Newsletter. Jahrgang Ausgabe Ausgabe 2. Vorwort. Energiewirtschaft. Immissionsschutz. Technische Regeln. Info proterra

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1 Jahrgang 12 Liebe Leserinnen und Leser, das neue EEG 2014 ist nun nach vielen Diskussionen zum 01. August 2014 in Kraft getreten. Für die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen gelten demnach veränderte Antragsvoraussetzungen und Fristen. Hierzu hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun ein Merkblatt veröffentlicht. Es enthält Informationen zu den Antragsberechtigten, die Antragsvoraussetzungen, das Antragsverfahren sowie Angaben zu sonstigen Pflichten und Gebühren. Nach 66 Absatz 1 EEG 2014 müssen die Anträge in der Regel bis zum 30. Juni eines Jahres beim BAFA eingereicht werden. Zu beachten ist, dass im Antragsjahr 2014 die Ausschlussfrist ausnahmsweise bis zum 30. September 2014 nach 103 Absatz 1 Nummer 5 EEG 2014 verlängert wird. Das EEG 2014 verlangt von allen beantragenden Unternehmen den Nachweis über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001, ein alternatives Energiemanagementsystem nach 3 SpaEfV oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS. Von dieser Zertifizierungspflicht sind Unternehmen, deren Stromverbrauch unter 10 GWh liegt, aktuell jedoch befreit. Sie müssen lediglich den schriftlichen Nachweis eines Zertifizierers vorlegen, der bescheinigt, dass ihnen die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bis zum 30. September 2014 nicht möglich war. Ab dem darauffolgenden Jahr 2015 gilt der Regelfall. Mit der neuen IE-Richtlinie stehen die Anlagenbetreiber vor einer großen Herausforderung. Bei genehmigungen müssen Betriebe, die der IE-Richtlinie unterliegen, im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben oder bei wesentlichen Anlagenänderungen einen Ausgangszustandsbericht für Boden und Gewässer erstellen, um den IST-Zustand vor Inbetriebnahme der neu geplanten Anlage bzw. Änderung festzuhalten. Die Umsetzung des Berichtes erfolgt auf der Basis der Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser der LABO in Zusammenarbeit mit der LAWA. proterra verfügt über Sachverständige nach 18 BBodSchG, welche in Abstimmung mit den Fachbehörden Konzepte für die Umsetzung der Ausgangszustandsberichte erstellen und die Betriebe bei der Ausführung unterstützen können. Diese zusätzliche fachliche Beratung wird auch bei immissionsschutzrechtlichen oder wasserrechtlichen Änderungsgenehmigungen der betroffenen Betriebe umgesetzt. Durch die IE-Richtlinie besteht für die betroffenen Anlagen zukünftig auch die Pflicht einer jährlichen Berichterstattung an die Behörden. Die proterra unterstützt die betroffenen Betriebe auch bei der Ausarbeitung der erforderlichen Jahresberichte und bei der zugehörigen Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Anton Backes Geschäftsführer

2 Jahrgang 12 AnlRegV Anlagenregisterverordnung, Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas : 01. August 2014 Die Anlagenregisterverordnung regelt die Erfassung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bei der Bundesnetzagentur. In einem Register werden alle neuen Windkraftanlagen (Land und Wasser) sowie neue Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse, Geothermie und Wasserkraft erfasst. Nach einer Übergangszeit müssen auch Photovoltaikanlagen dem Anlagenregister gemeldet werden. Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, besteht in besonderen Fällen ebenfalls eine Meldepflicht. Die übrigen Bestandsanlagen werden zur Vervollständigung des Registers von der Bundesnetzagentur aus verfügbaren Quellen erfasst. EEG 2014 Erneuerbare-Energien-Gesetz Das neue EEG 2014 ist am 01. August in Kraft getreten. Der rasante Ausbau der erneuerbaren Energien hat nicht nur positive Auswirkungen: Die EEG-Umlage ist entsprechend schnell angestiegen und die Stabilität der Stromnetze und die Versorgungssicherheit stoßen an ihre Grenzen. Ziel der Reform des EEG ist daher ein bezahlbarer und zuverlässiger Ausbau der erneuerbaren Energien als zentrale Säule der Energiewende. Wesentliche Merkmale des neuen EEG 2014: Senkung der Kosten für weiteren Ausbau: Konzentration auf günstige Technologien, wie Windenergie und Photovoltaik Abbau bestehender Überförderungen Streichung von Boni und stufenweise Absenkung der Förderung Bessere Verteilung der Förderkosten Überarbeitung der Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen Änderung der Gebührenverordnung Eigenstromversorger, die konventionell Strom herstellen, werden an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien beteiligt Steuern und fortsetzen des Ausbaus der erneuerbaren Energien Bis 2025 Anteil Erneuerbarer 40 bis 45 % Bis 2035 Anteil Erneuerbarer 55 bis 60 % Ausbaukorridore: Solarenergie: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (brutto), Windenergie an Land: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (netto), Biomasse: jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto), Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030

3 Jahrgang 12 EEG 2014 Erneuerbare-Energien-Gesetz Mengensteuerung für Photovoltaik, Windenergie an Land und Biomasse erfolgt künftig über atmenden Deckel : werden mehr Anlagen gebaut als nach dem Ausbaukorridor vorgesehen, sinken automatisch die Fördersätze. Erneuerbare Energien weiter an den Markt heranführen - Pflicht der stufenweisen Einführung direkter Stromvermarktung: Ab 1. August 2014: alle anlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt ab 1. Januar 2016: alle anlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt Zahlreiche Gesetze und Verordnungen wurden demzufolge an das neue EEG angepasst. Ein Auszug: EEWärmeG Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, 21. Juli 2014 EnWG sgesetz, 21. Juli 2014 KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 21. Juli 2014 AusglMechV Ausgleichsmechanismusverordnung, 21. Juli 2014 BioSt-NachV Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung, 21. Juli 2014 BiomasseV Biomasseverordnung, 21. Juli 2014 HkNDV Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung, 21. Juli 2014 SDLWindV Systemdienstleistungsverordnung, 21. Juli 2014 StromNEV Stromnetzentgeltverordnung, 21. Juli 2014 ARegV Anreizregulierungsverordnung, 21. Juli 2014 StromNZV Stromnetzzugangsverordnung, 21. Juli 2014 GasNZV Gasnetzzugangsverordnung, 21. Juli 2014 SysStabV Systemstabilitätsverordnung, 21. Juli 2014 BBPlG Bundesbedarfsplangesetz, 21. Juli 2014 Was ändert sich für die Betreiber von Biogasanlagen aufgrund des EEG 2014? Für die Betreiber von Biogasanlagen bleibt der Bestandsschutz erhalten. Die Gutachtenerstellung erfolgt wie in den vorangegangen Jahren und ist für die Inanspruchnahme von Boni oder Förderzahlungen erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen auch Bestandsanlagen im Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur eingetragen werden. So hat z. B. der Betreiber im Falle einer Leistungserhöhung oder Stilllegung seine Anlage der Bundesnetzagentur zu melden. Zu beachten ist, dass Bestandsanlagen künftig einer Deckelung unterliegen. Das bedeutet, dass die Strommengen, die die Höchstbemessungsleistung der jeweiligen Anlage überschreiten, nur in Höhe des Monatsmarktwertes vergütet werden.

4 Jahrgang 12 Energiedienstleistungsgesetz EDL-G wird novelliert Im Diskussionsentwurf zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes des Bundeswirtschaftsministeriums sollen Unternehmen aus dem Handel und der Dienstleistungsbranche mit mind. 250 Mitarbeitern ebenfalls verpflichtet werden, sich Energieaudits zu unterziehen. Alle Nicht-KMU sind demnach angehalten, Energieaudits nach EN bzw. alternativ Energiemanagementsysteme nach ISO oder Umweltmanagementsysteme nach EMAS erstmalig bis zum 05. Dezember 2015 durchzuführen. Das Audit muss anschließend alle vier Jahre wiederholt werden. Betroffen sind zum Beispiel alle nicht-produzierenden Unternehmen, wie Unternehmen aus Handel, IT, Finanzen, Recht, Beratung, Tourismus, Gesundheit oder Versicherung. Betroffene Unternehmen haben die Möglichkeit, sich über dieses sowie weitere Themen an unserem 2. Energietag am 23. Oktober 2014 in Sulzbach zu informieren.

5 Jahrgang 12 VO (EU) Nr. 517/2014 Über fluorierte Treibhausgase und Aufhebung VO (EG) Nr. 842/2006, 16. April 2014, Teil I Die Verordnung wurde am im ABl. Nr. L 150 S. 195 veröffentlicht und gilt ab dem 01. Januar Gleichzeitig wird die VO (EG) Nr. 842/2006 aufgehoben. Die neue F-Gas-V hat zum Ziel, durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) die Umwelt zu schützen. Dabei sollen die Emissionen aus Industrie bis 2030 um 70 Prozent gegenüber 1990 verringert werden. Die Emissionen der F-Gase in der EU sollen durch die neuen Regelungen um 70 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalent bis zum Jahr 2030 gesenkt werden. Die Reduktion der Emissionen soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden [Quelle: UBA]: Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen. Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringungsverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind. Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung. e Carbon-Leakage-Liste für 2015 bis 2019 Die Europäische Kommission aktualisiert alle fünf Jahre die Liste der Wirtschaftszweige und Produkte, für die ein erhebliches Risiko zur Verlagerung von CO 2 -Emissionen in Länder, die nicht der EU angehören, angenommen wird (Carbon-Leakage-Liste). Am hat das Climate Change Committee (CCC) den Vorschlag für die neue Liste gebilligt. Der Rat und das Europäische Parlament haben nun den Vorschlag zu prüfen, bevor er von der Kommission als verbindlicher Beschluss erlassen und im Amtsblatt der EU verkündet werden kann. Die neue Carbon-Leakage-Liste bildet eine wichtige Grundlage für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen und wird für die Jahre gültig sein. Änderungen gegenüber der bisherigen Liste können Veränderungen der Zuteilungsmengen für emissionshandelspflichtige Anlagenbetreiber ergeben. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat daher die betroffenen Anlagenbetreiber aufgefordert, die Daten für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf Änderung der ihrer bisherigen Zuteilungsentscheidung zu prüfen. Bis spätestens 01. Oktober 2014 muss das Ergebnis der Prüfung an die DEHSt übermittelt werden. Bei gravierenden Änderungen ist eine Verifizierung der Daten durch eine externe Prüfstelle zu veranlassen. 20. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin, 18. August 2014 Die fassung der Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 41 vom S veröffentlicht. Die fassung berücksichtigt die Verordnung vom 02. Mai 2013 in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310).

6 Jahrgang BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen, 18. August 2014 Die fassung der Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 41 vom S veröffentlicht. Die fassung berücksichtigt die Verordnung vom 02. Mai 2013 in Verbindung mit 1 Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310). 25. BImSchV Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie, 30. Juli 2014 Die fassung der Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 37 vom S veröffentlicht. Die Verordnung wird im Wortlaut der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. VO (EU) Nr. 601/2012 Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen, 09. Juli 2014 Am 29. Juli 2014 tritt die Verordnung VO (EU) Nr. 743/2014 in Kraft. Diese ersetzt den Anhang VII der VO (EU) Nr. 601/2012 über die Mindesthäufigkeit der Analysen. Die im Anhang der VO (EU) Nr. 601/2012 aufgeführten Brennstoffe und Materialien sollen dadurch eindeutiger klassifiziert und kategorisiert werden können, damit die zur Berechnung von Emissionen herangezogenen Faktoren einheitlicher angewendet werden.

7 Jahrgang 12 Chemikalien und Gefahrstoffe / Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1 aufgehoben TRBS 2111 Teil 2 aufgehoben Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen Aufgehoben am Aufgehoben am TRBS 2111 Teil 3 aufgehoben Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen Aufgehoben am TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten TRGS 726 / TRBS 3146 Ortsfeste Druckanlagen für Gase TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung

8 Jahrgang 12 Chemikalien und Gefahrstoffe / Betriebssicherheit TRGS 402 TRGS 517 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen TRGS 725 / TRBS 3145 Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen TRBS 2111 Teil 4 geändert Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel TRBA 100 geändert Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien TRGS e Arbeitsplatzgrenzwerte und Allgemeiner Staubgrenzwert Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im April 2014 im Gemeinsamen Ministerialblatt neue von dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschossene Arbeitsplatzgrenzwerte bekannt gegeben. So wurde zum Beispiel der Allgemeine Staubgrenzwert für die alveolengängige Fraktion (A-Fraktion) von 3 auf 1,25 mg/m³ als Schichtmittelwert abgesenkt.

9 Jahrgang 12 In eigener Sache Um einen weiteren Beitrag zum Umweltschutz zu leisten hat die proterra Umweltschutz- und die Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat der Deutschen Umweltstiftung beantragt, welche seit dem 14. August 2014 mit Zustimmung des Vorstandes der Stiftung in Kraft getreten ist. Der Wirtschaftsrat der Deutschen Umweltstiftung ist ein ordentliches Gremium der Deutschen Umweltstiftung, der nachhaltig engagierte Unternehmen unterschiedlicher Größen und vieler Branchen vereint. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist, dass die Unternehmen in ihrem Kerngeschäft bereits nachhaltig aufgestellt sind oder nachweislich an diesem Ziel arbeiten. Die Unternehmen können sich durch ihre Mitgliedschaft mit anderen Unternehmen vernetzen, an Veranstaltungen teilnehmen oder über die Internetseite Informationen zu bestimmten Themengebieten abrufen. proterra hat sich darüber hinaus zum Ziel gesetzt, an Projekten der Deutschen Umweltstiftung mitzuwirken. Wirtschaft, Politik und Gesellschaft sollen dabei durch Gestaltung zukunftsfähiger Rahmenbedingungen im offenen Dialog zu nachhaltigem Handeln sensibilisiert und aktiviert werden. Wesentliches Element unserer täglichen Arbeit ist der Schutz der Umwelt. Wir wollen dabei auch über die betrieblichen Tätigkeiten hinaus aktiv sein. Was wir nach außen vermitteln wollen, muss in unserem Unternehmen selbstverständlich Grundlage des täglichen Handelns sein. Im Dialog mit anderen Mitgliedern und im Rahmen der Mitfinanzierung von Projekten der Deutschen Umweltstiftung können wir aktiv daran mitwirken, ökologische und faire Prinzipien als Grundlage unternehmerischen und gesellschaftlichen Handelns zu stärken, so formuliert es Anton Backes. Der Wirtschaftsrat hat aktuell 148 Mitglieder ( ). Erweiterung der Akkreditierung Die hat am die Akkreditierungsurkunde als Prüfstelle zur Verifizierung von Emissionsberichten in der 3. Handelsberichten des CO 2 -Emissionshandels erhalten. Diese wurde am für die Verifizierung von Zuteilungsanträgen erweitert (Tätigkeitsbereich 98). Der dient zur allgemeinen Information. Für die Angaben in diesem übernehmen wir keine Gewähr und Haftung.

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