Höhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten



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Transkript:

PRÜFUNGSORDNUNG Höhere Fachprüfung für die Krankenversicherungs-Expertin/den Krankenversicherungs-Experten

Editorial Prüfungsordnung vom 20. September 2004 Alle in dieser Prüfungsordnung enthaltenen Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Santésuisse Schulungsstelle Römerstrasse 20 4502 Solothurn Tel. 032 625 41 41 Fax 032 625 41 51 schulung@santesuisse.ch www.santesuisse.ch Seite 2

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 4 2 Organisation 4 3 Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, Kosten 6 4 Durchführung der Prüfung 7 5 Prüfungsfächer und Anforderungen 9 6 Beurteilung und Notengebung 11 7 Bestehen und Wiederholen der Prüfung 12 8 Fachausweis, Titel und Verfahren 13 9 Deckung der Prüfungskosten 14 10 Schlussbestimmungen 14 11 Erlass 15 Seite 3

Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.2 folgende Prüfungsordnung: 1 ALLGEMEINES 1.1 Zweck der Prüfung Die Diplomprüfung hat den Zweck, Krankenversicherungs-Fachleuten mit eidg. Fachausweis, welche vertiefte Kenntnisse in der Krankenversicherung besitzen, Gelegenheit zu bieten, als Führungskräfte für Unternehmungen im Bereich der Krankenversicherung nach KVG und VVG tätig zu sein. 1.2 Trägerschaft 1.21 Die folgende Organisation der Arbeitswelt bildet die Trägerschaft: santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer. 1.22 Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig. 2 ORGANISATION 2.1 Zusammensetzung der Prüfungskommission 2.11 Die Durchführung der Prüfung wird einer Prüfungskommission übertragen. Sie setzt sich aus 6-10 Mitgliedern zusammen und wird durch den Verwaltungsrat santésuisse für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. 2.12 Die Kommission besteht aus Vertretern der Geschäftsstelle santésuisse und Mitgliedern von santésuisse. 2.13 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Seite 4

2.2 Aufgaben der Prüfungskommission 2.21 Die Prüfungskommission a) erlässt die Wegleitung zur Prüfungsordnung; b) setzt die Prüfungsgebühren gemäss Gebührenregelung vom 31. 12. 1997 des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) fest; c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung fest; d) bestimmt das Prüfungsprogramm; e) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; f) wählt die Expertinnen und Experten und setzt sie ein; g) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; h) entscheidet über die Abgabe des Diploms; i) behandelt Anträge und Beschwerden; j) sorgt für die Rechnungsführung und die Korrespondenz; k) entscheidet über die Anerkennung von Leistungen anderer Abschlüsse; l) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem BBT über ihre Tätigkeit; m) sorgt für die Qualitätsentwicklung und sicherung. 2.22 Die Prüfungskommission kann einzelne Aufgaben und die Geschäftsführung dem Sekretariat der Schulungsstelle santésuisse oder speziellen Arbeitsgruppen übertragen. 2.23 Die Prüfungsleitung ist dem Leiter der Schulungsstelle santésuisse übertragen. Die Prüfungskommission kann die Prüfungsleitung einem Mitglied der Prüfungskommission delegieren. 2.3 Öffentlichkeit / Aufsicht 2.31 Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen gestatten. 2.32 Das BBT wird rechtzeitig zur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient. Seite 5

3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 3.1 Ausschreibung 3.11 Die Prüfung wird mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn im offiziellen Publikationsorgan santésuisse (infosantésuisse) ausgeschrieben. 3.12 Die Ausschreibung orientiert zumindest über - die Prüfungsdaten - die Prüfungsgebühr - die Anmeldestelle - die Anmeldefrist. 3.2 Anmeldung Die Anmeldung enthält: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse; c) Angabe der Prüfungssprache; d) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Prüfung wird zugelassen, wer a) Inhaberin/Inhaber des eidg. Krankenversicherungs-Fachausweises ist; b) seit der abgelegten Prüfung zum Fachausweis eine berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr in der Krankenversicherung nach KVG nachweisen kann; Teilzeitarbeit wird gemäss dem effektiven Beschäftigungsgrad an die oben vorgeschriebene Dauer angerechnet. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41. 3.32 Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen entscheidet das BBT. 3.33 Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid umfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Beschwerdebehörde und die Beschwerdefrist nennt. Seite 6

3.4 Kosten 3.41 Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr. Ein allfälliges Materialgeld wird separat erhoben. 3.42 Wer nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktritt oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten muss, dem wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet. 3.43 Wer die Prüfung nicht besteht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung. 3.44 Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt. 3.45 Für die Ausfertigung des Diploms und die Eintragung in das Register der Diplominhaberinnen und -inhaber werden Gebühren erhoben. Diese sind in der Prüfungsgebühr eingeschlossen. 3.46 Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidierenden. 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG 4.1 Aufgebot 4.11 Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 15 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen. 4.12 Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen. 4.13 Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens 4 Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten. 4.14 Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der Prüfungskommission eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. Seite 7

4.2 Rücktritt 4.21 Die Kandidatin oder der Kandidat kann ihre oder seine Anmeldung bis 14 Tage vor Beginn der Prüfung zurückziehen. 4.22 Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; b) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; c) Todesfall im engeren Umfeld. 4.23 Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 4.3 Ausschluss 4.31 Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht. 4.32 Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. 4.4 Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten 4.41 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. 4.42 Mindestens zwei Expertinnen oder Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. 4.43 Mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. 4.44 Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeitende der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. 4.5 Abschluss und Notensitzung 4.51 Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des BBT wird an diese Sitzung eingeladen. 4.52 Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeitende der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Verleihung des Diploms in den Ausstand. Seite 8

5 PRÜFUNGSTEILE UND ANFORDERUNGEN 5.1 Prüfungsteile 5.11 Die Prüfung umfasst folgende Teile und dauert: Prüfungsteil Art der Prüfung Zeit (mündlich/schriftlich/praktisch) Aus Teil 1 bis 5 Aus Teil 1 bis 5 Projektarbeit schriftlich mündlich schriftlich mündlich 2 Prüfungen à 3 h 3 Prüfungen à ½ h 4-8 Wochen ½ h 5.12 Es gilt folgende Unterteilung der Prüfungsteile (Details sind in der Wegleitung): 1 Obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG 2 Versicherungen nach VVG sowie Taggeldversicherungen 3 Unternehmensführung und Personalmanagement 4 Recht und Koordination 5 Politik und soziale Sicherheit 6 Projektarbeit 5.13 Jeder Prüfungsteil kann in Positionen und allenfalls in Unterpositionen unterteilt werden. Diese Unterteilung sowie die Gewichtung der einzelnen Teile legt die Prüfungskommission fest. Seite 9

5.2 Prüfungsanforderungen 5.21 Der detaillierte Prüfungsstoff ist in der Wegleitung zur Prüfungsordnung Ziff.2.21 Bst. a aufgeführt. 5.22 Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. 5.23 In der Projektarbeit nehmen die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich Stellung zu einem Thema oder einer gestellten Aufgabe. Die Projektarbeit ist für alle Personen identisch, allerdings ist es den Kandidatinnen und Kandidaten freigestellt, für die Projektarbeit eine Gruppe von max. 3 Personen zu bilden. Die Note der Gruppenarbeit ist für sämtliche Mitglieder der Gruppe identisch. 5.24 Für die Projektarbeit wird je nach Schwierigkeitsgrad eine Frist von 4 bis 8 Wochen zur Bearbeitung eingeräumt. Seite 10

6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG 6.1 Beurteilung 6.11 Unterpositions- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.2 bewertet. 6.12 Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note eines Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.2 erteilt. 6.13 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 6.2 Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Seite 11

7 BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRÜFUNG 7.1 Bedingungen zum Bestehen der Prüfung 7.11 Die Prüfung ist bestanden, wenn a) die Gesamtnote den Wert von 4,0 nicht unterschreitet b) nicht mehr als eine Prüfungsteilnote unter 4,0 erreicht wurde und c) keine Prüfungsteilnote unter 3,0 liegt. 7.12 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a) sich nicht rechtzeitig abmeldet; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. 7.2 Prüfungszeugnis Die Prüfungskommission stellt jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ein Prüfungszeugnis aus. Diesem können zumindest entnommen werden: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) bei Nichterteilung des Diploms eine Rechtsmittelbelehrung. 7.3 Wiederholung 7.31 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen. 7.32 Wiederholungsprüfungen beziehen sich auf alle Prüfungsteile. 7.33 Wurde in der Projektarbeit die Note 4,5 erzielt, so muss sie nicht wiederholt werden. 7.34 Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung. Seite 12

8 DIPLOM, TITEL UND VERFAHREN 8.1 Titel und Veröffentlichung 8.11 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom. Dieses wird vom BBT ausgestellt und von dessen Direktorin oder dessen Direktor und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet. 8.12 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: - Diplomierter Krankenversicherungs-Experte - Diplomierte Krankenversicherungs-Expertin - Expert diplomé en assurance-maladie - Experte diplomée en assurance-maladie - Esperto diplomato in materia die assicurazione malattia - Esperta diplomata in materia di assicurazione malattia 8.13 Die Namen der Diplominhaberinnen und -inhaber werden veröffentlicht und in ein vom BBT geführtes Register eingetragen, das allen zur Einsicht offen steht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz. 8.2 Entzug des Diploms 8.21 Das BBT kann ein auf rechtswidrige Weise erworbenes Diplom entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 8.22 Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden. 8.3 Beschwerderecht 8.31 Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. 8.32 Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden, welche endgültig entscheidet. Seite 13

9 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 9.1 Ansätze, Abrechnung 9.11 Der Verwaltungsrat santésuisse (auf Antrag der Prüfungskommission) legt die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Expertinnen und Experten entschädigt werden. 9.12 santésuisse trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. 9.13 Für die Festsetzung des Bundesbeitrags wird dem BBT nach dessen Richtlinien nach Abschluss der Prüfung eine detaillierte Abrechnung eingereicht. 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 10. November 2000 über die höhere Fachprüfung für den diplomierten Krankenversicherungs-Experten/die diplomierte Krankenversicherungs- Expertin wird aufgehoben. 10.2 Übergangsbestimmungen 10.21 Die erste Prüfung nach dieser Prüfungsordnung findet 2004 statt. 10.22 Repetentinnen und Repetenten nach dem bisherigen Reglement vom 10. November 2000 erhalten Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung. 10.3 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit der Genehmigung des BBT in Kraft. Seite 14

11 ERLASS Solothurn, den 18. Mai 2004 santésuisse Der Präsident: Der Präsident der Prüfungskommission: C. Brändli D. Wyler Diese Prüfungsordnung wird genehmigt. Bern, 20. September 2004 BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE Seite 15