Webinar Elternzeit - gesetzliche Regelungen Was Arbeitgeber wissen müssen. 13.07.2018 Petra Kather-Skibbe
Ihr heutiges Webinar-Team Kirsten Frohnert Projektleiterin Netzwerkbüro Erfolgsfaktor Familie Petra Kather-Skibbe Seniorberaterin in Fragen der Elterngeld- und Elternzeitgesetzgebung Referentin Katharina Kirschbaum Projektreferentin Netzwerkbüro Erfolgsfaktor Familie Moderatorin Erik Bodenstein Projektreferent Netzwerkbüro Erfolgsfaktor Familie Technischer Support 2
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Agenda Was ist Elternzeit? Wer kann Elternzeit beanspruchen? Welche Regelungen sind bei der Inanspruchnahme der Elternzeit zu beachten? Fristen und Form der Geltendmachung Kündigungsschutz Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit 4
Anspruchsvoraussetzungen für Elternzeit Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie. mit ihrem Kind, oder mit einem angenommen Kind ( 1 Absatz 3 und 4 BEEG) oder mit einem Kind, das in Vollzeitpflege aufgenommen wurde ( 33 SGB VIII) in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. 5
Wie lange kann Elternzeit genommen werden? ( 15 Abs. 2 BEEG) Elternzeit-Regelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Anspruch auf Elternzeit besteht je Elternteil ab Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes Anrechnung der Mutterschutzfristen nach der Geburt auf die Elternzeit Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. => Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich Während der Elternzeit darf die Erwerbstätigkeit maximal 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats betragen. 6
Welche Aufteilung der Elternzeit ist möglich? 16 Abs. 1 BEEG Aufteilung der Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte möglich Eine Aufteilung in weitere Abschnitte ist mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Schließt sich eine beantragte Elternzeit unmittelbar an eine beanspruchte Elternzeit an, zählt es nicht als neuer Zeitabschnitt. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den 3. Abschnitt ablehnen, wenn dieser vollständig im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr liegt. Anspruch auf Elternzeit bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel bis zum 8. Lebensjahr des Kindes erhalten! Der Arbeitgeber hat die bereits genommene Elternzeit zu bescheinigen. 7
Geltendmachung der Elternzeit 16 Abs. 1 BEEG Für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll Der Erholungsurlaub wird auf die Zweijahresfrist angerechnet, wenn er im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen wird. Ankündigung der Elternzeit: Ab Geburt des Kindes innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit Ab dem 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit Die Geltendmachung muss schriftlich erfolgen. 8
Welche Aufteilung der Elternzeit ist möglich? Elternzeit-Regelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Beispiel 1 Anspruch auf Elternzeit ab Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahres des Kindes ( 15 Abs. 2 BEEG) Geburt des Kindes 2. Geburtstag des Kindes 3. Geburtstag des Kindes 8. Geburtstag des Kindes 2-Jahresfrist, 16 BEEG Ablehung des 3. Abschnittes aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich Mutterschutzfrist 1. Elternzeitabschnitt 2. Elternzeitabschnitt Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit Elternzeit mit Teilzeit 9
Welche Aufteilung der Elternzeit ist möglich? Elternzeit-Regelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Beispiel 2 Anspruch auf Elternzeit ab Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahres des Kindes ( 15 Abs. 2 BEEG) Geburt des Kindes 2. Geburtstag des Kindes 3. Geburtstag des Kindes 8. Geburtstag des Kindes 2-Jahresfrist, 16 BEEG Ablehung des 3. Abschnittes aus dringenden betrieblichen Gründen möglich Mutterschutzfrist 1. Elternzeitabschnitt 2. Elternzeitabschnitt 3. Elternzeitabschnitt 10 Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit Elternzeit mit Teilzeit
Welche Aufteilung der Elternzeit ist möglich? Elternzeit-Regelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Beispiel 3 Anspruch auf Elternzeit ab Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahres des Kindes ( 15 Abs. 2 BEEG) Geburt des Kindes 2. Geburtstag des Kindes 3. Geburtstag des Kindes 8. Geburtstag des Kindes 2-Jahresfrist, 16 BEEG 1. Elternzeitabschnitt 2. Elternzeitabschnitt 11 Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit Elternzeit mit Teilzeit
Besonderer Kündigungsschutz 18 Abs. 1 BEEG Die Kündigung ist nur in besonderen Fällen nach vorheriger Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig. Kündigungsschutz Ab Geburt des Kindes innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und in der Elternzeit Ab dem 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 14 Wochen vor Beginn der der Elternzeit und in der Elternzeit 12
Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit bei dem selben Arbeitgeber 15 Abs. 7 BEEG Voraussetzungen: Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (nach Köpfen, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung). Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechungen länger als 6 Monate. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden. Die Verringerung der Arbeitszeit ist zweimal möglich. 14
Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit bei dem selben Arbeitgeber 15 Abs. 7 BEEG Eine Ablehnung der beantragten Teilzeit ist nur innerhalb der Frist mit schriftlicher Begründung möglich, wenn dem Anspruch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach Fristablauf: Zustimmungsfiktion Frist nach Zugang des Antrags: Ab Geburt des Kindes innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 4 Wochen Ab dem 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 8 Wochen 14
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit ( 16 Abs. 3 BEEG) Vorzeitig Beendigung der Elternzeit wegen Mutterschutz [ ] Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 3 Abs. 2 und des 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Vorzeitige Beendigung der Elternzeit aus sonstigen Gründen Geburt eines weiteren Kindes Fälle besonderer Härte, insbesondere Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines (anderen) Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit. Arbeitgeber kann vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. 16
Wo bekommen Sie weitere Auskünfte? Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend Internet: www.bmfsfj.de, www.elterngeld-plus.de Familienportal (neu 07/2018): https://familienportal.de Hotline: 030 20179130 E-mail: info@bmfsfjservice.bund.de 16
Wie hoch ist das Elterngeld? maßgebliches monatliches Nettoeinkommen (Bemessungsentgelt) maximal 2770,- Euro X Ersatzrate für Einkommen zwischen 1000,- Euro und 1200,- Euro = 67 % für Einkommen < 1000,- Euro, Erhöhung bis zu 100 %, je 2 Euro = 0,1 Prozentpunkte für Einkommen > 1200,- Euro, Verringerung bis zu 65 %, je 2 Euro = 0,1 Prozentpunkte Basis-Elterngeld maximal 1.800,- Euro mindestens 300,- Euro ggf. zuzüglich. Mehrlingszuschlag und Geschwisterbonus ( 2a BEEG) ElterngeldPlus - doppelte Anspruchsdauer maximal 1/2 Basis-Elterngeldes, das der berechtigten Person ohne Erwerbstätigkeit zustünde (Deckelung), mindestens 150,- Euro ggf. zuzüglich ½ Mindestgeschwisterbonus ½ Mehrlingszuschlag ( 2a BEEG) 17
Wie können Beschäftigte das Elterngeld nutzen? Was ist zu beachten? Bemessungszeitraum Bezugszeitraum Basis-Elterngeld max. 12 + 2 Lebensmonate Elterngeld Plus max. 24 + 4 Lebensmonate (!) ab dem 15. Lebensmonat ohne Unterbrechung im Bezug unter den Partnern Elternteil 1 Elternteil 2 Lebensmonate des Kindes 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Kombinieren der Varianten möglich Geburt des Kindes Partnerschaftsbonus: Wenn beide Eltern parallel 4 Lebensmonate 25 30 h/ Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten, können Sie zusätzlich für diesen Zeitraum jeweils 4 Elterngeld Plus Monate beanspruchen. Mutterschaftsgeld: 18
Elterngeldbezugsmonate mit Erwerbseinkommen Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich an der Höhe des wegfallendes Einkommens durch die Betreuung des Kindes ( 2 Abs. 1, 2 BEEG) Einkommen aus Erwerbsarbeit im Bezugszeitraum wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt ( 2 Abs. 3 BEEG) Optionen: Basis-Elterngeld mit Erwerbseinkommen maßgebliches Netto im Bemessungszeitraum abzüglich maßgebliches Netto im Bezugszeitraum ElterngeldPlus mit Erwerbseinkommen maßgebliches Netto im Bemessungszeitraum abzüglich maßgebliches Netto im Bezugszeitraum Einkommenswegfall wird prozentual ersetzt Einkommenswegfall wird prozentual bis max. ½ Basiselterngeld ohne Erwerb ersetzt 19
Bezugsmonate mit Einkommen Beispiel Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum [40 Stunden/ Woche] 1400,- davon 65% Elterngeld [EG]/ Lebensmonat 910,- Anspruch ohne Erwerbstätigkeit bei vollen EG Bezugsmonaten (Basis-Elterngeld) ½ Basis-EG-Anspruch = 455,- bei ElterngeldPlus, dafür doppelte Anspruchsdauer Teilzeit-Nettoeinkommen im Bezugszeitraum [17 Stunden/ Woche] - 600,- Einkommenswegfall = 800,- Elterngeld [EG]/ Lebensmonat davon 65% 520,- Anspruch bei Basis-Elterngeld - Einkommenswegfall wird ersetzt bei ElterngeldPlus wird der Einkommenswegfall max. durch den ½ Anspruch des Basis-Elterngeldes ohne Erwerbstätigkeit ersetzt (Deckelung), = 455,- doppelte Anspruchsdauer 20
Wie wird das Bemessungsentgelt ermittelt? Beschäftigte - = = - - = Steuerpflichtiges Brutto-Erwerbseinkommen* der 12 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes bzw. vor dem Mutterschutz ( 2 c BEEG) Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen geteilt durch zwölf (Zahl der Monate im Bemessungszeitraum) durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ( 2 e BEEG) Pauschalisierte Pflichtbeträge zur Sozialversicherung ( 2 f BEEG): 9% Kranken- und Pflegeversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 10% Rentenversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 2% Arbeitslosenförderung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist maßgebliches monatliches Nettoeinkommen (Bemessungsentgelt) * sonstige Bezüge finden keine Berücksichtigung 21
Ausblick und Dank Das Webinar wurde aufgezeichnet und steht in wenigen Tagen auf unserer Webseite www.erfolgsfaktor-familie.de/netzwerken in der Mediathek und auf unserem Webinar-Portal https://erfolgsfaktorfamilie.edudip.com für Sie bereit. Alle nicht beantworteten Fragen bereiten wir zusammen mit unserer Expertin in einer Dokumentation auf, die wir Ihnen zu Verfügung stellen. Wir werden in Zukunft weitere Webinare anbieten. Schreiben Sie gerne Ihre Themenwünsche rund um das Thema familienbewusste Personalarbeit an netzwerkbuero@dihk.de. Wir wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer familienbewussten Personalarbeit! 22