Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
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- Elizabeth Hermann
- vor 8 Jahren
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1 Orientierungssatz: Bei der Frage, ob Leistungen aus einem Studiengang als gleichwertig mit Prüfungsleistungen eines anderen Studiengangs angerechnet werden können, sind insbesondere: - die jeweiligen fachlichen Ausrichtungen der Studiengänge, - das unterschiedliche Anforderungsniveau (etwa eines grundständigen, zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Diplomstudiengangs im Vergleich zu einem vertiefenden Masterstudiengang) und - die sich aus den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen ergebenden Studienziele und -anforderungen zu beachten. 7 ZB B 3 K G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ******* ******** ********* *** ***** ********* - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ******* ****** ******* *********** ** ***** ********* gegen Hochschule für Angewandte Wissenschaften * ************** *** ** ********* ***** *** ************ ******************* ** ***** **** - Beklagte -
2 - 2 - wegen Hochschulrechts (Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen); hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. November 2010, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel ohne mündliche Verhandlung am 5. August 2011 folgenden Beschluss: I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2001/2002 an der beklagten Fachhochschule Betriebswirtschaft (Diplomstudiengang) und erzielte bei einer schriftlichen Prüfung im Wahlpflichtfach Europäische Verkehrspolitik die Note sehr gut (1,0). Nach antragsgemäßer Exmatrikulation setze er das Studium ab dem Wintersemester 2003/2004 an der Fachhochschule Fulda fort und schloss es dort als Diplom- Betriebswirt erfolgreich ab. Eine schriftliche Studienleistung im gewählten Studienschwerpunkt Logistik, Modul Beschaffungs- und Produktionslogistik, war mit 2,0 bewertet worden. In der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung hatte er im Fach Logistik jeweils die Note 2,3 erreicht.
3 - 3-2 Zum Wintersemester 2006/2007 schrieb sich der Kläger bei der Beklagten in das dritte Studiensemester des Masterstudiengangs Logistik ein und beantragte die Anrechnung der genannten Studien- und Prüfungsleistungen auf die im Vertiefungsteil des Masterstudiums abzulegenden und in die Prüfungsgesamtnote einfließenden schriftlichen Prüfungen in den Fächern Beschaffungs- und Distributionslogistik, Produktions- und Entsorgungslogistik und Lager- und Transportlogistik. Nach einer ersten Ablehnung der Anrechnung durch die Beklagte mit Bescheiden vom 15. Januar 2007 nahm der Kläger im Juli 2007 an den Prüfungen teil und erzielte hierbei die Noten 3,7 (Beschaffungs- und Distributionslogistik), 4,0 (Produktions- und Entsorgungslogistik) und 2,0 (Lager- und Transportlogistik). Zuvor hatte er der Beklagten schriftlich mitgeteilt, in seiner Teilnahme sei kein Verzicht auf die Geltendmachung seiner Rechte zu sehen. 3 Mit Bescheiden vom 10. Juni 2009 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers wegen fehlender Gleichwertigkeit mit den im Masterstudiengang zu erbringenden Prüfungsleistungen erneut ab. 4 Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers, der das Masterstudium im Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossen hat, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 22. November 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen sei eine Anrechnung bei einem Hochschulwechsel nur im Falle der Beibehaltung des Studiengangs auf gleicher Ausbildungsstufe möglich. Vorliegend handele es sich aber um unterschiedliche Studiengänge, die in einem Stufenverhältnis zueinander stünden. Damit liege ein Wechsel des Qualifikationsziels vor. Die Vorkenntnisse des Klägers seien durch dessen direkten Einstieg in das dritte Semester des Masterstudiengangs aufgrund der pauschalen Anrechnungsregelung bereits ausreichend berücksichtigt worden. Außerdem habe der Kläger in Fulda im Fach Beschaffungs- und Produktionslogistik nur einen studienbegleitenden Leistungsnachweis erbracht. Die Abschlussprüfung im Studienschwerpunkt Logistik habe sich hingegen über das gesamte Spektrum erstreckt. Insoweit sei eine abgrenzbare Prüfungsleistung für anzurechnende Prüfungen im Masterstudium nicht feststellbar. Auch für das Fach Lager- und Transportlogistik, in dem keine Teilprüfung stattgefunden habe, gebe es keine extrahierbare Prüfungsleistung, die angerechnet werden könne. Schließlich fehle es an der Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen, deren Anrechnung der Kläger konkret begehre. Für die in Fulda erbrachten Leistungen sei dies aufgrund des jeweils fest-
4 - 4 - gelegten und unterschiedlichen Ausbildungsniveaus der Studiengänge, der deutlichen Unterschiede der Lern- bzw. Qualifikationsziele und der höheren und von der Beklagten tatsächlich umgesetzten Anforderungen im Masterstudiengang zu verneinen. Für die vom Kläger im Grundstudium Betriebswirtschaft besuchte Veranstaltung Europäische Verkehrspolitik habe deren Dozent in seiner schriftlichen Stellungnahme zweifelsfrei ausgeführt, dass diese mit der Veranstaltung in der Vertiefungsphase des Masterstudiengangs trotz teilweiser Überschneidung nicht vergleichbar sei. 5 Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem sich die Beklagte widersetzt. 6 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg Die Änderungen der Vorschriften über die Anrechnung erbrachter Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) bleiben bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag außer Betracht. 9 Nach Art. 61 Abs. 4 und Art. 63 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (BayRS WFK, GVBl S. 245) in der bis 28. Februar 2011 geltenden Fassung waren erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge grundsätzlich anzurechnen, es sei denn, sie waren nicht gleichwertig. Seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 23. Februar 2011 sind Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe von Art. 63 BayHSchG n.f. anzurechnen, sofern keine wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen (ebenso nunmehr für Bachelor- und Masterstudiengänge 4 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen [RaPO] vom [BayRS WFK, GVBl S. 686], zuletzt geändert durch Verordnung vom [GVBl S. 688]). Der Gesetzesbegründung zufolge soll es bei der Entscheidung über die Anrechnung künftig nicht mehr auf einen unmittelbaren Vergleich konkreter Inhalte oder formaler Elemente (Dauer, Zahl der Leis-
5 - 5 - tungspunkte, Art der Lehrveranstaltungen ) ankommen, sondern ausschließlich darauf, ob sich die erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten wesentlich unterscheiden (LT-Drs. 16/6026, S. 16). 10 Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretene Rechtsänderungen sind bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Antragsteller darauf innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO berufen hat. Nach Ablauf dieser Frist eingetretene Rechtsänderungen, auf die die Antragsbegründung nicht gestützt wurde, müssen hingegen unberücksichtigt bleiben (BVerwG vom NVwZ 2004, 744/745 und OVG NRW vom Az. 7 A 1308/08). Unabhängig davon, ob die zum 1. März 2011 in Kraft getretenen Änderungen der Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes im vorliegenden Fall überhaupt zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätten, scheidet eine Berücksichtigung mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren somit aus Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 12 Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzt voraus, dass diese den Anforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt werden und vorliegen. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss der Antragsteller jeden dieser tragenden Gründe mit schlüssigen Argumenten infrage stellen (z.b. BayVGH vom Az. 8 ZB und 19 ZB <juris>; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, RdNr. 61 zu 124a; BVerwG vom Az. 6 B 2.11 <juris> RdNr. 9). 13 Das Verwaltungsgericht hat seine Klageabweisung unter anderem tragend mit der fehlenden Gleichwertigkeit der vom Kläger im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen und der im Masterstudium geforderten Prüfungsleistungen begründet. Dem hält der Kläger in seiner Antragsbegründung vom 10. Februar 2011 unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen entgegen, die Beklagte werde den von ihr definierten Anforderungen des Masterstudiums tatsächlich nicht gerecht. Die Fächer des dritten und vierten Studiensemesters sollten zwar der Vertiefung dienen, würden jedoch tatsächlich nicht zur Vertiefung genutzt.
6 Abgesehen davon, dass die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht befasst hat, dem Darlegungsgebot grundsätzlich nicht genügt (BayVGH vom Az. 15 ZB ; Happ in Eyermann, a.a.o., RdNrn. 59 und 65 zu 124a), bestehen keine ernstliche Zweifel daran, dass die Leistungen des Klägers im Diplomstudium, deren Anrechnung er begehrt, nicht als gleichwertig mit den in der Vertiefungsphase des Masterstudiengangs geforderten Prüfungsleistungen angesehen werden können. Neben den hierzu von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. B. vom 13. Mai 2009 und von Herrn Prof. Dr. Sch. vom 19. Mai 2009 ergibt sich dies insbesondere aus den abweichenden fachlichen Ausrichtungen der Studiengänge, dem unterschiedlichen Anforderungsniveau eines grundständigen Diplomstudiums Betriebswirtschaft, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt (Art. 43 Abs. 2, Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG), und einem konstitutiven und vertiefenden Masterstudium Logistik, das einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss voraussetzt (Art. 43 Abs. 5 BayHSchG), sowie aus dem Vergleich der in den jeweiligen Studienordnungen festgelegten Studienziele und -anforderungen. 15 Nach 5 Abs. 2 der Studienordnung des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Fulda für den Studiengang Betriebswirtschaft vom 30. Oktober 1996, geändert am 26. Juni 2000, sollen die Absolventen nach Abschluss des Studiums in der Lage sein, das Management auf verschiedenen betriebswirtschaftlichen Gebieten zu unterstützen und nach entsprechender Einarbeitung selbst Führungsaufgaben in Wirtschaft und Verwaltung zu übernehmen bzw. unternehmerisch oder freiberuflich tätig zu sein. Demgegenüber definiert 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Logistik an der Fachhochschule Hof vom 25. Oktober 2005 die Übernahme von Managementaufgaben in der Logistik durch die Absolventen (Senior-Level) als Studienziel. Selbst in den im Diplomstudium zu wählenden Studienschwerpunkten ist nach 5 Abs. 3 der Studienordnung der Fachhochschule Fulda lediglich eine maßvolle Vertiefung vorgesehen. Es liegt auf der Hand, dass das Ausbildungsniveau und die Prüfungsanforderungen des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaft niedriger anzusetzen sind als in der Vertiefungsphase des Masterstudiengangs Logistik, der in der Zeit des Studiums des Klägers noch aus einem einführenden Teil (Grundfragen der Logistik) und einem darauf aufbauenden Teil (Vertiefung Logistik) bestand ( 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom ). Aufgrund des abgeschlossenen Diplomstudiums war der Kläger im Unterschied zu Absolventen eines Bachelorstudiengangs berechtigt, gemäß 2 Abs. 2 Satz 3 der Studien- und Prüfungsordnung direkt mit dem Vertiefungsteil des Masterstudiums zu
7 - 7 - beginnen. In den ersten beiden und vom Kläger übersprungenen Grundlagensemestern wären Prüfungen in den Fächern Internationale Beschaffungslogistik, Internationale Produktionslogistik, Internationale Transportlogistik, Internationale Distributionslogistik und Europäische Verkehrspolitik abzulegen gewesen (Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung vom ). In der Vertiefungsphase waren Prüfungen in den Fächern Beschaffungs- und Distributionslogistik, Produktions- und Entsorgungslogistik sowie Lager- und Transportlogistik abzulegen, die in die Prüfungsgesamtnote einfließen ( 4 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung vom ). Die vom Kläger im Diplomstudium erworbenen Kenntnisse entsprechen allenfalls dem Niveau der von ihm übersprungenen Grundphase des Masterstudiums, nicht jedoch der Vertiefungsphase und den dort abzulegenden Prüfungen, die vorhandene Grundkenntnisse voraussetzen. Eine Anrechnung nicht gleichwertiger Leistungen aus dem Diplomstudiengang Betriebswirtschaft mit den dort erzielten Noten auf die Prüfungen der Vertiefungsphase des Masterstudiengangs Logistik mit ihren erhöhten Anforderungen widerspräche auch dem im Prüfungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit. 16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Ausgangsgericht im Verfahren B 3 K hinsichtlich der zunächst von der Beklagten erlassenen und später konkludent aufgehobenen Bescheide vom 15. Januar 2007 Bedenken geäußert hatte. Diesen Bedenken hat die Beklagte durch die Einholung der in ihren Bescheiden vom 10. Juni 2009 berücksichtigten Stellungnahmen der Dozenten der Fächer, deren Prüfungsergebnisse der Kläger angerechnet haben will, Rechnung getragen Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenso wie die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weder ausreichend dargelegt noch anzunehmen. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einvernahme von Zeugen hatte der anwaltlich vertretene Kläger lediglich schriftsätzlich anregen lassen, ohne jedoch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge zu stellen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz unterlassen hat, einen förmlich abzulehnenden Beweisantrag im Sinne des 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (vgl. BayVGH vom Az. 14 ZB
8 <juris> m.w.n.). Dem Verwaltungsgericht lagen die einschlägigen Studienund Prüfungsordnungen und die Stellungnahmen der Dozenten vor. Es war nicht von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Einvernahme von Zeugen weiter aufzuklären Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird ( 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Häring Dr. Borgmann Schmeichel
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