Arbeit und Recht SEITE 1 Vorzeitiger Austritt aus dem Arbeitsverhältnis Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at
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Vorzeitiger Austritt SEITE 3 Vorwort Bei einem vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen triftigen Austrittsgrund vorlegen ansonsten können fatale Folgen eintreten: Neben dem Verlust der Abfertigung beim alten Abfertigungsrecht und des Urlaubsanspruches für das laufende Urlaubsjahr, kann zusätzlich der Verlust des Weihnachts- und Urlaubsgeldes eine der Folgen sein. Kontaktieren Sie vor dieser schwerwiegenden Entscheidung unbedingt die Rechtsexperten der AK Vorarlberg, die Sie gerne bei etwaigen Fragen und Anliegen unterstützen. Rainer Keckeis AK-Direktor Hubert Hämmerle AK-Präsident
Vorzeitiger Austritt SEITE 4 Vorzeitiger Austritt Nur mit berechtigtem Grund Der vorzeitige Austritt einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis (= fristlose Auflösung) ist eine einseitige Willenserklärung. Der Austritt wird rechtswirksam, sobald er der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mitgeteilt wird: mündlich oder schriftlich. Wegen der Beweisbarkeit empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung. Möglich ist ein vorzeitiger Austritt sowohl bei einem befristeten als auch bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Aber: Es muss ein Austrittsgrund vorliegen. Achtung! Liegt kein Austrittsgrund vor, ist ein Austritt unberechtigt. Das kann fatale Folgen haben: Verlust der Abfertigung beim altem Abfertigungsrecht und des Urlaubsanspruches für das laufende Urlaubsjahr oder sogar Schadenersatzansprüche. Arbeiter/innen droht je nach Kollektivvertrag zusätzlich der Verlust des Weihnachts- und Urlaubsgeldes. Gleichgültig, ob der Austritt berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist: Das Arbeitsverhältnis wird jedenfalls mit sofortiger Wirkung beendet. Was berechtigt zum Austritt? In der Praxis kommen drei Gründe eines berechtigten vorzeitigen Austritts am häufigsten vor: vorenthaltenes Entgelt, gefährdete Gesundheit sowie Ehrverletzungen und Tätlichkeiten. Stark für Sie. AK Vorarlberg
SEITE 5 Da es manchmal schwer einschätzbar ist, ob ein berechtigter oder unberechtigter Austritt vorliegt, ist es ratsam, den konkreten Sachverhalt mit dem Betriebsrat oder einer AK-Rechtsexpertin/einem AK-Rechtsexperten abzuklären. Vorenthaltenes Entgelt Bekommen Sie Ihren Lohn oder Ihr Gehalt nicht überwiesen, empfiehlt es sich, der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine 10- bis 14-tägige Nachfrist zu setzen. Drohen Sie in diesem Schreiben auch gleich Ihren Austritt an, falls das gesamte ausständige Entgelt nicht innerhalb dieser Frist ausbezahlt wird. Nach Ablauf der Frist muss unbedingt eine Bankauskunft eingeholt sowie beim Insolvenzgericht nachgefragt werden, ob über das Vermögen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ist nämlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein Austritt rechtsunwirksam, wenn er sich auf Entgeltvorenthaltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stützt. Ist kein Insolvenzverfahren eröffnet und das ausständige Entgelt trotzdem nicht oder nicht zur Gänze bezahlt worden, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nun den vorzeitigen Austritt erklären. Achtung! Manchmal stuft das Gericht auch einen solchen Austritt als unberechtigt ein: nämlich wenn der ausständige Betrag sehr klein ist oder wenn zum Zeitpunkt des Austritts Unklarheit über den Rechtsanspruch des ausständigen Geldes besteht.
Vorzeitiger Austritt SEITE 6 Gefährdete Gesundheit Bestätigt ein fachärztliches Gutachten, dass die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit zu gesundheitlichen Schäden führt oder solche ernstlich und konkret drohen, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vorzeitig austreten. Es sei denn, es wird eine entsprechende Ersatztätigkeit angeboten. Das Gutachten sollte die gesundheitliche Belastung im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung genau darstellen und die Empfehlung enthalten, diese Tätigkeit sofort aufzugeben. Überreichen Sie das Gutachten Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber mit dem Ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist für Entlastungsmaßnahmen zu sorgen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel eine andere Tätigkeit im Betrieb, die gesundheitlich nicht belastend ist. Ob die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den angebotenen Ersatzarbeitsplatz annehmen muss, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab. Wird kein vertragskonformer Ersatzarbeitsplatz bzw. keiner, der gesundheitlich verträglich ist, angeboten, so kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt erklären. Ehrverletzung, Tätlichkeiten Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber selbst eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter beschimpft oder misshandelt bzw. wenn sie/er nichts unternimmt, wenn Beschäftigte ähnlichen Attacken von Arbeitskolleginnen/Arbeitskollegen ausgesetzt sind. Ein Austrittsrecht besteht auch bei sexueller Diskriminierung (also fortgesetzten anzüglichen Bemerkungen oder Tätlichkeiten) und bei sonstigen groben Belästigungen aus rassistischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen. Bei Attacken von Kolleginnen/Kollegen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zuerst informiert und um Abhilfe ersucht werden, bevor Sie berechtigt austreten können. Stark für Sie. AK Vorarlberg
SEITE 7 Achtung! Wörter und Handlungen, die jemand als beleidigend empfindet, können in manchen Branchen oder Regionen zur durchaus üblichen Ausdrucksweise zählen. Ansprüche nach einem berechtigten Austritt Bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer so abgerechnet werden, als wäre sie/er von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber gekündigt worden. Es gebührt vor allem: Kündigungsentschädigung Diese umfasst alle vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt, das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeber-Kündigung gebührt hätte: also alles, was die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist verdient hätte (z.b. Lohn/Gehalt, durchschnittliche Zahl an Überstunden, anteilige Sonderzahlungen) bzw. alles, worauf sie/er Anwartschaften erworben hätte. Es kann daher ein höherer Abfertigungs- oder ein neuer Urlaubsanspruch begründet werden. Beispiel Abfertigung: Wird etwa inklusive fiktiver Kündigungsfrist eine fünfzehnjährige Dienstzeit vollendet, gebühren nach dem alten Abfertigungsrecht sechs statt vier Monatsentgelte Abfertigung. Und nach dem neuem Abfertigungsrecht muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch für die fiktive Kündigungsfrist noch Beiträge in die Abfertigungskasse einzahlen. Zahlt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Kündigungsentschädigung nicht, muss diese binnen sechs Monaten ab dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden. Der Kollektiv- oder Arbeitsvertrag enthält mitunter kürzere Verfallsfristen.
Vorzeitiger Austritt SEITE 8 Achtung! Eine Kündigungsentschädigung steht aber nur bei einem berechtigten Austritt aus Verschulden der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu (z.b. Entgeltvorenthaltung). Sie gebührt beispielsweise nicht beim Austritt aus gesundheitlichen Gründen, weil hier in der Regel die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber keine Schuld an der vorzeitigen Auflösung trägt. Urlaubsersatzleistung Die offenen Urlaubstage müssen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer finanziell abgegolten werden. Abfertigung Nach dem altem Abfertigungsrecht (Arbeitsverhältnis hat vor dem 1.1.2003 begonnen) muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den zustehenden Betrag auszahlen, nach dem neuem Abfertigungsrecht (Arbeitsverhältnis hat ab dem 1.1.2003 begonnen) ist dafür die Abfertigungskasse zuständig. Wurde zumindest drei Jahre in die Kasse einbezahlt, kann die Auszahlung der Abfertigung verlangt werden. Wenn nicht, bleibt der eingezahlte Betrag vorerst in der Kasse. Wann liegt ein unberechtiger Austritt vor? Neuer Job und das sofort Am häufigsten treten Arbeitnehmer/innen unberechtigt aus, weil sie einen besseren Job in Aussicht haben und diesen sofort antreten müssen oder wollen. Tipp! Versuchen Sie in diesem Fall, das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin/dem bisherigen Arbeitgeber einvernehmlich aufzulösen. Stark für Sie. AK Vorarlberg
SEITE 9 Fristenlauf nicht eingehalten Hält eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer bewusst oder irrtümlich bei einer Selbstkündigung Kündigungsfrist und/ oder Kündigungstermin nicht ein, wird auch das wie ein unberechtigter vorzeitiger Austritt gehandhabt mit allen negativen Konsequenzen. Achtung! Daher aufpassen: Kündigungsfrist und -termin werden erst ausgelöst, wenn die Kündigung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zugegangen ist. Deshalb: Postweg einrechnen, der Poststempel ist nicht entscheidend. Negatives Gutachten Auch der Austritt aus gesundheitlichen Gründen kann letztlich zu einem unberechtigten werden, wenn der gerichtliche Sachverständige ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer negatives Gutachten erstellt. Folgen eines unberechtigten Austritts Abfertigung Nach dem alten Abfertigungsrecht (Arbeitsverhältnis hat vor dem 1.1.2003 begonnen) geht die Abfertigung komplett verloren ein meist ansehnlicher Betrag, der bis zum zwölffachen Monatsbrutto inklusive Sonderzahlungen (nach 25-jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses) ausmachen kann. Beim neuen Recht (Arbeitsverhältnis hat ab dem 1.1.2003 begonnen) geht zwar der Abfertigungsbetrag nicht verloren, aber derzeit besteht kein Auszahlungsanspruch.
Vorzeitiger Austritt SEITE 10 Urlaub Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer verliert den offenen Urlaub des laufenden Urlaubsjahres. Mitunter ist sogar Urlaubsentgelt zurückzuzahlen. Und zwar dann, wenn bereits mehr Urlaubstage verbraucht wurden, als aliquot zugestanden wäre (anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr Beispiel: statt 30 nur 15 Urlaubstage, wenn der Austritt in der Mitte des Urlaubsjahres erfolgte). Urlaubsreste aus früheren Urlaubsjahren müssen aber ausbezahlt werden. Sonderzahlungen Weiters verlieren Arbeiter/innen in der Regel abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag die Sonderzahlungen (Urlaubsund Weihnachtsgeld). Angestellte haben auch beim unberechtigten Austritt Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen. Schadenersatzforderung Schwerwiegend können eventuelle Schadenersatzansprüche ausfallen. Es sind der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber alle Schäden zu ersetzen, die ihre Ursache in der rechtswidrigen Vertragsauflösung haben. Immer häufiger finden sich in Arbeitsverträgen auch Konventionalstrafen, die pauschalierte Schadenersatzansprüche unabhängig vom konkret eingetretenen Schaden vorsehen. Stark für Sie. AK Vorarlberg
SEITE 11 Wichtige Info: In dieser Broschüre können wir nur die allgemeinen Bestimmungen erklären die konkrete Rechtslage in Ihrem Fall kann Ihnen verlässlich nur in einem Beratungsgespräch erläutert werden. Besuchen Sie uns auf: www.ak-vorarlberg.at Alle aktuellen Broschüren finden Sie im Internet unter www.ak-vorarlberg.at zum Bestellen bzw. zum Download. Weitere Bestellmöglichkeiten: E-Mail: bestellen@ak-vorarlberg.at Telefon: 050/258-8014
Vorzeitiger Austritt SEITE 12 Persönliche Beratung Kontaktzeiten Montag bis Donnerstag von 8.00 12.00 Uhr und 13.00 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 12.00 Uhr kontakt@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung Arbeitsrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/258-2000 arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Steuerrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/258-3100 steuerrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Sozialrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/258-2200 sozialrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at AK-Büro für Familien und Frauenfragen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/258-2600 familie.frau@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Stark für Sie. AK Vorarlberg
SEITE 13 Geschäftsstellen für Arbeitsrechts- und Sozialrechtsberatung Geschäftsstelle Bregenz Reutegasse 11, 6900 Bregenz Telefonische Beratung: 050/258-5000 Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung bregenz@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Geschäftsstelle Dornbirn Bahnhofstraße 23, 6850 Dornbirn Telefonische Beratung: 050/258-6000 Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung dornbirn@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Geschäftsstelle Bludenz Bahnhofplatz 2, 6700 Bludenz Telefonische Beratung: 050/258-7000 Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung bludenz@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at
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SEITE SEITE 15 15 Impressum Stand: November 2016 Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001 kontakt@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Autor der Broschüre: Dr. Christoph Eibensteiner (AK OÖ) Bilder: Luminis, Gina Sanders - Fotolia.com Druck: BUCHER Druck GmbH, Hohenems Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.
Arbeit und Recht Vorzeitiger Austritt SEITE 16 Interessenvertretung für Arbeitnehmer/innen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0 Fax 050/258-1001 kontakt@ak-vorarlberg.at www.ak-vorarlberg.at Stark für Sie. AK Vorarlberg www.ak-vorarlberg.at