1. Nachhaltigkeitsverordnung

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Transkript:

BMF - VI/9 (VI/9) 20. Februar 2015 BMF-010220/0025-VI/9/2015 An Bundesministerium für Finanzen Steuer- und Zollkoordination Zollämter Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für biogene Stoffe (Nachhaltigkeitsverordnung) 1. Nachhaltigkeitsverordnung Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für biogene Stoffe (Nachhaltigkeitsverordnung), BGBl. II Nr. 157/2014 vom 26. Juni 2014, wurde auf Grund von 2 Abs. 4b Mineralölsteuergesetz 1995 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Begriff biogene Stoffe neu definiert. Die Verordnung ist mit 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Die Änderung erfolgte mit dem Ziel der Anpassung der mineralölsteuerlichen Bestimmungen an die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16). Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, solche Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe von finanzieller Förderung auszuschließen, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie einhalten. Die steuerliche Förderung biogener Stoffe im Sinne des MinStG 1995 soll deshalb ausschließlich für nachhaltig produzierte biogene Stoffe gewährt werden. Biogene Stoffe im Sinne von 2 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes 1995 liegen demnach nur dann vor, wenn Bundesministerium für Finanzen 1 von 6

diese den Nachhaltigkeitsanforderungen der Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010, bzw. der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die genannten Verordnungen setzen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG hinsichtlich der Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen um. 2. Betroffene Bestimmungen des MinStG 1995 Die Einschränkung des Begriffs biogene Stoffe im Sinne des 2 Abs. 4 MinStG 1995 betrifft in der Praxis folgende im MinStG 1995 geregelte Steuerbegünstigungen: die im 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 MinStG 1995 geregelten ermäßigten Steuersätze für Benzin und Diesel mit einem Mindestgehalt an biogenen Stoffen; die Steuerbefreiung für biogene Stoffe in reiner Form nach 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995; die Steuerbefreiung für Biogas, das nach 4 Abs. 1 Z 11 MinStG 1995 bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfällt und als Treibstoff oder zum Verheizen (kein elna für diese Verwendung siehe dazu Punkt 3.) verwendet wird; die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begünstigung von Gemischen von Bioethanol und Benzin (Bioethanolgemischverordnung), BGBl. II Nr. 378/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2007, wird entsprechend zu ändern sein. 3. Überprüfung der Nachhaltigkeit Bei der Überwachung, ob nachhaltig erzeugte biogene Stoffe verwendet wurden, ist wie folgt vorzugehen: Die Zollämter sind nicht dazu verpflichtet zu überprüfen, ob biogene (Ausgangs-)Stoffe den Nachhaltigkeitskriterien der Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010, bzw. der Kraftstoffverordnung 2012 entsprechen; ebenso wenig haben die Zollämter von den Wirtschaftsbeteiligten Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Bundesministerium für Finanzen Seite 2 2 von 6

Kraftstoffverordnung anzufordern und auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu überprüfen. Als Nachhaltigkeitsnachweise für biogene Stoffe werden ausschließlich solche anerkannt, die im elektronischen System elna (elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis) des Umweltbundesamts bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthalten sind. Dieses System umfasst ausschließlich Treibstoffe für Straßenfahrzeuge im Sinne der Kraftstoffverordnung. Die Überprüfung, ob für biogene Stoffe zu Recht ein begünstigter Steuersatz oder eine Steuerbefreiung im Sinne des MinStG 1995 in Anspruch genommen wurde, erfolgt anhand einer Meldung nach 20 der Kraftstoffverordnung 2012. Diese Meldung enthält insbesondere die folgenden Daten: a) einen Nachweis über die vom Meldepflichtigen in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen fossilen Kraftstoffe (Mineralöle im Sinne des MinStG 1995) und Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich, unter Angabe der Erwerbsorte; b) einen Nachweis über die von ihm in den freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffe, getrennt nach den Mengen, welche den Anforderungen gemäß 12 der Kraftstoffverordnung 2012 (Nachhaltigkeitskriterien) genügen und welche den Anforderungen gemäß 12 nicht genügen; c) einen Nachweis, dass die anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach 12 der Kraftstoffverordnung 2012 entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der nach bestimmten Attributen zusammengefassten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe. Dabei werden in der 20-Meldung zwei Zusammenfassungen der Nachhaltigkeitsnachweise angeführt sein: einmal nur nach Biokraftstoffsorten (zb Biodiesel, Bioethanol, usw.) und eine weitere Zusammenfassung nach Biokraftstoffsorten, unterteilt nach dem Herkunftsland der Biomasse. Meldepflichtig ist gemäß 2 Z 11 der Kraftstoffverordnung 2012, wer Treibstoffe gemäß 3 Abs. 1 der Verordnung oder andere Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich Bundesministerium für Finanzen Seite 3 3 von 6

erstmals im Bundesgebiet bzw. in das Bundesgebiet in den freien Verkehr bringt bzw. verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Ausgenommen sind Hersteller von Biokraftstoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit diese Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet werden. Die Meldung nach 20 der Kraftstoffverordnung 2012 ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens zum 1. Mai des Folgejahres vom Meldepflichtigen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form zu erstatten. Bis längstens 1. Juni jeden Jahres hat der Meldepflichtige (in der Regel ein Steuerlagerinhaber, aber zb auch registrierte Empfänger oder Bezieher gemäß 41 MinStG 1995) diese Meldung unaufgefordert auch seinem zuständigen Zollamt zu übermitteln. Diese Jahresmeldung nach 20 der Kraftstoffverordnung 2012 ist den Unternehmen jedenfalls zumutbar. Eine Verpflichtung zur laufenden, zeitnahen Vorlage von Nachhaltigkeitsnachweisen (etwa in Bezug auf Mineralölmengen einer monatlichen Steueranmeldung) ist nicht erforderlich und wäre häufig nicht durchführbar, da sich die Übermittlung dieser Nachweise durch die (ausländischen) Lieferanten, selbst im Falle der Belieferung aus anderen EU-Mitgliedstaaten, verzögert. Die Summe aller Verbrauchsteueranmeldungen eines Kalenderjahres eines Steuerlagerinhabers für alle seine Steuerlager, eines registrierten Empfängers, usw. muss den Angaben in der Meldung nach 20 Kraftstoffverordnung 2012 entsprechen. 4. Nachversteuerung Soweit für die angemeldeten biogenen Stoffe auf Grund der 20-Meldung kein Nachhaltigkeitsnachweis erbracht werden kann, hat die Nachversteuerung zu erfolgen. In deren Rahmen ist für Mischungen der höhere Steuersatz für fossile Erzeugnisse, welche die Anforderungen der 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 MinStG 1995 nicht erfüllen, anzuwenden bzw. ist bei in reiner Form abgegebenen biogenen Stoffen an Stelle der Steuerbefreiung die Versteuerung mit dem erwähnten höheren Steuersatz vorzunehmen. Falls ein Steuerlagerinhaber bereits zu einem früheren Zeitpunkt bemerkt, dass die Kriterien einer nachhaltigen Produktion nicht erfüllt wurden oder der Nachweis der Nachhaltigkeit nicht Bundesministerium für Finanzen Seite 4 4 von 6

erbracht werden kann, ist er verpflichtet, diese Mineralöle sofort mit dem korrekten (höheren) Steuersatz anzumelden bzw. keine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Falls die Selbstbemessung nicht rechtzeitig bzw. nicht korrekt vorgenommen wurde, hat die Nachversteuerung entsprechend 201 BAO mit Bescheid zu erfolgen und sind allfällige Säumniszuschläge festzusetzen. Die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen einer allenfalls eingetretenen Abgabenverkürzung sind nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. 5. Bewilligungsbescheide Die Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage der Meldung nach 20 Kraftstoffverordnung 2012 an das zuständige Zollamt ist ab sofort bei der Neuerteilung bzw. Änderung von Bewilligungsbescheiden für den Betrieb eines Steuerlagers oder registrierten Empfängers als Auflage in den Bescheid aufzunehmen. 6. Erforderliche Mindestbeimischung nach MinStG 1995 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet der Kontrollen der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Substitutionsquoten im Jahresdurchschnitt auf der Basis der Meldung nach 20 Kraftstoffverordnung 2012 - für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 MinStG 1995 die vom MinStG gestellten Anforderungen nach wie vor physisch erfüllt sein müssen. Wird im Einzelfall - etwa bei einer Probeziehung - festgestellt, dass bei einem Mineralöl die erforderliche Mindestbeimischung biogener Stoffe von 4,6% bzw. 6,6% nicht vorliegt, ist der höhere Steuersatz anzuwenden; der Hinweis auf einen rechnerisch (in den Gesamtbezügen des Unternehmens) vorhandenen biogenen Gehalt des Mineralöls ist nicht ausreichend. 7. Sonstiges 7.1. Übergangsregelungen Da die zum 1. Mai bzw. 1. Juni 2015 fällige Meldung nach 20 Kraftstoffverordnung 2012 auch die Monate vor dem 1. Juli 2014 (Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung) umfassen wird, werden manche Unternehmen keine ausreichenden Nachhaltigkeitsnachweise für das Jahr 2014 vorlegen können. Eine exakte Trennung zwischen Lieferungen vor und nach dem 1. Juli 2014 wäre allerdings schwer durchführbar, Bundesministerium für Finanzen Seite 5 5 von 6

da die Angaben in der Meldung nach 20 Kraftstoffverordnung 2012 lediglich der Summe aller Verbrauchsteueranmeldungen eines Kalenderjahres eines Steuerlagerinhabers, eines registrierten Empfängers, usw. gegenüber gestellt werden. Die Unternehmen sollen daher verpflichtet werden, für die Mineralölmengen, die im 2. Halbjahr 2014 in den freien Verkehr gesetzt (dh. geliefert bzw. empfangen) wurden, Nachhaltigkeitsnachweise vorzulegen, somit jedenfalls für jene Mineralölmengen, die in den ab August 2014 eingereichten Steueranmeldungen angeführt sind. Soweit für die angemeldeten biogenen Stoffe kein Nachhaltigkeitsnachweis auf Grund der 20-Meldung erbracht werden kann, hat die Nachversteuerung gemäß Punkt 4. dieses Erlasses zu erfolgen. 7.2. Abschließende Kontrollmaßnahmen Bei Widerruf der Bewilligung, Betriebseinstellung, usw. haben abschließende Kontrollmaßnahmen (Bestandsaufnahmen, Einsicht in Buchhaltung und Bezugslisten, usw.) zu erfolgen. Auf den Erlass des BMF vom 21. Juli 2014, BMF-010220/0098-VI/9/2014, wird verwiesen. Da in diesen Fällen eine 20-Meldung zum nachfolgenden 1. Mai bzw. 1. Juni nicht mehr zu erwarten ist, hat das Zollamt sofort eine entsprechende Meldung für die dem Erlöschen der Bewilligung vorangehenden Monate mit einer Angabe der Anteile biogener Stoffe bzw. der Angabe, ob diese den Nachhaltigkeitskriterien entsprechen, anzufordern; eine Freigabe der geleisteten Sicherheit darf erst nach Vorlage und Auswertung der Meldung erfolgen. 7.3. Schulungen Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und das Umweltbundesamt erklären sich bereit, zum elna, insbesondere zum Inhalt der Meldung nach 20 Kraftstoffverordnung 2012, Schulungen für Zollbedienstete anzubieten. Die Zollämter werden eingeladen, bis längstens 20. März 2015 die für eine Schulung in Frage kommenden Mitarbeiter per E-Mail an den Postkorb der BMF- Abteilung VI/9 (post.vi-9@bmf.gv.at) zu melden. Bundesministerium für Finanzen, 20. Februar 2015 Bundesministerium für Finanzen Seite 6 6 von 6