Eingang AG Mitte des Herrn Richard Hieke, Kietz 35, Schiunkendorf, Klägers

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1 1 RAe Fengler u. Vennhoven Zolastraße Berlin An das Amtsgericht Mitte Littenstraße Berlin Eingang AG Mitte Kathrin Fengler Rechtsanwältin Sebastian Vennhoven Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Berlin Zolastraße 17 Telefon: (030) Telefax: (030) Berlin, den 2. März 2012 KLAGE des Herrn Richard Hieke, Kietz 35, Schiunkendorf, Klägers - Prozessbevollmächtigte: RAe. Fengler u. Vennhoven in Berlin - gegen 1. Herrn Moritz Böhme, Wichertstraße 19, Berlin, 2. Directcar VersicherungsAG, Königstraße 14-16, Hannover, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Klaus von der Hayde, ebenda, Beklagte, Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen zu erkennen: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.825,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

2 2 Begründung: I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 9. Dezember 2011 gegen Uhr in Berlin auf der Kulmer Allee ereignet hat. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines VW Bora mit dem amtlichen Kennzeichen TF-LS 100. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Peugeot 106 mit dem amtlichen Kennzeichen B-WO 448, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Zum Unfallhergang: Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die Kulmer Allee von Reinickendorf kommend in Richtung Wedding. Dabei beabsichtigte er zunächst, nach links in die Söllerstraße einzubiegen. Er setzte den linken Fahrtrichtungsanzeiger und fuhr an den linken Rand seiner Fahrspur heran. Dort kam er zum Stillstand, um den herannahenden Gegenverkehr passieren zu lassen. Noch bevor er den eigentlichen Abbiegevorgang fortsetzen konnte, merkte der - ortsfremde - Kläger, dass er tatsächlich erst an der nächsten Straße links einbiegen musste, um sein Fahrtziel zu erreichen. Zu diesem Zwecke setzte er nunmehr den rechten Blinker und wollte gerade wieder anfahren, als auch schon der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug den klägerischen Pkw seitlich stark streifte. Der Beklagte zu 1) hatte versucht, rechts an dem Kläger vorbeizufahren, obwohl der Abstand zwischen der rechten Bordsteinkante und dem Fahrzeug des Klägers hierzu viel zu eng gewesen ist. Beweis: Zeugnis Frau Barthe, Liebenowzeile 42, Berlin, Zeugnis Herr Schmidt, Paul-Lincke-Ufer 12, Berlin. Die räumlichen Verhältnisse lassen sich aus der Unfallskizze entnehmen, welche von der herbei gerufenen Polizei gefertigt wurde. Beweis: Kopie der Unfallskizze, Anlage K1 Nach der Verkehrsunfallskizze ist die Fahrspur, die beide Fahrzeuge benutzten, 3,7 m breit. Das klägerische Fahrzeug hatte zum Unfallzeitpunkt im äußersten Punkt einen Seitenabstand vom Fahrbahnrand von 1,7 m, an der engsten Stelle von 1,4 m. Das

3 3 Fahrzeug des Beklagten zu 1) ist laut Herstellerangaben 1,62 m breit. Ein VW Bora hat eine Breite von 1,735 m. Es war also schlechterdings unmöglich, den Kläger rechts zu passieren. Hierzu ist anzumerken, dass an die rechte Bordsteinkante nicht etwa ein Bürgersteig angrenzt, der eventuell hätte befahren werden können, sondern ein Grünstreifen. Den Beklagten zu 1) trifft demnach das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall. Er hat sich grob verkehrswidrig verhalten, als er versuchte, an dem Kläger vorbei zu fahren. Zum Schadensumfang: Außergerichtlich war der entstandene Schaden unstreitig. Der Unterzeichner beschränkt sich deshalb lediglich auf eine Zusammenfassung des Schadens. Für den Fall, dass das Gericht es für erforderlich hält, den Schaden im Einzelnen zu belegen, wird höflichst um einen Hinweis gebeten. Der Schaden setzt sich wie folgt zusammen: Reparaturkosten gem. Rechnung vom Wertminderung gem. Gutachten des Sachverständigen Jüngerkes vom Kosten für o. a. Sachverständigengutachten Nutzungsausfall (3 Tage ä 38,00 ) Allgemeine Unkostenpauschale Summe Offener Restbetrag 50% von 3.651, ,20 200,00 329,00 114,00 20, , ,60 Die Beklagte zu 2) hat den Schaden zu 50%, also mit einem Betrag von 1.825,60 reguliert. Weitere Zahlungen hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom endgültig verweigert, so dass Klage geboten ist. Kathrin Fengler Rechtsanwältin 2 beglaubigte und 2 einfache Abschriften anbei.

4 Verkehrsunfallskizze zu Aktenzeichen: VU 4 1. Unfallstelle: Kulmer Allee 2. Unfallzeit: , h 3. Gefertigt von Name:. Rudek Dienstgrad: POM in 4. Nordpfeil in Skizze.einzeichnen 5. nicht maßstabsgetreu

5 5 DR. F. BERNEWITZ - A. BUCHHOLZ & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE RECHTSANWÄLTE DR. F. BERNEWITZ A. BUCHHOLZ & KOLLEGEN KOENIGSALLEE BERLIN ; DR FRIEDRICH BERNEWITZ AXEL BUCHHOLZ DOROTHEA ROSENFELD Amtsgericht Mitte Littenstr B e r l i n BERLIN KOENIGSALLEE FERNRUF (030) TELEAX (030) 866: In dem Rechtsstreit Hieke./. Böhme u. a. 23 C 197/ Eingang AG Mitte zeigen wir an, dass wir die Beklagten vertreten. Wir werden beantragen, die Klage abzuweisen. Ferner erheben wir namens und in Vollmacht des Beklagten zu 1) Widerklage, die sich gegen den Kläger als auch gegen die Allgemeine Auto VersicherungsAG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Rainer Fassbinder, Kölner Straße 13, Eschborn richtet und beantragen, den Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Widerkläger 640,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6 6 Begründung: Richtig ist, dass der Kläger die Kulmer Allee in Richtung Wedding befuhr und in Höhe der Söllerstraße am linken Rand seines Fahrstreifens anhielt. Der Kläger hatte zugleich den linken Blinker gesetzt, was darauf schließen ließ, dass er nach links in die Söllerstraße einbiegen wollte. Der Beklagte zu 1), der inzwischen herangenaht war, sah deshalb keinen Grund, warum er nicht rechts an dem Fahrzeug des Klägers vorbeifahren sollte. Der Platz zwischen dem klägerischen Fahrzeug und der rechten Bordsteinkante reichte hierfür ohne weiteres aus. Insoweit muss der Unfalldarstellung des Klägers auf das Schärfste widersprochen werden. Zu dem Unfall ist es nur deshalb gekommen, weil der Kläger völlig unvermittelt nach rechts lenkte, als sich der Beklagte zu 1) direkt neben dem VW des Klägers befand. Der Beklagte zu 1) bremste sofort und wich nach rechts aus, wodurch er rechts gegen den Bordstein fuhr. Eine seitliche Berührung der Fahrzeuge ließ sich allerdings nicht vermeiden. Beweis für alles Vorstehende: Zeugnis Frau Barthe und Herr Schmidt, vom Kläger bereits benannt Aus der polizeilichen Unfallskizze lässt sich also keinesfalls auf die Positionen der Fahrzeuge vor der Kollision oder auf irgendwelche Abstände schließen. Im Übrigen hat die Polizei den Kläger verwarnt und ihm ein Verwarnungsgeld von 40,00 auferlegt mit dem Vorwurf, er habe nicht genügend den nachfolgenden Verkehr beachtet. Der Kläger hat dieses Verwarnungsgeld gezahlt. Beweis: Beiziehung der Unfallanzeige bei PolPräs Berlin, Direktion 7, Abschnitt 72, Az VU-Gi Der Kläger muss sich eine Mithaftung von 50% anrechnen lassen. Dies ist bei der außergerichtlichen Regulierung durch die Beklagte zu 2) berücksichtigt worden. Auch die Haftpflichtversicherung des Klägers hat im Übrigen ein hälftiges Verschulden des Klägers angenommen und auf dieser Basis eine Schadensregulierung gegenüber dem Beklagten zu 1) vorgenommen.

7 7 Die Klage ist daher abzuweisen. Zur Widerklage des Beklagten zu 1) ist vorzutragen: Die Drittwiderbeklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Klägers. Wie bereits vorgetragen, hat die Drittwiderbeklagte eine Haftung des Klägers in Höhe von 50% anerkannt. Die beim Beklagten zu 1) entstanden Schäden sind auf dieser Basis größtenteils außergerichtlich reguliert worden. Streit besteht nur noch über die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten. Bislang ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug fachgerecht reparieren ließ. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 3.080,00 (inklusive Mehrwertsteuer). Die entsprechende Rechnung liegt der Drittwiderbeklagten vor. 50% von 3.080,00 wären 1.540,00. Tatsächlich hat die Drittwiderbeklagte auf die Reparaturkosten lediglich 900,00 gezahlt. Hierzu hat die Drittwiderbeklagte sich auf das Gutachten des Kfz-Sachverständigen Thomm gestützt, wonach die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Kfz für 2.500,00 möglich gewesen wäre. Abzüglich eines Restwertes von 700,00 wäre ein Schaden von 1.800,00 verblieben, den die Drittwiderbeklagte bei ihrer Regulierung zugrunde gelegt hat. Tatsächlich hat der Beklagte zu 1) aber ein Recht gehabt, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Mit der Widerklage wird der Differenzbetrag der hälftigen Reparaturkosten von 1.540,00 zu den bereits gezahlten 900,00 geltend gemacht. Rosenfeld Rechtsanwältin 2 beglaubigte und 2 einfache Abschriften anbei.

8 Allgemeine 8 Versicherungs AG Amtsgericht Mitte Littenstraße Berlin Eingang AG Mitte Allgemeine AutoVersicherungsAG Hauptverwaltung Kölner Straße Eschborn Es schreibt Ihnen: Herr Holzenhauer Tel / Fax: / holzenhauer.aav.@t-online.de In Sachen 29. März 2012 In Sachen Hieke./. Böhme u.a C 197/12 haben wir die Klageschrift des Herrn Böhme erhalten. Wir wollen uns gegen die Klage verteidigen und beantragen, die gegen uns gerichtete Drittwiderklage abzuweisen. Der Sachverhalt ist - soweit er uns betrifft - richtig dargestellt. Die Reparaturkosten sind allerdings zu Recht von unserem Hause nicht voll übernommen worden. Der Beklagte zu 1) wäre im Wege der Schadensminderung gehalten gewesen, einen vergleichbaren Wagen anzuschaffen, anstatt seinen 8 Jahre alten Peugeot 106 reparieren zu lassen. Die Kosten der Ersatzwagenbeschaffung haben wir indessen zu 50% beglichen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht. Hochachtungsvoll i. V. Holzenhauer, Justitiar

9 ZR 59 Aufgabe, überarbeitet von RiAG von Saldern 9 Kathrin Fengler Rechtsanwältin : Sebastian Vennhoven Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht RAe Fengler u. Vennhoven Zolastraße Berlin An das Amtsgericht Mitte Littenstraße Berlin Eingang AG Mitte Berlin Zolastraße 17 Telefon: (030) Telefax: (030) Berlin, den In Sachen Hieke./. Böhme u.a. 23 C 197/12 bestellen wir uns auch im Hinblick auf die Widerklage vom zu Prozessbevollmächtigten des Klägers und werden beantragen, die Widerklage abzuweisen. Zur Begründung verweisen wir auf die Ausführungen im Schriftsatz der Allgemeinen AutoversicherungsAG vom , die wir uns zu eigen machen. Kathrin Fengler - Rechtsanwältin - 3 beglaubigte und 3 einfache Abschriften anbei.

10 10 Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Mitte Ort, Datum Geschäftsnummer: 23 C 197/12 Berlin, den 20. Juni 2012 Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Fieberg als Richter Jorstan als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Hieke u.a../. Böhme u. a. erschienen bei Aufruf der Sache: 1. der Kläger und Widerbeklagte zu 1.) persönlich und für ihn Rechtsanwältin Fengler, 2. der Beklagte zu 1) persönlich sowie für beide Beklagten Rechtsanwältin Rosenfeld, 3. für die Drittwiderbeklagte niemand. Ferner sind erschienen die gem. 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vorbereitend geladenen Zeugen Barthe und Schmidt. Die Zeugen werden ordnungsgemäß belehrt und verlassen sodann den Sitzungssaal. Es wird festgestellt, dass die Drittwiderbeklagte ausweislich der Zustellungsurkunde vom ordnungsgemäß zum Güte- und Verhandlungstermin am heutigen Tage geladen wurde. Die Sach- und Rechtslage wird sodann zum Zwecke einer gütlichen Einigung erörtert. Die Klägervertreterin erklärt, dass für ihren Mandanten ein Vergleich nicht in Betracht komme. Es wird sodann in die mündliche Verhandlung eingetreten.

11 11 Die Klägervertreterin stellt den Antrag aus der Klageschrift. Die Beklagtenvertreterin beantragt Klageabweisung und stellt im Übrigen zur Widerklage den Antrag aus dem Schriftsatz vom mit der Maßgabe, dass bezüglich der Drittwiderbeklagten ein Versäumnisurteil beantragt wird. Die Klägervertreterin beantragt, die Widerklage abzuweisen. b. u. v. Es soll Beweis erhoben werden über den Unfallhergang am 9. Dezember 2011 durch Vernehmung der Zeugen Barthe und Schmidt. Sodann wird die Zeugin Barthe in den Sitzungssaal gerufen. Zur Person: Monika Barthe, 53 Jahre alt, wohnhaft in Berlin, Pädagogin, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert. Zur Sache: An den Unfall, um den es hier geht, kann ich mich noch gut erinnern. Ich stand an der Bushaltestelle, die sich an der Kulmer Allee direkt hinter der Einmündung der Söllerstraße befindet. Hinter" der Söllerstraße liegt die Haltestelle, wenn man die Örtlichkeit aus Richtung Wedding kommend betrachtet. Die beiden Autos, die dann kollidiert sind, kamen jedenfalls aus der Gegenrichtung, sie waren also in Richtung Wedding unterwegs. Ich habe von der Bushaltestelle direkt auf die Unfallstelle sehen können. Ich habe zunächst bemerkt, wie ein silberner VW nach links blinkte und wohl in die Söllerstraße einbiegen wollte. Das muss das Auto des Klägers gewesen sein. Der blieb dann zuerst ziemlich links an der Fahrbahn stehen, weil Gegenverkehr kam. Den Gegenverkehr habe ich gesehen, weil ich in diesem Moment geschaut habe, wo denn mein Bus bleibt. Dann hat es auch schon geknallt. Das heißt, der Beklagte ist dem Kläger in die rechte Fahrzeugseite hinein gefahren. Offensichtlich wollte der Beklagte rechts überholen. Aber dafür war wohl zu wenig Platz.

12 12 Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Zeugin näher beschreiben könne, wie viel Platz zwischen Bordstein und dem Fahrzeug des Klägers gewesen sei: Das kann ich nicht sagen. Der Kläger verdeckte mit seinem Pkw ja die Sicht auf den Rest der Fahrbahn. Es muss aber wohl zu wenig Platz gewesen sein, sonst hätte es doch keinen Unfall gegeben. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Zeugin den Unfallhergang näher beschreiben könne: Der Kläger stand mit seinem Fahrzeug, wie gesagt links an seiner Fahrbahn und blinkte links. Was dann geschah, kann ich nicht genau sagen. Ich habe nämlich, nachdem ich meinen Bus habe kommen sehen, erst einmal meine Taschen geholt. Die Taschen hatte ich hinter mir auf einer Sitzbank an der Haltestelle abgestellt. Dann habe ich es krachen gehört. l.d.u.g. Auf Verlesen wird allseits verzichtet. Sodann wird der Zeuge Schmidt in den Sitzungssaal gerufen. Zur Person: Ulf Schmidt, 32 Jahre alt, wohnhaft in Berlin, Schreinermeister, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert Zur Sache: An dem Unfalltag, das muss Anfang Dezember letzten Jahres gewesen sein, war ich mit meinem Motorrad unterwegs. Ich wollte meine Schwester besuchen, die in Berlin- Charlottenburg wohnt. Ich fuhr unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Klägers. Das Auto ist mir wegen seines Typs, ein VW Bora, aufgefallen. Meine Schwester hatte sich gerade so einen gekauft. Kurz vor der Einmündung der Söllerstraße hat der Kläger links geblinkt und ist an den linken Rand des Fahrstreifens rüber gezogen. Er hat dann angehalten, weil Gegenverkehr kam. Ich musste ebenfalls in die Söllerstraße einbiegen und bin dementsprechend ebenfalls an den linken Rand der Fahrspur gefahren und hinter dem Kläger zum Stehen gekommen. Als der Gegenverkehr vorbei war, ist der Kläger aber immer noch nicht gefahren. Ich wollte mich gerade schon

13 13 aufregen und hupen, da merkte ich, dass er es sich wohl anders überlegt hatte. Das schloss ich daraus, dass der Kläger den Blinker nun raus nahm. Er setzte dann den Blinker rechts und fuhr im selben Moment schon los. Hinter mir hörte ich ein Auto kommen und blickte quasi reflexartig in meinen Rückspiegel. Das Auto, welches das Fahrzeug des Beklagten war, war da nur noch kurz hinter mir. Während ich noch dachte, ob das wohl gut geht, hat es schon geknallt. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er die Position des klägerischen Fahrzeugs näher beschreiben könne: Der Kläger stand relativ weit links. Zur Leitlinie mögen es maximal noch 20 cm gewesen sein. Es war nach meiner Einschätzung auch mit einem Kleinwagen schon recht schwierig, rechts an dem Kläger vorbeizufahren. Ich jedenfalls hätte das mit einem Pkw nicht gemacht, sondern hätte lieber gewartet. Nachdem der Kläger sich anscheinend anders entschieden hatte, ist er nicht sehr weit gekommen. Das heißt, er ist nur wenig nach rechts gefahren, dann hat es schon geknallt. Auf Nachfrage des Klägervertreters, ob er die Strecke, die der Kläger nach rechts gefahren" ist, näher eingrenzen könne: Mit der Vorderfront des Pkw ist der Kläger maximal einen halben Meter näher in Richtung rechtem Bordstein gerückt, mit dem Heck ist es entsprechend weniger gewesen. Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin: Wenn ich eben gesagt habe, es war schwierig, an dem Kläger rechts vorbei zu fahren, meinte ich, dass es eng war. Ausgeschlossen war es nicht, an dem Kläger rechts vorbei zu kommen. Man konnte es sicherlich vorsichtig versuchen. Ich persönlich hätte aber eben lieber gewartet. Das betrifft die Situation, bevor der Kläger rechts rübergezogen ist. Danach war ein Vorbeifahren unmöglich. Auf weitere Nachfrage der Beklagtenvertreterin, ob der Kläger sich denn umgeschaut hätte, bevor er wieder losgefahren sei: Das kann ich nicht sagen. Ich kann nur sagen, dass er in dem Moment, wo er rechts geblinkt hat und auch direkt zeitgleich losgefahren ist, den Beklagten eigentlich im Rückspiegel hätte sehen müssen. Denn als

14 14 ich wenige Sekunden später den Beklagten zu 1) sah, war er ja quasi schon in meiner Höhe. l.d.u.g. Auf Verlesen wird allseits verzichtet. Die Zeugen werden sodann entlassen. Die Parteien verhandeln zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Hauptsache mit den eingangs gestellten Anträgen. b. u. v. Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung. Am Schluss der Sitzung [...] Fieberg Jorstan

15 15 Bearbeitervermerk: 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Der Tatbestand muss den Anforderungen des 313 Abs. 2 ZPO genügen. Wird eine Entscheidung gefunden, in der zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen wird, so ist diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu erörtern. Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind erlassen. 2. Die Formalien (Zustellungen, Ladungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) sind in Ordnung. 3. Es ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Mitte zur Entscheidung örtlich zuständig ist. 4. Der Schriftsatz der Beklagten vom wurde sowohl dem Kläger aus auch der Drittwiderbeklagten am zugestellt. 5. Den Anforderungen des 139 ZPO ist Genüge getan; ergänzender Parteivortrag ist nicht erfolgt. Wird eine weitere Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis für den Beweisführer geblieben ist. 6. Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze; b) Europa-Recht, Beck-Texte im dtv; c) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch; d) Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung.

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