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1 Nationalrat Sommersession 06 e-parl :5.09 s ZGB. Adoption. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 8. November 0 vom 8. März 06 vom. Mai 06 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Minderheit (Nidegger, Büchel Roland, Geissbühler, Rickli Natalie, Schwander, Walliser) Nichteintreten Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. November 0, beschliesst: Minderheit (Nidegger, Büchel Roland, Geissbühler, Rickli Natalie, Schwander, Walliser) Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, die Vorlage zu vereinfachen, indem sie nach zwei Kategorien gegliedert wird (Adoption durch ein Ehepaar, Adoption durch eine unverheiratete Person) und indem die Voraussetzungen bezüglich Alter und Dauer gelockert werden. BBl

2 e-parl :5 - - I Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: I I Art. 6 A. Adoption Minderjähriger I. Allgemeine Voraussetzungen Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen. Art. 6 A. Adoption Minderjähriger I. Allgemeine Voraussetzungen Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können. Art. 6a II. Gemeinschaftliche Adoption Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren; anderen Personen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet. Die Ehegatten müssen 5 Jahre verheiratet sein oder das 5. Altersjahr zurückgelegt haben. Art. 6a II. Gemeinschaftliche Adoption Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 8 Jahre alt sind. Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen. SR 0

3 e-parl :5 - - Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind. Art. 6b III. Einzeladoption Art. 6b III. Einzeladoption Art. 6b Minderheit (Nidegger, Büchel Roland, Geissbühler, Rickli Natalie, Schwander, Walliser) Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das 5. Altersjahr zurückgelegt hat. Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 8 Jahre alt ist. Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das 8. Altersjahr zurückgelegt hat. Eine verheiratete Person, die das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder wenn die Ehe seit mehr als Jahren gerichtlich getrennt ist. Eine verheiratete Person, die mindestens 8 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist. Eine verheiratete Person, die das 8. Altersjahr zurückgelegt hat, darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder wenn die Ehe seit mehr als Jahren gerichtlich getrennt ist. Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 8 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist. Streichen Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.

4 e-parl :5 - - Art. 6c IV. Stiefkindadoption Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie:. verheiratet ist;. in eingetragener Partnerschaft lebt;. eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein. Art. 6c... Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser). Streichen (siehe auch Art. 67 Abs. Ziff. und Art. 67a Abs.. Satz ZGB; Ziff. : Art. Abs.,. Satz; Art. 7 Abs. bis ; Art. 7a; Art. 8; Art. Abs. ; Ziff. : Art. 07a) Minderheit (Guhl, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser). Streichen (siehe auch Art. 6c Abs. ; Art. 67 Abs. Ziff. ; Art. 98e; Art. 99 Randtitel und Art. 00 Randtitel ZGB) Minderheit (Guhl, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) Streichen (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff. ;...) Art. 6d V. Altersunterschied Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 6 Jahre und nicht mehr als 5 Jahre betragen. Davon kann abgewichen werden, wenn es im Interesse des Kindeswohls geboten erscheint.

5 e-parl :5-5 - Art. 65 IV. Alter und Zustimmung des Kindes Das Kind muss wenigstens 6 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern. Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig. Art. 65 VI. Zustimmung des Kindes und der Kindesschutzbehörde Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen. Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen. Art. 65a V. Zustimmung der Eltern. Form Art. 65a Randtitel und Abs. VII. Zustimmung der Eltern. Form Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken. Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind. Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind. Art. 65c. Absehen von der Zustimmung a. Voraussetzungen Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, Art. 65c. Absehen von der Zustimmung. a. Voraussetzungen Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbe-

6 e-parl : wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist,. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat. kannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist. Art. 65d b. Entscheid Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes, auf Gesuch einer Vermittlungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei. Art. 65d Abs. und Wird das Kind adoptionswilligen Personen zum Zweck der späteren Adoption anvertraut und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der mit der Vormundschaft oder Beistandschaft betrauten Person, einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vorgängig, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden kann. In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden. Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, weil er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, so ist ihm der Entscheid schriftlich mitzuteilen. Aufgehoben Art. 66 B. Adoption einer volljährigen Person Art. 66 B. Adoption einer volljährigen Person Art. 66 Fehlen Nachkommen, so darf eine volljährige Person adoptiert werden: Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:... Minderheit (Nidegger, Büchel Roland, Geissbühler, Rickli Natalie, Schwander, Walliser). wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben,. sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen sie während mindestens eines Jahres betreut haben;.... mindestens Jahren betreut...

7 e-parl :5-7 - () (Minderheit). wenn ihr während ihrer Minderjährigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben,. wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat. Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar.. die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder. andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar. Ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern..... mindestens Jahre lang Pflege mindestens Jahren mit den Art. 67 C. Wirkung I. Im Allgemeinen Art. 67 C. Wirkungen I. Im Allgemeinen Art. 67 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Person. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden. Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:. verheiratet ist;... Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser). in eingetragener Partnerschaft lebt;. Streichen (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...)

8 e-parl :5-8 - Minderheit (Guhl, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser). eine faktische Lebensgemeinschaft führt.. Streichen (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) Art. 67a II. Bürgerrecht Art. 67a II. Name Art. 67a Art. 67a Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige des Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt. Adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des andern, so hat dieses das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vorher wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, so bedarf die Änderung seiner Zustimmung. Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) Der Name des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss Kindesverhältnisses. (Rest streichen) (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) Die zuständige Behörde kann einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Die Namensänderung einer zu adoptierenden volljährigen Person hat keine Auswirkungen auf die Namensführung von Personen, deren Namen sich aus dem bisherigen Namen der zu adop-

9 tierenden Person ableitet, es sei denn, diese stimmen einer Namensänderung ausdrücklich zu. e-parl :5-9 - Art. 67b III. Bürgerrecht Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige der adoptierenden Person, deren Namen es tragen wird. Adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des andern, so erhält dieses Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Art. 67b Das Bürgerrecht des minderjährigen Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des minderjährigen Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss. Art. 67b Kindesverhältnisses. (Rest streichen) Art. 68 D. Verfahren I. Im Allgemeinen Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen nicht berührt werden. Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren. Art. 68 D. Verfahren I. Im Allgemeinen Für das Adoptionsverfahren ist eine einzige kantonale Behörde am Wohnsitz der adoptionswilligen Person zuständig. Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Adoptionsgesuchs erfüllt sein. Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Wird das Kind nach Einreichen des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Art. 68 Streichen (= gemäss geltendem Recht)

10 Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren. 5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person. e-parl :5-0 - Art. 68a II. Untersuchung Art. 68a Abs. und Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären. Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen. Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären. Aufgehoben Art. 68a bis III. Anhörung des Kindes Das Kind wird durch die kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Art. 68a bis Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde oder...

11 Über die Anhörung ist Protokoll zu führen. Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. e-parl :5 - - Art. 68a ter IV. Vertretung des Kindes Die kantonale Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Art. 68a ter Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde ordnet des Kindes wenn nötig... Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten. Art. 68a quater V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen. Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen ist die Einstellung:. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners der zu adoptierenden Person;. der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person; und. der Nachkommen der zu adoptierenden Person, sofern nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

12 Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzuteilen. e-parl :5 - - Art. 68b D bis.adoptionsgeheimnis Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekannt gegeben werden. Art. 68b D bis. Adoptionsgeheimnis Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses. Identifizierende Informationen über das minderjährige Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern nur bekannt gegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist und die Adoptiveltern sowie das Kind der Bekanntgabe zugestimmt haben. Identifizierende Informationen über das volljährige Kind dürfen den leiblichen Eltern sowie deren direkten Nachkommen bekannt gegeben werden, wenn das Kind der Bekanntgabe zugestimmt hat. Art. 68c D ter.auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern Hat das Kind das 8. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat. Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen. Art. 68c D ter. Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern Die Adoptiveltern haben das Kind entsprechend seinem Alter und seiner Reife über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen. Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann. Art. 68c D ter. Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen

13 e-parl :5 - - Geltendes Recht Bundesrat Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche das Kind auf Wunsch beratend unterstützt. Das volljährige Kind kann jederzeit verlangen, dass ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden. Ausserdem kann es verlangen, dass ihm Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern bekannt gegeben werden, wenn die Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben. Art. 68d Art. 68d Minderheit I (Nidegger, Bauer, Burkart, Egloff, Geissbühler, Nantermod, Pieren, Reimann Lukas, Schwander, Tuena, Walliser, Zanetti Claudio) Minderheit II (Nidegger, Bauer, Burkart, Egloff, Geissbühler, Nantermod, Pieren, Reimann Lukas, Schwander, Tuena, Walliser, Zanetti Claudio D quater. Kantonale Auskunftsstelle D quater. Kantonale Auskunftsstelle und Suchdienste D quater. Kantonale Auskunftsstelle D quater. Kantonale Auskunftsstelle Auskunft über die leiblichen Eltern oder das Kind erteilt die kantonale Behörde. Auskunft über die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie über das Kind erteilt die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde. Gemäss Auskunft über die leiblichen Eltern oder das Kind erteilt die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde. Die kantonale Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Bekanntgabe der Informationen an die gesuchstellenden Personen ein. Die Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit der gesuchstellenden Person ein. Sie kann diese Aufgaben an einen spezialisierten Suchdienst übertragen. Die Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Bekanntgabe der Informationen an die gesuchstellenden Personen ein. Die Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Bekanntgabe der Informationen an die gesuchstellenden Personen ein.

14 e-parl :5 - - Geltendes Recht Bundesrat () (Minderheit I) (Minderheit II) Lehnen die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen den persönlichen Kontakt ab, so informiert die kantonale Behörde die gesuchstellenden Personen darüber und macht diese auf die Persönlichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen aufmerksam. Lehnen die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen den persönlichen Kontakt ab, so informiert die Behörde oder der beauftragte Suchdienst die gesuchstellende Person darüber und macht diese auf die Persönlichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen aufmerksam. Lehnen die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen den persönlichen Kontakt ab, so informiert die Behörde die gesuchstellenden Personen darüber und macht diese auf die Persönlichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen aufmerksam. Lehnen die vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen den persönlichen Kontakt ab, so informiert die Behörde die gesuchstellenden Personen darüber und macht diese auf die Persönlichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Personen aufmerksam. Die Kantone bezeichnen eine Stelle, welche die leiblichen Eltern oder das Kind auf Wunsch beratend unterstützt. Die Kantone bezeichnen eine Stelle, welche die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend unterstützt. Gemäss Gemäss Bundesrat Art. 68e D quinquies. Per sönlicher Ver kehr mit den leiblichen Eltern Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, dass den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind eingeräumt wird. Diese Vereinbarung sowie ihre Änderung sind der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson hört das Kind vor dem Entscheid in geeigneter Weise persönlich an, sofern dessen Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Vereinbarung seiner Zustimmung. Ist das Kindeswohl gefährdet oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung der Vereinbarung, so entscheidet die Kindesschutzbe hörde.

15 e-parl :5-5 - Das Kind kann den Kontakt zu den leiblichen Eltern jederzeit verweigern. Gegen seinen Willen dürfen die Adoptiveltern auch keine Informationen an die leiblichen Eltern weitergeben. Art. 98e A quinquies. Ver änderung der Verhältnisse nach Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften Hat eine Person das Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie eine faktische Lebensgemeinschaft führt, und tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, so ist die Bestimmung über die Veränderung der Verhältnisse bei Anerkennung und Vaterschaftsurteil entsprechend anwendbar. Art. 98e Minderheit (Guhl, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) Streichen (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) Art. 99 Art. 99 Randtitel Art. 99 Minderheit (Guhl, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) A quinquies. Stiefeltern Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern. A sexies. Stiefeltern A sexies. Streichen (= gemäss geltendem Recht) (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...)

16 e-parl :5-6 - Art. 00 Art. 00 Randtitel Art. 00 Minderheit (Guhl, Egloff, Geissbühler, Nidegger, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) A sexies. Pflegeeltern Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden. A septies. Pflegeeltern A sepies. Streichen (= gemäss geltendem Recht) (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts Art. b. Unterstellung unter das neue Recht Eine nach dem bisherigen Recht ausgesprochene Adoption einer unmündigen Person kann auf gemeinsames Begehren der Adoptiveltern und des Adoptivkindes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen diesen unterstellt werden. Der Eintritt der Mündigkeit des Adoptivkindes steht diesem Begehren nicht entgegen. Anwendbar sind die neuen Bestimmungen über das Verfahren; die Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich. Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts Art. b. Hängige Verfahren Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom hängig sind, gilt das neue Recht.

17 e-parl :5-7 - Art. c. Adoption mündiger oder entmündigter Personen Eine mündige oder entmündigte Person kann nach den neuen Bestimmungen über die Adoption Unmündiger adoptiert werden, wenn das bisherige Recht die Adoption während ihrer Unmündigkeit nicht zugelassen hat, die Voraussetzungen des neuen Rechts aber damals erfüllt gewesen wären. Die Vorschriften des bisherigen und des neuen Rechts über die Zustimmung der Eltern zur Adoption Unmündiger finden jedoch keine Anwendung. Art. c. Unterstellung unter das neue Recht Die Bestimmungen der Änderung vom über das Adoptionsgeheimnis, die Auskunft über die leiblichen Eltern und die Möglichkeit der Vereinbarung eines persönlichen Verkehrs zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind gelten auch für Adoptionen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind. Das Gesuch ist binnen fünf Jahren seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu stellen. Art. c bis. Adoptionsvermittlung Die von den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adoptionsvermittlungsstellen erteilten Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Art. c bis Aufgehoben Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adoptionsvermittlungsstellen übermitteln der Aufsichtsbehörde des Bundes unverzüglich alle die Aufsicht und die Bewilligungsverfahren betreffenden Akten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten der Änderung von Artikel 69c vom. Juni 00 angelegt worden sind.

18 II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. e-parl :5-8 - III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

19 e-parl :5-9 - Anhang (Ziff. II) Anhang (Ziff. II) Art. Unterhalt Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:. Partnerschaftsgesetz vom 8. Juni 00 Art. Abs. zweiter Satz Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:.... Art. Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.... Im Übrigen gelten die Artikel 6 65 des Zivilgesetzbuches (ZGB) über den Unterhalt der Familie sinngemäss. Streichen (= gemäss geltendem Recht) (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten. Art. 7 Aufhebung des Zusammenlebens Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. Art. 7 Abs. bis SR. SR 0 Art. 7

20 e-parl :5-0 - Auf Antrag muss das Gericht: a. die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; b. die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) bis Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 70 7c ZGB 5 die nötigen Massnahmen. bis Streichen (= gemäss geltendem Recht) (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. Art. 5 Vermögensvertrag Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art Zivilgesetzbuch, ZGB) geteilt wird. Art. 5 Abs. zweiter Satz... Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen nach den Artikeln 96 9 ZGB 6 geteilt wird. Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen. Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls 5 SR 0 6 SR 0

21 vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Die Artikel 85 und 9 ZGB sind sinngemäss anwendbar. e-parl :5 - - Art. 7a Stiefkindadoption Art. 7a Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptiert, so sind die Artikel 70 7c ZGB 7 sinngemäss anwendbar. Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) Streichen (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) Art. 8 Adoption und Fortpflanzungsmedizin Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen. Art. 8 Adoption und Fortpflanzungsmedizin Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind weder zur gemein schaftlichen Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen. Art. 8 Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) Streichen (= gemäss geltendem Recht) (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) Art. Unterhaltsbeitrag Art. Abs. Art. Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich. Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge 7 SR 0

22 verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann. e-parl :5 - - Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) Im Übrigen sind die Artikel 5 Absatz sowie 6 ZGB über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar. Im Übrigen sind die Artikel 5 Absätze und sowie 6 ZGB 8 über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar. Streichen (= gemäss geltendem Recht) (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...). Zivilprozessordnung 9 Gliederungstitel vor Art. 07a.... Gliederungstitel vor Art. 07a Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser). Kapitel: Kinderbelange in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft. Kapitel: Streichen (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) Art. 07a Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners adoptiert, so gelten die Artikel 95 0 sinngemäss. Art. 07a Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Pieren, Schwander, Tuena, Walliser) Streichen (siehe auch Art. 6c Abs. Ziff.,...) 8 SR 0 9 SR 7

23 . Bundesgesetz vom 5. Juni 98 0 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge e-parl :5 - - Art. 9a Eingetragene Partnerinnen oder Partner Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwer. Art. 9a Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner Artikel 9 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.. Familienzulagengesetz vom. März 006 Art. Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone Art. Abs. vierter Satz Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: a. die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 6. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 0. Altersjahr ausgerichtet; b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 6. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 5. Altersjahr vollendet. Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzu- 0 SR 8.0 SR 86.

24 lagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes. e-parl :5 - - Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.... Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 6c des Zivilgesetzbuches. SR 0

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