A M T S B L A T T. der Gemeinde Havixbeck Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Havixbeck

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1 A M T S B L A T T der Gemeinde Havixbeck Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Havixbeck Erscheint in der Regel alle 14 Tage. Jahresabonnement: 12,-- Euro. Bezug durch die Post. Einzellieferungen gegen Voreinsendung von 2,-- Euro an die Gemeindekasse Havixbeck, Postbank Dortmund, Konto Nr (BLZ ) oder Sparkasse Westmünsterland, Konto Nr (BLZ ) oder Volksbank Baumberge eg, Konto Nr (BLZ ). Herausgegeben vom Bürgermeister der Gemeinde Havixbeck, Havixbeck, Willi-Richter- Platz 1 (Rathaus). Druck und Vertrieb: Gemeinde Havixbeck. Das Amtsblatt liegt im Rathaus (Zimmer 11 und 12) zur Einsicht aus Jahrgang Ausgegeben am Nummer 7 Bekanntmachungen der Gemeinde Havixbeck I N H A L T 21 Bekanntmachung der Satzung mit ihrer Anlage für die Teilnahme von Kindern an dem Angebot der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe und der Übermittagbetreuung bis Uhr der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck. 22 Bekanntmachung der Aufstellung eines Planes zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Gennerich I sowie Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. 13 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert am 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Gennerich I der Gemeinde Havixbeck mit Begründung 23 Bekanntmachung der Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften zum Bebauungsplan Flothfeld VII der Gemeinde Havixbeck gem. 86 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 729) für den Bereich der Flurstücke Bekanntmachung der Festsetzung eines Jahrmarktes ( Havixbecker September ) sowie eines Hobby- und Trödelmarktes (Kinderflohmarkt) Seite /63

2 Bekanntmachung der Satzung mit ihrer Anlage für die Teilnahme von Kindern an dem Angebot der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe und der Übermittagbetreuung bis Uhr der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck. Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Satzung vom für die Teilnahme von Kindern an dem Angebot der "Offenen Ganztagsschule" in der Primarstufe und der Übermittagbetreuung bis Uhr der Baumberge- Schule, Kath. Grundschule Havixbeck I N H A L T S V E R Z E I C H N I S : Seite: Inhaltsverzeichnis und Präambel 1 1 Elternbeitragspflicht 1,2 2 Elternbeitrag Höhe und Geltung 2 3 Festsetzung des Elternbeitrags 2,3 4 Berechnung des Elternbeitrags 3 5 Zahlung des Elternbeitrags 3 6 Ausschluss der Erstattung des Elternbeitrags 3 7 Ermäßigung 3,4 8 Inkrafttreten 4 Präambel Auf Grund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 380), der 2, 6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S.687), des 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom (GV NRW S.462), des 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Juni 2006 (GV NRW S. 278) hat der Rat der Gemeinde in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Elternbeitragspflicht (1) Für Kinder, die an dem Angebot Offene Ganztagsschule im Primarbereich und an der Übermittagbetreuung bis Uhr in der Baumberge-Schule, Katholische Grundschule Havixbeck der Gemeinde Havixbeck teilnehmen, erhebt die Gemeinde Havixbeck als Schulträger Elternbeiträge, welche durch Ratsbeschluss als Anlage zu dieser Satzung festgesetzt sind. (2) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Elternbeitrag zu entrichten, der als Jahresbetrag festgesetzt und in monatlichen Teilbeträgen fällig wird. (3) Die Beitragspflicht obliegt den Eltern, unabhängig davon, wo das Kind lebt. Lebt das Kind nachweislich (amtliche Meldebescheinigung) mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

3 (4) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (5) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 2 Elternbeitrag Höhe und Geltung (1) Beitragszeitraum ist das Schuljahr ( bis ). (2) Mit dem Beitrag sind die Betreuungsangebote der Offenen Ganztagsschule an Schultagen und in den Schulferien abgegolten. Für Kinder der Übermittagbetreuung bis Uhr wird durch Ratsbeschluss als Anlage zu dieser Satzung ein festgesetzter Kostenbeitrag erhoben. Für besondere Angebote innerhalb der Ferienbetreuung, wie Ausflüge und Exkursionen, wird nach Bedarf ein angemessener Kostenbeitrag durch den Schulträger für alle teilnehmenden Schulkinder erhoben. (3) Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und ist gesondert zu zahlen. Die Schulkinderbeförderung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und der Übermittagbetreuung bis Uhr obliegt den Eltern. 3 Festsetzung des Elternbeitrags (1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde Havixbeck als Schulträger durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind zum 15. jeden Monats fällig. Unabhängig vom Anmeldezeitpunkt im Kalendermonat ist der volle Monatsbeitrag zu entrichten. Die Gemeinde Havixbeck ist berechtigt, sich zur Erhebung der Elternbeiträge Dritter zu bedienen. Etwaige sich aus einer späteren Beitragsfestsetzung ergebende Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen. (2) Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Die Eltern sind verpflichtet, Änderungen ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, die zu einer Änderung der Elternbeiträge führen können, unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde Havixbeck ist unter Mitwirkung der Eltern berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig zu überprüfen. (3) Wird ein Kind im Laufe des Schuljahres aufgenommen oder scheidet aus, wird der Elternbeitrag anteilig erhoben. (4) Die Gemeinde kann, insbesondere, wenn die Bemessungsgrundlagen noch nicht festzustellen sind, den Elternbeitrag vorläufig festsetzen. Die endgültige Festsetzung folgt, sobald das Festsetzungshindernis beseitigt ist. (5) Wird die Erklärung über das Einkommen nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen eingereicht oder die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Elternbeitragsstufe festgesetzt. 4 Berechnung des Elternbeitrages Die Ermittlung des für den Elternbeitrag relevanten Einkommens ergibt sich aus der Erklärung, welche die Eltern bei dem Schulträger abgeben. Eltern mit geringem Einkommen kann auf Antrag der Elternbeitrag für die Offene Ganztagsschule ganz oder teilweise erlassen werden. Die Berechnungsgrundlagen für den Erlass des Beitrages können die Eltern bei der Gemeinde

4 Havixbeck einsehen. Der Elternbeitrag kann frühestens ab dem Monat erlassen werden, in dem der Antrag bei dem Bürgermeister der Gemeinde Havixbeck, Schulverwaltung, Willi-Richter- Platz 1, Havixbeck eingeht. Der Erlass erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Erlassgrund wegfällt, spätestens am Ende des Schuljahres. 5 Zahlung des Elternbeitrags (1) Alle Zahlungen sind an das Finanzzentrum Baumberge unter Angabe des entsprechenden Kassenzeichens zu leisten. (2) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. 6 Ausschluss der Erstattung des Elternbeitrags (1) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule /der Übermittagbetreuung bis Uhr teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrags. (2) Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung des Elternbeitrags, wenn ein Kind wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt) nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule oder der Übermittagbetreuung bis Uhr teilnehmen kann. 7 Ermäßigungen (1) Besuchen zwei Kinder einer Familie/eines verantwortlichen Elternteils oder von Personen im Sinne des 1 Abs. 4 gleichzeitig die Offene Ganztagsschule oder die Übermittagbetreuung bis Uhr der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, oder eine andere Tageseinrichtung in Havixbeck, wird auf Antrag dem zweiten Kind und jedem weiteren eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Ergeben sich bei gleichzeitigem Besuch der Offenen Ganztagsschule als auch der Übermittagbetreuung bis Uhr der Baumberge-Schule, kath. Grundschule Havixbeck, unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag mit 100% und der geringere mit 50% zu zahlen. Befindet sich ein Geschwisterkind in einem beitragsfreien Kindergartenjahr gemäß 23 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), dann wird keine Ermäßigung gewährt. (2) Die Ermäßigung erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Ermäßigungsgrund wegfällt, spätestens am Ende des Schuljahres Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, den Wegfall des Ermäßigungsgrundes der Gemeinde Havixbeck (Schulträger) unverzüglich mitzuteilen. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. August 2012 in Kraft. Als Anlage zur Satzung für die Teilnahme von Kindern an dem Angebot der "Offenen Ganztagsschule" in der Primarstufe und der Übermittagbetreuung bis Uhr der Baumberge- Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, hat der Rat der Gemeinde Havixbeck am folgende Elternbeiträge für die Betreuung von Grundschulkindern ab dem 1. August 2012 beschlossen:

5 Jahresbruttoeinkommen Beitragsstufen fälliger Beitrag bis Stufe 1 00,00 bis Stufe 2 45,00 bis Stufe 3 65,00 bis Stufe 4 85,00 bis Stufe 5 120,00 bis Stufe 6 135,00 über Stufe 7 150,00 Erziehungsberechtigten mit geringem Einkommen ist weiterhin auf Antrag der Elternbeitrag für die Teilnahme in der Offenen Ganztagsschule Havixbeck ganz oder teilweise zu erlassen. Ein Erlass bei den Kosten der Mittagsverpflegung ist nicht vorgesehen. (Die Eltern können einen Antrag nach 28 SGB II, Bildung und Teilhabe für ein gemeinschaftliches Mittagessen stellen) Der Elternbeitrag für die Übermittagbetreuung bis Uhr an der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck beträgt pauschal 35,00. Der Elternbeitrag für die Ferienbetreuung der Kinder in der Übermittagbetreuung bis Uhr an der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, beträgt 20,00 je Woche. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung mit ihrer Anlage wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Veröffentlichung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn (a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; (b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; (c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder (d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Havixbeck, Gemeinde Havixbeck Der Bürgermeister In Vertretung Gottheil -Abl.Gem.Hav.2012 S

6 Bekanntmachung Bekanntmachung der Aufstellung eines Planes zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Gennerich I sowie Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. 13 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert am 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Gennerich I der Gemeinde Havixbeck mit Begründung Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat am die Aufstellung eines Planes zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Gennerich I gem. 2 Abs.1 BauGB beschlossen. Das Änderungsgebiet ist in nachstehend dargestellten Planausschnitt umrandet dargestellt.

7 Weiterhin hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am die nachfolgend abgedruckte 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Gennerich I gem. 13 BauGB mit Begründung als Satzung beschlossen.

8 Aufstellungsbeschluss und Satzungsänderung werden gem. 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV.NRW.S. 271) und in Verbindung mit den 1, 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 Baugesetzbuch bekanntgemacht. Der Änderungsplan mit Begründung wird im Bauamt der Gemeinde Havixbeck, Willi-Richter- Platz 1, Havixbeck - Zimmer während der Dienststunden, und zwar montags bis mittwochs von 8.30 Uhr Uhr und von Uhr Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr Uhr und von Uhr Uhr, freitags von 8.30 Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der o.g. Änderung und die Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise 1. auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 3 und Abs. 4 des BauGB. Diese Rechtsvorschriften lauten Abs 3.: Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Abs. 4: Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 2. auf die Vorschriften des 215 Abs. 1 BauGB. Diese Rechtsvorschrift lautet: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2 a beachtlich sind. 3. auf die Vorschrift des 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung. Diese Rechtsvorschrift lautet: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

9 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung mit Begründung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der 1. Änderungsplan zum Bebauungsplan Gennerich I mit Begründung gem. 7 Abs. 4 GO in Verbindung mit 13 BauGB rechtsverbindlich Havixbeck, Gemeinde Havixbeck Der Bürgermeister Im Auftrag Böse -Abl.Gem.Hav.2012 S

10 Bekanntmachung der Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften zum Bebauungsplan Flothfeld VII der Gemeinde Havixbeck gem. 86 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 729) für den Bereich der Flurstücke Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am für den im nachfolgenden Planausschnitt dargestellten Bereich die Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. 86 BauO NRW zum Bebauungsplan Flothfeld VII in der Form beschlossen, dass eine weiß gestrichene Putzfassade, die Errichtung eines Walmdaches, eine Unterschreitung der festgesetzten Dachneigung von auf 21 und eine Überschreitung der maximalen Traufenhöhe von 5,50 m auf 5,94 m zugelassen wird.

11 Aufstellungsbeschluss und Satzungsänderung werden gem. 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV.NRW.S. 271) und in Verbindung mit den 1, 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 Baugesetzbuch bekanntgemacht. Der Änderungsplan mit Begründung wird im Rathaus der Gemeinde Havixbeck, Willi-Richter- Platz 1, Havixbeck - Zimmer während der Dienststunden, und zwar montags bis mittwochs von 8.30 Uhr Uhr und von Uhr Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr Uhr und von Uhr Uhr, freitags von 8.30 Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der o.g. Änderung und die Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise 4. auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 3 und Abs. 4 des BauGB. Diese Rechtsvorschriften lauten Abs 3: Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Abs. 4: Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 5. auf die Vorschriften des 215 Abs. 1 BauGB. Diese Rechtsvorschrift lautet: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2 a beachtlich sind. 6. auf die Vorschrift des 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung. Diese Rechtsvorschrift lautet: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

12 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehenden Änderungen der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften zum Bebauungsplan Flothfeld VII werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften zum Bebauungsplan Flothfeld VII für den Bereich der Flurstücke gem. 7 Abs. 4 GO in Verbindung mit 86 BauO NRW rechtsverbindlich Havixbeck, Gemeinde Havixbeck Der Bürgermeister Im Auftrag Böse -Abl.Gem.Hav.2012 S

13 24-62 B E K A N N T M A C H U N G der Festsetzung eines Jahrmarktes sowie eines Hobby- und Trödelmarktes Hiermit setze ich einen Jahrmarkt ( Havixbecker September ) sowie einen Hobby- und Trödelmarkt (Kinderflohmarkt) innerhalb der Gemeinde Havixbeck fest. Die Festsetzung erfolgt gemäß 69 in Verbindung mit 68 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I. S. 202). Der Jahrmarkt ( Havixbecker September ) findet am Samstag, 08. September 2012, von 11 Uhr bis Sonntag, 09. September 2012, 1 Uhr innerhalb der rot markierten Flächen des nachfolgenden Planes sowie am Sonntag, 09. September 2012 in der Zeit von Uhr innerhalb der rot und blau (s. *) markierten Flächen des nachfolgenden Planes statt. Gleichzeitig findet im Rahmen des vorgenannten Jahrmarktes ein Hobby- und Trödelmarkt (Kinderflohmarkt) am Samstag, 08. September 2012 sowie am Sonntag, 09. September 2012, jeweils in der Zeit von 11 Uhr bis 18 Uhr auf der Hauptstraße, zwischen der Kreuzung Hauptstraße/ Altenberger Straße und der Kreuzung Hauptstraße/ Blickallee Höhe Hauptstraße Hausnr. 26 statt.

14 Teilnahmebedingungen für den Hobby- & Trödelmarkt (Kinderflohmarkt) 1. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die in Havixbeck wohnen und die nachfolgenden Bedingungen anerkennen. 2. Zugelassen sind Waren, die nach der Verkehrsauffassung zu einem Hobby- und Trödelmarkt gehören, z.b. gebrauchte Waren, Bastelartikel, kunstgewerbliche und kunsthandwerkliche Arbeiten. Ausgenommen hiervon sind: a) Waren, deren Handel durch Gesetz eingeschränkt ist, z.b. anstoßerregende Artikel etc. b) Speisen und Getränke 3. Das Gelände, insbesondere Anlagen und Pflanzenbewuchs, ist schonend zu behandeln. Für Schäden haften die gesetzlichen Vertreter. 4. Den Anordnungen der Aufsicht ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen berechtigen zum Verweis vom Veranstaltungsgelände. Veranstalterin ist die Werbegemeinschaft Havixbeck e.v., Vorsitzender Herr Thorsten Kremser, Am Schlautbach 143 in Havixbeck. Havixbeck, 26. Juli 2012 Gemeinde Havixbeck Der Bürgermeister In Vertretung Gottheil -Abl.Gem.Hav.2012 S. 62/63-

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