Stromeffizienzprogramm Luzern
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- Angelika Maike Kästner
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 1/6 Allgemeine Förderbedingungen (gültig ab ) 1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Stromeffizienzprogramm. Gegen Ablehnungen von Gesuchen kann kein Rekurs erhoben werden. Der Gesuchsteller kann jedoch ein revidiertes Projekt einreichen. 2. Der Fördergegenstand befindet sich in einem Gebäude im Gebiet des Kantons Luzern. 3. Förderbeiträge können nur so lange gewährt werden, bis das vorhandene Budget ausgeschöpft ist. 4. Es gelten die zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe geltenden Fördersätze und Förderbedingungen. Als Eingabedatum gilt der Abschluss der Eingabe im Internet (siehe Punkt 8). 5. Die Installation des Fördergegenstandes darf erst nach dem erfolgen. Für eine Optimierung der Beleuchtung im Nicht-Wohnbereich ist das Beitragsgesuch zwingend vor Baubeginn einzureichen. 6. Alle Arbeiten und Installationen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Veranstalter des Förderprogramms haften nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit den unterstützten Massnahmen entstehen könnten. 7. Das Fördergesuch muss zwingend im Internet erfasst werden. Personen, welche keinen Internetzugang haben, sind gebeten, die Eingabe durch ihren Fachpartner/ Installateur vornehmen zu lassen. 8. Das Antragsformular im Internet muss vollständig ausgefüllt werden. Die Eingabe gilt nur dann als erfasst und abgeschlossen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes Bestätigungsmail erhalten hat. Das ausgedruckte Antragsdokument (pdf-dokument) muss inkl. aller Beilagen per Post eingesandt werden. 9. Eine Kombination von mehreren Fördergegenständen ist möglich. Pro Fördergegenstand muss je ein separates Gesuch eingereicht werden. 10. Im Falle unkorrekter Angaben oder bei Nichteinhaltung der Bedingungen können bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückgefordert werden. Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängern mit Zinsen zurückzuerstatten. 11. Die erhaltenen Förderbeiträge sind als Einkommen zu versteuern. Bei Anfragen von Steuerbehörden ist das Stromeffizienzprogramm verpflichtet, über die Beiträge Auskunft zu erteilen.
2 2/6 12. Wenn sich der Fördergegenstand in einer vermieteten Liegenschaft befindet, sind die Förderbeiträge bei der Anpassung der Miete zu berücksichtigen. 13. Durch das Stromeffizienzprogramm oder dessen Beauftragte können auf der Anlage Stichprobenkontrollen durchgeführt werden. Die Kontrollen werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt. Der Gebäudebesitzer ist verpflichtet, den Kontrolleuren Zutritt zum Gebäude zu gewähren. 14. Mit dem Ziel, das Stromeffizienzprogramm bekannt zu machen und dessen Erfolg zu dokumentieren, behält sich das Programm vor, in der Öffentlichkeit und in den Medien über ausgeführte Installationen Bericht zu erstatten. Die Gesuchsteller erklären sich grundsätzlich bereit, dass über ihre Fördergegenstände berichtet werden darf. In begründeten Fällen, kann die Berichterstattung abgelehnt werden. 15. Der Kanton Luzern ist und vertritt das Programm gegenüber allfälligen Interessenten im Kanton Luzern. Der Kanton Luzern hat keinen Einfluss auf die Erteilung von Förderbeiträgen. Die Behandlung der Gesuche erfolgt weder durch den Kanton Luzern, noch in dessen Auftrag. 16. Die Ausführung der Arbeiten muss durch eine Rechnungskopie, aus welcher der Einbau des Fördergegenstandes ersichtlich ist, belegt werden. 17. Die Auszahlung erfolgt stets an den Eigentümer und nicht an Drittpersonen.
3 3/6 Besondere Förderbedingungen für den Ersatz des Elektroboilers durch einen Wärmepumpenboiler 1. Der fachgerechte Einbau des Wärmepumpenboilers muss durch einen qualifizierten Installateur erfolgen. 2. Förderberechtigt ist nur der Ersatz einer elektrisch erzeugten Wassererwärmung (Elektroboiler) durch einen Wärmepumpenboiler oder den Anschluss des Wasserspeichers (Boilers) an eine Heiz-Wärmepumpe. Bei Anschluss an Wärmepumpe (Heizung): Zur Bestimmung der Wärmetauscherflächen des neuen Wasserspeichers sind die Betriebsdaten der bestehenden Wärmepumpe (Heizung) zu berücksichtigen. Der Einsatz einer elektrischen Notheizung ist nur zum Legionellenschutz möglich und bei Luft- /Wasser-Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der Auslegungstemperatur gemäss SIA Der Wärmepumpenboiler muss FWS zertifiziert sein und einen COP von mind. 2.9 gemäss Norm EN 16147: oder einen COP von mind. 3.2 gemäss Norm EN 16147: aufweisen. Siehe Liste der förderberechtigten Wärmepumpenboiler unter: 4. Die Wassererwärmung muss den geltenden Energievorschriften entsprechen. 5. Der zu ersetzende elektrische Wassererwärmer (Boiler), muss vor dem eingebaut worden sein. Die Inbetriebsetzung des neuen Wärmepumpenboilers darf erst nach dem erfolgen. 6. Das Stromeffizienzprogramm unterstützt den Ersatz von Elektroboilern durch Wärmepumpenboiler oder den Anschluss von Wasserspeichern (Boilern) an eine Heiz-Wärmepumpe mit einem Pauschalbeitrag von Fr Bei EN 16147:2011 wird mit einer Lufttemperatur von A15 gemessen 2 Bei EN 16147:2014 wird mit einer Lufttemperatur von A20 gemessen. Diese Norm existiert seit August Wir akzeptieren COP-Werte beider Messverfahren.
4 4/6 Besondere Förderbedingungen für den Ersatz von Umwälzpumpen 1. Der fachgerechte Einbau der Umwälzpumpe muss durch einen akkreditierten Fachpartner des Stromeffizienzprogramms erfolgen. Die Liste der akkreditierten Fachpartner finden Sie unter: 2. Grundsätzlich ist der Ersatz aller Umwälzpumpen zur Heizwasserzirkulation durch Hocheffizienzpumpen förderberechtigt. Kein Förderbeitrag wird gewährt, wenn die alte Pumpe durch eine Pumpe ersetzt wird, die fest in den Heizkessel integriert ist oder falls die alte Pumpe vor dem Ersatz nicht mehr funktionstüchtig war. 3. Die eingebaute Umwälzpumpe muss auf der Liste mit beitragsberechtigten Pumpen aufgeführt sein. Diese Liste enthält nur Pumpen der Effizienzklasse A. Der Energieeffizienzindex (EEI) darf max. 0,20 betragen. Liste der förderberechtigten Umwälzpumpen unter: (oder unter bei Haus/Heizungspumpen) 4. Die zu ersetzende Pumpe muss vor dem eingebaut worden sein. Die Inbetriebsetzung der neuen Umwälzpumpe darf erst nach dem erfolgen. 5. Wenn im gleichen Gebäude mehrere Heizungspumpen installiert sind, kann für jede Pumpe ein Beitrag beantragt werden. 6. Zwingend ist, dass ein akkreditierter Fachpartner des Stromeffizienzprogramms einen Heizungs-Check durchführt. Der Heizungs-Check wird mit Fr unterstützt. Der Gebäudeeigentümer und der akkreditierte Fachpartner bestätigen, dass der Energie-Check durchgeführt und die Empfehlungen zur Kenntnis genommen wurden. Die Ausführung der im Heizungs-Check angegebenen Empfehlungen ist nicht Bedingung für die Gewährung des Förderbeitrages. 7. Das Stromeffizienzprogramm unterstützt den Ersatz von Umwälzpumpen mit einem Pauschalbeitrag von Fr : - Fr pro Umwälzpumpe (Energielabel A) - Fr für den Heizungs-Check
5 5/6 Besondere Förderbedingungen für Warmwasseranschluss an Waschmaschine und Geschirrspüler 1. Der fachgerechte Einbau des Warmwasseranschlusses muss durch einen qualifizierten Installateur erfolgen. 2. Wenn die Wassererwärmung mittels Elektroboiler erfolgt, ist keine Förderung möglich. 3. Förderberechtigt ist ein neuer Anschluss der Waschmaschine* oder des Geschirrspülers an die Warmwasserversorgung des Hauses. Die Waschmaschine oder der Geschirrspüler darf bis zum ausschliesslich am Kaltwasser angeschlossen gewesen sein und die Wassererwärmung muss in der Maschine erfolgt sein. Die Inbetriebsetzung des neuen Warmwasseranschlusses darf erst nach dem erfolgen. * Zu diesem Zweck muss die Waschmaschine nebst dem Kaltwasseranschluss auch über einen Warmwasseranschluss verfügen, was bei modernen Maschinen der Fall ist. Geschirrspüler haben generell nur einen Anschluss. 4. Sollten die Waschmaschine und/oder der Geschirrspüler im Zuge des Anschlusses ans Warmwasser ersetzt werden, müssen die neuen Geräte mind. der Energieeffizienzklasse A+++ angehören. Der Ersatz der Geräte wird nicht gefördert. 5. Der Förderbeitrag beträgt pauschal: Warmwasseranschluss Geschirrspüler Fr Warmwasseranschluss Waschmaschine Fr
6 6/6 Besondere Förderbedingungen für die Optimierung der Beleuchtung im Nicht-Wohnbereich 1. Die Optimierung der Beleuchtung im Nicht-Wohnbereich muss durch einen qualifizierten Fachplaner (Beleuchtungsplaner) erfolgen. Dieser muss den Antrag ausfüllen und den rechnerischen Nachweis über die Stromeinsparungen erbringen (gemäss Norm SIA 380/4 'Elektrische Energie im Hochbau') siehe auch: 2. Die neue Beleuchtung muss nachweislich eine Einsparung von mindestens 17 kwh/m 2 Jahr erzielen. Zusätzlich gilt: Variante 1: MINERGIE-Beleuchtungsanforderung ist erfüllt (gem. SIA 380/4). Variante 2: Ausschliesslich zertifizierte MINERGIE-Leuchten werden verwendet. 3. Der Beitrag ist abhängig von der Nettogeschossfläche derjenigen Räume, in denen die Beleuchtung erneuert wurde und beträgt Fr. 10.-/m2. Die maximal zulässige Nettogeschossfläche beträgt 2000 m Pro Gesuch muss ein Mindestförderbeitrag von Fr. 2'000.- erreicht werden. Der Beitrag darf 25% der Investitionskosten nicht übersteigen. Maximal werden Fr. 20'000.- ausbezahlt. Dies entspricht einer Nettogeschossfläche von 200-2'000 m Förderberechtigt ist der Ersatz von bestehenden fest installierten Beleuchtungsanlagen in bestehenden Nicht-Wohnbauten, insbesondere in Büroräumlichkeiten, Gewerbebauten, Produktionshallen oder Parkhäusern. Die bestehende Beleuchtung muss vor dem eingebaut worden sein. Die neue Beleuchtung muss bis spätestens Ende 2018 in Betrieb genommen werden. 5. Der Nachweis nach SIA 380/4 ist mit dem Gesuch einzureichen.
7 7/6 6. Für neue LED-Beleuchtungen gelten folgende Bedingungen: LED Lampen* 3 : < 600 lm mind. 70 lm/w > 600 lm mind. 80 lm/w LED Leuchten* 4 : 80 lm/w * Lebensdauer mind h und mind. 3 Jahre Garantie 7. Der Förderbeitrag verfällt, wenn er ab der Ausstellung der Förderzusage nicht innerhalb eines Jahres eingefordert wird. 8. Ausgeschlossen sind Förderungen für Massnahmen, die bereits von ProKilowatt unterstützt werden oder im Rahmen von Zielvereinbarungen mit der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) realisiert werden. 3 Eine Lampe ist ein Leuchtmittel. Also der Teil einer Leuchte, der durch Energieumwandlung Licht erzeugt und der Beleuchtung dient. Umgangssprachlich wird die Bezeichnung Lampe auch für Leuchten verwendet. 4 Als Leuchte wird ein Gegenstand bezeichnet, welcher der Beleuchtung dient und dazu eine Aufnahmevorrichtung für ein Leuchtmittel besitzt oder ein fest installiertes Leuchtmittel enthält (wie ein LED-Modul).
Stromeffizienzprogramm Zürich
1/5 Allgemeine Förderbedingungen (gültig ab 1.2.2016) 1. Der Fördergegenstand befindet sich in einem Gebäude im Gebiet des Kantons Zürich. 2. Förderbeiträge können nur so lange gewährt werden, bis das
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