Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)
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- Kathrin Kuntz
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1 1 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) Reichmuth Aktiv vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen mit den Teilvermögen Reichmuth Aktiv Reichmuth Dividendenselektion Schweiz Reichmuth Aktiv Reichmuth Global Leaders (neu: Reichmuth Aktienfonds Reichmuth Global Leaders) Reichmuth & Co Investment Management AG, Luzern, als Fondsleitung und die Reichmuth & Co, Luzern, als Depotbank, beabsichtigen, gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) die nachfolgend erwähnten Änderungen im Fondsvertrag des oben aufgeführten Umbrella-Fonds vorzunehmen. Diese Publikation ersetzt diejenige vom 22. November I. Änderungen, die das Teilvermögen Reichmuth Aktiv Reichmuth Dividendenselektion Schweiz betreffen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank Im Titel entfällt der Hinweis auf den Vermögensverwalter. Dies ist eine rein formelle Anpassung. 29A Anteilsklassen - Die Klasse P heisst neu P CHF. Diese Klasse steht allen Anlegern offen (unverändert). Der Mindesterstzeichnungsbetrag beträgt CHF (unverändert). Der Mindestfolgezeichnungsbetrag beträgt CHF (unverändert). - Die Klasse I heisst neu I CHF. Diese Klasse steht allen Anlegern offen (unverändert). Der Mindesterstzeichnungsbetrag beträgt CHF (unverändert). Der Mindestfolgezeichnungsbetrag beträgt CHF (unverändert). - Neu wird die Klasse G CHF geschaffen. Diese Klasse steht allen Gesellschaften der Reichmuth Gruppe offen. Der Mindesterstzeichnungsbetrag beträgt CHF Der Mindesterstzeichnungsbetrag beträgt CHF A Anlagepolitik Die Anlagepolitik lautet 1. a) Die Fondsleitung investiert mindestens zwei Drittel des Gesamtvermögens (bisher: nach Abzug der flüssigen Mittel mindestens 50.1% des Vermögens) des Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben oder als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz oder überwiegender wirtschaftlicher Aktivität in der Schweiz halten oder an einer Schweizer Börse kotiert sind und die über ein attraktives Dividendenprofil verfügen (bisher war die Kotierung an einer Schweizer Börse kein Kriterium); ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen einschliesslich Exchange Traded Funds (ETF), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen und welche als Aktienfonds gemäss deutschem Steuerrecht qualifizieren (bisher war die Qualifikation als Aktienfonds gemäss deutschem Steuerrecht nicht erforderlich). Die Fondsleitung stellt bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab) vorstehend sicher, dass auf konsolidierter Basis fortlaufend mindestens zwei Drittel (bisher: mindestens 50.1%) des Gesamtvermögens des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. aa) investiert sind. Die Fondsleitung investiert neu in den namensbestimmenden zwei Dritteln nicht mehr in
2 2 - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen auf Beteiligungswertpapiere und wertrechte von Unternehmen gemäss Bst. aa); - Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; - auf eine frei konvertierbare Währung lautende strukturierte Produkte wie namentliche Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Die entsprechenden Hinweise werden in 30A Ziff. 1 Bst. a) gelöscht. b) Die Fondsleitung kann zudem, unter Vorbehalt von Bst. c), bis zu einem Drittel des Gesamtvermögens (bisher: nach Abzug der flüssigen Mittel bis zu einem Drittel des Vermögens) des Teilvermögens investieren in: ba) Beteiligungswertpapiere und wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die bezüglich Kotierung, Sitz, wirtschaftlicher Aktivität, Beteiligungen und Dividenden den in Bst. aa) genannten Anforderungen nicht genügen (unverändert); bb) Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit; bc) auf eine frei konvertierbare Währung lautende Geldmarktinstrumente von in und ausländischen Emittenten (unverändert); bd) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die den in Bst. ab) genannten Anforderungen nicht genügen (unverändert); be) Derivate (einschliesslich Warrants) und strukturierte Produkte Anlagen gemäss aa), ab), ba), bb), bc) und bd) (unverändert); bf) Guthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten (unverändert). c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Gesamtvermögen (bisher: Vermögen) des Teilvermögens beziehen, einzuhalten: ca) andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49% (unverändert). 32A Verwaltungs- und Depotbankkommission Ziff. 1: Die Verwaltungskommission auf der Klasse P CHF (bisher: Klasse P) beträgt neu max. 0.75% p.a. (bisher max. 0.35% p.a.). Die Verwaltungskommission auf der neuen Klasse G CHF beträgt max. 0.15% p.a. Ziff. 2: Die Depotbankkommission auf der Klasse I CHF (bisher: Klasse I) beträgt neu max. 0.10% p.a. (bisher: max. 0.25% p.a.). Die Depotbankkommission auf der neuen Klasse G CHF beträgt max. 0.10% p.a. II. Änderungen, die das Teilvermögen Reichmuth Aktiv Reichmuth Global Leaders betreffen Das Teilvermögen Reichmuth Aktiv Reichmuth Global Leaders ist nicht länger ein Teilvermögen des Umbrella-Fonds Reichmuth Aktiv. Es wird neu ein Teilvermögen des Umbrella-Fonds Reichmuth Aktienfonds und heisst neu: Reichmuth Aktienfonds Reichmuth Global Leaders. Aus diesem Grund werden nachfolgend die Änderungen zum Teilfonds Reichmuth Reichmuth Global Leaders separat aufgeführt. 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank Ziff. 1 Der Teilfonds Reichmuth Global Leaders ist neu ein Teilfonds des Umbrella-Fonds Reichmuth Aktienfonds. Dieser ist ein Fonds der Art Effektenfonds (der bisherige Umbrella-Fonds Reichmuth Aktiv war ein Fonds der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen ). 6 Anteile und Anteilsklassen Gemäss Ziff. 4 ist das Teilvermögen in die folgenden Anteilsklassen unterteilt: - Die Anteilsklasse P heisst neu P CHF. Die Klasse steht allen Anleger offen (unverändert). Der Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung beträgt CHF (unverändert), sofern mit der Fondsleitung nichts anderes vereinbart wird (neu). Anträge für Folgezeichnungen sind in Tranchen über mindestens CHF zu stellen (unverändert).
3 3 - Die Anteilsklasse I heisst neu I CHF. Die Klasse steht allen Anleger offen. Der Mindesterstzeichnungsbetrag beträgt CHF Der Mindestfolgezeichnungsbetrag beträgt CHF (unverändert). - Neu wird die Anteilsklasse G - CHF geschaffen. Anteile dieser Anteilsklasse stehen allen Gesellschaften der Reichmuth Gruppe offen. Der Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung beträgt CHF , sofern mit der Fondsleitung nichts anderes vereinbart wird. Anträge für Folgezeichnungen sind in Tranchen über mindestens CHF zu stellen. Gemäss Ziff. 6 obliegt die Pflicht, Anleger zur Rückgabe etc. der Anteile aufzufordern, nicht mehr nur der Fondsleitung, sondern auch der Depotbank. Ziff. 7: Neu gilt: Anteile sind ohne schriftliche Zustimmung der Fondsleitung nicht übertragbar, weder auf einen Dritten, der noch keine Anteile hält, noch auf einen Dritten, der bereits investiert ist. 8 Anlagepolitik Ziff. 1 ändert sich wie folgt: - In Bst. a werden die Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen werden nicht mehr zusätzlich aufgeführt. - In Bst. b werden die strukturierten Produkte nicht mehr als mögliche Basiswerte von Derivaten erwähnt. - In Bst. d werden die Exchange Traded Funds (ETF) nicht mehr separat erwähnt, werden aber vom Ausdruck kollektive Kapitalanlagen erfasst. Die Zielfonds müssen ihrerseits die Anlagen in Zielfonds auf 10% (bisher: 30%) beschränken und auf die Zielfonds müssen gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds (bisher: wie für Effektenfonds bzw. Fonds der Art übrigen Fonds für traditionelle Anlagen ). Neu gilt: Die Fondsleitung darf dabei höchstens 30% des Vermögens des Teilvermögens in Anteile von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Art. 53 KAG gleichwertig sind. Die Anlagepolitik (Ziff. 2) lautet a) Die Fondsleitung investiert mindestens zwei Drittel des Gesamtvermögens des Teilvermögens in (bisher: nach Abzug der flüssigen Mittel mindestens 50.1% des Vermögens des Teilvermögens): aa) Beteiligungswertpapiere und wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit, die in ihrem Sektor eine Leaderfunktion haben. (Der bisherige Bst ab Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen etc wird gestrichen) ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen und welche als Aktienfonds gemäss deutschem Steuerrecht qualifizieren (bisher wurden auch Exchange Traded Funds erwähnt und es fehlte der Hinweis auf das deutsche Steuerrecht). (Der bisherige Bst. ad) Derivate und Bst. ae) strukturierte Produkte wird gestrichen.) Die Fondsleitung stellt bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. ab vorstehend sicher, dass auf konsolidierter Basis fortlaufend mindestens zwei Drittel des Gesamtvermögens des Teilvermögens (bisher: mindestens 50.1% des Vermögens des Teilvermögens) in Anlagen gemäss Bst. aa investiert sind.
4 4 b) Die Fondsleitung kann zudem, unter Vorbehalt von Bst. c) bis zu einem Drittel des Gesamtvermögens des Teilvermögens (bisher: nach Abzug der flüssigen Mittel bis zu 49.9% des Vermögens des Teilvermögens) investieren in: ba) Beteiligungswertpapiere und wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den in Bst. aa) genannten Anforderungen nicht genügen; bb) Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen von Emittenten weltweit (bisher: die den in Bst. ab erwähnten Anforderungen nicht genügen); bc) Geldmarktinstrumente von privaten und öffentlichrechtlichen Emittenten weltweit; bd) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die den in Bst. ab) genannten Anforderungen nicht genügen; be) Derivate (einschliesslich Warrants) auf Anlagen gemäss Bst. aa, ab, ba, bb, bc und bd; be) Strukturierte Produkte auf Anlagen gemäss Bst. aa, ab, ba, bb, bc und bd; bf) Guthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Gesamtvermögen des Teilvermögens beziehen, einzuhalten: ca) andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchstens 49%. 10 Effektenleihe Die Fondsleitung darf für den Teilfonds Reichmuth Global Leaders neu Effektenleih-Geschäfte tätigen (bisher war die Effektenleihe ausgeschlossen). 11 Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung darf für den Teilfonds Reichmuth Global Leaders neu Pensionsgeschäfte tätigen (bisher waren Pensionsgeschäfte ausgeschlossen). 12 Derivate Ziff. 11 wird wie folgt ergänzt: d) zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöhten Volatilität und dem erhöhten Gesamtengagement. 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten Diese Bestimmung lautet 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren (unverändert). Die Effektenleihe gemäss 10 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gemäss 11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen vorübergehend höchstens 10% seines Nettovermögens Kredite aufnehmen. Das Pensionsgeschäft als Repo gemäss 11 gilt als Kreditaufnahme im Sinne dieses Paragraphen, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet. (bisher durften zur Befriedigung von Rücknahmebegehren für jedes Teilvermögen höchstens 25% seines Nettovermögens Kredite aufgenommen werden). 15 Risikoverteilungsvorschriften Ziff. 3 wird geändert. Anstelle der bisherigen 20% / 10% / 60% Regel gilt neu die 10% / 5% / 40% Regel. Die Bestimmung lautet 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 10% (bisher: 20%) des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% (bisher: 10%) des Vermögens eines
5 5 Teilvermögens angelegt sind, darf 40% (bisher: 60%) des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Ziff. 4 und 5. Ziff. 4 wird geändert. Die erhöhte 10% Limite für OTC Geschäfte gilt nur noch bei Gegenparteien, die ihren Sitz in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist (bisher: ( ) die ihren Sitz in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der OECD hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist). Der zweite Absatz wird dahingehend geändert, dass Forderungen aus OTC-Geschäften dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA (bisher: gemäss der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung) abgesichert werden. Ziff. 6 wird geändert: Anstelle der bisherigen 30% Limite gilt die 20% Limite. Die Bestimmung lautet 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% (bisher: 30%) des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 11 und 12 nachfolgend. Ziff. 7 wird geändert: Anstelle der bisherigen 30% Limite gilt die 20% Limite. Die Bestimmung lautet 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% (bisher: 30%) des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. Ziff. 8 wird geändert: Anstelle der bisherigen 25% Limite gilt die 20% Limite. Die Bestimmung lautet 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% (bisher: 25%) des Vermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen. Ziff. 10 wird geändert: Anstelle der bisherigen 20% Limite gilt die 10% Limite. Die Bestimmung lautet 10 Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% (bisher: 20%) der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Der zweite Absatz bleibt unverändert. Ziff. 12 lautet, angepasst an die obenstehenden Änderungen, 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% (bisher: 20%) ist auf einen Drittel (bisher: 30%) angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% (bisher: 60%) nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35% (bisher: 30%) nicht kumuliert werden. (Rest wird gestrichen) Die bisherige Ziff. 13 wird gestrichen. 16 Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Die bisherige Ziff. 3 entfällt (bisheriger Wortlaut: Der Wechsel von einem Teilvermögen zu einem anderen bzw. von einer Klasse in eine andere erfolgt kosten- und spesenfrei). 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger
6 6 Die bisherige Ziff. 3 entfällt (bisheriger Wortlaut: Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung eines Teilvermögens berechnet die Depotbank dem Anteilsinhaber eine Kommission von höchstens 0.50% des Auszahlungsbetrages). 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen Ziff. 1 wird wie folgt geändert: Die Verwaltungskommission der Klasse I CHF (bisher: Klasse I) beträgt neu maximal 0.75% p.a. (bisher: maximal 0.35% p.a.). Die Verwaltungskommission der neuen Klasse G CHF beträgt maximal 0.15% p.a. Auf der Klasse P CHF wird neu eine performanceabhängige Gebühr erhoben: Bei den P CHF und P - EUR Klassen tritt eine performanceabhängige Gebühr ( Performance Fee ) von 10 % p.a. hinzu, wobei als Berechnungsgrundlage das Prinzip der High Watermark angewendet wird. Verzeichnen die Teilvermögen Werteinbussen, wird die Performance Fee erst wieder erhoben, wenn der Verlust wieder ausgeglichen worden ist. Ob eine allfällige Performance Fee fällig ist, wird bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet, dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und am Jahresende ausbezahlt. Die Einzelheiten sind im Prospekt geregelt. Ziff. 2 wird wie folgt geändert: Die Depotbankkommission auf der Klasse I CHF (bisher Klasse I) beträgt neu maximal 0.10% (bisher: maximal 0.25% p.a.). Die Depotbankkommission der neuen Klasse G CHF beträgt maximal 0.1% p.a. Die bisherige Ziff. 9 entfällt (bisheriger Wortlaut: Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger der Teilvermögen mitgetragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice-Entschädigungen etc., die auf den für die Teilvermögen getätigten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Bei verbundenen Zielfonds gelangen die Bestimmungen von Ziff. 3 zur Anwendung. ) Neu wird folgende Ziff. 10 aufgenommen: In keinem Fall wird ein Unternehmen der Reichmuth Gruppe an Vergütungen partizipieren, die durch Rückvergütungen irgendwelcher Art an einen Portfolio Manager aus dem Vermögen eines Teilvermögens gezahlt werden. In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und 2 bis i.v.m. Art. 35a Abs. 2 KKV werden die Anleger darüber informiert, dass die FINMA die Gesetzeskonformität nur der folgenden Änderungen prüft und feststellt: Art. 35a Abs. 1 Bst. a KKV: Bezeichnung des Anlagefonds, Firma und Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Vermögensverwalters: 1 Art. 35a Abs. 1 Bst. b KKV: Anlegerkreis: 5 Ziff. 1 Art. 35a Abs. 1 Bst. c KKV: Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung und die mit der Anlageverbundenen Risiken: 8, Art. 35a Abs. 1 Bst. d KKV: Unterteilung in Teilvermögen: 1 Art. 35a Abs. 1 Bst. e KKV: Anteilsklassen: 6 Ziff. 4 Art. 35a Abs. 1 Bst. f KKV: Kündigungsrecht der Anleger: 5 Ziff. 5 Art. 35a Abs. 1 Bst. g KKV: Rechnungsjahr: 20 Ziff. 2 Dieser Publikationstext wird am 29. März 2018 auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG ( veröffentlicht. Die Änderungen im Zusammenhang mit der Auflegung der neuen Anteilsklasse G - CHF (oben III. A.) betreffen die bisherigen Anleger nicht. Entsprechend ist das Einspracherecht der bisherigen Anleger gegen diese Änderungen ausgeschlossen (Art. 41 Abs. 1bis KKV). Anleger, welche gegen die vorgesehenen Änderungen des Fondsvertrags Einwendung erheben wollen, müssen dies innert 30 Tagen seit der Publikation gegenüber der Aufsichtsbehörde (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern) geltend machen (Art. 27 Abs. 3 KAG). Die Vertragsänderungen im Wortlaut können bei der Fondsleitung, der Depotbank und jedem Vertriebsträger kostenlos bezogen werden.
7 7 Den bestehenden Anlegern steht zudem das Recht zu, innert 30 Tagen seit der letzten Publikation die Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen. Zürich, 29. März 2018 Die Fondsleitung Reichmuth & Co Investment Management AG, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7 Die Depotbank Reichmuth & Co, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7
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