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MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend aufgeführten Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) genehmigt und treten mit Wirkung zum 1. April 2013 in Kraft. 1) Anpassung Kostenparagraph Die MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh (nachfolgend Gesellschaft ) hat den Kostenparagraphen des richtlinienkonformen Sondervermögens MEAG FairReturn ( 6 der Besonderen Vertragsbedingungen) an die mit der BaFin abgestimmten Muster-Kostenklauseln angepasst. Nachfolgend haben wir Ihnen die Aufwendungen aufgeführt, die angepasst wurden, wobei wir die Änderungen unterstrichen haben. bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; Seite 1

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung. Die weiteren Aufwendungen, die dem Sondervermögen belastet werden dürfen, haben sich nicht geändert, sie wurden lediglich umformuliert. Hier sind insbesondere Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (externe Anlageberater), zu erwähnen, die statt bisher in Absatz 3 nun neu als eigener Absatz 2 eingefügt wurden. Auch die Transaktionskosten wurden statt bisher in Absatz 3 nun neu als eigener Absatz 5 eingefügt. Alle nachfolgenden Absätze wurden entsprechend in der Nummerierung angepasst. Zudem wurde der gesamte Kostenparagraph gemäß dem BaFin-Muster redaktionell überarbeitet. Den vollständigen Kostenparagraphen ( 6 der Besonderen Vertragsbedingungen) in der geänderten Fassung, gültig ab 1. April 2013, finden Sie im Anschluss an diese Veröffentlichung abgedruckt. 2) Weitere redaktionelle Anpassungen Des Weiteren hat die Gesellschaft in den Besonderen Vertragsbedingungen folgende redaktionelle Anpassungen vorgenommen: In der Präambel wird zukünftig von von der Gesellschaft verwaltete statt derzeit von der Gesellschaft aufgelegte Sondervermögen gesprochen. In 3 Absatz 1 Satz 1 ist zukünftig von Anteilklassen mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen statt von Anteilklassen mit unterschiedlichen Rechten die Rede. Diese Änderungen treten ebenfalls zum 1. April 2013 in Kraft. Seite 2

Mit Inkrafttreten der geänderten Vertragsbedingungen zum 1. April 2013 erscheint eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des Sondervermögens, die im Internet unter www.meag.com oder bei der Gesellschaft auf Anforderung kostenfrei erhältlich ist. München, im Dezember 2012 Die Geschäftsführung Nachstehend finden Sie den geänderten Kostenparagraphen ( 6 der Besonderen Vertragsbedingungen) in der Fassung ab 1. April 2013 abgedruckt: 6 Kosten 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung der einzelnen Anteilklassen des Sondervermögens jeweils bis zu 1,5 % p.a. des Wertes des anteiligen Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert des anteiligen Sondervermögens zu berechnen. Die anteilige Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. 2. Vergütungen, die an die Dritte zu zahlen sind: Die Gesellschaft zahlt für die Dienstleistungen eines externen Anlageberaters eine Vergütung von bis zu 0,1 % p.a. des Wertes des Sondervermögens, mindestens 10.000 Euro p.a.. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. 3. Vergütungen, die an die Depotbank zu zahlen sind: Die Depotbank erhält eine Vergütung von bis zu 0,1 % p.a. des Wertes des Sondervermögens. Die Depotbankvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert des Sondervermögens zu berechnen. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Seite 3

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens bzw. der einzelnen Anteilklassen: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise, ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen Seite 4

anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment-Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Seite 5