LFE Infobrief Nr. 6. von MitgliederInnen für MitgliederInnen. Nr. Datum Autor Thema Engler, Steffen KfW Luftdichtheit
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- Juliane Solberg
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1 Nr. Datum Autor Thema Engler, Steffen KfW Luftdichtheit Kollege Steffen Engler stellte folgende Fragen an die KfW. Für welche KfW geförderten Gebäude (Neubau und Bestand) ist eine Luftdichtheitsprüfung verpflichtend notwendig? Welches Verfahren (Art A oder B nach DIN 13829) muss hier angewendet werden? Gemäß EnEV 2014 Verfahren B!? Antwort der KfW: "Energieeffizient Bauen" (153) Bei unserem Förderprodukt "Energieeffizient Bauen" ist bei jedem "KfW Effizienzhaus" die Luftdichtheit der Gebäudehülle messtechnisch zu bestimmen. Gerne erläutern wir Ihnen die Vorgehensweise. Bei der Errichtung eines KfW Effizienzhauses 70, 55 oder 40 sind die Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach 6 EnEV einzuhalten. Danach ist die thermische Gebäudehülle dauerhaft luftundurchlässig abzudichten und es sind Anforderungen an die Fugendurchlässigkeit von Fenstern einzuhalten. Bei der Einhaltung von Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 ist zu unterscheiden: 1. Der Nachweis der Luftdichtheit wird in der Berechnung berücksichtigt Wird bei der Errichtung eines KfW Effizienzhauses 70, 55 oder 40 eine Lüftungsanlage eingebaut oder die Lüftungsanlage bei der Ermittlung des Jahresprimärenergiebedarfs angesetzt, ist ein Dichtheitstest für das fertig gestellte Gebäude durchzuführen und nachzuweisen, dass der gemessene Wert n50 = 1,5 h 1 gemäß Anlage 4 der EnEV nicht überschreitet. Auch ohne Einbau einer Lüftungsanlage mit einer reduzierten Luftwechselrate < 0,70 h 1 gerechnet, ist ein Dichtheitstest für das fertig gestellte Gebäude durchzuführen und nachzuweisen, dass der gemessene Wert n50 = 3,0 h 1 gemäß Anlage 4 der EnEV nicht überschreitet. Der Dichtheitstest ist nach EnEV für das Gesamtgebäude durchzuführen. 2. Der Nachweis der Luftdichtheit wird in der Berechnung nicht berücksichtigt Wird beim Nachweis für ein KfW Effizienzhauses 70, 55 oder 40 der Dichtheitstest nicht in der Berechnung berücksichtigt, müssen die Höchstwerte nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV nicht eingehalten werden. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle eines KfW Effizienzhauses 70, 55 oder 40 muss jedoch messtechnisch bestimmt werden. Die Luftdichtheitsmessung kann dabei für das fertig gestellte Gebäude durchgeführt werden oder auch zur Qualitätssicherung bereits während der Bauphase, wenn die Arbeiten an der luftdichten Gebäudehülle abgeschlossen sind. Seite 1 von 6
2 "Energieeffizient Sanieren Effizienzhaus" (151) Bei unserem Förderprodukt "Energieeffizient Sanieren" bestehen bei der Sanierung zu einem "KfW Effizienzhaus" keine Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle, sofern der Nachweis der Luftdichtheit in der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle eines KfW Effizienzhauses 70 oder 55 muss jedoch messtechnisch bestimmt werden. Bei der Einhaltung von Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 ist darum zu unterscheiden: 1. Der Nachweis der Luftdichtheit wird in der Berechnung berücksichtigt Wird bei der Sanierung zu einem "KfW Effizienzhaus " eine geförderte Lüftungsanlage eingebaut oder die Lüftungsanlage bei der Ermittlung des Jahresprimärenergiebedarfs angesetzt oder auch ohne Einbau einer Lüftungsanlage mit einer reduzierten Luftwechselrate < 0,70 h 1 gerechnet, ist ein Dichtheitstest für das fertig gestellte Gebäude durchzuführen und nachzuweisen, dass der gemessene Wert den jeweiligen Höchstwert nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV bzw. nach Sonderregelung der FAQ Nr (Luftdichtheitstest.. Sonderregelung bei Sanierungsvorhaben) nicht überschreitet. Der Dichtheitstest ist nach EnEV für das Gesamtgebäude durchzuführen. Bei größeren genutzten Mehrfamilienhäusern können gemäß FAQ Nummer 8.03 Ausnahmeregelungen mit der KfW abgestimmt werden. 2. Der Nachweis der Luftdichtheit wird in der Berechnung nicht berücksichtigt Wird beim Nachweis für ein "KfW Effizienzhaus " der Dichtheitstest nicht in der Berechnung berücksichtigt, müssen die Höchstwerte nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV bzw. nach Sonderregelung der FAQ Nr (Luftdichtheitstest.. Sonderregelung bei Sanierungsvorhaben) nicht eingehalten werden. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle eines KfW Effizienzhauses 70 oder 55 muss jedoch messtechnisch bestimmt werden. Die Luftdichtheitsmessung kann dabei für das fertig gestellte Gebäude durchgeführt werden oder auch zur Qualitätssicherung bereits während der Bauphase, wenn die Arbeiten an der luftdichten Gebäudehülle abgeschlossen sind. Der Dichtheitstest ist nach EnEV für das Gesamtgebäude durchzuführen. Bei größeren genutzten Mehrfamilienhäusern können gemäß FAQ Nummer 8.03 Ausnahmeregelungen mit der KfW abgestimmt werden. "Energieeffizient Sanieren Einzelmaßnahmen" (152) Wird der Einbau einer Lüftungsanlage als Einzelmaßnahme durchgeführt, ist durch den geforderten Luftdichtheitstest nachzuweisen, dass der gemessene Wert n50 = 3,0 h 1 nicht überschreitet. Die aktuelle Version der genannten Technischen FAQ finden Sie online hier: weiter mit "Partner der KFW", "Architekten, Bauingenieure & Energieberater", "Service", "Arbeitshilfen & Präsentationen" Seite 2 von 6
3 Hemmerling, Jens EnEV Außenwände erneuern Kollege Jens Hemmerling stellte folgende Frage an die dena GmbH. haus.info/bilanzierung Frage: von Seiten einer Eigentümergemeinschaft ist geplant eine frei stehende zu 80% nicht verputzte Brandwand an einem Wohnhaus zu sanieren (siehe Foto im Anhang). Die Mehrzahl der Eigentümer spricht sich für eine "schlanke Lösung" nur Verputzen des Fassadenmauerwerks aus. In der EnEV 2014 wird in Anlage 3 darauf verwiesen, dass bei zu erneuernden Außenwänden die Anforderungen nach Tabelle 1, Zeile 1 (U Wert=0,24W/m²K) einzuhalten sind. Das heißt für den aktuellen Fall, dass für die bestehende Wand eine Fassadendämmung vorzusehen ist. Gibt es nach Ihrer Kenntnis außer den 25 EnEV (Befreiungen) hierfür noch andere Ausnahmegenehmigungen die gegen eine Dämmung sprechen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf eine Veröffentlichung des DIBT Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung Teil 19 im Hinblick auf Bagatellgrenzen. Antwort: Die Bagatellregelung des 9, Absatz 3 formuliert eine Ausnahme von den Anforderungen, "wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft." Die "gesamten jeweiligen Bauteilfläche" meint hierbei die gesamte Fläche eines Bauteiltyps, wie z.b. des Typs "Außenwand". Für die Bagatellregelung und die 10% Grenze sind daher alle Außenwandflächen des Gebäudes zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach 9 in Verbindung mit Anlage 3 greifen bei der Veränderung von Außenwänden beheizter Räume, wenn diese Außenwände "in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand a) auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks Vorsatzschalen angebracht werden oder b) der Außenputz erneuert wird." Das erstmalige Aufbringen eines Außenputzes fällt nicht unter die dort formulierten Änderungen, so dass davon auszugehen ist, dass beim erstmaligen Aufbringen einer Putzschicht bei einem Bestandsgebäude keine Anforderungen entstehen. Bitte beachten Sie noch Folgendes: Die Anforderungen nach 9 in Verbindung mit Anlage 3 bei der Veränderung von Außenwänden gelten nicht für solche Außenwände, die nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind, wenn die damals geltenden energiesparrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Seite 3 von 6
4 6.3 Schroedter, Helmut DIN V _ Gebäudevolumen Die Überarbeitung der seit dem im Rahmen des EnEV Nachweises zu verwendenden DIN V 18599:2011 inkl. anhängender Berichtigungen sollte durch die zahlreichen Korrekturen und Erweiterungen zu einer Überprüfung der bisherigen Dateneingabe und notfalls auch zu einer Korrektur der bisherigen Arbeitsweise bei der Projektbearbeitung führen. DIN V : Nr Sofern kein inneres Aufmaß angefertigt wurde, durfte für Wohn und Nichtwohngebäude gemäß DIN V : Nr das Nettovolumen vereinfachend aus dem Bruttovolumen einer Bilanzzone, eines Gebäudes oder eines Versorgungsbereiches für ein technisches Gewerk errechnet werden: V = 0,8 x Ve DIN V : Nr Mit der Überarbeitung der DIN V : Nr darf bei kleinen Wohnbauten mit bis drei zu Vollgeschossen aus dem Bruttovolumen das Nettovolumen vereinfachend mit V = 0,76 x Ve errechnet werden. Bei anderen Wohngebäuden darf das Nettovolumen vereinfachend mit V = 0,8 x Ve bestimmt werden. Damit entspricht diese Neuregelung in der DIN V : für Wohngebäude der in der EnEV 2013 Anlage 1 Nr. 2.4 zur Ermittlung des beheizten Luftvolumens (Nettovolumen). Wichtig: Eine Vereinfachungsregel für Nichtwohngebäude, wie noch in der vorherigen DIN V 18599: vorhanden, existiert nicht mehr. Daraus folgt, dass bei Nichtwohngebäuden immer ein inneres Aufmaß anzufertigen ist. Quelle: Schroedter, Helmut EnEV Regeln Das BBSR hat am für Wohn und Nichtwohngebäude neue Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte bekannt gegeben. Diese Regeln ersetzten die Bekanntmachungen vom 30. Juli siehe: energieeinsparung.de weiter mit /Energieeinsparverordnung (EnEV)/ mehr zu den Bekanntmachungen/ Seite 4 von 6
5 6.5 Schroedter, Helmut DIN V _ Zusammenlegung von Zonen (NWG ) Mit der Überarbeitung der DIN V : Nr wird bei einer möglichen Zusammenlegung von Bilanzzonen zwischen kleinen Bilanzzonen und sehr kleinen Bilanzzonen unterschieden: 5 % Regel > kleine Bilanzzonen Kleine Zonen mit einem Flächenanteil (NGF) von bis zu 5% der Gesamtfläche eines Gebäudes dürfen anderen Bilanzzonen mit gleichartiger technischer Konditionierung aber abweichender Nutzung zugeschlagen werden, sofern sich die inneren Lasten der betrachteten Zonen nicht erheblich unterscheiden. Die angesetzten technischen Versorgungssysteme dürfen sich unterscheiden (Heizung, Kühlung und Raumlufttechnik). Es ist eine Bilanzzone mit möglichst ähnlicher Nutzung und möglichst ähnlicher Art der technischen Konditionierung durch heizungs und raumlufttechnische Versorgungssysteme auszuwählen. 1% Regel > sehr kleine Bilanzzonen Sehr kleine Bilanzzonen mit einem Flächenanteil (NGF) von bis zu 1 % der Gesamtfläche des Gebäudes dürfen auch bei abweichender Art der technischen Konditionierung (Heizung, Kühlung und Raumlufttechnik) einer anderen Bilanzzone zugeschlagen werden. Es ist eine Bilanzzone mit einer Übereinstimmung in möglichst vielen technischen Konditionierungsarten und mit möglichst ähnlicher Nutzung auszuwählen. Quelle: Seite 5 von 6
6 Wenn auch Sie eigene Erfahrungen haben mit z.b. KfW, dena GmbH, rechtliche Hinweise, Begebenheiten mit Ihren Kunden, Interessantes aus dem WWW, Baubegleitung, Baumaterialien, Software und vieles andere, dann können und sollten Sie das Ihren Kollegen über unseren LFE Infobrief mitteilen. Niemand ist vollkommen und freut sich über praktisch helfende Hinweise von anderen Energieberatern. Dies zeigt nicht zuletzt auch das rege Interesse an unseren LFE Stammtischen. Ein neuer LFE Infobrief erscheint, wenn sich 5 neue Hinweise bei helmut.schroedter@gmx.de angesammelt haben. Nutzen Sie dafür einfach das folgende Schema. Nr. Datum Autor Thema 7.1 Schroedter, Helmut Heizung Text Ich freue mich auf Ihre Nachricht. Ingenieurbüro für unabhängige Energieberatung Dipl. Ing. Helmut Schroedter Marienallee Michendorf Tel.: / Fax: / Funk Mail: helmut.schroedter@gmx.de Haftungsausschluss: Die Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Vor allem können Informationen, die zur Zeit ihrer Veröffentlichung aktuell waren, jetzt veraltet und überholt sein. Jede Verwendung auf die hier enthaltenen Angaben oder auf die Informationen, auf die verwiesen wird, sowie deren Nutzung und Inhalt geschieht auf eigene Verantwortung der Nutzer. Haftungsansprüche gegen die Autoren, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Autoren kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Seite 6 von 6
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