Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Fulda vom Inhaltsverzeichnis

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1 Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Fulda vom Inhaltsverzeichnis I Allgemeines Grundlagen Geltungsbereich Übergeordnete Bestimmungen...1 II Das Finanzreferat Das Finanzreferat Stellvertreter des Finanzreferats Aufgaben...2 III Haushaltswesen Haushaltsjahr Grundsätze Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben Erhebung der Einnahmen und Bewirtschaftung der Ausgaben Einbringung, Beratung und Beschluss des Haushaltsplans Inkrafttreten des Haushaltsplans und Veröffentlichung Nachtragshaushalt...4 IV Verwendung der Haushaltsmittel Grundsätze Zuwendungen an Fachschaften Langfristige Verträge und Anschaffungen Aufwandsentschädigungen Projektförderungen Dienstreisen Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben Einhaltung des Haushaltsplans...6 V Kassenwesen Kassenführung Finanzwirksame Anordnungen Buchführung Jahresabschluss...7 VI Zahlungsverkehr Grundsätze Zahlungsverkehr Begleichung von Rechnungen...7 VII Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr...7

2 30 Bürgschaften und Vorausleistungen Langfristige Verpflichtungen Beitragspflichtige Mitgliedschaft Angestelltenverhältnisse...8 VIII Darlehen Darlehensarten Vergabe von Darlehen Hilfsfondsausschuss...8 IX Prüfungswesen Rechnungsprüfungsausschuss Verfahren der Prüfung Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Rechnungsprüfung durch staatliche Stellen...9 X Übergangs- und Schlussbestimmungen Änderung der Finanzordnung Kenntnisnahme der Fachhochschule Inkrafttreten...9 Präambel Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass bei allen Amtsbezeichnungen auf die weibliche Form verzichtet wurde, um die Lesbarkeit zu verbessern.

3 Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Fulda vom I Allgemeines 1 Grundlagen (1) Gemäß der Satzung der Studentenschaft der Fachhochschule Fulda gibt sich die Studentenschaft eine Finanzordnung. Die Finanzordnung tritt durch eine Zweidrittelmehrheit im Studentenparlament und der Genehmigung des Präsidenten der Fachhochschule Fulda in Kraft. 2 Geltungsbereich (1) Diese Finanzordnung regelt die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Stu dentenschaft der Fachhochschule Fulda, soweit es sich um die Verwaltung von Mitteln handelt, die in den ausschließlichen Bereich der Studentenschaft fallen. (2) Soweit in dieser Finanzordnung nicht anders festgelegt, gelten die für das staatliche Rechnungsund Kassenwesen getroffenen Bestimmungen. (3) Bei Zweifel in der Auslegung der Finanzordnung entscheidet das Studentenparlament mit einfacher Mehrheit aller gewählten Mitglieder oder mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Übergeordnete Bestimmungen (1) Diese Finanzordnung ergeht im Einklang mit folgenden Gesetzen und Verordnungen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft maßgebend sind: 1. Satzung der Studentenschaft; 2. Hessisches Hochschulgesetz (HHG); 3. Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO). (2) Für alle Fälle, in denen diese Ordnung keine Regelung trifft, sind die in Absatz 1 genannten Bestimmungen anzuwenden. II Das Finanzreferat 4 Das Finanzreferat (1) Ein Mitglied der Studentenschaft wird gemäß der Satzung der Studentenschaft zum Finanzreferenten gewählt. (2) Bei Amtsübernahme hat der Finanzreferent dem StuPa zu erklären, dass ihm diese Finanzordnung bekannt ist. Zur Erfüllung der Aufgaben müssen grundlegende Kenntnisse der Buchhaltung und Finanzwirtschaft nachgewiesen werden. a. Die Amtszeit und deren Ende regelt die Satzung der Studentenschaft. b. Scheidet ein Finanzreferent vorzeitig oder nach Ablauf seiner Amtzeit aus dem Amt so hat er einen prüfungsfähigen Haushaltsabschluss beim Studentenparlament vorzulegen. Nur nach Prüfung dieses Abschlusses kann die Entlastung des scheidenden Referenten erfolgen. c. Nach vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Finanzreferenten übernimmt der Stellvertreter des Finanzreferenten bis zur Neuwahl, die innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, dessen Aufgaben nach 6. Vor der Neuwahl hat eine Zwischenprüfung der Kasse zu erfolgen. (3) Das Finanzreferat des AStA trägt die Verantwortung für das Finanzgebaren der Studentenschaft. (4) Rechtsverbindliche Zusagen zu Finanzgeschäften können nur von zwei Personen des Vorstands des AStA gemacht werden. 5 Stellvertreter des Finanzreferats (1) Der Finanzreferent kann mit einfacher Mehrheit des StuPa einen unterschriftsberechtigten Stellvertreter bevollmächtigen, ausgenommen hiervon sind rechtsverbindliche Zusagen zu 1 von 9

4 Finanzgeschäften nach 4 (4). Die Stellvertretung übernimmt die Aufgaben des Finanzreferenten, in dessen Abwesenheit, die ihm der Finanzreferent unter Absprache mit dem Vorstand des AStA überträgt. (2) Die Bevollmächtigung mit einfacher Mehrheit hat schriftlich zu erfolgen und ist gegengezeichnet vom Stellvertreter zu den Akten zu nehmen. (3) Die Bevollmächtigung endet: 1. mit der vom StuPa oder dem Finanzreferenten gesetzten Frist; 2. unverzüglich mit sofortiger Wirkung durch schriftlichen Widerruf des Finanzreferenten, hierüber sind unmittelbar und nachweisbar das Präsidium des StuPa zu informieren; 3. durch Rücktritt der Stellvertretung; 4. bei Exmatrikulation der Stellvertretung; 5. mit dem Tod der Stellvertretung; 6. durch Verlust der Geschäftsfähigkeit der Stellvertretung; 7. mit der Neuwahl des Finanzreferenten (4) Der Finanzreferent und sein Stellvertreter sind für alle Handlungen verantwortlich, die von ihnen veranlasst werden. Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet gemäß des Hessischen Hochschulgesetzes die Studentenschaft nur mit Ihrem Vermögen. 6 Aufgaben (1) Das Finanzreferat bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Studentenschaft im Sinne der Studentenschaft. Er ist für die Einhaltung dieser Ordnung verantwortlich. (2) Das Finanzreferat verwaltet sämtliche Konten und Kassen der Studentenschaft mit folgenden Aufgaben: 1. Bewirkung von Einnahmen und Ausgaben; 2. Verfahrung und Verbuchung der durchlaufenden Gelder; 3. Durchführung von Buchungen und Sammlung der Belege; 4. Erstellung von Übersichten, Kassenabschlüssen, Bestandsaufnahmen, Jahresabrechnungen; 5. Vorlage einer nach dem Haushaltsplan gegliederten Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben und die Ausschöpfung der im Haushalt aufgeführten Titel eines jeden Monats an das StuPa. (3) Zu jeder Buchung muss ein Beleg vorliegen. Diese Belege müssen den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen genügen. Sie müssen dem Finanzreferat so schnell wie möglich vorgelegt werden. (4) Verstößt ein finanzwirksamer Beschluss des StuPa oder AStA gegen geltende gesetzliche Bestimmungen oder ist die finanzielle Deckung nicht gewährleistet, so hat der Finanzreferent Widerspruch gegen den gefassten Beschluss einzulegen. Nach der Prüfung der Sachlage durch das Justitiariat oder der Haushaltsabteilung der Fachhochschule Fulda, entscheidet das StuPa über die Angelegenheit. Bis zu dieser Entscheidung dürfen keine diesbezüglichen Zahlungen geleistet werden. Bei gleichbleibendem Beschluss trägt das StuPa die volle Verantwortung. (5) Der Finanzreferent ist berechtigt und verpflichtet, die Kassen und Finanzbücher der Einrichtungen (z.b. studentische Vereine, Projekte usw.) an die Mittel der Studentenschaft weitergeleitet werden, in regelmäßigen Abständen zu prüfen. (6) Bei Mängeln in der ordnungsgemäßen Kassen- und Buchführung der Einrichtungen gemäß Absatz (5) kann der Finanzreferent deren Berichtigung verlangen und, sollte dies nicht erfolgen, weitere Zahlungen zurückhalten. Das StuPa ist darüber zu informieren und kann der Zurückhaltung von Mitteln mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentarier widersprechen. (7) Bei widerrechtlicher Verwendung von Geldern der Studentenschaft durch eine Einrichtung gemäß Absatz (5) ist der Finanzreferent dazu verpflichtet, nach Konsultation mit dem Justitiariat die entsprechenden Gelder zurückzufordern. Das StuPa ist darüber zu informieren.

5 Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Fulda vom III Haushaltswesen 7 Haushaltsjahr (1) Das Haushaltsjahr im Sinne dieser Ordnung beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember eines jeden Jahres. 8 Grundsätze (1) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zu Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studentenausschuss für ein Haushaltsjahr aufgestellt und vom StuPa beschlossen. Er bildet die Grundlage der Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben, für die Buchführung und den Jahresabschluss. (2) Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen. Es dürfen weder Einnahmen von Ausgaben, noch Ausgaben von Einnahmen vorweg abgezogen werden. Es gilt die kameralistische Buchführung. (3) Für den gleichen Zweck dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplans veranschlagt werden. (4) Der Haushaltsplan hat in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein 9 Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben (1) Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabetiteln mit jeweils fester Zweckbestimmung. Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken getrennt den Titeln zuzuordnen und zu erläutern. (2) In dem Haushaltsplan sind mindestens darzustellen: 1. Einnahmen aus Studienbeiträgen, sowie wirtschaftlicher Tätigkeit, Entnahme aus Rücklagen, Überschuss des abgelaufenen Haushaltsjahres; 2. Ausgaben für Zuwendungen an Fachschaften, Referate, Personal, Rücklagenzuführung, wirtschaftlicher Betätigung, Fehlbetrag des abgelaufenen Haushaltsjahres. (3) Die Konten sind mit einem Ansatzbetrag zu eröffnen. Die Ansätze sind in Ihrer voraussichtlichen Höhe zu bestimmen. Dies geschieht entweder durch genaue Errechnung oder durch Erfahrungswerte. 10 Erhebung der Einnahmen und Bewirtschaftung der Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. 11 Einbringung, Beratung und Beschluss des Haushaltsplans (1) Der Entwurf des Haushaltsplans des folgenden Jahres wird vom Finanzreferat spätesten 6 Wochen vor Ende des laufenden Haushaltsjahres in das StuPa eingebracht. (2) Das StuPa verabschiedet den Haushaltsplan durch Beschluss. 12 Inkrafttreten des Haushaltsplans und Veröffentlichung (1) Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Präsidenten der Fachhochschule durch das StuPa innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. (2) Der Haushaltsplan wird mit der Zustimmung der Leitung der Fachhochschule Fulda nach 99 HHG wirksam. (3) Der verabschiedete und von der Leitung der Hochschule genehmigte Haushaltsplan ist an den schwarzen Brettern der Studentenschaft für die Dauer von mindestens einem Monat vom Präsidium des StuPa auszuhängen. (4) Solange der Haushaltsplan nicht wirksam ist, dürfen die einzelnen Konten monatlich bis zu einem Dreizehntel, insgesamt jedoch höchstens bis zur Hälfte des Betrages des vorangegangen 3 von 9

6 Haushaltes belastet werden. Für noch ausstehende Posten des Vorjahres kann einmalig ein weiteres Dreizehntel des Betrages des vorangegangenen Haushaltes ohne besondere Genehmigung des StuPa verwendet werden. 13 Nachtragshaushalt (1) Die Änderung eines vom StuPa bereits rechtskräftig beschlossenen Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtragshaushalt möglich. (2) Bei sich abzeichnenden Überschreitungen des verabschiedeten Haushaltsplanes ist dem StuPa baldmöglichst ein Nachtragshaushalt vorzulegen. (3) Ausgaben, die über den Ansatz eines Kontos hinausgehen oder unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes fallen, dürfen erst geleistet werden, nachdem das StuPa den Haushaltsplan durch einen Nachtrag geändert hat. (4) Abs. (3) gilt nicht für Ausgaben, die zur sparsamen Fortführung der Verwaltung erforderlich sind, sofern die Mehrausgaben an anderer Stelle des Haushaltsplanes eingespart werden. Bei Aufstellung eines Nachtragshaushaltes haben diese Ausgaben Vorrang. (5) Nachtragshaushalte dürfen nach der LHO 33 nur für das laufende Haushaltsjahr aufgestellt werden. IV Verwendung der Haushaltsmittel 14 Grundsätze (1) Die Verwendung aller Mittel muss in Übereinstimmung mit den in der Satzung der Studentenschaft definierten Aufgaben, Zielen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. (2) Ausgaben, die auf zweckgebundenen Einnahmemitteln beruhen, sind erst nach Eingang und erst dann zu tätigen, wenn der Zweck zur Erfüllung ansteht. (3) Im Haushalt zur Weitergabe an Dritte bestimmte Mittel dürfen nur dann ausbezahlt werden, wenn der AStA oder das StuPa auf Einzelantrag zugestimmt hat. 15 Zuwendungen an Fachschaften (1) Die Konten der einzelnen Fachschaften, insbesondere deren Einnahmen werden vom Finanzreferat des AStA verwaltet. (2) Die Gesamtheit der Fachschaften erhält die im Haushaltsplan veranschlagten Beiträge der Studierendenschaft. Der Verteilungsschlüssel soll aus einem Anteil, der den Grundbedarf der Fachschaften berücksichtigt, und einem von der Mitgliederzahl abhängigen Anteil bestehen. (3) Ausgaben der Fachschaften über 50 müssen vom jeweiligen Fachschaftsrat beschlossen sein. Bei unklaren Beschlüssen entscheidet das StuPa über die Auszahlung. (4) Dem Finanzreferat müssen zwei Personen der Fachschaft benannt werden, die für das Finanzgebaren verantwortlich sind. Solange in einem Fachbereich kein Fachschaftsrat existiert, fassen die studentischen Mitglieder des Fachbereichsrats die Beschlüsse nach Abs. 2 und Langfristige Verträge und Anschaffungen (1) Alle Verfügungsberechtigten über Mittel der Studentenschaft dürfen verpflichtende Aufträge nur für die Dauer ihrer Amtszeit eingehen. Davon ausgenommen sind Abonnements und Verträge, die für die Geschäftsfähigkeit notwendig sind. (2) Bei über der Amtszeit hinausgehenden Verträgen muss die Genehmigung des StuPa vorliegen. Dies gilt auch für Verträge mit einer Kündigungsfrist von mehr als 6 Monaten. (3) Anstellungsverträge für Aushilfskräfte werden vom AStA abgeschlossen. Mit Genehmigung des StuPa können auch langfristige Anstellungsverträge abgeschlossen werden (wie z.b. Verwaltungskraft). 17 Aufwandsentschädigungen

7 Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Fulda vom (1) Die Regelungen über Höhe und Zahlungsweise von Aufwandsentschädigungen werden gemeinsam mit dem Haushalt durch das StuPa beschlossen. (2) Die gewählten Mitglieder studentischer Gremien erhalten nach Antrag pro Semester und Gremium einen Pauschalbetrag in Höhe von 20,-. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des jeweiligen Gremiums und reicht ihn gegebenenfalls beim AStA ein. Antragsberechtigt sind, die mindestens bei zwei Drittel der protokollierten Sitzungen anwesend waren. 18 Projektförderungen (1) Studentische Projekte, Vereine, Initiativen können im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Gelder beantragen, wenn sie Buch über ihre Einnahmen und Ausgaben führen und über eine für die Finanzen verantwortliche Person verfügen. (2) Für Projektförderungen nach Absatz (1) sind die Ausgaben und Einnahmen in einem Verwendungsnachweis gemäß den geltenden Verwendungsrichtlinien zu belegen. 19 Dienstreisen (1) Dienstreisen können aus Mitteln der Studentenschaft erstattet werden, wenn die Reise der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Studentenschaft dient. Vor Reiseantritt ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Gremium einzureichen. Der Antrag muss den Zweck der Dienstreise, die teilnehmenden Personen und eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten beinhalten. (2) Öffentliche Verkehrsmittel sind bevorzugt zu benutzen. (3) Die Reise beginnt und endet an der Wohnung. Wird die Reise an einer anderen Stelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung. (4) Reisekosten sind mit den Originalbelegen binnen vier Wochen nach Beendigung der Reise beim Finanzreferat abzurechnen. Nach Ablauf der Frist besteht nur in begründeten Fällen Anspruch auf Erstattung. (5) Für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die Kosten der günstigsten Fahrkarte erstattet. Bei Fahrten über 100 km können IC/EC/ICE-Zuschläge abgerechnet werden. Die Kosten für Liegewagen werden erstattet, wenn die Fahrt vor Uhr angetreten und nach 4.00 Uhr beendet wurde. (6) Die Kosten eines gültigen Ermäßigungsausweises (z. B. BahnCard) können erstattet werden, wenn durch dessen Gebrauch die Ersparnis an Reisekosten den Anschaffungspreis übersteigt. Der Antrag auf Erstattung eines Ermäßigungsausweises muss bis spätestens einen Monat nach dem Kauf desselben gestellt worden sein. (7) Bei Benutzung eines privaten oder gemieteten Kraftfahrzeugs erfolgt eine Erstattung der Reisekosten in Höhe von 0,25 je Kilometer. Für jede mitgenommene Person erhöht sich der Betrag der Rückerstattung um 2 Cent pro km. Es sollte die günstigste ariante genutzt werden. Bei Benutzung der teureren Reiseform ist eine schriftliche Begründung beim Finanzreferenten abzugeben. Grundlage für die Berechnung sind die aktuellen Tarife der öffentlichen Verkehrsanbieter. (8) Für die Unterbringung können maximal 25 je Übernachtung übernommen werden. Die Übernachtungskosten werden nicht gezahlt, wenn die Reise vor 2.00 Uhr des darauf folgenden Tages endet bzw. enden könnte oder insgesamt weniger als 8 Stunden dauert. (9) Für Teilnehmer von Tagungen, Konferenzen, Veranstaltungen, oder sonstigen außerordentlichen Arbeiten der Studentenschaft ist ein Tagegeld von 10 zu zahlen, wenn die betroffene Person länger als sechs Stunden, inklusive der Fahrtzeit auf einer Tagung, Konferenz und Veranstaltung ist. (10) Tagungskosten können in voller Höhe übernommen werden. Die Tagungskosten können nur durch die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung erstattet werden. 5 von 9

8 20 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (1) Ausgaben, die den Ansatz eines Titels um mehr als 10% überschreiten würden oder unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes fallen, dürfen erst geleistet werden, wenn ein entsprechender Nachtrag zum Haushalt in Kraft getreten ist. (2) Unabweisbare Ausgaben, insbesondere Ausgaben, die zur sparsamen Fortführung der Verwaltung erforderlich sind, dürfen getätigt werden, sofern diese Mehrausgaben an anderer Stelle des Haushaltsplanes eingespart werden. Das Finanzreferat hat das StuPa hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts haben diese Ausgaben Vorrang. 21 Einhaltung des Haushaltsplans (1) Ausgaben sind nur in Übereinstimmung mit der Zweckbindung der Titel vorzunehmen. Ist die Zuordnung von Ausgaben zweifelhaft, so hat die Verbuchung in einem der sich anbietenden Titel zu erfolgen. Eine Verbuchung unter verschiedenen Titeln ist unzulässig. (2) Ist eine Verwendung der bewilligten Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr möglich, so ist eine Rückstellung für das Folgejahr in Höhe der bewilligten Summe zu bilden. V Kassenwesen 22 Kassenführung (1) Zahlungen dürfen nur vom Finanzreferat aufgrund schriftlicher Anordnungen angeommen oder veranlasst werden. Einzahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln entrichtet worden sind, sind auch anzunehmen, wenn keine schriftliche Anordnung vorliegt, die Anordnung ist nachträglich zu erteilen. (2) Über jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erteilen, soweit der Zahlungsnachweis nicht in anderer Form sichergestellt ist. Über jede Barauszahlung ist von dem Empfänger eine Quittung zu verlangen. (3) Rechnungen, Mahnungen oder von Dritten ausgestellte Quittungen für bezahlte Leistungen sind den in Absatz (2) genannten Belegen gleich zu behandeln. Lieferscheine sind bis zur Bezahlung aufzubewahren. 23 Finanzwirksame Anordnungen (1) Finanzwirksame Anordnungen sind vom Finanzreferenten oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. (2) Mit der Unterzeichnung übernimmt der Unterzeichnende die Verantwortung dafür, dass: 1. offensichtlich erkennbare Fehler in der Kassenanordnung nicht enthalten sind; 2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in der Kassenanordnung enthaltenen Angaben gegeben; 3. der Titel richtig bezeichnet wurde; 4. Ausgabemittel in der vorgegebenen Höhe zur Verfügung stehen. Die Kassenanordnung muss im Zusammenhang mit den beigefügten Unterlagen Zweck und Anlass der Zahlung begründen und eine Prüfung ohne Rückfragen ermöglichen. 24 Buchführung (1) Über die Zahlungen ist sowohl nach der Zeitfolge als auch nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Titelordnung Buch zu führen. Die Zahlungen sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. (2) Es ist eine ordentliche Buchführung zu sichern. Der Kontenplan ergibt sich aus den veranschlagten Titeln des Haushaltsplanes, die Konten sind zum Ende des Haushaltsjahres zur Jahresabschlussrechnung abzuschließen. (3) Die Buchführung erfolgt in Euro.

9 Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Fulda vom Jahresabschluss (1) Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres stellt das Finanzreferat die Jahresabrechnung auf Grundlage der Buchführung auf und legt sie dem StuPa-Präsidium vor. (2) Alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Haushaltsjahres sind im Rechnungsergebnis auszuweisen. Der sich ergebende Überschuss/Fehlbetrag ist zu kennzeichnen. (3) Vereinnahmte Beträge, die zurückgezahlt werden müssen, sind als Verbindlichkeiten auszuweisen, verausgabte Beträge, die zur Rückzahlung offen stehen, sind als Forderungen zu erfassen. 26 Inventarverzeichnis (1) Das Finanzreferat hat ein Inventarverzeichnis über das Eigentum der Studentenschaft zu führen. VI Zahlungsverkehr 27 Grundsätze (1) Ausgaben bis zu einer Höhe von einschließlich 150 werden vom Finanzreferat angeordnet. (2) Ausgaben zwischen 150 und einschließlich 2500 bedürfen der vorherigen Zustimmung des AStA mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (3) Ausgaben über 2500 bedürfen der vorherigen Zustimmung des StuPa mit einfacher Mehrheit.Z 28 Zahlungsverkehr (1) Der Zahlungsverkehr wird bar und über die Konten der Studentenschaft abgewickelt. (2) Das Bargeld soll den Betrag von 250 nicht überschreiten. Barbestände sind in Geldkassetten und im Stahlschrank sicher aufzubewahren. (3) Überweisungsaufträge, Scheckhefte, Kontenkarten sind gleichfalls vom Finanzreferat sicher unter Verschluss zu halten. (4) Belege, Kassenbücher, Quittungsblöcke und Kontoauszüge sind nach Abschluss des Haushaltsjahres 10 Jahre lang geordnet und sicher aufzubewahren. 29 Begleichung von Rechnungen (1) Vor der Begleichung sind Rechnungen durch das Finanzreferat auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Lieferscheine sind zu diesem Zweck bis zur Begleichung der zugehörigen Rechnung aufzubewahren. Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Lieferungsgegenstands oder die Art und den Umfang der erbrachten Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung bzw. erbrachten Leistung, das Entgelt für die Lieferung bzw. erbrachte Leistung. (2) Ergeben sich gegen die Richtigkeit einer Rechnung keine Beanstandungen, so ist sie binnen der Frist zu begleichen, in welcher Skonto gewährt wird. Nur in dem Fall, dass über die Richtigkeit Zweifel bestehen, ist eine Unterlassung der Zahlung bis zum Beginn der Mahnfristen und darüber hinaus zulässig. VII Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr 30 Bürgschaften und Vorausleistungen (1) Bürgschaften dürfen nicht übernommen werden. (2) Leistungen der Studentenschaft vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart werden, sofern dies im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 7 von 9

10 31 Langfristige Verpflichtungen (1) Maßnahmen, die die Studentenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das StuPa dieses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentarier beschließt. Dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte oder für Verpflichtungen, deren finanzielle Auswirkungen gering sind. 32 Beitragspflichtige Mitgliedschaft (1) Eine Mitgliedschaft der Studentenschaft in einem Verein oder einer anderer Institution, die zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, die den Betrag von 150 pro Jahr übersteigen, ist nur zulässig, wenn das StuPa dem mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. 33 Angestelltenverhältnisse (1) Einstellungen und Entlassungen von bezahlten Angestellten werden im Rahmen der dafür im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel vom StuPa beschlossen. Die Bestimmungen aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen sind voll einzuhalten. (2) Der Vorstand ist weisungsbefugt gegenüber allen Angestellten des AStA und der Finanzreferent ist Dienstvorgesetzter der Angestellten des AStA. VIII Darlehen 34 Darlehensarten (1) Über die Höhe und die Arten eines Darlehens entscheidet der AStA. (2) Über Darlehensarten ist das StuPa in Kenntnis zu setzen und anschließend öffentlich bekannt zumachen. 35 Vergabe von Darlehen (1) Über die Vergabe eines Darlehens entscheidet der Hilfsfondsausschuss nach vorheriger und nachweisbarer Prüfung und Ausschöpfung sämtlicher Mittel und Alternativen. Näheres regelt 36 dieser FO. 36 Hilfsfondsausschuss (1) Der Hilfsfondsausschuss setzt sich aus dem Finanzreferent dem 1. oder 2. Vorstand und zwei Referenten, die in einer Sitzung des AStA in den Hilfsfondsausschuss gewählt werden, zusammen. (2) Referenten werden für jeden zu behandelnden Fall neu gewählt. (3) Der Hilfsfondausschuss entscheidet über die Vergabe eines Darlehens. Die Entscheidung des Hilfsfondsausschuss über die Vergabe eines Darlehens muss einstimmig beschlossen werden. (4) Über die Darlehensvergabe wird Protokoll geführt und sämtliche Unterlagen werden selbstverständlich vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutzgesetz. IX Prüfungswesen 37 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Das StuPa stellt den Rechnungsprüfungsausschuss durch eine Wahl auf. 38 Verfahren der Prüfung (1) Die Rechnungsprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen mit dem Zweck 1. die Kassenist- und Kassensollbestände festzustellen; 2. die Buchhaltung zu kontrollieren;

11 Finanzordnung der Studierendenschaft der Hochschule Fulda vom die Belegerfassung zu kontrollieren; 4. das Vorhandenseins von Schecks, Kontokundenkarten etc. zu kontrollieren; 5. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Ordnung zu prüfen. (2) Das Präsidium des StuPa ist berechtigt, eine Kassenprüfung anzuordnen. (3) Über die Kassenprüfung ist von den Prüfern ein Testat anzufertigen. (4) Stellen die Prüfer Mängel fest, so können sie deren Beseitigung vom Finanzreferenten innerhalb von 14 Tagen verlangen. Danach ist eine erneute Prüfung durchzuführen. Bei erheblichen Mängeln, die zur Verweigerung des Testats führen, ist das StuPa unverzüglich in Kenntnis zu setzen und wird dadurch verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu treffen. (5) Der Finanzreferent und seine Stellvertretung sind verpflichtet, zur Prüfung anwesend zu sein. Sie haben die Fragen des Rechnungsprüfungsausschusses gewissenhaft und ehrlich zu beantworten. 39 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Das Testat der Prüfung ist dem AStA und StuPa unverzüglich zur Kenntnis zu geben und darüber hinaus öffentlich innerhalb der Studentenschaft bekannt zu machen. (2) Jedes Mitglied der Studentenschaft hat das Recht, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. (3) Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses muss bestätigen, dass die vom Finanzreferat angefertigten Abschlüsse in Einnahmen und Ausgaben mit der Buchführung übereinstimmen und das sie ordnungsgemäß belegt sind, rechnerisch richtig verbucht wurden und dass der Haushaltsplan eingehalten worden ist, bzw. welche Abweichungen vorgekommen sind; ferner, ob die Genehmigung des StuPa für überplanmäßige Ausgaben vorliegt bzw. noch einzuholen ist. (4) Der Prüfungsbericht ist schriftlich vorzulegen. 40 Rechnungsprüfung durch staatliche Stellen (1) Die Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. X Übergangs- und Schlussbestimmungen 41 Änderung der Finanzordnung (1) Als Änderung der Finanzordnung ist sowohl eine Änderung des Wortlautes dieser Ordnung als auch die Ergänzung und Aufhebung von Bestimmungen anzusehen. (2) Änderungen dieser Finanzordnung bedürfen sowohl der Zweidrittelmehrheit der anwesenden StuPa-Mitglieder als auch der einfachen Mehrheit aller gewählten StuPa-Mitglieder. 42 Kenntnisnahme der Fachhochschule (1) Die Finanzordnung und Änderungen dieser Finanzordnung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule anzuzeigen. 43 Inkrafttreten (1) Verstößt ein Teil der Finanzordnung gegen gültiges Recht, wird dieser Teil ungültig, ohne dass der Rest dieser Finanzordnung davon berührt wird. Dieser Teil muss nach Bekannt werden in der nächsten StuPa-Sitzung zur Überarbeitung vorgelegt werden. Marcus Hosse Präsident des 43. StuPa Nicolas Weyel 1. VizePräsident des 43. StuPa Jennifer Beitel 2. VizePräsidentin des 43. StuPa 9 von 9

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