Reglement Effizienzprogramm von CKW und ProKilowatt. Gültig ab 1. Januar 2014

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Transkript:

Reglement Effizienzprogramm von CKW und ProKilowatt Gültig ab 1. Januar 2014

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Zuständigkeiten 3 1.2 Fördergesuch einreichen 3 1.3 Fristen 4 1.4 Bewilligung und Auszahlung 4 1.5 Kontrollen, Nachweise und Berichterstattung 4 1.6 Dauer des Förderprogramms 5 2 Besondere Förderbedingungen Umwälzpumpen 5 2.1 Gegenstand der Förderung 5 2.2 Förderberechtigte 6 2.3 Förderbeitrag 6 2.4 Notwendige Beilagen 6 3 Besondere Förderbedingungen Treppenhausbeleuchtung 7 3.1 Gegenstand der Förderung 7 3.2 Förderberechtigte 7 3.3 Förderbeitrag 7 3.4 Notwendige Beilagen 7 2 Reglement Effizienzprogramm

Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW), die Steiner Energie Malters AG (SEM) und die Elektrizitätswerke Schwyz AG (EWS) fördern zusammen mit ProKilowatt zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 die Stromeffizienz in Gebäuden durch die Optimierung der Beleuchtung in Mehrfamilientreppenhäusern und den Austausch von Umwälz pumpen bei Gesuchstellern im Kanton Luzern und bei Kunden im Verteilnetz gebiet von EWS. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zuständigkeiten Die CKW-Gesellschaften (CKW, EWS, SEM) führen die Auswertung und Beurteilung der Fördergesuche sowie die Auszahlung der Förderbeiträge durch. Der Einbau der Umwälzpumpen und die Qualitätssicherung der Installation werden durch akkreditierte Fach partner (Fachpartnerliste unter www.ckw.ch/effizienzprogramm) durchgeführt. Die Installation der Treppenhausbeleuchtung muss durch einen konzessionierten Elektroinstallateur (Fachpartner) erfolgen. 1.2 Fördergesuch einreichen Der Gesuchsteller hat das Webformular «Fördergesuch Umwälzpumpe» respektive das «Fördergesuch Treppenhausbeleuchtung» im Internet (www.ckw.ch/effizienzprogramm) vollständig auszufüllen. Die ergänzenden Unterlagen (Nachweis Heizungs-Check, Installationsrechnung und bei Bedarf Datenblätter) sind mit dem Erfassungs formular elektronisch zu übermitteln. Die Eingabe im Internet gilt nur dann als erfasst, wenn der Gesuchsteller eine Bestätigung erhalten hat. Eine Eingabe durch einen Bevollmächtigten (z. B. Fachpartner) ist möglich. Der Gesuchsteller akzeptiert mit der Gesuchstellung die Förderbedingungen. Das Gesuch wird nach den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Beitrags sätzen und Bedingungen beurteilt. Reglement Effizienzprogramm 3

1.3 Fristen Die Einreichung der Fördergesuche inklusive aller ergänzenden Dokumente hat jeweils nach der Installation mit dem dazugehörigen Check stattzufinden. Fehlende Beilagen müssen spätestens einen Monat nach Eingang des Förder gesuches nachgereicht werden, ansonsten gilt das Gesuch als abgewiesen. 1.4 Bewilligung und Auszahlung Die CKW-Gesellschaft entscheidet über das Fördergesuch auf Basis des Reglements und teilt dem Gesuchsteller den Entscheid (Zusage/Ablehnung) mit. Die Auszahlung des Förderbeitrags erfolgt ausschliesslich an den im Gesuch genannten Kontoinhaber. Die CKW-Gesellschaft behält sich bei nachweislicher, unzulässiger Mehrfach förderung vor, das Gesuch abzulehnen. Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängern mit den üblichen Verzugszinsen zurückzuerstatten. Die ausgerichteten Förderbeiträge sind als Einkommen zu versteuern. Bei Anfragen durch die Steuerbehörden ist die CKW-Gesellschaft verpflichtet, Auskunft über die Empfänger erteilter Förderbeiträge zu geben. Wenn sich der Fördergegenstand in einer ganz oder teilweise vermieteten Liegenschaft befindet, sind die Förderbeiträge bei der Anpassung der Miete mitzuberücksichtigen. Teil- und Vorauszahlungen sind nicht vorgesehen. 1.5 Kontrollen, Nachweise und Berichterstattung Es werden nur Gesuche gefördert, welche von einem von der CKW-Gruppe akkreditierten Fachmann (Umwälzpumpe) respektive konzessioniertem Elektroinstallateur (Treppenhausbeleuchtung) durchgeführt wurden. Der Gesuchsteller erklärt sich damit einverstanden, dass eine CKW Gesellschaft die eingereichten Fördergesuche an andere Fördergremien zur Bearbeitung weiter leiten darf. Eine Weitergabe der Fördergesuche zu reinen Marketingzwecken ist ausgeschlossen. 4 Reglement Effizienzprogramm

Der Eigentümer der geförderten Installation akzeptiert und gewährleistet eine umfassende Einsichtnahme in sämtliche, mit der Installation in Verbindung stehende Dokumente durch einen Beauftragten der CKW-Gesellschaft. Durch CKW-Beauftragte können Stichprobenkontrollen durchgeführt werden; diese werden angekündigt. Der Gebäudebesitzer ist verpflichtet, für die Kontrolle Zugang zu seinem Gebäude zu geben. Mit dem Ziel, das Effizienzprogramm bekannt zu machen und dessen Erfolg zu dokumentieren, behält sich die CKW-Gesellschaft vor, über ausgeführte Installationen in der Öffentlichkeit und in den Medien Bericht zu erstatten. Der Gesuchsteller erklärt sich grundsätzlich bereit, dass über den bei ihm umgesetzten Fördergegenstand berichtet werden darf. Er kann in begründeten Fällen die Berichterstattung ausschlagen. 1.6 Dauer des Förderprogramms Das Förderprogramm beginnt am 1. Januar 2014 und dauert voraus sichtlich bis zum 31. Dezember 2015. Entscheidend ist das Datum der Installation. Das Fördergesuch muss innerhalb von 3 Monaten nach der Installation gestellt werden. Damit kann ein Förderbeitrag bis spätestens 31. März 2016 bei der CKW-Gesellschaft beantragt werden. Ist das Fördergeld vor dem 31. Dezember 2015 aufgebraucht, wird das Förder programm frühzeitig beendet. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 2 Besondere Förderbedingungen Umwälzpumpen 2.1 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist der Ersatz von Umwälzpumpen zur Heizwasserzirkulation durch Hoch effizienzpumpen. Die Hocheffizienz-Umwälzpumpen (Energy-Label A) müssen bei einer Wasserumwälzung kleiner 1.85 m 3 /h einen Energieeffizienz index (EEI) kleiner 0.20 (z. B. bei Einfamilienhäusern), bei einer Pumpleistung über 1.85 m 3 /h einen EEI kleiner 0.23 aufweisen. Unter www.ckw.ch/effizienzprogramm kann eine Liste der zulässigen Umwälzpumpen herunter geladen werden. Erfüllt eine nicht aufgelistete Umwälzpumpe die obigen Kriterien, so kann die Aufnahme durch CKW geprüft werden und bei positivem Ergebnis in die Liste auf genommen werden. Die alte Umwälzpumpe muss vor dem Stichtag 31. Dezember 2008 installiert worden sein. Reglement Effizienzprogramm 5

Es werden nur korrekt dimensionierte Hocheffizienz-Umwälz pumpen mit dem Energy-Label A gefördert (gemäss Produktliste). Kein Förderbeitrag wird gewährt für Pumpen, welche fest in den Heiz kessel integriert sind. Die Umwälzpumpe muss entsprechend den Regeln der Baukunst korrekt dimensioniert werden (Richtlinie ist die Leistungsgarantie von Energie- Schweiz). Pro Gebäude muss ein neues Gesuch gestellt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist ein obligatorischer Heizungs-Check, welcher pro Umwälzpumpe durch einen akkreditierten Fachpartner der CKW-Gruppe unterstützt wird. Gesuchsteller und akkreditierter Fachpartner bestätigen, dass der Heizungs-Check durchgeführt wurde und die Empfehlungen zur Kenntnis genommen wurden. Die Ausführung der im Heizungs- Check angegebenen Empfehlungen sind nicht Bedingung für die Gewährung des Förderbeitrages. Der Heizungs-Check muss im Gebäude ausgeführt werden, in welchem der Ersatz der Umwälzpumpe erfolgt. 2.2 Förderberechtigte Es werden nur Umwälzpumpensanierungen in bestehenden Bauten gefördert, welche sich im Kanton Luzern oder im Verteilnetzgebiet von EWS befinden. Beitragsberechtigt sind nur Ersatzvorhaben, bei denen die Installation abgeschlossen und nach dem 1. Januar 2014 erfolgt ist. 2.3 Förderbeitrag Als Förderbeitrag für den Ersatz der Umwälzpumpe werden pauschal 200 Franken gezahlt. Zwingender Bestandteil ist ein Heizungs-Check, welcher durch einen akkreditierten Fachpartner durchgeführt wird. Für den Heizungs-Check werden zusätzlich 50 Franken pro Umwälzpumpe ausbezahlt. Damit resultiert ein Gesamtförderbetrag von 250 Franken je Umwälzpumpe. Es können maximal fünf Umwälzpumpen pro Gesuch erfasst werden. Bei mehr als fünf Umwälzpumpen pro Gebäude muss ein weiteres Gesuch gestellt werden. 2.4 Notwendige Beilagen Neben der Erfassung des Fördergesuches müssen die Rechnung für die Installation inkl. Datenblatt der Umwälzpumpe(n) sowie der ausgefüllte und vom Installateur und Gesuchsteller unterzeichnete Heizungs-Check elektronisch eingereicht werden. 6 Reglement Effizienzprogramm

3 Besondere Förderbedingungen Treppenhausbeleuchtung 3.1 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist der Ersatz der Treppenhausbeleuchtung durch LED der Energieeffizienzklasse A ( 80 Lumen/W, 2600 Kelvin bzw. 90 Lumen/W, 2600 Kelvin). Die bestehende Treppenhausbeleuchtung muss vor dem Stichtag 31. Dezember 2008 installiert worden sein. Die Treppenhausbeleuchtung muss von einem konzessionierten Elektroinstallateur installiert werden. Minuterien und Bewegungsmelder müssen fest eingebaut werden. 3.2 Förderberechtigte Es werden nur Treppenhausbeleuchtungen in bestehenden Mehrfamilienhäusern gefördert, welche sich im Kanton Luzern oder im Verteilnetzgebiet von EWS befinden. Beitragsberechtigt sind nur Ersatzvorhaben, bei denen die Installation abgeschlossen ist und nach dem 1. Januar 2014 erfolgt ist. 3.3 Förderbeitrag Als Förderbeitrag für den Einbau von LED-Leuchten (Lampe inkl. LED- Leucht mittel) werden maximal 50 Prozent des jeweiligen Stückpreises bis zu einer Obergrenze von 75 Franken pro Stück erstattet. Bewegungsmelder werden pauschal mit 75 Franken pro Stück und der Einbau von Minuterien pauschal mit 400 Franken vergütet. Die Obergrenze der Förderung beläuft sich auf 1 000 Franken pro Gebäude. Die Installation hat durch einen konzessionierten Elektroinstallateur zu erfolgen. 3.4 Notwendige Beilagen Neben der Erfassung des Fördergesuchs müssen die Rechnung(en) für die Installation, Leuchten, Bewegungsmelder und Minuterien inkl. vom Installateur ausgefüllter Einbaunachweis & Beleuchtungs-Check eingereicht werden. Zusätzlich sind für die Leuchten bei Bedarf die Datenblätter einzureichen. Reglement Effizienzprogramm 7

Centralschweizerische Kraftwerke AG Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern Postadresse: Postfach, 6002 Luzern, Schweiz Telefon +41 41 249 51 11 Telefax +41 41 249 52 22 ckw@ckw.ch www.ckw.ch Ein Unternehmen der PK/GK/01.14