag in Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8386 15.04.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Bestimmung des 31. Oktober 2017 als 500. Jahrestag der Reformation zum Feiertag
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrLaufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)
Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.
MehrBesondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. CNC-Fachkraft (HWK)
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung CNC-Fachkraft (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.05.2014 und der Vollversammlung vom 30.06.2014 erlässt die Handwerkskammer
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/236 31.01.2018 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes A. Problem und Ziel Am 16. Dezember
MehrBundesteilhabegesetzes. Vom
1 Sozialgesetzbuch ist das Saarland ( 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). (1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Träger der Eingliederungshilfe Gesetz zur Ausführung
MehrAlte Daisbacher Straße 7 a Sinsheim Tel: Fax: Kooperationsvertrag. ... im folgenden Träger genannt
Kooperationsvertrag über die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung... im
MehrFachschulverordnung - Altenpflegehilfe Vom 31. August Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: AltenpflV RP 2004 Ausfertigungsdatum: 31.08.2004 Gültig ab: 01.08.2004 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr:
MehrGesetzentwurf. Drucksache 16/6700. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode der Landesregierung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6700 02.09.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrGesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/670 04.06.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
MehrEntwurf Stand: 03.02.2014
Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/60 23.08.2017 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. BAkadG)
MehrGesetzentwurf. Drucksache 17/4115. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4115 06.11.2018 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen A Problem Wenn eine kommunale Straße erneuert
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4524 05.12.2018 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung -
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2754 16. Wahlperiode 2009-07-02 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Federführend ist das
MehrUK. Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in
Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in Bayern 2230.1.3-UK Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in Bayern Gemeinsame Bekanntmachung
MehrGesetz über den Beruf des Logopäden
Gesetz über den Beruf des Logopäden LogopG Ausfertigungsdatum: 07.05.1980 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes. 19.
19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5142 16. 08. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes Die Landesregierung legt mit Schreiben
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
Bundesrat Drucksache 256/08 (Beschluss) 23.05.08 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten
MehrHESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
18. Wahlperiode Drucksache 18/4006 HESSISCHER LANDTAG 06. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes
MehrIn 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4579 12.12.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bergmannsversorgungsscheingesetzes und des Landesausführungsgesetzes
MehrGleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das
MehrSatzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Kreis Steinfurt
Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b im Kreis Steinfurt Kreistag: 19.12.2011 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrZulassungsordnung. der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University of Applied Sciences
Zulassungsordnung der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University of Applied Sciences Fachbereich Angewandte Gesundheitswissenschaften für die Masterstudiengänge Gesundheitsforschung
MehrStaatlich anerkannten Altenpflegehelferin / Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur/zum Staatlich anerkannten Altenpflegehelferin / Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer Zwischen Einrichtung Straße Telefon (im folgenden Träger der praktischen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1664 17. Wahlperiode 2011-07-06 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein
MehrEckpunkte der Pflegeberufereform
Eckpunkte der Pflegeberufereform Das Projekt Reform der Pflegeberufe Transfer und Vernetzung wird im Rahmen der Pflegeoffensive durchgeführt und aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1930 07.09.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der
MehrAbschnitt I Allgemeines
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrr- laufbahnverordnung SFeuLVO) Vom 27. September 2011 (Amtsbl. 2011 S.
Mehr212 Gesetz zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Neufin SchKG) Vom 23. Mai 2006
Seite 1 von 6 212 Gesetz zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Neufin SchKG) Vom 23. Mai 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
MehrEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.
MehrGesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
MehrGesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG)
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) [Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil 1 Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27.05.1013] Das neue Berufsbild
MehrSiebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Bundesrat Drucksache 471/14 16.10.14 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - In Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung A. Problem und Ziel Durch die Sechste Verordnung
Mehr