Kanton Bern. Veterinärdienst / Tiergesundheit Fachbereich Bienen
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- Emil Fleischer
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1 Veterinärdienst / Tiergesundheit Fachbereich Bienen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT)
2 Veterinärdienst / Bereich Bienen Organisation Veterinärdienst / Fachbereich Bienen Registrierung der Imker/innen und Bienenstände im Datenbank GELAN / GEOPORTAL Vollzug Seuchenbekämpfung / Organisation der Inspektoren Sanierung der Befallstände bei Faul- und Sauerbrut Kennzahlen und Erfahrungen Problematik bei der nachhaltigen Umsetzung der Seuchenpolizeilichen Massnahmen. Überwachung Bienenimporte Lebensmittelsicherheit / Einsatz Tierarzneimittel (TAM) Überwachung Parasiten (VARROA) 2
3 Organisation Veterinärdienst Kantonstierarzt Reto Wyss Lebensmittelsicherheit Tiergesundheit Tierschutz Gesundheitsprogramm Fleischinspektorat Tierseuchen Zoonosen Nutztiere Tierarzneimittel Entsorgung Heimtiere ATK Tierärztliche Internationaler Tierverkehr Wildtiere Kontrollen Tierversuche Bereich Bienen Walter Gasser 3
4 Organisation : Veterinärdienst Kantonstierarzt Reto Wyss Lebensmittelsicherheit Tiergesundheit Tierschutz Tiergesundheit Bereich Bienen Walter Gasser 4
5 Tierschutz - Bienen Bienen können nicht schreien! 5
6 Aufgabenbereich Sachbearbeitung Bereich Bienen Veterinärdienst Kommissariatsleitung Kommissariat Kommissariat Kommissariat Kommissariat Jura B./Bienne Seeland BernMittelland Emmental Oberaargau Berner Oberland Mitglied im Forum der Kantonalen Bieneninspektoren Bieneninspektoren / Bieneninspektorinnen des Kantons Bern 86 Teilzeitmitarbeiter 6
7 Sachbearbeitung Bereich Bienen Veterinärdienst Registrierung der Imker im Registrierung der Bienenstände im Rekrutierung der Bienenfunktionäre Aus- und Weiterbildung der Bienenfunktionäre Personalorganisation für Bienenfunktionäre ( Anstellungsverträge, Pflichtenheft, Löhne ) Organisation Seuchenbekämpfung der Bienen nach TSG / TSV / TW Tierseuchenkasse / Berichte Informationen und Weiterbildung für Imker Zusammenarbeit Kantonale Veterinärdienste Dienste 7
8 Vollzug Seuchenbekämpfung 8
9 Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Juni 2008) Bereich Bienenhaltung und Bienenseuchen Art. 1a Ziel der Tierseuchenbekämpfung: b. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; III. Bekämpfungsmassnahmen Art. 911 Grundsatz: Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. 9
10 Registrierung gemäss Tierseuchenverordnung (TSV) Art. 18a83 Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen a. den Namen und die Adresse des Tierhalters; b. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen; Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden. 3 10
11 Jede Bienenhaltung ist Registrierungspflichtig 11
12 Erfassung durch das GELAN System Was ist GELAN? Im GELAN System werden Daten erfasst, welche für die Ausbildung, die Organisation und die Kontrollen in der Landwirtschaft notwendig sind. Direktzahlungen und das Finanzwesen werden über dieses System abgewickelt. GELAN dient als geografisches Informationssystem. 12
13 Personenverwaltung ( PV ) - mehr als nur eine Adressverwaltung Adressen und Anschriften. Kontakte, Zahlverbindungen und Zusatzinfos 13 Mitgliedschaften, Funktionen und Tätigkeitsbereiche ( z.b. Imker )
14 Die Personenverwaltung ist gewissermassen das Herz sämtlicher GELAN- Anwendungen. Personalnummer ( PID ) 14
15 Unter den Mitgliedschaften sind Daten zur Tätigkeit und Funktion gespeichert. Tätigkeit und Funktion z.b. Bieneninspektoren 15
16 Bienenstände werden im System erfasst und verwaltet. Bienenstände sind registriert nach : - Bienenhalter - Standnummern - Koordinaten - Flurnamen 16
17 GELAN - GEOPORTAL Täglicher Datenabgleich
18 GEOPORTAL Bienen
19 Feuerbrand Schutzperimeter Pflanzenschutzmittel (keine Rückstände in Lebensmitteln)
20 Datenbank, Bienen / Feuerbrand Schutzperimeter 20
21 Das Nummernschild zeigt auf, dass der Bienenstand im registriert ist. Es wird vom Veterinärdienst dem Imker zugestellt und muss gut sichtbar am Bienenhaus / Bienenstand angebracht werden. ( TSV 2010 ) Wird der Bienenstand aufgelöst, geht das Nummernschild via Inspektor zurück an den Veterinärdienst. Bienenstand BE Mit der Gemeindenummer kann der Bienenstand der Gemeinde so wie dem Inspektorenkreis zugeordnet werden und ist im GELAN- System erfasst. 21 Mit der dreistelligen Endziffer ist der Stand nach Koordinaten erfasst und identifiziert den Imker.
22 Die Registrierung der Bienenstände und der Versand der Bienenstandnummern, wurde Ende Okt abgeschlossen Imker registriert Bienenstände registriert Stände am mit Bienen besetzt gemeldete Bienenvölker am % 22
23 Tiergesundheit 23
24 Seuchenbekämpfung 24
25 Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli (Gesetz),2 verordnet: 15. Abschnitt: Faul- und Sauerbrut der Bienen Art
26 Art Sorgfalts- und Meldepflicht 1 Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden. 2 Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch Viehinspektoren, amtliche Fachassistenten, Metzger, Wasenmeister sowie die Polizei- und Zollorgane. 3 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern. 26
27 Die Seuchenmeldung Veterinärdienst 27
28 Meldung verarbeiten Veterinärdienst GELAN-Bienen 28
29 Sperrverfügung / Flächensperre Veterinärdienst Bieneninspektor Dosier Kontrollliste Sperre Untersuchungsauftrag Befallstand 29 Umgebungskontrolle
30 Kontrolle der Flächensperre Kontrollliste Sperre Befallstand Der Bieneninspektor auf dessen Gebiet der Befallstand sich befindet bleibt verantwortlich. 30
31 Tierseuchenverordnung TSV ( im Sperrgebiet gilt ) c. Der Bieneninspektor führt innert 30 Tagen eine Kontrolle sämtlicher Völker des Sperrgebietes auf Faul- und Sauerbrut der Bienen durch. 3 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf: a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert worden sind, und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben; b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben. 31
32 Im Sperrgebiet gilt: Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden. 32
33 Sanierung / Entsorgung 33
34 Technische Weisungen über die Massnahmen im Seuchenfall von Sauerbrut / Faulbrut bei Bienen vom Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 273a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ), erlässt im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung folgende Weisungen : 34
35 Sanierung von Bienenständen bei einem Fall von Faul- oder Sauerbrut Der/die KT ordnet die Sanierung des Bienenstandes an, sobald das auf Faul- oder Sauerbrut positive Untersuchungsergebnis vorliegt oder wenn gemäss Punkt 5 dieser Technischen Weisungen die klinischen Symptome eindeutig sind. 11. Der/die BI tötet alle Völker mit klinischen Symptomen und alle schwachen Völker auf dem Befalls-Stand innert 10 Tagen ab. Dazu verwendet er/sie SO2 in Form von Schwefelschnitten oder flüssigem Schwefel in Druckflaschen. 12. Wenn mehr als 50% aller Völker auf dem betroffenen Bienenstand klinische Symptome für Sauerbrut aufweisen, müssen sämtliche Völker auf diesem Stand vernichtet werden
36 Sichere Entsorgung 36
37 37
38 38
39 Meldepflichtige Bienen-Seuchen, ermittelte Fälle 2009 / 2010 / 2011 im Vergleich Bienenstände mit Faul- oder Sauerbrut ermittelt Bienenstände mit Faul- oder Sauerbrut ermittelt Bienenstände mit Faul- oder Sauerbrut ermittelt
40 29 Faulbrut Fälle im
41 Befallstände sind nach einer Sanierung oft erneut betroffen! Warum
42 Mit welchen Schwachstellen bei der Suchenbekämpfung haben wir uns bis heute befasst? Sind bei einem Ausbruch der Seuche in sämtlichen Völkern Bakterien nachweisbar? ( PCR) Werden klinische Völker konsequent vernichtet Werden Serbelvölker konsequent vernichtet Wird das Wabenmaterial konsequent entsorgt Werden marode Bienenbeuten konsequent entsorgt Wird das Verstellverbot eingehalten Reichen die Massnahmen der Desinfektion des Materials Werden die Symptome der Faul- und Sauerbrut erkannt
43 Nur die Kontrolle bringt es an den Tag Der Ausbruch von Fauloder Sauerbrut auf den Befallständen wurde nur von ca. 25% der Imker erkannt. 43
44 Sauerbrut krank krank krank krank krank krank krank gesunde Larve 44 krank
45 Problematik bei der nachhaltigen Umsetzung der Seuchenpolizeilichen Massnahmen. 45
46 46 Fallbeispiel 1
47 TSV, Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe Der amtliche Tierarzt, der Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird: c. stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an, um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen; diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls auch einen längeren Zeitraum; 47
48 Neu, risikobasierte Kontrollen Veterinärdienste: Imkerei betriebe mit mehreren Produktionsstandorten, sind im Säuchenfall vermehrt als ganzes zu Überwachen und zu Sanieren. 48
49 Massnahmenpaket: Betriebssperre: Wenn die Verschleppung von Seuchen unter den einzelnen Ständen eines Imkers nicht ausgeschlossen werden kann. Kontrolle sämtlicher Völker eines Betriebes auf Brutkrankheiten. Vernichtung (einschmelzen) des gesamten Wabenmaterials eines Betriebes, sofern eine Trennung zwischen Ständen oder Völkern nicht nachgewiesen werden kann. Umsetzung der vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen auf sämtlichen Ständen eines Betriebes. Ein, der Seuchensituation eines Betriebes angepasstes Sanierungskonzept. 49
50 Kontrolle internationaler Tierverkehr Bienen Importe / Exporte 50
51 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Version Allgemeine Grundsätze für die Einfuhr von lebenden Tieren und Waren tierischer Herkunft Dieses Dokument ist ein Bestandteil der auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen. (BVET) Publizierte Einfuhrbedingungen - vollständige Informationen siehe
52 Einfuhr aus der EU Bedingungen für die Einfuhr: keine Faulbrut, keine kleinen Beutenkäfer und Tropilaelapsmilben am Herkunftsort Veterinärbescheinigung für Bienen und Hummeln = Einfuhrzeugnis Amtstierarzt des Herkunfts- ortes meldet die Ankunft der Bienen dem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsortes TRACES: Trade Control and Expert System 52
53 Einfuhr aus der EU TRACES = Trade Control and Expert System Elektronisches Überwachungssystem für den Tierverkehr Angeschlossen sind alle EU-Länder, Norwegen und die Schweiz Gilt als Einfuhrzeugnis In einer Landessprache des Bestimmungsortes abgefasst Muss die eingeführten Bienen immer begleiten Muss am Zoll vorgewiesen werden Bestätigt, dass der Herkunftsort frei von Faulbrut, kleinen Beutenkäfern und Tropilaelapsmilbe ist 53
54 Einfuhr aus der EU Keine Sans Papier! Pflichten des Importeurs: Eine Woche vor Einfuhr Meldung an das Veterinäramt des Bestimmungsortes Seuchenlage am Bestimmungsort abklären Einfuhrzeugnis immer bei den importierten Bienen Zollformalitäten Bestandeskontrolle Ständige Kontrolle der importierten Bienen auf meldepflichtige Seuchen 54
55 Einfuhr aus Drittländern (nicht EU Länder) zusätzliche Bedingungen Einfuhr nur über die Flughäfen Zürich und Genf Nur Königinnen mit max. 20 Begleitbienen erlaubt Neu! Amtliche Kontrolle wird ausgeweitet! (Quarantäne) 55
56 Import von Bienen: eine Gefahr Kleiner Beutenkäfer: Vorkommen: südliches Afrika, vorgedrungen bis Ägypten, USA, Kanada, Australien, 2004 Portugal Käfer fliegt ins Bienenvolk und legt Eier Aus den Eiern schlüpfen Larven Larven fressen Brut und Honig, zerstören die Waben und verlassen nach Tagen den Bienenstock Verpuppung im Erdreich Käfer schlüpft nach 2-4 Wochen Legt grosse Distanzen zurück um weitere Bienenvölker zu befallen 56 Foto: Ernst Hüttinger
57 Lebensmittelsicherheit 57
58 Honigproduktion (Tierische Erzeugnisse) 58
59 Parasitenbekämpfung Einsatz und Kontrolle Tierarzneimittel (TAM)
60 Varroa! 60
61 61
62 Bekämpfungsstrategie Bienen Brut Varroa Sommerbehandlung Bekämpfung im Jungvolk Winterbehandlung Biotechnische Methoden März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov
63 63
64 Frühjahr 2012 Winterverluste Serbelvölker = Brutkrankheiten 64
65 ? 65
66 Herzlichen Dank für Ihre Zusammenarbeit! Walter Gasser Sachbearbeiter Bienen 66
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