Verordnung Aktuell. FAQs zur Verordnung von Hilfsmitteln

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INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

Transkript:

LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Verordnung von Hilfsmitteln In dieser Information beantworten wir die an uns gestellten n. Die Hilfsmittel-Richtlinie finden Sie auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/13/ und das unter Meine KVB ( https://www.kvb.de/praxis/online-angebote/meine-kvb/). Muss ich auf der Verordnung einen Versorgungszeitraum angeben? Darf ich einen ganzen Jahresbedarf auf einmal verordnen? Die Mitarbeiter des Pflegeheims verlangen von mir eine Verordnung für meinen Patienten für bereits verbrauchte Hilfsmittel. Darf ich nachträglich eine Verordnung ausstellen? Wie lange behält ein Hilfsmittelrezept seine Gültigkeit? Hilfsmittel-Richtlinie Nein! Die Hilfsmittel-Richtlinie verlangt von Ihnen keinen Versorgungszeitraum. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wird von der das Hilfsmittel abgebenden Stelle die Angabe eines Versorgungszeitraums verlangt. Wir empfehlen grundsätzlich maximal einen Quartalsbedarf zu verordnen. Nein! Auf die Verordnung muss das Ausstellungsdatum aufgedruckt werden. 28 Kalendertage nach Ausstellung der Verordnung

Seite 2 Sind die Lieferverträge der Krankenkassen für mich bindend? Hilfsmittel-Richtlinie Nein! Für Sie ist die Hilfsmittel-Richtlinie bindend. Seit Mitte 2008 dürfen Hilfsmittel nur noch aufgrund von Hilfsmittel-Lieferverträgen der Krankenkassen mit den Leistungserbringern an Patienten abgegeben werden. Die Krankenkassen schließen kontinuierlich Lieferverträge neu ab oder ändern bestehende. Dies bedeutet, dass Ihre Patienten unter Umständen Hilfsmittel nicht mehr bei ihrem gewohnten Hilfsmittel-Lieferanten beziehen können. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Patient ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, dass er das verordnete Hilfsmittel von einem anderen Hilfsmittel-Lieferanten bezieht; dadurch entstandene Mehrkosten hat der Patient dann selbst zu tragen. Das ist nicht abschließend, allerdings entfaltet es eine marktsteuernde Wirkung. Für im nicht gelistete Hilfsmittel empfehlen wir mit der kostentragenden Krankenkasse vorab Kontakt aufzunehmen. Sollte Ich möchte ein Hilfsmittel verordnen, das nicht im aufgelistet wird. Darf ich das? Ihnen eine schriftliche Kostenzusage für das nicht gelistete Hilfsmittel vorliegen, steht einer Verordnung (Muster 16) zulasten der Krankenkasse nichts im Wege. Ja! Zum Beispiel bei hochgradig entzündlichen oder erheblich verschleißenden Gelenkerkrankungen, Lähmungsbildern, deformierenden Erkrankungen im Handbe- Sind Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe verordnungsfähigreich, Verletzungsfolgen, Amputationen, Fehlbildungen. Darf ich das Zubehörset für eine elektrische Milchpumpe Ja! Die sog. Absaugsets werden im Gegensatz zur elektrischen Milchpumpe nicht verordnen? leihweise verordnet.

Seite 3 Darf ich eine Milchpumpe verordnen? Sind Sicherheitskanülen/-lanzetten verordnungsfähig? Darf ich zwei Paar Schuheinlagen auf einer Verordnung rezeptieren? Ja! (vorrangig leihweise verordnen) Milchpumpen können vom Gynäkologen verordnet werden, wenn die Ursache für die Notwendigkeit bei der Mutter liegt (z. B. Entzündung der Brustwarzen). Der Kinderarzt verordnet eine Milchpumpe, wenn der Grund für die Verordnung beim Kind liegt (z. B. Trinkschwäche). Wenn Mutter und Kind noch in der Klinik sind, muss die Klinik die Milchpumpe stellen oder verordnen (z. B. Mutter ist mit Frühchen im Krankenhaus). Sollte das Neugeborene noch keine eigene Patientenkarte haben, kann das Rezept solange auf die Mutter ausgestellt werden. Ja! Sicherheitskanülen und -lanzetten können allerdings erheblich teurer sein als normale Kanülen und Lanzetten. Verordnen Sie nun Sicherheitskanülen oder -lanzetten, kann eine hohe Aufzahlung fällig werden. Wer (Patient oder Pflegeheim) eventuell anfallende Mehrkosten zu tragen hat, können wir nicht abschließend einschätzen. Deshalb empfehlen wir eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse. Seit 01.04.2017 dürfen als Erstversorgung zwei Paar Einlagen verordnet werden (wobei das zweite Paar erst nach erfolgreicher Erprobung durch den Patienten abgegeben werden sollte) und eine Ersatzbeschaffung ist schon nach einem Jahr möglich. In der Regel wird die (Erst-)Versorgung mit Schuheinlagen durch einen Facharzt durchgeführt. Weitere Details finden Sie in unserem Verordnung Aktuell Schuheinlagen richtig verordnen unter https://www.kvb.de/verordnungen/hilfsmittel/hilfsmittel-verordnung/.

Seite 4 Darf ich ein TENS-Gerät verordnen? Sind Hilfsmittel gegen Dekubitus, z. B. Fersenschoner, Matratze, verordnungsfähig? Darf ein Inhalationsgerät, z. B. Pariboy, verordnet werden? Ja! Elektrostimulations- oder Elektrotherapiegeräte werden je nach Ausführung zur Galvanisation, zur Schmerztherapie und / oder zur Muskelstimulation genutzt. Letztere kann sowohl zur Therapie (z. B. bei reflektorischen Verspannungen) als auch zum Behinderungsausgleich (z. B. zur Wiederherstellung der Greiffunktion) eingesetzt werden. Detaillierte Indikationshinweise finden sich in der jeweiligen Produktart im. In der Regel wird die Versorgung/Verordnung durch einen Facharzt durchgeführt. Ja! Hilfsmittel gegen Dekubitus können zum Einsatz kommen, wenn bereits Dekubitalulzera (Stadium I bis IV nach EPUAP) vorliegen oder durch Krankheit oder Behinderung ein dauerndes Liegen bzw. Sitzen erforderlich ist und zugleich ein erhöhtes Dekubitusrisiko vorliegt. Ja! Die häusliche Inhalationstherapie dient als zusätzliche Maßnahme vor allem zur Verhinderung von Rezidiven und akuten Schüben bei hartnäckigen Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, z. B. bei: Asthma bronchiale, chronisch-obstruktive Bronchitis, einfache chronische Bronchitis, Bronchiektasen, Emphysem, Lungenfibrosen und Lungensarkoidosen, Mukoviszidose und Pilzerkrankungen der Lunge (Mykosen). Für die Inhalation bei sauerstoffpflichtigen und/oder beatmungspflichtigen Patienten achten Sie bitte auf die Herstellerangaben hinsichtlich der Einsatzmöglichkeit.

Seite 5 Sind sog. Spacer für Dosieraerosole verordnungsfähig? Darf ich als Hausarzt meinem Patienten Sauerstoff verordnen? Wie oft dürfen Kompressionsstrümpfe verordnet werden? Die Verwendung einer Inhalierhilfe ist aus medizinischer Sicht insbesondere bei der Anwendung eines Arzneimittels bei Kindern unter 6 Jahren sowie grundsätzlich in den Fällen empfehlenswert, in denen die erforderliche Koordinierung zwischen Wirkstofffreisetzung aus einem mit Treibgas getriebenen Dosieraerosol und der Inspiration durch den Patienten nicht gewährleistet ist. Da Ihr Patient i. d. R. dauerhaft in der Mitbehandlung beim Pneumologen ist, sollten auch hier die Verordnungen ausgestellt werden. Explizit ist aber eine Verordnung durch den Hausarzt nicht ausgeschlossen. - Lieferverträge der Krankenkassen sehen eine ärztliche Verordnung vor. - Im wird auf die Leitlinien der Deut. Pneumolog. Gesellschaft verwiesen. Verordnung an bestimmte Diagnostik (Blutgasanalyse, ) gebunden. - Die Leitlinie sieht bei stabiler Sauerstofftherapie eine Kontrolle alle 3 Monate durch den Pneumologen vor. D. h. wenn der Patient alle 3 Monate vom Pneumologen kontrolliert werden soll (= Mitbehandlung), ist auch die Therapie bei ihm zu sehen (BMV-Ä). Die Mindesthaltbarkeit von Kompressionsstrümpfen beträgt bei regelmäßiger Nutzung in der Regel sechs Monate. Im Rahmen der Erstversorgung ist die Ausstattung mit zwei Paar Strümpfen/Strumpfhosen zulässig. (vgl Verordnung Aktuell Verordnung von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen )

Seite 6 Darf ich Anti-Thrombosestrümpfe verordnen? Wann sind saugende Inkontinenzhilfen verordnungsfähig? Sind suprapubische Katheter verordnungsfähig? Nein! Im Gegensatz zu Kompressionsstrümpfen sind Anti-Thrombosestrümpfe keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versorgung im Zusammenhang mit ambulanten Operationen bleibt gesonderten vertraglichen Regelungen vorbehalten. Saugende Inkontinenzversorgung ist bei mittlerer bis schwerer Harn- oder Stuhlinkontinenz verordnungsfähig. Häuslicher Bereich: Inkontinenzvorlagen oder -hosen werden als Hilfsmittel auf Muster 16 verordnet. Die häufig geforderte Angabe des Verordnungszeitraumes auf der Verordnung ist nicht verpflichtend, erleichtert der abgebenden Stelle aber die Berechnung der Zuzahlung. Nach der Hilfsmittel-Richtlinie ist eine Produktart sowie die Menge/Anzahl anzugeben. Wir empfehlen, entsprechend den Vorgaben der Hilfsmittel-Richtlinie nicht mehr als einen Quartalsbedarf zu verordnen. Lieferanten wollen aufgrund der bestehenden Lieferverträge gerne Rezepte für 6 Monate oder noch länger. Alten- und Pflegeheime: Alten- oder Pflegeheime haben häufig Verträge oder Pauschalen mit den Krankenkassen vereinbart. In diesen Fällen genügt für die Versorgung der Bewohner mit saugenden Inkontinenzhilfen die einmalige Feststellung der medizinischen Notwendigkeit. Nur für die Erstversorgung ist eine Verordnung (Muster 16) erforderlich. Folgeverordnungen sind nicht notwendig. Für Heime, welche einem solchen Vertrag nicht beitreten, gilt weiterhin die Hilfsmittel-Richtlinie zur Inkontinenzversorgung im häuslichen Bereich. Nein! Suprapubische Katheter sind als Sachkosten abzurechnen.

Seite 7 Dürfen Einmalhandschuhe verordnet werden? Wann ist ein Rollstuhl zulasten der GKV verordnungsfähig? Für - Patienten, die der regelmäßigen (Selbst-)Katheterisierung bedürfen (sterile Einmalhandschuhe) - Patienten, bei denen eine endotracheale Absaugung mit sterilen Absaugkathetern durchgeführt werden muss (sterile Einmalhandschuhe) - Querschnittgelähmte mit Darmlähmung zur Darmentleerung (unsterile Einmalhandschuhe) Die Verordnungsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Patient selbst oder seine Angehörigen die Katheterisierung, Absaugung oder Darmentleerung vornehmen. Erfolgt die Katheterisierung, Absaugung oder Darmentleerung zum Beispiel durch einen Pflegedienst im Rahmen sonstiger Leistungen der GKV/Pflegeversicherung, sind Einmalhandschuhe nicht verordnungsfähig. Grundsätzlich sind Rollstühle bei Gehunfähigkeit oder stark eingeschränkte Gehfähigkeit zulasten der GKV verordnungsfähig. Für Heimpatienten werden Rollstühle i. d. R. durch das Pflegeheim gestellt. Die für den üblichen Betrieb erforderlichen Krankenfahrzeuge (Nutzung durch mehrere Bewohner zu reinen Transport-/Transferzwecken) oder die der Durchführung der Grundpflege (z. B. Maßnahmen zur Unterstützung der Ausscheidung und Körperhygiene) dienen, gehören zur Ausstattung eines Pflegeheims. Rollstühle, die eine aktive oder passive Teilhabe am Gemeinschaftsleben ermöglichen, fallen in die Leistungspflicht der GKV, sofern sie ausschließlich von einem Patienten genutzt werden. Bei der Beurteilung über die Leistungszuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Rollstuhl innerhalb oder außerhalb der stationären Einrichtung genutzt wird.

Seite 8 Darf ich einem an Diabetes Typ II erkrankten Patienten ein Blutzuckermessgerät verordnen? Ist das FreeStyle Libre Gerät verordnungsfähig? Wie ist eine Perücke zu verordnen? Darf ich als Hausarzt Schuhe verordnen? Blutzuckermessgeräte sind ausschließlich für "insulinbehandelte geschulte Diabetiker" verordnungsfähig. Dies gilt auch für Gestationsdiabetes (Schwangerschaftsdiabetes). Nur wenn eine patientenindividuelle Genehmigung vorliegt, kann die Verordnung auf Muster 16 erfolgen. In jedem anderen Fall bitte ein Privatrezept mit vollständigen Patienten- und Krankenkassendaten ausstellen. Zusätzlich den Hinweis auf die Notwendigkeit der ICT bzw. Pumpentherapie mit aufbringen. Eine Perücke kann nun für Frauen, Kinder und Jugendliche (und ggf. bei Transsexualität von Mann zu Frau) auf Muster 16 verordnet werden. Indiziert sind Perücken bei vorübergehendem oder langfristigem, großflächigem, massiven Verlust des Haupthaares, wenn diesem unter dem Aspekt der entstellenden Wirkung Krankheitswert zukommt bzw. zur Sicherung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Schuhe gehören nur dann zu den Leistungen der GKV, wenn bei definierten Krankheitsbildern/Funktionsstörungen der medizinisch notwendige Behinderungsausgleich nicht mit fußgerechten Konfektionsschuhen, deren orthopädischer Zurichtung bzw. orthopädischen Einlagen erreicht werden kann. Zu den Leistungen der GKV gehören orthopädische Maßschuhe, Therapieschuhe, orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen, Diabetes adaptierte Fußbettungen.

Seite 9 Wann ist ein Blutdruckmessgerät verordnungsfähig? Eine regelmäßige häusliche Messung des Blutdrucks ist bei Patienten mit hohem Blutdruck indiziert, bei denen dauerhaft eine engmaschige Überwachung erforderlich ist, z. B. wenn der Bluthochdruck nur schwer behandelbar ist oder wenn auf diese Weise organische Folgeschäden reduziert werden können. Die gemessenen Werte müssen durch den Patienten oder die betreuende Person protokolliert werden und dienen der individuellen Anpassung der Medikation und der Therapieführung. Blutdruckmessgeräte können auch mit einer Sprachausgabe ausgestattet sein und kommen für hochgradig sehbehinderte oder blinde Menschen in Betracht. Manuelle Blutdruckmessgeräte sind insbesondere bei Patienten mit Herzrhythmusstörungen geeignet. Die Patienten müssen über ein ausreichendes Hörvermögen und manuelle Geschicklichkeit verfügen. Es muss sichergestellt sein, dass der Versicherte die Technik der Blutdruckmessung beherrscht. Eine Schulung und Einweisung in die Technik der Blutdruckmessung durch den Arzt ist erforderlich. Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93-4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/beratung einen Rückrufwunsch.