Neues Adoptionsrecht Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare

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1 Neues Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare Referat Rechtsanwältin Karin Hochl Workshop Dachverband Regenbogenfamilien Zürich, 25. Januar Zur Person lic. iur. Karin Hochl Schaub Hochl Rechtsanwälte AG Stadthausstrasse Winterthur hochl@schaubhochl.ch Tel. +41 (0) Tätigkeitsgebiete Familien- und Erbrecht, Vorsorge und Nachlassplanung Moderne Familien: Gleichgeschlechtliche Paare, Regenbogenfamilien, Reproduktionsmedizin, Leihmutterschaft im Ausland 2 1

2 Inhaltsübersicht Rückblick und Rechtslage bis Ende 2017 Neues Adoptionsrecht seit 1. Januar 2018 der Wirkungen der Verfahren und Vorgehen Resümee und Ausblick 3 Rückblick und Rechtslage 2018: Revision Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare : Eingetragene Partnerschaft Institut für gleichgeschlechtliche Paare mit eheähnlichen Wirkungen Aber: Ausschluss Kinderbelange 4 2

3 Rechtslage bis Ende 2017 Art. 28 apartg: «Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.» Gleichgeschlechtliche Paare von rechtlicher Elternschaft ausgeschlossen Art. 264a Abs. 3 azgb: «Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.» Kein Zugang zur für gleichgeschlechtliche Paare 5 Neues Adoptionsrecht seit 1. Januar 2018 Zugang gleichgeschlechtlicher Paare zur Seit 1. Januar 2018: (Art. 264c ZGB) Möglichkeit der Begründung eines vollwertigen rechtlichen Kindesverhältnisses zur Co-Mutter/zum Co-Vater. 6 3

4 Neues Adoptionsrecht seit 1. Januar 2018 Art. 264c ZGB - «1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie: 1. verheiratet ist; 2. in eingetragener Partnerschaft lebt; 3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt. 2 Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. 3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.» Erstmals Möglichkeit, in der Schweiz ein Kindesverhältnis zu zwei Müttern bzw. zwei Vätern zu begründen Nach wie vor aber kein Zugang zur Fortpflanzungsmedizin und auch Ausschluss vom Recht auf gemeinschaftliche Adoptioneines «fremden» Kindes 7 Überblick über die der 1. Eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft 2. Führung eines gemeinsamen Haushalts seit mindestens 3 Jahren 3. Pflege und Erziehung des Kindes während mindestens 1 Jahr 4. Altersunterschied zwischen Kind und adoptierender Person beträgt nicht nicht mehr als 45 Jahre 5. Zusätzlich bei urteilsfähigem Kind: Zustimmung des Kindes (Anhörung) 6. Zusätzlich bei vorhandenem zweiten Elternteil: Zustimmung des Elternteils Wichtig: Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bei Einreichung des Gesuchs erfüllt sein (Art. 268 Abs. 2 ZGB) 8 4

5 1. Eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft Keine eingetragene Partnerschaft notwendig, faktische Lebensgemeinschaft ist ausreichend Verlangt ist aber stabile und enge Beziehung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft (Paarbeziehung) Personen in faktischer Lebensgemeinschaft dürfen zudem anderweitig weder verheiratet noch durch eingetragene Partnerschaft gebunden sein 9 2. Führung eines gemeinsamen Haushalts seit mindestens 3 Jahren Gemeinsamer Haushalt als Indiz für Stabilität der Beziehung und Dauerhaftigkeit für die Zukunft Nachweis durch: Wohnsitzbestätigung, gemeinsamer Mietvertrag etc. Risiko: Trennung der Eltern vor Erreichen der 3 Jahre gemeinsame Haushaltsführung 10 5

6 3. Pflege und Erziehung des Kindes während mindestens 1 Jahr Art. 264 ZGB: «1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.» Bei Wunschkind: ab Tag der Geburt, d.h. Möglichkeit der Einreichung eines Adoptionsantrags nach Erreichen des ersten Altersjahres Altersunterschied zwischen Kind und adoptierender Person Art. 264d ZGB: «1 Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. 2 Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abweichung zu begründen.» Ausnahmen von der 45 Jahrgrenze möglich, wenn zwischen adoptierendem Elternteil und dem Kind eine vertraute Beziehung besteht (vgl. Art. 5 Abs. 4 AdoV) Alter der Adoptiveltern soll ungefähr dem Alter natürlicher Eltern entsprechen Bei Überschreiten des Altersunterschieds sollen erhöhte Anforderungen an die Eignung gestellt werden Adoptionswillige Person sollte voraussichtlich bis zur Volljährigkeit für das Kind sorgen können (Art. 264 Abs. 2 ZGB). 12 6

7 5. Zustimmung des Kindes Art. 265 ZGB Zustimmung des urteilsfähigen Kindes «1 Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung. 2 Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.» 13 Zustimmung des urteilsfähigen Kindes Urteilsfähigkeit = Vorhandensein einer gewissen Reife; Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden Individuelle Beurteilung der Urteilsfähigkeit Gemäss Botschaft des Bundesrates: «Urteilsfähigkeit liegt unter gewöhnlichen Umständen ab dem 14. Altersjahr sicher vor.» Kanton Zürich: Zustimmungserklärung des Kindes wird bereits ab 10 Jahren verlangt Kanton St. Gallen: «Pflicht ab 14. Altersjahr; falls bereits urteilsfähig: ab 12. Altersjahr Kanton Bern: «Zustimmung des Kindes ab 12 Jahren» Kanton Aargau: «Zustimmung des Kindes ab 12 Jahren» 14 7

8 5. Anhörung des Kindes Art. 268a bis Abs. 1 ZGB Anhörung des Kindes «Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.» Art. 12 UN-KRK (Uno-Kinderrechtskonvention) «Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wir dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.» 15 Anhörung des Kindes Das Kind ist grundsätzlich anzuhören, auch wenn es noch nicht urteilsfähig ist und seine Zustimmung zur Adoption deshalb noch keine formelle Voraussetzung bildet. Anhörung = höchstpersönliches Recht des Kindes, da es in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist Dazu gehört auch, dass das Kind auf die Anhörung verzichten kann. Das Kind wird zur Anhörung schriftlich eingeladen. Anhörung erfolgt in geeigneter Weise und wird protokolliert: Information des Kindes über Gegenstand und Wesen des Verfahrens Eltern sind von der Teilnahme ausgeschlossen, Begleitung durch Vertrauensperson aber möglich Protokoll wird sinngemäss, nicht wörtlich erstellt Rechtsprechung: Anhörung des Kindes ab 6 Jahrengeboten (BGE 131 III 553) 16 8

9 6. Zusätzlich bei vorhandenem zweiten (leiblichen) Elternteil: Zustimmung des Elternteils Art. 265a Abs. 1 ZGB: «Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes.» Art. 265b Abs. 1 ZGB: «Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden.» Art. 265c ZGB: «Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.» 17 Zustimmung leiblicher Elternteil zur Adoption Konstellationen 1. Samenbank im Ausland oderleihmutterschaft im Ausland: Keine rechtliche Elternschaft des verzichtenden Elternteils: keine Zustimmung des «leiblichen Elternteils» 2. Vaterschaft anerkannt oder Leihmutter als rechtliche Mutter im Zivilstandsregister eingetragen: Zustimmung des «leiblichen Elternteils» notwendig 3. «Private Samenspende»: Keine rechtliche Elternschaft Zustimmung des «privaten Spenders» zur Adoption notwendig? Kanton Zürich: voraussichtlich Zustimmung notwendig, sofern der «private Spender» bekannt Kanton Basel-Land: «Massgebend ist, ob eine Registereintragung beim Kind vorliegt.» 18 9

10 Wirkungen der Wirkungen der (Art. 267 ff. ZGB) Durch Adoption entsteht ein vollwertiges rechtliches Kindesverhältnis zum Stiefelternteil mit allen elterlichen Rechten und Pflichten. Ein allfälliges Kindsverhältnis zum bisherigen zweiten Elternteil erlischt. 19 Wirkungen der Wirkungen der im Überblick (Art. 267 ff. ZGB) Elterliche Sorge (Verantwortung, Entscheidungs- und Vertretungsrecht) Name und Bürgerrecht Beistands- und Unterhaltspflicht Informations- und Kontaktrecht Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche Erbrechtliche Ansprüche 20 10

11 Wirkungen der Elterliche Sorge Art. 296 Abs. 2 ZGB: «Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.» Art. 298a Abs. 1 ZGB: «Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet [ ] so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.» Eingetragene Partnerschaft = automatisch gemeinsame elterliche Sorge Faktische Lebensgemeinschaft = gemeinsame elterliche Sorge nur, wenn entsprechende Erklärung abgegeben wird 21 Wirkungen der Name des Kindes Art. 267a Abs. 2 ZGB: «Der Name des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerinseiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss.» Eingetragene Partnerschaft, Kind erhält den Familiennamen gemeinsamer Familienname = (Art. 270 Abs. 3 ZGB) Eingetragene Partnerschaft, Kind erhält den Ledignamen kein gemeinsamer Familienname = eines Elternteil nach Wahl (Art. 270 Abs. 1 ZGB) Faktische Lebensgemeinschaft = Kind erhält den Ledignamen des Inhabers der elterlichen Sorge; bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Ledignameneines Elternteils nach Wahl(Art. 270a Abs. 1 ZGB) 22 11

12 Verfahren Zuständigkeit für das Adoptionsverfahren Art. 268 Abs. 1 ZGB: «Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.» Zuständigkeit: Zentrale Adoptionsbehörde des Wohnsitzkantons 23 Verfahren Verfahren am Beispiel des Kantons Zürich Zuständigkeit: Zentrale Adoptionsbehörde des Wohnsitzkantons der Adoptiveltern (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZGB) im Kanton Zürich: Amt für Jugend und Berufsberatung Kantonale Zentralbehörde Adoption Dörflistrasse 120, Postfach 8090 Zürich in der Stadt Zürich: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stauffacherstrasse 45 Postfach Zürich 24 12

13 Verfahren Verfahrensablauf im Kanton Zürich Einreichung des Antrags auf sabklärungmit nötigen Unterlagen bei der Zentralen Adoptionsbehörde Prüfung des Antrags durch die Zentrale Adoptionsbehörde und Erstellung eines Sozialberichts über Stiefelternteil und Kind Bei positivem Sozialbericht Aktualisierung und Ergänzung des Adoptionsantrags durch die Zentrale Adoptionsbehörde und Weiterleitung an KESB Beschluss der KESB über die Genehmigung der 25 Verfahren Dauer und Kosten des Verfahrens Gemäss Auskunft Zentralbehörde des Kantons Zürich 6 Monate, ab dem Zeitpunkt, in dem alle Unterlagen vorliegen und sofern keine Komplikationen auftreten (Idealfall) Voraussichtlich CHF bis CHF

14 Verfahren Antrag auf Die meisten Kantonen haben inzwischen Informationen und Antragsformulare zum neuen Recht online aufgeschaltet Umfangreicher Adoptionsantrag mit zahlreichen Beilagen (z.b. Kanton Zürich: 21 Beilagen) Ausweis über den registrierten Familienstand, Betreibungsregisterauszug, Strafregisterauszug, Wohnsitzbestätigung etc. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere: persönliche Biografie Beweggründe der Adoption Wohnsituation Ärztliches Zeugnis des Stiefelternteils: Nachweis, dass Stiefelternteil voraussichtlich bis zur Volljährigkeit für das Kind sorgen kann 27 Verfahren Vorbereitung auf das Adoptionsverfahren Rechtzeitige Besorgung und sorgfältige und vollständige Zusammenstellung aller einzureichenden Unterlagen Abklärung der Zuständigkeit zur Einreichung des Adoptionsantrags Rechtzeitiges Einholen der Zustimmung des leiblichen Elternteils Vorbereitung des Kindes auf die Anhörung Falls Kind urteilsfähig: Zustimmung des Kindes 28 14

15 Verfahren Unsicherheiten im Adoptionsverfahren Ermessensspielraum der Behörden: Adoptionsvoraussetzungen werden von den Kantonen unterschiedlich «grosszügig» oder»streng» ausgelegt Noch keine Gerichtspraxis zu den einzelnen : Zustimmung des Kindes, Zustimmung von «privaten Samenspendern» Umgang der kantonalen Behörden mit Besonderheiten der gleichgeschlechtlicher Paare? 29 Resümee und Ausblick Bedeutung der Gesetzesänderung für Regenbogenfamilien = wichtiges Etappenziel. Erstmals können gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam rechtliche Eltern sein. Aber: Noch keine Gleichstellung und noch kein ausreichender Schutz Risiken im Adoptionsverfahren: Keine ElternschaO ab Geburt. AdopPon originäre ElternschaO Zeit der Unsicherheit von Geburt bis erfolgreicher Adoption; zahlreiche Dokumente zur Absicherung des nicht rechtlichen Elternteils und des Kindes nötig (z.b. Elternvereinbarung, Testamente etc.) Trennung der Eltern oder Tod des rechtlichen Elternteils vor der Adoption fatale Auswirkungen für Kind und Eltern Risiko: Altersschranke von 45 Jahren Ermessensspielraum der Behörden / vom «Goodwill» der Behörden abhängig Gefahr der Diskriminierung im Adoptionsverfahren (Keine) Berücksichtigung der Besonderheiten von Regenbogenfamilien im Adoptionsverfahren (Wunschfamilien, keine Fortsetzungsfamilien) Allenfalls belastendes, langes und kostspieliges Verfahren 30 15

16 Resümee und Ausblick Postulate für die Zukunft Originäre Elternschaft: Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare ab Geburt des Kindes gemeinsam rechtliche Eltern zu sein (keine Adoption mehr notwendig) Zugang von gleichgeschlechtlichen Paaren zur Fortpflanzungsmedizin: Zugang zur Samenspende für lesbische Paare Anerkennung von Kindesverhältnissen, die im Ausland via Leihmutterschaft entstanden sind, auch in Bezug auf nicht-genetische Elternteile Öffnung der Ehefür gleichgeschlechtliche Paare 31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 32 16

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