Pingugruppe Seite 2. Wochenplatzbörse Seite Kurzfristige Familienentlastung Seite 13. Nützliche Telefonnummern für Familien
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- Fritzi Messner
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1 Idee: Ziel: Im Rahmen der Gesprächsmorgen in der Pingugruppe unter der Leitung der Mütterberaterin Ursula Dolder kam die Idee und der Wunsch auf, ein Netzwerk in der Gemeinde Vechigen aufzubauen, in dem Familien und andere Personen miteinander verbunden werden könnten. Natascha Bill, Tabea Früh und Monika Stöckli haben an dieser Idee weitergearbeitet. Nun ist folgendes Dokument entstanden und der Start für das Netzwerk ist im September 2010 geplant. Familien und anderen Personen auf einfache Weise je nach Bedürfnis und Situation innerhalb der verschiedenen Angebote des Netzwerkes zusammen zu verbinden. Pingugruppe Seite 2 Wochenplatzbörse Seite 3-12 Kurzfristige Familienentlastung Seite 13 Nützliche Telefonnummern für Familien Seite
2 Seit 2001 bestehendes Angebot: Was: Treffen für Eltern und Kinder, Kennenlernen, Austausch, Kaffee und Znüni Wann: Jeden Mittwochmorgen von Uhr (ausser Schulferien) Wo: Haus EGW, Bernstrasse 45, 3067 Boll Kosten: Kässeli für Kaffee und Znüni Spezielles: Pingugruppe mit Mütterberatung: jeden 2. Mittwoch im Monat Gesprächsmorgen mit Kinderhüte: 22. September Kinderbücher 24. November Die 5 Sprachen der Liebe Weitere Infos: Monika Stöckli, , mtstoeckli@livenet.ch Seite 2 / 14
3 Wochenplatzbörse: Thema: Ziel: Jugendliche verdienen durch Aushilfsarbeiten ihr eigenes Taschengeld. Einzelpersonen und Familien werden entlastet. Es gibt eine niederschwellige Börse zur Vergabe von Aushilfsarbeiten. Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG AUSGANGSLAGE ZIELGRUPPEN GESETZLICHE BESTIMMUNGEN / DATENSCHUTZ ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ZIELE ZIELSETZUNG IN BEZUG AUF DIE JUGENDLICHEN ZIELSETZUNG IN BEZUG AUF DIE ARBEITGEBENDEN UMSETZUNG DER WOCHENPLATZBÖRSE DREHSCHEIBE (VERMITTLUNG) Aufbauphase der Drehscheibe Grober Zeitplan Personen Öffentlichkeitsarbeit / Werbung AUFTRAGGEBENDE / AUFTRAGNEHMENDE Arbeitsaufträge / Auftraggebende Wochenplatz-Interessierte / Auftragnehmende ARBEITSAUFTRÄGE Art der Arbeitsaufträge Entschädigung / Abrechnungsart Arbeitszeit Haftung / Versicherung AUSFÜHREN DES ARBEITSAUFTRAGES Antritt Arbeitsauftrag Arbeitsbedingungen FINANZRAHMEN ABGRENZUNG ANHANG ANHANG I Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom (Stand ) ANHANG II Sonderschutzvorschriften für Jugendliche Arbeitnehmer/innen ANHANG III Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren Einleitung Das vorliegende bildet die Grundlagen zur Erarbeitung einer Wochenplatzbörse innerhalb des Netzwerks Vechigen. Damit soll erreicht werden, dass Jugendliche auf einfache Art und Weise zu Aushilfsjobs bzw. zu Wochenplätzen kommen, um sich ein Taschengeld zu verdienen und im Gegenzug Einzelpersonen und Familien entlastet werden können Seite 3 / 14
4 1 Ausgangslage Vechigen ist eine Vorortsgemeinde der Stadt Bern und zählt ca Einwohnerinnen und Einwohner. Mit einer Gesamtfläche von 25 km2, ist sie die grösste Gemeinde des Worblentals. Zur Gemeinde Vechigen gehören folgende Dörfer: Boll/Sinneringen, Vechigen, Lindental, Dentenberg, Utzigen, Littewil, Radelfingen und Lauterbach. Aufgrund der breiten Durchmischung von Alt und Jung und der grossen Anzahl an Schülerinnen und Schülern zeichnet sich ein reges Bedürfnis nach einer Wochenplatzbörse zur Entlastung von Alt und Jung ab. 2 Zielgruppen Jugendliche ab 13 Jahren bis zum Alter von 16 Jahren sowie ältere, noch schulpflichtige, Jugendliche. Nicht mehr schulpflichtige arbeitslose Jugendliche werden an entsprechende Stellen verwiesen. Erwachsene Vechigerinnen und Vechiger, welche kleinere oder grössere, regelmässige oder einmalige Arbeiten zu vergeben haben. 3 Gesetzliche Bestimmungen / Datenschutz 3.1 Arbeitsrechtliche Bestimmungen Grundsätzlich kommen bei jugendlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab dem 13. Altersjahr, die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetztes in Anwendung. Dies jedoch nur, wenn der oder die Jugendliche bei einer Firma (z.b. Auffüllarbeiten in Migros) angestellt ist. In diesem Fall ist der Arbeitgebende verpflichtet, beim Regierungsstatthalteramt eine Bewilligung einzuholen. Gemäss Information der beco 1 kommt bei Arbeiten in Privathaushalten z.b. bei Wochenplätzen das Arbeitsrecht nicht zur Geltung. Die Wochenplatz-Börse lehnt sich in Bezug auf Alter, Beschäftigungsdauer, etc. dennoch an das geltende Arbeitsrecht an. Datenschutz Siehe Anhang I oder 1 Das beco ist am 1. Mai 2003 aus den kantonalen Ämtern KAWE (Amt für wirtschaftliche Entwicklung) und KIGA (Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) hervorgegangen Seite 4 / 14
5 4 Ziele 4.1 Zielsetzung in Bezug auf die Jugendlichen Es besteht eine Wochenplatzbörse für Jugendliche. Die Jugendlichen sind informiert, kennen das Angebot und melden ihr Interesse. 4.2 Zielsetzung in Bezug auf die Arbeitgebenden Die Bevölkerung von Vechigen ist über die Wochenplatzbörse gut informiert und interessiert am Angebot. Die Bevölkerung von Vechigen stellt viele Wochenplätze für Jugendliche zur Verfügung. (Dies zu ihrer eigenen Entlastung wie auch zur Förderung der Integration von Jugendlichen in die Arbeitswelt.) 5 Umsetzung der Wochenplatzbörse Wir bieten eine Drehscheibe, bei welcher Wochenplatzangebote reinkommen (ein Arbeitsauftrag d.h. Informationen zu der Art der Arbeit, Arbeitsaufwand, Taschengeld, Auftragsfrist, Regelmässigkeit, etc werden in der Drehscheibe aufgenommen) und Arbeitsaufträge werden an Jugendliche weitervermittelt. Arbeitsaufträge durch Auftraggeber/Innen Reinkommen Vermittlung Rausgehen Arbeitsaufträge an Jugendliche Die Vermittlung ist das ganze Jahr hindurch aktiv. Die Einschreibegebühr in die Kartei beträgt Drehscheibe (Vermittlung) Aufbauphase der Drehscheibe In der Aufbauphase wird die Drehscheibe durch die Initiantinnen Tabea Früh, Monika Stöckli und Natascha Bill betrieben. Dies bedeutet, dass Wochenplätze durch Werbung in die Haushalte, im Altersheim, auf der Gemeindeverwaltung, an Wochenmärkten, an anderen Veranstaltungen und in der Oberstufenschule publik gemacht werden. Die Anmeldung und Kommunikation erfolgt via Telefon, Mail und Post. Informationen sind auf der Homepage zu finden Grober Zeitplan Frühjahr 2009 Nov 09 Aug 10 Sept 2010 Idee Ausarbeitung Werbung und Druck Administrative Vorbereitung Versand an alle Haushalte Werbung bei den Jugendlichen auf dem Schulhausplatz / an Wochenmärkten / an der VEGA Abgabe Medienbericht Seite 5 / 14
6 5.1.3 Personen Die Arbeit zur Betreuung der Drehscheibe (Börse) erfolgt freiwillig und unentgeltlich. Sie sind Kontaktpersonen: für Jugendliche, welche einen Wochenplatz suchen für Eltern, welche für ihre Kinder einen Wochenplatz suchen für Personen und Firmen, welche einen Wochenplatz anbieten Sie sind Vermittlungspersonen: welche Jugendlichen Wochenplätze vermittelt Öffentlichkeitsarbeit / Werbung Für die Jugendlichen (Wochenplatz-Interessierten) und für die Erwachsenen (Wochenplatz-AnbieterInnen) wird ein ansprechender Flyer gestaltet. Die Medien werden über den Start der Wochenplatzbörse informiert. Durch persönliches Vorstellen der Wochenplatzbörse werden potentielle Wochenplatz-AnbieterInnen angesprochen. 5.2 Auftraggebende / Auftragnehmende Arbeitsaufträge / Auftraggebende Für die Aufnahme von Arbeitsaufträgen wird ein vorgedrucktes Formular ausgefüllt, das von der Homepage heruntergeladen oder bei der Wochenplatzbörse bestellt werden kann. Dieses Formular enthält, welche Arbeit erledigt werden soll, was der oder die Jugendliche dafür mitbringen müssen, der geschätzte Zeitaufwand, die Höhe des Taschengeldes, etc. Das Formular wird mit einer Einschreibegebühr von Fr. 5. per Post an die Wochenplatzbörse zurückgesandt Wochenplatz-Interessierte / Auftragnehmende Für die Aufnahme von Wochenplatz-Interessierten wird ein vorgedrucktes Formular ausgefüllt, welches auf der Homepage heruntergeladen oder bei der Wochenplatzbörse bestellt werden kann. Dieses Formular enthält, welche Arbeit geleistet werden kann, welche Ressourcen oder Fähigkeiten die Jugendlichen mitbringen, wie viel Zeitaufwand sie investieren möchten etc. Neben den persönlichen Angaben muss eine schriftliche Bestätigung resp. Unterschrift der Eltern auf dem Formular ausgewiesen werden. Das Formular wird mit einer Einschreibegebühr von 5. per Post an die Wochenplatzbörse zurückgesandt. Die Jugendlichen werden bis zu ihrem Schulaustritt in einer Kartei geführt oder können auf Wunsch auch früher aus der Kartei gelöscht werden Seite 6 / 14
7 5.3 Arbeitsaufträge Art der Arbeitsaufträge Arbeiten, welche Jugendliche erledigen können: Arbeiten rund ums Haus Rasenmähen Sträucher schneiden leichte Gartenarbeit Autowaschen Arbeiten in Firmen, Läden, etc. Karton zusammenbinden div. Putzarbeiten Lagerarbeiten Transportarbeiten (Zügeln) Auslieferungen Werbezettel vertragen Mitarbeit an Events Archivieren und Anschreiben Arbeiten im Haus Putzarbeit Einkäufe machen Blumen giessen Mithilfe im Haushalt Weitere Arbeiten Babysitten Auf einen Spaziergang begleiten Älteren Menschen Vorlesen Tiere ausführen / versorgen Briefe falten und einpacken Aufgabenhilfe (ab 15 Jahren) und vieles mehr Entschädigung / Abrechnungsart Je nach Arbeit und Alter ist ein Taschengeld zwischen Fr und Fr vorgesehen. Die Auftraggebenden erhalten von der Wochenplatz-Börse eine Tarifliste und setzen den Betrag selber fest. Die arbeitnehmenden Jugendlichen werden direkt nach der erledigten Arbeit von den Arbeitgebenden bezahlt. Eine Ausnahme bilden Daueraufträge, bei welchen eine Absprache zwischen den Arbeitgebenden- und Arbeitnehmenden getroffen wird Arbeitszeit Maximal 2 Stunden täglich, ausgenommen Babysittingaufträge und pro Woche maximal 8 Stunden Haftung / Versicherung Eine Haftpflichtversicherung ist Sache der Beteiligten, das heisst der Privatpersonen oder Betriebe. Gemäss den Grundlagen über die Unfallversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sind nicht erwerbstätige Personen wie: Hausfrauen und -männer, Kinder, Studentinnen und Studenten, Rentnerinnen und Rentner. nicht versichert. Diese Personen müssen sich im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gegen Unfälle versichern. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) erbringen soziale Krankenversicherungen Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Dies bedeutet, dass alle Personen, die nicht anderweitig unfallversichert sind, so beispielsweise auch Kinder, über die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung bei einem Unfall abgedeckt sind. Bei einem Unfall übernimmt die Krankenversicherung die gleichen Leistungen wie im Falle einer Krankheit. 3 Die Wochenplatzbörse Netzwerk Vechigen kann in keinem Fall haftbar gemacht werden. Die Verantwortung liegt bei den gesetzlichen Vertretern. 3 Auskunft von H. Brugisser, Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Kranken- und Unfallversicherung, Fachstelle Versicherten-Anfragen, Effingerstr. 20, 3003 Bern, Tel , Mail: helene.bruggisser@bsv.admin.ch Seite 7 / 14
8 5.4 Ausführen des Arbeitsauftrages Antritt Arbeitsauftrag Die Auftraggebenden beaufsichtigen und leiten die Jugendlichen an. Bei einer Vermittlung wird den Auftraggebenden ein vorgedrucktes Formular (Rapportblatt) gegeben, welches sie gemeinsam mit dem Jugendlichen vor Beginn des Auftrages auszufüllen haben. Darauf zu vermerken sind Art der Arbeit, Arbeitszeit sowie festgelegtes Taschengeld. Nach der Erledigung des Auftrages bekommt der Jugendliche das Formular mit einem kurzen Feedback (Rückmeldung) zurück, das er für sich behalten kann. Sollte ein Arbeitsauftrag nicht zur vollen Zufriedenheit erledigt werden, wird ein persönliches Gespräch zwischen dem Arbeitgebenden und dem Arbeitnehmer, nötigenfalls im Beisein des gesetzlichen Vertreters stattfinden. Für ausserordentliche Eskalationen kann die Jugendarbeit Stettlen / Vechigen beigezogen werden Arbeitsbedingungen Die Arbeitsbedingungen (Höhe des Taschengeldes, Länge der Arbeitszeit, etc.) werden auf einem Informationsblatt an die Auftraggebenden wie auch an die Wochenplatz-Interessierten abgegeben bzw. kommuniziert Seite 8 / 14
9 6 Finanzrahmen Ausgaben Projektstart Druck Flyer 2500 Stk bei print Versand an Haushaltungen (mit Werbung) 1340 Stk 203. Fahne (200x68 cm) wbf werbedruck 200. Sockel 50. Handy Ausgaben laufend pro Jahr Verbrauchsmaterial (Telefon, Kopien, Porto, etc. ) 200. Homepage Name 17. Homepage Hosting Einnahmen Einschreibegebühr (5. pro Person) pro Jahr ca Folgende Institutionen werden für einen Sponsorenbeitrag oder jährliche Kostenbeteiligung angefragt: Gemeinde Vechigen EVK Migros Kulturprozent Lotteriefonds Private Spenden 7 Abgrenzung Das Netzwerk Vechigen übernimmt keine Arbeiten von Jugendlichen und begleitet auch keine Jugendliche zur Arbeit. Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und ähnliches mehr sind die Eltern erste Ansprechpartner für die Jugendlichen und Arbeitgebende. Bei Eskalation kann die Jungendarbeit Stettlen / Vechigen beigezogen werden Seite 9 / 14
10 8 Anhang 8.1 ANHANG I Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom (Stand ) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64, 64bis und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. März 19883, beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch: a. private Personen; b. Bundesorgane. 2 Es ist nicht anwendbar auf: a. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt; b. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen; c. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staatsund verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren; d. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs; e. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet. Art. 3 Begriffe Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; b. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3. Massnahmen der sozialen Hilfe, 4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; d. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; e. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; f. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; g. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; h. Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; j. Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt einer Datensammlung entscheiden; k. formelles Gesetz: 1. Bundesgesetze und referendumspflichtige allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, 2. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt. In eigener Sache: Auskunft erhält man auch bei Herrn M. Siegenthaler, Beauftragter für Datenschutz der Kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, markus.siegenthaler@jgk.be.ch / Tel Seite 10 / 14
11 8.2 ANHANG II Sonderschutzvorschriften für Jugendliche Arbeitnehmer/innen 4 Art. 29 Allgemeine Vorschriften 1 Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr. 2 Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben. 3 Die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten kann zum Schutze von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit durch Verordnung untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 4 Bei der Einstellung eines Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zu verlangen. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass ausserdem ein ärztliches Zeugnis beizubringen ist. Art. 30 Mindestalter 1 Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3. 2 Durch Verordnung wird bestimmt, für welche Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern sowie unter welchen Voraussetzungen: a. Jugendliche im Alter von über 13 Jahren zu Botengängen und leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen; b. Jugendliche im Alter von unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen. 3 Die Kantone, in denen die Schulpflicht vor dem vollendeten 15. Altersjahr endigt, können durch Verordnung ermächtigt werden, für schulentlassene Jugendliche im Alter von mehr als 14 Jahren unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen zu bewilligen. Art. 31 Arbeits- und Ruhezeit 1 Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der andern im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer und, falls keine anderen Arbeitnehmer vorhanden sind, die ortsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechen. 2 Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2. 3 Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu Überzeitarbeit nicht eingesetzt werden. 4 Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonntagen nicht beschäftigen. Ausnahmen können, insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung sowie für die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2, durch Verordnung vorgesehen werden. Art. 32 Besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers 1 Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweist er sich als gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Vormund zu benachrichtigen. Bis zum Eintreffen ihrer Weisungen hat der Arbeitgeber die gebotenen Massnahmen zu treffen. 2 Lebt der Jugendliche in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers, so hat dieser für eine ausreichende und dem Alter entsprechende Verpflegung sowie für gesundheitlich und sittlich einwandfreie Unterkunft zu sorgen. 4 Systematische Sammlung des Bundesrechts / SR Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel / IV. Sonderschutzvorschriften / 1. Jugendliche Arbeitnehmer / Art. 29 Allgemeine Vorschriften / Art. 30 Mindestalter / Art. 31 Arbeits- und Ruhezeit / Art. 32 Besondere Führsorgepflicht des Arbeitgebers Seite 11 / 14
12 8.3 ANHANG III Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren Jugendliche Beschäftigung während der Schulzeit während den Schulferien bis zum 13. Altersjahr Beschäftigung unzulässig schulpflichtige 13 jährige 2.1 Zulässige Beschäftigungen: 2.2 Zulässige Beschäftigungen: - Botengänge ausserhalb des Betriebes, - Handreichungen beim Sport, - leichte Arbeiten a) in Betrieben des Detailhandels und in Forstbetrieben Höchstdauer der Beschäftigung: - in der Woche 9 Std. - an ganzen Schultagen 2 Std. - an schulfreien Halbtagen 3 Std. Höchstdauer der Beschäftigung: - in der Woche 15 Std. - im Tag 3 Std. Zeitraum der Beschäftigung: - nur an Werktagen zwischen 6 und 20 Uhr, - ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen bei besonderen Anlässen oder zu Handreichungen beim Sport. schulpflichtige 14 jährige 3.1 Beschäftigung zulässig wie für 13jährige Jugendliche (Ziffer 2.1). 3.2 Beschäftigung zulässig wie für 13jährige Jugendliche (Ziffer 2.2). oder 3.3 Zulässige Beschäftigungen: leichte Arbeiten a) Höchstdauer der Beschäftigung: - in Ferien, die drei Wochen oder länger dauern: während der Hälfte der Ferien (in kürzeren Ferien: Beschäftigung unzulässig). - in der Woche 40 Std. - im Tag 8 Std. Zeitraum der Beschäftigung: - nur an Werktagen zwischen 6 und 20 Uhr; Ruhezeit: mindestens 12 aufeinanderfolgende Stunden. 3.4 Beschäftigung zur Vorbereitung der Berufswahl (Schnupperlehren im Kalenderjahr, in dem das 14. Altersjahr vollendet wird) Zulässige Beschäftigungen: leichte Arbeiten a) nach einem Programm des Betriebes oder der Berufsberatung. Höchstdauer der Beschäftigung: in der Woche 40 Stunden, im Tag 8 Stunden Zeitraum der Beschäftigung: wie Ziffer 3.3 schulentlassene 14 jährige (bis zum 15. Altersjahr) Bewilligungspflichtige Beschäftigung (Aufnahme der Erwerbstätigkeit) zulässige Beschäftigung: alle Arbeiten, soweit sie nicht ausdrücklich verboten sind a). Höchstdauer der Beschäftigung - in der Woche 45 oder 50 Std. (ArG Art. 9) - im Tag 9 Std. (ArG Art. 31 Abs. 1) Zeitraum der Beschäftigung: an Werktagen innerhalb der Grenzen der Tagesarbeit und innert eines Zeitraumes von 12 Stunden, Pausen eingeschlossen; Überzeit- und Hilfsarbeit sind unzulässig, grundsätzlich auch Nacht- und Sonntagsarbeit b) Seite 12 / 14
13 Noch nicht ganz fertig ausgearbeitet: Kurzfristige Familienentlastung Für wen? Die Familienentlastung ist für kurzfristige Kinder-Betreuungsengpässe da: Kinderbetreuung beim Kind zu Hause oder bei der Betreuerin bei einem Notfall (z. B. mit Geschwister ins Spital, ) Kurzfristige Unterstützung für Mutter/Vater beim Kinder ins Bett bringen, wenn sie eine schwierige Phase haben Bei Überforderung Übergangslösung für Kinderbetreuung, wenn die Mutter krank wird Kinderbetreuung soll unentgeltlich geschehen im Sinne von ein Hand wäscht die andere Nutzerinnen/Nutzer Rechte: Auf feinfühligen Umgang der Betreuerin mit den Kind/Kindern Gewährleistung der Sicherheit der Kinder Pflichten: Angebot ist für gesunde Kinder Betreuerinnen/Helferinnen Die Betreuerinnen/Helferinnen sind Frauen, die gerne zur Entlastung der Familie kurzfristig Kinder betreuen. Rechte: Bei einer Anfrage kann auch abgesagt werden, weil der Termin nicht geht oder aus sonst einem Grund Pflichten: Nach bestem Wissen und Gewissen die Kinder betreuen, ihre Sicherheit gewährleisten Einhaltung der Abmachungen Die Familienentlastung in diesem Rahmen soll unentgeltlich sein Mit Informationen und Beobachtungen wird vertraulich umgegangen Vorgehen Alle, die sich als Betreuerinnen/Helferinnen melden möchten, können ein Formular ausfüllen als eine Beitrittserklärung, mit Namen, Adresse, Telefonnummer und Unterschrift. Das Formular kann in der Pingugruppe abgeholt oder über info@netzwerk-vechigen.ch angefordert werden. Eine Auflistung der Namen befindet sich auf der Homepage netzwerk-vechigen.ch und in der Pingugruppe. Die Nutzerinnen können auf der Homepage die Liste einsehen und bei den entsprechenden Betreuerinnen/Helferinnen selber anrufen. Wer steht dahinter? Initiantinnen aus der Pingugruppe: Natascha Bill, Tabea Früh, Monika Stöckli Kontaktadresse: Monika Stöckli, Bernstrasse 45, 3067 Boll, , mtstoeckli@livenet.ch Seite 13 / 14
14 Nützliche Telefonnummern für Familien Notrufnummern Polizei 112 (117) Sanitätspolizei 112 (144) Tox (Vergiftungsnotfälle) 145 Dargebotene Hand (Telefonseelsorge 24h) 143 Telefonhilfe für Kinder/Jugendliche 147 Medizinische Hilfe Notfallarzt/ Notfallzahnarzt (zuerst eigener Arzt CHF -.98/ Min kontaktieren) Notfalltelefon Kinderspital Bern CHF 3.23/ Min. Apothekernotruf CHF -.98/ Min. Spitex/ Kinderspitex Region Bern (Bürozeiten) Hilfe bei psychischer Not Kinderschutzgruppe Inselspital Kinosch (Kindernotaufnahmegruppe 6-14 J./24h) NAG (Notaufnahmegruppe 14-18J/24h) Neuhaus Kinderpsychiatrie (24h) KIZ Krisenintervention (Notfall Erwachsene/24h) Berner Frauenhaus Beratung Mütter-Väterberatung (direkte Beratung 8-11 Uhr, sonst Telefonbeantworter) Erziehungsberatung Ittigen (Bürozeiten) Sozialdienst Vechigen ( Bürozeiten) für EinwohnerInnen von Vechigen/Stettlen Jugendarbeit Stettlen-Vechigen (Mittwoch 14-17Uhr) Weitere Angebote Tagesfamilienverein Stettlen/Vechigen / SRK Kinderhütedienst für kranke Kinder oder (0-12Jahre) Mittagstisch Boll, Auskunft Pingugruppe (Mütter-Kind-Treff) Auskunft Spielgruppe (Elternverein) Auskunft Eltern-Kind-Singen Sekretariat Musikschule KIDS/ MUKI-Turnen (Turnverein) Auskunft Seite 14 / 14
Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht
1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen
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