Immobilienverband IVD
|
|
- Damian Schubert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Immobilienverband IVD Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien zur Stärkung der Finanzstabilität vom Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Sachverständigen und Verwalter 11. November 2016
2 A. Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien zur Stärkung der Finanzstabilität Der IVD begrüßt den von der Bundesregierung angestrebten Schutz der Finanzstabilität im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien ausdrücklich. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen der Bankenaufsicht neue Eingriffsbefugnisse eingeräumt werden, um einer möglichen vom Wohnimmobilienmarkt ausgehenden Gefahr für die Finanzstabilität entgegenwirken zu können, welche sich im Zusammenhang mit Überbewertungen von Wohnimmobilien, nachlassenden Kreditvergabestandards sowie übermäßiger Wohnimmobiliendarlehensvergabe ergeben können. Der IVD sieht das Gesetz jedoch sehr kritisch, da ein entsprechender Handlungsbedarf in der vorgesehenen Weise nicht ersichtlich ist. Aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist sind die nachfolgenden Ausführungen auf die wesentlichen Änderungen beschränkt. Der Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sollen gegenüber gewerblichen Darlehensgebern im Wohnimmobilienbereich (Banken ( 48u KWG-E), Versicherungsunternehmen ( 308b Versicherungsaufsichtsgesetz) und Kapitalverwaltungsgesellschaften ( 5 Abs. 9 Kapitalanlagegesetzbuch-E)) verschiedene Eingriffsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden, um einer Störung der Funktionsfähigkeit entgegenzuwirken, also letztlich die Entstehung einer Immobilienblase bzw. deren Platzen zu verhindern. Im Einzelnen soll die BaFin im Wege der Allgemeinverfügung folgende Einschränkungen vornehmen dürfen, wobei es ihrem Ermessen überlassen ist, welche Maßnahmen ergriffen werden: Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert (KreditvolumenImmobilienwert-Relation bzw. Loan-To-Value : LTV); Vorgabe eines Zeitraums, in dem ein bestimmter Anteil des Darlehens getilgt werden muss (Amortisationsanforderung); Anforderungen an die Schuldendienstfähigkeit in Form einer Obergrenze für den Schuldendienst im Verhältnis zum Einkommen ( Debt-Service-To-Income : DSTI) beziehungsweise in Form einer Untergrenze für den Schuldendienstdeckungsgrad ( Debt-Service-Coverage- Ratio : DSCR) sowie eine Obergrenze für das Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und Einkommen (GesamtverschuldungEinkommens-Relation, Debt-To-Income : DTI). Die jeweiligen Quotienten und Fristen sollen vom Bundesfinanzministerium in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber im Benehmen mit der Bundesbank festgelegt werden. Keine Anwendung sollen die Instrumente auf Darlehen zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehensnehmers haben ( 48u Abs. 1 Satz 2 KWG-E). Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Ausnahmemöglichkeiten vor, stellt diese aber in das Ermessen der BaFin. So kann etwa ein Überschreitungskontingent festgelegt werden. Demnach kann vom Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Darlehensgebers ein bestimmter Anteil von der Anwendung der festgelegten Beschränkungen ausgenommen werden ( 48u Abs. 3 Nr. 1 KWG-E). Zudem kann eine Bagatellgrenze im Hinblick auf die Darlehenshöhe festgelegt werden 1
3 ( 48u Abs. 3 Nr. 2 KWG-E). Nach 48u Abs. 3 Nr. 3 KWG-E ist zudem eine Befreiung von Anschlussfinanzierungen zugelassen, damit sich die Festlegung von Beschränkungen nicht nachteilig auf bereits ausgereichte Immobilienfinanzierungen auswirkt. Ebenfalls ausgenommen werden können Vorhaben, bei denen durch die zuständigen Stellen eine soziale Wohnraumförderung zugesagt wurde ( 48u Abs. 3 Nr. 4 KWG-E). Die Instrumente sollen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erst aktiviert werden dürfen, wenn und soweit dies erforderlich erscheint, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. Die Entscheidung über eine Aktivierung setzt die Einschätzung drohender Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems und für die Finanzstabilität voraus und soll sich auf die einschlägigen Analysen und Bewertungen der Deutschen Bundesbank stützen. Nach Auffassung des IVD ist zunächst zu befürworten, dass die Einschränkungen nicht in ihrer Gesamtheit unmittelbar gelten sollen, sondern zunächst eine Risikoanalyse erfolgen soll. Problematisch ist jedoch, dass die Entscheidung, wann und welche Instrumente verwendet werden, alleine in die Hände der BaFin gelegt werden sollen. Denn hierzu müsste die BaFin in der Lage sein, abschätzen zu können, ob eine Blasenbildung droht oder sich eine Blase bereits gebildet hat, auch wenn sie sich dabei auf die einschlägigen Analysen und Bewertungen der Deutschen Bundesbank stützen soll. In der Wissenschaft ist seit vielen Jahren umstritten, welche Anzeichen für eine Immobilienblase sprechen. Oftmals wird die These vertreten, dass eine Blase erst erkannt wird, wenn sie geplatzt ist. Aus Sicht des IVD ist die BaFin nicht in der Lage eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass eine gesunde Baukonjunktur missgedeutet wird und die Scharfschaltung der Instrumente diese abwürgt. Die Wohnungsnachfrage hat insbesondere in den Ballungsgebieten deutlich zugenommen. Experten gehen davon aus, dass bis zu Wohnungen jährlich gebaut werden müssten, um der Nachfrage auch aufgrund der Flüchtlingssituation gerecht zu werden. Eine Beschränkung der Finanzierungsmöglichkeiten wäre daher kontraproduktiv, zumal diese für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen gelten würde. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, die Anwendung der Instrumente nicht in das Belieben der BaFin zu stellen. Der Gesetzgeber ist bei so einer wichtigen Sache gefordert, die Zügel selbst in der Hand zu behalten oder zumindest unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Hilfe und in Abstimmung mit der Kredit- und Immobilienwirtschaft Kriterien bestimmen, die eine Immobilienblase erkennen lassen. Dies gilt auch für die Details der Beschränkungen, die nach dem Gesetzentwurf durch Rechtsverordnung bestimmt werden sollen. Zu befürworten sind grundsätzlich die vorgesehen Ausnahmen ( 48u Abs. 3 KWG-E). Problematisch erscheint jedoch auch hier, dass diese Ausnahmen zum einen sehr unbestimmt und zum anderen nicht zwingend sind. Aus Sicht des IVD sollten diese konkretisiert und gesetzlich geregelt werden, um Planungssicherheit zu erzielen. Die Tatsache, dass die BaFin grundsätzlich von einem auf den anderen Moment Instrumente einsetzen und Ausnahmen zulassen kann, kann ihrerseits für Irritationen oder sogar Verwerfungen auf dem Markt führen. Der IVD plädiert dafür, zunächst die aktuelle Lage im Hinblick darauf zu untersuchen, ob die derzeitige Finanzierungssituation geeignet ist, Schäden an der Finanzmarktstabilität wissenschaftlich zu verursachen. Sofern der Gesetzgeber rein vorsorglich und ohne konkrete Not den gesetzlichen Rahmen abstimmen will, sollte das vorliegende Vorhaben zumindest mit den übrigen Regelungen der Darlehensvergabe abgestimmt werden, insbesondere mit der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie bzw. dem entsprechenden Umsetzungsgesetz. 2
4 B. Anpassung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie I. Änderung von 505 a Abs. 1 Satz 2 BGB und 18 a Abs. KWG Nach Ansicht des IVD sollte mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gleichzeitig das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie angepasst werden, um beide Vorhaben, die sachlich eng mit einander verbunden sind, aufeinander abzustimmen. Die Ausgestaltung der Kreditwürdigkeitsprüfung hat dazu geführt, dass insbesondere ältere Personen, nach der derzeitigen Fassung der 505 a Abs. 1 BGB und 18 a Abs. 1 KWG, für den Erwerb einer Immobilie und zur Sanierung ihrer Immobilie keinen Kredit mehr erhalten. Denn nach dem Wortlaut des 505 a Abs. 1 BGB und des 18 a Abs. 1 KWG darf ein Immobilienkredit nur vergeben werden, wenn wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer den Kredit vertragsgemäß bedienen wird. Dies bedeutet, dass die statistische Lebenserwartung des Darlehensnehmers länger sein muss als die Darlehenslaufzeit. Da die Laufzeit eines typischen Immobiliendarlehens 30 Jahre beträgt, ist diese Voraussetzung bei Personen, die über 60 Jahre alt sind, nicht mehr erfüllt. Dies stellt nach Ansicht des IVD eine Altersdiskriminierung dar, die mit Artikel 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Unerheblich ist, ob die Immobilie werthaltig ist und ob die Erben deshalb die Darlehensverpflichtung mit Hilfe der Immobilie erfüllen können. Denn nach dem Wortlaut des 505 a Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass der Darlehensnehmer persönlich das Darlehen vertragsgemäß zurückzahlt. Daher hilft es auch nichts, wenn der Antragsteller eine entsprechende Lebensversicherung abschließt oder einen Bürgen stellt. Beispiel: Frau A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen. Sie möchte das Dachgeschoss zu zwei Wohnungen ausbauen und hierzu ein Darlehen aufnehmen. Da das Haus unbelastet ist, wäre die Bank durch eine Grundschuld ausreichend abgesichert. Da Frau A bereits über 60 Jahre alt ist, verweigert ihr die Bank das Darlehen trotz der Sicherheit. Zwar handelt es sich nicht um ein selbstgenutztes Einfamilienhaus, sondern um ein vermietetes Objekt. Auch Vermieter gelten jedoch nach 13 BGB als Verbraucher, solange die Anzahl der Mietwohnungen eine bestimmte Grenze übersteigt. Wo diese Grenze genau liegt, ist bisher noch nicht geklärt, so dass die Bank vorsichtshalber davon ausgeht, dass Frau A Verbraucherin ist. Dem Sinn und Zweck nach will die Wohnimmobilienkreditrichtlinie allerdings vor allem den Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung erfassen. Beispiel Herr A will nach dem Eintritt in den Ruhestand ein Einfamilienhaus in einer ruhigen Lage am Stadtrand erwerben. Aus seinem Aktienbesitz und anderen Vermögenswerten kann er den Kapitaldienst für das Darlehen problemlos leisten. Testamentarische Alleinerbin soll seine Tochter sein. Die Bank verweigert ihm jedoch das Darlehen, weil er über 60 Jahre alt ist und seine statistische Lebenserwartung daher geringer ist als die Laufzeit des Darlehens. Würde man die Tilgung so hoch ansetzen, dass die Darlehenslaufzeit kürzer ist als seine Lebenserwartung, könnte er den Kapitaldienst nur noch mit Mühe und unter Einschränkungen seines Lebensstils leisten. Diese Probleme ließen sich sehr einfach dadurch lösen, dass der deutsche Gesetzgeber die Formulierung der EU-Richtlinie wörtlich übernimmt. Denn die EU-Richtlinie verlangt nicht, dass der Darlehensnehmer das Darlehen persönlich vertragsgemäß erfüllt. Die EU-Richtlinie ist nämlich im Passiv formuliert und verlangt lediglich, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vertragsgemäß erfüllt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Verpflichtungen von dem Erben, einem Bürgen oder einer Lebensversicherung erfüllt werden. Die Bank müsste 3
5 lediglich sicherstellen, dass das Darlehen bei dem Tod des Darlehensnehmers - von irgendjemandem - vertragsgemäß getilgt werden kann. Warum der deutsche Gesetzgeber diese passivische Formulierung in das Aktiv umformuliert hat, ist nicht ersichtlich. Irgendwelche sachlichen Gründe für die dadurch verursachte Verschärfung sind jedenfalls nicht ersichtlich. 505 a Abs. 1 Satz 2 und 18 a Abs. 1 Satz 2 KWG sollten deshalb wie folgt gefasst werden: Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vertragsgemäß erfüllt werden können. II. in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgesehene Öffnungsklauseln 1. Ausnahme für den Bau und die Renovierung einer Wohnimmobilie Wie die Länder Baden-Württemberg und Hessen vorschlagen, sollte auch 18a Abs. 4 KWG geändert werden. Denn die entsprechende Anweisung der EU-Richtlinie in Kapitel 6 Artikel 18 enthält eine Ausnahme für den Bau und die Renovierung einer Wohnimmobilie. Wörtlich heißt es hier wie folgt: Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Kreditvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie. Diese Ausnahme in dem zweiten Halbsatz hat der deutsche Gesetzgeber weggelassen. Zu Recht schlagen deshalb die Länder Baden-Württemberg und Hessen vor, dass diese Ergänzung aus der EU-Richtlinie übernommen wird, um den Bau und die Sanierung von Wohnungen nicht zu behindern. Ergänzung des 18a Abs. 4 KWG 18a Abs. 4 KWG sollte Satz 3 um folgenden Halbsatz ergänzt werden:,es sei denn der Kreditvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie, 2. Modernisierung der selbstgenutzten Wohnung Aufgrund der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in den 505a Abs. 1 BGB und 18a Abs. 1 KWG ist es älteren Menschen im Ergebnis unmöglich, energetische Sanierungsmaßnahmen an ihrer Eigentumswohnung oder ihrem Einfamilienhaus durchzuführen. Nur wohlhabende Menschen, die dafür keinen Kredit brauchen, könnten sich dies leisten. Für normale Rentner sind damit die Energiewende und der altersgerechte Umbau ihrer Wohnung nicht finanzierbar. Die EU-Richtlinie sieht jedoch in Absatz 18 der Erwägungsgründe die Möglichkeit vor, eine Ausnahme zu schaffen, wenn der Kredit nicht mehr als Euro beträgt. Wenn der Gesetzgeber die Energiewende nicht blockieren will, sollte er davon Gebrauch machen und Kredite bis zu Euro von den Beschränkungen ausnehmen. In 505a und 18a sollte daher ein Absatz eingefügt werden, der wie folgt lautet: Die obenstehenden Regelungen über Immobiliar-Verbraucherkredite gelten nicht für einen Kredit bis zur Höhe von Euro. 4
6 3. Der Erwerb vermieteter Immobilien Ihrem Sinn und Zweck nach soll die Wohnimmobilienkreditrichtlinie nur für selbstgenutzte Wohnimmobilien gelten und nicht für Investoren. Dementsprechend enthält die Wohnimmobilienkreditrichtlinie für den Erwerb vermieteter Immobilien in Kapitel 6 Artikel 3 Abs. 3 b eine Öffnungsklausel. Dort heißt es wie folgt: (3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden: b) bei Kreditverträgen für den Erwerb einer Immobilie, in denen festgehalten ist, dass die Immobilie zu keinem Zeitpunkt als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte durch den Verbraucher oder ein Familienmitglied des Verbrauchers genutzt werden kann und dass sie auf der Grundlage eines Mietvertrags als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte genutzt werden soll, die vorliegende Richtlinie. Die Kreditklemme für den Erwerb vermieteter Wohnungen könnte der Gesetzgeber deshalb lösen, indem er von dieser Öffnungsklausel Gebrauch macht und Kredite für den Erwerb von Immobilien, die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, von den Regularien ausnimmt. In den 505 a BGB und 18 a KWG sollte deshalb folgende Regelung aufgenommen werden: Die Regelungen über Immobiliar-Verbraucherkredite gelten nicht für den Erwerb einer Immobilie, die von dem Erwerber ausschließlich durch Vermietung genutzt werden soll. Die Vermietungsabsicht muss der Darlehensnehmer in dem Darlehensvertrag erklären. Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.v. Präsident: Jürgen Michael Schick Bundesgeschäftsführerin: Sun Jensch Littenstraße Berlin Tel sun.jensch@ivd.net 5
(Drs. 18/4821) Immobilienverband IVD
Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/7069 Immobilienverband IVD Stellungnahme zum Antrag der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag Kreditvergabe sinnvoll regeln Bundesratsinitiative zur
Wohnimmobiliarkreditrichtlinie
Immobilienverband IVD Wohnimmobiliarkreditrichtlinie Keine Kredite mehr für Personen über 60 Position des Immobilienverband IVD IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Sachverständigen und Verwalter
Kreditklemme durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern
Kreditklemme durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum Kabinettsbeschluss
wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10935 18. Wahlperiode 23.01.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen
Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WKR) Eine Zwischenbilanz. Ass. jur. Timo Bruns Referent Abteilung Recht
Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WKR) Eine Zwischenbilanz. Ass. jur. Timo Bruns Referent Abteilung Recht 02.12.2016 Heidelberg Die Umsetzung der WKR Eine Zwischenbilanz. Ass. jur. Timo
wir freuen uns sehr über die Anfrage und die Möglichkeit, eine Stellungnahme seitens des BFW Landesverbandes Nord e.v. abgeben zu dürfen.
Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/7078 Schleswig-Holsteinischer Landtag Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Per Mail: Finanzausschuss@landtag.ltsh.de Hamburg, 20. Dezember 2016 Kreditvergabe
Stellungnahme. ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.v. Zur Anhörung im Deutschen Bundestag. am 06. März 2017
Stellungnahme ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.v. Zur Anhörung im Deutschen Bundestag am 06. März 2017 zum Gesetzesentwurf für ein Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz Drucksache 18/10935 ZIA Zentraler
Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode des Finanzausschusses (7.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11774 18. Wahlperiode 29.03.2017 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 18/10935, 18/11420,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1495 Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität
Allerdings gibt es derzeit bei der Bewertung möglicher Folgen der Wohnimmobilienrichtlinie noch ein uneinheitliches Bild, nicht alle Banken sehen
Renate Geuter Rede im Landtags-Plenum vom 26.-28.10 2016 zu den Anträgen Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie korrigieren ältere Menschen und junge Familien nicht von Wohnimmobilienkrediten ausschließen
SIND VERBRAUCHERDARLEHEN DER RICHTIGE ANSATZ ZUR VERMEIDUNG VON IMMOBILIEN- BLASEN?
SIND VERBRAUCHERDARLEHEN DER RICHTIGE ANSATZ ZUR VERMEIDUNG VON IMMOBILIEN- BLASEN? Kurzstellungnahme zum Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich
Aktuelle Entwicklungen in der Bankenaufsicht mit Fokus auf Immobilienfinanzierungen. Immobilientag NRW 2017
Aktuelle Entwicklungen in der Bankenaufsicht mit Fokus auf Immobilienfinanzierungen Immobilientag NRW 2017 Aufsichtsrechtliches Spannungsfeld Ausgewählte Aspekte mit Fokus Kreditgeschäft Kapital & Liquidität
Impulsreferat zum Thema
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Impulsreferat zum Thema "Verbraucherschutz durch Deregulierung - Zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie"
Prof. Dr. Claudia M. Buch Vizepräsidentin der Deutschen Bundesbank. Frankfurt, 6. März 2017
Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 6. März 2017 zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich
Aktuelle Entwicklungen im Immobilienrecht
RECHTSANWÄLTE - RECHT AKTUELL - Kurzinfo zum Immobilienrecht Nr. 20 / 10. März 2017 A) Mietrecht Aktuelle Entwicklungen im Immobilienrecht I. Der Vermieter kann bei verspäteter Rückgabe die Marktmiete
Referentenentwurf. des Bundesministeriums der Finanzen
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien zur Stärkung
Newsletter Mühl Christ Partner Management Consulting GmbH. Sonderausgabe Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Newsletter Mühl Christ Partner Management Consulting GmbH Sonderausgabe Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WoKri bzw. WIKR) Das Wort passt in die Kategorie Donaudampfschifffahrtskapitän
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Auswirkungen auf die Bautätigkeit im Segment der Einfamilienhäuser?
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Auswirkungen auf die Bautätigkeit im Segment der Einfamilienhäuser? Bundesarbeitskreis Wohnungsmarktbeobachtung 17.11.2016 Wohnimmobilienkreditrichtlinie Thema für die Wohnungsmarktbeobachtung?
25. August accentro
Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz 25. August 2016 accentro Hans-Joachim Beck, VRiFG a.d. Leiter Abteilung Steuern, IVD Überblick übrt die Mietpreisbremse Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Bundesrat Drucksache 578/16 06.10.16 Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie A. Zielsetzung Bei der Umsetzung
Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Nachbesserungen notwendig
Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Nachbesserungen notwendig Sparkassen und Genossenschaftsbanken können in Folge des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht
Der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft gehören derzeit an:
Stellungnahme der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (Bundestag-Drucksache
Policy Brief. Stellungnahme
Policy Brief IMK Policy Brief März 2017 Stellungnahme zur Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages über den Gesetzentwurf zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen
Zweites Konsultationspapier zum überarbeiteten Kreditkostenansatz
GdW Stellungnahme Zweites Konsultationspapier zum überarbeiteten Kreditkostenansatz Basler Ausschuss für Bankenaufsicht 11. März 2016 Präambel Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen
Die Nullzinspolitik und der Wohnimmobilienmarkt
Die Nullzinspolitik und der Wohnimmobilienmarkt Präsidentin der Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen der Deutschen Bundesbank Ausführungen auf dem Börsentag der Börse Düsseldorf Düsseldorf, 04.06.2016
Schleswig-Holsteinischer Landtag Vorsitzender des Finanzausschusses Herrn Thomas Rother Düsternbrooker Weg Kiel.
Bundesverband deutscher Banken e. V. PF 040307 10062 Berlin Schleswig-Holsteinischer Landtag Vorsitzender des Finanzausschusses Herrn Thomas Rother Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel per E-Mail Thomas Lorenz
Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates
Bun d esrat Drucksache 428/18 (Beschluss) 19.10.18 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
Positionspapier der Aktion Impulse für den Wohnungsbau zur deutschen Umsetzung der EU- Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Gesetz zur Umsetzung der an EU-Richtlinie anpassen - Eigene Wohnimmobilien tragen zur Entspannung im Wohnungsmarkt bei Die Bundesregierung hat die EU- mit dem seit 21. März 2016 gültigen Gesetz zur Umsetzung
Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Datum:
Universität Bremen IAW Barkhof Postfach 33 04 40 28334 Bremen An die Vorsitzende Frau Ingrid Arndt-Brauer, MdB Finanzausschuss des Deutschen Bundestags Platz der Republik 1 11011 B e r l i n Ihr Zeichen:
15. November Sehr geehrte Frau Dr. Wimmer, sehr geehrter Herr Rachstein,
Bundesverband deutscher Banken e. V. PF 040307 10062 Berlin Frau Ministerialrätin Dr. Eva Wimmer Referatsleiterin VII B 3 Herrn Olaf Rachstein Referat VII B 3 Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße
Zur Einführung makroprudenzieller Instrumente in der deutschen Immobilienfinanzierung
IW-Report 4/2017 Zur Einführung makroprudenzieller Instrumente in der deutschen Immobilienfinanzierung Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts
KREDITWÜRDIGKEITSPRÜFUNG
KREDITWÜRDIGKEITSPRÜFUNG Umgang mit den Neuregelungen im Zuge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 16. September 2016 Impressum Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Team Finanzmarkt Markgrafenstraße
Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.
IVD: Immobilienpolitik der großen Koalition lässt drei Viertel ihrer Wähler außer Acht
PRESSEMITTEILUNG IVD: Immobilienpolitik der großen Koalition lässt drei Viertel ihrer Wähler außer Acht 75 Prozent der SPD und 79 Prozent der Unionswähler sind Eigentümer oder potentielle Eigentümer 40
IVD Stellungnahme zur Ertragswertrichtlinie vom 16. Juni Hans-Joachim Beck
1 S e i t e Stellungnahme zum Entwurf der Ertragswertrichtlinie vom 5. Mai 2014 Der Immobilienverband Deutschland IVD, Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.v bedankt
Die Verordnung veranlasst weder beim Bund noch bei den Ländern und Kommunen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Bundesrat Drucksache 586/16 11.10.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - Wi Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten
Sprechzettel. für Herrn Staatsminister Prof. Dr. Bausback. zum. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Sprechzettel für Herrn Staatsminister Prof. Dr. Bausback zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
FinARErgG und andere neue finanzaufsichtsrechtliche Regeln zu Wohnimmobilienkrediten
28. August 2017 FinARErgG und andere neue finanzaufsichtsrechtliche Regeln zu Wohnimmobilienkrediten Executive Summary > Mit dem am 30. März 2017 verabschiedeten und weitgehend am 10. Juni 2017 in Kraft
An die Mitglieder des BT-Finanzausschusses. Nur per an: Berlin, 6. Februar 2017
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.v. Unter den Linden 42-10117 Berlin An die Mitglieder des BT-Finanzausschusses Nur per E-Mail an: finanzausschuss@bundestag.de Berlin, 6. Februar 2017 Stellungnahme
Bundesrat Drucksache 815/16 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 815/16 (Beschluss) 10.02.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die
Erfolgsfaktoren für die Zusammenarbeit von Kreditgeber und Vermittler Sparda-Bank Hamburg eg Madeleine Kuhlmann
Erfolgsfaktoren für die Zusammenarbeit von Kreditgeber und Vermittler Sparda-Bank Hamburg eg Madeleine Kuhlmann Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen. (Chinesische
A. Einleitung... 1 I. Einführung... 1 II. Problemstellung...2 III. Gegenstand der Untersuchung... 6 IV. Aufbau... 7
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 I. Einführung... 1 II. Problemstellung...2 III. Gegenstand der Untersuchung... 6 IV. Aufbau... 7 B. Europäisches Verbraucherkreditrecht...9 I. Richtlinie 87/102/EWG
zu Punkt der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Bundesrat Drucksache 815/1/16 31.01.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - AV - R - Wi - Wo zu Punkt der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des
Immobilienkreditvergabe
Immobilienkreditvergabe Neue makroprudenzielle Instrumente im BWG sowie Ausblick auf die Basel III Finalisierung Roland Salomon Finanzmarktaufsicht Sprengnetter Banken Talk 2018 Wien, 13. April 2018 Neue
Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t
Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein, Kronenstraße 73, 10117 Berlin Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Herrn Dr. Thomas
Inhaltsverzeichnis. Zusammenfassung. Einleitung. Methodik. Finanzierungslage gewerblicher Immobilien. Situation notleidender Immobilienfinanzierungen
Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung Seite 3-6 Einleitung Seite 7 Methodik Seite 8 Finanzierungslage gewerblicher Immobilien Seiten 9-32 Situation notleidender Immobilienfinanzierungen Seiten 33-40 2 Einleitung
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (BR-Drs.
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (BR-Drs. 317/15) Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt
AUSLEGUNGSFRAGEN ZUR KREDITWÜRDIGKEITSPRÜFUNG
AUSLEGUNGSFRAGEN ZUR KREDITWÜRDIGKEITSPRÜFUNG Stellungnahme zur Bundesratsinitiative zur Korrektur der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (BR Drs. 578/16) 3. November 2016 Impressum Verbraucherzentrale
a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:
Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
IVD-Positionen für den 19. Deutschen Bundestag
Immobilienverband IVD BESTELLERPRINZIP FÜR KAUFIMMOBILIEN IVD-Positionen für den 19. Deutschen Bundestag Hier ist Immobilienkompetenz zu Hause 2 Positionspapier IVD Bestellerprinzip für Kaufimmobilien
Nachtrag gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz zum bereits veröffentlichten Basisprospekt der Kreissparkasse Köln, gemäß 6 Wertpapierprospekt
1 Kreissparkasse Köln Nachtrag gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz zum bereits veröffentlichten Basisprospekt der Kreissparkasse Köln, gemäß 6 Wertpapierprospekt NACHTRAG NR. 1 VOM 13.07.2017 ZUM
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen
Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -
Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz
Zum Aufsichtsrechtergänzungsgesetz [FinErg Wohn]
Zum Aufsichtsrechtergänzungsgesetz [FinErg Wohn] Anmerkungen des Verbandes der Sparda-Banken und des Verbandes der PSD Banken zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts
FONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS
FONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 2. März 2016 www.bepartners.pro AGENDA BANKEN- MONOPOL PAUKENSCHLAG OGAW V- UMSETZUNG 2 BANKENMONOPOL 1 3 KREDITVERGABE
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie- Umsetzungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsländern
Bundesrat Drucksache 409/15 14.09.15 Gesetzesantrag des Landes Brandenburg Entwurf eines Gesetzes zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsländern A. Problem und Ziel
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - ( 2 Nummer 4 EDL-G) In Artikel 1 Nummer 2 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen
Deutscher Bundestag Drucksache 18/3788 18. Wahlperiode (zu Drucksache 18/3373) 21.01.2015 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
Änderung des Bankengesetzes
- 1 - Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung Vom... Auf Grund des 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes,
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung
Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung
Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999
Kommt der Sachkundenachweis für Makler?
IVD West Maklertreff Kommt der Sachkundenachweis für Makler? Sun Jensch Bundesgeschäftsführerin IVD Bundesverband 2 2 Gesetzentwurf zum Sachkundenachweis liegt vor Bundesregierung hat am 31. August 2016
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie I B / /2014
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Wolfgang Rühl Leiter des Referates I B 2 - Schuldrecht I - Mohrenstraße 37 10117 Berlin Per E-Mail: ruehl-wo@bmjv.bund.de 13. Februar 2015 Stellungnahme
Stellungnahme. BR-Drucksache 815/16. Kontakt: Dr. Rainer Siedler Telefon: Telefax:
Stellungnahme Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung
DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
Stellungnahme. Kontakt: Dr. Rainer Siedler Telefon: Telefax: Berlin, 25.
Stellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen (ImmoKWPLV) Kontakt:
Steuervergünstigungen und Finanzierung
01.12.2017 Steuervergünstigungen und Finanzierung Klimaquartiersmanagement Niels Döring Nadine Weber Mario Minati Der Stand der Dinge Statusbericht Die Referenten Alexander Demand Ariane Hachmeister Steuerliche
Die Kündigung des Kredites in der Krise des Bankkunden
Die Kündigung des Kredites in der Krise des Bankkunden 490 Abs. 1 BGB Voraussetzungen, Erkenntnisdefizite und Risiken für den Darlehensgeber Priv.-Doz. Dr. Thomas Regenfus, RiLG AUSGANGSSITUATION Kreditkündigung
DIREKTVERMARKTUNG. Dr. René Mono, Vortrag im Rahmen des 18. Fachgesprächs der EEG-Clearingstelle
DIREKTVERMARKTUNG Dr. René Mono, Vortrag im Rahmen des 18. Fachgesprächs der EEG-Clearingstelle WAS IST DIE WESENTLICHE ÄNDERUNG IM EEG 2014? Regelung 2 Abs. 2 EEG Strom aus erneuerbaren Energien und aus
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung. 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee ( 3 Nummer 12 Buchstabe a TrinkwV)
Bundesrat Drucksache 525/12 (Beschluss) 12.10.12 Beschluss des Bundesrates Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober 2012 beschlossen,
Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 04. Sachenrecht
Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 04 Sachenrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen zur Vorbereitung
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679
Bun d esrat Drucksache 41/19 24.01.19 Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat In Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11
Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. Januar
Stellungnahme. des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) zum Grünbuch Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft
Stellungnahme des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) zum Grünbuch Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft 20. Juni 2013 I. Vorbemerkungen Am 25.03.2013 hat die Europäische Kommission
Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Seite 1 von 6 Landshut 0871/14383-51 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Im Einleitungssatz
Stellungnahme zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach dem deutschen Umsetzungsgesetz zur EU-Wohnimmobilienkredit-Richtlinie
Stellungnahme zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach dem deutschen Umsetzungsgesetz zur EU-Wohnimmobilienkredit-Richtlinie 1. Grundlegende Kritik an der deutschen Umsetzung der EU- Wohnimmobilienkreditrichtlinie
BR-Bericht TOP 3 Gesetz zum Abbau der Kalten Progression TOP 7 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
BR-Bericht 1.2.13 TOP 3 Gesetz zum Abbau der Kalten Progression Bundesregierung und Bundestag haben 2012 eine Steuersenkung zum Ausgleich inflationsbedingter Steuereinnahmen ( Kalte Progression ) beschlossen,
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 506 04.05.73 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes A. Zielsetzung Der in Artikel
Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates
Bun d esrat Drucksache 382/18 (Beschluss) 21.09.18 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ des Bundesrates
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 4602 19.01.76 Sachgebiet 82 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung
sowie zu den Auswirkungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU für Verbraucher und Finanzinstitute in Rheinland-Pfalz.
17/1149 Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.v. Friedrich-Ebert-Anlage 56 60325 Frankfurt am Main Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr des Landtags Rheinland-Pfalz Platz der Mainzer Republik
Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG
Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG Die aktuelle sowie alle bisherigen Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex sind im Internet dauerhaft zugänglich auf der Website www.vtg.de
econstor Make Your Publications Visible.
econstor Make Your Publications Visible. A Service of Wirtschaft Centre zbwleibniz-informationszentrum Economics Voigtländer, Michael Research Report Zur Einführung makroprudenzieller Instrumente in der
Auch der Gegenstand der Verordnung wird vom BdV unterstützt:
Bund der Versicherten e. V., 24558 Henstedt-Ulzburg Per E-Mail: schoefisch-vo@bmjv.bund.de Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 11015 Berlin 12. Dezember 2017 Entwurf des Bundesministeriums
EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN
21.9.2018 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 338/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) EMPFEHLUNGEN EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES
Förderprogramme der KfW
1. Maßnahmenpaket der Bundesregierung Förderprogramme der KfW Neubau Energieeffizient Bauen Gebäudebestand auch als Zuschuss-Variante KfW-Wohneigentumsprogramm Altersgerecht Umbauen auch als Zuschuss-Variante
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Bundesrat Drucksache 160/03 (Beschluss) 14.03.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung A. Zielsetzung Nach bisherigem Recht (seit 1. Januar 2001) setzt die
Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
4033 Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung Vom 22. Dezember 2017 Auf Grund des 11 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen
Widerrufsrecht im Mietrecht
Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni
Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen