Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof"

Transkript

1 Orientierungssatz: Bei der Frage, ob Leistungen aus einem Studiengang als gleichwertig mit Prüfungsleistungen eines anderen Studiengangs angerechnet werden können, sind insbesondere: - die jeweiligen fachlichen Ausrichtungen der Studiengänge, - das unterschiedliche Anforderungsniveau (etwa eines grundständigen, zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Diplomstudiengangs im Vergleich zu einem vertiefenden Masterstudiengang) und - die sich aus den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen ergebenden Studienziele und -anforderungen zu beachten. 7 ZB B 3 K G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ******* ******** ********* *** ***** ********* - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ******* ****** ******* *********** ** ***** ********* gegen Hochschule für Angewandte Wissenschaften * ************** *** ** ********* ***** *** ************ ******************* ** ***** **** - Beklagte -

2 - 2 - wegen Hochschulrechts (Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen); hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. November 2010, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel ohne mündliche Verhandlung am 5. August 2011 folgenden Beschluss: I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2001/2002 an der beklagten Fachhochschule Betriebswirtschaft (Diplomstudiengang) und erzielte bei einer schriftlichen Prüfung im Wahlpflichtfach Europäische Verkehrspolitik die Note sehr gut (1,0). Nach antragsgemäßer Exmatrikulation setze er das Studium ab dem Wintersemester 2003/2004 an der Fachhochschule Fulda fort und schloss es dort als Diplom- Betriebswirt erfolgreich ab. Eine schriftliche Studienleistung im gewählten Studienschwerpunkt Logistik, Modul Beschaffungs- und Produktionslogistik, war mit 2,0 bewertet worden. In der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung hatte er im Fach Logistik jeweils die Note 2,3 erreicht.

3 - 3-2 Zum Wintersemester 2006/2007 schrieb sich der Kläger bei der Beklagten in das dritte Studiensemester des Masterstudiengangs Logistik ein und beantragte die Anrechnung der genannten Studien- und Prüfungsleistungen auf die im Vertiefungsteil des Masterstudiums abzulegenden und in die Prüfungsgesamtnote einfließenden schriftlichen Prüfungen in den Fächern Beschaffungs- und Distributionslogistik, Produktions- und Entsorgungslogistik und Lager- und Transportlogistik. Nach einer ersten Ablehnung der Anrechnung durch die Beklagte mit Bescheiden vom 15. Januar 2007 nahm der Kläger im Juli 2007 an den Prüfungen teil und erzielte hierbei die Noten 3,7 (Beschaffungs- und Distributionslogistik), 4,0 (Produktions- und Entsorgungslogistik) und 2,0 (Lager- und Transportlogistik). Zuvor hatte er der Beklagten schriftlich mitgeteilt, in seiner Teilnahme sei kein Verzicht auf die Geltendmachung seiner Rechte zu sehen. 3 Mit Bescheiden vom 10. Juni 2009 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers wegen fehlender Gleichwertigkeit mit den im Masterstudiengang zu erbringenden Prüfungsleistungen erneut ab. 4 Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers, der das Masterstudium im Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossen hat, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 22. November 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen sei eine Anrechnung bei einem Hochschulwechsel nur im Falle der Beibehaltung des Studiengangs auf gleicher Ausbildungsstufe möglich. Vorliegend handele es sich aber um unterschiedliche Studiengänge, die in einem Stufenverhältnis zueinander stünden. Damit liege ein Wechsel des Qualifikationsziels vor. Die Vorkenntnisse des Klägers seien durch dessen direkten Einstieg in das dritte Semester des Masterstudiengangs aufgrund der pauschalen Anrechnungsregelung bereits ausreichend berücksichtigt worden. Außerdem habe der Kläger in Fulda im Fach Beschaffungs- und Produktionslogistik nur einen studienbegleitenden Leistungsnachweis erbracht. Die Abschlussprüfung im Studienschwerpunkt Logistik habe sich hingegen über das gesamte Spektrum erstreckt. Insoweit sei eine abgrenzbare Prüfungsleistung für anzurechnende Prüfungen im Masterstudium nicht feststellbar. Auch für das Fach Lager- und Transportlogistik, in dem keine Teilprüfung stattgefunden habe, gebe es keine extrahierbare Prüfungsleistung, die angerechnet werden könne. Schließlich fehle es an der Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen, deren Anrechnung der Kläger konkret begehre. Für die in Fulda erbrachten Leistungen sei dies aufgrund des jeweils fest-

4 - 4 - gelegten und unterschiedlichen Ausbildungsniveaus der Studiengänge, der deutlichen Unterschiede der Lern- bzw. Qualifikationsziele und der höheren und von der Beklagten tatsächlich umgesetzten Anforderungen im Masterstudiengang zu verneinen. Für die vom Kläger im Grundstudium Betriebswirtschaft besuchte Veranstaltung Europäische Verkehrspolitik habe deren Dozent in seiner schriftlichen Stellungnahme zweifelsfrei ausgeführt, dass diese mit der Veranstaltung in der Vertiefungsphase des Masterstudiengangs trotz teilweiser Überschneidung nicht vergleichbar sei. 5 Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem sich die Beklagte widersetzt. 6 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg Die Änderungen der Vorschriften über die Anrechnung erbrachter Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) bleiben bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag außer Betracht. 9 Nach Art. 61 Abs. 4 und Art. 63 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (BayRS WFK, GVBl S. 245) in der bis 28. Februar 2011 geltenden Fassung waren erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge grundsätzlich anzurechnen, es sei denn, sie waren nicht gleichwertig. Seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 23. Februar 2011 sind Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe von Art. 63 BayHSchG n.f. anzurechnen, sofern keine wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen (ebenso nunmehr für Bachelor- und Masterstudiengänge 4 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen [RaPO] vom [BayRS WFK, GVBl S. 686], zuletzt geändert durch Verordnung vom [GVBl S. 688]). Der Gesetzesbegründung zufolge soll es bei der Entscheidung über die Anrechnung künftig nicht mehr auf einen unmittelbaren Vergleich konkreter Inhalte oder formaler Elemente (Dauer, Zahl der Leis-

5 - 5 - tungspunkte, Art der Lehrveranstaltungen ) ankommen, sondern ausschließlich darauf, ob sich die erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten wesentlich unterscheiden (LT-Drs. 16/6026, S. 16). 10 Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretene Rechtsänderungen sind bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Antragsteller darauf innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO berufen hat. Nach Ablauf dieser Frist eingetretene Rechtsänderungen, auf die die Antragsbegründung nicht gestützt wurde, müssen hingegen unberücksichtigt bleiben (BVerwG vom NVwZ 2004, 744/745 und OVG NRW vom Az. 7 A 1308/08). Unabhängig davon, ob die zum 1. März 2011 in Kraft getretenen Änderungen der Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes im vorliegenden Fall überhaupt zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätten, scheidet eine Berücksichtigung mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren somit aus Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 12 Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzt voraus, dass diese den Anforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt werden und vorliegen. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss der Antragsteller jeden dieser tragenden Gründe mit schlüssigen Argumenten infrage stellen (z.b. BayVGH vom Az. 8 ZB und 19 ZB <juris>; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, RdNr. 61 zu 124a; BVerwG vom Az. 6 B 2.11 <juris> RdNr. 9). 13 Das Verwaltungsgericht hat seine Klageabweisung unter anderem tragend mit der fehlenden Gleichwertigkeit der vom Kläger im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen und der im Masterstudium geforderten Prüfungsleistungen begründet. Dem hält der Kläger in seiner Antragsbegründung vom 10. Februar 2011 unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen entgegen, die Beklagte werde den von ihr definierten Anforderungen des Masterstudiums tatsächlich nicht gerecht. Die Fächer des dritten und vierten Studiensemesters sollten zwar der Vertiefung dienen, würden jedoch tatsächlich nicht zur Vertiefung genutzt.

6 Abgesehen davon, dass die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht befasst hat, dem Darlegungsgebot grundsätzlich nicht genügt (BayVGH vom Az. 15 ZB ; Happ in Eyermann, a.a.o., RdNrn. 59 und 65 zu 124a), bestehen keine ernstliche Zweifel daran, dass die Leistungen des Klägers im Diplomstudium, deren Anrechnung er begehrt, nicht als gleichwertig mit den in der Vertiefungsphase des Masterstudiengangs geforderten Prüfungsleistungen angesehen werden können. Neben den hierzu von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. B. vom 13. Mai 2009 und von Herrn Prof. Dr. Sch. vom 19. Mai 2009 ergibt sich dies insbesondere aus den abweichenden fachlichen Ausrichtungen der Studiengänge, dem unterschiedlichen Anforderungsniveau eines grundständigen Diplomstudiums Betriebswirtschaft, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt (Art. 43 Abs. 2, Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG), und einem konstitutiven und vertiefenden Masterstudium Logistik, das einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss voraussetzt (Art. 43 Abs. 5 BayHSchG), sowie aus dem Vergleich der in den jeweiligen Studienordnungen festgelegten Studienziele und -anforderungen. 15 Nach 5 Abs. 2 der Studienordnung des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Fulda für den Studiengang Betriebswirtschaft vom 30. Oktober 1996, geändert am 26. Juni 2000, sollen die Absolventen nach Abschluss des Studiums in der Lage sein, das Management auf verschiedenen betriebswirtschaftlichen Gebieten zu unterstützen und nach entsprechender Einarbeitung selbst Führungsaufgaben in Wirtschaft und Verwaltung zu übernehmen bzw. unternehmerisch oder freiberuflich tätig zu sein. Demgegenüber definiert 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Logistik an der Fachhochschule Hof vom 25. Oktober 2005 die Übernahme von Managementaufgaben in der Logistik durch die Absolventen (Senior-Level) als Studienziel. Selbst in den im Diplomstudium zu wählenden Studienschwerpunkten ist nach 5 Abs. 3 der Studienordnung der Fachhochschule Fulda lediglich eine maßvolle Vertiefung vorgesehen. Es liegt auf der Hand, dass das Ausbildungsniveau und die Prüfungsanforderungen des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaft niedriger anzusetzen sind als in der Vertiefungsphase des Masterstudiengangs Logistik, der in der Zeit des Studiums des Klägers noch aus einem einführenden Teil (Grundfragen der Logistik) und einem darauf aufbauenden Teil (Vertiefung Logistik) bestand ( 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom ). Aufgrund des abgeschlossenen Diplomstudiums war der Kläger im Unterschied zu Absolventen eines Bachelorstudiengangs berechtigt, gemäß 2 Abs. 2 Satz 3 der Studien- und Prüfungsordnung direkt mit dem Vertiefungsteil des Masterstudiums zu

7 - 7 - beginnen. In den ersten beiden und vom Kläger übersprungenen Grundlagensemestern wären Prüfungen in den Fächern Internationale Beschaffungslogistik, Internationale Produktionslogistik, Internationale Transportlogistik, Internationale Distributionslogistik und Europäische Verkehrspolitik abzulegen gewesen (Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung vom ). In der Vertiefungsphase waren Prüfungen in den Fächern Beschaffungs- und Distributionslogistik, Produktions- und Entsorgungslogistik sowie Lager- und Transportlogistik abzulegen, die in die Prüfungsgesamtnote einfließen ( 4 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung vom ). Die vom Kläger im Diplomstudium erworbenen Kenntnisse entsprechen allenfalls dem Niveau der von ihm übersprungenen Grundphase des Masterstudiums, nicht jedoch der Vertiefungsphase und den dort abzulegenden Prüfungen, die vorhandene Grundkenntnisse voraussetzen. Eine Anrechnung nicht gleichwertiger Leistungen aus dem Diplomstudiengang Betriebswirtschaft mit den dort erzielten Noten auf die Prüfungen der Vertiefungsphase des Masterstudiengangs Logistik mit ihren erhöhten Anforderungen widerspräche auch dem im Prüfungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit. 16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Ausgangsgericht im Verfahren B 3 K hinsichtlich der zunächst von der Beklagten erlassenen und später konkludent aufgehobenen Bescheide vom 15. Januar 2007 Bedenken geäußert hatte. Diesen Bedenken hat die Beklagte durch die Einholung der in ihren Bescheiden vom 10. Juni 2009 berücksichtigten Stellungnahmen der Dozenten der Fächer, deren Prüfungsergebnisse der Kläger angerechnet haben will, Rechnung getragen Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenso wie die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weder ausreichend dargelegt noch anzunehmen. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einvernahme von Zeugen hatte der anwaltlich vertretene Kläger lediglich schriftsätzlich anregen lassen, ohne jedoch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge zu stellen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz unterlassen hat, einen förmlich abzulehnenden Beweisantrag im Sinne des 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (vgl. BayVGH vom Az. 14 ZB

8 <juris> m.w.n.). Dem Verwaltungsgericht lagen die einschlägigen Studienund Prüfungsordnungen und die Stellungnahmen der Dozenten vor. Es war nicht von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Einvernahme von Zeugen weiter aufzuklären Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird ( 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Häring Dr. Borgmann Schmeichel

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

vom 25.07.2011 Präambel

vom 25.07.2011 Präambel Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatskurs Controlling an der Hochschule Augsburg vom 21. Oktober 2014

Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatskurs Controlling an der Hochschule Augsburg vom 21. Oktober 2014 Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatskurs Controlling an der Hochschule Augsburg vom 21. Oktober 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art. 43 Abs. 6, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für das Studienmodul Interkulturelle Kompetenzen an der Hochschule Augsburg vom 31. März 2015

Studien- und Prüfungsordnung für das Studienmodul Interkulturelle Kompetenzen an der Hochschule Augsburg vom 31. März 2015 Studien- und Prüfungsordnung für das Studienmodul Interkulturelle Kompetenzen an der Hochschule Augsburg vom 31. März 2015 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 15 ZB 07.710 AN 15 K 05.1069 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte Korzus und Partner, Hemmstr. 165, 28215 Bremen, gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch:

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001)

Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001) Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001) 1. Die Verleihung eines Hochschulgrades * an erfolgreiche Absolventen postgradualer Studiengänge

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Management-Wissen an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013

Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Management-Wissen an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013 Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Management-Wissen an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art. 43 Abs. 6, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 des

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 05. Mai 2015 Nr. 56/2015 I n h a l t : Zweite Ordnung zur Änung Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Universität Siegen Vom 04. Mai 2015 Herausgeber:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Fachhochschule München folgende Satzung:

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Fachhochschule München folgende Satzung: Satzung über den Erwerb der Zusatzqualifikation "Betrieblicher Datenschutz" für Studierende der Informatik- und Wirtschaftsinformatik-Studiengänge an der Fachhochschule München vom 26. Februar 2003 mit

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) 1 S T U D I E N O R D N U N G für das Fach Psychologie (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 13. Februar 2001 Aufgrund des 2

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50 25.09.2015 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg Nummer 17 23. Jahrgang Datum Inhalt Seite 21.01.2015 Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie-

Mehr

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law vom 1. August 2010 mit Änderungen vom 20. September 2012/22. August 2013 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät und die Rechtswissenschaftliche

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013 Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013 Zugangsordnung für den Masterstudiengang International Economics and Management der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn Vom 28. Oktober

Mehr

21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt

21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 21/13 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 303 21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Angewandte Informatik

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

1 Studienziel. Ziel des Zertifikatslehrganges ist es, Berufstätige im Bereich der Konfliktanalyse und Konfliktlösung weiterzuqualifizieren.

1 Studienziel. Ziel des Zertifikatslehrganges ist es, Berufstätige im Bereich der Konfliktanalyse und Konfliktlösung weiterzuqualifizieren. Studien- und Prüfungsordnung für das berufsbegleitende Weiterbildungsstudium im Zertifikatslehrgang Wirtschaftsmediation der Fachhochschule Kempten Vom 25. Januar 2008 Aufgrund von Art. 13, Art. 43 Abs.

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

D I E N S T B L A T T

D I E N S T B L A T T 351 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2002 ausgegeben zu Saarbrücken, 12. Oktober 2002 Nr. 32 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite... Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre.

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2008 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

Mehr

1 Studienziele. 2 Verantwortlichkeit und Durchführung. 3 Qualifikation für das Studienmodul, Zulassung

1 Studienziele. 2 Verantwortlichkeit und Durchführung. 3 Qualifikation für das Studienmodul, Zulassung Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatskurs Profilorientiertes Marketing- und Vertriebsmanagement an der Hochschule Augsburg vom 21. Oktober 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art.

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-12

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-12 Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-12 Sechste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen, 1 15 A 1749/08 4 K 1463/07 Aachen Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. des Herrn Andreas D il t h e y, Karl-Friedrich-Straße 1 57, 52072 Aachen, 2. des Herrn Dr. Hermann-Victor J o h

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Produktmanagement an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013

Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Produktmanagement an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013 Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungskurs Produktmanagement an der Hochschule Augsburg vom 16. Juli 2013 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art. 43 Abs. 6, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 des

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 BN 2.06 VGH 9 S 1930/05 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

AMTSBLATT. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. Jahrgang: 2012 Nummer: 29 Datum: 11. Oktober 2012

AMTSBLATT. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. Jahrgang: 2012 Nummer: 29 Datum: 11. Oktober 2012 AMTSBLATT der Jahrgang: 2012 Nummer: 29 Datum: 11. Oktober 2012 Inhalt: Siebte Satzung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung der (APO) Vom 20. September 2012 09281/409 3000 Seite 1 Siebte Satzung

Mehr

Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den. Bachelorstudiengang Information Science & Engineering / Informationswissenschaft

Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den. Bachelorstudiengang Information Science & Engineering / Informationswissenschaft Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung - Bachelor 1 Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Information Science & Engineering / Informationswissenschaft des Fachbereichs

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 20 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.10.2010 Inhalt: Seite 1. Zweite Änderungssatzung zur Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft (Bachelor

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.11 VGH 21 B 10.188 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

(Hochschulgesetz HG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. Seite 474) erlässt

(Hochschulgesetz HG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. Seite 474) erlässt Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die 1. Änderung der MPO der berufsbegleitenden Masterstudiengänge I. Innovations- und Informationsmanagement

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64055 07.05.2015 Dritte Ordnung zur Änderung der Besonderen Bestimmungen

Mehr

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Zulassungsordnung Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Aufgrund von 13 Abs. 3 i. V. m. 81 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10.

Mehr

Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM

Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM Gültig ab 1.1.2012 Beschluss: 10.03.2011 Seite 1 von 5 Die Departementsleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung

Mehr

4 Module und Leistungsnachweise 1 Die Pflicht und Wahlpflichtmodule, ihre

4 Module und Leistungsnachweise 1 Die Pflicht und Wahlpflichtmodule, ihre Studien und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierende Gesundheitsförderung an der Fachhochschule Coburg (SPO B IG) Vom 14. Juni 2005 Auf Grund von Art.6 Abs.1, 72 Abs.1, 81 Abs.1, 84 Abs.2

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten. Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 In der Fassung einschließlich der Änderungssatzung vom 30.11.2015 Aufgrund

Mehr