EBS Universität für Wirtschaft und Recht. Promotionsordnung. der. EBS Business School. vom 1. September 2010



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Transkript:

EBS Universität für Wirtschaft und Recht Promotionsordnung der EBS Business School vom 1. September 2010

2 Die Bezeichnung von Personen und Funktionen dieser Promotionsordnung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung in der weiblichen Form. 1 Die Promotion Promotionsrecht der EBS Business School 1) Die EBS Business School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht verleiht nach Maßgabe dieser Promotionsordnung den akademischen Grad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.). 2) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen. Sie setzt in der Regel ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens acht Studiensemestern bzw. wissenschaftlichen Fachstudiensemestern (Langzeitstudiengang) im Fach Betriebswirtschaftslehre voraus. 2 Zuständigkeit Entscheidungen im Promotionsverfahren trifft, soweit diese Promotionsordnung nichts anderes vorsieht, die Fakultät der EBS Business School durch den Promotionsausschuss und die Prüfungskommission. 3 Promotionsausschuss 1) Dem Promotionsausschuss gehören aus der EBS Business School an: a) als ständige Mitglieder mindestens fünf Professoren, davon ein Juniorprofessor, aus deren Mitte der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt werden, b) ein Vertreter der Doktoranden

3 2) Die Mitglieder des Promotionsausschusses nach Absatz 1a) und b) werden vom Senat auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Um die Kontinuität zu gewährleisten, sollen überschneidende Amtszeiten vorgesehen werden. 3) Der Promotionsausschuss entscheidet in Verfahrensangelegenheiten; insbesondere entscheidet er über die Annahme als Doktorand ( 4), über die Zulassung zum Promotionsverfahren ( 6), setzt die Prüfungskommission ein ( 4) und bestellt deren Vorsitzenden ( 5 Absatz 3), den Betreuer ( 8) und die Gutachter ( 9). Er kann einzelne Entscheidungsvorgänge an das Promotionsamt der EBS Universität für Wirtschaft und Recht delegieren. 4 Annahme als Doktorand 1) Das Gesuch um Annahme als Doktorand ist an den Leiter des Promotionsamtes zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen: a) Eine Übersicht des Lebens- und Bildungsganges. b) Eine schriftliche Betreuungszusage des Betreuers [ 4(2)]. c) Die beglaubigten Abschriften der Zeugnisse über die Vorbildung (Reifezeugnis) und das abgelegte Diplom- oder Master-Examen. d) Die schriftliche Bestätigung einer in den letzten 5 Jahren im Graduate Management Admission Test (GMAT) erbrachten Punktzahl. Die für die Zulassung erforderliche Punktzahl setzt der Promotionsausschuss fest. Sie kann beim Promotionsamt erfragt werden. 2) Sind die Bedingungen zur Annahme als Doktorand zweifelsfrei erfüllt, so entscheidet der Leiter des Promotionsamtes im Namen des Promotionsausschusses über das Gesuch des Kandidaten. Bestehen Zweifel darüber, ob die Bedingungen zur Annahme erfüllt sind, so entscheidet der Promotionsausschuss. Die Annahme als Doktorand setzt die Bereitschaft eines Seniorprofessors der EBS Business School voraus, das Dissertationsvorhaben des Doktoranden wissenschaftlich zu betreuen. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand die spätere Begutachtung der Arbeit. 3) Bedingung für die Annahme als Doktorand ist im Regelfall ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Umfang von mindestens acht wissenschaftlichen Studiensemestern (Langzeitstudiengang: Diplom, Staats-

4 examen oder Master), das durch das Zeugnis einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder ein entsprechend gleichwertiges Zeugnis gemäß Absatz 4 nachgewiesen wird. Im Fall eines Master-Abschlusses müssen über Bachelor und Master kumuliert mindestens 300 ECTS-Kreditpunke erbracht worden sein. 4) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, in denen das Gebiet der Dissertation nicht identisch ist mit dem Fach oder den Fächern des abgeschlossenen Studiums (Abschluss: Diplom, Staatsexamen oder Master), b) einer deutschen Fachhochschule im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre (Abschluss: Diplom oder Master) und c) ausländischer Hochschulen entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss behält sich vor, Bewerbern mit einem Abschluss der in den Abschnitten 4(a) 4(c) genannten Hochschulen zusätzliche Auflagen für die Annahme als Doktorand zu erteilen. 5) Die der Zulassung zugrunde zu legende Abschlussprüfung soll bei Antragstellern nach Absatz 4 mindestens mit der Note "gut" oder einer gleichwertigen Note bestanden sein. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 5 Prüfungskommission 1) Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus a) dem Vorsitzenden, b) dem Erstgutachter und dem Zweitgutachter der Dissertation sowie c) mindestens einem weiteren Prüfer 2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission ist so zu gestalten, dass ihre Mitglieder mindestens drei verschiedenen Departments der EBS Business School angehören.

5 3) Die Prüfungskommission entscheidet über Annahme, Änderung und Ablehnung einer Dissertation, führt die Disputation durch und bewertet die Promotionsleistungen. Sie entscheidet, ob die Disputation zu wiederholen ist und legt die Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation fest. 4) Der Vorsitzende wird durch den Promotionsausschuss bestellt. 5) Die Prüfungskommission entspricht dem Prüfungsausschuss nach 31 Absatz 5 HHG. 6 Einleitung des Promotionsverfahrens 1) Das Promotionsverfahren wird eingeleitet durch ein schriftliches Gesuch des Doktoranden, das an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten ist. Dem Promotionsgesuch sind beizufügen: a) Eine aktualisierte Übersicht des Lebens- und Bildungsganges. b) Eine ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Bewerber an keiner anderen Universität einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen hat. c) Fünf Exemplare der Dissertation in gebundener Form. d) Der Nachweis, dass der Bewerber mindestens vier und höchstens zehn Semester vor Einleitung des Promotionsverfahrens an der EBS Business School in das Promotionsstudium eingeschrieben war. Der Promotionsausschuss kann bei der Höchstdauer des Promotionsstudiums in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. e) Der Nachweis, dass der Bewerber die Anforderungen des Promotionsstudiums erfüllt hat. Diese beinhalten im Einzelnen: i) das Bestehen von Kursen des Promotionsstudiums, deren Inhalt und Umfang vom Promotionsausschuss festgelegt wird. Die Leistungsnachweise der einzelnen Veranstaltungen müssen jeweils mit mindestens befriedigend (3,0) bestanden werden. ii) den Nachweis erfolgreicher Zwischengespräche ( Proposal Defense ) über das Dissertationsvorhaben mit dem Erstgutachter und mindestens einem weiteren Gutachter (Zweit- oder Drittgutachter). Proposal

6 Defenses finden mindestens alle 12 Monate statt und stellen eine Kurzpräsentation des Doktoranden über seinen aktuellen Forschungsstand und sein methodisches Vorgehen dar. Sind die Gutachter mit der Leistung des Doktoranden nicht zufrieden, erfolgt eine Wiederholung der Proposal Defense nach frühestens drei und spätestens sechs Monaten. Ist auch dieser zweite Anlauf nicht erfolgreich, wird der Kandidat durch den Promotionsausschuss vom weiteren Promotionsvorhaben an der EBS Business School ausgeschlossen. iii) den Nachweis, dass der Doktorand Ergebnisse seiner Forschung auf einer qualifizierten Konferenz präsentiert hat (Präsentationsschein). Die Anerkennung einer Konferenz als qualifiziert orientiert sich an der Liste der Zielkonferenzen der EBS Business School und erfolgt durch den Promotionsausschuss. iv) den Nachweis, dass der Doktorand im Lauf des Promotionsstudiums an mindestens vier Forschungskolloquien an der EBS Business School teilgenommen hat. f) Eine Quittung über die gezahlte Promotionsgebühr (vgl. EBS Business School Gebührenordnung). 2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann im Einvernehmen mit der Hochschulleitung bedürftigen Bewerbern, deren Begabung außergewöhnliche Promotionsleistungen erwarten lässt, auf Antrag die Gebühr bis zur Festsetzung des Prüfungsurteils stunden und gegebenenfalls nachher ermäßigen oder erlassen. Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Gebühr ist nur ausnahmsweise bei ordnungsgemäß zurückgezogenem Promotionsgesuch möglich. 3) Eine Rücknahme des Promotionsgesuches ist bei besonderer Begründung durch den Bewerber und Anerkennung dieser Gründe durch den Promotionsausschuss solange zulässig, als nicht durch ablehnende Entscheidung über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat. In jedem Fall verbleibt ein Exemplar der eingereichten Dissertation bei den Promotionsakten. 7 Dissertation 1) Die Dissertation muss inhaltlich einem der Fachgebiete der EBS Business School zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen An-

7 sprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die Dissertation ist vom Bewerber mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat ("Ich versichere hiermit ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und nur unter Benutzung der angeführten Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe. Sämtliche Entlehnungen oder Anlehnungen sind durch Quellenangaben eindeutig kenntlich gemacht."). 2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind. 3) Ist ein Forschungsprojekt von mehreren Doktoranden gemeinschaftlich bearbeitet worden, ist für jeden von ihnen ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen. Die Einzelleistungen jedes Doktoranden müssen abgrenzbar und bewertbar sein. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 8 Betreuung der Dissertation 1) Dissertationen werden in der Regel unter der Betreuung eines der EBS Business School angehörenden Seniorprofessors angefertigt. 2) Wird die Betreuung vor Fertigstellung der Dissertation unmöglich, so obliegt es dem Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoranden, im Rahmen des Möglichen für die Übernahme der Betreuung durch einen anderen Seniorprofessor Sorge zu tragen. 9 Bestimmung der Gutachter 1) Aufgrund der Zulassung bestimmt der Promotionsausschuss den Erstgutachter und mindestens einen weiteren Gutachter aus der EBS Business School (Zweit- bzw. Drittgutachter) für die Dissertation. Der Erstgutachter muss Seniorprofessor der EBS Business School sein.

8 2) Der Zweitgutachter muss bzw. die weiteren Gutachter (Zweit- und Drittgutachter) müssen spätestens 12 Monate nach der Immatrikulation bestimmt sein. 3) In begründeten Fällen können auch a) entpflichtete und im Ruhestand befindliche Professoren, Juniorprofessoren, Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Adjunct-Professoren und Privatdozenten der EBS Business School, b) Professoren einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder führende Wissenschaftler anerkannter außeruniversitärer Forschungsstätten zu Zweitgutachtern bestellt werden. 4) Neben dem Erstgutachter muss in jedem Falle ein weiterer Professor der EBS Business School Gutachter sein. 5) Der Kandidat kann einen Zweitgutachter vorschlagen. 10 Gutachten 1) Jeder Gutachter erstattet über die Dissertation innerhalb von vier Monaten ein Gutachten, das er dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zuleitet. Er schlägt darin entweder Annahme oder Ablehnung der Arbeit vor oder ausnahmsweise ihre Rückgabe zur Änderung oder Ergänzung. Zugleich mit dem Vorschlag ihrer Annahme bewertet er sie mit einer der folgenden Noten: "summa cum laude" (mit Auszeichnung) (0,0) "magna cum laude" (sehr gut) (1,0) "cum laude" (gut) (2,0) "rite" (genügend) (3,0) "insufficienter" (unzureichend) (4,0) Zur genaueren Bewertung der Dissertationsleistung können die Noten durch ein Plus- und Minuszeichen differenziert werden; das bedeutet jeweils eine Verbesserung bzw. Verschlechterung um 0,3. 2) Liegt das Gutachten innerhalb von vier Monaten nach Bestellung der Gutachter nicht vor, soll sich der Promotionsausschuss um Klärung bemühen.

9 3) Besteht zwischen den Gutachtern keine Übereinstimmung über die Annahme der Arbeit oder weichen die Gutachten um mehr als eine volle Note voneinander ab, so soll der Vorsitzende des Promotionsausschusses versuchen, eine Annäherung der Standpunkte der Gutachter herbeizuführen. Weichen die Gutachten auch dann noch um mehr als eine volle Note voneinander ab, so ist das Gutachten eines weiteren, vom Promotionsausschuss zu bestimmenden Gutachters einzuholen. Anschließend entscheidet die Prüfungskommission über die Annahme der Arbeit und legt die Bewertung der Dissertation gemäß Absatz 1 fest. 4) Das Promotionsamt leitet alle Gutachten den Mitgliedern der Prüfungskommission zu und legt die Dissertation mit den Gutachten zur Einsicht im Promotionsamt aus. Das Recht auf Einsichtnahme haben alle Professoren (Senior-, Junior-, Adjunct- und Honorarprofessoren) der EBS Business School. Die Auslegefrist beträgt zwei Wochen. Sie wird, falls ein Professor der EBS Business School ihre Verlängerung beantragt, um höchstens zwei weitere Wochen verlängert. 5) Die Professoren (Senior-, Junior-, Adjunct- und Honorarprofessoren) der EBS Business School haben das Recht, innerhalb der Auslegefrist schriftlich ein Sondergutachten anzukündigen. Das Gutachten ist innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. 6) Der Doktorand hat das Recht auf Auskunft über die Gutachten durch die Gutachter. 11 Entscheidung über die Annahme der Dissertation 1) Nach Ablauf der Auslegefrist wird auf der Grundlage der Vorschläge der Gutachter und unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Sondergutachten über die Annahme der Dissertation von der Prüfungskommission entschieden. Im Falle entgegengesetzter Vorschläge der Gutachter und in anderen Zweifelsfällen können zur endgültigen Entscheidung weitere Gutachter bestellt oder sonstige Gutachten eingeholt werden; der Kandidat kann hierzu gehört werden; die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Prüfungskommission. 2) Bei Annahme der Dissertation setzt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Termin der Disputation (Verteidigung der Dissertation) fest. Bei Ablehnung der Dissertation wird dies dem Bewerber mit Begründung mitge-

10 teilt. Eine abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Promotionsamtes und kann nicht erneut zum Zwecke einer Promotion vorgelegt werden. 12 Mündliche Prüfung 1) In der Disputation hat der Doktorand seine Dissertation zu verteidigen. 2) Über den Verlauf der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen. 3) Die mündliche Prüfung erfolgt in deutscher oder englischer Sprache 13 Einladung zur mündlichen Prüfung Zur mündlichen Prüfung werden vom Promotionsamt persönlich eingeladen: Der Dekan, der/die Prodekan(en) der EBS Business School sowie sämtliche Mitglieder des Promotionsausschusses; ferner alle Professoren (Senior-, Junior-, Adjunct- und Honorarprofessoren) der EBS Business School und die Prüfungskommission. 14 Disputation 1) Die Disputation besteht aus einem öffentlichen Vortrag und einer hochschulöffentlichen Verteidigung. 2) Zum festgesetzten Prüfungstermin hält der Bewerber einen öffentlichen Vortrag über seine Dissertation oder ein von ihm gewähltes Thema aus dem Bereich der Dissertation; die Dauer des Vortrages soll 30 Minuten nicht überschreiten. 3) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, d.h. neben der Prüfungskommission können alle Professoren der Fakultät der EBS Business School an der Verteidigung teilnehmen. Sie bezieht die Gutachten mit ein und erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzende

11 Gebiete anderer Fächer sowie auf den Forschungsstand in ihnen. Die Verteidigung dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. 4) Zeit und Ort der Disputation werden vom Promotionsamt im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Promotionsausschusses und dem Doktoranden festgelegt. Die Disputation sollte in der Regel innerhalb eines halben Jahres nach Annahme der Dissertation durchgeführt werden. Kann diese Frist aus Gründen, die der Doktorand zu vertreten hat, nicht eingehalten werden oder erklärt er seinen Verzicht auf die Disputation, so ist die Prüfung nicht bestanden und das Promotionsverfahren gescheitert. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses auf Antrag des Doktoranden die Frist verlängern. 5) Die Note der Disputation legen die Mitglieder der Prüfungskommission fest. 15 Gesamturteil 1) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Prüfungskommission in nicht-öffentlicher Sitzung über das Ergebnis und setzt das Gesamturteil der Promotion fest. 2) Die Prüfungskommission legt auf der Grundlage der Gutachten die Note der Dissertation fest. 3) Die Gesamtnote der Promotion wird als Durchschnitt aus der doppelt gewichteten Dissertation und der einfach gewichteten Note der Disputation ermittelt. Beide Prüfungsteile müssen separat bestanden werden. 4) Es sind folgende Bewertungen vorgesehen: "summa cum laude" (mit Auszeichnung) (0,0-0,4) "magna cum laude" (sehr gut) (0,5 1,4) "cum laude" (gut) (1,5 2,4) "rite" (genügend) (2,5 3,4) "insufficienter" (unzureichend) (über 3,4) Bei der Bildung der Gesamtnote entfällt die zweite und alle weiteren Dezimalstellen.

12 5) Die Prüfungskommission legt aufgrund der Gutachten schriftlich fest, ob und gegebenenfalls welche Auflagen in welchem Zeitraum für die Veröffentlichung der Dissertation zu erfüllen sind. 6) Im Anschluss an die Sitzung teilt der Vorsitzende dem Bewerber das Gesamturteil und gegebenenfalls die Auflagen mit und weist ihn darauf hin, dass das Recht zur Führung des Doktorgrades erst nach Vollzug der Promotion beginnt (siehe 19). 16 Prüfungsakten Die Prüfungsakten sind vertraulich und werden im Promotionsamt aufbewahrt. Akteneinsicht steht nur den Mitgliedern der Prüfungskommission, den Mitgliedern des Promotionsausschusses sowie dem Kandidaten zu. 10 Absatz 5 bleibt unberührt. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe Akteneinsicht gewähren; in Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Antrag auf Akteneinsicht herbeizuführen. 17 Veröffentlichung der Dissertation 1) Nach bestandener Prüfung hat der Doktorand die Dissertation unter Berücksichtigung der Auflagen der Prüfungskommission ( 15 Absatz 4) zu veröffentlichen; die zu veröffentlichende Fassung ist vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu genehmigen. 2) Die Publikation ist als Dissertation der EBS Business School zu kennzeichnen. 18 Pflichtexemplare 1) Der Doktorand ist verpflichtet, dem Promotionsamt innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung unentgeltlich mindestens zehn Exemplare der Dissertation als Pflichtexemplare abzuliefern, die der Hochschule überlassen bleiben. Entscheidet sich der Doktorand für eine Publikation in elektronischer

13 Form, können diese Exemplare in Form von Dateien, die auf CD ROM abgespeichert sind, eingereicht werden. Die Einlieferungsfrist kann in begründeten Fällen durch den Promotionsausschuss auf rechtzeitigen Antrag um ein Jahr verlängert werden. Diese weitere Verlängerung der Frist auf eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren ist nur dann möglich, wenn der Doktorand einen Verlagsvertrag vorlegt, der die Veröffentlichung der Dissertation innerhalb der festgesetzten Frist garantiert. 2) Kommt der Doktorand der Einlieferungsfrist gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht nach, so gilt die Promotion als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn der Doktorand die Auflagen nach 15 Absatz 4 nicht erfüllt. 19 Vollzug der Promotion Sobald die in 18 genannten Pflichtexemplare oder aber der Verlagsvertrag dem Promotionsamt vorliegen, wird die Promotion durch Aushändigung der Doktorurkunde an den Doktoranden vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an ist der nunmehr Promovierte berechtigt, den Doktorgrad zu führen. 20 Doktorurkunde Die Doktorurkunde wird auf den Tag der Disputation datiert und dreifach ausgefertigt. Sie trägt die Unterschriften des Dekans der EBS Business School sowie des Vorsitzenden des Promotionsausschusses und wird mit dem Siegel der Universität versehen. Der Text der Promotionsurkunde lautet im Regelfall:

14 wird der akademische Grad Promotionsurkunde «Anrede» «Vorname» «Name» geboren am «Geb» in «in» Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) während der Amtszeit von Prof. Dr. XXX, Dekan der EBS Business School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht i. Gr., verliehen. Die wissenschaftliche Befähigung wurde in einem ordentlichen Promotionsverfahren durch die Dissertation unter Mitwirkung der Gutachter «Erstgutachter» «Zweitgutachter» «Drittgutachter» «Thema» und durch die mündliche Prüfung am «Datum» nachgewiesen. Das Gesamturteil lautet «Note» Prof. Dr. XXX Dekan Prof. Dr. XXX Vorsitzender des Promotionsauschusses Wiesbaden, «Datum» (Siegel)

15 21 Versagung und Entziehung des Doktorgrades 1. Wird vor Aushändigung der Doktorurkunde festgestellt, dass wesentliche Bedingungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich als gegeben angenommen worden sind oder dass der Bewerber bei seinen Leistungen im Promotionsverfahren eine Täuschung versucht oder verübt hat, wird der Vollzug der Promotion verweigert. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss. 2. Nach Aushändigung der Doktorurkunde regelt sich die Entziehung des Doktorgrades nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (GVBl. II, 17-15). Die Rückgabe der Doktorurkunde richtet sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1.12.1976 (GVBl. I. S. 454). 3. Vor der Entscheidung über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 22 Ehrenpromotion 1) Auf Beschluss der Mitglieder der EBS Business School im Rahmen des Senats kann an Persönlichkeiten, die sich durch ihre wissenschaftlichen Leistungen besondere Verdienste erworben haben, als seltene Auszeichnung die Doktorwürde ehrenhalber verliehen werden: Doctor rerum politicarum honoris causa (Dr. rer. pol. h.c.) 2) Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch die Überreichung einer hierüber angefertigten Urkunde, in welcher die Verdienste des ehrenhalber Promovierten ausführlich zu würdigen sind. Wiesbaden, 01.09.2010 Prof. Dr. Rolf Tilmes Dekan Vorsitzender des Promotionsausschusses