Wichtige Hinweise zur Antragstellung
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- Jacob Dieter
- vor 5 Jahren
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1 Wichtige Hinweise zur Antragstellung Übersicht I. Nutzung der beantragten Ausstattung bzw. geplanten Projektergebnisse II. Beizubringende Unterlagen III. Hinweise für Erstantragsteller IV. Initialunterlagen für den Fachgutachter V. Definitionen I. Nutzung der beantragten Ausstattung bzw. geplanten Projektergebnisse Die Nutzung der nach Richtlinien (RL) zur Förderung von Digitalisierung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren (Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung / SOP) beantragten und geförderten Ausstattungen muss gemäß Nr. 4.1 der RL überwiegend unmittelbar für die ergänzende überbetriebliche Ausbildung erfolgen. Daneben ist eine Nutzung zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Unterstützung der Berufsausbildung oder eines Berufsabschlusses sowie für die Fort- und Weiterbildung zulässig, soweit diese im staatlichen Bildungsauftrag erfolgt. Die folgende tabellarische Checkliste zeigt Ihnen die verschiedenen Maßnahmenarten im Detail auf, denen ein beantragter Ausstattungsgegenstand zugeordnet werden kann. Dieser Abschnitt befasst sich im Rahmen der Antragstellung mit Ihrer Planung, zur zukünftigen Nutzung der Ausstattung im Vorhaben / im Projekt. Die Maßnahmenarten unterteilen sich in vier Gruppen: 1. Förderfähige Maßnahmen im Sinne der Förderrichtlinie (Anteil mindestens 50,1 %), 2. Förderunschädliche Maßnahmen (Anteil gemeinsam mit Gruppe 3 maximal 49,9 %), 3. Förderschädliche Maßnahmen im staatlichen Bildungsauftrag, die nicht zur Ablehnung des Antrages führen, aber zur Reduzierung der Fördersumme (Anteil gemeinsam mit Gruppe 2 maximal 49,9 %), 4. Förderschädliche Maßnahmen, die zur Ablehnung des Antrags führen. Im Gegensatz zur Förderung nach den Gemeinsamen Richtlinien von BMBF und BMWi zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren (in der Fassung vom ) führt die Nutzung eines Ausstattungsgegenstandes für förderschädliche Maßnahmen zur Ablehnung des entsprechenden Antrages! Finden die förderschädlichen Maßnahmen allerdings im staatlichen Bildungsauftrag statt, können diese ausnahmsweise anteilig herausgerechnet werden.
2 Demnach führen in dieser Sache folgende Punkte zur Ablehnung des Antrages im Rahmen der Erstprüfung: 1. Der Anteil der förderfähigen Maßnahmen im Sinne der Förderrichtlinie beträgt 50,0 % oder weniger. 2. Der Anteil der förderunschädlichen Maßnahmen sowie der im staatlichen Bildungsauftrag stattfindenden förderschädlichen Maßnahmen beträgt 50,0 % oder mehr. 3. Es ist eine Zuordnung zu einer förderschädlichen Maßnahme (die nicht im staatlichen Bildungsauftrag erfolgt) in beliebiger Höhe vorhanden. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Antrag von Ihnen gemachten Angaben bei entsprechendem Fortschritt des Verfahrens durch vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) beauftragte Gutachter überprüft werden können. Die vorgenannten Regelungen sind im Rahmen der Zweckbindung der Förderlinie 1 für die gesamte Zweckbindungsfrist von 5 Jahren ab Anschaffung der Ausstattung zu beachten und einzuhalten.
3 SOP ÜBS-Digitalisierung Checkliste zur Nutzung der beantragten Ausstattung bzw. geplanten Projektergebnisse Stand: Maßnahmen Typ Bezeichnung Soll-Anteil berufliche Erstausbildung 1 Überbetriebliche Berufsausbildung (ÜA); auch Anteil ÜA im Rahmen z.b. ausbildungsintegrierter dualer Studiengänge; Vorbereitung Gesellenprüfung; Zwischen-, Gesellenprüfung minimal 50,1 % 2 Aufstiegsfortbildung (wie Meister o. Betriebswirt Hw) 3 ausbildungsbegleitende Aufstiegsqualifizierung (wie: technischer Betriebswirt) Zusatzqualifikationen (Module) während Erstausbildung (Erwerb höherer Fachkompetenzen, z. B. im Schweissen, Bedienberechtigung Gabelstapler etc.) maximal 49,9 % geregelte berufliche Fort- 4 und Weiterbildung Zusatzqualifikationen aufgrund gesetzlicher, berufsgenossenschaftlicher Vorschriften oder technischer Normen (z.b. Schweißkurse, AU-Schulung) (Betrieb, Teilnehmer) 5 6 Umschulung ungeregelte berufliche Fort- und Weiterbildung 7 Anpassungsfortbildung (Betrieb, Teilnehmer) 0,0 % berufliche Erstausbildung 8 Anteil außerbetriebliche Ausbildungsgänge (BaE) / Verbundausbildung, Zusatzunterweisung während Erstausbildung wie: ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) 9 Berufsorientierungsprogramm (BOP) Berufsvorbereitung 10 Berufsorientierung (BO) 11 Berufsausbildungsvorbereitung nach BBiG maximal 49,9 % 12 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) geregelte berufliche Fort- Zusatzqualifikationen aufgrund gesetzlicher, berufsgenossenschaftlicher Vorschriften oder technischer Normen (Arbeitsagentur) 13 und Weiterbildung berufliche Umschulung 14 Umschulungsmaßnahmen (Arbeitsagentur) ungeregelte berufliche Fort- u. Weiterbildung 15 Anpassungsfortbildung (z.b. DV-Schulung) (Arbeitsagentur) 0,0 % Berufsausbildungsvorbereitung 16 schulische Berufsvorbereitungsjahre (BVJ) Erstausbildung 17 Berufsschulanteil im Rahmen beruflicher Erstausbildung 18 Doppelqualifizierung Fachhochschulreife; Lernort: Berufsschule maximal 49,9 % schulische Maßnahmen duales Studium: Praxisblöcke im Rahmen praxisintegrierter dualer Studiengänge (kein betrieblicher Ausbildungsvertrag); Studienanteil im Rahmen des dualen Studiums; Lernort: 19 Fach-/Hochschule
4 SOP ÜBS-Digitalisierung Checkliste zur Nutzung der beantragten Ausstattung bzw. geplanten Projektergebnisse Stand: (Fortsetzung) Maßnahmen Typ Bezeichnung Soll-Anteil Erstausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung 20 Maßnahmen für Auszubildende / Betriebsangehörige / Studenten deren Schulen / Betriebe ihren Sitz im Ausland haben Fremdnutzung 21 wie: Berufs-, Fachschule, originäre Kammer-/Innungsaufgaben (Verwaltung), Firmen, Krankenkassen Einzelfallprüfung Förderfähige Maßnahmen im Sinne der Förderrichtlinie Förderunschädliche Maßnahmen Förderschädliche Maßnahmen im staatlichen Bildungsauftrag, die nicht zur Ablehnung des Antrages führen, aber zur Reduzierung der Fördersumme Förderschädliche Maßnahmen, die zur Ablehnung des Antrags führen Die markierten Maßnahmen dürfen zusammengerechnet maximal 49,9 % betragen. 0,0 %
5 II. Beizubringende Unterlagen Die folgenden Unterlagen sind in jedem Antragsverfahren zu übermitteln (die geforderten Dateiformate sind auch durch kostenfreie Software erstellbar): 1. rechtsgültig gezeichneter Antrag (elektronisch als PDF-Datei), 2. Schulungsprogramm (elektronisch als editierbare Excel-Datei), Das vorzulegende Schulungsprogramm für das Vorhaben ist als Darstellung für die vorgesehene zukünftige Nutzung vorzulegen. Als Grundlage zur gutachterlichen Prüfung der bisherigen Auslastung der Bildungsstätte in der Vergangenheit ist ein detaillierter Auslastungsnachweis beizubringen, der an keinen Vordruck gebunden ist. Das Schulungsprogramm kann sowohl als Nachweis der Auslastung (Vorjahr), als auch als Nachweis der zukünftigen Nutzung (Vorhaben) verwendet werden. Bei Setzen einer Markierung in Spalte 3 bedeutet das, dass für diesen Kurs beantragte Ausstattungsgegenstände in diesen benutzt werden soll. Die Summe der Gruppenwochen pro Jahr (GRWO/J) aus dem auf das Vorjahr bezogenen Schulungsprogramm oder aus dem entsprechenden Auslastungsnachweis münden in Ziffer 1.6 des Antrags. Die Summe der GRWO/J in der Darstellung des Schulungsprogramms für das Vorhaben, die mit einer Markierung in Spalte 3 gekennzeichnet sind, münden in Ziffer 2.1 des Antrags. Das regionale Teilnehmeraufkommen ist Teil des vorzulegenden Schulungsprogramms. Bei dessen tabellarischer Darstellung muss in jeder Zeile ein einzelnes Ausbildungsjahr (ABJ) je Ausbildungsberuf (Spalten Ausbildungsberuf und ABJ ) dargestellt werden. Darauf folgen für das betrachtete ABJ eines bestimmten Ausbildungsberufs die Angaben zu den Anzahlen der Auszubildenden, beispielsweise unterteilt nach Landkreisen, kreisfreien Städten, Regionen oder Kammerbezirken. 3. Zusammenstellung der Ausstattungsinvestitionen (Beschaffungsplan; elektronisch als editierbare Excel-Datei), 4. Vermögensübersicht, GuV bzw. Jahresabschluss (elektronisch als PDF-Datei), 5. Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag (elektronisch als PDF-Datei), 6. rechtsgültig gezeichnetes Verzeichnis der Vertretungsberechtigten (elektronisch als PDF-Datei), 7. rechtsgültig gezeichnete Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen (elektronisch als PDF-Datei), 8. bei juristischen Personen des Privatrechts: a. Auszug aus dem Vereins- und Handelsregister (elektronisch als PDF-Datei), b. Nachweis der Gemeinnützigkeit (elektronisch als PDF-Datei).
6 9. eventuell: Einsatzkonzept als PDF-Datei Details hierzu entnehmen Sie bitte Ziffer II.2 der Ausstattungsliste Zur schnelleren Bearbeitung bitten wir Sie, zeitgleich mit der Übersendung der Antragsunterlagen in Schriftform an die bewilligende Stelle, eine elektronische Version an sowie an Ihre/-n jeweilige/-n Sachbearbeiter/-in per zu übermitteln [verfügbare Vordrucke siehe - Kategorie Antrag ]. Eine Übersicht der Zuständigkeiten finden Sie unter Alle o.g. Unterlagen, die nicht rechtsgültig zu zeichnen sind, können wahlweise ausschließlich in der elektronischen Version vorgelegt werden. Ihr Antrag zählt jedoch erst als rechtsgültig vorgelegt, wenn alle o.g. Unterlagen in der notwendigen Version vorliegen.
7 III. Hinweise für Erstantragsteller Sollten Sie zum ersten Mal in der Förderung für ÜBS beim BIBB einen Antrag stellen, ist Ihr Antrag anhand zusätzlicher Unterlagen vertieft zu prüfen. Im Zweifel kontaktieren Sie vor Vorlage des Antrags Ihre/-n jeweilige/-n Sachbearbeiter/-in, um diesen Punkt zu klären. Im Rahmen einer Erstantragstellung reichen Sie bitte analog der Vorgehensweise in Abschnitt II zusätzlich die folgenden Unterlagen ein (die geforderten Dateiformate sind auch durch kostenfreie Software erstellbar): 1. für juristische Personen des öffentlichen Rechts: a. durch die zuständige Stelle genehmigter bzw. bestätigter Jahresabschluss / Jahresrechnung (elektronisch als PDF-Datei), b. Lagebericht (elektronisch als PDF-Datei), c. Auskunft der Hausbank (elektronisch als PDF-Datei), d. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (elektronisch als PDF-Datei), e. Bescheinigung der Berufsgenossenschaft oder rechtsgültig gezeichnete Erklärung Ihrerseits über die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung (elektronisch als PDF-Datei), f. rechtsgültig gezeichnete Erklärung Ihrerseits, dass keine Arbeitskräfte illegal beschäftigt werden (elektronisch als PDF-Datei). 2. für juristische Personen des Privatrechts: a. durch Wirtschaftsprüfer bestätigter Jahresabschluss / bestätigte Jahresrechnung (elektronisch als PDF-Datei), b. Geschäftsbericht (elektronisch als PDF-Datei), c. Auskunft der Hausbank (elektronisch als PDF-Datei), d. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (elektronisch als PDF-Datei), e. Bescheinigung der Berufsgenossenschaft oder rechtsgültig gezeichnete Erklärung Ihrerseits über die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung (elektronisch als PDF-Datei), f. rechtsgültig gezeichnete Erklärung Ihrerseits, dass keine Arbeitskräfte illegal beschäftigt werden (elektronisch als PDF-Datei). Alle o.g. Unterlagen, die nicht rechtsgültig zu zeichnen sind, können wahlweise ausschließlich in der elektronischen Version vorgelegt werden.
8 IV. Initialunterlagen für den Fachgutachter Sobald Ihnen per Schreiben bekannt gegeben wurde, welches Gutachterbüro mit der fachlichen Begutachtung des Antrags beauftragt wurde, ist die elektronische Version der folgenden Unterlagen unaufgefordert dem jeweiligen Gutachterbüro zur fachlichen Begutachtung zur Verfügung zu stellen (die geforderten Dateiformate sind auch durch kostenfreie Software erstellbar): 1. Schulungsprogramm (elektronisch als editierbare Excel-Datei), Das vorzulegende Schulungsprogramm für das Vorhaben ist als Darstellung für die vorgesehene zukünftige Nutzung vorzulegen. Als Grundlage zur gutachterlichen Prüfung der bisherigen Auslastung der Bildungsstätte in der Vergangenheit ist ein detaillierter Auslastungsnachweis beizubringen, der an keinen Vordruck gebunden ist. Das Schulungsprogramm kann sowohl als Nachweis der Auslastung (Vorjahr), als auch als Nachweis der zukünftigen Nutzung (Vorhaben) verwendet werden. Bei Setzen einer Markierung in Spalte 3 bedeutet das, dass für diesen Kurs beantragte Ausstattungsgegenstände in diesen benutzt werden soll. Die Summe der Gruppenwochen pro Jahr (GRWO/J) aus dem auf das Vorjahr bezogenen Schulungsprogramm oder aus dem entsprechenden Auslastungsnachweis münden in Ziffer 1.6 des Antrags. Die Summe der GRWO/J in der Darstellung des Schulungsprogramms für das Vorhaben, die mit einer Markierung in Spalte 3 gekennzeichnet sind, münden in Ziffer 2.1 des Antrags. Das regionale Teilnehmeraufkommen ist Teil des vorzulegenden Schulungsprogramms. Bei dessen tabellarischer Darstellung muss in jeder Zeile ein einzelnes Ausbildungsjahr (ABJ) je Ausbildungsberuf (Spalten Ausbildungsberuf und ABJ ) dargestellt werden. Darauf folgen für das betrachtete ABJ eines bestimmten Ausbildungsberufs die Angaben zu den Anzahlen der Auszubildenden, beispielsweise unterteilt nach Landkreisen, kreisfreien Städten, Regionen oder Kammerbezirken. 2. Zusammenstellung der Ausstattungsinvestitionen (Beschaffungsplan; elektronisch als editierbare Excel-Datei), 3. eventuell: Einsatzkonzept als PDF-Datei Details hierzu entnehmen Sie bitte Ziffer II.2 der Ausstattungsliste
9 V. Definitionen Übungseinheiten (ÜE): Übungseinheiten stellen einen räumlichen Arbeitsbereich für eine Teilnehmergruppe bezogen auf einen Kurs und einen Ausbilder im Werkstatt- und Theoriebereich dar. Entscheidend ist, welcher räumliche Bereich für die Durchführung eines Kurses mit einem Ausbilder erforderlich ist. Hierbei kann es sich also im Einzelfall um mehr oder auch weniger als einen Raum handeln. Werkstattnahe Schmutz -Unterrichtsräume sind nicht zu berücksichtigen. Gesamtauslastung der Bildungsstätte: Anzahl (Quantität) der tatsächlich durchgeführten Kurse in ÜE auf der Basis von Gruppenwochen pro Jahr in Relation zur Gesamtkapazität (entspricht Anzahl der ÜE x 40 Wochen / Jahr). Die Auslastung muss mindestens 75 % betragen (in Ausnahmefällen 50 %). Zur Berechnung der Gesamtauslastung gilt: 1. Es werden die Zahlen des Vorjahres zugrunde gelegt, 2. Es werden Tages-, Abend- und Wochenendnutzung berücksichtigt, 3. Die Inhalte der Kurse (Aus-, Fort- oder Weiterbildung) sind unerheblich, 4. Teilnehmerzahlen werden nicht berücksichtigt, 5. Alle Maßnahmen sind in Wochen darzustellen. Zur Berechnung der Gruppenwochen gilt: 1. Eine Gruppenwoche besteht aus 40 Zeitstunden für einen Kurs / eine Gruppe, 2. minimale Erfassungsgröße der tatsächlichen Nutzung ist ein halber Tag (entspricht 0,1 Wochen) 3. Beispiele: o o Ein Kurs dauert für eine Gruppe 20 Std. entspricht 0,5 Gruppenwochen Ein Kurs dauert für eine Gruppe 40 Std. entspricht 1 Gruppenwoche Es sind die folgenden Berechnungsgrundlagen anzuwenden: 1. Die Kapazität der Bildungsstätte ist bei Nutzung aller gleichzeitig belegbaren ÜE mit jeweils 40 Gruppenwochen im Jahr zu 100 % ausgelastet, 2. Sofern im besonderen Fällen (z.b. bei Bildungsstätten in Trägerschaft der Industrie) keine eindeutigen ÜE identifiziert werden können (z.b. Großraumwerkstatt), ist ersatzweise die Kapazität in Ausbildungsplätzen (Ausbildungsplatz x 40 Wochen) anzugeben und die Belegung entsprechend in Teilnehmerwochen pro Jahr (Teilnehmerwochen / Jahr).
10 Berechnung der Nutzungsanteile des geplanten Vorhabens: Die Nutzungsanteile für die erforderliche Ausstattung werden anhand der Inhalte der Kurse (Ausbildung oder Weiterbildung) und der Dauer in Wochen berechnet. Hierbei sind Tages-, Abend- und Wochenendnutzung zu berücksichtigen. Berechnungsgrundlage ist die geplante Jahresnutzung. Entscheidend ist die geplante Nutzung der Ausstattung, nicht die Nutzung der Räumlichkeit (ÜE) in der die Ausstattung steht soweit diese voneinander abweichen. Zur Berechnung ist das folgende Vorgehen anzuwenden: 1. Feststellung der Anzahl der geplanten Kurse in Wochen 2. Feststellung des Inhalts der geplanten Kurse (zur Trennung vgl. Maßnahmearten in der tabellarischen Checkliste in Abschnitt I) Unter einer geregelten Fort- und Weiterbildung werden Bildungsgänge verstanden, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach 53 BBiG bzw. 42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach 54 BBiG bzw. 42a HwO oder 45, 51a HwO abschließen. 3. Bildung der Summe der jeweiligen Wochen pro Jahr (Gruppenwochen / Jahr)
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