An die Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung zh Herrn Geschäftsführer Dr. Franz Rudorfer. Wiedner Hauptstraße Wien

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1 An die Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Bank und Versicherung zh Herrn Geschäftsführer Dr. Franz Rudorfer Wiedner Hauptstraße Wien Wien, am 4. Mai 2015 Betrifft: BESCHLUSS (EU) 2015/530 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Februar 2015 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2015/7) Sehr geehrter Herr Dr. Rudorfer, lieber Franz! Auf Grundlage des Art. 30 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-V) erhebt die EZB bei den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und bei den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten eine jährliche Aufsichtsgebühr. Wir möchten mit diesem Schreiben über die Vorgehensweise bei der Erhebung der in dem Beschluss der EZB (2015/530) vorgesehenen Datenanforderungen informieren. Vorausschicken wollen wir, dass wir in größtmöglichem Umfang auf bereits bestehende Daten zurückgreifen, um den Aufwand für die Kreditwirtschaft möglichst gering zu halten. Gem. Art. 30 (3) SSM-V werden die Gebühren auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten 1 anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedeutung und das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts, einschließlich seiner risikogewichteten Aktiva, berechnet. Diese sogenannten Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, werden gem. Art. 10 (3) Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (Aufsichtsgebühren-V) durch den Betrag 1 Die deutsche Sprachfassung der SSM-V enthält hier einen Übersetzungsfehler, da sie im Art. 30 (3) von der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats spricht. Die englische Originalfassung spricht hingegen richtigerweise von der highest level of consolidation within participating Member States.

2 gebildet, der sich am Referenzdatum aus (i) den gesamten Aktiva sowie (ii) dem Gesamtrisikobetrag 2 zusammensetzt. Art. 10 (3) Buchstabe b Aufsichtsgebühren-V sieht weiters vor, dass die die Gebührenfaktoren betreffenden Daten im Einklang mit einem Beschluss der EZB (2015/530) bestimmt und erhoben werden, welcher die maßgebliche Methodik sowie die maßgeblichen Verfahren festlegt. In diesem Zusammenhang sei explizit auch auf das im Art. 10 (3) Buchstabe c Aufsichtsgebühren-V ivm Art. 7 verankerte Institutswahlrecht hingewiesen, demnach beaufsichtigte Gruppen bei der Berechnung der Gebührenfaktoren die Aktiva von Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittstaaten ausnehmen können. Im Falle von Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Instituts, besteht hingegen (aufgrund der benötigten Bestätigung der erfolgten Prüfung durch den Abschlussprüfer) jedenfalls eine zusätzliche Meldepflicht es sind die Total Assets (Beleg 31) der Zweigstelle zu übermitteln. Die beiden Tabellen im Anhang geben einen Überblick der geforderten Gebührenfaktoren und zeigen in welchen Fällen die OeNB auf bereits bestehende Daten zurückgreifen kann und in welchen Fällen eine verpflichtende bzw. freiwillige Meldung vorgesehen ist. Meldestichtag und Übermittlungsfrist ergeben sich aus Art. 10 (4) Aufsichtsgebühren-V ivm Art. 6 des Beschlusses der EZB (2015/530) wie folgt: Referenzdatum: 31. Dezember des Vorjahres; sofern das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann der letzte Tag des Geschäftsjahres als Referenzdatum herangezogen werden. Übermittlungsfrist (relevant, sofern der Gebührenschuldner vom oben beschriebenen Institutswahlrecht des Art. 10 (3) Buchstabe c Aufsichtsgebühren-V ivm Art. 7 EZB- Beschluss Gebrauch machen möchte bzw. Daten von Zweigstellen zu übermitteln sind): Geschäftsschluss des 1. Juli des Jahres, das nach dem Referenzdatum beginnt (oder am nächsten Geschäftstag, wenn der 1. Juli kein Geschäftstag ist). Meldetemplates (Annex I und Annex II), Ausfüllhilfe (Instructions) sowie die DVtechnische Schnittstellenbeschreibung stehen unter folgendem Link zur Verfügung: 2 Gem. Art. 10 (3) Buchstabe a Aufsichtsgebühren-V wird im Falle einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle angenommen, dass der Gesamtrisikobetrag Null ist.

3 Wir bitten um Weiterleitung dieses Schreibens an die gesamte österreichische Kreditwirtschaft. Mit freundlichen Grüßen, Dr. Michael Hysek Bereichsleiter Bankenaufsicht FMA Dr. Johannes Turner Direktor der Hauptabteilung Statistik OeNB

4 Gebührenfaktor Gesamtrisikobetrag (Total Risk Exposure): Art. 7.1 (a) Art. 7.1 (b) Institutsart Supervised group that does not have subsidiaries established in non-participating Member States or Supervised group that has subsidiaries established in non-participating Member States or "type of institution" gem. Annex I Datenquelle (1) COREP C 02.00, row 010 (Beleg 81, PosNr ) (4) COREP C 02.00, row 010 (Beleg 81, PosNr ) abzüglich CONTRIBUTION OF SUBSIDIARIES in non-participating Member States or third countries gem. COREP C06.02, col 250 (SUM) (Beleg 81, PosNr = Beitrag, PosNr = Länder Code) Total Risk Exposure Wahlrecht Ja, siehe Art. 7.1 (b) Meldung an OeNB erforderlich Achtung: OeNB zieht den Beitrag der Tochterunternehmen aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern automatisch vom Gesamtrisikobetrag der Gruppe ab! Dh, nur sofern diese Beiträge nicht bereits mit der COREP-Meldung (Beleg 81) zum Ultimo Dezember an OeNB übermittelt wurden, ist seitens dem betroffenen Gebührenschuldner ggfs. Annex I des es zu melden. Art. 7.1 (c) Art. 10 (3) a Aufsichtsgebühren-V ivm den Instructions Supervised entity not part of a supervised group (2) COREP C 02.00, row 010 (Beleg 80, PosNr ) Branch of a credit institution which is established (3) Total Risk Exposure = Null in a non-participating Member State

5 Gebührenfaktor gesamte Aktiva (Total Assets): Art. 7.3 (a) EZB- Art. 7.3 (a) EZB- Art. 51 (3) SSM- Art. 51 (5) SSM- Institutsart IFRS-Konzern without subsidiaries established in non-participating Member States or UGB-Konzern without subsidiaries established in non-participating Member States or IFRS-Konzern with subsidiaries established in non-participating Member States or UGB-Konzern with subsidiaries established in non-participating Member States or "type of institution" gem. Annex II Datenquelle (1) Gesamtwert Aktiva gem. FINREP (Beleg 51, PosNr ) (1) Gesamtwert Aktiva gem. JKAB (Beleg 05, PosNr ) (8) Gesamtwert Aktiva gem. FINREP sofern Gebührenschuldner vom Wahlrecht nicht Gebrauch macht (Beleg 51, PosNr ) (8) Gesamtwert Aktiva gem. JKAB sofern Gebührenschuldner vom Wahlrecht nicht Gebrauch macht (Beleg 05, PosNr ) Supervised entity not part of a supervised group (3) Gesamtwert Aktiva gem. JAB (Beleg 14, PosNr ) Branch of a credit institution which is established in a non-participating Member State (5) Gesamtwert Aktiva gem. MonStat (Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der EZB vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute) (Beleg 31, PosNr ) (2) kein Anwendungsfall in AT (4) entspricht in AT (3) (6) kein Anwendungsfall in AT (7) kein Anwendungsfall in AT (9) kein Anwendungsfall in AT Total Assets Wahlrecht Ja, siehe Art. 7.3 (b) Meldung an OeNB erforderlich Sofern Gebührenschuldner vom Wahlrecht Gebrauch macht sind die Zeilen 010 sowie gem. Annex II des es zu übermitteln (inkl. Bestätigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer und erläuternden Kommentaren zur angewandten Methode). Ja, aufgrund der benötigten Bestätigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer ist Zeile 010 gem. Annex II des es zu übermitteln. SSM - Instructions BESCHLUSS (EU) 2015/530 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Februar 2015 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2015/7) VERORDNUNG (EU) Nr. 468/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) Instructions for the completion of the total assets and total risk exposure templates for the purpose of the collection of supervisory fee factors

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