Odenwald-Strom. Stromlieferungsvertrag - Stadtwerke Mosbach GmbH. odenwald strom. Eintarif für Haushalt 12 Monate Laufzeit



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Stromlieferungsvertrag - Odenwald-Strom aus 100 % erneuerbarer Energie Eintarif für Haushalt 12 Monate Laufzeit odenwald strom Ja, ich beauftrage die (SWM GmbH), Am Henschelberg 6, 74821 Mosbach, Registergericht Mannheim HRB 441545, mit der ausschließlichen Belieferung meines Privat-Haushalts bzw. Landwirtschafts-Betriebs mit elektrischer Energie. Der Vertrag tritt am 1. des nächsten Kalendermonats nach schriftlicher Annahme durch mich in Kraft. Auftraggeber/Lieferadresse Name, Vorname Straße PLZ Wohnort Kundennummer Telefonnummer für evtl. Rückfragen Rechnungsadresse (falls abweichend von Lieferadresse) Name, Vorname Straße PLZ Wohnort Kundennummer Vertragsdauer und Preise Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von 12 Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten. Er verlängert sich um weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einem der Vertragspartner mindestens 3 Monate vor Ende der Erstlaufzeit schriftlich gekündigt wird. Es gelten folgende Preise: Jahresverbrauch Preis brutto (netto) Verbrauchspreis je kwh 26,40 Ct (20,14 Ct)* Grundpreis/Jahr 77,68 (65,28 ) Preisstand ist der 1. Januar 2016. Zur Preisanpassung während oder nach Ablauf der Erstlaufzeit vergleiche Punkt 8 und 9 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen. An dieses Angebot hält sich die SWM GmbH für 2 Monate gebunden. Die beigefügten Allgemeinen Bestimmungen vom 01. September 2014 und die ergänzenden Bestimmungen der SWM GmbH sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags. Dieser Stromlieferungsvertrag gilt für meinen Privat-Haushalt bzw. Landwirtschafts-Betrieb bis zu einem Jahresverbrauch von max. 100.000 kwh (vergleiche hierzu Punkt 2 Absatz 5 der Allgemeinen Bestimmungen). Nicht umfasst ist der Bedarf für Gewerbe-Betriebe und Heizstrom. Hinweis der SWM GmbH zur Haftung bei Versorgungsstörungen: Sie können im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Ihre Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Für die Haftung der SWM GmbH gilt Punkt 2 Absatz 4 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen. Für die unten genannte Zählernummer ersetzt dieser Stromlieferungsvertrag den bestehenden Stromlieferungsvertrag mit der SWM GmbH. Ich bin mit einer Übertragung der von mir bereits geleisteten Abschlagszahlungen auf diesen Vertrag einverstanden. Zählerstandermittlung Mit Beginn des Stromlieferungsvertrags wird für die Rechnungsstellung der jeweilige Zählerstand benötigt. Zu diesem Zweck wird die SWM GmbH meinen Zählerstand unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Verbrauchsschwankungen nach einem statistischen Verfahren rechnerisch ermitteln. Selbstverständlich habe ich auch die Möglichkeit, meinen zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift aktuellen Zählerstand selbst abzulesen und der SWM GmbH mitzuteilen. In diesem Fall wird der abgelesene Zählerstand dazu genutzt, den Zählerstand zum Vertragsbeginn für die Rechnungsstellung rechnerisch zu ermitteln. Ich verwende für die Mitteilung die untenstehenden Kästchen. Zählernummer, Zählerstand, bitte unbedingt alle Vorkommastellen angeben Jahresverbrauch in kwh, gegebenenfalls geschätzt * netto ohne Stromsteuer in Höhe von z.zt. 2,05 Cent/kWh Die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer (derzeit 19 %) sind gerundet. Fortsetzung auf der Rückseite >

Stromlieferungsvertrag - Odenwald-Strom aus 100 % erneuerbarer Energie Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Eintarif für Haushalt 12 Monate Laufzeit odenwald strom Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Am Henschelberg 6, 74821 Mosbach, per Telefon 06261/8905-400, per Fax 06261/8905-20 oder per E-Mail info@swm-online.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können dafür auch das Muster- Widerrufsformular auf unserer Webseite www.swm-online.de elektronisch ausfüllen oder eine andere eindeutige Erklärung verwenden und an uns übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Ort Datum Unterschrift Kunde Eine Kopie dieses Vertrages erhalte ich. Jürgen Jaksz Geschäftsführer Ralf Winkler Geschäftsführer, Am Henschelberg 6 74821 Mosbach, Telefon 06261 8905-0, info@swm-online.de Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsfolgen Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Vollmacht Hiermit beauftrage und bevollmächtige ich die Am Henschelberg 6 74821 Mosbach meinen Stromversorgungsvertrag mit der Vertragsnummer Name des Stromversorgers Name des Netzbetreibers zu kündigen, sowie eine eventuell bestehende Bankeinzugsermächtigung zu widerrufen. Ort Datum Unterschrift Kunde, Am Henschelberg 6 74821 Mosbach, Telefon 06261 8905-0, info@swm-online.de

Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück. An Am Henschelberg 6 74821 Mosbach Telefaxnummer: 06261 8905-20 E-Mail: info@swm-online.de Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag: Vertrag Bestellt am (*)/erhalten am (*) Name des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbraucher(s) Datum Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilungen auf Papier) (*) Unzutreffendes streichen., Am Henschelberg 6 74821 Mosbach, Telefon 06261 8905-0, info@swm-online.de

Allgemeine Bestimmungen - Netto-Preisgarantie Für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der (SWM) 1. Wie verhält es sich mit der Laufzeit Ihres Vertrags? Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten? Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich Ihr Stromliefervertrag jeweils um 12 Monate, wenn weder Sie, noch die vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie, als auch die Stadtwerke Mosbach GmbH, können mindestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit in Textform (also z.b. per Brief, Fax oder E-mail) kündigen. Die stellt ausdrücklich klar, dass im Fall einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, von der keine gesonderten Entgelte verlangt werden. (2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie, als auch die, den Stromliefervertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum Ihres Auszugs, kündigen. 2. Wie und in welchem Umfang liefert die? Für welche Zwecke dürfen Sie den Strom verwenden? Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung? Die schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber ab. Die Stadtwerke Mosbach GmbH ergreift die ihr möglichen Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und Bedingungen des Stromliefervertrags zu liefern. Ihre Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung (BGBl I 2006, S. 2477). (2) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus den technischen Gegebenheiten des Netzan-schlusses und der Beschaffenheit Ihrer Anlage. (3) Die wird Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen Stromliefervertrags decken und Ihnen im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht ist die Stadtwerke Mosbach GmbH jedoch befreit, a) soweit im Stromliefervertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist, b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach 17 oder 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder c) soweit und solange die Stadtwerke Mosbach GmbH an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung der nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet 36 Absatz 1, Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende Anwendung. Stand 01. September 2014 auch die, in Textform verlangen, dass über eine Anpassung Ihres Vertrags verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann derjenige, der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. 3. In welchem Umfang beziehen Sie Ihren Strom bei der Stadtwerke Mosbach GmbH? Was müssen Sie beachten, wenn Sie selbst Strom erzeugen? Sie beziehen von der Stadtwerke Mosbach GmbH Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf. (2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen zur Nutzung der Kraft-WärmeKopplung (mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung) und aus erneuerbaren Energien. Außerdem Eigenanlagen, die Ihren Bedarf dann decken, wenn die Stromversorgung durch die Stadtwerke Mosbach GmbH ausfällt (so genannte Notstromaggregate). Sie dürfen Notstromaggregate außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nur zur Erprobung (maximal 15 Stunden monatlich) betreiben. (4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist die von der Pflicht, Strom zu liefern dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der nach Punkt 11 dieser Allgemeinen Bestimmungen beruht. Die Stadtwerke Mosbach GmbH ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammen hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der bekannt sind oder in zumutbarer Weise von der Stadtwerke Mosbach GmbH aufgeklärt werden können. Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke Mosbach GmbH, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang an oder im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt nur dann, wenn Messeinrichtungen abgelesen oder preisliche Bemessungsgrundlagen ermittelt werden müssen. (5) Wenn Ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kwh ist, können sowohl Sie, als 5. Wer liest den Zählerstand ab und was müssen Sie dabei beachten? 4. Wem müssen Sie Zutritt gestatten, damit Ihre Anlage geprüft werden kann?

Die ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber erhalten hat. (2) Ihr Zählerstand wird von der Stadtwerke Mosbach GmbH oder auf Wunsch der von Ihnen selbst abgelesen. Und zwar dann, wenn es für eine Abrechnung nötig ist, aufgrund eines Lieferantenwechsels erfolgt oder ein berechtigtes Interesse der Stadtwerke Mosbach GmbH an einer Überprüfung der Ablesung besteht. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird die Stadtwerke Mosbach GmbH kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen. (3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist, kann die Stadtwerke Mosbach GmbH Ihren Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach Absatz 2 hierzu verpflichtet sind. 6. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen lassen? Wer trägt die Kosten? Sie können jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie den Antrag auf Nachprüfung nicht bei der stellen, müssen Sie die mit der Antragstellung informieren. Die Kosten der Prüfung werden von der Stadtwerke Mosbach GmbH getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung. 7. Wie werden Berechnungsfehler behandelt? Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zuviel bezahlt haben. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so müssen Sie nachbezahlen. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt die den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch. (2) Ansprüche nach Punkt 7 Absatz 1 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt. 8. Preise und Preisanpassung Der Vertragspreis setzt sich aus einem Grund- und Arbeitspreis zusammen. (2) Der Netto-Grundpreis enthält die Kosten für Personal, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung, Abrechnung etc. Der NettoArbeitspreis enthält die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Arbeitspreis der Netznutzung etc. Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Stromsteuer (derzeit 2,05 Ct/kWh) sowie die Konzessionsabgabe, die EEG- und KWK-Umlage, die sog. Offshore-Umlage, die Umlage nach 19 Strom NEV sowie die Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV, jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %). (3) Bei Änderungen der Preisbestandteile in Absatz (2) Satz 3 ist die Stadtwerke Mosbach GmbH während der Erstlaufzeit bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- bzw. Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach 315 Abs. 1 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastenden Steuern, Umlagen, Abgaben irgendwelcher Art sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen oder behördlichen Bestimmungen ergebende, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden getragen. Der Kunde wird über die Anpassung dieser Entgelte in geeigneter Weise, spätestens mit Rechnungstellung informiert. (4) Die wird die Preise mit Ausnahme von Absatz (2) Satz 3 i.v.m. Absatz (3) während der Erstlaufzeit nicht erhöhen. (5) Nach Ablauf der Erstlaufzeit nimmt die mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kostensteigerungen ist die berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- bzw. Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann dies nach 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Stadtwerke Mosbach GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. (6) Änderungen der Preise nach Absatz (5) werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. (7) Abweichend von vorstehenden Absätzen (3) und (5) werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben. (8) Die Absätze (5) und (6) gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall neuer Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige hoheitliche Belastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Strom für die Stadtwerke Mosbach GmbH verteuern oder verbilligen und die Mehrbelastungen oder Entlastungen für die wirksam werden. (9) Aktuelle Informationen über die

geltenden Tarife der Stadtwerke Mosbach GmbH sowie die in Absatz (2) genannten Preisbestandteile sind auf unserer Homepage www.swm-online.de zu finden. 9. Was müssen Sie zum Thema Abrechnung, Zahlungsweise, Abschlagszahlung und zu den Zahlungsbedingungen wissen? Ihr Stromverbrauch wird jährlich erfasst. Mit diesen Werten wird die Jahresrechnung erstellt. Bei unterjähriger Abrechnung, wie z.b. Umzug, wird der angefallene Verbrauch auf ein ganzes Kalenderjahr aufgrund einer Gewichtungstabelle hochgerechnet und mit der jeweiligen Verbrauchsstufe abgerechnet. Während des Abrechnungsjahres kann die Abschlagszahlungen von Ihnen verlangen. Diese bestimmt die nach der Personenzahl in Ihrem Haushalt, Ihrem Jahresverbrauch und den allgemeinen Erfahrungswerten nach billigem Ermessen. (2) Ändern sich die Brutto-Preise, so können die daraufhin anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von der Stadtwerke Mosbach GmbH angegebenen Terminen fällig. Frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen für das Folgejahr werden Ihnen in der Jahresabrechnung mitgeteilt. Als Zahlungsweise können Sie zwischen Banküberweisung und Erteilung einer Einzugsermächtigung wählen. (4) Sollte die Jahresabrechnung ergeben, dass Sie zu hohe Abschläge bezahlt haben, wird Ihnen der Betrag unverzüglich erstattet oder spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist der Stromliefervertrag beendet, erhalten Sie zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zurück. (5) Wenn Sie Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen haben, dürfen Sie die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder, b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. (6) Wenn Sie im Zahlungsverzug sind, kann die Sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann die für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist die die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. (7) Gegen Ansprüche der Stadtwerke Mosbach GmbH können Sie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. 10. Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen rechnen? Die kann Vorauszahlungen verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Stadtwerke Mosbach GmbH wird Ihnen den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben unter welchen Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen können. (2) Sollten Sie keine Vorauszahlungen leisten oder dies nicht können, so kann die Sicherheitsleistungen von Ihnen verlangen. Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Rechnungsbetrag. Leisten Sie die Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB verzinst. (3) Sind Sie im Zahlungsverzug und kommen nach erneuter Aufforderung Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, so kann die Stadtwerke Mosbach GmbH Ihre Sicherheitsleistung verwerten. Darauf werden Sie in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten. (4) Sie erhalten Ihre Sicherheitsleistung zurück, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen. 11. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung? Die ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie gegen eine vertragliche Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Die kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs darf die Stadtwerke Mosbach GmbH eine Unterbrechung unter genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 in Verzug sind. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrags bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung der mit Ihnen noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren. (3) Der Beginn der Unterbrechung wird Ihnen 3 Werktage im Voraus angekündigt. (4) Die hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist die die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet. (5) Die ist in den Fällen des Punkt 11 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Punkt 11 Absatz 2 ist die zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angekündigt wurde; Punkt 11Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 12. Was geschieht mit Ihren persönlichen Daten? Ihre zur Durchführung des Stromlieferungsvertrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der Stadtwerke Mosbach GmbH als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses z.b. mit dem Netzbetreiber oder zu Abrechnungszwecken

notwendig ist. Ihre personenbezogenen Daten nutzt die darüber hinaus für allgemeine Informationen zum Vertragsverhältnis und für eigene Werbemaßnahmen. Letztgenannter Nutzung können Sie jederzeit gegenüber der ohne Folgen für das Vertrags-verhältnis widersprechen. Fassung der Allgemeinen Bestimmungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Die wird Sie bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist. 13. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen? Die wird Sie auf eine Änderung der Allgemeinen Bestimmungen in Textform rechtzeitig hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprechen. Die geänderte Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2391) Stand 01. September 2014 1. Zahlungsverzug gemäß 17 Absatz 2 StromGVV und Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung nach 19 Absatz 3 StromGVV Die berechnet im Falle von Zahlungsverzug gemäß 17 Absatz 2 StromGVV, der Unterbrechung der Versorgung sowie der Wiederherstellung der Versorgung gemäß 19 Absatz 3 StromGVV folgende Kosten netto 2,50 * brutto 59,50 a) b) für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) sowie Verzugszinsen für jeden Einsatz eines Beauftragten der während der üblichen Arbeitszeit - - - c) aufgrund sonstiger Veranlassung durch den Kunden, z.b. vergebliche Terminvereinbarung zum Einzug einer Forderung zur Unterbrechung der Versorgung zur Wiederinbetriebsetzung einer Kundenanlage nach vorausgegangener Unterbrechung bei jedem Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit auf Veranlassung des Kunden 25,00 * 25,00 * 50,00 * 50,00 Preis nach Aufwand Für Aufwendungen, die durch die Nichteinlösung von Kundenschecks oder Rücklastschriften entstehen, werden die von den Geldinstituten ggf. erhobenen Beträge in Rechnung gestellt. 2. Zahlungsweise Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch Banküberweisung oder durch Einzugsermächtigung zu leisten. 3. Steuern und Abgaben Soweit nichts Abweichendes angegeben ist, ist auf die genannten Beträge die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzuzurechnen. Die gerundeten Bruttopreise (in kursiver Darstellung) enthalten die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit von 19%. Die mit * gekennzeichneten Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Wer ist Ihr Vertragspartner? Am Henschelberg 6 74821 Mosbach Registergericht Mannheim HRB 441545 USt.-ID-Nr.: DE 285799225 Geschäftsführer: Jürgen Jaksz Geschäftsführer: Ralf Winkler Wie kann ich den Kundenservice der Stadtwerke erreichen? Am Henschelberg 6 74821 Mosbach Telefon: 06261/8905-400 Internet: swm-online.de Version 01 E-Mail: info@swm-online.de