Tierversicherungsmakler
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- Hannelore Hoch
- vor 10 Jahren
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Transkript
1 Uelzener Pferde-Voll-Schutz-Versicherung Die Versicherungsdauer beträgt grundsätzlich 10 Jahr und verlängert sich danach von Jahr zu Jahr automatisch. Eine Kündigung ist zum Ende des 3. Versicherungsjahres und danach jedes Jahr zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Versicherung erlischt auch bei Tod oder Verkauf des Tieres. Dieses muss unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden! Für weitere Informationen oder eine umfassende Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung unter: Tierversicherungsmakler Marco Roß Telefon: Nach Unterschrift bitte per Fax oder per Post an mich senden: FAX-Nr.: Per Post: Tierversicherungsmakler Marco Roß Postfach Preetz Bitte Beratungsprotokoll oder Kundeninformation beilegen. Die Bearbeitungszeit der Versicherungsgesellschaft bis zur Zusendung der Police beträgt in der Regel ca. 2 Wochen.
2 Gute Gründe für unsere Pferde sicher plus Was kostet unsere Pferde sicher plus? Ihr monatlicher Aufwand in je Pferd (als 3-Monats-, halbjährlicher oder jährlicher Beitrag zahlbar) 1 : Pferde-VOLL-Schutz mit Pferde-Transport- und Diebstahl-Versicherung (und Pferdehalter-Notruf) Inklusive Pferde-OP-Schutz 54,66 OP-Schutz premium 65,66 OP-Schutz premium plus 76,96 1 Jeweils inklusive gesetzlicher Versicherungssteuer, z. Zt. 19 % und 20 % Laufzeit-Rabatt für die 10-jährige Vertragslaufzeit. Bei abweichenden Vertragslaufzeiten gelten andere Laufzeitrabatte: 5 Jahre = 10 % und 1 Jahr = 0 %. Pferde-VOLL-Schutz Pferde-OP-Schutz premium oder premium plus (inkl. Erstattung von Chipkosten bis zu 25 ) Freie Tierarztwahl Bis zu 100 % Kostenübernahme im OP-Schutz Keine Höchstgrenzen Pferde-Transport- und Diebstahl-Versicherung inklusive Versicherungsschutz schon ab dem vollendeten 2. Lebensmonat Schnelle und einfache Regulierung im Schadenfall Nähere Erläuterungen auf den Innenseiten und in den Versicherungsbedingungen. Krankes Pferd. Schnelle Behandlung. Umfassende Hilfe. Zu anderen Varianten und Laufzeiten beraten wir Sie gern! Überreicht durch: Marco Roß Versicherungsmakler Carl-Friedrich-Gauß-Str Preetz Telefon: 04342/ Fax: 04342/ [email protected] PF520_AF_1014 Ein Fall für die Uelzener Pferde sicher plus Uelzener Versicherungen Postfach Uelzen
3 Pferde sicher plus immer gut verarztet Die Möglichkeiten unserer Pferde sicher plus Wählen Sie zwischen der Pferde-VOLL-Schutz mit Pferde-Transport- und Diebstahl-Versicherung oder dem erweiterten Angebot Pferde-VOLL-Schutz & Pferde-OP-Schutz premium oder premium plus: Pferde-VOLL-Schutz Ob Unfall oder Krankheit, ob einfache Behandlung oder notwendige OP wir übernehmen bis zu 60 % der Tierarztkosten nach dem 1-fachen Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Pferde-OP-Schutz premium oder premium plus Wenn Ihr Pferd operiert werden muss, kann es schnell richtig teuer werden. Die Erweiterung des Pferde-VOLL- Schutzes um den OP-Schutz premium erhöht die Kostenerstattung für OPs von 60 % auf bis zu 100 % und vom 1-fachen auf den 2-fachen Satz der GOT. Beispiele aus der Praxis Operation und anschließende Behandlung einer Griffelbeinfraktur ca Behandlung eines Hustens ca Kolik, Not-Operation eines Darmverschlusses ca Pferde-VOLL-Schutz Erstattung der Kosten für 1 Umfang der Erstattung Höhe der Erstattung Höchstgrenzen Tierklinik / Tierarzt Aufnahmealter Wartezeit Pferdehalter- Notruf Versicherungssumme Erstattung ambulante und stationäre tierärztliche Behandlungen verordnete Arznei- und Verbandsmittel Labor- und Röntgenuntersuchungen Bis zum 1-fachen Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT, in der Fassung vom 30. Juni 2008) nach der alle praktizierenden Tierärzte verbindlich abrechnen. 60 % der tierärztlichen Behandlungskosten Ihres Pferdes Keine Freie Wahl Ab dem vollendeten 2. Lebensmonat bis zum vollendeten 11. Lebensjahr. Die Wartezeit beträgt vier Monate, für Kolikbehandlungen 20 Tage. Unser Service für Sie als Versicherungsnehmer der Pferdehalter-Notruf mit 24-Stunden-Rufbereitschaft. Im Notfall nennen wir Ihnen Tierkliniken in Ihrer Nähe. Inklusive Pferde-Transport- und Diebstahlversicherung Umfang des Versicherungsschutzes Wert des Pferdes, maximal % der Versicherungssumme Versicherungsschutz besteht bei Transport-, Diebstahl-, Brand- und Blitzschlagschäden. Kombinieren Sie den Pferde-VOLL-Schutz mit dem Pferde-OP-Schutz premium oder premium plus, dann erhalten Sie zusätzlich: Pferde-VOLL- & OP-Schutz premium oder premium plus Höhere Erstattung bei Pferde-OPs 1 Umfang der Erstattung Operation mit höherer Erstattung Wartezeit Statt 60 % bis zu 100 % Erstattung der erstattungsfähigen Kosten bei Pferde-OPs. Statt nach dem 1-fachen Satz der GOT werden die im OP-Schutz versicherten Kosten bis zum 2-fachen Satz der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) in der Fassung vom 30. Juni 2008 erstattet. premium: z. B. Tumorentfernung, Zahnextraktion premium plus: alle bei premium versicherten Operationen und weitere z. B. Hufkrebs, Nageltritt Vier Monate für die versicherten Pferde- OPs, für Kolikoperationen 20 Tage. Für Gelenksoperationen bei Vorliegen von OCD, freien Gelenkskörpern, Chips, soweit diese Operationen versichert sind, beträgt die Wartezeit 1 Jahr. Die Leistungsbeschreibungen sind verkürzt wiedergegeben. Den genauen Leistungsumfang entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
4 Kundeninformation 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten: Marco Roß Tel: Mobil: Versicherungsmakler Fax: Carl-Friedrich-Gauß-Str. 2 [email protected] Preetz Internet: 2. Tätigkeitsart: Gemeldet bei der IHK Kiel als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung. 3. Gemeinsame Registerstelle nach 11 a Abs. 1 GewO: Vermittlerregisternummer Versicherungsvermittlung: D-JGGB-VDC0Y-35 Der Kunde kann die Eintragung bei der Registerstelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Straße 29, D Berlin Tel (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) oder auf der Internetseite bzw. überprüfen. 4. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %: Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen. Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsvermittler. 5. Anschriften der Schlichtungsstellen: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Tel: Fax: Internet: Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach Berlin Tel: (6 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) Fax: Internet: Anrede: Name, Vorname: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Telefon: Auf eine Beratung und Dokumentation wird ausdrücklich verzichtet. Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass sich der Beratungs- und Dokumentationsverzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsmakler einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu machen. (VVG 61, 62, 63) Ich wünsche telefonische Beratung Ich wünsche eine Beratung vor Ort. Ich wurde bereits beraten am um Uhr. Datum und Unterschrift Kunde Datum und Unterschrift Versicherungsmakler Dieses Formular bitte ausgefüllt dem Antrag beilegen.
5 Pferde sicher plus Pferde-VOLL-Schutz inklusive Transport- und Diebstahl Pferde-OP-Schutz premium Pferde-OP-Schutz premium plus
6 Tarifblatt Pferde sicher plus Tarife Höhe der Erstattung im Pferde-VOLL-Schutz Höhe der Erstattung aus der Transport- und Diebstahl-Versicherung Höhe der Erstattung im Pferde-OP-Schutz Aufnahmealter Sonstige Hinweise Hinweise zur Laufzeit Hinweise zu den Zahlungs weisen Die Pferde sicher plus beinhaltet den Pferde-VOLL-Schutz in Verbindung mit einer Pferde-Transport- und Diebstahl- Versicherung. Zusätzlich können Sie diese Versicherungen um den Pferde-OP-Schutz in der Deckung premium oder premium plus erweitern. Entschädigt werden bis zu 60 % der Behandlungskosten bis zum 1-fachen Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom Darunter fallen: Ambulante und stationäre tierärztliche Behandlungen sowie Operationen, Arznei- und Verbands mittel sowie Labor- und Röntgenuntersuchungen. Entschädigt werden bis zu 80 % der Versicherungssumme (Versicherungssumme bis max EUR). Für höhere Versicherungssummen oder einen erweiterten Versicherungsschutz fragen Sie nach unserer Pferde- Lebensversicherung. Entschädigt werden bis zu 100 % der OP-Kosten (sowohl unter Stand- als auch unter Vollnarkose) maximal nach dem 2-fachen Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom Ab dem vollendenten 2. Lebensmonat bis zum vollendeten 11. Lebensjahr. 24-Stunden-Notruf für Pferdehalter In der Pferde-Transport- und Diebstahl-Versicherung sind Brand und Blitzschlag innerhalb Deutschlands mitversichert. Wartezeit: 4 Monate (bei Kolik-Behandlungen 20 Tage). Für Gelenksoperationen bei Vorliegen von OCD, freien Gelenkskörpern, Chips, soweit diese Operationen versichert sind, beträgt die Wartezeit 1 Jahr. Im Pferde-VOLL-Schutz können Rennpferde, Traber und Galopper nicht versichert werden. Bei einem 5- oder 10-Jahresvertrag ist eine Kündigung bereits nach 3 Jahren möglich. Sollte Ihr Pferd vor Ablauf der Laufzeit versterben oder verkauft werden, endet der Vertrag mit Eingang der schriftlichen Mitteilung bei uns. Die Zahlung des 3-Monats-Beitrags ist nur per SEPA-Lastschrift möglich! Die halbjährliche bzw. jährliche Zahlung ist auch per Überweisung dann allerdings ohne Rabatte möglich. Monatlicher Aufwand in EUR je Pferd Monatlicher Aufwand in EUR je Pferd: Vertragslaufzeit 10 Jahre 1 5 Jahre 1 1 Jahr 1 Pferde-VOLL-Schutz mit Pferde-Transport- und Diebstahl-Versicherung (und Pferdehalter-Notruf) 54,66 61,49 68,32 Erweiterung um OP-Schutz premium 65,66 73,87 82,08 Erweiterung um OP-Schutz premium plus 76,96 86,58 96,20 1 Jeweils inklusive Laufzeit-Rabatt: 10 Jahre = 20 %, 5 Jahre = 10 % und 1 Jahr = 0 % Rabatt sowie gesetzlicher Versicherungssteuer, z. Zt. 19 %. Um den Aufwand für Sie und für uns im Einzug und der Verbuchung der Beiträge möglichst gering zu halten, bieten wir als kleinstmöglichen Zeitraum die 3-monatliche bzw. vierteljährliche Beitragszahlung an. So berechnen Sie Ihren Beitrag: bei 3-monatlicher Zahlung: monatlicher Aufwand x 3 bei halbjährlicher Zahlung: monatlicher Aufwand x 6 = Ihr zu zahlender Beitrag bei jährlicher Zahlung: monatlicher Aufwand x 12
7 PF520_AV_1014 Pferde sicher plus-versicherung Angebotsanfrage Interne Vermerke: Versicherungs-Nr.: BP: PLZ: ohne ja nein Neu Änderung Titel, Nachname: Vorname(n): Straße, Hausnummer: Telefon: Ort: Vermittelt durch: Hat / hatte Ihr Pferd Mängel / Missbildungen / Erkrankungen / Unfälle? nein ja Wenn ja, welche? War das Pferd, seitdem es sich in Ihrem Besitz befindet, in tierärztlicher Behandlung? nein ja Wenn ja, weshalb? Ist das Pferd gesund? nein ja Bei nein bitte näher erläutern: Haustierarzt (Name und Anschrift): Agt.-Nr.: Versicherungsnehmer (Anfragender): (Bitte in Druckschrift ausfüllen.) Geburtstag: Frau Herr Eheleute Sind Sie Züchter? nein ja Hobbyzüchter Zu versicherndes Pferd: (Bitte vollständig und in Druckschrift ausfüllen.) Name des Pferdes: Verwendungszweck: Rasse des Pferdes: Lebens-Nr.: Farbe / Abzeichen: Stockmaß: Geburtstag: Kaufdatum: Stute Wallach Hengst (Hinweis: Bitte Belege, Quittungen, OP-Berichte, Ankaufsuntersuchung etc. in Kopie beifügen.) Vorversicherung: Marco Roß Versicherungsmakler Carl-Friedrich-Gauß-Str Preetz cm Kaufpreis: 000/40839 EUR Augenblicklicher Wert: EUR Besteht oder bestand für Ihr Pferd bereits eine Tierkranken- / OP-Versicherung oder wurde bei uns oder einer anderen Gesellschaft ein Antrag gestellt oder abgelehnt? Gesellschaft: nein ja, bei Versicherungs-Nr.: Gekündigt zum / Ablauf: Gewünschter Versicherungsbeginn: (0.00 Uhr frühestens ab Eingang bei der Uelzener) Versicherungsumfang und Beitrag: Pferde VOLL-Schutz 1 mit Pferde-Transportund Diebstahl-Versicherung und Pferdehalter-Notruf Erweiterung um Pferde-OP-Schutz premium 2 Erweiterung um Pferde-OP-Schutz premium plus 2 Freiraum zur Bearbeitung Versicherungsdauer: 10 Jahre 5 Jahre 1 Jahr (inkl. 20 % Laufzeitrabatt) (inkl. 10 % Laufzeitrabatt) (ohne Laufzeitrabatt) Anzahl der Monate gem. Zahlungsweise Ihr monatlicher Aufwand 3 : (bitte ankreuzen), EUR X = 1 Die Erstattung der Behandlungskosten bis zu 60% erfolgt maximal nach dem 1-fachen GOT-Satz. 2 Die Erstattung der OP-Kosten bis zu 100% erfolgt maximal nach dem 2-fachen GOT-Satz. 3 Jeweils inklusive 19 % Versicherungssteuer. Zahlungsweise: vierteljährlich halbjährlich (3 % Rabatt jährlich (5 % Rabatt (3-Monats-Beitrag) bei SEPA-Lastschrift) bei SEPA-Lastschrift) per SEPA-Lastschrift zum 1. des Fälligkeits- zum 15. des Fälligkeitsper monats monats Rechnung Bemerkungen: (z. B. zu Verwendungszweck oder zu weiteren versicherten Tieren.) Wichtig: Schlusserklärung mit Unterschrift Die oben genannten Versicherungen sind voneinander unabhängige, rechtlich selbst - ständige Verträge. Nachdem ich das Angebot in Form der Versicherungspolice mit allen Unterlagen erhalten und den Erstbeitrag innerhalb von zwei Wochen bezahlt habe, kommt der Vertrag / kommen die Verträge zustande. Danach kann ich den Vertrag / die Verträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Eventuell bereits geleistete Beiträge werden mir zurückerstattet. Die auf der Rückseite dieser Angebotsanfrage befindlichen Grundlagen, insbesondere die Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung, habe ich vor meiner Unter schrift zur Kenntnis genommen; sie werden wichtiger Bestandteil des Angebotes der Uelzener. Für die Erteilung von Auskünften, die für die Prüfung der Angebotsanfrage und / oder der Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz der Behandlungskosten erforderlich sind, entbinde ich die konsultierten Tierärzte von der Schweigepflicht. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer je nach Verschulden berechtigen kann, vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann. Die Uelzener Versicherungen und der für mich zuständige Vermittler sind berechtigt, meine Daten zu Werbe- und Informationszwecken in Versicherungsund Finanzdienstleistungsangelegenheiten mittels Brief zu nutzen. Darüber hinaus erkläre ich mich damit einverstanden, dass diese meine Daten auch zu den genannten Werbe- und Informationszwecken - per Telefon ja nein - per ja nein nutzen dürfen. Ich kann der Nutzung meiner Daten zu Werbezwecken durch die Uelzener All gemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G. und den für mich zuständigen Vermittler jederzeit telefonisch (Tel ), schriftlich in Briefform (Uelzener All gemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G., Postfach 2163, Uelzen) oder per ([email protected]) widersprechen. Ort, Datum: Ort, Datum: Unterschrift VersNehmer (Anfragender), ggf. gesetzl. Vertreter: Unterschrift Vermittler / -in: Ihr Beitrag gemäß Zahlungsweise 3 :, EUR Hinweis: Die Zahlung des 3-Monats-Beitrags ist nur per SEPA-Lastschrift möglich! Die halbjährliche bzw. jährliche Zahlung ist auch per Überweisung dann allerdings ohne Rabatte möglich. Das SEPA-Lastschriftmandat befindet sich im Anhang dieser Angebotsanfrage. Das Mandat ist erst mit der Unterschrift des Kontoinhabers gültig und kann jederzeit widerrufen werden. Versicherungsleistungen werden auf das angegebene Konto überwiesen, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, wird das erteilte Mandat hinfällig und nicht verwendet. Bitte keinen Textmarker (oder Ähnliches) verwenden! Dokument wird elektronisch archiviert! Original für die Uelzener / Durchschriften für den Vermittler und den Versicherungsnehmer (Anfragenden)
8 Vertragsgrundlagen und Erläuterungen sowie Schlusserklärung und Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung 8 Allgemeines Es ist den Vermittlern verboten und ohne rechtliche Wirkung auf die Gesellschaft, selbstständig Deckungszusagen abzugeben. Die Beiträge sind entsprechend der Zahlungsweise im Voraus zu bezahlen. Bei 3-monatlicher Zahlungsweise ist Lastschrift erforderlich. Es kann auch jährliche oder halbjährliche Zahlung vereinbart werden. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, werden in diesem Fall zusätzliche Rabatte gewährt. Über den ersten Einzug von Zahlungen und bei Änderungen von Zahlungen wird der zahlungspflichtige Kontoinhaber spätestens fünf Tage vor Lastschrifteinzug informiert (Pre-Notification). Dem Versicherungsnehmer ist bewusst, dass es sich bei dem Pferde-VOLL-Schutz, dem Pferde-OP-Schutz und der Pferde-Transport- und Diebstahlversicherung soweit beantragt um drei rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträge handelt. Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Der Vertrag / die Verträge verlängern sich nach Ablauf (längstens nach drei Jahren) um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt werden. Ist eine mehr als 3-jährige Dauer vereinbart, kann jeder Vertrag zum Ende des dritten oder darauf folgender Jahre unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Versicherungsverträge werden nach deutschem Recht abgeschlossen. Die folgenden Allgemeinen und Besonderen Bedingungen, Klauseln und Risikobeschreibungen jeweils in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Angebotsanfrage gültigen Fassung liegen den Verträgen zugrunde. Zusätzlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8 Pferde-VOLL-Schutz Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die Tierkrankenvollversicherung von Pferden (ABBP). Besondere Bedingungen der Uelzener zur Pferde sicher plus-versicherung sowie über zusätzliche Assistance- oder Serviceleistungen. Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gem. Ziff. 15 der ABBP wird besonders hingewiesen. Die Wartezeit beträgt 4 Monate, für Bauchhöhlenoperationen (Kolik) 20 Tage (vgl. Ziff. 7.3 der ABBP). 8 Pferde-OP-Schutz Allgemeine Bedingungen der Uelzener für den Pferde-OP-Schutz (ABPO) Operationen infolge Unfall oder Krankheit werden im Rahmen der versicherten Leistungen gemäß des abgeschlossenen Tarifes bis zum 2-fachen Satz der Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom erstattet. Die Wartezeit beträgt 4 Monate, für Bauchhöhlenoperationen (Kolik) 20 Tage (vgl. Ziff. 7.3 der ABPO). Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gem. Ziff. 15 der ABPO wird besonders hingewiesen. 8 Pferde-Transport- und Diebstahl-Versicherung Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVP). Besondere Bedingungen der Uelzener zur Pferde-Lebensversicherung sowie über zusätzliche Assistance- oder Serviceleistungen. Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gem. Ziff. 18 der AVP wird besonders hingewiesen. 8 Schlusserklärung Die Fragen in der Angebotsanfrage habe ich vollständig und richtig beantwortet. Ich weiß, dass der Versicherungsschutz sonst gefährdet ist. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer je nach Verschulden berechtigen kann, vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln (wie aufgeführt) sowie die Satzung der Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mir mit den Angeboten über den Vertragsabschluss zugestellt. Ich erkenne diese Bedingungen und Klauseln an, wenn ich den Erstbeitrag bezahle und innerhalb von zwei Wochen meinen Vertrag nicht widerrufe. 8 Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir zur Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Darüber hinaus zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z.b. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient ( 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt ( 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Mit Ihrer Einwilligung erlauben Sie uns, Ihre personenbezogenen Daten über den gesetzlich zwingenden Rahmen hinaus zu den ausdrücklich genannten Zwecken, die der ordnungsgemäßen Bearbeitung Ihrer Versicherungsangelegenheit dienen, zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Einwilligung ist ab dem Zeitpunkt der Angebotsstellung wirksam. Sie wirkt unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies lässt aber die gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. Die Einwilligung zu Werbezwecken kann jederzeit widerrufen werden. II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden 1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht; b) zur Weitergabe an den / die für mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient; 2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei Angebotsstellung genannt habe; 3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der Uelzener Versicherungen (Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G., Uelzener Rechtsschutz Schadenservice GmbH), um die Anliegen im Rahmen der Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, IBAN, BIC, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten; 4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie sofern erforderlich ebenfalls entsprechende Daten übermitteln; 5. durch andere Unternehmen / Personen innerhalb und außerhalb der Uelzener Versicherungen, denen der Versicherer oder ein Rückversicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt, um die Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten; 6. zur Weitergabe dieser Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH), zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer, außerdem zur Weitergabe an andere Versicherer, um den Versicherungsmissbrauch bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zu verhindern; dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zustande gekommen ist oder nicht; 7. zur Beratung und Information per Brief über Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen sowie rund um das Thema Tier durch den Versicherer, andere Unternehmen der Uelzener Versicherungen und den für mich zuständigen Vermittler; 8. zur Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgen durch ein anderes Unternehmen der Uelzener Versicherungen oder eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA). Dies kann ggf. zur Nichtannahme der Angebotsanfrage bzw. des Antrages führen; 9. zur Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, ein Unternehmen der Uelzener Versicherungen oder eine Auskunftei eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt. Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g. Vorstand: Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender), Imke Brammer-Rahlfs, Bernd Fischer Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Otto-Werner Marquardt Registergericht: Amtsgericht Lüneburg HR B Sitz der Gesellschaft: Uelzen Besuchsanschrift: Veerßer Straße 65 / 67, Uelzen Postanschrift: Postfach 2163, Uelzen Telefon Fax [email protected] Gläubiger-ID: DE19 ZZZ Sparkasse Uelzen-Lüchow-Dannenberg, Uelzen IBAN: DE BIC: NOLADE21UEL Commerzbank Uelzen, Uelzen IBAN: DE BIC: COBADEFF249 PF520_AV_1014
9 SEPA-LASTSCHRIFTMANDAT für wiederkehrende Zahlungen Bitte senden Sie uns dieses Formular per Fax an: als Anlage einer an: oder per Post (s. Adressfeld auf der Rückseite) Kunden-Nummer *: * Gilt für alle unter der oben genannten Kunden-Nummer bestehenden Verträge. Name und Anschrift des Zahlungsempfängers (Gläubigers): Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g. Veerßer Straße 65 / Uelzen DEUTSCHLAND Tel Fax [email protected] Gläubiger-Identifikationsnummer: DE19ZZZ Ich ermächtige die Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G., Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Uelzener Versicherungs-Gesellschaft a. G. auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Ich bin damit einverstanden, dass zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzlich 5-tägige Frist für die Information, sofern sich dies nicht aus den zur Verfügung gestellten Informationen / Unterlagen ergibt, vor Einzug einer fälligen Zahlung bis auf einen Tag vor Belastung verkürzt werden kann. Vorname und Name des zahlungspflichtigen Kontoinhabers: (Hinweis: Versicherungsnehmer / Anfragender und Kontoinhaber müssen identisch sein.) Straße und Hausnummer: Postleitzahl: Ort: SEPA-Lastschrift zum 1. des Fälligkeitsmonats SEPA-Lastschrift zum 15. des Fälligkeitsmonats Name und Ort des Kreditinstitutes: Falls IBAN nicht zur Hand: BIC (kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt) Bankleitzahl: IBAN (max. 22stellig) D E Konto-Nr.: 1. Unterschrift zum SEPA-Lastschriftmandat Ort, Datum: Unterschrift des Kontoinhabers (Versicherungsnehmer / Anfragender): 2. Unterschrift zur Einverständniserklärung Ich stimme dem Einzug meiner Beiträge gemäß erteiltem SEPA-Lastschriftmandat bereits ab dem ersten Beitrag ausdrücklich zu. Mit Einlösung des Beitrags kommt der Vertrag / kommen die Verträge rechtswirksam zustande. Ort, Datum: Unterschrift des Kontoinhabers (Versicherungsnehmer / Anfragender): SEPA_LS_AV_1014 Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g. Veerßer Straße 65 /67, Uelzen Postfach 2163, Uelzen Telefon Fax [email protected] Registergericht: Amtsgericht Lüneburg HR B Sitz der Gesellschaft: Uelzen Bankverbindungen: Sparkasse Uelzen-Lüchow-Dannenberg, Uelzen IBAN: DE BIC: NOLADE21UEL Commerzbank Uelzen, Uelzen IBAN: DE BIC: COBADEFF249 Gläubiger-ID: DE19 ZZZ
10 Bitte ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden an: Uelzener Versicherungen Team AS 1 Postfach Uelzen
11 Besondere Bedingungen der Uelzener zur PferdeSicher plus - Versicherung über zusätzliche Assistance- oder Serviceleistungen Die Uelzener gewährt Ihnen als Versicherungsnehmer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen in der Pferde-Lebensversicherung, Pferde- OP-Krankenversicherung und Pferde-Krankenvollversicherung folgende Hilfen im Rahmen der beantragten Police: 1 Leistungsumfang in der Pferde-Lebensversicherung, Pferde-OP-Krankenversicherung und Pferde- Krankenvollversicherung (24-Stunden-Service) Pferdehalter-Notruf mit 24-Stunden-Rufbereitschaft. Auf Wunsch benennen wir Ihnen Tierkliniken in Ihrer Nähe. 3 Notruf-Telefon Sie erreichen uns rund um die Uhr unter der kostenfreien Telefon-Nummer, die Ihnen mit der Police genannt wird. Diese Telefon-Nummer darf nur von Ihnen bzw. in Notfällen von einer persönlich von Ihnen beauftragten Person benutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen; die dadurch entstehenden Kosten sind von Ihnen zu bezahlen. Bei einem notwendigen Anruf nennen Sie bitte Ihren Namen und Ihre persönliche Vertragsnummer (Nummer des auf Sie ausgestellten Versicherungsscheines). Die für Sie wichtige Hilfe wird dann sofort eingeleitet. 2 Leistungsanspruch Anspruch auf die Leistungen gemäß Ziff.1 haben Sie als Versicherungsnehmer. BD_ALL_BBTOP_ Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g. Veerßer Straße 65/ Uelzen Tel Fax [email protected] Vorstand: Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender) Imke Brammer-Rahlfs Bernd Fischer Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Otto-Werner Marquardt Registergericht: AG Lüneburg HR B USt-IdNr.: DE StNr Bankverbindung: Commerzbank AG IBAN: DE BIC: COBADEFF249 Gläubiger-ID: DE19ZZZ BBTOP2008_0214 Seite 1 / 1
12 Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die Tierlebenversicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVP 2014) BD_TLV_AVP_ Versicherte Schäden und Gefahren 2 Umfang der Versicherung A Tod (Verenden, Nottötung) B Diebstahl oder Raub C Zuchtuntauglichkeit D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht E Unbrauchbarkeit 3 Allgemeine Ausschlüsse 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 5 Anzeigeplicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 6 Gefahrerhöhung 7 Versicherungsort 8 Versicherungssummen 9 Beitrag 10 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung 11 Veräußerung versicherter Tiere; Interessenwegfall 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Erkrankungen oder Unfällen sowie bei Eintritt des Versicherungsfalles 13 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt 14 Besondere Verwirkungsgründe 15 Zahlung der Entschädigung 16 Schriftliche Form 17 Inländische Gerichte/Beschwerden 18 Beitragsanpassung 19 Bedingungsanpassung 20 Schlussbestimmung 1 Versicherte Schäden und Gefahren 1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren. 2. Pferde und andere Einhufer können versichert werden gegen A Tod (Verenden, Nottötung); B Diebstahl oder Raub; C Zuchtuntauglichkeit; D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht; E Unbrauchbarkeit. 3. Soweit Versicherung gemäß Nr. 2 A bis 2 E für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen ist, sind die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden. 2 Umfang der Versicherung A Tod (Verenden, Nottötung) 1. Die Versicherung umfasst Tod (Verenden, Nottötung) infolge von a) Krankheit oder Unfall; nicht versichert ist Abschlachten in diebischer Absicht; b) Trächtigkeit oder Geburt; c) Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalles; d) Kastration bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. 2. Die Versicherung kann wahlweise beschränkt werden auf Tod (Verenden, Nottötung) a) infolge Trächtigkeit oder Geburt; b) infolge Operation; c) infolge Kastration; d) während des Transports, wenn der Tod (Verenden, Nottötung) durch den Transport verursacht wird; e) während eines Weidegangs; Schäden durch Trächtigkeit oder Geburt sind jedoch nur mitversichert, wenn dies vereinbart ist. 3. Nottötung Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch das schriftliche Gutachten des Tierarztes vor der Tötung festgestellt, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muss der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen. Ist der Vorschrift zuwider eine Nottötung erfolgt, so ist der Versicherer von der Verplichtung zur Leistung frei. Eine Schlachtung/Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung. Die Einwilligung zur Nottötung wird erteilt, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist. 4. Für Schäden durch Brand, Explosion oder Blitzschlag wird Entschädigung nicht geleistet, soweit der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte. B Diebstahl oder Raub 1. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub. 2. In Abweichung zu Ziff. 2 A Nr. 1a) ist Abschlachten in diebischer Absicht mitversichert. C Zuchtuntauglichkeit 1. Versicherungsschutz besteht gegen dauernde Zuchtuntauglichkeit durch Krankheit oder Unfall sowie bei Zuchtstuten außerdem durch Trächtigkeit oder Geburt. Zuchtuntauglich ist Deck- oder Befruchtungsunfähigkeit bei Hengsten, Unfruchtbarkeit bei Stuten. 2. Versicherungsschutz besteht a) bei Zuchthengsten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich normal gedeckt und befruchtet haben; b) bei Zuchtstuten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben. 3. Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen; b) Alter; c) Bösartigkeit. D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht 1. Versicherungsschutz besteht, wenn a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder b) das Fohlen innerhalb des vereinbarten Versicherungszeitraums verendet oder notgetötet werden muss. 2. Als Leibesfrucht gilt der Fötus ab 7. Trächtigkeitsmonat. E Unbrauchbarkeit 1. Versicherungsschutz besteht gegen dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck durch Krankheit oder Unfall. 2. Ausgeschlossen ist Unbrauchbarkeit durch a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen; b) Alter; c) Bösartigkeit; d) Koppen oder Weben; e) Stätigkeit; f) Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang. 3 Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsschutz besteht nicht 1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden waren oder vor Ablauf der Wartezeiten (Ziff. 10 Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g. Veerßer Straße 65/ Uelzen Tel Fax [email protected] Vorstand: Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender) Imke Brammer-Rahlfs Bernd Fischer Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Otto-Werner Marquardt Registergericht: AG Lüneburg HR B USt-IdNr.: DE StNr Bankverbindung: Commerzbank AG IBAN: DE BIC: COBADEFF249 Gläubiger-ID: DE19ZZZ AVP2014_0714 Seite 1 / 5
13 Nr. 3) auftreten, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen; 2. für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall oder während eines Luftoder Seetransportes eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch besondere Vereinbarungen eingeschlossen sind; 3. für Schäden durch Erdbeben, Überschwemmungen, hoheitliche Eingriffe, Kriegsereignisse jeder Art, Kernenergie*, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung. 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 1. Versichert sind die Tiere, a) die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind; b) die aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages zu der Versicherung wirksam angemeldet worden sind. 2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu versichernden Tiere beizubringen. Die Annahme des Antrags/der Vertragserklärung ist schriftlich zu erklären oder schriftlich zu bestätigen. 3. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung des versicherten Tieres vorzunehmen. * Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verplichtet und schließen hierfür Haftplichtversicherungen ab. 5 Anzeigeplicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigeplicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verplichtet, als nach seiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigeplicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigeplicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Plichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeplicht nach Nummer 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigeplicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verplichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigeplicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungsplicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigeplicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verplichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeplicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Ziff. 5 Nr. 2a), zum Rücktritt (Ziff. 5 Nr. 2b) und zur Kündigung (Ziff. 5 Nr. 2c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziff. 5 Nr. 2a), zum Rücktritt (Ziff. 5 Nr. 2b) oder zur Kündigung (Ziff. 5 Nr. 2c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigeplicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziff.5 Nr. 2a), zum Rücktritt (Ziff. 5 Nr. 2b) und zur Kündigung (Ziff. 5 Nr. 2c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigeplicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ziff. 5 Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigeplicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Ziff. 5 Nr. 2a), zum Rücktritt (Ziff. 5 Nr. 2b) und zur Kündigung (Ziff. 5 Nr. 2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigeplicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 6 Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 2. Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung bestand. 3. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 4. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim AVP2014_0714 Seite 2 / 5
14 Versicherer wirksam. 6. Die vorstehenden Regelungen inden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 7. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert. 7 Versicherungsort 1. Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik Deutschland. 2. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erstreckt sich die Versicherung auch a) auf alle Flächen, auf denen sich das Tier im Zusammenhang mit üblichen Vorgängen der Tierhaltung beindet; b) auf alle Transportwege, wenn der Transport ein üblicher Vorgang der Tierhaltung ist; c) auf alle Gebiete, in die das Tier gelangt, nachdem es durch Diebstahl oder Raub entwendet worden ist. 3. Schlachtung und Transport zur Schlachtung gelten nicht als übliche Vorgänge der Tierhaltung im Sinn von Ziff.7 Nr. 2 a und 2 b. 8 Versicherungssummen 1. Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben außer Betracht. 2. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssummen durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch sind ( 74 VVG). Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten Beitragssatz berechnet. 9 Beitrag A. Beitrag und Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes vereinbart ist sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines, der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterlagen, sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (3) Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (2) Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. (4) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. (5) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verplichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20% des Beitrages der ersten Versicherungsperiode berechnet. G. Verzugskosten bei verspäteter Zahlung Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 Euro. Für Rückläufer im Lastschriftverfahren werden die Gebühren der bezogenen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 Euro zzgl. Porto. Dem Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 10 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung 1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass der Versicherungsnehmer Tiere der versicherten Art vorübergehend nicht mehr hält. 3. Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, der Beitrag aber innerhalb von 14 Tagen gezahlt wird, nicht jedoch vor Ablauf der Wartezeiten. Wird der Beitrag nicht innerhalb der 14 Tage gezahlt, beginnen die Wartezeiten nach Zahlung des Beitrages. In den Fällen der Ziff. 4 Nr. 1 b) beginnt sie mit Zugang der Anmeldung. Die Wartezeit beträgt a) für Dummkoller, ansteckende Blutarmut, Borna, Hufkrebs, Dämpigkeit, chronische Bronchitis, periodische Augenentzündung, Knochenweiche und Tuberkulose drei Monate; b) für chronische Skeletterkrankungen und chronische Lahmheiten, insbesondere Hufrollenerkrankung, für Gleichbeinlahmheit, Sehnenstelzfuß, Schale und Spat sowie für Ataxie durch jede Ursache sechs Monate; c) für sonstige Versicherungsfälle eine Woche. Für Versicherungsfälle durch Unfall außer in den Fällen nach Ziff. 10 Nr. 3b), durch Brand, Blitzschlag oder Explosion oder durch Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit. 4. Eine Erhöhung der Versicherungssumme, Verminderung des Selbstbehaltes oder eine Erweiterung des Haftungsumfanges in sonstiger Weise werden erst nach Ablauf der Wartezeit wirksam. 5. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (Ziff.12 Nr.1) mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht be- AVP2014_0714 Seite 3 / 5
15 schränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden Krankheiten auf die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen. Der Versicherer hat die auf die betroffenen Tiere entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen. 6. Ist das versicherte Tier vor Ende der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle gem. Ziff. 2 A durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalls innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Haftungsdauer eintreten. 7. Nach dem Eintritt eines Versicherungfalles können Versicherer und Versicherungsnehmer den zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. 8. Bei Abschluss des Vertrages kann ein festes Endalter der versicherten Tiere vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 11 Veräußerung versicherter Tiere; Interessenwegfall 1. Scheidet ein Tier aus dem Gewahrsam des Versicherungsnehmers für dauernd aus, insbesondere bei Veräußerung, auch aufgrund eines Kaufes auf Probe, oder wird ein Tier zu dem gemäß Ziff. 2 C oder E genannten Verwendungszweck nicht mehr verwendet, so endet für dieses Tier die Versicherung. 2. Durch Eintritt eines entschädigungsplichtigen Versicherungsfalles scheidet das betroffene Tier aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus, wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein abhandengekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine gemäß Ziff. 2 B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen. 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Erkrankungen oder Unfällen sowie bei Eintritt des Versicherungsfalles 1. Der Versicherungsnehmer ist verplichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen a) jede Störung im Allgemeinbeinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen Tierarzt hinzuzuziehen; b) Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den gemäß Zifff. 2 C oder E versicherten Verwendungszwecken; c) Unfälle; d) Tod; e) Seuchen oder Seuchenverdacht; f) Diebstahl oder Raub; g) Herausnahme von Rennpferden aus dem Training. Diese Anzeigeplicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. Die Anzeige hat telefonisch oder mittels anderer elektronischer Medien innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Die Verplichtung zur Erstattung einer schriftlichen Anzeige bleibt davon unberührt. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle maßgeblichen Informationen bei Dritten einzuholen. 2. Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer, auf seine Kosten, unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden. Dem Versicherer sind auf Verlangen sämtliche Informationen über das versicherte Pferd zur Verfügung zu stellen, Dritte sind dem Versicherer gegenüber auf Verlangen von der Schweigeplicht zu befreien. 3. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Die Kosten für Fütterung und Plege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung. 4. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe des Schadens zu treffen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer a) vor Schlachtung, Tötung oder Veräußerung die Zustimmung des Versicherers einzuholen; die Verplichtung, nach Ziff. 2 A Nr. 3 vor einer Nottötung die Einwilligung des Versicherers einzuholen, bleibt hiervon unberührt. b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen; c) den Verwertungserlös nachzuweisen (Ziff. 13 Nr. 2); d) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen; e) bei Schäden auf Bahntransporten eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 5. Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß Ziff. 2 B hat der Versicherungsnehmer unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. 6. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verplichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verplichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungsplicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 13 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung 1. Die Entschädigung wird berechnet a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls, der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat; b) aus der Versicherungssumme. Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigung beansprucht, bestmöglich zu verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein amtlicher Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der Versicherer den anzurechnenden Betrag in angemessener Höhe fest, soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweist, dass ein Erlös in der festgesetzten Höhe nicht erzielbar war. Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das zu verwertende Tier dem Versicherer herauszugeben, der es dann namens und für Rechnung des Versicherungsnehmers verwertet. Wünscht der Versicherungsnehmer den Verzicht auf die Verwertung und lässt das Tier nach Abschluss der Schadenprüfung durch den Tierarzt einschläfern, wird ein iktiver Verwertungserlös in Höhe des marktüblichen Schlachtpreises von der Entschädigung in Abzug gebracht. Gleiches gilt, wenn die Verwertung ausgeschlossen ist, da das Tier im Equidenpass als Nicht-Schlachttier klassiiziert ist, es sei denn die Deklaration als Nicht-Schlachttier erfolgte im Zuge einer Behandlung zur Abwendung eines Versicherungsfalles. 3. Unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen kann im Zuge der Entschädigung eine Überlassung des Tieres an den Versicherungsnehmer oder einen Dritten vereinbart werden. Diese Überlassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass derjenige, der das Tier übernimmt, eine strafbewährte Erklärung unterzeichnet, nach der im Falle eines Schadens wegen dauernder Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren ein zukünftiger Turniereinsatz des Tieres, im Falle eines Schadens wegen dauernder Zuchtuntauglichkeit ein zukünftiger Zuchteinsatz sowie in allen Fällen eine weitere Veräußerung des Tieres - außer zur Verwertung - ausgeschlossen ist. Weiterhin wird ein Überlassungspreis von der Entschädigung in Abzug gebracht, der sich wie folgt ermittelt: a) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren sowie zur Zucht: 10 Prozent der Versicherungssumme (mindestens 500 EUR; maximal EUR); b) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren, jedoch zuchttauglich: Marktwert als Zuchttier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme; c) Tiere dauernd zuchtuntauglich, jedoch als Reit- oder Zugtier einsetzbar: Marktwert als Reit- oder Zugtier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme. 14 Besondere Verwirkungsgründe Keine Leistungsplicht aus besonderen Gründen 1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungsplicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des AVP2014_0714 Seite 4 / 5
16 Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungsplicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen der Ziff. 14 Nr. 2 Satz 1 als bewiesen. 15 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungsplicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 3. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten (Ziff. 14 Nr. 1 a) aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. 16 Schriftliche Form Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der Schriftform. 17 Inländische Gerichte/Beschwerden 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach 17, 21, 22 und 29 ZPO und 48 VVG. 2. Auf das Versicherungsverhältnis indet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 3. Bei Beschwerden können Sie sich wenden an: 1. den Vorstand der Uelzener Allgemeinen Versicherungsgesellschaft a. G., Postfach 2163, Uelzen 2. den Versicherungsombudsmann, Postfach , Berlin 3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 1308, Bonn. 18 Beitragsanpassung Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 19 Bedingungsanpassung 1. Der Versicherer ist berechtigt, - bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde, - im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. 2. Die nach Ziff. 19 Nr. 1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie inden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde. 3. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Ziff. 19 Nr. 2 ist zu beachten. 20 Schlussbestimmung 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Für den Vertrag gilt deutsches Recht AVP2014_0714 Seite 5 / 5
17 Allgemeine Bedingungen der Uelzener für den Pferde-OP-Schutz (ABPO 2012) Tarife Basis, Premium und Premium Plus BD_TOV_ABPO_ Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 2 Versicherte Gefahren und Kosten 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten 4 Anzeigeplicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 5 Gefahrerhöhung 6 Versicherungsort 7 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeit 8 Beitrag 9 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Ansprüche gegenüber Dritten 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles 11 Besondere Verwirkungsgründe 12 Zahlung der Entschädigung 13 Schriftliche Form 14 Inländische Gerichte/Beschwerden 15 Beitragsanpassungsklausel 16 Bedingungsanpassung 17 Schlussbestimmungen Anhang: Begriffserklärungen 1 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 1. Versichert sind die Pferde, a) die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind, b) die aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages wirksam zu der Versicherung angemeldet worden sind. 2. Versicherungsfähig sind, soweit nicht anders vereinbart, alle gesunden Tiere ab Beginn des 3. Lebensmonats. 3. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf seine Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand des zu versichernden Tieres beizubringen. Die Annahme des Antrages ist schriftlich zu erklären oder schriftlich zu bestätigen. 2 Versicherte Gefahren und Kosten Tritt bei einem versicherten Tier eine Veränderung des Gesundheitszustandes innerhalb der Vertragslaufzeit auf, die einen chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose/Standnarkose erforderlich macht, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß dem versicherten Tarif die durch tierärztliche Rechnung nachgewiesenen Kosten 2.1 Tarif Basis a) folgender Operationen (*): Bauchhöhlenoperationen V Laparotomie, diagnostisch V Magenresektion V Torsionsoperation V Caecumresektion V Darmresektion V Enterotomie G 5.1 c Ovarektomie Bewegungsapparat B 2.2 Frakturbehandlung operativ B 2.3 Entfernung des distalen Fragmentes beim Griffelbein B 2.4 Implantatentfernung Z 2.2 Wirbelfrakturen Mund- und Rachenhöhle V d Knochendrahtcerclage V e perkutane Osteosynthese V f Plattenosteosynthese Unfallbedingte Wundnaht H 7 c Wundnaht H 7 e Bauchwunden, perforierend b) des letzten Untersuchungstages vor der Operation, sofern eine Operation gemäß a) durchgeführt wurde. c) der Nachbehandlung nach einer Operation gem. a) bis maximal 3 Tage nach dem Tag der Operation. Es werden nur die Kosten a) bis c) erstattet, die unmittelbar mit der Operation in Zusammenhang stehen und innerhalb der Vertragslaufzeit anfallen. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Andere Gebührenordnungen (z. B. klinikeigene) können nicht berücksichtigt werden. *) = Die genannten Kennziffern entstammen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der Fassung vom 30. Juni Für bildgebende Verfahren beträgt die Entschädigung maximal 500,- je Versicherungsfall. 2.2 Tarif Premium a) folgender Operationen (*) 1. ATMUNGSAPPARAT A 6 Operation am thoraklen Teil der Luftröhre und Lunge A 7 Trepanieren 2. AUGEN AU 2.1 Entfernung des Bulbus AU 2.3 Reposition des Bulbus AU 2.4 Vitrektomie AU 2.5 Glaukom AU 2.6 Keratectomie (Koneasequester) AU 2.7 Abrasio cornea (touchieren, Curettage) AU 2.8 Hornhautnaht AU 2.15 Tumorentfernung AU 2.18 Linsenextraktion AU 2.19 Linsenimplantation 3. BEWEGUNGSAPPARAT B 2.2 Frakturbehandlung operativ B 2.3 Entfernung des dist. Fragmentes beim Griffelbein B 2.4 Implantat-Entfernung B 3.1 Arthroskopie (nicht bei Vorliegen von OCD, freien Gelenkkörpern, Chips) B 3.2 Arthrotomie (nicht bei Vorliegen von OCD, freien Gelenkkörpern, Chips) B 3.5 Fragmentexstirpation bei Gleichbeinfrakturen B 3.7 Meniskusoperation B 3.12 Ruptur der cranialen, caudalen oder beider Kreuzbänder B 3.13 Ruptur der Seitenbänder B 3.14 Spatoperation B 4.1 Hornsäulenoperation B 5.3 Nervenschnitt, je Gliedmaße B 5.7 Sehnennaht B 5.8 Sehnenspaltung (Splitting) Fesselringbandoperation Endoskopische Operationen an Sehnen und Sehnenscheiden 4. GESCHLECHTSAPPARAT/MILCHDRÜSE G 1.3 Penisamputation G 1.9 Samenstrangistel (Operation) Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g. Veerßer Straße 65/ Uelzen Tel Fax [email protected] Vorstand: Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender) Imke Brammer-Rahlfs Bernd Fischer Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Otto-Werner Marquardt Registergericht: AG Lüneburg HR B USt-IdNr.: DE StNr Bankverbindung: Commerzbank AG IBAN: DE BIC: COBADEFF249 Gläubiger-ID: DE19ZZZ ABPO2012_0214 Seite 1 / 6
18 G 2.3 Fetotomie G 2.9 Ovarhysterektomie G 2.14 Kaiserschnitt G 3.2 Entfernen eines Mammatumors 5. HAUT H 5 Tumor (Operation) H 7.c Wundnaht H 7.d Fisteloperation H 7.e Bauchwunden, perforierend 6. HARNAPPARAT Ha 5 Nephrektomie Ha 6 Nephrotomie Ha 10 Zystotomie 7. HERZ/KREISLAUF, GEFÄßE, THORAX He 5 Operationen am Oesophagus He 7 Traumatischer Pneumothorax He 9 Zwerchfellhernie/Zwerchfellriss, Brusthöhle 8. OHR, LUFTSACK O 3 Bullaosteotomie einseitig O 7 Luftsackoperation Pferd 9. VERDAUUNGSAPPARAT/HERNIEN/BAUCHORGANE/ SCHILDDRÜSE V Laparotomie, diagnostisch V Caecumresektion V Darmresektion V Enterotomie V Rektalschleimhautresektion V Rektumdivertikel V Magenresektion V Torsionsoperation V Operation am Oesophagus V Zahnextraktion V Füllung V Wurzelbehandlung V Wurzelresektion V Frakturversorgung, Kiefer V Kiefergelenksluxation, unblutige Reposition V Kieferresektion V Mandibulektomie V Maxillektomie V Kondylektomie V Tumor-OP V Zahnisteloperation (oronasale Fistel) V 2.4 Zwerchfellhernie V 3.2 Leberlappenresektion V 3.3 Milzextirpation 10. ZNS, WIRBELSÄULE, NERVENSYSTEM Z 2.1 Discopathie-Operation Z 2.2 Wirbelfrakturen b) des letzten Untersuchungstages vor der Operation, sofern eine Operation gemäß a) durchgeführt wurde. c) der Nachbehandlung nach einer Operation gem. a) bis maximal 7 Tage nach dem Tag der Operation. Es werden nur die Kosten a) bis c) erstattet, die unmittelbar mit der Operation in Zusammenhang stehen und innerhalb der Vertragslaufzeit anfallen. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Andere Gebührenordnungen (z. B. klinikeigene) können nicht berücksichtigt werden. (*) = Die genannten Kennziffern entstammen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der Fassung vom 30. Juni Für bildgebende Verfahren beträgt die Entschädigung maximal 500,- je Versicherungsfall. - Die Entschädigung für Unterbringungsaufwendungen bei Klinikaufenthalt ist begrenzt auf 15,- pro Tag. - Für regenerative Therapien (z.b. IRAP, PRP, Stammzellen) beträgt die Entschädigung maximal 250,- je Versicherungsfall. 2.3 Tarif Premium Plus a) von Operationen infolge Krankheit oder Unfall inklusive b) des letzten Untersuchungstages vor der Operation, sofern eine Operation gemäß a) durchgeführt wurde. c) der Nachbehandlung nach einer Operation gem. a) bis maximal 10 Tage nach dem Tag der Operation. Es werden nur die Kosten a) bis c) erstattet, die unmittelbar mit der Operation in Zusammenhang stehen und innerhalb der Vertragslaufzeit anfallen. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Andere Gebührenordnungen (z. B. klinikeigene) können nicht berücksichtigt werden. - Die Entschädigung von Gelenksoperationen bei Vorliegen von OCD, freien Gelenkkörpern, Chips ist begrenzt auf 1500,- je Versicherungsfall, für maximal zwei Versicherungsfälle je versichertem Pferd. - Für bildgebende Verfahren beträgt die Entschädigung maximal 1000,- je Versicherungsfall. - Die Entschädigung für Unterbringungsaufwendungen bei Klinikaufenthalt ist begrenzt auf 25,- pro Tag. - Für regenerative Therapien (z.b. IRAP, PRP, Stammzellen) beträgt die Entschädigung maximal 300,- je Versicherungsfall. - Die genannten Beträge sind Bruttobeträge. 2.4 Deinitionen: - Versicherungsfall: Versicherungsfall ist die veterinärmedizinisch notwendige Operation des versicherten Pferdes wegen Krankheit oder Unfall unter Vollnarkose/Standnarkose. Alle unter einer Narkose durchgeführten Operationen gelten als ein Versicherungsfall. - Operation: Eine Operation ist ein veterinärmedizinisch notwendiger chirurgischer Eingriff am oder im Körper des versicherten Tieres unter Vollnarkose/Standnarkose zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes. Hierbei muß die Haut oder das darunter liegende Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden. - Unfall: Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Tieres einwirkt und eine körperliche Schädigung nach sich zieht. 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten a) für alle Tarife (2.1 Basis, 2.2 Premium und 2.3 Premium plus) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für: 1. Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes 2. Transportkosten für das Pferd 3. Ergänzungsfuttermittel und Diätfutter 4. Folgen von Mängeln und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der Wartezeit (Ziff. 7) auftreten 5. Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen 6. Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Aufnahmeuntersuchung und Kennzeichnung eines versicherten Tieres 7. Kastrationen und Sterilisationen 8. Zuschläge für apparativen Aufwand und Zeitgebühren 9. Physiotherapie (z.b. Laufband, Aquatrainer) 10. Wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- und Therapiemaßnahmen 11. Behandlungen durch Nichttierärzte 12. Hufbeschlag, auch orthopädischer Hufbeschlag 13. Zahnkorrekturen, Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien 14. Eigenbehandlungen, Behandlungen durch Ehegatten, Partner, Kinder und Eltern 15. Behandlungen die durch Kernenergie*, Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Eingriffe erforderlich geworden sind. b) für Tarif Basis (2.1) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für: 15. Unterbringungsaufwendungen bei Klinikaufenthalt 16. Gelenkoperationen bei Vorliegen von OCD, freien Gelenkkörpern, Chips 17. Regenerative Therapien ( z.b. Stammzelltherapie, IRAP, PRP) 18. alle in Ziffer 2.1 nicht aufgeführten Operationen und Leistungen sowie deren Folgen 19. die unter 3a) genannten Gefahren und Kosten c) für Tarif Premium (2.2) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für: 20. Gelenkoperationen bei Vorliegen von OCD, freien Gelenkkörpern, Chips 21. alle in Ziffer 2.2 nicht aufgeführten Operationen und Leistungen und deren Folgen 22. die unter 3a) genannten Gefahren und Kosten d) für Tarif Premium plus (2.3) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für: 23. Kehlkopfpfeifer-Operation (A3) 24. Kopperoperation (A4) 25. Hufabszesse (B4.2) und deren Folgen 26. die unter 3a) genannten Gefahren und Kosten * Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verplichtet und schließen hierfür Haftplichtversicherungen ab. ABPO2012_0214 Seite 2 / 6
19 4 Anzeigeplicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigeplicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verplichtet, als nach seiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigeplicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigeplicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Plichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeplicht nach Nummer 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigeplicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verplichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigeplicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungsplicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigeplicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verplichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeplicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) oder zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigeplicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigeplicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigeplicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigeplicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 5 Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 2. Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung bestand. 3. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 4. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 6. Die vorstehenden Regelungen inden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 7. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert. 6 Versicherungsort Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der Bundesrepublik Deutschland. 7 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeit 1. Die Versicherung gilt für die vereinbarte Dauer. 2. Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 3. Die Haftung des Versicherers beginnt nach Ablauf der Wartezeiten. Diese beginnen zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. In den Fällen des 1 Nr. 1 b) beginnt sie mit Zugang der Anmeldung. Die Wartezeit beträgt 4 Monate, für Bauchhöhlenoperationen (Kolik) 20 Tage. ABPO2012_0214 Seite 3 / 6
20 Für Gelenksoperationen bei Vorliegen von OCD, freien Gelenkskörpern, Chips, soweit diese Operationen versichert sind, beträgt die Wartezeit ein Jahr. 4. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden Krankheiten auf die von Ansteckung bedrohten Tierarten. Der Versicherer hat die auf die betroffenen Tiere entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen. 5. Scheidet ein Tier durch Veräußerung aus dem Gewahrsam des Versicherungsnehmers aus, so endet für dieses Tier das Versicherungsverhältnis. 6. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Versicherer und Versicherungsnehmer den zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. 8 Beitrag A. Beitrag und Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes vereinbart ist sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines, der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterlagen sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (3) Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (2) Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. (4) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. (5) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verplichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20% des Beitrages der ersten Versicherungsperiode berechnet. G. Verzugskosten bei verspäteter Zahlung Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 Euro. Für Rückläufer im Lastschriftverfahren werden die Gebühren der bezogenen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 Euro zzgl. Porto. Dem Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 9 Entschädigungsberechnung, Selbstbehalt, Ansprüche gegenüber Dritten Der Versicherer ersetzt die Behandlungskosten entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der Fassung vom 30. Juni 2008 bis zum vereinbarten Gebührensatz. Vereinbarte Selbstbehalte werden von der Entschädigungsleistung abgezogen. Entschädigungsansprüche aus anderen Versicherungsverträgen und Entschädigungsleistungen Dritter werden von der Entschädigung abgezogen. 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles 1. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. 2. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. 3. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich, spätestens einen Monat nach Abschluss der Behandlung nachzuweisen, aus der folgendes ersichtlich ist: a) Name des Tierhalters b) den Namen und die genaue Beschreibung des Tieres (Geburtsdatum, Geschlecht, Lebensnummer, Rasse, Farbe) c) die Diagnose d) Datum der erbrachten Leistungen e) die berechnete Leistung unter Angabe der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem europäischen Ausland) f) den Rechnungsbetrag. Auf Verlangen des Versicherers sind Laborbefunde oder Befundberichte für spezielle Untersuchungen (EKG, Röntgen, Ultraschall etc.) vorzulegen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber Dritten zu, so ist der Versicherungsnehmer verplichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen. 5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Obliegenheiten, so kann der Versicherer gem 28 VVG leistungsfrei sein. 6. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gem. Nr. 4, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. 11 Besondere Verwirkungsgründe Keine Leistungsplicht aus besonderen Gründen ABPO2012_0214 Seite 4 / 6
21 1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungsplicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungsplicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Nr.2 Satzes 1 als bewiesen. 12 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungsplicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Schadens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 3. Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungsplicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde. 4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten ( 11 Nr. 1), aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. 13 Schriftliche Form Anzeigen, Erklärungen und Deckungszusagen bedürfen der Schriftform. 14 Inländische Gerichte/Beschwerden 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach 17, 21, 22 und 29 ZPO und 48 VVG. 2. Auf das Versicherungsverhältnis indet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 3. Bei Beschwerden können Sie sich wenden an: 1. den Vorstand der Uelzener Allgemeine Versicherungsgesellschaft a. G., Postfach 2163, Uelzen 2. den Versicherungsombudsmann Postfach ; Berlin 3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 13 08, Bonn 15 Beitragsanpassungsklausel Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 16 Bedingungsanpassung 1. Der Versicherer ist berechtigt, - bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde, - im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. 2. Die nach Absatz 1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie inden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde. 3. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 2 ist zu beachten. 17 Schlussbestimmungen 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Für den Vertrag gilt deutsches Recht. ABPO2012_0214 Seite 5 / 6
22 Anhang: Begriffserklärungen Wichtiger Hinweis: In diesem Anhang werden medizinische Begriflichkeiten erläutert. Dieser Anhang stellt lediglich ein Hilfsmittel zur besseren Verständlichkeit der Bedingungen für den Versicherungsnehmer dar und ist nicht als Auslegungshilfe gedacht. Auch ist dieser Anhang nicht Bestandteil des Vertrages. Vertragsgrundlage sind die im Versicherungsschein genannten Bedingungen sowie die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften. 1) Atmungsapparat Thorakal Trepanation 2) Augen Bulbus Glaukom Keratektomie Abrasio cornea Hornhautnaht Linsenextraktion Linsenimplantation Vitrektomie 3) Bewegungsapparat Osteochondrosis dissecans (OCD) Ruptur Sehnenspaltung Arthroskopie Arthrotomie Epiphysiolyse Luxation Fragmentextirpation bei Gleichbeinfakturen Nervenschnitt Patellaluxation Entfernung des distalen Fragmentes beim Griffelbein Spat Hornsäulenoperation Hufabszess Hufkrebs Rehefuß Fesselringband-OP Bereich des Brustkorbes Chirurgische Eröffnung einer von Knochen umgebenen Höhle (z.b. Nasenhöhle) Augapfel Grüner Star - Erhöhter Augeninnendruck Entfernung von Hornhaut des Auges bei Erkrankungen Auch Curettage genannt, ist die Abschabung der Hornhautoberläche des Auges Naht der Hornhaut des Auges nach Verletzungen Operative Entfernung einer Augenlinse (z.b. beim Grauen Star) Einsetzen einer Kunstlinse Die Vitrektomie ist der Teilschritt einer Augenoperation, bei dem gezielt Teile des Glaskörpers chirurgisch entfernt werden. Bei der OCD beindet sich ein abgesprengtes Knochen-Knorpel-Stück im Gelenk, das zu Komplikationen im Gelenk führen kann Riss Auch Splitting genannt, ist ein Verfahren mit dem der Heilungsprozess einer Sehnenerkrankung beschleunigt werden soll. Dazu werden Einschnitte in das betroffene Gebiet vorgenommen. Auch Gelenksspiegelung genannt, ist eine minimalinvasive Arthrotomie unter Einsatz eines Endoskops (Arthroskop) Chirurgische Eröffnung eines Gelenkes Ablösung der Wachstumsfuge eines Knochens mit Verschiebung der Epiphyse, die traumatisch oder ohne äußeren Einluss auftreten kann Verrenkung Operative Entfernung eines abgesprengten Knochenstückes bei einem Bruch des Gleichbeines Auch Neurektomie, ist die Durchtrennung oder Entfernung eines Nerventeiles zur Schmerzausschaltung Verrenkung der Kniescheibe Operative Entfernung eines am unteren Abschnittes eines Nebenmittelfußknochens abgebrochenen Knochenstückes Erkrankung des Sprunggelenks. Häuige Lahmheitsursache beim Pferd Krankhafte Verdickung an der Innenläche der Hufhornwand Eiteransammlung im Huinneren Blumenkohlartige Wucherung der Hulederhaut Folge von Hufrehe (= Entzündung der Hulederhaut) Durchtrennung des Fesselringbandes 4) Geschlechtapparat / Milchdrüse Samenstrangistel Fetotomie Ovariohysterektomie Eine chronische, zu Abszess und Fistelbildung neigende Entzündung Zerschneiden des Embryos im Mutterleib Entfernung der Gebärmutter samt Eierstöcken Entfernung eines Mammatumors Mammatumor = Gesäugetumor Kastration Kryptorchismus 5) Haut Tumor-OP Wundnaht Fisteloperation Bauchwunden, perforierend 6) Harnapparat Nephrektomie Nephrotomie Zystotomie 7) Herz / Kreislauf, Gefäße, Thorax Traumatischer Pneumothorax Zwerchfellhernie 8) Ohr / Luftsack Bullaosteotomie Entfernung der Hoden oder der Eierstöcke (Ovarien) Fehlender Abstieg der Hoden in den Hodensack. Verbleib in der Bauchhöhle oder Leistengegend Tumor ist ein allgemeiner Begriff für eine örtlich begrenzte Zunahme des Gewebevolumens bzw. eine Geschwulst. Naht z.b. einer Weichteilverletzung Eine Fistel ist eine unnatürliche, röhrenartige Verbindung zwischen einem inneren Hohlorgan und anderen Organen oder der Körperoberläche. Eine aufgrund einer Verletzung entstandene Wunde bis in die Bauchhöhle Operative Entfernung der Niere Operative Eröffnung der Niere Operative Eröffnung der Harnblase Ein Krankheitsbild, bei dem Luft in den Pleuraspalt gelangt und damit die Ausdehnung eines Lungenlügels oder beider Lungenlügel behindert. Bei einer Zwerchfellhernie werden durch eine Schwachstelle oder Lücke im Zwerchfell Bauchorgane in die Brusthöhle verlagert Bei der Bullaosteotomie wird der Gehörgang vollständig entfernt und das inizierte Mittelohr eröffnet. 9) Verdauungsapparat / Hernien / Bauchorgane / Schilddrüse Laparotomie Caecumresektion Darmresektion Enterotomie Rektalschleimhautresektion Rektumdivertikel Magenresektion Torsionsoperation Oesophagus Leberlappenresektion Milzextirpation Kieferresektion Mandibulektomie Maxilektomie Kondylektomie Eröffnung des Bauchraumes Operative Entfernung des Blinddarmes Operative Entfernung eines Teils des Darmes Operatives Öffnen des Darmes Operative Entfernung eines Teils der Rektalschleimhaut Aussackung der Rektummukosa nach Riss der Muskelschicht Operative Entfernung eines Teils des Magens Operative Behandlung einer Organverdrehung Speiseröhre Operative Entfernung eines Leberlappens Entfernung der Milz Entfernung eines Teils des Kiefers 10) ZNS / Wirbelsäule / Nervensystem Discopathie-OP Entfernung (auch teilweise) des Unterkieferknochens Entfernung (auch teilweise) des Oberkieferknochens Entfernung des Kiefergelenkköpfchens Operation an der Bandscheibe ABPO2012_0214 Seite 6 / 6
23 Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die Tierkrankenvollversicherung von Pferden (ABBP 2008) 1 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 2 Versicherte Gefahren und Kosten 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten 4 Anzeigeplicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 5 Gefahrerhöhung 6 Versicherungsort 7 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeit 8 Beitrag 9 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles 11 Besondere Verwirkungsgründe 12 Zahlung der Entschädigung 13 Schriftliche Form 14 Inländische Gerichte/Beschwerden 15 Beitragsanpassung 16 Bedingungsanpassung 17 Schlussbestimmungen 1 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 1. Versichert sind die Pferde, die a) im Versicherungsvertrag bezeichnet sind, b) aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages wirksam zu der Versicherung angemeldet worden sind. 2. Versicherungsfähig sind, soweit nicht anders vereinbart, alle gesunden Tiere ab Beginn des 3. Lebensmonats. Die Versicherungsfähigkeit endet mit dem vollendeten 11. Lebensjahr. Für versicherte Tiere endet die Versicherung nicht, wenn die Altersgrenze überschritten wird. 3. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf seine Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand des zu versichernden Tieres beizubringen. Die Annahme des Antrages ist schriftlich zu erklären oder schriftlich zu bestätigen. 2 Versicherte Gefahren und Kosten Tritt bei einem versicherten Tier eine Veränderung des Gesundheitszustandes auf, die eine tierärztliche Behandlung erforderlich macht, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die durch tierärztliche Rechnung nachgewiesenen Kosten für a) ambulante Behandlung und/oder b) stationäre Behandlung jeweils einschließlich - chirurgische Eingriffe - Arzneimittel (außer Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten) - Labor- und Röntgendiagnostik die innerhalb der Vertragszeit anfallen. 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für: 1. Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes 2. Transportkosten 3. Unterbringungsaufwendungen bei Klinikaufenthalt 4. Ergänzungsfuttermittel und Diätfutter 5. Folgen von Mängeln und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der Wartezeit (Ziff.7) auftreten 6. Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren Folgen 7. Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Aufnahmeuntersuchung und Kennzeichnung eines versicherten Tieres 8. Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen und Prophylaxemaßnahmen 9. Behandlung von Endo- und Ektoparasiten 10. Physiotherapeutische Behandlungen (z.b. Laufband, Aquatrainer etc.) 11. Physiologisch ablaufende Geburten, Kastrationen und Sterilisationen 12. Euthanasie eines versicherten Tieres, außer bei unheilbaren Krankheiten oder Unfall 13. Zuschläge für apparativen Aufwand und Zeitgebühren 14. Hufbeschlag 15. Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien 16. Behandlungen, die durch Kernenergie*, Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Eingriffe erforderlich geworden sind. 4 Anzeigeplicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigeplicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verplichtet, als nach seiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigeplicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigeplicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Plichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeplicht nach Nummer 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigeplicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verplichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigeplicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungsplicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigeplicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verplichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeplicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. * Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verplichtet und schließen hierfür Haftplichtversicherungen ab. Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g. Veerßer Straße 65/ Uelzen Tel Fax [email protected] Vorstand: Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender) Imke Brammer-Rahlfs Bernd Fischer Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Otto-Werner Marquardt Registergericht: AG Lüneburg HR B USt-IdNr.: DE StNr Bankverbindung: Commerzbank AG IBAN: DE BIC: COBADEFF249 Gläubiger-ID: DE19ZZZ ABBP2008_0214 Seite 1 / 4
24 d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) oder zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigeplicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigeplicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigeplicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigeplicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 5 Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 2. Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung bestand. 3. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 4. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 5. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 6. Die vorstehenden Regelungen inden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. 7. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert. 6 Versicherungsort Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. 7 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeit 1. Die Versicherung gilt für die vereinbarte Dauer. 2. Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass der Versicherungsnehmer Tiere der versicherten Tierart vorübergehend nicht mehr hält. 3. Die Haftung des Versicherers beginnt nach Ablauf der Wartezeiten. Diese beginnen zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. In den Fällen des Ziff.1 Nr. 1 b) beginnt sie mit Zugang der Anmeldung. Die Wartezeit für Erkrankungen beträgt 6 Monate, für Kolikbehandlungen 30 Tage. 4. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden Krankheiten auf die von Ansteckung bedrohten Tierarten. Der Versicherer hat die auf die betroffenen Tiere entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen. 5. Scheidet ein Tier durch Veräußerung aus dem Gewahrsam des Versicherungsnehmers aus, so endet für dieses Tier das Versicherungsverhältnis. 6. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Versicherer und Versicherungsnehmer den zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. 8 Beitrag A. Beitrag und Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes vereinbart ist sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines, der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterlagen sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (3) Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. ABBP2008_0214 Seite 2 / 4
25 C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (2) Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. (4) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. (5) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verplichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20% des Beitrages der ersten Versicherungsperiode berechnet. G. Verzugskosten bei verspäteter Zahlung Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 Euro. Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren bei vorliegender Pre-Notiication werden die Gebühren der bezogenen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 Euro zzgl. Porto. Dem Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 9 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt Der Versicherer ersetzt die Behandlungskosten entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom 30. Juni 2008 bis zum vereinbarten Gebührensatz. Die Entschädigung beträgt, wenn kein anderer Hundertsatz vereinbart ist, 60 %. 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles 1. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. 2. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. 3. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, aus der folgendes ersichtlich ist: a) das Datum der erbrachten Leistung b) den Namen und die genaue Beschreibung des Tieres c) die Diagnose d) die berechnete Leistung unter Angabe der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem europäischen Ausland) e) den Rechnungsbetrag. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Nr.1 bis 3 genannten Obliegenheiten, so kann der Versicherer gem. 28 VVG leistungsfrei sein. 5. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gem. Nr. 4, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. 11 Besondere Verwirkungsgründe Keine Leistungsplicht aus besonderen Gründen 1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungsplicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungsplicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Nr.2 Satzes 1 als bewiesen. 12 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungsplicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Schadens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 3. Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung der Leistungsplicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde. 4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten, aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. 13 Schriftliche Form Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. 14 Inländische Gerichte/Beschwerden 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach 17, 21, 22 und 29 ZPO und 48 VVG. 2. Auf das Versicherungsverhältnis indet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 3. Bei Beschwerden können Sie sich wenden an: 1. den Vorstand der Uelzener Allgemeine Versicherungsgesellschaft a. G., Postfach 21 63, Uelzen 2. den Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin 3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 13 08, Bonn. ABBP2008_0214 Seite 3 / 4
26 15 Beitragsanpassung Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 16 Bedingungsanpassung 1. Der Versicherer ist berechtigt, - bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde, - im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. 2. Die nach Absatz 1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie inden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde. 3. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 2 ist zu beachten. 17 Schlussbestimmungen 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Für den Vertrag gilt deutsches Recht. ABBP2008_0214 Seite 4 / 4
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