HYPOSWISS Financial Planning & Wealth Management Die Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht Partner in Private anking
Vorteile einer Stiftung Eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht hat sich vor allem in Fragen um das Familienvermögen bewährt. Mit der Gründung einer Familienstiftung ermöglichen Sie die Verwaltung und Verwendung von eingebrachten Vermögenswerten in Ihrem Sinn: rasch und unkompliziert, vor allem in der Nachfolgeregelung. Wen Sie auf welche Weise und in welchem Umfang begünstigen möchten, ist Ihnen weitgehend überlassen. Das können Ihre Kinder, Ihr Lebenspartner, Freunde, Verwandte oder gemeinnützige Institutionen sein. Sie können auch sich selbst als alleinigen egünstigten einsetzen lassen. Auf diese Weise verwirklichen Sie Ihre Vorstellungen und Wünsche zu Ihren Lebzeiten und darüber hinaus. Die Notwendigkeit langwieriger Erbschaftsverfahren kann möglicherweise dadurch vermieden werden. Eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht ist ebenso sicher wie diskret. Sie ist streng auf die Wahrung Ihrer persönlichen Interessen bedacht. Dritte erhalten keinerlei Kenntnis, weder von der Existenz der Stiftung noch vom Stiftungsvermögen und auch nicht über seinen Verwendungszweck und die egünstigten. 3
Die Grundzüge und Eigenschaften einer Familienstiftung 4 Mit einer Stiftung widmen Sie Vermögenswerte zu einem bestimmten Zweck. Die von Ihnen bestimmten Vermögenswerte werden aus Ihrem Vermögen ausgeschieden und erlangen eine rechtlich selbstständige Existenz: Die Stiftung ist eine juristische Person. Die bei der Errichtung erlassenen Statuten dieser juristischen Person enthalten die organisatorischen estimmungen, die zur Verwaltung und zur Erfüllung des Zwecks der Stiftung notwendig sind. Zweck Zweck der Familienstiftung ist die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie seine Verwendung, beispielsweise zur estreitung der Kosten der Erziehung, der ildung, der Ausstattung, der Unterstützung oder des allgemeinen Lebensunterhaltes von egünstigten. Als tritt in der Regel gegen aussen eine liechtensteinische Treuhandgesellschaft auf, die alle erforderlichen Formalitäten zur Errichtung der Stiftung in ihrem eigenen Namen vornimmt. Dieser so genannte rechtliche handelt treuhänderisch für Sie als wirtschaftlicher, der die Stiftung errichten lässt. Damit treten Sie weder bei der Errichtung noch später gegen aussen in Erscheinung. Organe Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Stiftungsrat, der für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich ist und dem die Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens sowie die Vertretung nach aussen obliegen. Dem Stiftungsrat muss mindestens eine Person mit Wohnsitz in Liechtenstein angehören, die den gesetzlich verlangten beruflichen Qualifikationen genügt. Der kann eine erweiterte Organisation vorsehen. So kann er beispielsweise die Verwaltung des Stiftungsvermögens einem eigens dafür verantwortlichen Organ übertragen oder eine Revisionsstelle einsetzen. egünstigte Sie können die egünstigungen hinsichtlich der begünstigten Personen, des Zeitpunkts des Eintrittes und der eendigung der egünstigungen sowie deren Art und Höhe frei gestalten. Sie haben ausserdem die Möglichkeit, sich selbst als alleinigen egünstigten einsetzen zu lassen. Die Regelung der egünstigungen erfolgt normalerweise in einem Reglement. Dabei handelt es sich um ein von den Statuten verschiedenes Dokument, das nicht beim Registeramt hinterlegt zu werden braucht, sondern strikt stiftungsintern bleibt.
Der Gründungsvorgang Errichtung und Entstehung Zur Errichtung der Stiftung bedarf es der formellen Vermögenswidmung und der Unterzeichnung der Statuten durch den. Dies genügt zur Erlangung der juristischen Persönlichkeit. In der Regel umfasst die Vermögenswidmung nur ein relativ geringes nominelles Stiftungskapital (Minimum CHF 30 000). Die für die Stiftung vorgesehenen weiteren Vermögenswerte übertragen Sie nach deren Errichtung auf die Stiftung. Rechtlicher Nominelles Kapital Gründung Nominelles Kapital Wirtschaftlicher A Vermögensteil 1 Vermögensteil 2 C Stitungsrat Stiftung Reglement Mandatsvertrag Restliches Stiftungsvermögen D Kontoeröffnung Konti und Depots bei HYPOSWISS Die Statuten enthalten die für die Stiftung massgebenden estimmungen über Sitz, Zweck (ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe kann nicht Zweck einer Stiftung sein), nominelles Stiftungskapital (also nicht effektives Stiftungsvermögen) und Organisation. Sie enthalten keinerlei Hinweise auf die Identität der egünstigten. Die Errichtungsurkunde und die Statuten werden in der Regel beim Registeramt zur Kontrolle der Zulässigkeit des Verwendungszweckes lediglich hinterlegt. Ein Eintrag im Öffentlichkeitsregister erfolgt nicht, ausser dies wäre der Wunsch des s. Das Registeramt stellt eine Amtsbestätigung aus, die über Existenz, Name, nominelles Kapital, Stiftungsrat und Zeichnungsrecht der Organe Auskunft gibt. Die Statuten, die Errichtungsdokumente sowie die Amtsbestätigung sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. egünstigung 3 E egünstigung 1 Wirtschaftlicher egünstigung 2 A Sie scheiden die Vermögensteile aus, die für die Stiftung bestimmt sind (Teil 2). Das übrige Vermögen bleibt in Ihrem persönlichen Eigentum (Teil 1). Sie erteilen dem rechtlichen (FL-Treuhandfirma) via die ank den Gründungsauftrag und überweisen ihm das nominelle Stiftungskapital. Daraufhin wird die Stiftung gegründet. Gemäss Ihren Weisungen wird der Stiftungsrat ernannt und das Reglement erlassen. Anschliessend werden für die Stiftung Konti und Depots eröffnet, auf die der rechtliche das Nominalkapital überweist. C F F Durch einen Mandatsvertrag wird sichergestellt, dass der Stiftungsrat Ihre Weisungen befolgt. D Sie überweisen das für die Stiftung bestimmte Vermögen (Teil 2) auf Konti und Depots der Stiftung. E Auf Ihren Wunsch können Sie sich als alleinigen Erstbegünstigten einsetzen lassen. Sie erhalten damit Anspruch auf das gesamte Stiftungsvermögen. F Zu den reglementarisch festgelegten Zeitpunkten treten die egünstigungen 2, 3 usw. in Kraft. 5
Sieben Gründe für eine Familienstiftung 1 Die Stiftung ermöglicht Ihnen die Loslösung bestimmter Teile Ihres Vermögens und deren rechtliche Verselbstständigung. 2 Sie können die Verwendung des Stiftungsvermögens weitgehend frei bestimmen und dies sogar über mehr als eine Generation hinweg. 3 Sie können die egünstigungen jederzeit und rasch an veränderte Verhältnisse anpassen. 4 Sie können sich selbst als reglementarisch Erstbegünstigten vorsehen. Damit sind Sie zeitlebens alleiniger egünstigter der Stiftung. Möglich ist in diesem Fall auch eine Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens an Sie. 5 Die Stiftungsräte stehen unter voller gesetzlicher Verantwortung. Sie halten sich streng an die reglementarischen estimmungen und vollziehen die egünstigungen exakt nach Ihrem Willen unabhängig von amtlichen Stellen. Damit entfällt unter Umständen die Notwendigkeit zeitraubender Erbschaftsverfahren. 6 Über die Vermögensverhältnisse der Stiftung besteht keine ilanzvorlagepflicht an ehörden. Allein die egünstigten geniessen ein Auskunftsrecht, soweit es ihre Ansprüche betrifft. Die Verwaltung des Vermögens kann nach Ihrem Wunsch durch die depotführende ank, einen anderen Vermögensverwalter oder durch Sie selbst erfolgen. 7 Die liechtensteinische Stiftung ist eine seit vielen Jahrzehnten bewährte Rechtsform in einem politisch und wirtschaftlich stabilen Land. 6
Unsere Dienstleistungen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater unterstützt Sie in allen Fragen zur Familienstiftung. Wir kümmern uns um die Gründungsformalitäten (siehe Grafik Seite 5). Das Reglement mit den egünstigungen verfassen wir nach Ihren exakten Vorstellungen in der formell korrekten Form. Wir betreuen die Stiftung administrativ und kümmern uns um die Umsetzung Ihrer Änderungswünsche. Zu gegebener Zeit sorgen wir dafür, dass die reglementarischen estimmungen in Ihrem Sinne vollzogen werden. Zur Kontrolle über die Stiftung nehmen wir auf Ihren Wunsch Einsitz in den Stiftungsrat. 7
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