Volkswirtschaftsdepartement
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- Martin Fertig
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1 GER 10/2009 Gemeindewesen 10 / 2009 Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB im öffentlichen Recht (polizeiliches Domizil) - Die Wohnsitzfiktion nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bildet im öffentlichen Recht für die Bestimmung des polizeilichen Wohnsitzes und der damit verbundenen Aufnahme ins Einwohnerkontrollregister nicht ein absolutes Kriterium. (E. 2.2.) 1. Feststellungen 1.1. Ausgangslage Am 9. Februar 2009 meldete sich M. S. an seinem bisherigen Wohnort A. auf der Einwohnerkontrolle ab und am 10. Februar 2009 bei der zuständigen Meldebehörde in Deutschland an, um künftig bei seiner Mutter zu leben. Nach seiner vorzeitigen Rückkehr aus Deutschland am 6. März 2009 stellte M. S. bei der Einwohnerkontrolle A. ein Gesuch um erneute Wohnsitznahme. Anschliessend meldete er sich im Wohnheim B., in der Gemeinde C., zum Eintritt an, wo er sich derzeit aufhält. Das Gesuch um Wohnsitznahme wurde mit Verfügung der Einwohnerkontrolle A. vom 11. März 2009 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung insbesondere damit, dass der Gesuchsteller weder physisch in der Gemeinde A. anwesend sei, noch könne er die Absicht des dauernden Verbleibs in der Gemeinde A. glaubhaft machen. Schliesslich halte er sich seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Wohnheim B. in C. auf. Mit Schreiben vom 19. März 2009 erhob M. S. bei der Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde A. Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 11. März 2009 sei aufzuheben und seinem Gesuch um Wohnsitznahme in derãgemeinde A. sei zu entsprechen. Zur Begründung führte er an, dass es ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung unmöglich gewesen sei, in Deutschland eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er nach bereits einem Monat Abwesenheit wieder in die 1
2 GER 10/2009 Schweiz zurückgekehrt sei und beabsichtige, sich bei seiner langjährigen Wohngemeinde A. wieder anzumelden. Zudem sei ihm die Wohnsitznahme zum Zeitpunkt seiner Anmeldung mündlich zugesichert worden. Die Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde A. wies die Beschwerde am 1. September 2009 ab. Dabei folgte sie weitgehend der Auffassung der Einwohnerkontrolle A. und vertrat den Standpunkt, M. S. sei unmittelbar nach seiner Rückreise aus Deutschland ins Wohnheim B. in C. eingetreten. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Stellung des Anmeldegesuchs auf der Einwohnerkontrolle auch nicht beabsichtigt gehabt, sich in A. dauerhaft aufzuhalten. Deshalb erachte sie den Wohnsitz von M. S. als in C. gelegen. Zwar begründe der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt gemäss Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 201) keinen Wohnsitz. Im Fall von M. S. sei jedoch ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar bzw. ein im Ausland begründeter Wohnsitz sei aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden. Massgebend sei deshalb Art. 24 Abs. 2 ZGB, wonach der Aufenthaltsort als Wohnsitz zu betrachten sei. Dieser befände sich im vorliegenden Fall in C Beschwerde Mit Schreiben vom 23. September 2009 erhob M. S. (Beschwerdeführer) erneut Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde A. (Beschwerdegegnerin). Diese wurde mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 an das zuständige Departement weitergeleitet. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, seine Beschwerde sei gutzuheissen folglich die Begründung des Wohnsitzes in der Einwohnergemeinde A. anzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Der Eintritt ins Wohnheim B. sei aufgrund seiner psychischen Verfassung erfolgt, insofern könne von einem absichtlichen Fernbleiben von A. nicht die Rede sein. Zudem habe er dort nach wie vor ein kollegiales Umfeld Vernehmlassung In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2009 stellte die Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde A. den Antrag auf Beschwerdeabweisung. Dabei verwies sie hauptsächlich auf die im Beschwerdeentscheid vom 1. September 2009 vorgebrachten Ausführungen und brachte zudem vor, dass das blosse Vorhandensein eines kollegialen Umfelds an einem bestimmten Ort nicht die Wohnsitznahme in diesem Ort bedinge. 2. Erwägungen 2.1. Eintreten [Eintretensvoraussetzungen bejaht] 2
3 GER 10/ Inhaltliches Wohnsitz Nach 3 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 131.1) hat sich, wer in einer Einwohnergemeinde Wohnsitz oder Aufenthalt begründet, innert 14 Tage anzumelden und seine Ausweispapiere zu hinterlegen. Laut 5 GG richten sich Wohnsitz und Aufenthalt einer Person nach dem Zivilrecht. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zur Bestimmung des Wohnsitzes sind folglich zwei Kriterien massgebend: Einerseits ein objektives, der physische Aufenthalt und andererseits ein subjektives, die Absicht des dauernden Verbleibens. Diese beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Die innere Absicht des dauernden Verbleibs ist jedoch nur insofern von Bedeutung, als sie nach aussen hin erkennbar ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2001, 5C.16/2001 E. 4C). Grundsätzlich ist als solcher der Wohnort zu betrachten, d.h. der Ort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht aber der Arbeitsort. Die Dauer des Verweilens ist insofern nicht entscheidend, als auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz zu begründen vermag, vorausgesetzt dieser ist auf eine bestimmte Dauer angelegt und der Lebensmittelpunkt werde dorthin verlegt. Als Mindestdauer wird in der Lehre ein Jahr postuliert. Die Absicht des Verweilens muss zudem lediglich im Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Staehelin, Art. 23 N 6 ff.) Wohnsitzbegründung im Ausland Es gilt zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Deutschland überhaupt einen Wohnsitz begründet hatte. Als der Beschwerdeführer sich am 9. Februar 2009 bei der Wohnsitzgemeinde A. abmeldete, hatte er offensichtlich die Absicht, aus der Schweiz auszureisen und in Deutschland Wohnsitz zu nehmen. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin nahm der Beschwerdeführer die Abmeldung denn auch vor, um künftig für unbestimmte Zeit bei seiner Mutter zu leben. Dasselbe kann dem Gesuch für Auslandurlaub vom 9. Februar 2009 entnommen werden. Mit seiner Abmeldung vom 9. Februar 2009 bei der Einwohnerkontrolle A. gab der Beschwerdeführer seine bisherige Absicht des dauernden Verbleibens in A. auf und beendete mit seinem Umzug nach Deutschland auch seinen physischen Aufenthalt in A. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen schweizerischen Wohnsitz am 9. Februar 2009 aufgegeben hatte. Allerdings steht damit noch nicht ohne Weiteres fest, ob der Beschwerdeführer in Deutschland einen neuen Wohnsitz begründete. Hat jemand seinen Schweizer Wohnsitz aufgegeben und ist in das Ausland gezogen, so begründet er dort Wohnsitz, sobald er im Ausland selbstständigen Wohnsitz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bun- 3
4 GER 10/2009 desgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) oder zumindest gewöhnlichen Aufenthalt i.s.v. Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG hat. Die Umschreibung des selbständigen Wohnsitzes nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG entspricht wörtlich derjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Demnach ist Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG nach den zu Art. 23 Abs. 1 ZGB entwickelten Grundsätzen auszulegen (BGE 119 II 167 E. 2b S. 169). So wie sich der Sachverhalt im konkreten Fall präsentiert, kann nicht auf das Bestehen einer gefestigten Beziehung zum Wohnort in Deutschland geschlossen werden. Erstens weilte der Beschwerdeführer nur einen knappen Monat in Deutschland. Zweitens verbrachte er davon beinahe drei Wochen in einer psychiatrischen Klinik, wo er sich aufgrund seiner psychischen Krankheit bis zu seiner Rückreise in die Schweiz aufhielt. Am Wohnort der Mutter, wo der Beschwerdeführer beabsichtigte, seinen Wohnsitz zu begründen, hielt er sich lediglich während einer Woche auf. Einzig gestützt auf die erfolgte Anmeldung in Deutschland kann aber nicht auf die Annahme der Wohnsitzbegründung geschlossen werden. Vielmehr weisen die konkreten Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im dargelegten Sinne in dieser kurzen Zeit nicht in Deutschland festlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen selbständigen Wohnsitz i.s.v. Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG in Deutschland begründet. Für die Wohnsitzbegründung im Ausland ist jedoch bereits ausreichend, dass die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort hat. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person nach der Legaldefinition von Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist. Was unter längerer Zeit zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz und ist daher aufgrund der Verhältnisse des einzelnen Falles zu bestimmen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine gewisse Dauer, in der Regel mindestens drei Monate, notwendig (Marco Levante, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, Diss. St. Gallen 1998, S. 92, 96 f. mit Hinweisen; BGE 117 II 334 E. 4b S. 338). Im vorliegenden Fall weilte der Beschwerdeführer während insgesamt weniger als einem Monat in Deutschland. Die Tatsache des sehr kurzen Aufenthalts im Ausland spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründete. Folglich begründete der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Deutschland Wohnsitzfiktion nach Art. 24 Abs. 1 ZGB Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr aus Deutschland mangels Wohnsitz in A. verweigerte. Dabei gilt es vorab festzuhalten, dass die in Art. 24 Abs. 1 ZGB statuierte Wohnsitzfiktion, nach welcher der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes, im öffentlichen Recht für die Bestimmung des polizeilichen Domizils und der damit verbundenen Aufnahme ins Einwohnerkontrollregister gerade nicht zur Anwendung gelangt. Denn die Gemeinde hat ein Interesse daran, zu wissen, wer tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde hat, mithin Wohnsitz 4
5 GER 10/2009 im Sinne von Art. 23 ZGB. Sobald aber dieser Wohnsitz aufgegeben wird, besteht aufgrund des Sinns und Zwecks der Bestimmungen über das polizeiliche Domizil kein Grund mehr, bis zum Erwerb eines neuen polizeilichen Wohnsitzes die einmal begründete Niederlassung weiterhin als polizeiliches Domizil bestehen zu lassen (vgl. GER 1993 Nr. 6). Der Beschwerdeführer machte namentlich das Vorhandensein eines kollegialen Umfelds in A. geltend, was seiner Meinung nach für einen Wohnsitz in A. spreche. Der Beschwerdeführer lebt zur Zeit im Wohnheim B., wohin er sich direkt nach seiner Rückkehr aus Deutschland, mit kurzem Zwischenstopp auf der Einwohnerkontrolle A., begeben hat. In A. verfügt er über keine bekannte feste Wohnmöglichkeit. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine enge (etwa familiäre) Beziehungen zu A. ersichtlich. Das Vorhandensein eines kollegialen Umfeldes in A. allein ist zur Begründung eines Lebensmittelpunktes in A. nicht ausreichend. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus Deutschland, wo seine Mutter weiterhin wohnt, im Wohnheim B. lebt und ihm dort wichtige Unterstützung zur Wiedererlangung der Selbständigkeit geboten wird. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und folglich auch sein polizeilicher Wohnsitz i.s.v. 3 GG zur Zeit nicht in A. befindet. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch gestützt auf die in der Bundesverfassung statuierte Niederlassung (Art. 24 BV; SR 101) frei, in einer Einwohnergemeinde nach seiner Wahl, Wohnsitz zu begründen, indem er sich in der entsprechenden Gemeinde mit der Absicht des dauernden Verweilens niederlässt. Festgehalten sei hier noch, dass die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- bzw. Versorgungsanstalt grundsätzlich keinen Wohnsitz begründet (Art. 26 ZGB). Denn der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich zu einem blossen Sonderzweck aufhält. Nach Lehre und Praxis handelt es sich dabei jedoch um eine widerlegbare Vermutung, d.h. Art. 26 ZGB schliesst die Wohnsitznahme am Ort des Aufenthalts nicht aus. Verlegt eine Person ihren Aufenthalt zudem freiwillig in eine Anstalt mit der Absicht, dort dauernd zu verbleiben, so ist der Besuch einer Anstalt kein Sonderzweck mehr und steht somit einer Wohnsitznahme nicht entgegen. In diesem Fall liegt nämlich keine Unterbringung vor, denn eine Unterbringung bedingt eine Einweisung durch Dritte (BSK ZGB I Staehelin, Art. 23 N 7 und Art. 26 N 1 ff.). Auch sei hier der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der polizeiliche Wohnsitz nach 3 ff. GG unabhängig von anderen öffentlichrechtlichen Domizilen, wie namentlich ein Unterstützungswohnsitz nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) festgelegt wird. 3. Verfahrenskosten [...] 5
6 GER 10/ Verfügung 4.1. Die Beschwerde wird abgewiesen Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Regierungsratsbeschluss vom 15. Dezember 2009) 6
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